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Published by A C E print & packaging, 2022-05-04 10:22:20

Lehrunterlagen für Rettungsschwimmer

Lehrunterlagen für Rettungsschwimmer

Geschäftsordnung 30.06.2012

Geschäftsordnung

des Vereines
Österreichische Wasserrettung (ÖWR)

Dach- und Fachverband der
ÖWR-Landesverbände

V3.0 Seite 1/6

Geschäftsordnung 30.06.2012

1. Allgemeines

1) Diese Geschäftsordnung wird Aufgrund des § 14. e) der Statuten der
Österreichischen Wasserrettung (ÖWR) erlassen und ist für alle Gliederungen
verbindlich.

2) Der Schriftverkehr innerhalb der ÖWR ist vorzugsweise auf elektronischem Wege
(E-Mail) durchzuführen und nur bei fehlender Möglichkeit per Post. Der Weg der
„eingeschriebenen Briefsendung“ ist lediglich bei tatsächlichem Erfordernis (z.B.
Dokumentenversand und Schiedsgerichtentscheid) zu wählen.

3) Die in der Geschäftsordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe bzw.
Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und werden je nach
Gegebenheit in ihrer männlichen oder weiblichen Form verwendet.

2. Sitzungen

1) Der jeweilige Sitzungsvorsitzende wacht über die Beachtung der Statuten und der
Geschäftsordnung, leitet die Sitzung, erteilt das Wort und stellt das Ergebnis einer
durchgeführten Abstimmung fest

2) Der Sitzungsvorsitzende hat über jeden Punkt der Tagesordnung die Debatte zu
eröffnen. Der Vorsitzende hat den sich zu Wort Meldenden nach der Reihenfolge der
Meldungen das Wort zu erteilen. Er selbst hat das Recht, jederzeit in die Debatte
einzugreifen. Niemand darf das Wort ergreifen, ohne hierzu vom Vorsitzenden
ermächtigt worden zu sein.

3) „Schluss der Debatte“ ist ein Antrag zur Geschäftsordnung, über den sofort
abzustimmen ist und welcher mit einfacher Mehrheit entschieden wird. Ist der Antrag
auf Schluss der Debatte angenommen, haben nur mehr die vor Stellung dieses
Antrages zum Wort Gemeldeten, der Vorsitzende und der Antragsteller das Wort.
Dringlichkeitsanträge können mit einfacher Mehrheit zugelassen werden und sind
nach dem Hauptantrag zur Abstimmung zu bringen.

4) Der Vorsitzende hat das Recht, einem Redner, der wiederholt zur Sache oder zur
Ordnung gerufen wurde oder der gegen den Anstand oder die Geschäftsordnung
verstößt, das Wort zu entziehen, weiters kann er die Ausschließung des Betreffenden
von der Tagung, eventuell auch von weiteren Sitzungen beantragen. Die
Ausschließung ist mit 2/3-Mehrheit zu beschließen.

5) Ein Antrag, über den bereits früher abgestimmt wurde, kann erneut nur dann
eingebracht werden, wenn nach Begründung des neuerlichen Antrages dieser mit
2/3-Mehrheit der Versammlung zur Debatte zugelassen wird. Ein in einer Sitzung
gefasster Beschluss kann in der gleichen Sitzung nur mit einer 2/3-Mehrheit
aufgehoben werden.

V3.0 Seite 2/6

Geschäftsordnung 30.06.2012

6) Beschlüsse und Entscheide des Präsidiums werden in den hierfür einberufenen
Sitzungen oder in telefonischen Konferenzschaltungen gefasst; sie können im
Bedarfsfall auch aufgrund des Ergebnisses einer Einzelbefragung der
Präsidiumsangehörigen (z.B. per E-Mail) durch den Präsidenten herbeigeführt
werden (Umlaufbeschluss).

7) Beschlüsse des Präsidiums sind zu protokollieren, und zwar jene, die in einer
einberufenen Sitzung oder in einer telefonischen Konferenzschaltung gefasst
wurden, vom Vizepräsidenten für wirtschaftliche Angelegenheiten, und solche, die im
Umlaufbeschluss herbeigeführt wurden, vom Präsidenten.
Das Beschlussprotokoll ist an die Mitglieder des Präsidiums, die Landesleiter sowie
die Bundesreferenten innerhalb von 6 Wochen zu verteilen. Ausgenommen davon
sind Beschlüsse über Ehrungen.

3. Bundesreferenten

01) Zur Unterstützung und Beratung des Präsidiums können Bundesreferenten für
ein Fachgebiet bestellt werden. (§15. 6). Die Bestellung erfolgt schriftlich durch
Überreichung der Bestellungsurkunde.

02) Fachtagungen der Bundesreferenten finden prinzipiell einmal jährlich statt, bei
gegebener Notwendigkeit und im Einvernehmen mit dem Präsidium auch mehrmals.
Nach Zustimmung des Präsidiums können bei fehlender Erfordernis Tagungen der
Fachbereiche auch entfallen.

03) Die Einberufung zu den Fachsitzungen und Tagungen sind mindestens 4
Wochen vor Sitzungstermin, unter Angabe der Tagesordnung, an den betroffenen
Personenkreis und an die Landesleiter, sowie an das Präsidium zu senden. Die
Ausschreibung von Sitzungen obliegt dem jeweiligen Bundesreferenten.

04) Alle Bundesreferenten haben über ihre Tagungen ein Protokoll zu führen (bzw.
die Protokollführung zu veranlassen) und dieses innerhalb von 6 Wochen nach
Tagung an die Teilnehmer, die Landesleiter, das Präsidium sowie alle anderen
Bundesreferenten zu versenden.

05) Der jeweilige Bundesreferent kann mit einfacher Stimmmehrheit innerhalb seiner
Landes-Fachreferenten oder deren Vertreter (Landesleiter) einen Antrag aus seinem
Fachbereich an das Präsidium stellen. Dieser ist schriftlich an den Präsidenten zu
richten.

06) Bundesreferenten, welche gem. Geschäftsordnung bestellt wurden, können auf
Antrag von diesem selbst, oder durch einen 2/3 Mehrheitsbeschluss des Präsidiums
durch den Präsidenten von ihrer Funktion vorzeitig entbunden werden.

07) Jedem Bundesreferenten obliegt es, einen Stellvertreter zu nominieren.

V3.0 Seite 3/6

Geschäftsordnung 30.06.2012

8) Die Aufgaben der Bundesreferenten sind wie folgt geregelt:

Der Bundesreferent für Schwimmen und Rettungsschwimmen:
a) Er regelt alle Belange des Schwimmens und Rettungsschwimmens, sowie die
dazugehörenden Prüfungsordnungen, einschließlich der entsprechenden Rettungs-
und Gerätetechnik der Organisation, soweit sie nicht in einen anderen Fachbereich
fallen. Seine Aufgaben sind insbesondere die Erstellung der Prüfungsordnung, die
Erstellung und Ausarbeitung der erforderlichen Lehrbehelfe und die Abwicklung der
Lehrscheinausbildung für den Schwimm- und Rettungsschwimmbereich im weitesten
Sinne.
b) Er ist zuständig für die Durchführung von Rettungsschwimm-Wettkämpfen
(national wie international) und die damit verbundene Ausarbeitung der Wettkampf-
bestimmungen, in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Landes-Fachreferenten.

Der Bundesreferent für Tauchen:
a) Er regelt alle tauchtechnische Belange (Ausbildungs-, Prüfungs- und
Taucheinsatzwesen einschließlich der entsprechenden Tauchgerätetechnik) der
Organisation, in Zusammenarbeit mit den Tauchreferenten der Landesverbände. Er
ist für die Erstellung der notwendigen Prüfungsordnung sowie für die Durchführung
der Tauchlehrscheinausbildung zuständig.

b) Es ist zuständig für die Durchführung von Rettungstauch-Wettkämpfen und die
damit verbundene Ausarbeitung der Wettkampfbestimmungen, in Zusammenarbeit
mit den Tauchreferenten der Landesverbände.

Der Bundesreferent für Jugend
ist zuständig für alle Belange der Jugendförderung in der
Organisation in Zusammenarbeit mit den Jugendreferenten der Landesverbände.

Der Bundesarzt
ist zuständig für medizinische Belangen in der Organisation in Zusammenarbeit mit
den Landesverbandsärzten und vorrangig für die medizinische Aus- und
Weiterbildung in der wasserrettungsspezifischen Ausbildung verantwortlich.

Der Bundesreferent für Nautik
ist zuständig für alle sich aus der Nautik in der Organisation ergebenden Belange, in
Zusammenarbeit mit den LV-Referenten für Nautik.

Der Bundesmaterialstellenleiter
ist für die ordnungsgemäße Verwaltung des gesamten Materials der BuMa und
dessen Ankauf nach Auftrag eines Präsidiumsmitgliedes zuständig.

Der Bundesreferent für Wildwasser
regelt die Belange des Wildwassers der Organisation (Ausbildungs-, Prüfungs- und
Einsatzwesen, einschließlich der entsprechenden Gerätetechnik) in Zusammenarbeit
mit den Wildwasserreferenten oder – wo solche nicht vorgesehen sind – mit den
jeweilig zuständigen Landesreferenten der Landesverbände. Er ist für die Erstellung
der notwendigen Wildwasserretter-Prüfungsordnung zuständig.

V3.0 Seite 4/6

Geschäftsordnung 30.06.2012

Das Präsidium kann im Bedarfsfall weitere Fachreferenten bestellen. Fachreferenten
können zu Sitzungen des Präsidiums in beratender Funktion zugezogen werden.

4) Ehrungen

1) Anträge für ein Blaues Kreuz bzw. ein ÖWR-Ehrenzeichen sind spätestens zwei
Monate vor dem geplanten Verleihungstermin einzureichen. Für die Bewilligung
eines Antrages auf Verleihung des Ehrenringes sind längere Fristen einzuplanen,
wobei der Termin der Verleihung vom Präsidium festgelegt wird.

2) Die Unterzeichnung von Urkunden für die Verleihung von Ehrenzeichen erfolgt
durch den Präsidenten und einem der Vizepräsidenten. Unter gegebenen
Umständen kann der Präsident ein anderes Bundesleitungsmitglied ermächtigen,
anstelle eines Vizepräsidenten zu unterschreiben („im Auftrag“ – i.A.).

3) Urkunden für ein Blaue Kreuz werden vom Präsidenten und einem
Vizepräsidenten oder dem zuständigen Landesleiter unterfertigt, jene für ein
Leistungsabzeichen entweder vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied der
Bundesleitung, oder vom zuständigen Landesleiter und einem zweiten Angehörigen
des entsprechenden Landesverbandsvorstandes.

4) Urkunden für Meisterschaften unterzeichnet der Präsident mit – je nach Art der
Meisterschaft – dem Bundesreferenten für Schwimmen und Rettungsschwimmen
oder dem Bundesreferenten für Tauchen sowie dem Landesleiter des die
Meisterschaft durchführenden Landesverbandes bzw. – bei Meisterschaften im
Rahmen der ArGe ÖWRW – der jeweilige Beauftragte der die Veranstaltung
ausrichtenden Organisation.

5) Änderungen und Ergänzungen der Ehrenzeichenordnung bedürfen eines
einstimmigen Beschlusses des Präsidiums oder eines Beschlusses des
Bundestages.

5) Einberufung des Schiedsgerichtes

Das Schiedsgericht ist gemäß §14 der ÖWR-Statuten vom Präsidium einzuberufen,
wenn alle anderen vereinsinternen Schlichtungsmaßnahmen versagt haben

Die anfallenden Kosten des Schiedsgerichtes (Anreise, Quartier und Verpflegung)
sind von beiden Streitparteien zu gleichen Teilen zu tragen, und zwar unabhängig
von den gefällten Entscheidungen des Schiedsgerichtes

Des Schiedsgericht tritt erst dann zusammen, wenn beim Bundesfinanzreferenten ein
Betrag hinterlegt wurde, der in etwa der Größe der zu erwartenden Kosten entspricht.
Die Endabrechnung erfolgt nach Erledigung des Verfahrens.

Der Auftrag bzw. die Fragestellung ans Schiedsgericht ist im entsprechenden
Einberufungsschreiben festzulegen.

V3.0 Seite 5/6

Geschäftsordnung 30.06.2012

Der Entscheid des Schiedsgerichts muss sich klar auf die Auftrag- bzw.
Fragestellung beziehen. Darüber hinaus gehende „Empfehlungen“ sind als solche zu
kennzeichnen.

Der Schiedsgerichtsentscheid ergeht nachweislich an die Streitparteien sowie an den
Präsidenten

Der Entscheid des Schiedsgerichts ist beim nachfolgenden Bundestag vom
Präsidenten vorzulegen

6. Verwendung der Rundsiegel (Rundstempel)

Zwei Rundsiegelformen sind in Gebrauch, welche ausschließlich von der
Bundesmaterialstelle zu beziehen sind für folgende Verwendungszwecke:

a) Kleines Rundsiegel (Abkürzung „ÖWR“ am Ring):
Darf nur von Lehrern und Befugten zum Ausstellen von Ausweisen bzw.
Prüfungsnachweisen verwendet werden.

b) Großes Rundsiegel (Text „Österr. Wasserrettung“ am Ring):
Verwenden Mitglieder der Bundesleitung mit vereinsrechtlicher Zeichnungsbe-
rechtigung in ihrem Wirkungsbereich (Präsidium und Landesleiter) im offiziellen
Schriftverkehr, sowie jene mit der Berechtigung zur Ausstellung von Lehrbefugnissen
(Bundesreferent für Schwimmen und Rettungsschwimmen sowie Bundesreferent für
Tauchen) zu diesem Zweck.

Für andere als die oben genannten Zwecke sind die Rundsiegel nicht vorgesehen.

7. Prüfungsordnungen und Richtlinien

Für Aufgabengebiete im Rahmen des Dienstes und der Aufgaben der ÖWR werden
entsprechende Richtlinien und Prüfungsordnungen ausgearbeitet und den
zuständigen Stellen (Landesverbänden) schriftlich bekannt gegeben. Diese sind in
der jeweiligen gültigen Fassung verbindlich für alle Gliederungen der ÖWR.

Die im Anhang angeführten Bestimmungen und Richtlinien gelten in der jeweils aktuellen
Fassung.

8. Anhang

8.1 ÖSA-ÖRSA - Bestimmungen 2006
8.2 Pruefungsordnung_Schwimmen-Rettungsschwimmen_Novelle10_2009
8.3 WW- Einsatz- und Ausbildungsrichtlinien 2009
8.4 Tauchdienst Richtlinien 2011
8.5 EH-Richtlinien
8.6 Nautikrichtlinien 2011

Die Geschäftsordnung V2.0 wurde am 24.03.2012 durch das Präsidium einstimmig
beschlossen.
1. Novelle V 3.0 : Beschluss des Präsidiums vom 30.06.2012

V3.0 Seite 6/6

EHRENZEICHENORDNUNG V3.1.2013
Seite 1/9

Aus der Ehrenzeichenordnung der ÖWR kann kein Anspruch seiner Mitglieder oder sonstiger
Personenkreise auf den Erhalt einer Ehrung abgeleitet werden.

I ÖWR-LEISTUNGSABZEICHEN

Stufen:

Leistungsabzeichen (Eichenlaub) in Bronze
Leistungsabzeichen (Eichenlaub) in Silber
Leistungsabzeichen (Eichenlaub) in Gold

Allgemeine Bestimmungen:

Leistungsabzeichen dürfen nur an Personen, die sich einer gemäß Prüfungsordnung der ÖWR vorgeschrie-
benen Rettungsschwimmprüfung unterzogen haben, verliehen werden.

Zur Beantragung auf Verleihung von Leistungsabzeichen sind berechtigt:

a) Mitglieder der Landesleitung

b) die Leiter einer oder mehrerer Einsatzstellen („Einsatz- oder Haupteinsatzlei-
ter“ bzw. Bezeichnung entsprechend den jeweiligen LV-Statuten) über den
zuständigen Landesverband.

Die Verleihung erfolgt in der Regel im Rahmen der Landesverbände; in Ausnahmefällen ist auch die Ausgabe
durch das Präsidium bzw. die Bundesleitung vorgesehen

Verleihungsbestimmungen:
a) Leistungsabzeichen in Bronze:

mindestens 3-jährige aktive Tätigkeit in der ÖWR

b) Leistungsabzeichen in Silber:

mindestens 4-jähriger Besitz des Leistungsabzeichens in Bronze

c) Leistungsabzeichen in Gold:

mindestens 5-jähriger Besitz des Leistungsabzeichens in Silber

Die Vorgaben dürfen nur unter besonders berücksichtigungswürdigen Bedingungen unterschritten werden.

Bedingung für die Verleihung sind besondere Verdienste auf dem Gebiet des Wasserrettungswesens.

Als solche können anerkannt werden:
a) eine bestimmte Anzahl aktiver Hilfeleistungen
b) Hilfeleistungen unter besonders schwierigen Bedingungen
c) besondere administrative Leistungen
d) langjährige Tätigkeit in der ÖWR.

Herausgeber : ÖWR-Bundesleitung 1040 WIEN, Prinz-Eugen-Straße 12

Für den Inhalt verantwortlich: Präsident der ÖWR Brandner Heinrich

1040 WIEN, Prinz-Eugen-Straße 12

EHRENZEICHENORDNUNG V3.1.2013
II ÖWR-EHRENZEICHEN Seite 2/9

Stufen: Ehrenzeichen in Bronze
Ehrenzeichen in Silber
Ehrenzeichen in Gold
Ehrenzeichen in Gold mit Diamant

Allgemeine Bestimmungen:

a) Ehrenzeichen können an alle verdienten aktiven Mitglieder der ÖWR verliehen
werden, sofern sie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

b) Unehrenhafte Handlungen schließen eine Verleihung und den Besitz von ÖWR-
Ehrenzeichen aus.

c) Inhaber von Ehrenzeichen der ÖWR, die sich unehrenhafter Handlungen schul-
dig machen, müssen auf diesbezügliche Aufforderung des Präsidiums die Ehren-
zeichen und dazugehörigen Urkunden unverzüglich zurückgeben.

Zur Beantragung auf Verleihung von Ehrenzeichen sind berechtigt:

a) die Mitglieder der Bundesleitung (Präsidium, Landesleiter und Fachreferenten)

b) die Leiter einer oder mehrerer Einsatzstellen („Einsatz- oder Haupteinsatzleiter“
bzw. Bezeichnung entsprechend den jeweiligen LV-Statuten) über den zuständi-
gen Landesverband.

Das Ansuchen um Verleihung eines ÖWR-Ehrenzeichens erfolgt mittels Formblatt in einfacher Ausfertigung
an den Präsidenten der ÖWR. Er entscheidet über die Verleihung der Ehrenzeichen in Bronze, Silber und
Gold; in besonderen Fällen oder auf seinen Wunsch trifft die Entscheidung das Präsidium mit einfacher Mehr-
heit.

Da es sich beim Ehrenzeichen in Gold mit Diamant um eine besondere Auszeichnung handelt, trifft hier die
Entscheidung das Präsidium ohne Gegenstimme und wird bei geeigneter Gelegenheit von einem Präsidi-
umsmitglied der ÖWR verliehen.

Bei Anträgen für das Ehrenzeichen in Bronze ist eine Kopie der Urkunde für das Leistungsabzeichen in Gold
beizuschließen.

Auf allen Anträgen für Ehrungen sind das vorgesehene Verleihungsdatum, der Verleihungsort sowie der Tag
der letzten Verleihung anzuführen.

Das Präsidium führt ein Verzeichnis der Ehrenzeichenträger unter Verwendung der im Antragsformular ange-
gebenen Daten.

Herausgeber : ÖWR-Bundesleitung 1040 WIEN, Prinz-Eugen-Straße 12

Für den Inhalt verantwortlich: Präsident der ÖWR Brandner Heinrich

1040 WIEN, Prinz-Eugen-Straße 12

EHRENZEICHENORDNUNG V3.1.2013
Seite 3/9

Verleihungsbestimmungen:

a) Ehrenzeichen in Bronze:

1.) mindestens 5-jähriger Besitz des Leistungsabzeichens in Gold
und

2.) mehrjährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Wasserrettungswesens im Rahmen seiner Einsatz-,
Führungs- oder Lehrtätigkeit.

b) Ehrenzeichen in Silber:

1.) mindestens 7-jähriger Besitz des Ehrenzeichens in Bronze
und

2.) langjährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Wasserrettungswesens im Rahmen seiner Einsatz-,
Führungs- oder Lehrtätigkeit.
oder

3.) mindestens eine Funktionsperiode als Mitglied einer Landesleitung
oder

4.) mindestens eine Funktionsperiode als Mitglied der Bundesleitung

c) Ehrenzeichen in Gold:

1.) mindestens 10-jähriger Besitz des Ehrenzeichens in Silber
und

2.) hervorragende Leistungen auf dem Gebiet des Wasserrettungswesens im Rahmen seiner
Einsatz-, Führungs- oder Lehrtätigkeit.
oder

3.) mehrere Funktionsperioden als Mitglied einer Landesleitung
oder

4.) mehrere Funktionsperioden als Mitglied der Bundesleitung

d) Ehrenzeichen in Gold mit Diamant:

1.) mindestens 5-jähriger Besitz des Ehrenzeichens in Gold
und

2.) langjährige hervorragende Leistungen auf dem Gebiet des Wasserrettungswesens im Rah-
men seiner Einsatz-, Führungs- oder Lehrtätigkeit.
oder

3.) mehrere Funktionsperioden als Mitglied einer Landesleitung
oder

4.) mehrere Funktionsperioden als Mitglied der Bundesleitung

Von den Vorgaben darf nur unter besonders berücksichtigungswürdigen Bedingungen abgewichen werden,
worüber das Präsidium entscheidet (Mehrheitsbeschluss bei den Ehrenzeichen in Bronze, Silber und Gold,
ohne Gegenstimme beim Ehrenzeichen in Gold mit Diamant).

Herausgeber : ÖWR-Bundesleitung 1040 WIEN, Prinz-Eugen-Straße 12

Für den Inhalt verantwortlich: Präsident der ÖWR Brandner Heinrich

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EHRENZEICHENORDNUNG V3.1.2013
III ÖWR-EHRENRING Seite 4/9

Allgemeine Bestimmungen:

Die Verleihung des Ehrenringes der Organisation erfolgt ausschließlich in Würdigung anerkannter hervorra-
gender und langjähriger Verdienste um die ÖWR, d.s. Verdienste um ihren Ausbau, die Ausbildungsarbeit
sowie besonders in der Führung der ÖWR auf Bundesebene.

Zur Beantragung auf Verleihung eines Ehrenringes sind berechtigt:

a) die Mitglieder des Präsidiums und

b) die Landesleiter

Mit der Verleihung des Ehrenringes ist gemäß Beschluss des Bundestages 1974 die Ehrenmitgliedschaft der
Organisation – laut geltenden Statuten somit die im jeweiligen Landesverband – verbunden.

Der Antrag auf Verleihung des Ehrenringes ist mit ausführlicher Begründung mittels Formblatt in einfacher
Ausfertigung dem Präsidium vorzulegen. Der Landesverband, in dem der/die Auszuzeichnende Mitglied ist,
muss mit der Verleihung des Ehrenringes (und der damit verbundenen Ehrenmitgliedschaft) einverstanden
sein.

Verleihungsbestimmungen:

1.) mindestens 5-jähriger Besitz des Ehrenzeichens in Gold

2.) mindestens 12 Jahre als Bundesfunktionär tätig oder

3.) mindestens 15 Jahre als stellvertretender Bundesfunktionär oder in leitender Funktion in ei-
nem Landesverband tätig.

Die Verleihung des Ehrenringes gilt als besonderer Fall einer Ehrung und ist daher vom Präsidium ohne Ge-
genstimme zu beschließen.

Ehrenringträger sind berechtigt, das Ehrenzeichen in Gold mit Diamant zu tragen.

Die Anzahl der lebenden Ehrenringträger wird mit 15 begrenzt und es darf pro Jahr höchstens ein Eh-
renring vergeben werden.

Herausgeber : ÖWR-Bundesleitung 1040 WIEN, Prinz-Eugen-Straße 12

Für den Inhalt verantwortlich: Präsident der ÖWR Brandner Heinrich

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EHRENZEICHENORDNUNG V3.1.2013
Seite 5/9

IV Ehrenmitgliedschaft im Dach- und Fachverband der ÖWR- Landes-
verbände, ÖWR- Bundesleitung

Allgemeine Bestimmungen:

Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft der Organisation erfolgt ausschließlich in Würdigung anerkannter
hervorragender und langjähriger Verdienste um die ÖWR, d.s. Verdienste um ihren Ausbau, die Ausbildungs-
arbeit sowie besonders in der Führung der ÖWR auf Bundesebene.

Zur Beantragung auf Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft sind berechtigt:
a) die Landesleiter und
b) die Mitglieder des Präsidiums

Verleihungsbestimmungen:

1.) Besitz des Ehrenzeichens in Gold

2.) mindestens 12 Jahre als Bundesfunktionär tätig oder

3.) mindestens 15 Jahre als stellvertretender Bundesfunktionär oder in leitender Funktion in ei-
nem Landesverband tätig.

Der Antrag auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist mit ausführlicher Begründung mittels Formblatt in einfa-
cher Ausfertigung dem Präsidium vorzulegen. Der Landesverband, in dem der/die Auszuzeichnende Mitglied
ist, muss mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft einverstanden sein.

Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft in der Bundesleitung gilt als besonderer Fall einer Ehrung und ist da-
her von der Generalversammlung mit einer 2/3 Mehrheit zu beschließen.

Ehrenmitglieder sind berechtigt, an Sitzungen der Bundesleitung teilzunehmen, sie haben jedoch kein Stimm-
recht. Die Kosten einer Teilnahme werden bis auf die Fahrtspesen durch die Bundesleitung getragen.

Die Anzahl der Ehrenmitgliedschaften wird mit 10 begrenzt.

Herausgeber : ÖWR-Bundesleitung 1040 WIEN, Prinz-Eugen-Straße 12

Für den Inhalt verantwortlich: Präsident der ÖWR Brandner Heinrich

1040 WIEN, Prinz-Eugen-Straße 12

EHRENZEICHENORDNUNG V3.1.2013
V BLAUES KREUZ Seite 6/9

Stufen: Blaues Kreuz in Bronze
Blaues Kreuz in Silber
Blaues Kreuz in Gold
Blaues Kreuz in Gold mit Diamant

Allgemeine Bestimmungen:

a) Das Blaue Kreuz wird in Anerkennung hervorragender Verdienste um die Öster-
reichische Wasser-Rettung, speziell im ideellen, organisatorischen und administ-
rativen Bereich, verliehen.

b) Das Blaue Kreuz kann an verdiente Personen (mit oder ohne ÖWR-
Mitgliedschaft) verliehen werden, die sich nicht einer der gemäß ÖWR-
Prüfungsordnung vorgeschriebenen Rettungsschwimmprüfungen unterzogen ha-
ben, oder an solche mit Rettungsschwimmprüfung, deren hervorragende Leis-
tung für die ÖWR außerhalb des unmittelbaren Ausbildungs- und Einsatzdienstes
liegen.

c) Unehrenhafte Handlungen schließen eine Verleihung des Blauen Kreuzes aus.

Zur Beantragung auf Verleihung eines Blauen Kreuzes sind berechtigt

a) die Mitglieder der Bundesleitung (Präsidium, Landesleiter und Fachreferenten)

b) die Leiter einer oder mehrerer Einsatzstellen („Einsatz- oder Haupteinsatzleiter“
bzw. Bezeichnung entsprechend den jeweiligen LV-Statuten) über den zustän-
digen Landesverband.

Das Ansuchen um Verleihung eines Blauen Kreuzes der ÖWR erfolgt mittels Formblatt in einfacher Ausferti-
gung an den Präsidenten der ÖWR. Er entscheidet über die Verleihung des Blauen Kreuzes. In besonderen
Fällen oder auf seinen Wunsch trifft die Entscheidung das Präsidium mit einfacher Mehrheit.

Da es sich beim Blauen Kreuz in Gold mit Diamant um eine besondere Auszeichnung handelt, trifft hier die
Entscheidung das Präsidium ohne Gegenstimme und wird bei geeigneter Gelegenheit von einem Präsidi-
umsmitglied der ÖWR verliehen.

Herausgeber : ÖWR-Bundesleitung 1040 WIEN, Prinz-Eugen-Straße 12

Für den Inhalt verantwortlich: Präsident der ÖWR Brandner Heinrich

1040 WIEN, Prinz-Eugen-Straße 12

EHRENZEICHENORDNUNG V3.1.2013
Seite 7/9

Verleihungsbestimmungen:

Das Blaue Kreuz kann verliehen werden an:

a) Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens.
b) Personen, die durch hervorragende Förderung der ÖWR in finanzieller oder ideeller Form,

Verdienste erworben haben.
c) Angehörige befreundeter Organisationen, Verbände und Vereine, die sich um die Zusam-

menarbeit mit der ÖWR verdient gemacht haben.
d) Mitglieder der ÖWR, die aktiv im Vereinsgeschehen mitwirken, jedoch außerhalb des unmit-

telbaren Ausbildungs- und Einsatzbetriebes.

Herausgeber : ÖWR-Bundesleitung 1040 WIEN, Prinz-Eugen-Straße 12

Für den Inhalt verantwortlich: Präsident der ÖWR Brandner Heinrich

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EHRENZEICHENORDNUNG V3.1.2013
Seite 8/9
VI. MITGLIEDSEHRENZEICHEN

.

Stufen:

Mitgliedsehrenzeichen in Bronze
Mitgliedsehrenzeichen in Silber
Mitgliedsehrenzeichen in Gold

Grundsätzliches:

a) Das Mitgliedsehrenzeichen wird in Anerkennung langjähriger Mitgliedschaft in der ÖWR verliehen.

b) Als Grundlage zur Berechnung für die Mitgliedsdauer gilt die nachweisliche Bezahlung der Mitglieds-
beiträge.

Allgemeine Bestimmungen:

Zur Beantragung auf Verleihung von Mitgliedsehrenzeichen sind berechtigt:
a) Mitglieder der Landesleitung

b) Einsatzstellenleiter

Die Eingabe erfolgt an den zuständigen Landesverband unter Beischluss der notwendigen Unterlagen. Die
Verleihung erfolgt im Rahmen der Landesverbände.

Verleihungsbestimmungen:

a) Mitgliedsehrenzeichen in Bronze
für 10-jährige Mitgliedschaft

b) Mitgliedsehrenzeichen in Silber
für 20-jährige Mitgliedschaft

c) Mitgliedsehrenzeichen in Gold
für 30-jährige Mitgliedschaft

Für 40- bzw. 50-jährige Mitgliedschaft wird beim Mitgliedsehrenzeichen in Gold die Jahreszahl im Kranz
eingeprägt.

Herausgeber : ÖWR-Bundesleitung 1040 WIEN, Prinz-Eugen-Straße 12

Für den Inhalt verantwortlich: Präsident der ÖWR Brandner Heinrich

1040 WIEN, Prinz-Eugen-Straße 12

EHRENZEICHENORDNUNG V3.1.2013
Seite 9/9

VII. VERLEIHUNGSBESTIMMUNGEN FÜR STAATLICHE
AUSZEICHNUNGEN

Die Bestimmungen für die Einreichung einer staatlichen Auszeichnung werden durch Erlass der zuständigen
Dienststellen des Bundes geregelt.
Die Eingabe für eine staatliche Auszeichnung hat von der jeweiligen Landesleitung mittels des von den zu-
ständigen Bundesdienststellen hierfür aufgelegten Formblatts, unter Beilage des Lebenslaufs des zu Ehren-
den und einer ausführlichen Begründung, an das ÖWR-Präsidium zu erfolgen.

• Mit dem entsprechenden Beschluss des ÖWR-Bundestages vom 25.03.1979
wurde das Blaue Kreuz in den Stufen Bronze, Silber, Gold eingeführt.

• Die Ehrenzeichenordnung wurde mit einstimmigem Beschluss des
außerordentlichen Bundestages am 28.11.2004 in Kraft gesetzt.

• Die Genehmigung der Version 2009 erfolgte im Rahmen des außerordentlichen
Bundestages am 17.11.2009

• Am 17.11.2009 wurde im Rahmen des außerordentlichen Bundestages 2009 die
Palette um das Blaue Kreuz mit Diamant erweitert

• Die Genehmigung der Version 3.1 erfolgte im Rahmen des ordentlichen
Bundestages am 16.03.2013.

• Mit Beschluss des Bundestages am 16.03.2013 wurde die Ehrenzeichenordnung
um die Ehrenmitgliedschaft im Dach-und Fachverband – Bundesleitung erweitert.

• Seit dem Beschluss des Bundestages am 16.03.2013 können die Ehrenzeichen
und das Blaue Kreuz auch als Ordensspange getragen werden.

Herausgeber : ÖWR-Bundesleitung 1040 WIEN, Prinz-Eugen-Straße 12

Für den Inhalt verantwortlich: Präsident der ÖWR Brandner Heinrich

1040 WIEN, Prinz-Eugen-Straße 12



Lehrunterlagen Rettungsschwimmen

3.D PRÜFUNGSORDNUNG
SCHWIMMEN,
RETTUNGSSCHWIMMEN

i. ÖWR-Prüfungsordnung Schwimmen und Rettungsschwimmen
ii. ÖWR-Prüfungsordnung Rettungsschwimmen Teil 2 (WRD)
iii. Bestimmungen für die ÖSA und ÖRSA (Erlass des

Bundeskanzleramts)



ÖWR-Prüfungsordnung 11. Novelle
November
Schwimm- und Rettungsschwimmabzeichen
2019

ÖWR-Prüfungsordnung
für Schwimm- und Rettungsschwimmabzeichen

1. Allgemeines

Die ÖWR-Prüfungsordnung für Schwimm- und Rettungsschwimmabzeichen

• regelt die Anwendung der „Bestimmungen für die Österreichischen Schwimmer-
abzeichen (ÖSA) und die Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichen (ÖRSA)“
gemäß Erlass des Bundeskanzleramtes ZL.704.730/0004-VI/4/2005 vom Mai 2006 in
der ÖWR und

• definiert darüber hinaus als eigene ÖWR-spezifische Ausbildungsstufe im Schwimmen
und Rettungsschwimmen den Junior-Retter.

Die „Bestimmungen für die Österreichischen Schwimmerabzeichen (ÖSA) und die
Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichen (ÖRSA)“ kurz „Bestimmungen für ÖSA und
ÖRSA“ sind ebenso wie die ÖWR-Prüfungsordnung für alle Kursleiter, Schwimm- und
Rettungsschwimmlehrer bindend.

1.1 Ausbildungsstufen

Die ÖWR beurkundet gemäß ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit im Schwimmen und
Rettungsschwimmen

• vier Prüfungsstufen im Schwimmen,

• drei Prüfungsstufen im Retten Ertrinkender einschließlich der Ersten Hilfe und
Wiederbelebung,

• die Lehrbefähigungen (Schwimmlehrer, Rettungsschwimmlehrer), d.h. die
Berechtigung, in Verbindung mit einer ÖWR-Gliederung Ausbildungslehrgänge
der ÖWR nach den „Bestimmungen für ÖSA und ÖRSA“ zu organisieren,
durchzuführen und die dafür erforderlichen Prüfungen abzunehmen sowie

den Junior-Retter

1.2 Prüf- und Ausbildungsberechtigung

Gültigkeit

Die Prüfberechtigung für Rettungsschwimmlehrer wird von der Bundesleitung, die für
Schwimmlehrer vom Landesverband – durch den Referenten für Schwimmen und
Rettungsschwimmen (LRef. S/RS) des Landesverbandes – für drei Jahre erteilt.

Die Verlängerung der Prüfberechtigung hat vom zuständigen LRef. S/RS, für die LRef. S/RS
sowie für die Mitglieder der Prüfungskommission vom Bundesreferenten für Schwimmen und
Rettungsschwimmen der ÖWR (BRef S/RS) zu erfolgen. Jede Verlängerung wird auch immer
nur auf die Dauer von drei Jahren erteilt und ist an entsprechende Fortbildungen gebunden.
Die Prüfberechtigung für Schwimm- und Rettungsschwimmlehrer gilt nur im Rahmen der ÖWR
und damit auch nur bei aufrechter Mitgliedschaft in der ÖWR.

Die Prüf- und Ausbildungsberechtigung kann bei Nichteinhaltung der Prüfungsbestimmungen
und der Prüfungsordnung jederzeit vom Landesverband oder BRef S/RS entzogen werden.

Herausgeber: ÖWR-Bundesleitung Seite 1/9
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesref. f. Schwimmen u. Rettungsschwimmen Gerald Innerwinkler
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ÖWR-Prüfungsordnung 11. Novelle
November
Schwimm- und Rettungsschwimmabzeichen
2019

Berechtigung

Die Durchführung von Rettungsschwimmkursen sowie von Kursen für den Junior-Retter
sowie die entsprechenden Prüfungen selbst sind Rettungsschwimmlehrern der ÖWR mit
aufrechter Prüfberechtigung vorbehalten.

Für die Durchführung eines Schwimmlehrerseminars ist der LRef. S/RS verantwortlich. Die
Prüfung für den Schwimmlehrer ist vor einer Prüfungskommission, die vom LRef. S/RS
bestimmt wird, abzulegen.

Rettungsschwimmlehrscheinkurse finden nur auf Bundesebene statt, die Kursdurchführung
und Prüfungsabnahme für die Rettungsschwimmlehrscheine obliegt dem BRef S/RS der ÖWR.
Die Prüfung für den Rettungsschwimmlehrschein ist vor einer Prüfungskommission abzulegen,
die vom BRef S/RS bestimmt wird. Die Prüfung ist im Rahmen des Rettungsschwimm-
lehrscheinkurses abzulegen. Sollte ein Kursteilnehmer die Prüfung nicht bestehen, so kann er
über Antrag des zuständigen Landesverbandes innerhalb eines Jahres eine neuerliche Prüfung
ablegen.

1.3 Ausstellen von Ausweisen, Evidenzhaltung

Schwimm- und Rettungsschwimmausweise

Alle Schwimm- und Rettungsschwimmausweise dürfen nur von Prüfern mit aufrechter
Prüfberechtigung ausgestellt werden. Sie sind mit Unterschrift, Prüfernummer und
Prüferstempel (ÖWR-Rundsiegel für Rettungsschwimmlehrer, Schwimmlehrerstempel für
Schwimmlehrer) zu unterfertigen.

Die Prüfungsunterlagen mit Unterschrift des Teilnehmers bzw. des Erziehungsberechtigten sind
ebenso wie allfällige ärztliche Bestätigungen für sieben Jahre evident zu halten.

Die Prüfungsergebnisse sind zu registrieren und an den zuständigen Landesverband zu
senden, wo die Ergebnisse (Daten des Prüflings, Ausweisnummer, Prüfungsdatum,
Prüfernummer, Ausstellungsort) für mindestens sieben Jahre evident zuhalten sind.

Duplikate sind mit einem Vermerk „Duplikat“ auf der Vorderseite zu kennzeichnen. Als Datum
wird das ursprüngliche Ausstellungsdatum angegeben, jedoch wird das neue
Ausstellungsdatum in der Form „gez.am DD.MM.JJJJ“ dazu angeführt. Auch das Ausstellen
eines Duplikats darf nur von Schwimm- bzw. Rettungsschwimmlehrern mit aufrechter
Prüfberechtigung erfolgen. Der Aussteller unterzeichnet mit seiner Unterschrift, Prüfernummer
und Lehrerstempel.

Schwimmlehrer

Der Schwimmlehrerausweis wird vom LRef. S/RS ausgestellt. Die Ausbildungs- und
Prüfberechtigung wird vom LRef. S/RS für drei Jahre erteilt. Die Verlängerung der
Prüfberechtigung hat vom LRef. S/RS – auch wieder auf drei Jahre – zu erfolgen. Die
Verlängerung erfolgt auf der Rückseite des Schwimmlehrerausweises mit dem Vermerk „gültig
bis: Datum, Unterschrift“.

Rettungsschwimmlehrer

Der Rettungsschwimmlehrschein wird nach bestandener Prüfung vom BRef S/RS ausgestellt.

Die Prüfungsergebnisse werden auf der Prüfungsliste eingetragen, von sämtlichen Prüfern
unterzeichnet und verbleiben beim BRef S/RS. Die eingereichten Unterlagen werden beim
BRef S/RS in Evidenz gehalten. Jeder Rettungsschwimmlehrer erhält eine ÖWR-
Prüfernummer.

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Schwimm- und Rettungsschwimmabzeichen
2019

Aktualisierung

Die LRef. S/RS haben jährlich eine Liste der neu ausgebildeten Schwimmlehrer sowie eine
jeweils aktualisierte Liste der aktiven Schwimm- und Rettungsschwimmlehrer dem BRef S/RS
zu übermitteln.

1.4 Fristen

Alle Prüfungen für Schwimmausweise sowie für Helfer, Retter, Lifesaver und Junior-Retter sind
innerhalb von vier Monaten gerechnet ab dem Tag der ersten Prüfung abzulegen.

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November
Schwimm- und Rettungsschwimmabzeichen
2019

2. Spezielle Bestimmungen im Rahmen der ÖWR

Die hier angeführten speziellen Bestimmungen sind an die Anforderungen in der ÖWR
angepasst und ergänzen die „Bestimmungen für ÖSA und ÖRSA“ bzw. definieren die dort
angeführten Regelungen näher.

2.1 Helfer

In der ÖWR sind im Rahmen der Ausbildung zum Helfer die Rettungsgeräte jedenfalls
praktisch zu unterrichten.

2.2 Lifesaver

Gemäß der Vereinbarung in der ArGe ÖWRW wird als zusätzliche Voraussetzung für die
Prüfung zum Lifesaver der Besitz des Retters festgelegt.

2.3 Schwimmlehrer

A. Voraussetzungen
a. Abgeschlossener Erste-Hilfe-Kurs (mindestens 8 Doppelstunden), der jedoch nicht älter als

drei Jahre sein darf. Eine aufrechte Erste-Hilfe-Ausbildung laut „ÖWR-
Ausbildungsrichtlinien für Erste Hilfe“ gilt jedenfalls.
b. Absolvierung des Schnorchelscheines 1. Stufe (vormals „ÖWR-Schnorchelprüfung“) oder
einer äquivalenten Ausbildung (siehe „Richtlinien für den Tauchdienst in der
Österreichischen Wasserrettung“).

c. Durchführung eines Lehrganges im Anfängerschwimmunterricht unter Aufsicht eines
Schwimm- oder Rettungsschwimmlehrers.

2.4 Rettungsschwimmlehrer

A. Voraussetzungen
a. Zweijährige aktive Mitarbeit in der ÖWR

b. Besitz des Schwimmlehrerscheines

c. Durchführung eines Rettungsschwimmkurses unter Aufsicht eines Rettungsschwimm-
lehrers

d. Absolvierung des Schnorchelscheines 2. Stufe (vormals „Vorbereitungskurses für den
Grundtauchschein“) oder äquivalente Ausbildung (siehe „Richtlinien für den Tauchdienst in
der Österreichischen Wasserrettung“)

e. Abgeschlossener Erste-Hilfe-Kurs (mindestens 8 Doppelstunden), der jedoch nicht älter als
3 Jahre sein darf. Eine aufrechte Erste-Hilfe-Ausbildung laut „ÖWR-Ausbildungsrichtlinien
für Erste Hilfe“ gilt jedenfalls.

f. Kenntnis der Organisation, der Statuten und des statutenmäßigen Aufbaues

g. Beherrschung der wichtigsten Rettungsgeräte (Rettungsball, -brett, --gurt, -boot, Wurfsack,
Luftmatratze)

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2019

B. Organisatorisches

1. Die Anmeldung zu Rettungsschwimmlehrscheinkursen erfolgt durch die LRef. S/RS.

2. Am Anmeldeformular bestätigt der Landesverband die aktive Mitarbeit des Anwärters
sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der geforderten Voraussetzungen.

3. Vom Lehrscheinanwärter sind folgende Unterlagen bis zu einem festgesetzten Termin an
den BRef S/RS in Kopie zu senden:

a) Retterschein
b) Schwimmlehrerausweis
c) Bestätigung über die Erste-Hilfe-Ausbildung
d) Lebenslauf 1-fach mit Maschine geschrieben
e) 2 Passbilder
f) Auszug aus dem Strafregister (Leumundszeugnis) nicht älter als sechs

Monate (bei Bundes- bzw. Landesbediensteten: Dienstausweis oder
Bestätigung)
4. Der Lebenslauf soll folgende Angaben enthalten:

a) Name, Geburtsdaten und Ort
b) Wohnadresse
c) Schulbildung, Beruf
d) Angaben über sportliche Ausbildung
e) Schwimm- und Rettungsschwimmausbildung
f) Erste-Hilfe-Ausbildungen
g) Andere Ausbildungen die für den Erwerb des Rettungsschwimmlehrscheins

von Bedeutung sind
h) Unterschrift und Datum
5. Der Lehrscheinanwärter hat außerdem auf dem Lehrscheinbogen folgende Erklärung zu
unterschreiben:

„Ich verpflichte mich, mindestens 3 Jahre Mitglied der ÖWR zu bleiben und
gemeinsam mit den zuständigen Stellen im Sinne der ÖWR zu arbeiten. Ich
erkläre mich damit einverstanden, dass mir Urkunde und Abzeichen des
Rettungsschwimmlehrers sowie das Rundsiegel nur als Ausweis für meine
aktive Tätigkeit verliehen werden und im Eigentum der ÖWR bleiben. Ich
werde sie auf begründete Aufforderung zurückgeben. “

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Schwimm- und Rettungsschwimmabzeichen
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3. ÖWR-spezifische Ausbildungsstufe

3.1 Junior-Retter

(Stoffabzeichen, Ausweis)
Mindestalter
Vollendetes 11. Lebensjahr
Prüfungsbedingungen
Praktische Prüfung:

a. 100m Schwimmen ohne Unterbrechung; davon

• 50m Brustschwimmen

• 50m Rückenschwimmen ohne Armtätigkeit (mit Schwunggrätsche)

b. 25m Retten eines Partners mit Achsel- oder Kopfgriff

c. Selbstrettungsübung: kombinierte Übung in leichter Freizeitbekleidung, die ohne
Pause in der angegebenen Reihenfolge zu absolvieren ist:

• Fußwärts in Wasser springen, danach Schwebelage einnehmen

• 4 Minuten schweben an der Wasseroberfläche in Rückenlage mit leichten
Paddelbewegungen

• 6 Minuten schwimmen, dabei mindestens viermal die Schwimmlage
wechseln (Bauch-, Rücken-, Seitenlage)

• Danach die Kleidungsstücke (T-Shirt bzw. Hemd, lange Hose) im tiefen
Wasser ausziehen.

d. Fremdrettungsübung: kombinierte Übung, die ohne Pause in der angegebenen
Reihenfolge zu absolvieren ist:

• 15m zu einem Partner in Bauchlage anschwimmen, nach halber Strecke auf
ca. 2m Tiefe abtauchen und zwei kleine Tauchringe heraufholen; diese
anschließend fallen lassen und das Anschwimmen fortsetzen

• Rückweg: 15m Retten des Partners mit Achsel- oder Kopfgriff

e. Fremdrettungsübung mit einem planmäßigen Rettungsgerät: kombinierte Übung,
die ohne Pause in der angegebenen Reihenfolge zu absolvieren ist:

• Rettungssprung ins Wasser mit einem Rettungsgerät

• 15m zu einem Partner anschwimmen

• Dem Partner das Rettungsgerät hinreichen

• Rückweg: Durch Zug am Rettungsgerät den Partner zum Ufer zurückziehen

Theoretische Prüfung:

a. Maßnahmen der Selbstrettung

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b. Grundverhalten für die Fremdrettung

c. Elementare Erste Hilfe

3.1.1 Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zur praktischen Prüfung:

• Beim 100m Schwimmen müssen die geforderten Schwimmarten in koordinierter
Schwimmtechnik mit regelmäßiger Atmung (beim Brustschwimmen mit
Ausatmung unter Wasser) ausgeführt werden.

• Bei der Selbstrettungsübung gelten als Freizeitbekleidung ein Hemd oder T-Shirt
sowie eine lange Hose über der Badebekleidung.

• Bei den Fremdrettungsübungen kann die Schwimmtechnik frei gewählt werden.

• Das Abtauchen erfolgt kopfwärts.

• Das Retten endet jeweils damit, dass der Gerettete am Ufer durch Festhalten
gesichert wird.

Durchführungsbestimmungen zur theoretischen Prüfung:

• Zur Selbstrettung gehören Kenntnisse über Erschöpfung, Muskelkrämpfe,
Gefahren am und im Wasser.

• Unter Grundverhalten für die Fremdrettung fällt: Selbstschutz, Verwendung von
Rettungsgeräten (behelfs- und planmäßig), Unterschied zwischen Transportieren
und Retten

• Als „elementare Erste Hilfe“ gilt die Kenntnis über die Rettungskette, Absichern,
Eigenschutz, Notruf, Notfallcheck und stabile Seitenlage. Im Rahmen des Junior-
Retters werden keine Herz-Lungen-Wiederbelebung, keine Blutstillung und keine
weitere Erste Hilfe unterrichtet!

3.1.2 Voraussetzung für die Prüfungsabnahme

Besuch eines Kurses
Kursinhalte

a. Gefahren am und im Wasser
Stehende Gewässer, fließende Gewässer, Schifffahrtsstraßen

b. Selbstrettung
Erschöpfung: Wie zu vermeiden, Verhaltensmaßnahmen, Schwebelage (Rückenlage)
Muskelkrämpfe: Entstehung, häufigste Krämpfe, Krampfbekämpfung
Praktische Übung zu diesem Kapitel im Wasser!

c. Fremdrettung
Transportgriff Ziehen, Rettungssprung (Schrittsprung), Verwendung von Hilfsmitteln (Wurfsack
und/oder Gurtretter, Pool Noodle o.ä.), Achselgriff, Kopfgriff

d. Erste Hilfe
Rettungskette:
Absichern/Eigenschutz
Notruf, Sofortmaßnahmen (Notfallcheck, stabile Seitenlage)

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ÖWR-Prüfungsordnung 11. Novelle
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Schwimm- und Rettungsschwimmabzeichen
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Hinweis: Keine Herz-Lungen-Wiederbelebung, keine Blutstillung, keine weitere Erste Hilfe im
Rahmen des Junior-Retters!

e. Schwimmtechnik
Brustschwimmen

Rückenschwimmen ohne Armtätigkeit (Schwunggrätsche)

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ÖWR-Prüfungsordnung 11. Novelle
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2019

4. Genehmigung

Die vorliegende Prüfungsordnung mit Durchführungsbestimmungen wurde gemäß
einstimmigem Beschluss des ÖWR-Bundestages vom 20.03.1977 genehmigt und in Kraft
gesetzt.

Die 1. Novellierung wurde mit Beschluss der Landesleiterkonferenz vom 18.10.1980
genehmigt.

Die 2. Novellierung wurde mit Beschluss der Landesleiterkonferenz auf Grund der geänderten
Bestimmungen durch das BMUKS, am 26.10.1985 genehmigt und in Kraft gesetzt.

Die 3. Novellierung wurde mit Beschluss des ÖWR-Bundestages auf Grund der Einführung des
ÖWR-Schwimmprüfers am 20.03.1988 genehmigt und in Kraft gesetzt.

Die 4. Novellierung wurde mit Beschluss des ÖWR-Bundestages wegen der Änderungen beim
Jugendschwimmer am 28.03.1993 genehmigt und in Kraft gesetzt.

Die 5. Novellierung wurde mit Beschluss des ÖWR-Bundestages vom 25.02.1994 in Kraft
gesetzt.

Die 6. Novellierung wurde mit Beschluss des ÖWR-Bundestages vom 24.03.1996 in Kraft
gesetzt.

Die 7. Novellierung wurde mit Beschluss des außerordentlichen ÖWR-Bundestages vom
9.11.2003 genehmigt und in Kraft gesetzt.

Die 8. Novellierung wurde mit Beschluss des ÖWR-Bundestages vom 3.04.2005 auf Grund der
geänderten „Bestimmungen für die Österreichischen Schwimmerabzeichen (ÖSA) und die
Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichen (ÖRSA)“ genehmigt und tritt automatisch mit
Wirksamwerden der Verordnung in Kraft.

Die 8. Novellierung trat mit Wirksamwerden der Verordnung zum 1.6.2006 in Kraft.

Die 9. Novellierung wurde mit Beschluss der Bundesleitungssitzung vom 30.9.2006 auf Grund
einer Vereinbarung in der ArGe ÖWRW über die Abfolge der Rettungsschwimmprüfungen
(Retter – Lifesaver) in Kraft gesetzt.

Die 10. Novellierung wurde mit Beschluss des außerordentlichen ÖWR-Bundestages vom
07.11.2009 genehmigt und in Kraft gesetzt.

Die 11. Novellierung wurde mit Beschluss des Präsidiums vom 17.11.2019 genehmigt und in
Kraft gesetzt.

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ÖWR-Prüfungsordnung Teil 2/WRD
23. März 2021
Schwimmen und Rettungsschwimmen

ÖWR-Prüfungsordnung
für Schwimmen und Rettungsschwimmen

Teil 2: Wasserrettungsdienst (WRD)

1. Allgemeines

In Teil 2 der Prüfungsordnung für Schwimm- und Rettungsschwimmabzeichen werden die
Bestimmungen für die Ausbildung im Wasserrettungsdienst (WRD) für den Bäderdienst
geregelt.

Die WRD-Modulausbildung erweitert die gemäß Erlass geregelte Ausbildung für Helfer und
Retter um spezifische Inhalte, die über eine Breitenausbildung hinausgehen und gliedert sich in
zwei Ausbildungsstufen sowie drei Instruktor-Stufen.

1.1 WRD-Module

• WRD-Modul Pool (WRD/P)
• WRD-Modul Freigewässer (WRD/F)

Das Modul WRD-Pool entspricht dem „Wasserrettungsdienstmodul”, auf das in ÖNORM S-
1150 (Anforderung an die Ausbildung zum qualifizierten Bäderpersonal) hingewiesen wird.
Abhängig von der Risikoanalyse gemäß ÖNORM EN 15288-2 kann es sinnvoll sein, die
Ausbildung für Bäderpersonal zusätzlich um Teile aus dem WRD-Modul Freigewässer zu
ergänzen.

1.2 WRD-Instruktor-Stufen

• WRD-Instruktor*
• WRD-Instruktor** (WRD-Multiplikatoren)
• WRD-Instruktor*** (WRD-Prüfungskommission)

1.3 Durchführungsbestimmungen

1. Die Sicherheitsbestimmungen gemäß der Prüfungsordnung für das Schwimmen und
Rettungsschwimmen sind einzuhalten.

2. Die Teilnahme von Jugendlichen an den Ausbildungen setzen die Zustimmung der/s
Erziehungsberechtigten und die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung voraus. Die
ärztliche Bestätigung kann auch durch eine schriftliche Erklärung der/s
Erziehungsberechtigten ersetzt werden, die beinhaltet, dass die/der Jugendliche an Herz,
Lunge und Ohren gesund ist und an keiner Anfallskrankheit leidet.

3. Bei den praktischen Ausbildungen für das ABC-Schwimmen sind die Sicherheits-
bestimmungen für den Tauchdienst in der ÖWR unbedingt einzuhalten.

4. Für alle praktischen Teile ist eine maximale Anzahl von sechs Teilnehmern/innen je
Ausbildner/in festgesetzt. Als zusätzliche Ausbildner kann die/der verantwortliche WRD-
Instruktor auch geeignete Personen (mindestens Retterschein für Rettungstechniken
bzw. in den anderen Bereichen Spezialisten aus den Bereich Tauchen, Nautik, Medizin
oder Funk) einsetzen.

5. Detaillierte Inhalte der einzelnen Module und Hinweise für Instruktoren sind dem
„Handbuch für WRD-Instruktoren“ zu entnehmen.

Herausgeber : ÖWR-Bundesleitung Seite 1/7
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ÖWR-Prüfungsordnung Teil 2/WRD
23. März 2021
Schwimmen und Rettungsschwimmen

1.4 Ausbildungsbestätigung, Evidenzhaltung

Die Bestätigung über erfolgreich besuchte Module erfolgt auf Formblättern, die von der ÖWR-
Bundesleitung zur Verfügung gestellt werden. Sie sind mit Unterschrift, Prüfernummer, Name
und Prüferstempel (ÖWR-Rundsiegel für Rettungsschwimmlehrer/innen) zu unterfertigen. Für
Instruktoren werden bundesweit einheitliche Ausweise ausgestellt.

Die Anmeldeformulare (mit Unterschrift des Teilnehmers bzw. des Erziehungsberechtigten)
sind, ebenso wie allfällige ärztliche Bestätigungen, für sieben Jahre evident zu halten.

Die Ausbildungsdaten sind zu registrieren und an den zuständigen Landesverband zu senden,
wo die Ergebnisse (Daten der Teilnehmer, Ausbildungsdatum, Prüfernummer, Ausstellungsort)
für mindestens sieben Jahre – beispielsweise auch elektronisch in einer zentralen Datenbank
wie SyBOS – evident zuhalten sind. Die Ausbildungszahlen sind im Rahmen der statistischen
Erhebung an die Bundesleitung zu übermitteln.

2. WRD-Module

2.1 Allgemeine Bestimmungen

2.1.1 Ausbildungsberechtigung

Die Ausbildungsberechtigung für die WRD-Module und damit die Verantwortung für die
richtlinienkonforme Ausbildung obliegt aktiven ÖWR-WRD-Instruktoren. Teile der Ausbildungen
können WRD-Instruktoren auch an geeignete Personen delegieren.

2.1.2 Kriterium für die positive Absolvierung des Moduls, Gültigkeit

Bei aktiver Teilnahme an der gesamten Ausbildung ohne Fehlzeiten wird eine Ausbildungs-
bestätigung ausgestellt. Die Ausbildung ist drei Jahre lang gültig. Eine Verlängerung (wieder für
drei Jahre) ist durch eine entsprechende Fortbildung, wobei praktisch zumindest das Retten
einer Person (25 m), Anwendung zweier Rettungsgeräte (eines vom Ufer aus, eines im
Wasser) und eine Bergung mit Hilfsmitteln wiederholt werden müssen, zu erlangen.

2.2 WRD-Modul Pool (WRD/P)

2.2.1 Voraussetzung

Besitz des Helferscheins lt. Bestimmung für ÖSA/ÖRSA.

2.2.2 Rahmenbedingungen, Ausbildungszeit

Die Ausbildungszeit ist mit sechs (4+2) Stunden festgesetzt. Einige Techniken werden geschult
und auch praktisch geübt, andere nur demonstriert (Sensibilisierung für gewisse Themen). Die
Erste-Hilfe-Inhalte werden über die EH-Modulausbildung der ÖWR vermittelt und sind nicht Teil
des Moduls. Nach der Basisschulung (4 Stunden) sind in den folgenden zwei Stunden (in 2.2.3
als „WRD/P Teil 2“ gekennzeichnet) die praktische Anwendung des Spineboards und der
Bergetechniken sowie konkrete Ablaufpläne (Dienstablaufpläne und Notfallpläne) bezogen auf
das zukünftige Einsatzgebiet (analog zu einer Einweisung durch den Badebetreiber) zu
unterrichten bzw. zu üben.

Herausgeber : ÖWR-Bundesleitung Seite 2/7
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ÖWR-Prüfungsordnung Teil 2/WRD
23. März 2021
Schwimmen und Rettungsschwimmen

2.2.3 Ausbildungsinhalte

A. Rettungsgriffe
Annahme: Opfer ist ohne Bewusstsein; kein Verdacht auf HWS/WS-Verletzung
Übung 1

a) Situationsangepasstes Anschwimmen:
Sprung mit Rettungssprung, Anschwimmen mit Kopf über Wasser (Brust oder
Wasserballkraul)

b) Opfer aufnehmen
Drehen des Opfers (treibt mit dem Rücken nach oben an der Wasseroberfläche) über
die Längsachse

c) Retten
Retten mit Achselgriff 25m

Übung 2
a) Situationsangepasstes Anschwimmen:
Beckenbad, freie Sicht, kaum Badegäste: Kopfsprung und Anschwimmen
b) Opfer aufnehmen
Heraufholen des Opfers vom Beckenboden direkt aus der Tauchphase nach dem
Kopfsprung
c) Retten
Retten mit Achselgriff 25m

B. Rettungsgeräte
Theorie

Einsatzmöglichkeiten, Anwendung und Wartung von Rettungsgeräten
• Leinenrettungsgeräte (Rettungsring, Wurfsack, Rettungsball)
• Andere Rettungsgeräte (Gurtretter, optional andere)
• Behelfsmäßige Rettungsgeräte (Matratze)

Praxis Mindestens eines der oben genannten Leinenrettungsgeräte ist praktisch
• anzuwenden.
Gurtretter


Optional können zusätzliche Rettungsgeräte geschult werden.

C. Rettungs-/Bergetechniken

Praxis

• Kopffixierung von Opfern an der Wasseroberfläche mittels Zangengriffs
• Kopffixierung beim Retten vom Beckenboden/Grund mittels Zangengriffs
• "Retten an der Oberfläche" über kurze Distanzen (10m) mit Stabilisierung der

HWS mittels Zangengriffs
• Sicherung des Opfers durch den Retter am Beckenrand
• Sicherung des Opfers durch Retter und Hilfspersonal

Theorie/Demonstration

• Demonstration: Einsatz eines Spineboards zur schonenden Bergung aus dem
Wasser

• Demonstration: Zweihelfermethode für Bergung über den Beckenrand
• Demonstration: Rautekgriff mit Heben d. Beine durch zweiten Helfer

Herausgeber : ÖWR-Bundesleitung Seite 3/7
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ÖWR-Prüfungsordnung Teil 2/WRD
23. März 2021
Schwimmen und Rettungsschwimmen

Praktische Übung (WRD/P Teil 2)

• Einsatz eines Spineboards inkl. Anwendung einer HWS-Stabilisierung (z.B.
Stifneck) zur schonenden Bergung aus dem Wasser

• Zweihelfermethode für Bergung über den Beckenrand
• Rautekgriff mit Heben d. Beine durch zweiten Helfer

D. Überwachungstätigkeit, Vorbereitung auf Einsätze
Erkennen von Gefahrenstellen/Risiken

• Bauliche Gefahrenstellen
• Personenbezogene Risiken
• Andere Gefahren

Vorbereitung auf Einsätze
• Dienstanweisungen
• Notfallpläne
• Überwachungsdienst
• Notfallmanagement
• Kommunikation: Handsignale, akustische Signale

Notfälle im Wasser
• Verletzungen bei Sprüngen
• Erkennen von Ertrinkungsunfällen
• Erkennen von Gefahrensituationen
• Sicherheitsvorkehrungen

E. Einsatzübungen
Übungen von zwei einfachen Einsatzszenarien

• Verletzung nach Kopfsprung ins seichte Gewässer
• Ertrinkungsunfall

Übung Notfallplan (WRD/P Teil 2)
• Übung gemäß einem Notfallplan

2.3 WRD-Modul Freigewässer (WRD/F)

2.3.1 Voraussetzung

Besitz des Helferscheins lt. Bestimmung für ÖSA/ÖRSA, gültige Ausbildung WRD/P
(zumindest die ersten vier Stunden), sowie Besitz einer Schnorchelausbildung (SS1 oder
äquivalente Ausbildung).

2.3.2 Rahmenbedingungen, Ausbildungszeit

Die Ausbildung für das Modul WRD/F umfasst 14 Stunden. Die praktischen Übungen sind im
Freigewässer durchzuführen.

2.3.3 Ausbildungsinhalte Seite 4/7

A. Praktische Fertigkeiten
Rettungsgeräte

• Gurtretter mit ABC

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ÖWR-Prüfungsordnung Teil 2/WRD
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Schwimmen und Rettungsschwimmen

• Retten mit ABC zu zweit
• Rettungsbrett
• Wurfsack
• Luftmatratze

Bergetechniken
• Spineboard-Einsatz inkl. HWS-Schiene im tiefen Wasser

Suchtechniken
• Im seichten Gewässer
• Suche mit ABC (Linearsuche, Linearsuche in zwei Gruppen, Radialsuche)

Allgemeine praktische Fertigkeiten
• Knotenkunde (Palstek, Webeleinenstek, Kreuzknoten)

B. Überwachungstätigkeit, Vorbereitung auf Einsätze
Allgemeine Kenntnisse für den Wasserrettungsdienst

• Grundsätze über den Bäderdienst, Dienstführung und Dienstgestaltung
• Grundlagen über Aufbau, Inhalt und Verwendung des Dienstkonzepts (z.B.

Dienstablaufplan, Notfallpläne)
• Administrative, organisatorische und rechtliche Grundlagen für den Bäderdienst

(z.B. Dokumentation, Revers, Fremdverschulden, Zusammenarbeit mit dem
Rettungsdienst sowie dem Bäderbetreiber)
• Einsatzorganisation für den Bäderdienst, Notfallmanagement
• Ausstattung einer WRD-Station
• Einweisung anderer Rettungskräfte (Rettungstaucher, Hubschrauber, RD)

Fertigkeiten für die Überwachungstätigkeiten
• Peilung
• Scan-Techniken und deren Anwendung
• Umgang mit Kommunikationsmitteln (Funk, akustische und Handsignale)

Umgang mit Gefahrenstellen und Risiken
• Grundsätze zum Erkennen und Bewerten von Gefahrenstellen
• Grundlagen über Maßnahmen im Risikomanagement

Notfälle im Wasser und im Bad
• Verletzungen bei Sprüngen
• Erkennen von Ertrinkungsunfällen
• Erkennen von Gefahrensituationen
• Maßnahmen bei Meldung einer abgängigen Person
• Sicherheitsvorkehrungen

C. Einsatzübungen
Übungen von zwei Einsatzszenarien im Team (aus mind. 3 Personen) gemäß Notfallplan
inkl. Nachbesprechung. Die Einsatzübungen sind angelehnt an in der Ausbildung
besprochenen Alarmplänen durchzuführen und – abhängig vom Szenario – bis zum
Abschluss (simulierte Übergabe an RD, Alarmierung weiterer Einsatzkräfte und deren
Einweisung u.ä.) durchzuspielen. Nach jeder Übung sind eine Nachbesprechung sowie
eine Einsatznachbereitung mit Bezugnahme auf Notfall- und Dienstablaufpläne
durchzuführen.

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Schwimmen und Rettungsschwimmen

3. WRD-Instruktor-Stufen

3.1 Allgemeine Bestimungen

Die drei Instruktor-Stufen für die Ausbildungsberechtigung im WRD zielen darauf ab, eine
möglichst große Verbreitung der Ausbildung zu ermöglichen, gleichzeitig aber eine
entsprechende einheitliche Lehrmeinung und gemeinsame Ausbildungsinhalte bundesweit zu
sichern. Die WRD-Instruktor-Stufen umfassen

• WRD-Instruktor*
• WRD-Instruktor**
• WRD-Instruktor***

3.1.1 Ausbildungsberechtigungen

Die Stufe Instruktor* ist ausbildungsberechtigt für die WRD-Module, die Instruktor**-Stufe
entspricht einer Multiplikator-Stufe auf der Ebene der Landesverbände und berechtigt die
Ausbildung der Stufe Instruktor*.
Die Ausbildungs- und Prüfungskommission für die Instruktoren** wird von der/m BRef SRS
festgelegt, die Mitglieder dieser Kommission werden zu Instruktoren*** erklärt.
Die Prüfberechtigungen werden immer auf 3 Jahre vergeben und werden nach entsprechenden
Fortbildungen wieder für 3 Jahre verlängert. Die Verlängerungen für WRD-Instruktoren* obliegt
der/dem von der/dem LR SRS bestimmten WRD-Instruktor**, für WRD-Instruktoren** der/m
BRef SRS.

Die Ausbildungsberechtigungen gelten nur im Rahmen der ÖWR und können bei
Nichteinhaltung der Ausbildungsbestimmungen und der Prüfungsordnung jederzeit vom LR
SRS bzw. der/dem BRef SRS entzogen werden.

3.1.2 Durchführungsbestimmungen

Es gelten die allgemeinen Durchführungsbestimmungen gemäß WRD-Modulausbildung.

3.2 WRD-Instruktor*

3.2.1 Voraussetzung

Anwärter für die Stufe WRD-Instruktor* müssen ÖWR-Rettungsschwimmlehrer/innen mit
aufrechter Prüfberechtigung sein sowie eine gültige WRD/F und praktischer Erfahrung im
Bäderdienst haben.

3.2.2 Rahmenbedingung und Kursdurchführung

Die Ausbildung ist mit 14 Stunden festgelegt. Der/die Landesreferentin/en für Schwimmen und
Rettungsschwimmen legt die Ausbildungskommission, bestehend aus mindestens 3 Personen,
fest, wobei die Kursleitung einer/m WRD-InstruktorIn** obliegt.
Die Beurteilung der TeilnehmerInnen erfolgt gemeinsam, wobei sowohl praktische als auch
theoretische Inhalte geprüft werden.

3.2.3 Ausbildungs- und Prüfungsinhalte

Die Ausbildung umfasst die Wiederholung der wesentlichen Techniken und Inhalte der WRD-
Ausbildung. Ein spezieller Fokus ist hier im praktischen Bereich auf die korrekte Durchführung
der über die Breitenausbildung hinausgehenden Techniken sowie auf die wesentlichen

Herausgeber : ÖWR-Bundesleitung Seite 6/7
Für den Inhalt verantwortlich : Bundesref. f. Schwimmen u. Rettungsschwimmen
Eigentümer : Österreichische Wasserrettung Bundesleitung, 1040 WIEN, Prinz Eugen Straße 12

ÖWR-Prüfungsordnung Teil 2/WRD
23. März 2021
Schwimmen und Rettungsschwimmen

Konzepte im Bäderdienst zu legen. Im Rahmen des Kurses müssen folgende Fertigkeiten und
Fähigkeiten überprüft werden:

• Präsentation und Anleitung einer Bergung mit dem Spineboard aus dem tiefen Wasser
• Präsentation und Anleitung: Zangengriff
• Durchführung einer Suche mit ABC-Schwimmern
• Übung eines Notfallszenarios mit einer Gruppe von Rettungsschwimmern und Leitung

der Nachbesprechung
• Durchführung einer einfachen Risikoanalyse für einen Badebereich und Präsentation

der Ergebnisse

3.3 WRD-Instruktor**

3.3.1 Voraussetzung

Für die Stufe WRD-Instruktor** wird eine aufrechte Prüfberechtigung als WRD-Instruktor*
vorausgesetzt.

3.3.2 Rahmenbedingungen und Kursdurchführung

Die WRD-Instruktor**-Ausbildung umfasst einen Kurs im Ausmaß von 14 Stunden, die von
der/dem Bundesreferentin/en für Schwimmen und Rettungsschwimmen als Vorsitzende/r der
Kommission ausgeschrieben wird. Die Kommission besteht aus mindestens drei Personen.
Die Beurteilung der TeilnehmerInnen erfolgt gemeinschaftlich und umfasst sowohl theoretische
als auch praktische Inhalte.

3.3.3 Ausbildungs- und Prüfungsinhalte

Schwerpunkte dieser Ausbildung sind sowohl ein umfangreiches Verständnis des
Bäderüberwachungsdienstes als auch ein entsprechendes Eigenkönnen in den relevanten
Techniken. Gegenüber der WRD-Instruktor*-Ausbildung werden Themen wie

• Dienstkonzept
• Risikoanalyse
• Notfallpläne
verstärkt berücksichtigt.
Vor der Teilnahme an einem WRD**-Seminar ist eine schriftliche Arbeit (Umfang ca. 10 Seiten)
zu einem vorher zugewiesenen Thema abzugeben. Die Beurteilung der Arbeit fließt in die
Gesamtbeurteilung mit ein.

3.4 WRD-Instruktor***

Als Voraussetzung gelten eine gültige WRD-Instruktor**-Ausbildung sowie eine langjährige
Tätigkeit als RettungsschwimmlehrerIn in der ÖWR mit Erfahrung im Bäder- bzw.
Überwachungsdienst. Über die Besetzung der Ausbildungs- und Prüfungskommission für die
WRD**-Ausbildung und damit die Verleihung der Stufe WRD-Instruktor*** entscheidet die/der
BRef SRS.

4. Genehmigungsvermerk

Der Teil 2 der Prüfungsordnung für Schwimmen und Rettungsschwimmen vom 28.11.2013
durch diese Version vom 23.03.2021 ersetzt und als Ergänzung zur 10. Novelle der
Prüfungsordnung für Schwimmen und Rettungsschwimmen mit Beschluss durch das Präsidium
der ÖWR vom 23.03.2021 genehmigt und in Kraft gesetzt.

Herausgeber : ÖWR-Bundesleitung Seite 7/7
Für den Inhalt verantwortlich : Bundesref. f. Schwimmen u. Rettungsschwimmen
Eigentümer : Österreichische Wasserrettung Bundesleitung, 1040 WIEN, Prinz Eugen Straße 12



Bundeskanzleramt / Sektion Sport / Abteilung VI/4

Bestimmungen für die
"Österreichischen Schwimmerabzeichen" (ÖSA) und die
"Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichen" (ÖRSA)

(Bundeskanzleramt, Erlass Zahl 704.730/0004-VI/4/2005 vom 4. Mai 2006)

Das Bundeskanzleramt verleiht im Wege der Auslobung gemäß § 12 des Bundes-
Sportförderungsgesetzes 2005 zur Förderung einer allgemeinen Grundausbildung im Schwimmen
das "Österreichische Schwimmerabzeichen" und als Anerkennung und Kenntlichmachung für
nachgewiesene Kenntnisse und Fähigkeiten zur Errettung aus Wassernot das "Österreichische
Rettungsschwimmerabzeichen". Das Bundeskanzleramt bezweckt durch die Verleihung des
"Österreichischen Schwimmerabzeichens" die Förderung einer allgemeinen Grundausbildung im
Schwimmen und die Vorbereitung auf das Rettungsschwimmen. Die Verleihung des
"Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens" soll der Hebung der Einsatzbereitschaft zur
Lebensrettung an Badeplätzen und Gewässern im Interesse der Allgemeinheit dienen.

A. Grundsätzliche Bestimmungen

1. Die Österreichischen Schwimmerabzeichen umfassen vier Qualifikationsstufen
(Frühschwimmer/Freischwimmer/Fahrtenschwimmer/Allroundschwimmer) und sollen neben
der Förderung einer allgemeinen Grundausbildung im Schwimmen auch zur Vorbereitung
auf das Rettungsschwimmen beitragen sowie einen Nachweis für erbrachte Leistungen im
Schwimmen darstellen.

Die Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichen können in fünf Qualifikationsstufen
(Helfer/Retter/Lifesaver/Schwimmlehrer/Rettungsschwimmlehrer) erworben werden und
sollen der Hebung der Einsatzbereitschaft zur Lebensrettung an allen heimischen
Badeplätzen und Gewässern dienen.

2. Die Österreichischen Schwimmerabzeichen werden zusammen mit den "Österreichischen
Schwimmerausweisen" (Frühschwimmer- /Freischwimmer-/Fahrtenschwimmer-/Allround-
schwimmerausweis) verliehen.

Die Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichen werden zusammen mit den
"Österreichischen Rettungsschwimmerscheinen" (Helfer-/Retter-/Lifesaver-/Schwimm-
lehrer-/Rettungsschwimmlehrerschein) verliehen.

3. Die Durchführung der erforderlichen Ausbildung, der Prüfungen und die Evidenzhaltung
obliegen dem Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs/Wasserrettung, dem Österreichischen
Jugendrotkreuz (Österreichischen Roten Kreuz) und der Österreichischen Wasser-Rettung,
sowie im jeweiligen Dienstbereich dem Bundesministerium für Landesverteidigung und dem
Bundesministerium für Inneres.

4. Wer die Absicht hat, sich um eines der Österreichischen Schwimmerabzeichen bzw. der
Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichen zu bewerben, wendet sich an eine der mit
der Durchführung der Ausbildung und der Abnahme der Prüfungen betrauten Organisation
gemäß Punkt A.3.

5. Vor Beginn der Prüfungen hat die Bewerberin bzw. der Bewerber seine Identität durch
Vorlage eines Lichtbildausweises nachzuweisen.

6. Bei Prüfungen für die Österreichischen Schwimmerabzeichen bzw. Österreichischen
Rettungsschwimmerabzeichen sind die jeweiligen Durchführungsbestimmungen
anzuwenden. Für die Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichen Lifesaver,
Schwimmlehrer und Rettungsschwimmlehrer sind darüber hinaus die jeweiligen besonderen
Durchführungsbestimmungen anzuwenden.

Bestimmungen ÖSA / ÖRSA Seite: 1

Bundeskanzleramt / Sektion Sport / Abteilung VI/4

B. Die Österreichischen Schwimmerabzeichen (ÖSA)

Voraussetzungen:

Die Österreichischen Schwimmerabzeichen kann erwerben, wer
- die notwendigen Schwimmkenntnisse nachweisen kann
- körperlich geeignet ist und
- ab dem Freischwimmer das jeweilige Alterslimit erfüllt.

Gliederung und Prüfungsbedingungen:

1. Frühschwimmer
(ohne Altersbegrenzung)

a. 25 m Schwimmen in beliebigem Stil;
b. Sprung vom Beckenrand ins Wasser;
c. Kenntnis von 5 Baderegeln.

2. Freischwimmer
(für Bewerberinnen und Bewerber ab dem vollendeten 7. Lebensjahr)

a. 15 Minuten Dauerschwimmen in beliebigem Stil;
b. Sprung aus ca. 1 m Höhe ins Wasser;
c. Kenntnis der 10 Baderegeln.

3. Fahrtenschwimmer
(für Bewerberinnen und Bewerber ab dem vollendeten 9. Lebensjahr)

a. 15 Minuten Dauerschwimmen in beliebigem Stil;
b. 10 m Streckentauchen;
c. einmaliges Tieftauchen (ca. 2 m) und Heraufholen eines ca. 2,5 kg schweren

Gegenstandes;
d. 50 m Rückenschwimmen ohne Armtätigkeit;
e. Kopfsprung aus ca. 1 m Höhe oder beliebiger Sprung aus 3 m Höhe ins Wasser;
f. Kenntnis der 10 Baderegeln.

4. Allroundschwimmer
(für Bewerberinnen und Bewerber ab dem vollendeten 11. Lebensjahr)

a. 200 m Schwimmen in zwei Lagen (100 m Brust, 100 m Rücken);
b. 100 m Schwimmen in beliebigem Stil in 2:30 Minuten;
c. 10 m Streckentauchen;
d. einmaliges Tieftauchen (ca. 2 m) und Heraufholen eines ca. 2,5 kg schweren

Gegenstandes;
e. 25 m Transportieren (Ziehen) einer gleich schweren Person;
f. Kenntnis der Selbstrettung;
g. Kenntnis der 10 Baderegeln.

Durchführungsbestimmungen für die Österreichischen Schwimmerabzeichen:

a. Die Durchführungsbestimmungen erläutern und regeln die Abnahme der
Prüfungen.

b. Die Prüfungsbedingungen für die Österreichischen Schwimmerabzeichen sind
Mindestanforderungen und sind jedenfalls für den Erwerb des
Schwimmabzeichens in der jeweiligen Qualifikationsstufe ausreichend.

c. Die Teilnahme von Jugendlichen am Schwimmunterricht und das Ablegen der
Prüfungen setzen die Zustimmung des Erziehungsberechtigten und die Vorlage
einer ärztlichen Bestätigung voraus. Die ärztliche Bestätigung kann auch durch
eine schriftliche Erklärung des Erziehungsberechtigten ersetzt werden, die
beinhaltet, dass der Jugendliche an Herz, Lunge und Ohren gesund ist und an
keiner Anfallskrankheit leidet.

Bestimmungen ÖSA / ÖRSA Seite: 2

Bundeskanzleramt / Sektion Sport / Abteilung VI/4

d. Prüfungen für die Österreichischen Schwimmerabzeichen dürfen abnehmen:
- Schwimmlehrerinnen und Schwimmlehrer mit aufrechter Prüfberechtigung
- Rettungsschwimmlehrerinnen und Rettungsschwimmlehrer mit aufrechter
Prüfberechtigung
- geprüfte Bewegungserzieherinnen und Bewegungserzieher, die im Besitz
mindestens des Helferscheines und im Auftrag einer unter A.3. genannten
Organisation tätig sind
- Lehrwarte und Trainer für Schwimmen, die im Besitz einer gültigen Lizenz des
Österreichischen Schwimmverbandes und mindestens des Helferscheines sind
und im Auftrag einer unter A.3. genannten Organisation tätig sind.

e. Im Rahmen der Schule sind in Zusammenarbeit mit unter A.3. genannten
Organisation weiters noch zur Prüfungsabnahme von Früh-, Frei- und
Fahrtenschwimmerabzeichen berechtigt:
Lehrerinnen und Lehrer aller Schultypen, die im Besitz mindestens des
Helferscheines sind.

f. Das Streckentauchen beginnt immer mit einem Kopfsprung ins Wasser. Das
vorzeitige Auftauchen eines Körperteils über die Wasseroberfläche macht die
Prüfung ungültig. Beim Abweichen nach der Seite gilt nur die senkrecht zur
Absprungstelle gemessene Strecke.

g. Das Tieftauchen erfolgt ausnahmslos aus der Schwimmlage.
h. Beim Dauerschwimmen muss sich die Schwimmerin bzw. der Schwimmer durch

Schwimmbewegungen dauernd fortbewegen.
i. Rückenschwimmen hat unter Verwendung von Brust-Beintempi zu erfolgen.
j. Die Kenntnisse der Baderegeln sind durch eine kurze mündliche Prüfung

nachzuweisen.
k. Die Kenntnisse der Selbstrettung (Krampfbekämpfung, kräftesparendes

Überwasserhalten, Eis- und Autounfälle, internationales Notzeichen) sind durch
eine kurze mündliche Prüfung nachzuweisen

C. Die Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichen (ÖRSA)

Voraussetzungen:

Die Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichen kann erwerben, wer

a. das jeweilige Alterslimit erfüllt,
b. körperlich geeignet ist,
c. einen Rettungsschwimmkurs besucht und
d. die geforderten Bedingungen erfüllt hat.

Gliederung und Prüfungsbedingungen:

1. Helfer
(für Bewerberinnen und Bewerber ab dem vollendeten 13. Lebensjahr)

a. 15 Minuten Dauerschwimmen, davon 5 Minuten Rückenschwimmen ohne
Armtätigkeit;

b. 100 m Schwimmen in Überkleidern;
c. 15 m Streckentauchen;
d. zweimaliges Tieftauchen (ca. 2 bis 3 m), jeweils mit Heraufholen eines ca. 2,5 kg

schweren Gegenstandes, innerhalb von 5 Minuten;
e. Heraufholen von 3 Tellern oder 3 Ringen bei einem Tauchversuch (Fläche ca. 10m²,

bei einer Wassertiefe von ca. 2 bis 3 m);
f. Paketsprung aus 2 bis 3 m Höhe ins Wasser;
g. je 25 m Retten einer etwa gleich schweren Person mit Kopf-, Achsel- und

Fesselgriff;
h. 50 m Transportieren (Ziehen) einer gleich schweren Person;

Bestimmungen ÖSA / ÖRSA Seite: 3

Bundeskanzleramt / Sektion Sport / Abteilung VI/4

i. praktische Ausübung der Befreiungsgriffe: Halsumklammerung von vorne und
hinten, Würgegriff von vorne und hinten, jeweils an Land und im Wasser;

j. praktische Ausübung der Bergegriffe „Bergen über den Beckenrand“ und
„Rautekgriff“;

k. Kenntnis der Rettungsgeräte;
l. Kenntnis der Selbstrettung;
m. kurze Prüfung über Erste Hilfe-Leistung bei Wasserunfällen und praktische

Ausführung der Wiederbelebung;
n. Kenntnisse über Zweck und Organisation des Österreichischen

Wasserrettungswesens.

2. Retter
(für Bewerberinnen und Bewerber ab dem vollendeten 16. Lebensjahr)

a. 30 Minuten Dauerschwimmen, davon 10 Minuten Rückenschwimmen ohne
Armtätigkeit;

b. 300 m Schwimmen in Überkleidern;
c. 25 m Streckentauchen;
d. dreimaliges Tieftauchen (ca. 3 bis 4 m), jeweils mit Heraufholen eines ca. 5 kg

schweren Gegenstandes, innerhalb von 6 Minuten;
e. Heraufholen von 6 Tellern oder 6 Ringen bei einem Tauchversuch (Fläche ca. 20

m², bei einer Wassertiefe von ca. 2 m);
f. Paket- und Kopfsprung aus ca. 2-3 m Höhe ins Wasser;
g. je 50 m Retten einer etwa gleich schweren Person, beide bekleidet mit Kopf-,

Achsel-, Fessel- und Seemannsgriff;
h. 50 m Transportieren (Ziehen) einer gleich schweren Person;
i. praktische Ausübung der Befreiungsgriffe: Halsumklammerung von vorne und

hinten, Würgegriff von vorne und hinten, Brustumklammerung von hinten ohne
Einschluss der Arme, jeweils an Land und im Wasser;
j. praktische Anwendung von mindestens 3 Bergegriffen (z.B. Bergen über die Leiter,
Rautekgriff, Bergen über den Beckenrand, Schultertragegriff, Bergen in ein Boot);
k. kurze Prüfung über Erste Hilfe-Leistung bei Wasserunfällen und praktische
Ausführung der Wiederbelebung;
l. Kenntnis der Selbstrettung;
m. besondere Rettungshilfen bei Bade-, Boots-, Auto- und Eisunfällen;
n. Anwendung von mindestens zwei Rettungsgeräten;
o. Kombinierte Rettungsübung.

3. Lifesaver
(für Bewerberinnen und Bewerber ab dem vollendeten 17. Lebensjahr)

A. Schwimmen
a. 100 m Schwimmen (Brust oder Kraul) in 1:40 Minuten;
b. 300 m Schwimmen mit Flossen in 4:30 Minuten;
c. 300 m Schwimmen in beliebigem Stil (ohne Flossen) in 9:00 Minuten.

B. Rettungstechnik
a. Ausführung von Rettungstechniken in folgender Abfolge:
- 75 m Anschwimmen eines „Opfers“;
- Ausführung von drei Befreiungsgriffen;
- je 25 m Retten mittels Kopf-, Achsel- und Fesselgriff.

C. Kombinierte Rettungsübung
a. Ausführung der kombinierten Rettungsübung innerhalb von 2 Minuten, der Retter
trägt dabei Shorts und T-Shirt:
- Rettungssprung (Schrittsprung) ins Wasser;
- 25 m Anschwimmen (Freestyle);
- Abtauchen und Heraufholen eines „Opfers“ (Rettungspuppe oder Partner) aus
mindestens 1,5 m Tiefe;
- 25 m Retten des „Opfers“.
b. Notfallcheck und Reanimation (mindestens 3 Minuten) unmittelbar nach
Durchführung von Punkt a. dieser Rettungsübung.

Bestimmungen ÖSA / ÖRSA Seite: 4

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D. Streckentauchen
a. 25 m Streckentauchen.

E. Anwendung und Erklärung von mindestens zwei Rettungsgeräten
(z.B. Rettungsbrett, Wurfsack, Rettungsmatratze, Gurtretter, Rettungsboje
oder anderen von der ARGE-ÖWRW anerkannten Rettungsgeräten):
a. Erklärung der Geräte;
b. praktische Anwendung der Geräte.

F. Erste Hilfe-Maßnahmen
a. Durchführung der folgenden Basismaßnahmen:
- Gefahren erkennen;
- Gefahrenstelle absichern, retten, bergen;
- Notfallcheck;
- stabile Seitenlage;
- Umdrehen einer Person aus der Bauchlage in die Rückenlage;
- Notruf.
b. Durchführung der Herz-Lungen-Wiederbelebung:
- Herz-Lungen-Wiederbelebung (Erwachsene);
- Herz-Lungen-Wiederbelebung (Kinder);
- Herz-Lungen-Wiederbelebung (Säuglinge).
c. Erste Hilfe-Maßnahmen:
- Umgang mit Patienten;
- Erste Hilfe-Maßnahmen (z.B. bei Schock, Blutungen, Verletzungen der
Halswirbelsäule, Brüchen, Unterkühlung).

G. Besondere Durchführungsbestimmungen
a. Bei der Ausführung der Rettungstechnik (Punkt B) und der kombinierten
Rettungsübung (Punkt C) muss der Retter beim Anschwimmen des „Opfers“ den
Kopf so weit über Wasser halten, dass ein laufender Blickkontakt zum „Opfer“
gewährleistet ist.
b. Im Zuge der kombinierten Rettungsübung (Punkt C) ist eine Erwachsenen-
Reanimation durchzuführen.
c. Bei der Anwendung von Rettungsgriffen ist jeweils eine ca. gleich schwerere Person
zu retten.
d. Im Rahmen der Rettungstechnik (Punkt B) sind insgesamt 75 m zu retten, wobei
alle 25 m ein Griffwechsel zu erfolgen hat.
e. Die Befreiungsgriffe sind vom Lehrer selbst zu prüfen.

4. Schwimmlehrer
(für Bewerberinnen und Bewerber ab dem vollendeten 18. Lebensjahr)

A. Zusätzliche Voraussetzungen
a. Bewerberinnen und Bewerber müssen im Besitz des Retterscheines sein;
b. abgeschlossener Erste Hilfe-Kurs (mindestens acht Doppelstunden), der jedoch
nicht älter als 5 Jahre sein darf;
c. Bewerberinnen und Bewerber für den Rettungsschwimmlehrer müssen die
persönliche und fachliche Eignung zur Erteilung der Aufgaben, die mit der
vorgesehenen Verwendung verbunden sind, besitzen. Insbesondere dürfen keine
einschlägigen Vorstrafen vorliegen.
d. Mitarbeit im Rahmen von Schwimmkursen.

B. Ausbildungsinhalte und Prüfungsbedingungen
a. Kenntnis vom Aufbau, Wesen und Wirken der Organisation;
b. Kenntnis der Selbstrettung;
c. Schwimmen in drei Stilarten (Brust, Kraul, Rücken);
d. Praktische Arbeit mit mindestens drei Rettungsgeräten (z.B. ABC-Ausrüstung,
Gurtretter, Rettungsboje, Rettungsmatratze, Wurfsack, Rettungsbrett);
e. 25 m Streckentauchen;
f. Beherrschung des neuzeitlichen Anfängerschwimmunterrichtes in Theorie und
Praxis.

Bestimmungen ÖSA / ÖRSA Seite: 5

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C. Besondere Durchführungsbestimmungen
a. Gute Allgemeinbildung und Unterrichtsgeschick.
b. Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission, die durch die durchführende
Organisation (gemäß Punkt A.3) zusammen zu setzen ist, abzulegen.
c. Die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines Seminars im Ausmaß von mindestens 16
Stunden, wobei Teile aus äquivalenten Ausbildungen angerechnet werden können.
d. Die Ausbildungs- und Prüfberechtigung (Durchführung von Schwimmkursen und
Anfängerschwimmkursen, Abnahme der Prüfungen für die österreichischen
Schwimmabzeichen) wird im Zuge der Ausstellung des Scheines auf die Dauer von
maximal fünf Jahren erteilt.
e. Die Verlängerung der Prüfberechtigung erfolgt im Rahmen von Fortbildungen durch
die ausstellende Organisation jeweils wieder auf die Dauer von maximal fünf
Jahren.

5. Rettungsschwimmlehrer
(für Bewerberinnen und Bewerber ab dem vollendeten 19. Lebensjahr)

A. Zusätzliche Voraussetzungen
a. Bewerberinnen und Bewerber müssen im Besitz des Retterscheines sein;
b. abgeschlossener Erste Hilfe-Kurs (mindestens acht Doppelstunden), der jedoch
nicht älter als 5 Jahre sein darf, bzw. entsprechende Fortbildung im Rahmen des
Kurses;
c. Bewerberinnen und Bewerber für den Rettungsschwimmlehrer müssen die
persönliche und fachliche Eignung zur Erteilung der Aufgaben, die mit der
vorgesehenen Verwendung verbunden sind, besitzen. Insbesondere dürfen keine
einschlägigen Vorstrafen vorliegen.
d. Bewerberinnen und Bewerber für den Rettungsschwimmlehrer müssen der Leitung
der zuständigen Organisation bzw. Zentralstelle durch längere erfolgreiche Tätigkeit
auf dem Gebiet der Wasserrettung bekannt sein. Aus der bisherigen Arbeit muss zu
erkennen sein, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber Theorie und Praxis des
Rettens, der Wiederbelebung, der Ersten Hilfe und des
Anfängerschwimmunterrichtes beherrscht und über die notwendige
Organisationsfähigkeit zur Durchführung von Veranstaltungen und
Rettungsschwimmkursen sowie zur Errichtung eines Wasserrettungsdienstes
verfügt.

B. Ausbildungsinhalte und Prüfungsbedingungen
a. Theoretische und praktische Wiederholung der Prüfungsbedingungen des
Retters;
b. Rettungsgeräte in Theorie und Praxis;
c. Erste Hilfe in Theorie und Praxis mit Schwerpunkt auf Erste Hilfe-Maßnahmen bei
Wasserunfällen;
d. Grundlagen der Methodik des Anfängerschwimmunterrichts in Theorie und Praxis;
e. Schwimmstile: Brust-, Kraul- und Rückenschwimmen in Theorie und Praxis;
f. Lehrauftritt;
g. Zweck und Organisation des österreichischen Wasserrettungswesens sowie der
ausbildenden Organisation;
h. Bestimmungen für die österreichischen Schwimmabzeichen und
Rettungsschwimmabzeichen;
i. rechtliche Bestimmungen bezüglich der Erteilung von Schwimmunterricht;
j. Gefahren des Wassers, Baderegeln, Gebote für den Rettungsschwimmer;
k. Maßnahmen zur Vermeidung von Badeunfällen.

C. Erweiterte Ausbildungsinhalte und Prüfungsbedingungen
a. Theoretische und praktische Kenntnisse des ABC-Schwimmens;
b. Basisinformation des Gerätetauchens in Theorie und Praxis;
c. Meisterschaften im Schwimmen und Rettungsschwimmen;
d. Gefahren des Fließgewässers und Wildwassers;
e. Vorträge zu sportlichen Inhalten ;
f. Einsatz und Überwachungsdienst.

Bestimmungen ÖSA / ÖRSA Seite: 6

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D. Besondere Durchführungsbestimmungen
a. Die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines Kurses im Ausmaß von mindestens 40
Stunden. Im Rahmen eines solchen Kurses ist die Lehrbefähigung in Theorie und
Praxis des Rettungsschwimmens nachzuweisen
b. Die Ausbildungs- und Prüfungsbedingungen unter Punkt B sind jedenfalls zu
unterrichten beziehungsweise zu prüfen. Zusätzlich muss mindestens ein Thema
aus den Erweiterungsbereichen gemäß Punkt C gewählt werden.
c. Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission, die durch die durchführende
Organisation (gemäß Punkt A.3) zusammen zu setzen ist, abzulegen.
d. Die Ausbildungs- und Prüfberechtigung (Durchführung von Schwimmkursen,
Anfänger- und Rettungsschwimmkursen, Abnahme der Prüfungen für die
österreichischen Schwimmer- und Rettungschwimmerabzeichen) wird im Zuge der
Ausstellung des Lehrscheines auf die Dauer von maximal fünf Jahren erteilt.
e. Die Verlängerung der Ausbildungs- und Prüfungsberechtigung erfolgt im Rahmen
von Fortbildungskursen für Lehrscheininhaber durch die ausstellende Organisation
jeweils wieder auf die Dauer von maximal fünf Jahren.

Durchführungsbestimmungen für das Österreichische Rettungsschwimmerabzeichen:

a. Die Durchführungsbestimmungen erläutern und regeln die Abnahme der Prüfungen.
b. Die Prüfungsbedingungen für die Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichen

sind Mindestanforderungen und sind jedenfalls für den Erwerb des
Rettungsschwimmerabzeichens in der jeweiligen Qualifikationsstufe ausreichend.
c. Die Teilnahme an Rettungsschwimmkursen und das Ablegen der Prüfungen setzen
die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die Eignung zum Schwimmen und
Tauchen voraus. Die ärztliche Bestätigung kann durch eine schriftliche Erklärung –
bei Jugendlichen unterfertigt vom Erziehungsberechtigten – ersetzt werden, die
beinhaltet, dass der Teilnehmer an Herz, Lunge und Ohren gesund ist und an
keiner Anfallskrankheit leidet. Für die dienstliche Rettungsschwimmerausbildung
von Soldaten und Angehörigen der Exekutive ist die körperliche Eignung truppen-
bzw. amtsärztlich festzustellen und zu bestätigen.
d. Zur Abnahme von Prüfungen sind nur Rettungsschwimmlehrerinnen und
Rettungsschwimmlehrer mit aufrechter Prüfberechtigung berechtigt.
e. Die Vorbereitung auf Rettungsschwimmprüfungen der Stufe Helfer und Retter hat
im Rahmen von Rettungsschwimmkursen zu erfolgen, das heißt, der Prüfling muss
in einer mindestens sechzehnstündigen Schulung mit dem Lehrstoff vertraut
gemacht werden.
f. Rettungsschwimmprüfungen sind in der zeitlich abgegrenzten Reihenfolge Helfer -
Retter abzulegen, wobei zwischen den Prüfungen mindestens 6 Wochen liegen
müssen. In begründeten Ausnahmefällen kann im Rahmen eines geschlossenen
mehrtägigen Lehrganges unmittelbar der Retterschein erworben werden.
g. Bei den Prüfungen sind die Kenntnisse des theoretischen Lehrstoffes mündlich oder
schriftlich nachzuweisen.
h. Die Griffe müssen sicher beherrscht werden; die Rettungsgriffe müssen über die
vorgeschriebene Strecke einwandfrei vorgeführt werden – d.h. das Gesicht des
Geretteten muss ständig über Wasser sein. Der Übungspartner muss sich dabei
vollkommen ruhig verhalten.
i. Beim Dauerschwimmen muss sich der Schwimmer durch Schwimmbewegungen
dauernd fortbewegen. Das Rückenschwimmen hat dabei unter Verwendung von
Brust-Beintempi zu erfolgen.
j. Die Überkleider beim Kleiderschwimmen sollen aus festem Stoff bestehen
(langärmeliger Oberteil und lange Hose).
k. Das Streckentauchen beginnt immer mit einem Kopfsprung ins Wasser; das
Tieftauchen erfolgt aus der Schwimmlage.
l. Ist keine Sprungmöglichkeit aus 2 bis 3 m Höhe ins Wasser vorhanden und das
Aufsuchen einer solchen nicht zumutbar, so gelten folgende Alternativen:

Helfer: 2 verschiedene Sprünge aus ca. 1 m Höhe ins Wasser (Kopf-, Paket- oder
Schrittsprung).
Retter: 3 verschiedene Sprünge aus ca. 1 m Höhe ins Wasser (Kopf-, Paket- und
Schrittsprung).

Bestimmungen ÖSA / ÖRSA Seite: 7

Bundeskanzleramt / Sektion Sport / Abteilung VI/4

m. Ist bei der Abnahme des Retters eine Wassertiefe von 3 - 4 m nicht vorhanden und
das Aufsuchen einer solchen nicht zumutbar, so gilt zu Punkt d) der
Prüfungsbestimmungen folgende Alternative: 10 m anschwimmen eines in einer
Tiefe von mindestens 2 m liegenden ca. 5 kg schweren Gewichtes, abtauchen,
aufnehmen und mit diesem Gewicht 10 m tauchen, das Gewicht ablegen,
auftauchen und 10m zurück schwimmen, abtauchen und aufnehmen eines weiteren
ca. 5 kg schweren Gewichtes, mit diesem Gewicht 10 m tauchen und am
Beckenrand (Boden) ablegen, auftauchen.

n. Bei der Prüfung der Wiederbelebung sind einfache Kenntnisse der Atmung und des
Blutkreislaufes zu verlangen. Die praktische Durchführung der
Wiederbelebungsmethode muss einwandfrei und sicher beherrscht werden.

o. Die Unterweisung in Erster Hilfe hat durch qualifiziertes Personal zu erfolgen.
p. Der Lehr- und Prüfungsstoff über die wichtigsten Rettungshilfen bei Bade-, Boots-,

Auto- und Eisunfällen ist der einschlägigen Literatur zu entnehmen. Verlangen es
die lokalen Verhältnisse, so ist das eine oder andere Gebiet erweitert zu behandeln.
q. Die kombinierte Rettungsübung (Retter Pkt. o) ist wie folgt durchzuführen:
Schrittsprung ins Wasser, Anschwimmen auf 25 m (Brust oder Kraul mit Blick
voraus, Augen über Wasser), Abtauchen und Bergen eines ca. 2,5 kg schweren
Gegenstandes, Durchführung eines Befreiungsgriffes (gleich nach dem
Auftauchen), 25 m Retten des Partners, Bergen (Beckenrandbergung oder
Rautekgriff), Notfallcheck, Reanimation (mind. 3 Minuten).
r. Bei der Prüfung der Rettungsgriffe können die Griffe auch einzeln (jeweils 25 bzw.
50 m) abgelegt werden – es müssen nicht 75 bzw. 200 m auf einmal gerettet
werden.
s. Bei der Prüfung über „Kenntnis der Rettungsgeräte“ im Rahmen der Ausbildung
zum Helfer ist auf die von der ARGE ÖWRW empfohlenen Geräte einzugehen (ABC-
Ausrüstung, Gurtretter, Rettungsboje, Rettungsmatratze, Rettungsball, Wurfsack,
Rettungsbrett), nach Möglichkeit sind diese auch praktisch zu schulen. Im Rahmen
der Ausbildung zum Retter sind diese Geräte ebenfalls zu unterrichten, mindestens
zwei der Geräte sind auch praktisch zu schulen und zu prüfen.
t. Nach Möglichkeit und Notwendigkeit ist eine altersadäquate und den jeweiligen
Mindesterfordernissen angepasste Abschlussübung durchzuführen.

D. Sicherheitsbestimmungen für die Abnahme der Prüfungen

1. Nach Möglichkeit sollen alle Prüfungen in Bädern bzw. in stehenden Gewässern oder in
Gewässern mit nur leichter Strömung durchgeführt werden.

2. Werden Prüfungen in offenen Gewässern (Seen, Flüsse) abgenommen, so sind diese
vorerst sorgfältig auf Wassertiefe und eventuelle Hindernisse unter Wasser zu untersuchen.

3. Wassertemperaturen unter 18 Grad Celsius sind für Ausbildung und Prüfung nicht geeignet.

4. Der Prüfling muss während des Schwimmens und Tauchens ständig unter Kontrolle stehen.
Wo diese Kontrolle durch den Prüfer bzw. Ausbildungsleiter allein nicht gegeben ist, sind
weitere Aufsichtspersonen einzusetzen.

5. Übungen, die ein Untertauchen notwendig machen (Sprünge, Tauchen), dürfen
grundsätzlich nur als Einzelübungen durchgeführt werden.

6. Bei Tauchübungen in trübem Wasser muss eine entsprechende Sicherungsleine verwendet
werden, die mit dem Tauchenden verbunden ist.

7. Die Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen trägt der
Ausbildungsleiter bzw. der Prüfer. Dieser hat auch dafür Sorge zu tragen, dass keine
körperliche Überanstrengung des Prüflings eintritt.

Bestimmungen ÖSA / ÖRSA Seite: 8

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E. Aussehen, Tragen und Verwendung der Abzeichen

1. Nach Erfüllung aller Prüfungsbedingungen für das Österreichische Schwimmerabzeichen
bzw. das Österreichische Rettungsschwimmerabzeichen erfolgt die Verleihung des
jeweiligen Abzeichens und die Überreichung des Ausweises bzw. Scheines durch die für die
Ausbildung und Prüfung zuständige Organisation bzw. das zuständige Bundesministerium
gemäß Punkt A.3.

2. Zum Tragen von Österreichischen Schwimmerabzeichen bzw. Österreichischen
Rettungsschwimmerabzeichen sind ausschließlich jene Personen berechtigt, welche die
Prüfungsanforderungen der jeweiligen Qualifikationsstufe erfüllt haben und im Besitz des
entsprechenden gültigen Ausweises oder Scheines sind.

3. Die Verwendung der Bezeichnungen und Symbole der Österreichischen
Schwimmerabzeichen für Informations- und Werbezwecke, ist den Organisationen und
Bundesministerien gemäß Punkt A.3 soweit zulässig, soweit daraus kein Abzeichen-,
Ausweis- oder Urkundencharakter erkennbar ist. Für die Verwendung der Bezeichnungen
und Symbole der Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichen ist grundsätzlich die
Zustimmung des Bundeskanzleramtes im Wege der Arbeitsgemeinschaft für das
Österreichische Wasserrettungswesen (ARGE-ÖWRW) erforderlich.

4. Aussehen der Abzeichen:

Frühschwimmer Pinguin Pin 30mm Stoff 45mm
Freischwimmer
Fahrtenschwimmer Bronze – eine Welle Pin 22mm Stoff 45mm
Allroundschwimmer
Silber – zwei Wellen Pin 22mm Stoff 45mm

Gold – drei Wellen Pin 22mm Stoff 45mm

Helfer Bronze – ohne Stern Nadel 20mm 45mm
Retter Silber – ein Stern Uniformabzeichen
Lifesaver Silber – Schwimmer Stoff 45mm
Schwimmlehrer Gold – ein Stern
Rettungsschwimmlehrer Gold – zwei Sterne

Die Bestimmungen dieses Erlasses treten mit 1. Juni 2006 in Kraft. Die Bestimmungen des Erlasses
des Bundeskanzleramtes, Erlass Zl. 26.685/4-I/A/2c/91 vom 19. Dezember 1991, treten mit 31.
Mai 2006 außer Kraft.

Bestimmungen ÖSA / ÖRSA Seite: 9



RICHTLINIEN FÜR DEN TAUCHDIENST IN V5.0.2020
DER ÖSTERREICHISCHEN Seite 1/25
WASSERRETTUNG

Die Bundesleitung hat am 7. April 1962 die Rettungstauchausbildung in das ÖWR-
Kursprogramm aufgenommen.

Die vorliegenden Tauchrichtlinien sind für alle ÖWR-Gliederungen des Bundesgebietes
Österreichs bindend. Im Interesse der Sicherheit der ÖWR-Taucheinsatzkräfte soll
von ihnen nicht abgewichen werden.

Inhaltsverzeichnis

I. Normierte Begriffe und Abkürzungen..........................................................................2
II. Zuständigkeiten ...................................................................................................................4
III. Allgemeine Ausbildungs- und Einsatzdienstvorschriften .....................................5
IV. Besondere Hinweise und Sicherheitsanweisungen ................................................8
V. Geräteordnung ...................................................................................................................10
VI. Prüfungsstufen....................................................................................................................12
VI.1 Schnorchelschein 1. Stufe ..............................................................................................12
VI.2. Schnorchelschein 2. Stufe ..............................................................................................13
VI.3. Jugend-Gerätetauchschein (beaufsichtigte Taucher) ..........................................13
VI.4. Grundtauchschein (ÖWR-Taucher, selbstständige Taucher) ..........................15
VI.5. Leistungstauchschein (ÖWR-Taucher, Tauchgruppenleitung) .....................17
VI.6. TauchlehrerassistentIn (ÖWR-TaucherIn, TauchausbilderIn 1. Stufe) ..19
VI.7. Tauchlehrstufen ..................................................................................................................20

VI.7.1. TauchlehrerIn 1. Stufe (ÖWR-Tauchlehrer I n , TauchausbilderIn 2.
Stufe) ..........................................................................................................................................20
VI.7.2 TauchlehrerIn 2. Stufe (ÖWR-Tauchlehrer I n , TauchausbilderIn 3.
Stufe) ..........................................................................................................................................22
VI.7.3 TauchlehrerIn 3. Stufe (ÖWR-Tauchlehrer I n , Senior-
TauchausbilderIn) ..................................................................................................................23
VII. Spezielle Bestimmungen und Ausnahmeregelungen............................................24
VIII. Schnuppertauchen .............................................................................................................25

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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesreferat f. Tauchen der ÖWR

RICHTLINIEN FÜR DEN TAUCHDIENST IN V5.0.2020
DER ÖSTERREICHISCHEN Seite 2/25
WASSERRETTUNG

I. Normierte Begriffe und Abkürzungen

Zur eindeutigen Festlegung bestimmter Prüfungsbedingungen werden in den Beschreibungen
der ÖWR-Tauchprüfungsstufen (Kapitel VI) einige Begriffe verwendet, deren Bedeutungen durch
das europäische Normungswerk standardisiert sind. Ebenso werden in diesen Richtlinien für den
Tauchdienst in der Österreichischen Wasserrettung Abkürzungen und Begriffe verwendet, die
nachstehend zum besseren Verständnis erläutert werden:

Abkürzungen:

BRT: Bundesreferat für Tauchen, Bundesreferentin oder Bundesreferent für Tauchen

GTS: Grundtauchschein

LRT: Landesreferat für Tauchen, Landesreferentin oder Landesreferent für Tauchen

LTS: Leistungstauchschein

ÖWR: Österreichische Wasserrettung

RSL: Rettungsschwimmlehrerin bzw. Rettungsschwimmlehrer

TL: Tauchlehrerin bzw. Tauchlehrer

TLA: Tauchlehrerassistentin bzw. Tauchlehrerassistent

Begrenzter Wasserbereich Schwimmbecken mit einer für die Ausbildungsaktivitäten ange-
messenen Wassertiefe oder Freigewässerbereich, der vergleichbare
Bedingungen bietet (d.h. seichtes Freigewässer mit guten Sichtbe-
dingungen).

Freigewässer-Tauchgang Tauchgang an und in einem Gewässer, welches deutlich größer
und tiefer als ein Schwimmbecken ist, durchgeführte Aktivität, die
im Ausbildungs- und Übungsfall zumindest Folgendes umfasst:

• Vorbesprechung
• Vorbereitung zum Tauchen
• Überprüfungen vor dem Tauchgang
• Einstieg ins Wasser
• Abstiegsverfahren (Beginn der UW-Zeit)
• Unterwasseraktivität
• Aufstiegsverfahren und Verhalten an der Wasseroberfläche

(Ende der UW-Zeit)
• Ausstieg aus dem Wasser
• Nachbesprechung
• Vorgangsweisen nach dem Tauchgang (Geräteversorgung

etc.)
• Dokumentation des Tauchganges.

Die UW-Zeit sollte nur im Falle erschwerter Bedingungen die Dauer
von 20 min unterschreiten. Einsatztauchgänge können von obigem
Schema abweichen.

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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesreferat f. Tauchen der ÖWR

RICHTLINIEN FÜR DEN TAUCHDIENST IN V5.0.2020
DER ÖSTERREICHISCHEN Seite 3/25
WASSERRETTUNG

Erschwerte Bedingungen • Unterwasser-Sichtweiten von weniger als 2 m horizontal
(signifikante Beispiele): • kaltes Wasser mit weniger als 10°C
• Tauchgänge tiefer als 30 m
Grundausrüstung (ABC- • Nachttauchen
Ausrüstung): • Tauchen im Fließgewässer mit mehr als 0,25 m/sec Strö-

Erweiterte Grundausrüs- mungsgeschwindigkeit
tung (erweiterte ABC-
Ausrüstung): • Maske
• Flossen
• Schnorchel

• Grundausrüstung

• Messer oder anderes geeignetes Schneidewerkzeug.

Tauchausrüstung: Erweiterte Grundausrüstung plus

• Atemgasflasche(n)
• Atemregler
• alternative Atemgasversorgung (doppeltes Atemsystem mit

getrennter Atemgasversorgung),
• Tragevorrichtung für die Atemgasflasche(n),
• Tariermittel mit (wenn angemessen) einem Ballastsystem

mit Schnellabwurfeinrichtung,
• Unterwasser-Manometer oder sonstige Einrichtung zur je-

derzeitigen Überwachung der verfügbaren Atemgasmenge,
• Mittel zur Messung von Tiefe und Zeit sowie zur sicheren Be-

grenzung der Einwirkung von Inertgasen,
• Kälteschutzanzug (falls erforderlich),
• Unterwasser-Navigationshilfe (UW-Kompass).

Tauchausbildungspersonal: • Tauchlehrerinnen und Tauchlehrer sowie
• Tauchlehrerassistentinnen und Tauchlehrerassistenten

Tauchrichtlinien: Sind die gegenständlichen Richtlinien für den Tauchdienst in der
Erste Hilfe - Nachweis: Österreichischen Wasserrettung in der jeweils gültigen Fassung.

EH-Qualifikation im Rahmen der ÖWR gemäß den Richtlinien zur
Aus- und Weiterbildung in Erster Hilfe in der ÖWR in der jeweils
gültigen Fassung.

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