The words you are searching are inside this book. To get more targeted content, please make full-text search by clicking here.
Discover the best professional documents and content resources in AnyFlip Document Base.
Search
Published by A C E print & packaging, 2022-05-04 10:22:20

Lehrunterlagen für Rettungsschwimmer

Lehrunterlagen für Rettungsschwimmer

ÖSTERREICHISCHE WASSERRETTUNG

BUNDESREFERAT SCHWIMMEN, RETTUNGSSCHWIMMEN

Lehrunterlagen
Rettungsschwimmen Ausgabe 2022



Ordnerbeschriftung Lehrunterlagen für Ausgabe 2022 
Rettungsschwimmlehrer 

 



Österreichische Wasserrettung

Bundesreferat Schwimmen, Rettungsschwimmen

Lehrunterlagen Rettungsschwimmen 2022

Impressum
Lehrunterlagen Rettungsschwimmen 2022

Herausgeber:
Österreichische Wasserrettung
Dach- und Fachverband der ÖWR Landesverbände
Bundesreferat Schwimmen, Rettungsschwimmen
Prinz-Eugen-Straße 12, 1040 Wien
ZVR-Zahl: 268776696
www.owr.at

Für den Inhalt verantwortlich:
StV. Bundesreferent f. Schwimmen und Rettungsschwimmen
Michael Siter M.A.

Dieser Lehrbehelf ist ausschließlich zur Verwendung innerhalb der ÖWR vorgesehen.
Alle Rechte der Reproduktion und Verbreitung, wie auch des auszugsweisen
Nachdruckes sind der ÖWR Dach- und Fachverband der ÖWR Landesverbände
vorbehalten.



Lehrunterlagen Rettungsschwimmen

INHALTSVERZEICHNIS

1. Vorwort
2. Geschichte der ÖWR

a. Gründungsgeschichte
b. Internationaler Verband
3. Statuten und Richtlinien
a. Statuten der ÖWR
b. Geschäftsordnung der ÖWR
c. Ehrenzeichenordnung
d. Prüfungsordnung Schwimmen, Rettungsschwimmen

i. ÖWR-Prüfungsordnung Schwimmen und
Rettungsschwimmen

ii. ÖWR-Prüfungsordnung Rettungsschwimmen
Teil 2 (WRD)

iii. Bestimmungen für ÖSA und ÖRSA (Erlass des
Bundeskanzleramtes)

e. Tauchrichtlinien
f. Wildwasserrichtlinien
g. Nautikrichtlinien
h. Richtlinien Erste Hilfe
4. Schwimmen
a. Baderegeln
b. Skriptum "Aufbau eines Anfängerschwimmkurses"
c. Schwimmtechnik - Technikverbesserungen
5. Der Rettungsschwimmsport
6. Rettungsschwimmen
a. Skriptum für die Rettungsschwimmerausbildung

i. Gebote für den Rettungsschwimmer
ii. Transport- und Rettungsgriffe
iii. Bergemethoden
b. Eisunfälle - Eisrettung
c. Hintergrundwissen für Rettungsschwimmlehrer
i. Auszug aus dem allg. Sozialversicherungsgesetz
ii. Ausfüllhilfe für Rettungsschwimmscheine
7. ABC-Schwimmen
i. Ausbildungsunterlage für SS1 und SS2
8. Erste Hilfe
i. Erste Hilfe für Rettungsschwimmer
9. Gewässerkunde Wildwasser
10. Einsatz, Einsatzleitung
11. Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit
a. Vorbereitung von Veranstaltungen
b. Rhetorik
c. Öffentlichkeitsarbeit

Änderungen:

Ausgabe Datum Änderungen

2016 Mai 2016 Aktualisiert:
• Aufbau des Skriptums
2017 April 2017 • Geschichtliche Entwicklung der ÖWR
2018 März 2018 • Statuten ÖWR-Bundesleitung 2015
• ÖWR Prüfungsordnung WRD - temp. Version mit Preisanpassung
2019 März 2019 • EH-Ausbildungsrichtlinien
2021 April 2021 • WW-Ausbildungsrichtlinien
• Tauchrichtlinien
2022 März 2022 • Einsatz, Einsatzleitung
Ergänzt:
• Rettungsschwimmsport
• Ausbildungsunterlagen für SS1 und SS2
Entfernt:
• Wettkampfbestimmungen (Pool & Open Water, Altersgruppe 1)
Ergänzt:
• Erste Hilfe für Rettungsschwimmer

Kleinere Korrekturen:
• Anfängerschwimmen
• Schwimmtechnik:
• Rettungsschwimmsport
• Erste Hilfe für Rettungsschwimmer
• Gewässerkunde Wildwasser
Aktualisiert:
• Tauchrichtlinien
Ergänzt:
• Definition Einsatzkraft
Aktualisiert:
• WW-Ausbildungsrichtlinien
• ÖWR Prüfungsordnung WRD
Korrekturen und Ergänzungen:
• Vorwort
• Skriptum Erste Hilfe

Aktualisiert:
• Geschichtliche Entwicklung

Korrekturen und Ergänzungen:
• Vorwort
• Skriptum Erste Hilfe
• Gewässerkunde Wildwasser
• Öffentlichkeitsarbeit

Lehrunterlagen Rettungsschwimmen

VORWORT

Diese Lehrunterlage dient ausschließlich den Rettungsschwimm-
lehrerinnen und Rettungsschwimmlehrern der Österreichischen
Wasserrettung zur Unterstützung ihrer aktiven Tätigkeit.

Neben Kapiteln über Themenbereiche aus dem
Rettungsschwimmen enthält diese Lehrmappe auch Unterlagen aus
anderen Spezialdisziplinen (Erste Hilfe, Wildwasser, Tauchen usw.)
sowie die aktuellen Statuten und andere Richtlinien der ÖWR. Sie
soll als Unterstützung dienen und damit verbunden eine einheitliche
Kursdurchführung gewährleisten, kann jedoch auf keinen Fall das
Lehrbuch der ARGE/ÖWRW „Retten – Schwimmen – Tauchen“
sowie die einschlägige Fachliteratur ersetzen.

Ich hoffe, dass dieser Lehrbehelf den Lehrerinnen und Lehrern bei
ihrer Ausbildungstätigkeit nützlich sein wird. Aktualisierungen
können jedes Jahr über die zuständigen Landesreferentinnen und -
referenten bezogen werden.

Diese Lehrunterlagen wurden von Gerald Innerwinkler federführend
erstellt und viele Jahre weiterentwickelt und ergänzt. Es ist mir ein
großes Anliegen, ihm dafür herzlich zu danken. Ich möchte es aber
nicht verabsäumen, allen, die an der Gestaltung dieser
Lehrunterlage mitgearbeitet haben, meinen Dank auszusprechen.

Michael Siter StV. Bundesreferent für Schwimmen und
Rettungsschwimmen



Lehrunterlagen Rettungsschwimmen

2. GESCHICHTE DER ÖWR

a. Gründungsgeschichte
b. Internationaler Verband



Die ÖWR

Geschichtliche Entwicklung

Mit Sicherheit ist anzunehmen, dass die Kunst des Schwimmens
ebenso alt ist, wie die Menschheit selbst. Felsmalereien und
ägyptische Hieroglyphen geben davon Zeugnis. Die alten
Griechen bezeichneten einen Nichtschwimmer als dummen
Menschen – ihr abfälliges Urteil lautete: „er kann weder
Schwimmen noch lesen“. Es liegt auch der Schluss nahe, dass sich
mit der Entwicklung des Schwimmens, sehr bald auch die
Notwendigkeit des „Rettens“ ergab, denn es hieß ja schon bei den
alten Römern „Es tötet wer nicht rettet“ und der weise Konfuzius
lehrte: „der Retter eines Menschen ist größer als der Bezwinger
einer Stadt“.

Wasserrettung im 18. und 19. Jahrhundert

Die erste urkundlich bekannte Gründung einer
Wasserrettungsgesellschaft erfolgte im Jahre 1767 in Amsterdam.
Bereits zwei Jahre später erfolgte die Gründung der ersten
deutschen Rettungsgesellschaft - „die hamburgischen
Rettungsanstalten“.

In weiterer Folge entstanden in fast allen Kulturstaaten
Vereinigungen zur Rettung aus Wassernot, und zwar:

1772 in Wien, Venedig und Kopenhagen
1773 in Paris
1774 in London.

Bereits im Jahre 1793 wurde von dem
großen Praktiker für Leibesübungen
„GutsMuths“ in seinem Buch
„Gymnastik für die Jugend“ vor allem
die männliche Jugend aufgefordert
schwimmen zu lernen um mit dieser
Fertigkeit zur Rettung Verunglückter
beitragen zu können. 1797 schrieb er
in seinem „Katechismus der
Leibesübungen“ - bisher ist das
Ertrinken Mode gewesen, weil das
Schwimmen nicht Mode ist, und 1798
gibt er in seinem Schwimmbuch bereits konkrete Anleitungen für
das Kleiderschwimmen, Tief- und Streckentauchen sowie für die
Anwendung von Rettungsgriffen.

Es dauerte jedoch noch einige Zeit, bis sich um das Jahr 1850 das
Gedankengut der Rettung aus Wassernot in der breiten

Seite 2

Öffentlichkeit durchsetzt. Eine besondere Stellung in der
Weiterentwicklung des Gedankengutes nimmt die englische
Gesellschaft – Royal Human Society - und deren Ärzte Dr.
MARSHALL, Dr. SYLVESTER und Dr. HOWARD, die mit der
Entwicklung der nach ihnen benannten Wieder-
belebungsmethoden, einen Meilenstein setzten.

Das erste praktische Rettungswerk an der Küste wurde im letzten
Viertel des 18. und zu Beginn des 19. Jahrhunderts durch
englische Privatleute gegründet. Sie ließen 1786 aus eigenen
Mitteln die ersten einsatzfähigen Seenotrettungsboote bauen und
gründeten nach Überwindung vieler Schwierigkeiten 1824 die
erste Seenotrettungsgesellschaft der Welt.

Diesem Beispiel folgte zur damaligen Zeit jedoch kein anderes
Land.

Zu jener Zeit wurde ein gestrandetes Schiff von der größtenteils
armen Küstenbevölkerung aller Länder als willkommenes
großartiges Geschenk angesehen, dass zur Aufbesserung des
sonst kargen Daseins beitrug. Das sogenannte Strandrecht führte
zu eigenmächtigen Bergungen der angespülten Güter und
Gegenstände (Schiffsladung). Nur wenn kein Mitglied der
Schiffsbesatzung lebend den Strand erreichte, durfte das
geborgene Gut behalten werden. So war es auch das bei der
herrschenden Not der Küstenbewohner nicht verwunderlich, wenn
sie ihrem Glück etwas nachhalfen. Es wurden oftmals keine
Maßnahmen zur Rettung der Schiffbesatzungen eingeleitet, da
ansonsten das Strandrecht entfallen wäre.

Es sind aus dieser Zeit sogar Fälle bekannt, dass Markierungen
und Leuchtfeuer versetzt wurden, um ein Schiff auflaufen zu
lassen. „Gott segne unseren Strand“, hieß es häufig in den
Gebeten der Küstenbewohner.

Die allmählich entstehenden Rettungsgesellschaften wurden nicht
etwa auf Veranlassung der Staaten, sondern einzelne Bürger
ergriffen, aus Nächstenliebe und Achtung vor dem Leben, die
Initiative.

Von Bedeutung sind in dieser Zeit auch die Bemühungen der
französischen Rettungsgesellschaft, die unter ihren Gründer
„Raymond PITET“ eine internationale Zusammenarbeit aller
Gesellschaften anstrebt. So fand 1870 in MARSEILLE nach dem
Vorbild des Internationalen Roten Kreuzes, der „1. Weltkongress
der Wasserrettungsgesellschaften“ statt.

Lehrunterlagen Rettungsschwimmen: Die ÖWR

Seite 3

Die Entwicklung im 20. Jahrhundert

Von dem Gedankengut des Kongresses ausgehend mussten
jedoch noch 40 Jahre vergehen, bis es 1910 unter dem Vorsitz
von Raymond PITET zur Gründung der „Federation Internationale
de Sauvetage et de Sports Utilitaires kommt.

Am 28.Juli 1912 stürzte in BINZ auf der Insel Rügen die
Landungsbrücke ein, 60 Personen fielen in die See, 17 davon
fanden den Tod. Dieses Unglück war der Anstoß zur Gründung der
derzeit größten Lebensrettungsgesellschaft aus Wassernot,
nämlich der „DLRG“. Im Aufruf zur Gründung der DLRG vom
26.Mai 1913 heißt es:

5000 Menschen ertrinken jährlich in Deutschland - den
Beherztesten überläuft ein Schauder und jeder der ein wenig
Interesse am Wohl der Allgemeinheit hat, sinnt sogleich auf
Abhilfe. Das Volk soll helfen - schwimmen lernen - retten lernen -
soll das Losungswort aller sein.

Die ersten Organisationen in Österreich

Im Jahr 1922 wurde in Österreich wieder eine Österreichische
Lebens-Rettungs-Gesellschaft gegründet, die jedoch auf Grund
interner Schwierigkeiten 1927 ihre Tätigkeit einstellte. Im
gleichen Jahr wurde der „Rettungsschwimmclub Wien“ gegründet,
der seine Tätigkeit im Diana- und Brünnlbad sowie in den
Sommermonaten im Strandbad Kritzendorf aufnahm. Am
30.03.1933 wurde dieser Verein umgebildet und nahm seine
Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet auf.

Mit dem Ende der staatlichen Selbständigkeit Österreichs ging der
bis dahin unter Leitung von Frau BLAHA-ZAHOUREK stehende
Österreichische Rettungsschwimmerclub in die Deutsche Lebens
Rettungs Gesellschaft über. Die Leitung dieses Landesverbandes
Ostmark übernahm Herr Josef BLAHA.

Die Entwicklung in Österreich nach 1945

Nach dem Jahre 1945 musste es in Österreich zur völligen
Neugründung kommen. Am 13. Mai 1946 wurde bereits wieder
von der Magistratsabteilung 62 ein provisorischer
Vereinsvorstand für den ÖRSK eingesetzt. Leider war es den
Mitgliedern dieses Vereinsvorstandes nicht möglich, ihre Tätigkeit
über die Grenzen von Wien hinweg aufzunehmen. Der Arbeiter
Samariter Bund (1948) sowie das Rote Kreuz (1952) übernahmen
teilweise zu ihren bisherigen Agenden die Ausbildung von
Rettungsschwimmern bzw. die Errichtung von Rettungsstationen
an den Wildbadeplätzen. Aber auch die Bayrische Wasserwacht

Lehrunterlagen Rettungsschwimmen: Die ÖWR

Seite 4

übernahm im Bundesland Kärnten Aufgaben der Überwachung
und Ausbildung. Am 30. Juni 1951 erfolgte die Gründung des
freiwilligen Wasserrettungsdienstes in Vorarlberg mit dem Sitz in
Bregenz. Bereits 1952 wurden vom damaligen Leiter der
Schwimmsektion des Schwimmclubs Hermagor Werner ENGL,
zwar noch mit Ausweisen und Abzeichen der DLRG,
Ausbildungskurse für die Schwimm- und Rettungsschwimmkurse
mit Erfolg durchgeführt. 1955 wurde von Innsbruck aus, ein leider
untauglicher Versuch unternommen, wieder eine Österreichische
Lebens- Rettungs-Gesellschaft ins Leben zu rufen.

Als im Jahre 1956 seitens der interessierten ausländischen
Rettungsgesellschaften, vornehmlich der DLRG, die Anregung
gemacht wurde, wieder eine über das gesamte Bundesgebiet
wirkende, selbständige Fachorganisation zu gründen, erklärten
sich die Mitglieder des ÖRSK-Wien nicht in der Lage, dies
durchzuführen und erklärten mit 01.03.1957 ihren freiwilligen
Auflösungsbeschluss der Vereinsbehörde mit.

Die Gründung der ÖWR

Am 16. März 1957 realisierten sich

diese Anregungen anlässlich der

Wiedergründungsversammlung der

Österreichischen Wasser-Rettung in

Linz. Dem Gründungsprotokoll, das

die Unterschriften des damals gewählten

Präsidenten Oberst a.D. Eduard SCHRÖDER, der beiden Ärzte Dr.

Theoderich SUTTER und Dr. Walter

ROLLETT (siehe Bild rechts – Foto

des Bildes aus Rollettmuseum in

Baden/NÖ von Karl Gruber), des

Technischen Leiters Werner ENGL

und des Initiators und ersten

Bundesleiters Dr. Bruno URMANN

aufweist, ist zu entnehmen, dass die

statutarische Tätigkeit der ÖWR

sofort aufgenommen wird und

bestehende Wasserrettungsansätze

in Österreich integriert werden. Bei

dieser Versammlung, bei der auch

Vertreter der Exekutive, des Dr. Walter Rollett

Bundesheeres sowie von Arbeiter

Samariter Bund und Roten Kreuz anwesend waren, wurde

festgehalten, dass die ÖWR der Nachfolger der Lebens-Rettungs-

Gesellschaft bzw. des Rettungsschwimmclubs ist.

Lehrunterlagen Rettungsschwimmen: Die ÖWR

Seite 5

Unter diesem Gründungsteam vollzieht sich die Pionierarbeit für
den Aufbau der ÖWR, welche unter anderem in der
Wiederbelebung bereits früher existierender Gruppierungen bzw.
Ansätze, besteht. Verhältnismäßig rasch, fast spontan, etablieren
sich in den Bundesländern Kärnten, Salzburg, Oberösterreich und
Vorarlberg die ersten Bereichsleitungen. Ihnen folgten die
Bundesländer Wien, Tirol, Steiermark und Niederösterreich aber
auch der Bereich X, die Exekutive mit den Angehörigen des
Bundesheeres, der Gendarmerie und der Polizei, Justizwache und
Feuerwehr.

1958 wurden die ersten Wasserrettungsschulen in Hermagor-
Presseggersee und im Salzburger-Paracelsusbad in Betrieb
genommen und dort die ersten Lehrscheiner ausgebildet und
geprüft. Ausbilder der DLRG sowie der SLRG halfen uneigennützig
bei der Ausbildung dieser ersten Instruktoren. Diese führten in
weiterer Folge den Auf- bzw. Ausbau der Organisation durch.

Unter jenen Lehrern der ersten Stunde, um nur einige Namen zu
nennen: Schwimmlehrer Hans STEINER (Wien), Schwimmlehrer
Bert INNERHOFER (NÖ), Sportlehrer Walter HEINZ (Stmk),
Schwimmlehrer Josef KRYLL (OÖ), Hptm Hermann RERYCH
(Slzbg), Dr.vet. Hans OFNER (Krnt), Univ.Prof. Hermann
PROKSCH (Tirol), Bademeister Fridolin ROSENBOGEN (Vlbg)
sowie von der Polizei Hugo HERTL (Polizeischule Wien) Rudolf
TOLLOSCHEK (Gendarmerie) und Fritz POHLER von der
Zollwachschule Wien, aber auch den kooperativ mitwirkenden
Vertretern des ASBÖ Hans BUCHELT und vom ÖJRK Alfred PATZL.

Diesem Team, fachlich wie organisatorisch befähigter Idealisten,
gelang es also, das Gründungsvorhaben relativ rasch zu
realisieren. Sie erarbeiteten die Voraussetzungen, schufen eine
schlagkräftige und einsatzfreudige Rettungsorganisation und eine
gute Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen.

Ganz besonderer Dank in dieser Zeit des Aufbaues und der
Entwicklung, gilt dem Kameraden Karl STRASSER, der erst in der
Funktion des Bundesschatzmeisters die finanzielle Basis für die
Tätigkeit schaffte und in weiterer Folge als Gf. Vizepräsident
gemeinsam mit dem Präsidenten Georg KOPP die Geschicke der
Organisation leitete. In seine langjährige Tätigkeit in der ÖWR fiel
auch durch seine Initiative die Schaffung der Bundeslehrstätte in
Seeham/Obertrummersee.

Lehrunterlagen Rettungsschwimmen: Die ÖWR

Seite 6

1958 tritt die ÖWR der FIS bei und

übernimmt als Mitglied

zusätzliche Aufgaben. Besondere

Verdienste erwirbt sich die ÖWR

um die nationale und

internationale Einführung der

„Atemspende“, für deren

Verbreitung unser Arzt Dr.

HAMMER sowie der damalige

Präsident Dr. URMANN in West

und Ost sorgten.

Innerösterreichische

Anerkennung der ÖWR

signalisierte die Übernahme der

Schirmherrschaft durch den

damaligen Lehrbuch 1959

Nationalratspräsidenten Dr. Felix

HURDES sowie des LH-Stv Slzbg Franz PEYERL.

Lehrunterlagen Rettungsschwimmen: Die ÖWR

Seite 7

Lehrbuch 1959 - Geleitwort

Das Wasserrettungswesen in Österreich – Die ARGE ÖWRW

Die Zentralstellen waren bis zum Jahre 1964 als Bereich X im

Rahmen der ÖWR tätig und nahmen ihre selbständige Tätigkeit

der Ausbildung 1965 auf. Aufgrund vorbereitender

Koordinierungsverhandlungen im Winter 1958/59 mit den

Vertretern des ÖJRK einerseits sowie des ASBÖ andererseits, kam

es auf Vermittlung des BMU (Bundesministerium für Unterricht)

Abteilung Sport, im Mai 1959 zur Vereinheitlichung im

österreichischen

Wasserrettungswesen, ein

gemeinsames neues

Abzeichen löste den ÖWR-

Seeadler ab. Jedoch gelingt

es trotz vielseitiger

Bemühungen vorerst nicht,

die drei österreichischen

Organisationen zu einer

gemeinsamen Arbeit zu

bringen. Die Bemühungen

brachen jedoch nicht ab,

und im Februar 1967 ist es

dann soweit, dass das BMU

Bestimmungen für die

Ausbildung von

Rettungsschwimmern

erlässt, die für alle

Dienststellen und

Organisationen verbindlich Lehrbuch der ARGE ÖWRW 1970
sind. Es sollte aber noch

drei Jahre dauern, bis es

gelingt, alle mit der Rettungsschwimmausbildung befassten

Zentralstellen und Organisationen im Jahre 1970 anlässlich einer

Koordinierungsbesprechung im Bundessportheim

KITZSTEINHORN unter der Federführung des BMU, vertreten

durch MinSekr MADER, zur ARGE/ÖWRW zusammen zu führen.

Die Arbeitsgemeinschaft besitzt keinen Vereinscharakter, sondern
ist ein freiwilliges Koordinierungsorgan, das die für das
Wasserrettungswesen zuständige öffentliche Stelle, derzeit die
Sektion Sport im Bundesministerium für Landesverteidigung, in
allen Fragen des Wasserrettungswesens zu beraten hat. Den
Vorsitz führen im jährlichen Wechsel die Vertreter des ÖJRK, des
ASBÖ und der ÖWR. Außer den drei genannten Organisationen
entsenden zudem ihre Vertreter in die Arbeitsgemeinschaft:

Lehrunterlagen Rettungsschwimmen: Die ÖWR

Seite 8

Bundesministerium für Landesverteidigung
Bundesministerium für Inneres.

Die Geschäftsführung in der ARGE/ÖWRW
lag bis Ende 2009 beim Vertreter der
Sektion Sport. Ab Beginn 2010 entfällt die
offizielle Geschäftsführung, die Vertreter der
einzelnen Organisationen und Zentralstellen
arbeiten aber in derselben Form wie bisher
weiter und koordinieren die Tätigkeiten auch
mit dem zuständigen Ansprechpartner des
Ministeriums.

Nach vielen Gesprächen mit Vertretern des Lehrbuch 1980
Sportministeriums, die eine Umwandlung
des freiwilligen Koordinierungsgremiums in
einen Verein empfahlen, begannen 2019
konkrete Gespräche über die Schaffung
eines Fachverbandes, in dem alle Mitglieder
der ARGE ÖWRW weiterhin vertreten sein
sollten. Der Verein sollte sich auf die
Ausbildung im Schwimmen und Rettungs-
schwimmen und damit verbundene
Aufgabenbereiche konzentrieren, die
Koordination des Rettungsschwimmsports
hat für die nächsten Jahre die ÖWR
übernommen.

Nach 51 Jahren sollte damit 2021 der neue Lehrbuch 1999

Fachverband als Verein gegründet

werden und die meisten Agenden der

ARGE ÖWRW übernehmen. In den

mehr als 50 Jahre hat die ARGE das

Wasserrettungswesen in Österreich

geprägt, die Prüfungsrichtlinien für die

Österreichischen Schwimm- und

Rettungsschwimmabzeichen wurden

mehrmals überarbeitet (1970, 1991,

2006), es fanden bis 2007 viele

Koordinationskurse zum Erfahrungs-

austausch statt, es wurden mehrere

Lehrbücher (1970, 1980, 1999 und Lehrbuch 2010

2010) sowie Lehrfilme für das

Rettungsschwimmen herausgegeben. Auch die Koordination des

Rettungsschwimmsports war Aufgabe der ARGE ÖWRW, die in

den 50 Jahren insgesamt 44 Österreichische Meisterschaften im

Rettungsschwimmen ausgerichtet und dabei über die Jahre die

Lehrunterlagen Rettungsschwimmen: Die ÖWR

Seite 9

Sportdisziplinen weiterentwickelt und in den letzten 10 Jahren an
internationale Bewerbe angeglichen hat.

Am 8. April 2021 wurde schließlich der Verein „Fachverband für
das Österreichische Wasserrettungswesen“ als gemeinsame
Plattform aller Mitglieder und als koordinierende Stelle gegenüber
öffentlichen Stellen, allen voran dem Sportministerium,
gegründet und definiert als Zweck des Vereins:

• Förderung des Breitensports „Schwimmen und
Rettungsschwimmen”

• Förderung der Schwimmfähigkeit in der Bevölkerung
• Förderung der Rettungsschwimmfähigkeit in der Bevölkerung
• Förderung des Wissens in der Bevölkerung über Sicherheit am

und im Wasser

Die Gründungsmitglieder sind das Bundesministerium für Inneres,
das Bundesministerium für Landesverteidigung/Bundesheer, der
Arbeiter-Samariter-Bund Österreich, das Österreichische Rote
Kreuz und die Österreichische Wasserrettung. Neben dem
Vorstand des Vereins ist in den Statuten ein Fachbeirat für
Schwimmen und Rettungsschwimmen als ständiges Gremium
eingerichtet, in dem fachliche Themen diskutiert und erarbeitet
werden.

Die Entwicklung der ÖWR seit 1970

In den siebziger Jahren baut die ÖWR nicht nur das Netz der
Einsatzstellen in Österreich aus, sondern ebenso die Schlagkraft
gegen den Ertrinkungstod, durch Erweiterung des
Wasserrettungsdienstes mit Taucheinsatzgruppen und Einsatz
von Schiffsführern mit Privat- und ÖWR-Booten auf den
heimischen Gewässern, welche nicht der Obhut und Betreuung
kommunaler Verwaltungen unterliegen, aus. Neben der breiten
Ausbildung von Nichtschwimmern zu Schwimmern, die von der
ÖWR kostenlos erfolgt, werden auch die Schwimmprüfungen in
großem Umfang aufgenommen; der „Frühschwimmer“ wird für
die Allerjüngsten eingeführt, und von allen anderen
Organisationen übernommen. Die konsequente Ausbildung von
Schwimmern zu Rettungsschwimmern, die Fortbildung der ÖWR-
Lehrscheininhaber, die Ausbildung zu Rettungstauchern, sowie
die Aus- und Fortbildung unserer Schiffsführer wird planmäßig mit
Unterstützung der Bundessporteinrichtungen durchgeführt.

Ein ganz besonderes Augenmerk widmet die ÖWR in dieser Zeit
auch dem Aufbau von eigenen Jugendgruppen in der
Organisation. Vor Beginn der achtziger Jahre ist auch die
organisatorische Umstrukturierung von den ursprünglichen

Lehrunterlagen Rettungsschwimmen: Die ÖWR

Seite 10

„Bereichsleitungen“ zu eigenständigen
„Landesverbänden“ vollzogen, wobei der Status
der vollkommenen Ehrenamtlichkeit aller
Rettungsschwimmer, Rettungstaucher sowie
Schiffsführer, als auch der Funktionäre auf allen
Ebenen erhalten bleibt. 1974 tritt die ÖWR auch der „World Life
Saving“ (WLS) bei und vertritt nun auch in dieser Organisation die
Interessen und Probleme unserer Mitglieder.

Im Jahre 1993 fiel auf internationaler Ebene eine
wichtige Entscheidung da am 24.02.1993 die FIS
und die WLS die Fusion zur International Life Saving
Federation beschlossen deren feierliche Gründung
am 03.09.94 in Cardiff/Wales durchgeführt wurde.

1957 wurde also die ÖWR wiedergegründet, ein gemeinnützig
tätiger Verein, der sich es primär zur Aufgabe gemacht hat,
Menschen vor dem Ertrinkungstod zu retten. Freiwillige,
ehrenamtlich tätige Mitglieder unserer Organisation riskieren bei
den diversen Rettungseinsätzen ihr eigenes Leben, um in Not
geratenen Mitbürgern zu helfen.

Die Notwendigkeit eines derartigen Rettungsdienstes erweist sich
in den verschiedensten Situationen - sei es nun bei
Lebensrettungen, Erste-Hilfe-Leistungen, Taucheinsätzen oder
Bootsbergungen. Neben der Sorge um die Sicherheit der
Schwimmer und Wassersportler an den österreichischen Flüssen
und Seen sowie in öffentlichen Bädern gehören auch
beispielsweise Hochwassereinsätze und die Überwachung von
Sportveranstaltungen wie Segel- und Wildwasserregatten zum
Aufgabenbereich der ÖWR. Hilfs- und Opferbereitschaft alleine
reichen aber für diese Aufgaben nicht aus, auch fachliche
Kenntnisse unserer Mitglieder auf dem Gebiet der Technik, der
Medizin und des Sports sind von großer Wichtigkeit.
„SCHWIMMEN - TAUCHEN – RETTEN“ sind nur einige Angebote
aus dem großen Aufgabengebiet der ÖWR. Arbeit am eigenen
Körper - Mut - Entschlossenheit und Ausdauer, das alles brauchen
unsere Mitglieder, um sie zum Wohle unserer Mitmenschen
einsetzen zu können. Aber auch im angesprochenen sportlichen
Bereich wird mit den Bundesmeisterschaften im
Rettungsschwimmen die Möglichkeit geschaffen, im Wettkampf
die Fertigkeiten, die für den Rettungsschwimmer zum täglichen
Brot gehören, einer breiten Öffentlichkeit vorzustellen.
Rettungswettkämpfe sind ein Anreiz und ein Mittel zur Erhaltung
der ständigen Einsatzbereitschaft und Einsatzfähigkeit der
Rettungsschwimmer für den Ernstfall. Dazu kommt noch die
Möglichkeit, Rettungsschwimmen in spannend kämpferischer
Form einem interessierten Zuschauerkreis nahe zu bringen. Das

Lehrunterlagen Rettungsschwimmen: Die ÖWR

Seite 11

mehrtägige Beisammensein von Rettungsschwimmern aus allen
Bundesländern sowie den Teilnehmern der Exekutive sowie
befreundeten Wasserrettungsorganisationen des In- und
Auslandes, aber vor allem der Jugend - mit den
unterschiedlichsten Problemen, fördert die Kameradschaft und
das Verstehen von Mensch zu Mensch in idealer Weise und
letztlich zum Nutzen für die Allgemeinheit.

Die ÖWR versucht aber nicht nur bei Notfällen zu helfen bzw. sich
im sportlichen Wettkampf zu messen.

Durch Schulung und Information der Bevölkerung soll die Unfall-
und Ertrinkungsgefahr beim Baden verringert werden. Daher
werden verschiedenste Schwimmkurse angeboten, um Kindern
und Erwachsenen das Schwimmen zu lehren. Das Angebot dieser
Lehrgänge reicht damit vom Anfängerschwimmkurs bis hin zur
Rettungsschwimm- und Rettungstauchausbildung. Das Motto:
„Jeder Nichtschwimmer ein Schwimmer - jeder Schwimmer ein
Rettungsschwimmer“ bezeichnet seit der Gründung ein wichtiges
Ziel der ÖWR, da auch dann an Orten Hilfe geleistet werden kann,
an denen kein eigener Dienst der ÖWR eingerichtet ist. Ein
weiterer Sicherheitsfaktor ergibt sich indirekt aus dieser
permanenten Lehr- und Ausbildungstätigkeit. Die auf Grund
dieser vorbeugenden Leistungen nicht erst verunfallten Personen
können natürlich ziffernmäßig nicht erfasst werden. Es mag
jedoch als unsichtbarer Erfolg gewertet werden, dass trotz
Vervielfachung der Wassersporttreibenden, die Zahl der
Wasserunfälle mit tödlichem Ausgang in den letzten Jahren sich
nicht erhöht hat, sondern rückläufig ist.

Aber auch auf dem Gebiet des Umweltschutzes ist die ÖWR
äußerst aktiv. Da durch Müll an Flussufern und Badestränden
nicht nur die Umwelt verschmutzt wird, sondern auch eine große
Verletzungsgefahr beim Baden gegeben ist. Österreich ist noch
immer ein beliebtes Urlaubsziel im Herzen Europas, seine
wunderschönen Seen vom Westen bis zum Osten sind im Sommer
Anziehungspunkte für erholungssuchende Badegäste und
Wassersportler. Inzwischen hat sich auch durch das
hinzukommen immer neuer Wassersportarten das
Aufgabengebiet immer mehr vergrößert. Schwimmen ist eben
genauso wie das Skifahren zu einem Volkssport geworden, der
groß und klein in seinem Bann zieht. Jedoch die vorhandenen
Sicherheitseinrichtungen würden niemals ausreichen, um aus
Unwissenheit und Unkenntnis einfacher Baderegeln resultierende
Unfälle zu verhüten. Hier haben die Mitglieder unserer
Organisation die freiwillige Verpflichtung übernommen,
menschliches Leben am, im und unter Wasser zu beschützen und
zu erhalten.

Lehrunterlagen Rettungsschwimmen: Die ÖWR

Seite 12
Freiwilliger Dienst, Anerkennung und Unterstützung sind
Tugenden, auf denen allein eine demokratische
Gesellschaftsordnung gedeihen kann. Insofern darf die ÖWR -
ähnlich wie andere Rettungsorganisationen - für sich in Anspruch
nehmen, eine unvergleichbare staatsbürgerliche und
gesellschaftspolitische Funktion zu erfüllen. Dies ins Bewusstsein
der Mitglieder und der allgemeinen Öffentlichkeit zu bringen
begleitet der Wunsch, dass dies auch in den nächsten Jahrzehnten
so bleibt, nach dem Motto:
Das eigene Leben einzusetzen, um das Leben des Nächsten zu
retten, etwas Größeres gibt es nicht!

Lehrunterlagen Rettungsschwimmen: Die ÖWR

Seite 13
Anhang: Vorstandsliste 1957

Lehrunterlagen Rettungsschwimmen: Die ÖWR

Seite 14
Lehrunterlagen Rettungsschwimmen: Die ÖWR

Die ÖWR

Internationale Entwicklung

Geschichtlicher Rückblick

Bereits im letzten Viertel des vergangenen Jahrhunderts zeigte
sich die Bereitschaft unter vielen damals schon bestehenden
nationalen Rettungsgesellschaften, ihre Arbeit in einem
internationalen Rettungsverband zu koordinieren. Es war die
französische Rettungsgesellschaft unter „Raymond PITET“, die
im Jahre 1878 in Marseille den ersten Welt-Rettungskongress
organisierte. Für die damalige Zeit war dieser Kongress ein voller
Erfolg. Er war auch die Grundlage dafür, dass sich in den
folgenden Jahrzehnten immer mehr die Tendenz verstärkte, eine
internationale Lebens-Rettungs-Gesellschaft zu gründen.

Von dem Kongress ausgehend rissen auch die Verbindungen
zwischen den einzelnen nationalen Rettungsgesellschaften der
verschiedenen Länder nicht ab, Im Laufe der Jahre fanden
weitere Kongresse dieser Art statt. Es kam aber leider nicht zur
Gründung einer internationalen Lebens-Rettungs-Gesellschaft.
Der Gründer der französischen Gesellschaft ließ jedoch nicht in
seinen Bemühungen nach, eine solche internationale
Vereinigung zu gründen. Er war es auch, der sich um die
Organisation eines großen Rettungskongresses, verbunden mit
Rettungswettkämpfen, bei der Weltausstellung im Jahre 1900 in
Paris bemühte. Dieser Kongress fand dann auch in Saint-Quen
statt. Nach französischem Recht musste die internationale
Vereinigung, damit sie offiziellen Charakter bekam, gesetzmäßig
anerkannt werden. Die dazu erforderlichen Formalitäten wurden
in mehreren Sitzungen in Saint-Quen erledigt.

An der endgültigen Gründungsversammlung im Jahre 1910
nahmen Vertreter von Lebens-Rettungs-Gesellschaften aus
England, Belgien, Dänemark, Frankreich, Schweiz, Luxemburg
und Tunis teil. Außerdem hatten die Gesellschaften aus Spanien
und Italien zur Gründung einer internationalen Vereinigung ihre
Zustimmung gegeben. Die Gesellschaft erhielt den offiziellen
Namen „Federation International de Sauvetage“. Als ihr Sitz
wurde Paris festgesetzt, als Gründungsorganisation die
französische Rettungsgesellschaft „FNS“.

In den Folgejahren fanden Kongresse und Rettungswettkämpfe
in Frankreich und Belgien statt. Der erste Weltkrieg stoppte die
Entwicklung der FIS. Als die unterbrochene Arbeit wieder
aufgenommen wurde, befasste man sich vor allem mit Fragen
der Ersten Hilfe bei Straßenunfällen, aber auch mit Problemen
des Luft- und Bergrettungsdienstes. Der Zweite Weltkrieg

Seite 2

unterbrach dann erneut eine bereits eingeleitete hoffnungsvolle
Entwicklung zur internationalen Verbreitung des
Lebensrettungsgedankens. Es war erneut die französische
Lebens-Rettungs-Gesellschaft, die einmal geknüpften Fäden
wieder aufgriff und zur Belebung der internationalen
Lebensrettungsarbeit aufrief.

Diesem Zwecke diente insbesondere ein Kongress, der erste
dieser Art nach dem Kriege, der 1950 in Lausanne in der Schweiz
stattfand und mit dem die internationalen Beziehungen wieder
aufgenommen werden sollten. Dieser Kongress lieferte die
erforderlichen Impulse, um die Arbeit der FIS erneut auf eine
breite Basis zu stellen. Das führte schließlich dazu, dass 1951 in
Cannes unter Beteiligung von Vertretern nationaler Lebens-
Rettungs-Gesellschaften aus 22 Ländern ein großer
Weltrettungskongress stattfand. Mit ihm verbunden waren auch
internationale Rettungswettkämpfe und Demonstrationen auf
dem Gebiete des Rettungswesens.

Der Kongress in Cannes endete mit dem Beschluss, eine

gesetzgebende Versammlung der FIS in Paris durchzuführen um

die neue Satzung der FIS mit den Aufgaben und den Richtlinien

einer internationalen Rettungsgesellschaft festzulegen. Diese

Sitzung, die sozusagen als Wiedergründung der FIS angesehen

werden kann, fand am 06.02.1952 in Paris statt. An ihr nahmen

u.a. im Rahmen einer festlichen Veranstaltung Vertreter der

französischen Regierung sowie des diplomatischen Korps teil. Bei

dieser Sitzung wurde insbesondere der

französischen Rettungs-Gesellschaft der

Dank aller beteiligten nationalen

Gesellschaften für die bisherige

Amtsführung ausgesprochen und es

erhielt die FIS die neue Bezeichnung

„Federation Internationale de

Sauvetage et de Secourisme et de

Sports Utilitaires“. Als Emblem der FIS wurde ein blauer Kreis

gewählt, der einen weißen Rettungsring mit der Abkürzung FIS

auf einem Erdball umrahmt. Unterhalb des Ringes befinden sich

zwei ineinander übergehende Lorbeerzweige.

1958 tritt die ÖWR dem internationalen Verband bei und
arbeitete in allen Gremien der FIS mit. Die obige Bezeichnung
wurde bis zum Jahre 1963 beibehalten und wurde dann auf den
Namen „Federation Internationale de Sauvetage et de Sports
Utilitaires“ umbenannt. Man war 1963 bei der Verkürzung der
ursprünglichen Bezeichnung davon ausgegangen, dass die

Lehrunterlagen Rettungsschwimmen: Die ÖWR

Seite 3

Hilfeleistung notwendigerweise beim Ausüben des Rettens und
des entsprechenden Nutzsportes inbegriffen ist. Die FIS hatte
sich die Entwicklung und Unterstützung der sich mit der
Lebensrettung in allen Formen, insbesondere der Lebensrettung
aus dem Wasser befassenden Institutionen, die Verbreitung ihrer
wissenschaftlichen Erkenntnisse und Verwirklichung so- wie der
Verbreitung ihrer Lehre durch das Ausüben der Nutzsportarten
und durch die Anwendung der körperlichen und sportlichen
Ertüchtigung auf die „Lebensrettung“ zum Ziele gesetzt. Diese
Zielsetzung fand auch ihren Niederschlag in einer Überarbeitung
der FIS-Statuten im Jahre 1973 und 1974. Während ursprünglich
alle Jahre Rettungswettkämpfe der FIS (Weltmeisterschaften)
durchgeführt wurden, hat man sich 1970 entschlossen diese nur
noch alle zwei Jahre durchzuführen. In weiterer Folge wurde
dieser Rhythmus nochmals geändert und es wurden nur mehr
alle vier Jahre Wettkämpfe durchgeführt. Dafür war der
Erfahrungsaustausch unter den nationalen
Rettungsgesellschaften besonders stark im Vordergrund
getreten. Dies fand auch seinen Ausdruck bei den jährlich statt-
findenden Generalversammlungen, die wenn auch zögernd, so
doch schön langsam auf den wirklichen Zweck einer
internationalen Vereinigung kamen.

Die FIS bediente sich zur Verwirklichung dieser Aufgaben vierer
Spezialkommissionen. Es waren dies

• die technische Kommission
• die medizinische Kommission
• die Kommission für Propaganda und Finanzen
• die Kommission für Rechtsfragen und internationale

Beziehungen.

In diesen Kommissionen sollten Vorschläge aus der Praxis der
Rettungsarbeit, aus den verschiedenen Mitgliedsländern, für die
Arbeit der FIS genutzt werden. Ein Erfahrungs-austausch wurde
auf dem Gebiete der Wiederbelebungsmethoden und der
vorbeugenden Aufklärungsarbeit gepflegt. Auf dem Gebiete der
Rettungsmethoden sowie der verschiedenen
Ausbildungsmethoden ließ dieser Erfahrungsaustausch jedoch
sehr zu wünschen über, da sich die technische Kommission in
erster Linie mit dem Reglement der Wettkämpfe und des dazu
benötigten Wettkampfgerätes beschäftigte. Eine Wende in dieser
Entwicklung gab es erst durch die Übernahme der
Präsidentschaft durch den damaligen Präsidenten der DLRG
Prof.Dr. SCHMITZ der durch Straffung der Tätigkeiten der
einzelnen Kommissionen auch eine effektive Arbeit im Sinne aller
herbeiführte. 1985 wurde anlässlich der Generalversammlung (
75 Jahre FIS ) in Baden/Wien letztmalig das Statut der FIS

Lehrunterlagen Rettungsschwimmen: Die ÖWR

Seite 4

geändert und der neue Name lautete: „Federation Internationale
de Sauvetage aquatique“.

Für viele nationale Gesellschaften war die britische Royal Life
Saving Society United Kingdom Vorbild und sozusagen die
„Mutter“. Mit der allmählich, ab 1945 vollzogenen Auflösung des
englischen Weltreiches und der damit verbundenen Entstehung
autonomer Staaten mit mehr oder minder formalen Bindungen
an das Mutterland gewannen zugleich die dort existierenden
Wasserrettungsgesellschaften ihre nationale Selbständigkeit.
Freilich kam es auch zu einer gewissen Isolierung, da jetzt die
frühere enge Bindung zur Royal Life Saving Society (RLSS)
aufgelöst war, obwohl die RLSS Commonwealth ihre weltweite
Klammerfunktion behalten hatte. Um diese Isolierung
aufzuheben und eine notwendige Zusammenarbeit zu erwirken
fanden nach 1955 Kontakte zwischen einigen
englischsprechenden Wasserrettungsgesellschaften statt, die im
Oktober 1956 im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen
unter Beteiligung von Australien, Ceylon, Großbritannien,
Hawaii, Neuseeland, Südafrika und den USA zu einer
internationalen Wasserrettungskonferenz in Melbourne führten.
Die Konferenz betonte die Notwendigkeit der internationalen
Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Wasserrettung durch
Erarbeitung standardisierter Rettungsmethoden, der
Entwicklung von Rettungsgeräten, der Intensivierung der
Ausbildung der Lebensretter, der allgemeinen
Öffentlichkeitsarbeit und der Kontakte zu den zahlreichen
Wasserrettungsorganisationen in der Welt u.a. auch zur FIS. Zu
dem von dieser Zusammenkunft intendierten Zusammenschluss
in der Form eines internationalen Dachverbandes
kam es allerdings erst im März 1971 unter dem
Namen „World Life Saving“ ( WLS ). Als Symbol
wurden die Erdkugel und ein stilisierter
Rettungsschwimmer gewählt.

Satzungsgemäß wurde die WLS von einem Präsidenten und
einem Generalsekretär (zugleich Schatzmeister) geführt, die
jeweils auf der alle zwei Jahre stattfindenden
Generalversammlung von den Mitgliedsorganisationen gewählt
wurden. Darüber stand ein „Patron“, der kein Stimmrecht hatte,
auf Lebenszeit gewählt wurde und zugleich die Funktion eines
Schirmherren und Ehrenvorsitzenden ausübte.

Hinsichtlich der satzungsmäßig festgelegten Aufgaben war
zwischen WLS und FIS kaum ein Unterschied festzustellen. Der
Katalog erfasste alle sachlichen, technischen und

Lehrunterlagen Rettungsschwimmen: Die ÖWR

Seite 5

propagandistischen Aspekte, welche die Wasserrettung
erfordert. Seit ihrer Gründung hatte sich die WLS als eine sehr
gut geführte und expandierende internationale Einrichtung
gezeigt. Dies belegte der ab 1971 nachweisbare
Mitgliederzuwachs von 6 auf 23 nationale Wasserrettungs-
organisationen. Die ÖWR wurde 1974 ebenfalls Mitglied der WLS.

Da FIS und WLS die gleichen Aufgaben und Zielsetzungen
erfüllten und bereits einige Doppelmitgliedschaften bestanden,
war die Vereinigung der beiden zur aktiven und wirksamen
Verhinderung des Ertrinkungstodes in der Welt, mehr als
überfällig.

Aber erst im Jahre 1993 fiel die auf internationaler Ebene der
Wasserrettung wohl wichtigste Entscheidung. Am 24.02.1993
beschlossen die „Federation Internationale de Sauvetage
aquatique“ ( FIS ) und die „World Life Saving“ ( WLS ) in
Leuven/Belgien ihre Fusion zur „International Life Saving
Federation“ ( ILS ).

Am 03.09.1994 folgte in Cardiff/Wales im
feierlichen Rahmen die konstituierende
Generalversammlung unter Beteiligung
internationaler politischer Prominenz. Für das
Wappen der ILS wurde die Weltkugel
umgeben von Lorbeerzweigen sowie der
Bezeichnung „International Life Saving Federation“ gewählt.

Entscheidend ist bei dem neuen Dachverband, dass die
eigentliche Arbeit vor Ort in vier regionalen Verbänden ( Afrika,
Amerika, Asien/Pazifik und Europa ) geleistet wird. Dabei kommt
dem europäischen Verband ( ILSE – International Life Saving
Federation of Europe ), dessen Bereich auch der Kern der
früheren FIS war, eine besondere Bedeutung zu. Zur ILSE
gehören insgesamt 38 nationale Rettungsgesellschaften als
Vollmitglieder an. Weitere 3 Organisationen sind assoziierte
Mitglieder. Folgende internationale Organisationen bzw.
Institutionen haben gegenüber der ILS die bereits zur FIS
bestehenden Mitgliedschaften bzw. offiziellen Anerkennungen
bestätigt:

• International Olympic Committee ( IOC )
• General Association of International Sports Federation

(GAISF/AGFIS )
• World Health Organisation ( WHO )
• International World Games Association ( IWGA )
• International Council of Sport Science and Physical Education (

ICSPE )
• International Red Cross and Red Crescent Organisation ( IRC )

Lehrunterlagen Rettungsschwimmen: Die ÖWR

Seite 6
• World Underwater Federation ( CMAS )
• International Military Sports Council ( CISM ).
Abschließend ist noch zu erwähnen, dass die ILSE ähnlich wie die
FIS mit Kommissionen und zusätzlich für ausgesuchte
Spezialgebiete Berater eingesetzt hat:
• Education Commission
• Rescue Commission
• Management and Administration Commission
• Sports Commission
• Advisor for Development Aid
• Juridical Advisor
• Medical Advisor
Die Mitglieder dieser Kommissionen, die Berater sowie die
Mitglieder des Direktionskomitees werden alle vier Jahre bei der
Generalversammlung gewählt
Abschließend muss darauf hingewiesen werden, dass gemäß
dem Wunsch der ILSE der Kontakt nur über den Dachverband
der nationalen Gesellschaft erfolgen soll. Daher werden alle
Lehrer und Einsatzleiter gebeten, einen eventuell gewünschten
Kontakt mit einer der angeführten Mitgliedsorganisationen der
ILSE nur über die ÖWR-Bundesleitung durchzuführen, bei der
auch die genauen Anschriften aufliegen.
Weitere Details sind zu finden unter:
• International Life Saving Federation: www.ilsf.org
• International Life Saving Federation of Europe:

www.lifesaving.eu

Lehrunterlagen Rettungsschwimmen: Die ÖWR

Seite 7

Stand Inside the Circle, the ILS song

The Lifesavers‘ Hymn

Verse 1

Where the earth meets the sea,
where the waves meet the sky,
where people meet the water,
we'll be standing by.
Wherever life's in need,
wherever waters flow,
our circle will hold fast and true,
with strength we'll grow.

Chorus:

Stand inside the circle,
united, one, worldwide.
Stand inside the circle,
fighting time and tide.
Brothers and sisters,
together side by side,
throwing out the lifeline,
stand with pride.

Verse 2

When life itself's in danger,
when hearts cry for relief,
when tempests rage and spirits fall,
we'll be strong in our belief.
The bond of courage strong,
until the danger's past.
The circle won't be broken,
we'll hold fast.

Produced by O'Connell - Field (© 1994) for ILS.

Lehrunterlagen Rettungsschwimmen: Die ÖWR

Seite 8
Lehrunterlagen Rettungsschwimmen: Die ÖWR

Lehrunterlagen Rettungsschwimmen

3. STATUTEN UND RICHTLINIEN

a. Statuten der ÖWR
b. Geschäftsordnung der ÖWR
c. Ehrenzeichenordnung
d. Rettungsschwimmen

i. ÖWR-Prüfungsordnung Schwimmen-und
Rettungsschwimmen

ii. ÖWR-Prüfungsordnung Teil 2 (WRD)
iii. Bestimmungen für ÖSA und ÖRSA (Erlass

des Bundeskanzleramtes)
e. Tauchrichtlinien
f. Wildwasserrichtlinien
g. Nautikrichtlinien
h. Richtlinien Erste Hilfe



STATUTEN 25.04.2015

STATUTEN

des Vereines
Österreichische Wasserrettung (ÖWR)

Dach- und Fachverband der
ÖWR-Landesverbände

Seite 1/13

STATUTEN 25.04.2015

§ 1 Name und Sitz des Vereines

1) Der Verein führt den Namen „Österreichische Wasserrettung, Dach- und Fachverband der
ÖWR-Landesverbände“, abgekürzt in Großbuchstaben „ÖWR“.
Der Verein versteht sich als Dachorganisation von Landesverbänden, die im Rahmen der
Österreichischen Wasserrettung in den einzelnen Bundesländern bestehen. Er wird
deshalb auch als „ÖWR-Bundesleitung“ bezeichnet.

2) Der Sitz des Vereines, dessen Tätigkeitsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet
Österreichs und der Grenzgewässer erstreckt, ist die Bundeshauptstadt Wien.

3) Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4) Als Symbol führt die ÖWR ein blaues Kreuz mit dem Rettungsschwimmerabzeichen,
einem weißen Rettungsring auf blauem Wellengrund (drei Wellen) mit vier rot-weiß-roten
Bändern am Ring, sowie den Buchstaben „ÖWR“ und einem vierstrahligen Stern.
Die Berechtigung zur Verwendung des Symbols wird den gemäß (5) vereinsangehörigen
Landesverbänden verliehen. Bei Verstößen gegen die vorliegenden Statuten oder bei
sonstigen den Interessen der ÖWR schadenden Vorgangsweisen kann der ÖWR Bundestag
(mit 2/3 Mehrheit) diese Berechtigung entziehen, womit auch die Mitgliedschaft in der ÖWR
ruht.

5) Ein Landesverband, welcher dem Dachverband beigetreten bzw. als dessen Mitglied
aufgenommen worden ist (vereinsangehöriger Landesverband), anerkennt durch jenen Akt
die Bestimmungen dieser Statuten in der jeweils geltenden Fassung in dem Umfang, als sie
für sein Verhältnis zum Verein relevante Festlegungen enthalten bzw. sich daraus für ihn
oder seine eigenen Mitglieder Verpflichtungen oder Rechte ergeben.

6) Vereinsangehörige Landesverbände sind verpflichtet, ihren finanziellen Obliegenheiten
gegenüber dem Dachverband (Mitgliedsbeitragsanteil, Materialbezug etc.) nachzukommen
und jährlich einen Ausbildungs- und Einsatzbericht ihres Wirkungsbereiches vorzulegen.

7) Im Bedarfsfall ist die Gründung von Zweigvereinen vorgesehen, womit einzelne fachliche
Gebiete, die in den Rahmen der ÖWR – Aufgaben fallen, intensiver betreut werden können.
Nähere Bestimmungen dazu werden in der Geschäftsordnung geregelt.

8) Der Verein „Österreichische Wasserrettung, Dach- und Fachverband der
ÖWR-Landesverbände“ hat das Recht, in die Statuten der vereinsangehörigen
Landesverbände Einsicht zu nehmen oder deren Vorlage zu verlangen.

9) Gerichtsstand für alle dem Vereinsverhältnis entspringenden rechtlichen Streitigkeiten ist
Wien.

Seite 2/13

STATUTEN 25.04.2015

§ 2 Ziel der Vereinstätigkeit

1) Die ÖWR, ist eine Hilfs- und Rettungsorganisation deren Tätigkeit unpolitisch,
gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist. Sie versteht sich als soziale, humanitäre,
mildtätige und sportorientierte Einrichtung und arbeitet im Rettungs-, Bergungs- und
Katastrophenhilfsdienst auf vorwiegend ehrenamtlicher Basis.

2) Aufgabe der ÖWR ist ausschließlich und unmittelbar die Schaffung und Förderung aller
Maßnahmen und Einrichtungen, die der Bekämpfung und Vorbeugung des Ertrinkungstodes
dienen, besonders die Unterrichtung und Ausbildung im Schwimmen, im
Rettungsschwimmen, im Tauchen, im Rettungstauchen, im Führen von Ruder- und
Motorbooten sowie die Aufstellung und Durchführung eines „Wasser-Rettungs- und
Katastrophenhilfsdienstes“ (ÖWRD).

Zur Durchführung dieser Aufgaben sind u.a. ÖWR-Belange:

a) Sicherung von Badestellen durch den Wasser-Rettungsdienst;
b) Aus- und Fortbildung im Schwimmen und Rettungsschwimmen sowie im Tauchen und
Rettungstauchen – jeweils auch unter Fließ- oder Wildwasserbedingungen - und der dafür
erforderlichen Lehrkräfte;
c) Aus- und Fortbildung von Bootsführern für den Wasser-Rettungsdienst;
d) Entwicklung und Prüfung bzw. Begutachtung von Rettungsbooten und Rettungs- bzw.
Bergungsgeräten sowie von Rettungs- und Bergungsmethoden;
e) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden und Fachorganisationen sowie die
Teilnahme an nationalen und internationalen Schulungen, Übungen und Einsätzen;
f) Hilfeleistung im Katastrophenfall und bei allgemeiner Gefahr im In- und Ausland
g) Kranken –oder Verletztentransport auf dem Wasser sowie die Evakuierung von Personen
aus einem Schadensgebiet.
h) Suche und Bergung von Tieren und Sachgütern, vorrangig um Schäden an Umwelt und
Besitz zu vermeiden.
i) Übernahme weiterer Aufgaben auf dem Gebiet der Lebensrettung und der dafür
erforderlichen Erste Hilfe Leistungen, wenn diese an die ÖWR herangetragen werden;
j) Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Organisationen
des Zivil- und Umweltschutzes sowie des integrierten Sanitätsdienstes;
k) Beratungstätigkeit und Herausgabe einschlägiger Publikationen;
l) Durchführung von Meisterschaften und Vergleichswettkämpfen auf nationaler und
internationaler Ebene;
m) Überwachung bzw. Sicherung von Aktivitäten im Rahmen des Wassersportes und von
Anlagen und Einrichtungen, welche solchen Zwecken dienen. Einschreiten bei Wassernot
oder Bergung aus Gewässern sowie Errichtung bzw. Betrieb von Wachestationen;
n) Suche und Bergung von im Wasser vermissten Personen;
o) Ausarbeitung von Richtlinien zur Verhütung von Unfällen im Zusammenhang mit der
Ausübung von Wassersport;
p) Abhaltung von Veranstaltungen, die dem Informationsaustausch bzw. der Kontaktpflege
von ÖWR-Mitgliedern unter einander oder von diesen mit Personen, die nicht der ÖWR
angehören, dienen;

3) Die ÖWR arbeitet ehrenamtlich im freiwilligen Helferwesen, es können jedoch zur
Stärkung des Vereines auch bezahlte Kräfte aufgenommen werden.

4) Die ÖWR kann sich zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben nationalen und internationalen
Fachorganisationen anschließen oder mit solchen zusammenarbeiten. (siehe auch §10 lit.k)

Seite 3/13

STATUTEN 25.04.2015

5) Die Abwicklung der internen Verwaltung regelt die Geschäftsordnung.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des unter § 2 genannten Vereinszweckes werden
aufgebracht durch :
a) Beitrittsgebühren, Mitglieds- und Ausstattungsbeiträge;
b) Subventionen;
c) Stiftungen, Spenden, Vermächtnisse, Förderungen Geschenke und andere Zuwendungen;
d) Erträge aus Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten des Vereines;
e) Haus- und Straßensammlungen;
f) Erträge aus der Vergütung von Aufwänden im Bereich Einsatz, Überwachung und
Ausbildung;

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

1) Zu unterscheiden sind zwei Gruppen von Mitgliedern:
a) ordentliche Mitglieder (aktive und unterstützende)
b) Ehrenmitglieder

2) Als ordentliche Mitglieder gelten alle Personen, welche seitens ihres Landesverbandes als
solche qualifiziert sind.

3) Personen, die sich um den Verein und dessen Ziele in besonderem Maße verdient
gemacht haben, können durch Antrag der Landesleiter und Beschluss des Bundestages zu
Ehrenmitgliedern des Dachverbandes ernannt werden.

4) Alle Personen, die eine Funktion in der ÖWR bekleiden, müssen ordentliche Mitglieder in
einem der vereinsangehörigen Landesverbände sein.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch die vereinsangehörigen Landesverbände
nach Unterfertigung einer Beitrittserklärung durch den Beitrittswerber.
Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten erforderlich.

2) Mitglieder des Vereines können Personen beiderlei Geschlechts werden.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod bei natürlichen Personen, bei juristischen
Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Weiters durch freiwilligen Austritt,
aufgrund der Streichung oder des Ausschlusses durch den zuständigen Landesverband.

2) Der Ausschluss kann erfolgen:
a) wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die innerhalb oder
außerhalb der ÖWR begangen wurden und dem Ansehen sowie den Interessen des

Seite 4/13

STATUTEN 25.04.2015

Vereines Schaden bringen können;
b) wegen grober Verletzung der Mitgliedspflicht und
c) wegen eines Verstoßes gegen die Statuten der ÖWR.

3) Vor der Beschlussfassung ist das auszuschließende Mitglied in dem für ihn zuständigen
Landesverband anzuhören. Erscheint - bei nachgewiesener Vorladung durch das im
Landesverband hierfür beauftragte Organ - das auszuschließende Mitglied nicht, so kann es
auch ohne Anhörung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird dem ausgeschlossenen
Mitglied schriftlich mitgeteilt. Als letzte Instanz steht dem ausgeschlossenen Mitglied das
Recht der Berufung an das Schiedsgericht des zuständigen Landesverbandes zu.

4) Der ÖWR-Bundestag kann über Antrag des Präsidiums aus unter (2) genannten Gründen
Ehrentitel sowie verliehene Ehrenzeichen aberkennen. In derartigen Fällen übernimmt die
Anhörung das Präsidium der ÖWR.

5) Ab dem Zeitpunkt der rechtswirksamen Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Recht
auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, auf Teile des Vereinsvermögens und auf
Inanspruchnahme von Einrichtungen oder Leistungen des Vereines oder von durch diesen
vermittelten Vorteilen. Vom zuständigen Landesverband ausgestellte Mitgliedsausweise
oder sonstige ÖWR-Urkunden, dürfen nicht länger verwendet, vom Verein verliehene
Ehrenzeichen in der Öffentlichkeit nicht mehr getragen werden. Ferner sind vom Verein zur
Benützung überlassene Sachen in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1) Die Höhe des abzuführenden Mitgliedsbeitragsanteiles der Landesverbände an die
Bundesleitung wird für das jeweilige Kalenderjahr vom Bundestag festgesetzt.

2) Ehrenmitglieder sind von der Mitgliedsbeitragspflicht entbunden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht beim Bundestag
(Generalversammlung) steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
Die Mitglieder werden in Landesverbänden zusammengefasst und durch die von ihnen
gewählten Landesleiter vertreten.

2) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Statuten, die Geschäftsordnung und die Beschlüsse
einzusehen.

3) Die Mitglieder sind bei jedem ordentlichen Bundestag vom Präsidium über die Tätigkeit
und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der
Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden
Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

4) Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies beim Bundestag, sind die
Rechnungsprüfer einzubinden.

Seite 5/13

STATUTEN 25.04.2015

5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden
könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

6) Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der vom Bundestag beschlossenen Höhe verpflichtet.

7) Verdienten Funktionären, Mitgliedern und anderen Personen können Auszeichnungen der
ÖWR verliehen werden. Die Verleihung wird durch die Ehrenzeichenordnung geregelt.

§ 9 Vereinsorgane

01) Die Organe der ÖWR sind:
a) der Bundestag (Generalversammlung)
b) das Präsidium
c) die Rechnungsprüfer
d) das Schiedsgericht

02) Eine Detaillierte Darstellung wird in Form eines Organigramms in der Geschäftsordnung
aufgezeigt.

§ 10 Bundestag (Generalversammlung)

1) Der Bundestag (Generalversammlung) ist das oberste Organ des Vereines

2) Der ordentliche Bundestag findet jährlich einmal statt und zwar innerhalb von sechs
Monaten nach Jahreswechsel, wobei alle vier Jahre die Bundesfunktionäre neu gewählt
werden.

3) Neben dem ordentlichen Bundestag können auch außerordentliche Bundestage
einberufen und abgehalten werden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert und zwar
dann wenn:
a) ein Beschluss des Präsidiums vorliegt
b) ein Zehntel der wahlberechtigten Mitglieder, Vertreten durch die Landesleiter, dies
schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
c) ein Beschluss der Rechnungsprüfer vorliegt

4) Sowohl der ordentliche als auch der außerordentliche Bundestag haben eine
Einberufungsfrist von mindestens drei Wochen. Zeitpunkt, Ort und Beginn des Bundestages
und die Tagesordnung ist in der Einberufung anzugeben. Die Einberufung erfolgt schriftlich
durch den Präsidenten oder im Verhinderungsfall durch ein von ihm beauftragtes
Präsidiumsmitglied.

5) Die Einberufung eines außerordentlichen Bundestages hat spätestens 6 Wochen nach
Eingabe des Antrages (Pkt.3) zu erfolgen.

6) Teilnahmeberechtigt am Bundestag sind alle Mitglieder der ÖWR. Über Beschluss des
Präsidiums können auch vereinsfremde Personen als Gäste beiwohnen.

7) Stimmrecht besitzen die Mitglieder des Präsidiums und die gewählten Landesleiter.

8) Den Vorsitz beim ordentlichen bzw. außerordentlichen Bundestag führt der Präsident; bei
dessen Verhinderung der erste Vizepräsident. Über den Verlauf des Bundestages ist ein

Seite 6/13

STATUTEN 25.04.2015

Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Präsidiums
zu unterzeichnen ist.

9) Ordentliche wie außerordentliche Bundestage sind bei Anwesenheit von mindestens 2/3
der ordentlichen Mitglieder, vertreten durch die Landesleiter, beschlussfähig.

10) Für die ordentlichen Mitglieder in den Landesverbänden üben die Landesleiter oder der
Bevollmächtigte Vertreter (diese Bevollmächtigung ist schriftlich nachzuweisen) das
Stimmrecht aus. Somit wird jedem Landesleiter eine Grundstimme zuerkannt und für je 100
ordentliche Mitglieder seines Landesverbandes eine Zusatzstimme berechnet. Die
Zusatzstimmen werden mit dem Datum der Einberufung vor dem angesetzten ordentlichen
bzw. außerordentlichen Bundestag nach den für das vorangegangene Kalenderjahr
abgerechneten Mitgliedsbeiträgen ermittelt. Der Stimmschlüssel wird zu Beginn des
Bundestages durch ein Präsidiumsmitglied verlautbart.

11) Landesverbände, die ihren finanziellen Verpflichtungen hinsichtlich des
Mitgliedsbeitrages zum Bilanzstichtag gegenüber der Bundesleitung nicht fristgerecht
nachgekommen sind, haben kein Stimmrecht.

12) Ein Landesleiter, der Angehöriger des Präsidiums ist und in diesen Eigenschaft sein
Stimmrecht ausübt oder der an der Teilnahme verhindert ist, kann das Stimmrecht seines
Landesverbandes beim Bundestag durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter des
Landesverbandes ausüben lassen.

13) Die Übertragung des Stimmrechtes eines Landesverbandes an einen anderen
Landesverband ist auf schriftlichem Vollmachtswege zulässig. Desgleichen gilt für die
Übertragung des Stimmrechtes eines Präsidiumsmitgliedes an ein anderes.

14) In Abstimmungen, bei denen die einfache Mehrheit für die Entscheidungsfindung genügt,
ist bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden Ausschlag gebend. Dieser Grundsatz
gilt auch für alle anderen Gremien der ÖWR, in denen es zu Abstimmungen kommt und eine
Stimmengleichheit möglich ist.

§ 11 Aufgaben des Bundestages

Der Wirkungsbereich des Bundestages erstreckt sich auf:

a) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte von Funktionsträgern, insbesondere jene
der Rechnungsprüfer;
b) Genehmigung des vom Präsidium erstellten Jahresvoranschlages und des Rechnungs-
abschlusses;
c) Beschlussfassung über die Entlastung des Präsidiums unter Bedachtnahme auf den
diesbezüglichen Antrag der Rechnungsprüfer;
d) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums, der Rechnungsprüfer und des
Schiedsgerichtes;
e) Festsetzung der an die Bundesleitung abzuführenden Mitgliedsbeitragsanteile;
f) Beschlussfassung über allgemein verpflichtende Rechtsgeschäfte, vor allem über solche,
die dem Dachverband eine mehrjährige oder die Finanzkraft des Vereines erschöpfende
Verbindlichkeit auferlegen, oder die nicht unmittelbar dem Vereinszweck dienen, aber
mittelbar das Vereinsanliegen unterstützen;
g) Beschlussfassung über die Veräußerung oder Belastung von beweglichem oder
unbeweglichen Vereinsvermögen sowie die Abschreibung uneinbringlicher
Forderungen soweit der Wert solcher Rechtsgeschäfte bzw. -akte den Wert von
EUR 4.000,- übersteigt;

Seite 7/13

STATUTEN 25.04.2015

h) Beschlussfassung über die vom Präsidium eingebrachten Anträge;

i) Beschlussfassung über Anträge, die spätestens 2 Wochen vor dem ordentlichen oder
außerordentlichen Bundestag, schriftlich von mindestens drei Delegierten (Landesleiter,

Mitglieder des Präsidiums, Rechungsprüfer) unterzeichnet, eingebracht wurden und den
Landesverbänden eine Woche vor dem Bundestag zugestellt wurden.
j) Beschlussfassung über den vertraglichen Beitritt zu einer in- oder ausländischen bzw.

internationalen Fachorganisation;
k) Kenntnisnahme von notwendigen Sofortentscheidungen des Präsidenten oder des

Präsidiums;
l) Beschlussfassung über eine Abänderung der Vereinsstatuten;

m) Beschlussfassung über eine freiwillige Auflösung des Vereines und die
Vermögensliquidation;
n) Beschlüsse des Bundestages werden in der Regel mit einfacher Stimmmehrheit gefasst;

In Angelegenheiten nach § 12 lit. l) und m) bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln;

§ 12 Wahlen

1) Die Landesleiter wählen aufgrund des Stimmschlüssels aus den Wahlvorschlägen die
Mitglieder des Präsidium, drei Rechnungsprüfer und die Mitglieder des Schiedsgerichtes
(§16.5) auf 4 (vier) Jahre.

2) Zur Durchführung der Wahl wird vom Präsidium ein dreigliedriges Wahlvorschlagskomitee
bestellt, welches die Wahlvorschläge entgegenzunehmen hat, aber auch selbst einen
Wahlvorschlag erstellen kann. Den Vorsitz des Wahlvorschlagskomitees führt der
Landesleiter jenes Landesverbandes, in welchem die Wahl stattfindet.
Die Aufgabe des Komitees ist auch die Vorbereitung und Durchführung des Wahlvorganges
beim Bundestag

3) Die Wahlvorschläge sind schriftlich in Form von Wahllisten aufzulegen. Die Abstimmung
über die Wahlvorschläge erfolgt beim Bundestag. Wahlvorschläge sind bis spätestens drei
Wochen vor der Wahl beim Vorsitzenden des Wahlausschusses schriftlich zu deponieren.
Dieser hat die Wahlvorschläge zwei Wochen vor der Wahl an die Wahlberechtigten
weiterzuleiten. Zur Wahl zugelassen sind nur Listen, in denen alle Positionen des Präsidiums
(§13) besetzt sind.

4) Jeder Kandidat hat vor der Wahl auf dem Wahlvorschlag durch seine Unterschrift seine
Zustimmung zur Annahme der Wahl zu geben. Jeder Kandidat hat die Möglichkeit, auf
mehreren Wahllisten aufzuscheinen.

5) Die Wahlvorschläge sind eine Stunde vor Beginn des Bundestages durch den
Wahlkomitee-Vorsitzenden zur Einsichtnahme aufzulegen

6) Erreicht kein Wahlvorschlag die einfache Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den
beiden stimmenstärksten Wahllisten vorzunehmen. Ergibt dies eine Stimmengleichheit, ist
die Wahl solange zu wiederholen, bis eine einfache Mehrheit zustande kommt.

7) Die Wiederwahl von Funktionen ist zulässig, ebenso Doppelfunktionen, wobei dadurch die
Zahl der verschiedenen Personen im Präsidium nicht unter 5 sein darf.

8) Die Gewählten üben ihre Tätigkeit bis zum ordentlichen Bundestag jenes Jahres aus, in
dem gemäß den Statuten Neuwahlen vorzunehmen sind.

Seite 8/13

STATUTEN 25.04.2015

9) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Präsidiums kann das
Präsidium Kooptationen vornehmen. Pro Funktionsperiode können bis zu drei gewählte
Mitglieder kooptiert werden. Andernfalls ist unverzüglich ein außerordentlicher Bundestag mit
Neuwahlen auszuschreiben. Kooptationen gelten bis zum nächsten ordentlichen oder
außerordentlichen Bundestag und sind dort durch die Landesleiter zu bestätigen oder
aufzuheben.

10) Besteht die Notwendigkeit einen Bundesfunktionär abzuwählen, so geschieht dies beim
nächsten Bundestag (mit 2/3-Mehrheit). Ist die Abberufung dringend notwendig, kann die
Suspendierung des Bundesfunktionärs bis zur Abwahl durch den Bundestag durch das
Präsidium (mit 2/3-Mehrheit) erfolgen.

§ 13 Präsidium

1) Das Präsidium der ÖWR besteht aus folgenden gewählten Mitgliedern:
a) Präsident
b) drei Vizepräsidenten
c) Bundesfinanzreferent

2) Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst.

3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und der
Präsident oder sein Vertreter und mindestens drei weitere Mitglieder des Präsidiums
anwesend sind.

4) Präsidiumssitzungen sind so oft einzuberufen, wie es das Vereinsinteresse gebietet. Eine
Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens drei Präsidiumsmitglieder dies
begründet verlangen. In diesem Fall hat der Präsident die Sitzung binnen drei Wochen
einzuberufen.

5) Einberufung und Vorsitz der Präsidiumssitzungen ist Aufgabe des Präsidenten bzw. bei
dessen Verhinderung ist dies Aufgabe seines Stellvertreters.

6) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§14 Aufgaben des Präsidiums

1) Das Präsidium ist das ausführende Organ des Bundestages (Generalversammlung) Ihm
obliegt die Geschäftsführung des Vereines. Im Besonderen gehören zu den Aufgaben:

a) Alle vom Bundestag übertragene Aufgaben, insbesondere die Durchführung der
verschiedenen auf Grund von Beschlüssen des Bundestages anfallenden Aktionen und
Veranstaltungen;
b) Verwaltung des Vereinsvermögens;
c) Anträge an den Bundestag, insbesondere des Jahresvoranschlages, des
Rechnungsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
d) Vorbereitung und Einberufung des Bundestages;
e) Erlassen, Änderung oder Ergänzung der Geschäftsordnung;
f) Behandlung der von den Landesverbänden eingebrachten Anträge;
g) Behandlung der von den Bundesfunktionären eingebrachten Anträge;
h) Genehmigung von Änderungen der Prüfungsordnungen;

Seite 9/13

STATUTEN 25.04.2015

i) Verleihung von Ehrentiteln oder die Aberkennung von Ehrungen ganz allgemein;
j) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit und die Vereinsgebahrung;
k) Antragstellung für Bundesauszeichnungen;
l) Einsetzung von Fachreferenten für bestimmte Angelegenheiten;
m) Einberufung des Schiedsgerichtes;
n) Entscheidungen in allen dringenden Angelegenheiten, insbesondere bei Gefahr in Verzug
oder zur Vermeidung einer erheblichen Schädigung der Vereinsinteressen, auch wenn dies
in den Aufgabenbereich des Bundestages fällt;

Wenn die rechtzeitige Einberufung des Präsidiums in beschlussfähiger Zusammensetzung
nicht möglich ist, kann der Präsident bei Gefahr in Verzug oder zur Vermeidung einer
erheblichen Schädigung der Vereinsinteressen in Angelegenheiten, welche in die
Zuständigkeit des Präsidiums fallen, an dessen Stelle in eigener Verantwortung
entsprechende Verfügungen treffen (Verfügung in dringenden Fällen). Solche Verfügungen
sind der unverzüglich zu diesem Zwecke einzuberufenden Präsidiumssitzung nachträglich
zur Kenntnis zu bringen.

§ 15 Aufgaben der Mitglieder des Präsidiums

1) Der Präsident steht an der Spitze des Vereines, ihm obliegen die
a) Veranlassung bzw. Terminisierung der Einberufung des Bundestages, von Sitzungen
des Präsidiums sowie die Vorsitzführung bei diesen Zusammenkünften;
b) Vertretung des Vereines nach außen
c) Vertretung der Interessen des Vereines im Innenverhältnis, die Überwachung der
Einhaltung der Statuten sowie die Durchführung der gefassten Beschlüsse
d) Unterzeichnung von Schriftstücken des Vereines mit rechtsverbindlicher Wirkung. In
Angelegenheiten der Geld- bzw. Finanzgebarung geschieht dies gemeinsam mit dem
Bundesfinanzreferenten;
e) Die Befugnisse des Präsidenten können mittels schriftlicher Vollmacht für den Einzelfall
oder generell an andere Mitglieder des Präsidiums übertragen werden.
f) Führung der laufenden Geschäfte des Vereines, in Zusammenarbeit mit den anderen
Präsidiumsmitgliedern und den Bundes-Fachreferenten;
g) Vorsorge von Organbeschlüssen und Vollziehung derselben, in Zusammenarbeit mit
dem übrigen Präsidium;
h) Pflege von Kontakten zu den vereinsangehörigen Landesverbänden sowie zu
befreundeten Organisationen, gemeinsam mit den anderen Präsidiumsmitgliedern;
i) Dienstaufsicht über Angestellte des Vereines.
j) Der Präsident ist im Ausnahmefall berechtigt, in Vertretung des Bundestages
(Generalversammlung) Beschlüsse und Aktionen nach §11 lit. f) zu setzten. Der Bundestag
hat einen solchen Beschluss des Präsidenten zu bestätigen oder aufzuheben.
k) In der Ausübung seiner Funktion ist er ausschließlich dem Bundestag verantwortlich

Ist der Präsident länger daran gehindert, seinen Verpflichtungen nachzukommen, so
übernimmt der erste Vizepräsident dessen Vertretung, im Bedarfsfall der nächstfolgende,
wenn keine anders lautende Vollmacht vorliegt.

2) Dem ersten Vizepräsidenten obliegen
a) alle wirtschaftlichen Belange des Vereines, in Zusammenwirken mit dem
Bundesfinanzreferenten sowie in Absprache mit dem Präsidium
b) er vertritt den Präsidenten, wenn dieser an der Ausübung seiner Funktion gehindert ist
c) Sorge für die Protokollführung in den Sitzungen des Präsidiums und beim Bundestag.
d) er steht dem Präsidenten zur Seite, vertritt ihn nach seiner Weisung in allen
Angelegenheiten, wenn er die Vertretung aus bestimmten Gründen verfügt;

Seite 10/13

STATUTEN 25.04.2015

3) Dem zweiten Vizepräsidenten obliegen

a) alle Angelegenheiten, die in den technischen Bereich (Ausbildungs-, Prüfungs- und
Einsatzwesen aller Fachbereiche, einschließlich der entsprechenden Gerätetechnik)

fallen, in Absprache mit dem Präsidium
b) Bundesweite Datenerfassung (Ausbildungszahlen, Einsätze etc.) und deren Aufbereitung,
Erstellung des statistischen Jahresberichtes;

c) er steht dem Präsidenten zur Seite, vertritt ihn nach seiner Weisung in allen
Angelegenheiten, wenn er die Vertretung aus bestimmten Gründen verfügt;

4) Dem dritten Vizepräsidenten obliegen

a) Wahrnehmung der fachlichen Interessen des Vereines, in Zusammenwirken mit dem
jeweils zuständigen Bundesfunktionär und in Absprache mit dem Präsidenten;
b) Koordination bei fachübergreifenden Veranstaltungen des Vereines.

c) er steht dem Präsidenten zur Seite, vertritt ihn nach seiner Weisung in allen
Angelegenheiten, wenn er die Vertretung aus bestimmten Gründen verfügt;

5) Dem Bundesfinanzreferenten obliegen die
a) Geld- bzw. Kassengebarung im Rahmen des genehmigten Jahresvoranschlages bzw.

von Organbeschlüssen oder -verfügungen, insbesondere die rechtzeitige Bezahlung von
Rechnungen sowie die Führung und Verwahrung einschlägiger bzw. gesetzlich

vorgeschriebener Aufzeichnungen, insbesondere des Rechnungsabschlusses und des
Jahresvoranschlages
b) Erfassung des beweglichen und unbeweglichen sowie des nicht körperlichen

Vereinsvermögens in entsprechenden Verzeichnissen bzw. die Evidenthaltung desselben im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen,

6) Zur Unterstützung und Beratung des Präsidenten hat dieser das Recht, zusätzliche
Bundesreferenten auf Vorschlag des Präsidiums für bis zu 4 Jahre zu bestellen und wenn

erforderlich, zu Präsidiumssitzungen bei zuziehen. Er muss dies tun, wenn mindestens drei
Mitglieder des Präsidiums dies verlangen. Ebenso muss ein Bundesfachreferent bestellt

werden, wenn eine 2/3 Mehrheit der in den Landesverbänden für diesen Fachbereich
zuständigen Funktionäre dies verlangen. Dabei haben die Funktionäre nur eine Stimme.

7) Die Bundesfunktionäre haben aus ihrem Wirkungskreis jährlich Tätigkeitsberichte zu die
erstatten und dem Präsidium zu übermitteln. Dieses koordiniert

Berichtserstattungstätigkeit zum Zwecke der Befassung des Bundestages.

8) Weitere Aufgaben und die Aufgaben der Bundes-Fachreferenten werden in der
Geschäftsordnung geregelt;

§ 16 Schiedsgericht

1) Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus der Vereinsmitgliedschaft entstehenden, auf
andere Art nicht lösbaren Streitigkeiten zwischen Landesverbänden, Zweigvereinen oder
Bundesfunktionären. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2) Das Schiedsgericht entscheidet ferner über die Anfechtung der Aberkennung einer
Ehrung auf Bundesebene sowie über die Berufung gegen den Ausspruch des Ruhens der
Mitgliedschaft eines Landesverbandes.

Seite 11/13

STATUTEN 25.04.2015

3) Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen
unparteiisch, uneigennützig sowie unter strenger Beachtung der Bestimmungen der
Vereinsstatuten bzw. der für den Anlass relevanten Rechtsvorschriften und erschöpfenden
Erhebung des in einem Streitgegenstand maßgebenden Sachverhaltes zu entscheiden.

4) Das Schiedsgericht hat seine Entscheidungen ohne vermeidbaren Aufschub, längstens
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Anhängigmachung des betreffenden
Streitfalles bei ihm, zu fällen. Seine Erledigung ergeht schriftlich und ist allen Streitteilen
nachweislich zuzustellen.

5) Dem Schiedsgericht gehören drei Personen an, wofür vom Bundestag drei Mitglieder und
drei Ersatzmitglieder (als Stellvertreter für den Bedarfsfall) gewählt werden; diese Personen
dürfen keinem Vereinsorgan gemäß § 9. 1. angehören, können somit auch Ehrentitelträger
ohne aktive Funktion in der ÖWR sein.

6) Nach Einberufung des Schiedsgerichtes wählen die drei Personen aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden.

7) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit der drei Mitglieder bzw.
gegebenenfalls deren Stellvertreter mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

8) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes dürfen von außen nicht beeinflusst werden. Es
entscheidet weisungsfrei und vereinsintern verbindlich. Die Funktion des Schiedsgerichtes
berührt jedoch nicht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

§ 17 Rechnungsprüfer

1) Der Bundestag wählt 3 Rechnungsprüfer, von denen immer zwei gleichzeitig bei der
Prüfung der Geschäftsgebarung des Präsidiums anwesend sein müssen.

2) Die Rechnungsprüfer haben die laufende Geschäftsgebarung und den
Rechnungsabschluss mindestens einmal im Jahr, und zwar vor dem Bundestag, zu
überprüfen. Eine Rechnungsprüfung ist zwingend vor jeder Neuwahl durchzuführen, wenn
diese nicht im Rahmen der vorgesehenen Periode stattfindet.

3) Über das Ergebnis der Überprüfung ist dem Präsidium und dem ÖWR-Bundestag zu
berichten.

4) Die Rechnungsprüfer stellen an den Bundestag den Antrag auf Entlastung des
Präsidiums, wenn ihnen dies aufgrund ihrer Prüfung der Geschäftsgebarung als
angemessen erscheint.

5) Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme des Bundestages –
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

§ 18

1) Die Organe des Vereines haften lediglich mit dem Vereinsvermögen im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen.

2) Die in den Statuten verwendeten personenbezogenen Begriffe bzw. Bezeichnungen sind
geschlechtsneutral zu verstehen und werden je nach Gegebenheit in ihrer männlichen oder
weiblichen Form verwendet.

Seite 12/13

STATUTEN 25.04.2015

3) Der in den Statuten verwendete Begriff „schriftlich“ beinhaltet auch die Übermittlung
mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-
Nummer oder E-Mail-Adresse).

§ 19 Auflösung

Im Falle einer freiwilligen Auflösung der ÖWR hat der Bundestag über die Verwertung des
vorhandenen Vermögens zu beschließen, das einer gemeinnützigen Organisation mit
gleichem oder ähnlichem Zwecke zufallen muss.
Bezüglich einer eventuellen Auflösung siehe auch § 11 lit.m)

Seite 13/13


Click to View FlipBook Version