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Published by A C E print & packaging, 2022-05-04 10:22:20

Lehrunterlagen für Rettungsschwimmer

Lehrunterlagen für Rettungsschwimmer

RICHTLINIEN FÜR DEN TAUCHDIENST IN V5.0.2020
DER ÖSTERREICHISCHEN Seite 4/25
WASSERRETTUNG

II. Zuständigkeiten

1. Bundesreferat für Tauchen (BRT):
Laut Statuten des Vereines Österreichische Wasserrettung (ÖWR), Dach- und Fachverband
der ÖWR-Landesverbände, ist das Bundesreferat für Tauchen (BRT) für die Regelung aller
Tauchbelange auf Bundesebene zuständig. Die Referatsleitung ist aus der Reihe der aktiven
ÖWR-Tauchlehrerinnen / ÖWR-Tauchlehrer (zumindest 2. Stufe) zu wählen und wird von
der ÖWR-Bundesleitung bestellt.

2. Tauchkommission:
Die Tauchkommission besteht aus drei bis vier aktiven ÖWR-Tauchlehrerinnen / ÖWR-
Tauchlehrern (zumindest 2. Stufe) mit umfangreichen einschlägigen Fachkenntnissen. Aus
diesem Personenkreis geht auch die Stellvertretung des BRT hervor. Das BRT bringt der
ÖWR-Bundesleitung die mit den Landesreferaten für Tauchen abgesprochenen Namen der
Tauchkommissionsmitglieder sowie in der Folge alle Änderungen der Kommissionszusam-
mensetzung zur Kenntnis. Die Mitglieder der Tauchkommission werden zur
ÖWR-Tauchlehrerin 3. Stufe / zum ÖWR-Tauchlehrer 3. Stufe ernannt.

Die Aufgaben der Tauchkommission sind:

• Erarbeitung neuer oder Abänderung bzw. Ergänzung der geltenden Tauchrichtlinien

• Festlegung des Prüfungsstoffs der einzelnen ÖWR-Tauchleistungsstufen

• Prüfung der ÖWR-Tauchlehrstufen im Rahmen bundesweiter ÖWR-
Tauchlehrscheinkurse

• Behandlung sonstiger Themen, die mit den Landesreferaten für Tauchen besprochen
und/ oder der Bundesleitung in Form von Anträgen zur Beschlussfassung vorgelegt
werden sollen.

3. Landesreferate für Tauchen (LRT):
Die Landesreferate für Tauchen (LRT) sind für die Tauchangelegenheiten in den einzelnen
ÖWR-Landesverbänden zuständig. Die Referatsleitung soll von aktiven ÖWR-
Tauchlehrerinnen / ÖWR-Tauchlehrern 2. Stufe ausgeübt werden. Die LRT haben folgende
Aufgaben:

• Ausrichtung von Kursen und Prüfungen für ÖWR-TLA des jeweiligen Landesverban-
des.

• Vorbereitung bzw. Organisation von Schulungen der Kandidatinnen und Kandidaten
des Landesverbandes auf die bevorstehenden Kurse und Prüfungen für den Erwerb
eines ÖWR-Lehrtauchscheines.

• Fortbildung der aktiven Taucherinnen und Taucher des jeweiligen Landesverbandes.

• Überwachung der Einhaltung der für den ÖWR-Tauchdienst erlassenen Richtlinien so-
wie der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

• Sicherstellung der Information an alle ÖWR-Taucherinnen und ÖWR-Taucher, dass
gewerbliche bzw. entgeltliche Taucharbeiten im Rahmen der ÖWR untersagt sind.

• Nach Möglichkeit Übernahme des Vorsitzes in örtlichen Prüfungskommissionen bei
Kursen in den Einsatzleitungen / Ortsstellen. Diese Prüfungskommissionen müssen
aus insgesamt drei Inhaberinnen oder Inhabern einer ÖWR-Tauchlehrstufe bestehen.

Das LRT ist über beabsichtigte Kurse im Gebiet des jeweiligen Landesverbands (inkl. Ein-
satzstellen, Abschnittsleitungen, Ortsstellen etc.), die in den Anwendungsbereich der Tauch-

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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesreferat f. Tauchen der ÖWR

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WASSERRETTUNG

richtlinien fallen, zu informieren. Die Information beinhaltet die Bekanntgabe der Kursleitung
und des eingesetzten Lehrpersonals, die Zahl der Teilnehmenden, ihrer Anschriften und
sonstigen Daten, das Kursprogramm sowie die Prüfungstermine.

Das LRT kann

• nach Rücksprache mit den betroffenen Gliederungen des Landesverbandes in seinem
Wirkungsbereich die Anzahl des aktiven Einsatztauchpersonals begrenzen

• für das in seinem Landesverband tätige, aktive Taucheinsatzpersonal über die norma-
le Tauchausbildung hinausgehende Ausbildungsinhalte, die Teilnahme an Fortbil-
dungsveranstaltungen und eine erforderliche Mindesttauchpraxis festlegen.

III. Allgemeine Ausbildungs- und Einsatzdienstvorschriften

1. An der ÖWR- Schnorchel- und Tauchausbildung dürfen nur Perso- Tauchtauglichkeit

nen teilnehmen, die aufgrund von ärztlichen Untersuchungen als Intervalle f. Tauchtaug-
lichkeit
dafür tauglich befunden wurden. Bei im Tauchdienst eingesetzten

ÖWR-Mitgliedern müssen Tauchtauglichkeitsuntersuchungen zu-

mindest wie folgt wiederholt werden:

Bis zum vollendeten 39. Lebensjahr: Alle 26 Monate

Ab dem 40. Lebensjahr: Alle 14 Monate

Unabhängig davon hat im Falle auftretender Tauchbeschwerden Tauchverbot ohne
oder nach längeren Erkrankungen eine ärztliche Nachuntersuchung Tauchtauglichkeit
zu erfolgen. Ohne gültige ärztliche Tauchtauglichkeitsbescheinigung
darf nicht getaucht werden. Gleiches gilt bei Vorliegen von Um-
ständen, welche Einfluss auf die tagesaktuelle Tauchtauglichkeit
haben. Derartige Umstände sowie das Fehlen einer gültigen, ärztli-
chen Tauchtauglichkeitsbescheinigung sind der Einsatz- oder
Übungsleitung umgehend und eigenverantwortlich zu melden.

2. Vor Erwerb eines Tauchscheines müssen Kandidatinnen und Kandi- Mitarbeit in der ÖWR
daten den entsprechenden Prüfungsbogen auszufüllen und unter- nach Kursabschluss
schreiben. Damit besteht die Verpflichtung, ab dem Grundtauch-
schein nach abgelegter Prüfung im Bedarfsfall gemäß Alter und Voraussetzung für
Ausbildungsstand im ÖWR-Tauchdienst mitzuarbeiten. Minderjähri- ÖWR-Tauchdienst
ge benötigen das schriftliche Einverständnis eines / einer Erzie-
hungsberechtigten auf dem Anmeldeformular, welches ausdrücklich
den Vermerk „Kurs und Prüfung erfolgen auf eigene Gefahr“ bein-
halten muss. Die Innehabung zumindest der Prüfungsstufe ÖWR -
Grundtauchschein ist bindende Voraussetzung für den Einsatz im
ÖWR-Tauchdienst.

3. Die Tauchausbildung ist möglichst in geschlossenen, bundeseinheit- Tauchausbildung
lichen Lehrgängen nach einem festgelegten Schulungsplan mit ei-
ner Dauer von längstens einem Jahr durchzuführen. Sofern die
Tauchausbildung in Module unterteilt wird, darf die Kursdauer 2
Jahre nicht überschreiten. Die Tauchkurse bestehen aus prakti-
schen und theoretischen Unterrichtsteilen und werden mit entspre-
chenden Prüfungen beendet. Umfang und Inhalt der Lehrgänge
und Prüfungen ist in diesen Richtlinien im Abschnitt VI. Prüfungs-
stufen festgelegt.

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4. Die in den jeweiligen Prüfungstauchgängen verlangten Prüfungstei- Reihenfolge von Prü-
le können nach Ermessen der Tauchkursleitung in mehrere Tauch- fungsteilen
gänge aufgesplittet beziehungsweise in der Reihenfolge umsortiert
werden.

5. Für die praktische Ausbildung im Gerätetauchen darf die vom LRT Tauchausbildung nur
ermächtigte Kursleitung nur aktive TL und TLA der ÖWR einsetzen. durch TLA / TL
Bei allen Ausbildungstauchgängen ist die Größe der Tauchgruppen
so zu bemessen, dass die / der TL oder eine begleitende TLA / ein Tauchgruppengröße
begleitender TLA jederzeit Körperkontakt mit den Gruppenmitglie-
dern herstellen kann. TLAs dürfen maximal 2 SchülerInnen unter
Wasser begleiten bzw. führen.

6. Vor dem ersten Freigewässer-Ausbildungstauchgang muss die Aus- Abschluss von Theorie
bildung im begrenzten Wasserbereich abgeschlossen und die Theo- vor Freigewässeraus-
rieprüfung positiv absolviert worden sein. Jede Übung ist zunächst bildung
in geringer Tiefe und dann erst auf der für die Prüfungsstufe jeweils
vorgesehenen Tiefe durchzuführen.

7. Die Tauchgangsführung muss jedenfalls in folgenden Fällen bei Verpflichtender Einsatz
ÖWR-TL liegen: von ÖWR-TL
• Erster Freigewässer-Ausbildungstauchgang im Rahmen von
ÖWR-Kursen bis einschließlich Grundtauchschein.
• Erstmalige Durchführung einer Übung unter Wasser.
• Erster Tauchgang über die Tiefengrenze der jeweiligen Ausbil-
dungsstufe zur Erlangung der Tauchpraxis für die nächst höhe-
re Ausbildungsstufe.
• Prüfung einer Fertigkeit

8. Das Weiterüben und Perfektionieren der Fertigkeiten kann unter Übung / Perfektionie-
Aufsicht von ÖWR-TLA durchgeführt werden. rung auch mit TLA

9. Eine sicherheitsrelevante Einweisung hat vor der ersten Übungs- Sicherheitsrelevante
einheit mit dem Tauchgerät zu erfolgen. Diese muss insbesondere Einweisung
den Umgang mit dem Gerät, mögliche Gefahren und richtiges Ver-
halten unter Wasser beinhalten.

10.Für den Theorieunterricht kann die Kursleitung zur Unterstützung Fachkundige Personen
fachlich geeignete (nötigenfalls auch nichttauchende) Personen bei Ausbildung
heranziehen, welche das im Rahmen des Ausbildungsprogramms zu
erarbeitende, jeweilige Sachgebiet sehr gut beherrschen und auch
weitervermitteln können.

11.In der ÖWR wird nur an handelsüblichen Pressluftgeräten ausgebil- Handelsübliche Tauch-
det. Demonstrationen anderer Tauchsysteme sind von dieser Rege- geräte und
lung nicht betroffen. Der Einsatz derartiger Systeme – insbesonde- Verwendung anderer
re solcher für künstliche Atemgasgemische – bedarf einer entspre- Tauchsysteme
chenden zertifizierten Sonderschulung einer einschlägig anerkann-
ten Tauchorganisation bzw. des Herstellers und ist ohne diese in
der ÖWR nicht zulässig. Über den Einsatz von derartigen Systemen
entscheidet das jeweilige Landesreferat für Tauchen. Beim Einsatz
solcher Systeme richten sich die zulässigen Einsatztiefen nach den

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jeweils eingesetzten Atemgasgemischen. Taucherinnen und Tau-
cher müssen für die geplante Einsatztiefe Tauchpraxis und Erfah-
rung mit ihren Tauchsystemen haben. Es muss sichergestellt sein,
dass die verwendeten Atemgasgemische den technischen Stan-
dards entsprechen.

12.Speziell bei Schulungstauchgängen ist eine Vor- und eine Nachbe- Tauchgangs-
sprechung abzuhalten. Es ist darauf zu achten, dass bei derartigen besprechung
Tauchgängen vor dem Ausstieg eine Sicherheitspause von mindes-
tens 1 Minute in einer Tiefe zwischen 5 und 3 Metern eingehalten Sicherheitsstopp bei
wird. Besonderes Augenmerk ist auch auf die Techniken des Part- jedem Tauchgang
nersystems (z.B. richtige Handzeichen, Beieinanderbleiben, Be-
obachtung der Tauchgruppenmitglieder) zu legen.

13.Alle im Rahmen der ÖWR Tauchenden haben ihre Tauchgänge in Logbuch verpflichtend
ein Logbuch einzutragen. Prüfungstauchgänge sind im Logbuch als
solche zu kennzeichnen und müssen im Süßwasser (Freigewässer)
erfolgen. Die Hälfte der für die nächste Prüfungsstufe anrechenba-
ren Übungstauchgänge können auch im Meer absolviert werden.
Mehr als drei Prüfungstauchgänge pro Tag sind nicht zulässig.

14.Das Logbuch muss zumindest folgende Spalten aufweisen: Anforderungen an ein
a. Laufende Tauchgangsnummer Logbuch
b. Datum
c. Uhrzeit
d. Ort
e. Gewässer
f. Beschreibung der Tätigkeit
g. Unterwasserzeit
h. maximale Tiefe
i. Name der Tauchkameraden
j. Unterschrift der Tauchkameraden (für alle Tauchgänge)
k. Unterschrift des verantwortlichen Taucheinsatzleiters (zusätzlich
für Schulungs-, Übungs-
und Einsatztauchgänge).

Die oben angeführten Spalten a bis i sind ausnahmslos bei jedem Verpflichtende Auf-
Tauchgang auszufüllen. Es wird empfohlen, aus Gründen der Ein- zeichnungen
heitlichkeit, das offizielle ÖWR-Logbuch zu verwenden und sich alle
Tauchgänge von Mittauchenden oder Einsatzleitungen etc. bestäti- Digitales Logbuch
gen zu lassen, da nur bestätigte Tauchgänge zur Erfüllung von Vor-
bedingungen bei den einzelnen Prüfungsstufen gem. Abschnitt VI.
gezählt werden.
Die Führung eines digitalen Logbuchs ist unter folgenden Voraus-
setzungen zulässig:
• Das digitale Logbuch umfasst die oben angeführten Spalten,
• es ist jederzeit vorzeigbar und
• ein vollständiger Ausdruck mit allen geforderten Feldern ist

möglich.
Ein Listenausdruck aus einem elektronischen Logbuch zum Nach-
weis der erforderlichen Tauchgänge für die nächste Prüfungsstufe
reicht nur dann aus, wenn er bestätigten Logbucheintragungen
gleichgesetzt werden kann. Die Entscheidung darüber obliegt der

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jeweils zuständigen Kursleitung.

15.Die Lehrberechtigung des aktiv arbeitenden ÖWR- Lehrberechtigungen
Tauchlehrpersonals wird alle vier Jahre vom zuständigen LRT ver-
längert und an das BRT gemeldet. Als „aktiv“ gilt, wer in diesem
Zeitraum mindestens an zwei Gerätetauchkursen beteiligt war und
rund 30 Stunden Fortbildung in den Fachbereichen Medizin, Geräte-
technik und Unfallmanagement sowie jährlich mindestens zehn
Tauchgänge nachweisen kann.

16.Besondere Kenntnisse bzw. Fähigkeiten auf taucherischen Gebie- Bestätigung von außer-
ten, die nicht oder nur in Grundzügen Bestandteil der ÖWR- tourlichen Kenntnissen
Taucherausbildung sind, können im Dienst- oder Logbuch vom zu-
ständigen Landestauchreferat bestätigt werden. Voraussetzung
hierfür ist, dass zumindest 3 Tauchgänge (mit einer Unterwasser-
zeit von insgesamt mindestens 60 Minuten) in der entsprechenden
Disziplin im Rahmen der ÖWR absolviert wurden und in geeigneter
Weise das nötige theoretische Wissen unter Beweis gestellt wurde
(z.B. Befragung durch sachkundige ÖWR-TL, durch selbstständige
Mitarbeit in der Ablaufvorbereitung, oder durch Vorlage eines ein-
schlägigen Sonderbrevets einer anerkannten Ausbildungsorganisa-
tion). Einige Beispiele für derartige Disziplinen: Eis-, Nacht-, Orien-
tierungs- und Strömungs- bzw. Wildwassertauchen, Mischgastau-
chen, Tauchen mit Kreislaufgerät, Tauchen mit Unterwasserscoo-
tern etc.

IV. Besondere Hinweise und Sicherheitsanweisungen

1. Bei der Zusammenstellung der Einsatzgruppen muss auf den Ausbil-
dungs- und Trainingsstand der Tauchgruppenmitglieder, in Beziehung
zu den zu erwartenden Aufgaben, Bedacht genommen werden.

2. Bei Tauchgängen mit Pressluft gelten je nach vollständig absolvierter Tiefenlimits bei
Prüfungsstufe folgende, maximale geplante Übungs- und Einsatztie- Presslufttauchgängen
fen:
• Grundtauchschein: 20 m
• Leistungstauchschein oder höher: 40 m
• Größere Tiefen dürfen nur von geübten TL und TLA aufgesucht
werden. Eine Ausnahme gilt hier für entsprechend geschulte LTS
nach Absprache mit dem LRT.
• Bei Schulungstauchgängen mit Lehrberechtigten (TL, TLA) sind
Tauchtiefen gestattet, die der Einsatztiefe der nächsthöheren Prü-
fungsstufe entsprechen.
• Dekopflichtige Einsatztauchgänge bzw. generell Tauchgänge tiefer
als 50m können nicht angeordnet jedoch untersagt werden. Ergibt
sich eine entsprechende Situation, so liegt es im Ermessen der je-
weiligen eingesetzten Taucheinsatzkräfte tiefer zu gehen oder de-
kopflichtige Tauchgänge durchzuführen, sofern diese nicht unter-
sagt wurden. Sie müssen jedoch hierfür die nötigen Voraussetzun-
gen bezüglich Ausbildung, Ausrüstung und Praxis besitzen.

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WASSERRETTUNG

3. Bei Presslufttauchgängen im Rahmen der ÖWR gilt Folgendes im Hin- Tauchgruppen bei
blick auf Tauchgruppen: (Übungs-)Einsatz-TG
• Taucheinsätze (auch Übungseinsätze)
o Mindestens 3 Personen (2 TaucherInnen + Einsatzleitung) Tauchgruppen bei
o Bis maximal 10m Einsatztiefe ist es möglich, dass den Einsatz reinen Übungs-TG
zwei geübte TaucherInnen ohne Einsatzleitung durchführen,
wobei bei geringem Gefahrenpotenzial eine(r) der beiden die Solotauchen von
Kontrolle an der Wasseroberfläche mit geeigneten Mitteln (z.B. TL/TLA
Signalleine) übernehmen kann.
o Keine Taucheinsätze ohne geeignete Sicherungsleute (zweite
Taucherin / zweiter Taucher, Leinenführung etc.). Davon ab-
weichende Anordnungen dürfen nur in Ausnahmesituationen
(z.B. Schnelleinsatz bis 10m Wassertiefe) getroffen werden.
• Übungstauchgänge (keine Einsatzübungen)
o Bei fehlender Leinensicherung müssen mindestens 2 ÖWR-
TaucherInnen miteinander tauchen (kein Solotauchen).
o Zwei GTS-InhaberInnen dürfen gemeinsam ohne Aufsicht
tauchen, sofern eine(r) der beiden volljährig ist und:
- beide über eine Praxis von mindestens 10 UWh seit der
Tauchprüfung verfügen oder
- die schriftliche Zustimmung des zuständigen LRT vorliegt
(z.B. mittels Logbucheintragung)
• TL und TLA dürfen reine Übungstauchgänge auch alleine absolvie-
ren wenn sie entsprechende Erfahrung (z.B. im „technischen Tau-
chen“) und eine dafür geeignete Ausrüstung besitzen.
• Mehr als vier Begleiter dürfen einem Unterwasser-Gruppenführer
nicht zugemutet werden.

4. Taucheinsatzleitung: Taucheinsatzleitung
• Ist prinzipiell nur ÖWR-TL oder -TLA vorbehalten. nur ÖWR-TL / TLA
• Stehen solche gerade nicht zur Verfügung, so können auch fähige, Ausnahme LTS
erfahrene LTS-InhaberInnen die Einsatzleitung übernehmen, wenn Übertragung an sons-
sie dazu ausdrücklich vom zuständigen LRT ermächtigt wurden. tige Personen
• In Ausnahmefällen kann die Taucheinsatzleitung auch an eine
sonstige geeignete Person übertragen werden, sofern diese zu- Volljährigkeit
stimmt und nachweislich Kenntnisse der Tauchrichtlinien sowie eine
Einweisung in Taucheinsatzleitung erhalten hat und vom zuständi-
gen LRT dafür freigegeben wurde. Die Taucheinsatzleitung kann
nur durch jene Taucheinsatzkraft übertragen werden, die sonst im
konkreten Fall vor Ort gemäß den Tauchrichtlinien die Einsatzlei-
tung innehätte.
• Taucheinsatzleiter und zum Einsatz unter Wasser eingeteilte Tau-
cher müssen volljährig sein.

5. Vor jedem Einsatz bzw. jeder Tauchübung hat die Taucheinsatzleitung Leinensicherung
zu entscheiden, ob eine Sicherungsleine verwendet wird, oder ob auf
diese verzichtet werden kann. In fließenden Gewässern ist ab etwa
0,5 m/sec eine starr verknotete Leinensicherung verboten. Auf das
erhöhte Gefahrenpotenzial im Fließgewässer ist von der Taucheinsatz-
leitung Rücksicht zu nehmen (eingesetztes Sicherungs- u. Einsatzper-
sonal, Ausbildungstand, Ausrüstung, Höhe der Fließgeschwindigkeit),
das Tauchen kann jederzeit untersagt werden.

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WASSERRETTUNG

6. Bei Tauchgängen mit Leine ist diese stets mit einer Hand festzuhalten, Leinensicherung –
um Signale geben und empfangen zu können. Diese Signalleine wird Handhabung und An-
von der Leinenführung stets straff geführt. Als LeinenführerIn fungiert forderung an Leinen-
entweder die Einsatzleitung selber oder eine entsprechend geschulte führung
Signalperson (muss zumindest Retterschein haben).

7. Die Leinenführung muss jederzeit an den bei der Ausatmung entste- Leinensicherung –
henden aufsteigenden Luftblasen feststellen können, wo sich der Tau- Kontakt OW zu UW
cher / die Taucherin befindet und ob die Atmung normal erscheint. Es
muss mindestens einmal in der Minute ein Signal ausgetauscht wer-
den (allenfalls das zuvor vereinbarte Signal „Alles in Ordnung“). Gibt
es auf ein Leinensignal keine Bestätigung, so ist der Taucher / die
Taucherin mittels der Sicherungsleine sofort heraufzuholen. Es dürfen
höchstens zwei Personen unter Wasser zugleich an ein und derselben
Leine gesichert werden.

8. Der Tauchplatz ist gemäß den jeweiligen Vorschriften (Schifffahrtsge- Tauchplatz –
setz, örtliche Verordnungen etc.) ausreichend abzusichern (Bojen, Tau- Absicherung
cherflagge, Signalposten etc.), um Unfälle mit Motorbooten und derglei-
chen zu vermeiden.

9. Bei Schulungen und Einsätzen müssen in der Nähe des Tauchplatzes Tauchplatz –
(z.B. vor Ort im Einsatzfahrzeug, Rettungsboot etc.) folgende Dinge Notfallmanagement
zur Verfügung stehen:
• Ein normgerecht ausgestatteter Erste Hilfe-Kasten.
• Die Möglichkeit zur Verabreichung von Sauerstoff (mindestens 15
l/min für 20 Minuten).
• Ein geeignetes Notrufmittel (z.B. Funk oder Funktelefon)

10.JugendtaucherInnen (beaufsichtigte TaucherInnen) gemäß VI.3 dür- Keine Einsätze mit
fen nicht bei Taucheinsätzen eingesetzt werden. Sie sind lediglich be- JugendtaucherInnen
rechtigt, in Begleitung von LTS gemäß VI.5. oder einer höheren Aus-
bildungsstufe Übungstauchgänge bis maximal 12 m Tiefe durchzufüh-
ren.

V. Geräteordnung

Die im Rahmen der ÖWR verwendeten Tauchgerätschaften (ÖWR-Eigentum wie private) müssen
den geltenden österreichischen Gesetzen genügen (z.B. Kesselgesetz und Versandbehälterver-
ordnung) und haben auch den einschlägigen technischen Normen zu entsprechen. Auf Folgen-
des ist besonders zu achten:

1. Bei allen Tauchgängen ist prinzipiell die komplette ABC-Ausrüstung ABC-Ausrüstung plus
(Schnorchel, Flossen und Maske) sowie ein Schneidewerkzeug mit- Schneidewerkzeug
zuführen. Im Einzelfall kann auf die Mitnahme des Schnorchels (Ausnahme für Schnor-
verzichtet werden. Bei Verwendung eines Tauchcomputers ist das chel)
Vorhandensein eines Backups empfohlen (Ersatztauchcomputer,
Tiefenmessers/Uhr/Dekompressionstabelle).

2. Bei Wassertemperaturen von weniger als 20°C darf keinesfalls Kälteschutzanzug
ohne Kälteschutzanzug getaucht werden.

Herausgeber: ÖWR-Bundesleitung 1040 WIEN, Prinz-Eugen-Straße 12
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WASSERRETTUNG

3. Die bei Freigewässer-Gerätetauchgängen mitgeführte Luftmenge Mindestluftvorrat
hat der geplanten Tätigkeit angepasst zu sein. Zusätzlich gelten
folgende Mindestluftvorratsmengen:
• Tiefen bis 20 m: Mindestens 1500 bar.l
• Tiefen über 20 m: Mindestens 2000 bar.l
• Die angegebenen Luftmengen dürfen nur im Falle eines Schnel-
leinsatzes bis 10 m Wassertiefe unterschritten werden
• Andere Geräteformen (z.B. Rebreather) sind von den angeführ-
ten Mindestluftvorratsmengen ausgenommen.

4. Bei Tauchgängen im Rahmen der ÖWR muss der Atemgasvorrat Atemgasvorratskontrolle
jederzeit kontrolliert werden können (Finimeter, luftintegrierter
Tauchcomputer, etc.).

5. Bei Tauchgängen im Rahmen der ÖWR müssen handelsübliche Auftriebsmittel
und/oder normgerechte Tarier- und Rettungswesten (in Kragen-
Jacket- oder Wingform) getragen werden. Im Falle eines Schnel- Ausnahme Schnellein-
leinsatzes bis 10 m Wassertiefe kann auf ein Auftriebsmittel ver- satz
zichtet werden. Zwei getrennte
1. Stufen
6. Bei Tauchgängen im Rahmen der ÖWR müssen zwei getrennte
Reglersysteme (zwei getrennte 1. Stufen) verwendet werden. Da-
von ausgenommen sind Tauchgänge im begrenzten Wasserbereich
und Schnelleinsätze bis 10 m Wassertiefe.

7. Die einer ÖWR-Gliederung zugeordneten Tauchausrüstungen und Einsatzbereitschaft Aus-
Zubehörgerätschaften sind ständig einsatzbereit zu halten. Dieses rüstung
Sachgut ist unter die Aufsicht des örtlich zuständigen Tauchrefera-
tes oder unter die Verwaltung eines Gerätewartes / einer Geräte- Gerätewart
wartin gestellt und hat an den dafür vorgesehenen Stellen gelagert
zu werden. Bei Verwendung dieser Ausrüstung sind die Tauchricht-
linien in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten.

Herausgeber: ÖWR-Bundesleitung 1040 WIEN, Prinz-Eugen-Straße 12
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WASSERRETTUNG

VI. Prüfungsstufen

VI.1 Schnorchelschein 1. Stufe

A. Kursort:

Der Kurs für die Schnorchelprüfung kann in jedem begrenzten Wasserbereich mit ca. 3 m Was-
sertiefe abgehalten werden.

B. Vorbedingungen:

Teilnahmeberechtigt sind alle ÖWR-Mitglieder ab dem vollendeten 9. Lebensjahr. Vor Kursbe-
ginn müssen die Teilnehmenden ihre Schwimmkenntnisse nachweisen.

C. Kurs und Abschlussprüfung:

Schulungs- und prüfberechtigt sind aktive ÖWR-TL, -TLA sowie RSL mit aufrechter Prüfberechti-
gung, die zumindest den Schnorchelschein 2. Stufe der ÖWR positiv abgeschlossen haben.
Der praktische Kursteil einschließlich der entsprechenden Prüfungen soll einen Gesamtumfang
von 3 Stunden, die Theorie einen Gesamtumfang von 1,5 Stunden haben.
Nach erfolgreichem Kursabschluss wird das Brevet „Schnorchelschein 1. Stufe“ ausgestellt.

D. Erforderliche praktische Fähigkeiten:

1. 200 m schwimmen mit ABC-Ausrüstung, davon 100 m im Kraulstil und 100 m in Rücken-
lage ohne Armtätigkeit.

2. 3 m tief Freitauchen (mit ABC-Ausrüstung).
3. 15 m Streckentauchen (mit ABC-Ausrüstung).
4. Maske und Schnorchel aus 2 m Tiefe heraufholen; die Maske ist unter Wasser auszublasen.
5. Beherrschen der Technik des Schwimmens mit der ABC-Ausrüstung.
6. Stilgerechtes Abtauchen.
7. Richtiger Einstieg bzw. Sprung ins Wasser mit der ABC-Ausrüstung.
8. 10 m Schnorcheln und auf ca. 2 m Tiefe die gleiche Strecke zurücktauchen; diese Übung

ist fünfmal hintereinander durchzuführen.
9. Wichtige Handzeichen für das Schnorcheltauchen.
10.50 m Transportieren / Retten einer Person.

E. Theoretisches Wissen:

1. Gerätekunde (Grundausrüstung) für das Schnorcheltauchen.
2. Physikalische Grundlagen (Luft - Druck - Archimedes).
3. Medizinisches Wissen bezüglich Schnorcheltauchen (Trommelfell, Druckausgleich, Hy-

perventilation, Wärmehaushalt, Krampf).
4. Sicherheitsregeln (Tauche nie allein, kein voller Magen, keine Rekorde, Sicherung, Strö-

mung, Felsen, Kälte etc.).

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WASSERRETTUNG

VI.2. Schnorchelschein 2. Stufe

A. Kursort:

Der Kurs für die Schnorchelprüfung kann in jedem begrenzten Wasserbereich mit ca. 4 m Was-
sertiefe abgehalten werden.

B. Vorbedingung:

Teilnahmeberechtigt sind aktive ÖWR-Mitglieder, die im Besitz des ÖWR-Helferscheines sind.

C. Abschlussprüfung:

Schulungs- und prüfberechtigt sind aktive ÖWR-TL und -TLA mit aufrechter Prüfberechtigung.
Nach erfolgreichem Kursabschluss wird das Brevet „Schnorchelschein 2. Stufe“ ausgestellt.

D. Erforderliche praktische Fähigkeiten:
1. 500 m Schnorcheln.
2. 3 bis 4 m tief Freitauchen.
3. 25 m Streckentauchen.
4. Maske in ca. 3 m Tiefe ausblasen.
5. Beherrschen der Technik des Schwimmens mit der ABC-Ausrüstung.
6. Stilgerechtes Abtauchen.
7. Sprung ins Wasser.
8. Handzeichen für das Schnorcheltauchen.
9. Bergen einer Schnorcheltaucherin / eines Schnorcheltauchers aus ca. 3 m Tiefe, an-
schließend 100 m Transportieren / Retten.
10. 10 m Schnorcheln und auf ca. 2 m Tiefe die gleiche Strecke zurücktauchen; diese
Übung ist fünfmal hintereinander durchzuführen.

E. Theoretisches Wissen:
1. Gerätekunde für das Schnorcheltauchen (ABC-Ausrüstung und Erweiterungen), grundle-
gende Kenntnisse über das Presslufttauchgerät sowie die Tarier- und Rettungsweste.
2. Physikalische Grundlagen.
3. Medizinisches Wissen bezüglich Schnorcheltauchen.

VI.3. Jugend-Gerätetauchschein (beaufsichtigte Taucher)

A. Kursort:

Für die Übungen und anschließenden Prüfungen mit und ohne Tauchgerät - mit Ausnahme der
Prüfungs-Gerätetauchgänge - genügt ein begrenzter Wasserbereich von etwa 3 bis 4 m Tiefe.
Für die abschließenden Prüfungs-Gerätetauchgänge muss ein mindestens 12 m tiefes Freige-
wässer zur Verfügung steht.

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WASSERRETTUNG

B. Vorbedingungen:

• Aufrechte ÖWR-Mitgliedschaft
• vollendetes 15. Lebensjahr
• Schnorchelschein 2. Stufe
• Vor der Prüfungsabnahme der Gerätetauchdisziplinen müssen mindestens 4 Tauchgänge

(davon zwei im begrenzten Wasserbereich und zwei im Freigewässer zwischen 10m und
12m) im Ausmaß von 1,5 Pressluftstunden erbracht werden.

C. Abschlussprüfung:

Der theoretische Teil wird schriftlich (Beantwortung vorgelegter Fragen) und mündlich abgehal-
ten und umfasst die unter VI.4.E. angeführten Wissensgebiete. Die praktischen Prüfungen erfol-
gen wie unter A. angegeben.
Zur Prüfungsabnahme sind ausschließlich aktive ÖWR-TL berechtigt; wenn es das LRT nicht
ausdrücklich anders gestattet, so beurteilt eine Dreierkommission die einschlägigen Kenntnisse
der Kursteilnehmenden. Nach erfolgreichem Kursabschluss wird der Jugend-Gerätetauchschein
ausgestellt.

D. Erforderliche praktische Fähigkeiten:

1. 1000 m Schnorcheln, davon 750 m in Brust-, Seiten- und Rückenlage (jeweils ca. 250
m) sowie 250 m mit einer Flosse.

2. 45 sec Zeittauchen, wobei eine Strecke von mindestens 10 m zurückzulegen ist.

3. ABC-Ausrüstung auf 3 m versenken und dort anlegen; Maske und Schnorchel sind aus-
zublasen.

4. Geschicklichkeitstauchen (mit Grundausrüstung): Um- und Durchtauchen einfacher Hin-
dernisse, Unterwasserrollen vor- und rückwärts, Tauchen in Rücken- und Seitenlagen etc.).

5. ABC-Ausrüstung + Tauchgerät an Land und auch in 3 m Wassertiefe an- und ablegen.

6. Mit kompletter Tauchausrüstung Durchführung von zwei verschiedenen Wassereinstiegen
(Sprüngen) aus mindestens 1 m Höhe.

7. Tauchgang zwischen 10 und 12 m: Anwendung der UW-Zeichensprache (Austausch von
mindestens 5 Zeichen); Austarieren mit der Rettungsweste.

8. 12-m-Gerätetauchgang: Maske fluten und wieder entleeren einschließlich Maske abneh-
men und wieder aufsetzen in max. 3 m Tiefe; Lungenautomat aus dem Mund nehmen
und wieder aufnehmen.

9. 12-m-Gerätetauchgang: Atmen aus dem 2. Regler der Tauchpartnerin / des Partners,
fünf Minuten Schnorcheln mit voller Ausrüstung, dabei mindestens einmaliger Wechsel
von Schnorchel auf Atemregler und zurück beim Schwimmen an der Wasseroberfläche.

10.Gebrauch der Schnellabwurfeinrichtung des Ballastsystems an der Wasseroberfläche.

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WASSERRETTUNG

VI.4. Grundtauchschein (ÖWR-Taucher, selbstständige Taucher)

A. Kursort:

Für die Prüfungsabnahme der Gerätetauchdisziplinen muss ein mindestens 15 m tiefes Freige-
wässer zur Verfügung stehen. Tauchgeräteübungen können auch in seichteren Gewässern
durchgeführt werden.

B. Vorbedingungen:

• Aufrechte ÖWR-Mitgliedschaft
• Vollendetes 17. Lebensjahr
• Besitz des Retterscheines und des Schnorchelscheines 2. Stufe
• Erste Hilfe-Nachweis
• Als Leistungsnachweis ist bei Kursbeginn mit ABC-Ausrüstung die Strecke von 500 m in

einer Zeit von maximal 10 Minuten zu absolvieren.

Vor der Prüfungsabnahme der Gerätetauchdisziplinen haben die Kursteilnehmenden einen
Übungsumfang von mindestens 10 Tauchgängen im Freigewässer (davon drei in Tiefen zwi-
schen 15 und 20 m) im Ausmaß von drei Pressluftstunden zu erbringen.

C. Abschlussprüfung:

Der theoretische Teil wird schriftlich (Beantwortung vorgelegter Fragen) und mündlich abgehal-
ten. Die praktischen Disziplinen ohne Gerät sind nach Möglichkeit nicht im Schwimmbad, son-
dern, wie die Gerätetauchgänge, im Freigewässer zu absolvieren. Die Prüfung der Gerätetauch-
disziplinen erfolgt in 6 Tauchgängen, davon 3 zwischen 15 und 20m.

Zur Prüfungsabnahme sind ausschließlich aktive ÖWR-TL berechtigt. Wenn es das LRT nicht
ausdrücklich anders gestattet, so beurteilt eine Dreierkommission die einschlägigen Kenntnisse
der Kursteilnehmenden. Nach erfolgreichem Kursabschluss wird der Grundtauchschein ausge-
stellt und das entsprechende Stoffabzeichen übergeben.

D. Erforderliche praktische Fähigkeiten:

1. 1000 m Schnorcheln, davon 750 m in Brust-, Seiten- und Rückenlage (jeweils ca. 250 m)
sowie 250 m mit einer Flosse.

2. 3 mal innerhalb von 1 Minute 4 m tief Freitauchen.
3. Mit ABC-Ausrüstung Bergen eines „bewusstlosen“ Gerätetauchers im Freigewässer aus

5 m Tiefe, anschließend 100 m ans Ufer retten und an Land bringen.
4. 35 m Streckentauchen.
5. 45 sec Zeittauchen, wobei eine Strecke von mindestens 10 m zurückzulegen ist.
6. ABC-Ausrüstung auf 3 m ablegen und nach einer Oberflächenpause von maximal 3 Minu-

ten wieder abtauchen und dort anlegen; Maske und Schnorchel sind auszublasen.
7. 15 m Schnorcheln und auf ca. 3 m Tiefe die gleiche Strecke zurücktauchen; diese Übung

ist fünfmal hintereinander durchzuführen.
8. Geschicklichkeitstauchen (ABC-Ausrüstung): Um- und Durchtauchen einfacher Hindernis-

se, Unterwasserrollen vor- und rückwärts, Tauchen in Rücken- und Seitenlagen etc.).

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9. ABC-Ausrüstung + Tauchgerät an Land anlegen sowie auch in 3 m Wassertiefe ablegen
und nach einer Oberflächenpause von maximal 3 Minuten wieder abtauchen und dort an-
legen.

10.Mit kompletter Tauchausrüstung Durchführung von zwei verschiedenen Wassereinstiegen
(Sprüngen) aus mindestens 1 m Höhe.

11.Zehn Minuten Schnorcheln (mindestens 200 m weit) mit voller Ausrüstung, dabei mindes-
tens einmaliger Wechsel von Schnorchel auf Atemregler und zurück beim Schwimmen an
der Wasseroberfläche.

Folgende Übungsinhalte sind in den Freigewässertauchgängen positiv zu absolvieren:

12.Austarieren mit der Tarier- bzw. Rettungsweste und UW-Zeichensprache

13.Maske fluten und wieder entleeren einschließlich Maske abnehmen und wieder aufsetzen in
max. 3 m Tiefe

14.Lungenautomat aus dem Mund nehmen, loslassen und (von hinter dem Rücken) wieder
einfangen.

15.Während des Tauchens (in Bewegung) ca. 2 Minuten lang Wechselatmung mit der Tauch-
partnerin / dem Tauchpartner (aus einem Regler); unter Wechselatmung auf 3 m aufstei-
gen

16.ALV: Der Regler wird aus dem Mund genommen, zum 5 m entfernten Tauchgruppenmit-
glied getaucht aus dessen 2. Lungenautomaten, unter Ortsveränderung, ca. 2 Minuten
lang geatmet. Die Übung ist sowohl als SpenderIn als auch als EmpfängerIn durchzufüh-
ren.

17.Simulation eines Notaufstieges: Unter kontrollierter Luftabgabe bei herausgenommenem
Mundstück aus 5m Wassertiefe aufsteigen.

18.Auftauchen ohne Maske aus 5 m Wassertiefe mit Partnerhilfe

19.Tauchgang auf 20 m, nach Erreichen der neutralen Tarierung Aufstieg auf 10 Meter ohne
Flossenbenutzung

20.Kontrollierter Freiabstieg in ca. 15 m Wassertiefe (ins „Blaue“, ohne Orientierungshilfe)

21.Aus mindestens 10 m Tiefe kontrollierter Aufstieg mit Flossenbenutzung (Freiaufstieg), mit
Sicherheitspause (ca. 1 min) auf 3 Meter.

22.Mit entleerter Tarier- bzw. Rettungsweste aus 15 -20 m (ohne Benutzung des Inflators)
auf 3 - 5m frei auftauchen, anschließend mit Inflator austarieren.

23.Bergen eines Tauchgruppenmitglieds aus ca. 15 m Tiefe (Sicherheitsstopp zwischen 6 und
3 m) mit anschließendem Retten an der Wasseroberfläche, ca. 50 m weit. Die geborgene
Person an Land bringen und Wiederbelebung simulieren (bzw. an einer Puppe vorführen).

24.Gebrauch der Schnellabwurfeinrichtung des Ballastsystems an der Wasseroberfläche.

25.Setzen einer Markierungsboje, freischwebend aus 3 - 5m Tiefe.

Wurde der Jugend-Gerätetauchschein gemäß VI.3 absolviert, so sind jene praktischen Fähigkei-
ten, die auch beim Grundtauchschein verlangt werden, anrechenbar, wenn deren Prüfungsab-
nahme nicht länger als ein Jahr zurück liegen.

E. Theoretisches Wissen:

Grundsätzliche Kenntnisse auf den Gebieten „Tauchpraxis und Einsatzdienst“ (einschließlich
ÖWR-Tauchrichtlinien), „Tauchphysik und -chemie“, „Tauchmedizin“ und „Gerätekunde“.

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VI.5. Leistungstauchschein (ÖWR-Taucher, Tauchgruppenleitung)

A. Kursort:

Für die Prüfungsabnahme der Gerätetauchdisziplinen muss ein mindestens 30 m tiefes Freige-
wässer zur Verfügung stehen. Tauchgeräteübungen können auch in seichteren Gewässern
durchgeführt werden.

B. Vorbedingungen:

• Aufrechte ÖWR-Mitgliedschaft sein
• Vollendetes 18. Lebensjahr
• Zumindest 1 Jahr im Besitz des Grundtauchscheines
• Erste Hilfe-Nachweis
• Praxisnachweis vor der Prüfungsabnahme der Gerätetauchdisziplinen:

o Insgesamt mindestens 60 Tauchgänge
▪ davon 40 nach Erwerb des Grundtauchscheines (bestätigte Logbucheintragungen).

o Innerhalb der letzten 12 Monate sind Tauchgänge mit einer UW-Zeit von insgesamt 12
Stunden zu absolvieren, davon
▪ wenigstens zwei unter erschwerten Bedingungen (z.B. einen Nachtabstieg und einen
Tauchgang in fließendem Gewässer
▪ mindestens drei Abstiege in Tiefen zwischen 30 und 40 m

• Als Leistungsnachweis ist bei Kursbeginn mit ABC-Ausrüstung die Strecke von 300 m in
einer Zeit von maximal 4:30 Minuten zu absolvieren.

C. Abschlussprüfung:

Der theoretische Teil wird schriftlich und mündlich abgehalten (Beantwortung vorgelegter Fragen,
allerdings schwieriger als beim Grundtauchschein). Der praktische Fähigkeitsnachweis (mit und
ohne Tauchgerät) hat im Freigewässer erbracht zu werden. Abnahmen einzelner Disziplinen im
Schwimmbad (Streckentauchen etc.) sind nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt.

Für die Berechtigung und Form der Prüfungsabnahme gilt Gleiches wie beim Grundtauchschein.
Nach erfolgreicher Abschlussprüfung wird der Leistungstauchschein ausgestellt und das entspre-
chende Stoffabzeichen übergeben.

D. Erforderliche praktische Fähigkeiten:

1. Beherrschen des Palsteks und zumindest zwei weiterer, im Einsatzdienst sinnvoll anwend-
barer Knoten.

2. 1450 m Schnorcheln (ohne Armtätigkeit), davon 1200 m in Brust-, Seiten- und Rückenla-
ge (jeweils ca. 400 m) sowie 250 m mit einer Flosse.

3. 10 m tief Freitauchen.

4. 40 m Streckentauchen.

5. 60 sec Zeittauchen, wobei eine Strecke von mindestens 10 m zurückzulegen ist.

6. Mit ABC-Ausrüstung Anschwimmen aus 150 m Entfernung und Bergen eines „bewusstlo-
sen“ Gerätetauchers aus 5 m Tiefe, anschließend 100 m ans Ufer schleppen, an Land brin-
gen, Ausrüstung entfernen und richtig lagern (stabile Seitenlage).

7. Mit kompletter Tauchausrüstung 500 m schnorcheln.

8. Retten eines zweiten Gerätetauchers über eine Strecke von 200 m.

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9. Abgedrehtes Tauchgerät in 3 m Tiefe über eine Strecke von 25 m antauchen; Ventil öff-
nen, Gerät anlegen und über einen „Hindernisparcour“ zum Ausgangspunkt zurücktau-
chen, wo dann das Gerät unter Wasser wieder abgelegt wird.

10.Tauchgang zwischen 20 und 30 m: Durchführung bestimmter Tätigkeiten wie z.B. Befesti-
gen von Hebemitteln, Anwenden von geeigneten Knoten, Gebrauch von Markierungs- oder
Signalbojen.

11.Tauchgang zwischen 20 und 30 m:

• Anwendung der UW-Zeichensprache (Austausch von mindestens 5 Zeichen)

• Öffnen und schließen (mit Handschuhen) des Bleigürtelverschlusses.

• Auftauchen, mittels Kompass eine etwa 100 m entfernte Landmarke am Ufer anpeilen
und diese anschließend in rund 4 m Tiefe antauchen (maximal erlaubte Abweichung:
10 Meter).

12.30-m-Tauchgang:

• Aufstieg unter Verwendung eines Zweitreglers (ALV).

• Sicherheitspause von 3 min auf 3 m unter Wechselatmung.

13.Tauchgang zwischen 30 und 40 m: Kontrollierter Aufstieg auf 6 m, mit einer deutlichen
Pause auf 9 m.

14.Tauchgang zwischen 30 und 40 m: Führung einer Tauchgruppe mit zwei weiteren Perso-
nen, wovon eine(r) der Prüfer / die Prüferin ist. Während des Tauchganges Wechselat-
mung für ca. 2 min.

15.Bergen eines Mitglieds der Tauchgruppe aus ca. 20 m Tiefe (Sicherheitsstopp zwischen 6
und 3 m) mit anschließendem Retten an der Wasseroberfläche, ca. 50 m weit. Die gebor-
gene Person an Land bringen, Wiederbelebung vorführen (an einer Puppe), die Gabe von
Sauerstoff demonstrieren und einen Unfallbericht für die Rettung vorbereiten.

16.Tauchgang mit Leinenanwendung (Tiefe ca. 10 bis 20 m): Sowohl Leinenführung als auch
als geführte(r) TaucherIn.

17.Nachtabstieg (ca. 30 m) als Tauchgang unter erschwerten Bedingungen: Unter Einsatz
von UW-Lampe und UW-Kompass ist eine Orientierungsübung (mit zumindest zweimaliger
Richtungsänderung) durchzuführen.

18.Pflege und Instandhaltung der Ausrüstung (an Land).

Kursteilnehmende haben vor jedem Abstieg ihre Ausrüstung sowie die der anderen Tauchgrup-
penmitglieder auf Vollständigkeit und Funktion zu überprüfen. Sie haben unter Wasser auf die
Einhaltung eines hinreichend großen Abstandes zum Boden zu achten (etwa 1 bis 2 m), damit
während des Tauchganges so wenig wie möglich Schlamm aufgewirbelt wird.

E. Theoretisches Wissen:

Genauere Kenntnisse in den vier beim Grundtauchschein genannten Fachgebieten.

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VI.6. TauchlehrerassistentIn (ÖWR-TaucherIn, TauchausbilderIn 1.
Stufe)

A. Kursort:

Für die Prüfungsabnahme der Gerätetauchdisziplinen muss ein mindestens 40 m tiefes Freige-
wässer zur Verfügung stehen.
B. Vorbedingungen:

• Mindestens 1 Jahr im Besitz des ÖWR-Leistungstauchscheines
• Erste Hilfe-Nachweis sowie zusätzlich eine Unterweisung im Umgang mit der Sauer-

stoffversorgung bei Tauchunfällen (letztere darf nicht länger als 2 Jahre zurückliegen)
• Praxisnachweis vor der Prüfung:

Insgesamt mindestens 150 TG im Ausmaß von zumindest 75 UWh.
• Mindestens 60 Tauchgänge im Ausmaß von zumindest 30 UWh seit der LTS-Prüfung (be-

stätigte Logbucheintragungen),
o davon zumindest 30 eine Tiefe über 30m und
o die restlichen nicht weniger als 10 m tief.

• Nachweis über die Durchführung von zumindest fünf Abstiegen auf zumindest 40 m Tiefe
in den letzten sechs Monaten

• Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an eigenen Schulungsprogrammen (schriftliche Be-
stätigung durch LRT) im Gesamtumfang von mindestens 40 Stunden (zumindest 30 davon
unter direkter Aufsicht von ÖWR - TL), welche die folgenden Fachgebiete umfasst haben:

o Rettungstauchen (einschließlich Selbstrettung, mit besonderem Gewicht auf Prob-
lemlösungen und Gefahrenvermeidung im Umgang mit unsicheren TauchschülerIn-
nen)

o Vorträge zu theoretischen Unterrichtseinheiten planen, vorzubereiten und präsentie-
ren.

o Unterricht und Beaufsichtigung von taucherischen Fertigkeiten (Vorbereitung, Planung,
Vor- und Nachbesprechung, Gruppenkontrolle und Beaufsichtigung, Vorführung von
Fertigkeiten, Erkennen und Lösen von Problemen, Beurteilung von TauchschülerIn-
nen).

o Suchen und Bergen.

o Einsatzleitungsschulung (speziell Leitung von Rettungstaucheinsätzen).

o UW-Orientierung (tags, nachts).

o UW-Tätigkeiten (Anwendung von Knoten, Anbringen von Hebeballonen etc.).

o Kompressor- und allgemeine Tauchgerätekunde (Betrieb und einfaches Service; Schu-
lungsnachweis: z.B. Teilnahme an entsprechenden Seminaren einschlägiger Firmen).

o Bootsführungskenntnisse (einschließlich Tauchen vom Boot aus); ein Schiffsführerpa-
tent wäre anzustreben. Ansonsten muss der / die AnwärterIn zumindest in der Lage
sein, sich am normalen Betrieb eines Motorbootes beteiligen zu können (beispielswei-
se beim An- und Ablegen).

o Praktische Erfahrung und Kenntnisse im Umgang mit Trockentauchanzügen, insbeson-
dere bei der Partnerbergung.

C. Abschlussprüfung:

Die Ausbildungs- und Prüfungskommissionsleitung obliegt zumindest TL 2. Stufe. Nach erfolgrei-
cher Kursabschlussprüfung wird der Ausweis „Tauchlehrerassistent / Tauchlehrerassistentin“
ausgestellt und das entsprechende Stoffabzeichen übergeben.

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D. Erforderliche praktische Fähigkeiten:

Alle Schnorchel- und Gerätetauchdisziplinen sind im Freigewässer zu erbringen. Die Geräte-
tauchdisziplinen sind in einem Trockentauchanzug zu absolvieren.

1. 1500 m Schnorcheln und anschließend 10 m Streckentauchen.

2. 50 m Streckentauchen.

3. Kombinationsübung: 100 m schnelles Schnorcheln, daran anschließend 20 sec Zeittau-
chen; nach einer Pause von 10 sec eine Tauchpuppe (scheinbares Gewicht im Wasser:
1,5 kg) aus 3 m Tiefe bergen und 50 m weit schleppen.

4. Mit kompletter Tauchausrüstung (ABC, Gerät und Bleigürtel) 1000 m Schnorcheln.

5. Gerätetauchgang zwischen 40 und 50m (Einsatzübung): Führung einer Tauchgruppe mit
zwei weiteren Personen, wovon eine(r) der Prüfer / die Prüferin ist. Lösung einer den ört-
lichen Gegebenheiten angepassten Aufgabe.

6. Gerätetauchgang zwischen 30 und 40 m: Führung einer Tauchgruppe mit zwei weiteren
Personen, wovon eine(r) der Prüfer / die Prüferin ist. Der Tauchgang umfasst folgende
Übungen:

o Anwendung der UW-Zeichensprache

o Orientierung mittels UW-Kompass

o in ca. 30 m Tiefe Überprüfen des Verhaltens der Kandidatin / des Kandidaten bei si-
muliertem Atemgasmangel eines Tauchgruppenmitglieds

o Bergung eines Tauchgruppenmitglieds unter Einhaltung eines Sicherheitsstopps auf 3
m und anschließendem Retten an der Wasseroberfläche, ca. 150 m weit. Person an
Land bringen und weitere Veranlassungen für die Versorgung treffen (Wiederbele-
bung, Gabe von Sauerstoff, Rettungskette, Bericht).

7. Nachtabstieg (ca. 30 m) als Taucheinsatzübung unter erschwerten Bedingungen: Lösung
einer den örtlichen Gegebenheiten angepassten Aufgabe; Einsatz von UW-Lampen etc.)

E. Theorie:

Verlangt werden weiterreichende Kenntnisse auf den vier beim Grundtauchschein genannten
Fachgebieten. Diese theoretischen Kenntnisse sind in Form einer schriftlichen und mündlichen
Prüfung (Beantwortung vorgelegter Fragen) sowie durch einen „Lehrauftritt“ (Vortrag mit Dauer
von zumindest 10 Minuten) bzw. ein „Lehrgespräch“ über ein etwa eine Stunde vorher bekannt
gegebenes Thema nachzuweisen.

VI.7. Tauchlehrstufen

VI.7.1. TauchlehrerIn 1. Stufe (ÖWR-Tauchlehrer I n , TauchausbilderIn 2. Stufe)

A. Kursort und Anmeldung:

Der Kursort wird vom BRT bzw. dem Tauchkommissionsvorsitz festgelegt. Es muss ein zumin-
dest 40 m tiefes Tauchgewässer zur Verfügung stehen.
Mit der vom jeweiligen LRT entsandten (und von der jeweiligen Landesleitung gegengezeichne-
ten) Kursanmeldung ergeht auch pro LehrscheinkandidatIn eine Kaution in der von der Bundes-
leitung festgelegten Höhe an das BRT. Diese verfällt bei ungerechtfertigtem Fernbleiben von den
Prüfungen oder bei vorzeitiger Entlassung aus dem Kurs durch die Tauchkommission.

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WASSERRETTUNG

B. Vorbedingungen:

• Mindestalter: 21 Jahre
• Nachweis über eine Erste Hilfe-Ausbildung
• Mindestens sechs Monate vor der Prüfung Tauchlehrassistenz-Tätigkeit
• Praxisnachweis vor der Prüfung:

o Insgesamt mindestens 220 TG im Ausmaß von zumindest 110 UWh (bestätigte Log-
bucheintragungen)

o In den letzten 6 Monaten Tauchgänge im Ausmaß von zumindest 10 Freigewässer-
Tauchstunden (davon mehr als die Hälfte zwischen 10 und 40 m sowie zehn Abstiege
über 40 m Tiefe) im ÖWR-Ausbildungs- und Einsatzdienst

C. Abschlussprüfung:

Die Prüfungsabnahme erfolgt durch die Tauchkommission (gemäß II.2). Nach bestandener Ab-
schlussprüfung wird der „TauchlehrerIn 1. Stufe“ ausgestellt und das ÖWR-Tauchabzeichen in
Gold mit Inschrift „ TA U CH LE HR E R“ ausgehändigt. Fertige TL 1. Stufe sind dann berechtigt,
alle Prüfungsstufen dieser Tauchrichtlinien bis einschließlich Leistungstauchschein auszubilden
und zu prüfen. Sie können bei der Ausbildung und Prüfung von TLA und TL 1. Stufe unterstüt-
zend mitwirken.
Kommt die Tauchkommission zu dem Schluss, dass eine Kandidatin / ein Kandidat erst nach
Ablegen einer Nachtragsprüfung den Lehrtauchschein erhalten soll, so kann diese Nachtragsprü-
fung nur dann abgenommen werden, wenn der für die Kandidatin / den Kandidaten zuständige
Landesverband eine schriftliche Übernahmeerklärung für die hierfür anfallenden Kosten (Anreise
und Aufenthalt der Tauchkommission etc.) beim BRT hinterlegt hat.

D. Erforderliche praktische Fähigkeiten:
Alle Schnorchel- und Gerätetauchdisziplinen sind im Freigewässer zu erbringen. Die Geräte-
tauchdisziplinen sind in einem Trockentauchanzug zu absolvieren.

1. 10 m tief Freitauchen.

2. 45 m Streckentauchen.

3. 60 sec Zeittauchen, wobei eine Strecke von mindestens 10 m zurückzulegen ist.

4. Gerätetauchgang zwischen 40 und 50m: Führung einer Tauchgruppe mit zwei weiteren
Personen, wovon eine(r) der Prüfer / die Prüferin ist. Durchzuführen sind folgende Übun-
gen:

o Maske fluten und entleeren

o Austausch von Handsignalen der UW-Zeichensprache

o Wechselatmung (ca. 2 min)

o eine Orientierungsübung (mit zumindest zweimaliger Richtungsänderung).

5. Gerätetauchgang zwischen 30 und 40 m: Führung einer Tauchgruppe mit zwei weiteren
Personen, wovon eine(r) der Prüfer / die Prüferin ist. Der Tauchgang beinhaltet folgende
Übungen:

o Anwendung der UW-Zeichensprache

o Orientierung mittels UW-Kompass

o in ca. 30 m Tiefe Überprüfen des Verhaltens der Kandidatin / des Kandidaten bei si-
muliertem Atemgasmangel eines Tauchgruppenmitglieds

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WASSERRETTUNG

o Bergung eines Tauchgruppenmitglieds unter Einhaltung eines Sicherheitsstopps auf 3
m und anschließendem Retten an der Wasseroberfläche, ca. 200 m weit. Person an
Land bringen und weitere Veranlassungen für die Versorgung treffen (Wiederbele-
bung, Gabe von Sauerstoff, Rettungskette, Bericht).

6. Tauchgang mit Leinenanwendung (Tiefe ca. 10 bis 20 m): Sowohl Leinenführung als auch
als geführte(r) TaucherIn. Nachtabstieg (ca. 30 m) als Taucheinsatzübung unter er-
schwerten Bedingungen. Lösung einer den örtlichen Gegebenheiten angepassten Aufgabe,
Einsatz von UW-Lampen etc.

E. Theorie:

Überprüfung des im Selbststudium oder in einschlägigen Kursen erworbenen Wissens sowie die Art
der Wiedergabe der Kenntnisse durch folgende Punkte:

1. Drei Vortragspräsentationen („Lehrauftritte“), wovon zwei im jeweiligen Landesverband
durchgeführt werden (worüber das zuständige LRT eine Bestätigung ausstellt); die dritte
Präsentation wird als „Kurzvortrag“ (ca. 20 min.) vor der Tauchkommission abgehalten
(die Bekanntgabe des Themas erfolgt einige Stunden vor dem Vortrag).

2. Beantwortung schriftlicher und mündlicher Fragen.

3. Lehrscheinarbeit (Aufsatz) im Rahmen des Kurses.

4. Planung und Durchführung von jeweils drei Ausbildungseinheiten im begrenzten Wasser-
bereich sowie im Freigewässer, Beurteilung (als Vorschlag für die zuständige Kommission)
einer Grund- oder Leistungstauchscheinprüfung. Diese Punkte sind vor Prüfungsantritt be-
reits im jeweiligen Landesverband durchzuführen, worüber das zuständige LRT eine Bestä-
tigung ausstellt.

Für die Punkte 1., 2. und 3. sind, neben den Inhalten der vier bereits beim Grundtauchschein
genannten (globalen) Wissensgebiete, noch folgende Themen zu berücksichtigen:

• Einsatzplanung und -leitung, Gruppenfüh- • Mischgastauchen
rung
• Fachliteratur
• Durchführung und Sicherung von Tauchgän-
gen sowie Dekompressionstheorien • Kenntnisse über nationale und in-
ternationale Organisationen, die
• Trainingslehre das Tauchen in der ÖWR betreffen
(ILS etc.).
• Umweltschutz

VI.7.2 TauchlehrerIn 2. Stufe (ÖWR-Tauchlehrer I n , TauchausbilderIn 3. Stufe)
A. Kursort und Anmeldung:

Es gilt Gleiches wie unter VI.7.1.A angeführt. Die Prüfung für den Lehrtauchschein 2. Stufe kann
im Rahmen eines Kurses für TL 1. Stufe durchgeführt werden.

B. Vorbedingungen:

• Mindestens 18 Monate Tätigkeit als TL 1. Stufe
• Nachweis über eine Erste Hilfe-Ausbildung
• Praxisnachweis vor der Prüfung:

Herausgeber: ÖWR-Bundesleitung 1040 WIEN, Prinz-Eugen-Straße 12
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RICHTLINIEN FÜR DEN TAUCHDIENST IN V5.0.2020
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WASSERRETTUNG

o Insgesamt mindestens 300 TG im Ausmaß von zumindest 150 UWh (bestätigte Log-
bucheintragungen)

o In den letzten 6 Monaten Tauchgänge im Ausmaß von zumindest 10 Freigewässer-
Tauchstunden (davon mehr als die Hälfte zwischen 10 und 40 m sowie zehn Abstiege
über 40 m Tiefe) im ÖWR-Ausbildungs- und Einsatzdienst

C. Abschlussbeurteilung:

Die Abschlussbeurteilung erfolgt durch die Tauchkommission (gemäß II.2.). Nach positiver Be-
urteilung wird der Ausweis „TauchlehrerIn 2. Stufe“ ausgestellt. Fertige TL 2. Stufe sind dann
berechtigt, alle Prüfungsstufen dieser Tauchrichtlinien bis einschließlich TLA auszubilden und zu
prüfen. Sie können bei der Ausbildung und Prüfung von TL 1. und 2. Stufe unterstützend mit-
wirken. Prinzipiell sollen sie in den Landesverbänden die Vorsitzenden der örtlichen Tauchprü-
fungskommissionen stellen.

Kommt die Tauchkommission zu dem Schluss, dass eine Kandidatin / ein Kandidat erst nach
Ablegen einer Nachtragsbeurteilung den Lehrtauchschein 2. Stufe bestätigt erhalten soll, so
kann diese Nachtragsprüfung nur dann vorgenommen werden, wenn der für die Kandidatin /
den Kandidaten zuständige Landesverband eine schriftliche Übernahmeerklärung für die hierfür
anfallenden Kosten (Anreise und Aufenthalt der Tauchkommission etc.) beim BRT hinterlegt hat.

D. Praxisüberprüfung:
Die Praxis umfasst Tauchgänge gemäß den Punkten 4., 5. und 6. der Prüfung von TL 1. Stufe
(VI.7.1 D.). Dabei wird die Kandidatin / der Kandidat auch mit leitenden Funktionen betraut.

E. Theorie:

1. Beantwortung schriftlicher und mündlicher Fragen.

2. Schriftliche Arbeit (daheim durchzuführen) über ein Thema, welches dem Kandidaten
nach seiner Kursanmeldung seitens der Tauchkommission zugesandt wird. Der Inhalt der
Arbeit sollte gegebenenfalls für die Aufnahme in einen Aus- oder Fortbildungsbehelf ge-
eignet sein.

3. Vortrag zum Thema der schriftlichen Arbeit (etwa 30 min).

4. Beurteilung einer ÖWR-Taucherprüfung (Bestätigung des zuständigen LRT über die Teil-
nahme als PrüferIn in einer lokalen Prüfungskommission u. dergl.).

VI.7.3 TauchlehrerIn 3. Stufe (ÖWR-Tauchlehrer I n , Senior-TauchausbilderIn)

Die Mitglieder der ÖWR-Tauchkommission (gemäß II.2) sind zu TL 3. Stufe ernannt und
werden aus der Gruppe jener TL 2. Stufe ausgesucht, die zumindest in den vergangenen 3
Jahren aktiv im ÖWR-Einsatz- und Tauchausbildungsbetrieb mitgearbeitet haben und über
umfangreiche einschlägige Fachkenntnisse verfügen.

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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesreferat f. Tauchen der ÖWR

RICHTLINIEN FÜR DEN TAUCHDIENST IN V5.0.2020
DER ÖSTERREICHISCHEN Seite 24/25
WASSERRETTUNG

VII. Spezielle Bestimmungen und Ausnahmeregelungen

1. Mit ausdrücklicher Genehmigung des LRT können bei Kursen bis zum Kursteilnahme ohne
Leistungstauchschein auch ÖWR-Mitglieder teilnehmen, welche keine Rettungsschwimm-
Rettungsschwimmprüfung besitzen. Sie werden jedoch auf keinen Fall prüfung
zur jeweiligen Abschlussprüfung zugelassen und erhalten daher weder
einen ÖWR-Rettungstauchpass noch die Tauchabzeichen der ÖWR.

2. Mit Zustimmung des LRT kann auf die Einhaltung der vorgesehenen Absehen von Jahres-
Jahresfrist beim Leistungstauchschein (1 Jahr Besitz des Grundtauch- frist bei LTS
scheines) verzichtet werden. Angehende Assistenten und Tauchlehrer
hingegen müssen die vorgesehenen Fristen unbedingt einhalten.

3. Bei taucherisch vorgeschulten ÖWR-Mitgliedern kann der Schnorchel- Entfall Schnorchel-
schein 2. Stufe entfallen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse und schein 2. Stufe
Fähigkeiten zumindest den auf besagtem Kurs zu erwerbenden glei-
chen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines Tauchscheines aus
den Bereichen Sport (Brevet), Heer oder Feuerwehren. Eine weiterrei-
chende Anerkennung (d.h. Umschreibung auf äquivalente ÖWR-
Rettungstaucherscheine) hängt vom Zustandekommen von Gegensei-
tigkeitsabkommen der ÖWR mit den einschlägigen Organisationen ab.
Bei Innehabung eines Tauchbrevets nach den geltenden einschlägigen
nationalen und internationalen Normen (EN, ISO) werden dadurch be-
reits bestätigte Prüfungsinhalte und vorhandene Tauchpraxis für die
Tauchprüfungen angerechnet. Details dazu werden von der Tauch-
kommission festgelegt.

4. Im Falle erschwerender Umstände (Wetter, Wellen, Notwendigkeit Streckentauchen –
eines Kälteschutzanzuges etc.) können die Prüfungskommissionen das Verkürzungen bei
Streckentauchen beim Grundtauchschein bis auf 30 m, beim Leis- erschwerenden Um-
tungstauchschein auf 35 m, beim Assistentenschein auf 45 m und ständen
beim ersten Lehrtauchschein (TL 1.Stufe) auf minimal 40 m verkür-
zen.

5. Die ÖWR-Tauchkommission ist berechtigt, die Ausgabe eines Tauch- Verweigerung Ausga-
lehrscheines zu verweigern, wenn sie zu der Ansicht gelangt, dass die be eines TL-Scheines
betroffene Kandidatin / der betroffene Kandidat, trotz Erreichen des durch Tauchkommis-
Prüfungszieles nicht befähigt ist, eine Tauchlehrtätigkeit im Sinne der sion
ÖWR durchzuführen. Das zuständige Landesreferat für Tauchen ist zu
informieren.

6. Bei Teilnahme an Kursen zur Erlangung einer Tauchlehrstufe besteht Werknutzungs-
die Verpflichtung, der Österreichischen Wasserrettung, Dach- und Bewilligung
Fachverband der ÖWR-Landesverbände (ÖWR Bundesleitung) eine
Werknutzungsbewilligung an den gemäß Prüfungsbedingungen zu er-
stellenden, schriftlichen Arbeiten sowie allfälligen Vortragsunterlagen
einzuräumen. Die Einräumung der Werknutzungsbewilligung erfolgt
durch ein vom BRT vorgegebenes Formular.

7. Von den Tauchrichtlinien darf ausschließlich zur möglichen Abweichung bei Per-
Personenrettung abgewichen werden. sonenrettung

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RICHTLINIEN FÜR DEN TAUCHDIENST IN V5.0.2020
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WASSERRETTUNG

VIII. Schnuppertauchen

Schnuppertauchgänge finden außerhalb von Ausbildungs- oder Einsatztaugängen statt und set-
zen keine ÖWR Mitgliedschaft voraus.

Voraussetzungen:
• vollendetes 9. Lebensjahr
• physische und mentale Eignung
• schriftliche Einverständnis- und Gesundheitserklärung (bei Minderjährigen mit Unterschrift
eines / einer Erziehungsberechtigen)

Durchführung:
• begrenzter Wasserbereich mit einer Einstiegsmöglichkeit, die es den Teilnehmenden er-
möglicht, sich sicher über Wasser zu halten (Stehmöglichkeit).
• angepasste (allenfalls kindgerechte) Ausrüstung

Schnuppertauchgänge dürfen nur unter der Aufsicht von aktiven ÖWR-TL oder -TLA stattfinden.
Stehen solche gerade nicht zur Verfügung, so können auch fähige, erfahrene LTS-InhaberInnen
die Aufsicht übernehmen, wenn sie dazu im Einzelfall ausdrücklich vom zuständigen LRT er-
mächtigt wurden. Es dürfen maximal zwei Personen zugleich in einer Gruppe unter Wasser ge-
führt werden.



Diese vom Präsidium am 15.04.2020 beschlossenen Tauchrichtlinien ersetzen alle
vorigen Versionen.

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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesreferat f. Tauchen der ÖWR



RICHTLINIEN FÜR AUSBILDUNG UND V4.0 2020
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DER ÖSTERRECHISCHEN WASSERRETTUNG

1. Einleitung

In Österreich befinden sich die unterschiedlichsten Arten von Fließgewässern im Nahbe-
reich wichtiger Verkehrsrouten und Tourismusgebieten. Zudem ist ein starkes Aufkom-
men von Wildwassersportarten wie Canyoning, Rafting, Wildwasserpaddeln und Wild-
wasserschwimmen zu verzeichnen.

Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, dass es für Einsatzkräfte der ÖWR und
anderen Rettungs- und Einsatzorganisationen immer wieder erforderlich ist, am und im
Fließgewässer (Wildwasser) operieren zu können. Der Einsatz in diesem Medium ist für
die Rettungskräfte mit besonderen Risiken verbunden.

Ziel der Wildwasserausbildung ist es, aktive ÖWR-Einsatzkräfte für dieses Spezialgebiet zu
schulen, um sie für Sicherungs-, Rettungs- und Bergeaktionen am und im Fließgewässer
mit einem höchstmöglichen Maß an Selbstschutz einsetzen zu können. Zudem soll eine
besondere Kompetenz für die Sicherung, Unterstützung und Leitung von gemeinsamen
Aktionen (Einsätzen und Schulungen) mit anderen Rettungs- und Einsatzorganisationen
vermittelt werden.

Die vorliegenden Wildwasserrichtlinien sind für alle ÖWR-Gliederungen des Bundesgebie-
tes Österreichs bindend. Im Interesse der Sicherheit der ÖWR-Einsatzkräfte soll von ihnen
nicht abgewichen werden.

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Für den Inhalt verantwortlich: Dr. Daniel Pinggera, PhD, Bundesreferent für Wildwasser der ÖWR

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DER ÖSTERRECHISCHEN WASSERRETTUNG

2. Zuständigkeiten

2.1 Bundesreferent für Wildwasser

Auf Bundesebene ist für die Funktionsperiode der Bundesleitung ein Bundesreferent für
Wildwasser laut Statuten und Geschäftsordnung einzurichten (BRWW). Er regelt die Be-
lange des Wildwassers der Organisation (Ausbildungs-, Prüfungs- und Einsatzwesen, ein-
schließlich der entsprechenden Gerätetechnik) in Zusammenarbeit mit den Wildwasserre-
ferenten oder – wo solche nicht vorgesehen sind – mit den jeweilig zuständigen Landesre-
ferenten der Landesverbände. Er ist für die Erstellung der notwendigen Wildwasserretter-
Prüfungsordnung zuständig.

2.2 Bundes-Wildwasserkommission

Die Erarbeitung neuer oder die Abänderung bzw. Ergänzung der geltenden Wildwasser-
richtli- nien, die Festlegung des Prüfungsstoffs der einzelnen ÖWR-Ausbildungsstufen und
die Behandlung sonstiger Themen, die die Belange der Landesverbände betreffen oder
dem Präsidium zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, erfolgt nach Möglichkeit in
der Bundes-Wildwasserkommission.

Die Bundes-Wildwasserkommission besteht aus dem Bundesreferenten für Wildwasser,
sowie je einem Vertreter jedes Landesverbandes. Der Bundesreferent für Wildwasser
führt den Vorsitz und gibt im Abstimmungsfall seine Stimme zuletzt ab. Einfache Stim-
menmehrheit entscheidet.

Die Mitglieder aus den Landesverbänden sollten zumindest die Ausbildung zum Fließwas-
serretter (FWR) absolviert haben. Bis zur gesonderten Wahl von Vertretern der Landes-
verbände nehmen die Landesreferenten (die Zuständigen in den Landesverbänden) deren
Funktion wahr.

2.3 Landesreferenten für Wildwasser

Die Zuständigkeit für das Wildwasserwesen in den Landesverbänden wird von diesen ge-
regelt (Referent für Wildwasser). Die Bestellung eines gesonderten Fachreferenten wird
empfohlen.

2.4 Wildwasser-Prüfungskommission in den Landesverbänden

Die Ausbildung zum Wildwasserretter obliegt Wildwasser-Prüfungskommissionen. Jeder
Landesverband ist berechtigt, maximal eine Wildwasser-Prüfungskommission einzurich-
ten. Die Prüfungskommissionen bestehen aus sieben aktiven WWR. Die
Prüfungskommission ist alle 4 Jahre durch Wahl zu bestellen. Wahlberechtigt sind alle
WWR des jeweiligen Landesverbandes. Der Prüfungskommission eines Landesverbandes
können auch WWR eines anderen Landesverbandes angehören. Der Landesreferent kann,
muss aber nicht Teil der Wildwasser-Prüfungskommision sein.

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Für den Inhalt verantwortlich: Dr. Daniel Pinggera, PhD, Bundesreferent für Wildwasser der ÖWR

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DER ÖSTERRECHISCHEN WASSERRETTUNG

Der Landesreferent entscheidet über die Durchführung eines WWR-Kurses. Zur Durch-
führung müssen mindestens drei Kommissionsmitglieder von der Prüfungskommission
beauftragt werden. Aus dieser Prüfungskommission wird vom Landesrefernten ein Kurs-
leiter bestimmt. Von den beauftragten Kommissionsmitgliedern können nach Maßgabe
des Bedarfes Hilfsprüfer für die Dauer eines Kurses oder einzelner Aktionen mit beraten-
der Stimme bestellt werden. Hiefür können auch geeignete Nicht-WWR (z.B. Rafting-,
Canyonigführer...) herangezogen werden.

Die Zuständigkeit zur Durchführung von FWR-Kursen wird in den Landesverbänden gere-
gelt. Grundsätzlich hat die Leitung der Ausbildung aber zumindest durch einen aktiven
WWR der Österreichischen Wasserrettung zu erfolgen.

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Für den Inhalt verantwortlich: Dr. Daniel Pinggera, PhD, Bundesreferent für Wildwasser der ÖWR

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DER ÖSTERRECHISCHEN WASSERRETTUNG

3. Allgemeine Ausbildungs- und Einsatzdienstvorschriften

3.1 Allgemeines

a) Unter Wildwasserausbildung und -einsatz wird im Folgenden jede Tätigkeit zum Zwe-
cke der Ausbildung oder des Einsatzes verstanden, die direkt im Fließgewässer (WW-
Schwierigkeit I und darüber) oder im unmittelbaren Nahbereich davon vorgenommen
wird. Der Nahbereich von Fließgewässern hängt dabei von den örtlichen
Verhältnissen, insbesondere den Gefahrenquellen am Ufer (Uferbeschaffenheit,
Hangneigung der Böschung...) ab. Die folgenden Einschränkungen für den Einsatz/die
Ausbildung von ÖWR-Personal beziehen sich ausschließlich auf diesen Gefahrenbe-
reich „Fließwasser und unmittelbarer Nahbereich“ und stehen einer unterstützenden
Verwendung allgemeinen Personal ohne spezifische WW-Ausbildung im gesicherten
Bereich (Fahrer, Funker,..., ebenso Haupteinsatzleiter, wenn das Wildwasserelement
nicht vordergründig ist) nicht im Wege.

b) An Wildwasserausbildung und -einsätzen im Rahmen der ÖWR dürfen nur Personen
mit gültiger medizinischer Untersuchung teilnehmen. Aktive WWR müssen ihre Taug-
lichkeit alle 3 Jahre, ab dem 45. Lebensjahr alle 14 Monate mittels ärztlichem Attest
nachweisen, ebenso alle Ausbildner (FWR/WWR). Unabhängig davon hat nach
längeren Erkrankungen oder bei Vorliegen begründeter Bedenken des zuständigen
Referenten des Landesverbandes/der Gliederung eine ärztliche Nachuntersuchung zu
erfolgen. Jeder FWR, WWR und sonstige Teilnehmer eines Kurses/Einsatzes ist ver-
pflichtet, vor praktischen Einsatz-, Übungs- oder Ausbildungstätigkeiten das Fehlen
der ärztlichen Tauglichkeitsbescheinigung oder das Vorliegen von Beschwerden, die
die Einsatzfähigkeit be- oder verhindern könnten, eigenverantwortlich dem Einsatz-
/Übungsleiter zu melden.

c) Personen im Einsatz- und Ausbildungsdienst sind verpflichtet, im Rahmen der ÖWR
laufend Übungen zu absolvieren, um ihren jeweiligen Übungs- und Ausbildungsstand
zu erhalten („aktive FWR/WWR“). Das Ausmaß der Übungen obliegt dem Zuständigen
in der Gliederung. Das Fehlen des entsprechenden Trainingsstandes ist selbstständig
zu melden und hindert die Verwendung im Einsatzdienst und als Ausbildner. WWR
haben weiters alle drei Jahre eine Fortbildungsveranstaltung der Wildwasser-
Prüfungskommission im jeweiligen Landesverband zu absolvieren. Der zuständige Re-
ferent des Landesverbandes hat in Zusammenarbeit mit der Wildwasser-
Prüfungskommission entsprechende Fort- und Weiterbildungen jährlich anzubieten.
Nicht mehr aktive WWR können durch die positive Teilnahme an einer derartigen
Fortbildung (und entsprechendem Training) wieder in den aktiven Dienst aufgenom-
men werden.

Eine Anerkennung von extern erworbenen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durch den
Referenten des Landesverbandes ist zulässig.

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DER ÖSTERRECHISCHEN WASSERRETTUNG

Der Einsatz/die Ausbildung von Rettungsschwimmer (RS) kann grundsätzlich Schwierigkei-
ten bis zu WW II beinhalten, von FWR und FWR in Ausbildung sollte grundsätzlich Schwie-
rigkeiten bis zu WW III beinhalten, jener von WWR darüber hinausgehen. Für erfahrene
FWR darf diese Richtlinie im Rahmen der Ausbildung unter Bedachtnahme auf ihren Trai-
nings- und Übungsstand überschritten werden. Die Schwierigkeit für besondere Aktivi-
täten (Rafting, Canyoning) ist dem Ausbildungs- und Trainingszustand aller Beteiligten an-
zupassen.

Die Größe des WW-Trupps bestimmt der Einsatz-/Übungsleiter entsprechend der jeweili-
gen Situation, jedoch sollte eine Anzahl von insgesamt 3 Personen (inkl. Einsatz-
/Übungsleiter) nicht unterschritten werden. Bei der Zusammenstellung eines Trupps muss
auf den Ausbildungs- und Trainingsstand der eingesetzten Kräfte in Beziehung zu den zu
erwartenden Aufgaben Bedacht genommen wer- den. Der Grundsatz der Eigensicherung
hat bei allen Vorhaben im Vordergrund zu stehen.

f) Der Einsatz-, Ausbildungs- oder Übungsleiter hat eine bedarfsgerechte Vor- und Nach-
besprechung durchzuführen. Zumindest sollten alle Beteiligten über ihre Aufgaben,
die verwendeten Gerätschaften, Kommunikationsmittel und allfällige besondere Ge-
fahrenmomente informiert werden. Bei wiederkehrenden Übungen ohne besondere
Gefahrenmomente oder Vorkommnisse können Vor- und Nachbesprechung entfal-
len, wenn von allen Teilnehmern ein Überblick über Ablauf und Material erwartet
werden kann.

g) Die am und im Fließgewässer eingesetzten Kursteilnehmer, Ausbildner sowie das Ein-
satzpersonal haben grundsätzlich WW-Vollschutz bestehend aus Neoprenanzug, ge-
eignetes Schuhwerk, WW-Weste mit Panikverschluss, WW-Helm sowie Schneide-
werkzeug und eine Signalpfeife zu tragen. Der verantwortliche Ausbildungs-/Übungs-
oder Einsatzleiter ist berechtigt, Änderungen in der Ausrüstung situationsbedingt zu
veranlassen. Insbesondere ist die Verwendung von zertifizierten Bergsporthelmen
geboten, wenn bei der erwarteten Tätigkeit alpine Gefahren im Vordergrund stehen.

h) Vor jeder Tätigkeit ist an den eingesetzten Gerätschaften insbesondere am Panikver-
schluss der WW-Weste eine Sichtprüfung durchzuführen. Schadhaftes oder be-
schädigtes Material ist grundsätzlich nicht einzusetzen.

Für die Personensicherung darf nur genormtes, in einwandfreiem Zustand befindli-
ches Material eingesetzt werden.

i) Die Verwendung von Trockentauchanzügen zum Schwimmen im Fließgewässer ist be-
denklich und daher grundsätzlich zu vermeiden und im WW verboten. (Die Verwen-
dung von speziell zugelassenen WW-Trockenanzügen ist situationsbedingt zugelas-
sen, jedoch nur mit Nachweis entsprechender Kenntnis).

j) Fixe Leinenverbindungen mit Schwimmern sind grundsätzlich verboten. Allfällige Per-
sonensicherungen im Fließ- bzw. Wildwasser dürfen nur am Panikverschluss der WW-

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DER ÖSTERRECHISCHEN WASSERRETTUNG

Weste oder einer unter Zug lösbaren Vergurtung angebracht werden. In diesen Fällen
sind die mitzuführenden Schneidewerkzeuge für ein allfälliges Kappen der Seilverbin-
dungen von den Einsatzkräften bereitzuhalten.

k) Abseiltechnische Elemente udgl. werden grundsätzlich nur nach Absolvierung des Mo-
duls Seiltechnik oder in Zusammenarbeit mit dafür ermächtigtem Personal einer ein-
schlägigen Fachorganisation oder mit ausdrücklicher Ermächtigung des zuständigen
Referenten im Landesverband durch besonders ausgebildete WWR durchgeführt.

Das Abseilen am Panikverschluss ist verboten.

3.2 Ausbildungsvorschriften

a) Vor jedem Ausbildungs- bzw. Übungsbeginn ist eine umfangreiche Gefahrenerfor-
schung durchzuführen. Dabei sind insbesondere Wetter- und Witterungssituationen,
Pegelstände, Fließgeschwindigkeiten, Hindernisse und sonstige Gefahrenquellen zu
berücksichtigen.

b) In der Vorbesprechung von Ausbildungen sind neben der allgemeinen Einweisung auch
Ausbildungs- und Kursziel sowie die verwendeten Methoden und Gerätschaften ver-
ständlich festzulegen.

c) Erkannte Gefahrenstellen sind zu entschärfen, abzusichern bzw. zu umgehen. Sofern
es die Sicherheit der eingesetzten Kräfte erfordert, sind zusätzlich Sicherungs- und
Alarmposten einzusetzen. Der verantwortliche Ausbildungs-/Übungsleiter hat die er-
forderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

d) In unmittelbarer Näher der Ausbildungs- oder Übungsstätte müssen ausreichend
normgerechte Erste-Hilfe-Materialien und Bergegerätschaften (Tragen, Berge-
tücher...) sowie ein geeignetes Notrufmittel (z.B. Handy oder Funk) zur Verfügung
stehen.

e) Für die Dimensionierung der Größe von Ausbildungsgruppen ist neben den allgemei-
nen sicherheitstechnischen Belangen auch die psychische Belastung durch Unerfah-
renheit oder auch äußere Einflüsse (Wetter, Kälte, simulierte Stresssituationen...) der
Kursteilnehmer zu beachten. Die Gruppengröße ist entsprechend anzupassen. Insbe-
sondere WW-Neulingen sind vor zusätzlichen belastenden Einflüssen so weit als
möglich zu bewahren.

f) In der Nachbesprechung soll unter anderem auch die Erreichung des Kursziels beurteilt
werden.

3.3 Einsatzvorschriften

a) Als WW-Einsatzleiter fungieren prinzipiell nur aktive oder erfahrene, nicht mehr aktive
WWR.

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DER ÖSTERRECHISCHEN WASSERRETTUNG

b) Es können auch fähige und erfahrene FWR die WW-Einsatzleitung übernehmen, wenn
der Einsatz in einem Gewässer der Stufe III oder darunter ist und entsprechende akti-
ve Übungsaktivitäten vorliegen. In jedem Fall sollte eine Übergabe der WW- Einsatz-
leitung an eine qualifizierte Person ehestmöglich angestrebt werden.

c) Stehen weder FWR noch WWR zur Verfügung, so können bei Gefahr im Verzug beson-
ders qualifizierte Rettungsschwimmer die WW-Einsatzleitung übernehmen. In diesem
Fall sollte eine Übergabe der WW-Einsatzleitung ehestmöglich angestrebt werden.

d) Bei Akuteinsätzen hat eine den Verhältnissen angepasste Gefahrenerforschung zu er-
folgen, die durch das in Begehungen und Übungen im örtlichen Einsatzgebiet gewon-
nene Wissen ergänzt wird. Alle Einsatzkräfte sind auf die Gefahren veränderter
Verhältnisse hinzuweisen und haben selbstständig äußerste Vorsicht walten zu las-
sen. Der Einsatzleiter hat bedarfsgerechte Sicherungs- und Alarmposten einzurichten.

e) Die Vorbesprechung kann bei Einsätzen entfallen. Jedenfalls hat der Einsatzleiter alle
Einsatzkräfte über ihre Aufgaben klar zu informieren und auf bekannte Gefahren
aufmerksam zu machen. Die Einsatzkräfte haben ihrerseits beobachtete Gefahren
und aktuelle Entwicklungen an den Einsatzleiter zu melden.

f) Auf eine funktionierende Kommunikationsstruktur ist zu achten. Insbesondere ist si-
cherzustellen, dass Einsatzkräfte bei Bedarf Gelegenheit zur Nachalarmierung erfor-
derlicher Kräfte sowie Zugang zu ausreichenden Erste-Hilfe-Materialien und Bergege-
rätschaften bekommen.

g) Auf Gefahrenstellen ist entsprechend durch Absicherung zu reagieren. Zwischen gebo-
tener Schnelligkeit bei Gefahr im Verzug, technischem Aufwand und Gefährdung der
Einsatzmannschaft ist ein sachgerechtes Verhältnis herzustellen. Extreme Gefahren-
stellen sind in geeigneter Form zu sperren.

h) In der Nachbesprechung ist den Einsatzkräften ausreichend Gelegenheit zur Kritik und
zur Verarbeitung zu geben. Insbesondere der Einsatzleiter hat auf psychische Prob-
leme zu achten und gegebenenfalls ein Kriseninterventionsteam beizuziehen.

3.4 Jugendliche

a) Aktivitäten mit Jugendlichen im Wildwasser sind zur Vorbereitung für eine spätere
Ausbildung zulässig, wenn diese ÖWR-Mitglieder, im Besitz des Rettungsschwimmer-
Helferscheins und körperlich und geistig geeignet sind. Alle Aktivitäten sind nur mit
Zustimmung der Erziehungsberechtigten und einer Bestätigung des Gesundheitszu-
standes des Jugendlichen durch die Erziehungsberechtigten zulässig.

b) Die Schwierigkeiten der Aktivitäten sind der körperlichen und geistigen Belastbarkeit
und dem Alter der Jugendlichen anzupassen. Aktivitäten mit Jugendlichen im Wild-
wasserschwimmen dürfen höchstens Schwierigkeiten bis WW II und im Rafting bis
WW III beinhalten. Abseiltechnische Elemente sollten möglichst passiv oder mit re-

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dundanter Sicherung durchgeführt werden und sind nur unter besonderer Aufsicht
zulässig.

c) Schnupperaktivitäten im Wildwasser finden außerhalb von Ausbildungsübungen oder
Einsätzen statt und setzen keine ÖWR Mitgliedschaft voraus.

Voraussetzungen:

• Vollendetes 9. Lebensjahr
• Alle Aktivitäten sind der körperlichen und geistigen Belastbarkeit und dem Alter

entsprechend anzupassen.
• Alle Aktivitäten sind nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten und einer

Bestätigung des Gesundheitszustandes der Teilnehmer durch die Erziehungsbe-
rechtigten zulässig.
• Schnupperaktivitäten im Wildwasser dürfen höchstens Schwierigkeiten bis WW II
beinhalten

d) Die persönliche Schutzausrüstung von Jugendlichen bei Aktivitäten im Wildwasser so-
wie bei Schnupperaktivitäten ist den körperlichen Voraussetzungen der Teilnehmer
anzupassen.

e) Die Vor- und Nachbesprechung ist dem Alter der Jugendlichen bzw. Teilnehmern der
Schnupperaktivitäten anzupassen. Bei der Durchführung von Aktivitäten ist eine al-
tersgemäße Aufsicht sicherzustellen. Für jeweils zwei Jugendliche/ Teilnehmern der
Schnupperaktivitäten ist eine Aufsicht durch zumindest einen FWR zu gewährleisten.

f) Als Übungsleiter für Aktivitäten mit Jugendlichen im Wildwasser sowie bei Schnupper-
aktivitäten fungieren in der Arbeit mit Jugendlichen erfahrene FWR oder WWR, die
von den zuständigen Referenten im Landesverband hierzu ermächtigt worden sind.
Dieser hat dabei das Einvernehmen mit dem zuständigen Referenten im Landesver-
band für Jugend herzustellen.

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4. Ausbildungsrichtlinien

4.1 Allgemeines
Die Wildwasserausbildung gliedert sich in:

• Vorbereitungslehrgänge
• Grundausbildungslehrgänge

o zum Fließwasserretter (FWR)
o zum Wildwasserretter (WWR)
• allfällige Fortbildungs- und Spezialisierungslehrgänge

4.2 Dem zuständigen Referenten im LV bleibt es – nach Rücksprache mit den betroffenen
Gliederungen im Landesverband – vorbehalten, die vorhandenen Ausbildungsplätze
nach seinem Ermessen zu verteilen.

4.3 Für die praktische Ausbildung sind nur vom zuständigen Referenten im LV speziell er-
mächtigte aktive FWR und WWR als Lehrpersonal einzusetzen. Zur Unterstützung des
Lehrpersonals können fachlich geeignete Personen, die das Fachgebiet sehr gut be-
herrschen und auch weitervermitteln können, eingesetzt werden.

4.4 Seiltechnischen Belangen (Abseilen, Seilrollen-, Seilbahnsysteme...) sollen durch Ab-
solventen des Moduls „Seiltechnik“ oder im Rahmen der organisati-
onsübergreifenden Zusammenarbeit mit einschlägigen Fachorganisationen durchge-
führt werden.

4.5 Im Rahmen der Vorbereitungs- und Grundausbildungslehrgänge hat jeder Wildwas-
ser-Trupp unter Aufsicht eines FWR oder eines WWR zu stehen. Es ist auch eine aus-
reichende Anzahl von Ausbildnern im Verhältnis zu den Kursteilnehmern zu achten.

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DER ÖSTERRECHISCHEN WASSERRETTUNG

5. Lehrgänge

5.1 Allgemeines

Die Ausbildung erfolgt in zwei Stufen; diese sind aufbauend zu absolvieren:

Stufe 1: Grundstufe – Fließwasserretter (FWR)
Stufe 2: Leistungsstufe – Wildwasserretter (WWR)

5.2 Allgemeine Prüfungsvoraussetzungen:

• Aktives ÖWR-Mitglied
• Einsatzpersonal (vollendetes 17. Lebensjahr, aktive Mitgliedschaft)
• Besitz des Retterscheins
• Ärztliches Attest über die Wildwassertauglichkeit laut RL
• Gültige Erste-Hilfe-Module laut EH-RL
Die Nennung des Teilnehmers erfolgt über die zuständige Gliederung an den zuständigen
Referenten im Landesverband.

5.3 Prüfungsordnung:

Die WW-Ausbildung ist nach einem bundesweit einheitlich festgelegten Schulungsplan
durchzuführen:

a) Die Organisation und Durchführung obliegt dem jeweiligen Landesverband.

b) Die Lehrgänge bestehen grundsätzlich aus theoretischen und praktischen Unterrichts-
teilen. Die praxisbezogenen Übungen sollten nach Möglichkeit Übungssituationen bei
verschiedenen Pegelständen beinhalten. Insgesamt sollen die Teile eines Lehrgangs
aber längstens innerhalb von 2 Jahren absolviert werden.

c) Die theoretischen und praktischen Kenntnisse der Lehrgangsteilnehmer werden im
Rahmen der Lehrgänge durch Aufgabenstellungen mit permanentem
Prüfungscharakter überprüft und geschult. Die Ausbildung gilt als bestanden, wenn
der Lehrgangsteilnehmer mindestens 75% Anwesenheit an den Lehrgängen nachwei-
sen kann und die geforderten theoretischen und praktischen Fähigkeiten ausreichend
nachgewiesen hat. Ausgenommen von dieser 75 %-Regelung sind das Schwimmen im
WW IV und Wurfsack werfen, welche zwingend absolviert werden müssen.

d) Für die Ausbildung zum WWR wird das theoretische Wissen zusätzlich mit einer
schriftlichen Prüfung, die mindestens zu 75% zu bestehen ist, im Zweifelsfall anhand
einer kommissionellen mündlichen Prüfung, festgestellt.

e) Nach positiver Gesamtbeurteilung wird die Qualifikation 1. Stufe „Fließwasserretter“
(FWR) bzw. 2. Stufe „Wildwasserretter“ (WWR) verliehen.

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DER ÖSTERRECHISCHEN WASSERRETTUNG

f) Die Qualifikation wird auf der dafür vorgesehenen Urkunde durch den Vorsitzenden
der Prüfungskommission bestätigt.

g) In Ausnahmefällen können extern erworbene Fähigkeiten vom zuständigen Referenten
im Landesverband anerkannt werden. Der Ausbildungslehrgang der ÖWR muss je-
doch zu mindestens 50% absolviert werden. Die theoretische Prüfung bleibt von die-
ser Bestimmung unberührt.

5.4 Fortbildungs- und Spezialisierungslehrgänge:

Fortbildungslehrgänge und Spezialisierungen (Rafting, Seiltechnik, Hochwasser, ..) sind
aufbauend auf die Fließ- und Wildwasserausbildung durchzuführen. Teilnahmeberechtigt
sind aktive FWR und WWR über Nennung der zuständigen Gliederung. Aktiven FWR und
WWR aus anderen Landesverbänden sind nach Möglichkeit der personellen Auslastung
zuzulassen.

Im Rahmen der Wildwasserausbildung werden zwei standardisierte Fortbildungsmodule
österreichweit angeboten:

5.4.1 Modul Hochwasser

• Strömungslehre im Hochwasser
• Gefahren im Hochwasser
• Spezielle Bergetechniken

5.4.2 Modul Seiltechnik

• Materialkunde
• Knotenkunde
• Abseilen
• Standbau
• Bergetechniken
• Praktische Übungen

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DER ÖSTERRECHISCHEN WASSERRETTUNG

6. Prüfungsinhalte

6.1 Fließwasserretter
6.1.1 Gewässerkunde:

• Strömungslehre
• Schwierigkeitsgrade
• Gefälleangaben
• Strömungsgeschwindigkeit
• Pegel
• Hindernisse

6.1.2 Materialkunde:

• Ausrüstung am Mann (Persönliche Schutzausrüstung)
• Rettungsgeräte und Sportgeräte
• Zusatzausrüstung

6.1.3 Praxis

• Grundtechniken
• Zeichen und Signale
• Schwimmen passiv, aktiv bis WW III
• Springen
• Bewegen am und im Fließgewässer
• Knotenkunde
• Panikverschluss
• Gefahrenschilder und Hinweiszeichen
• Schifffahrtszeichen
• Kartenzeichen
• Handzeichen
• Sicherungs-, Rettungs- und Bergetechniken
• Wurfsackwerfen
• Seilsicherung -Rettungsgriffe
• Bergetechniken am Ufer

Zusatztechniken bei Bedarf

• Raftfahrt/Schlauchkanadier-Fahrt mit Erklärung der Paddeltechnik
• Passives Abseilen
• Aktives Abseilen unter Überwachung

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RICHTLINIEN FÜR AUSBILDUNG UND V4.0 2020
EINSATZDIENST IM WILDWASSER Seite 13/13

DER ÖSTERRECHISCHEN WASSERRETTUNG

6.2Wildwasserretter
6.2.1 Erweiterte Gewässerkunde

6.2.2 Erweiterte Materialkunde

6.2.3 Einsatzleitung und -organisation

6.2.4 Praxis

• Erweiterte Schwimm- und Sprungtechnik
• Schwimmen aktiv bis WW IV
• Wiederholung der Zeichen und Signale
• Erweiterte Sicherungs-, Rettungs- und Bergetechniken
• Wiederholung der Grundtechniken
• Erweiterte Seil- und Knotentechnik
• Aktives Abseilen
• Nachtschwimmen
• Zusatztechniken
• Bootfahrt (Schlauchkanadier, Raft)

• Einsatzübung

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Für den Inhalt verantwortlich: Dr. Daniel Pinggera, PhD, Bundesreferent für Wildwasser der ÖWR



NAUTIKRICHTLINIEN FÜR ÖWR Version 05.11.2011_V01
RETTUNGS-/EINSATZFAHRZEUGE Seite 1/3

AM WASSER

1. Rettungs-/Einsatzfahrzeuge, welche Eigentum der ÖWR sind (und solche, die für den ÖWR-
Rettungsdienst herangezogen werden) dürfen nur von ÖWR-Mitgliedern, die im Besitz eines
gültigen Schiffsführerpatents und der Selbstfahrgenehmigung sind, geführt werden.

2. Die Landesreferenten für Nautik sollen Schiffsführerpatentkurse abhalten. Andere Personen,
welche dazu befähigt sind, dürfen nur mit Genehmigung des Landesreferenten für Nautik Kurse
abhalten. Berechtigt an diesem Kurs teilzunehmen, sind Personen die folgende Voraussetzungen
erfüllen;
• Mitgliedschaft in der ÖWR
• Mindestalter 18 Jahre
• Längere aktive Mitarbeit im ÖWR-Wasserrettungsdienst
• Retterschein (in Ausnahmefällen Helferschein)
• Nachweis über die Teilnahme an einem 16 h Erste Hilfe Kurs (nicht älter als 3 Jahre oder
weitere Erste-Hilfe Fortbildungsmaßnahmen )
• Besitz eines Führerscheines oder ärztliches Gutachten laut Gesetz

3. Um die Selbstfahrgenehmigung zu erhalten, muss eine Überprüfung durchgeführt werden. Die
Ausstellung der Selbstfahrgenehmigung erfolgt durch den Landesreferenten für Nautik. Die
Gültigkeit besteht bis auf Widerruf durch den Bundes- oder Landesreferenten für Nautik.

4. Für den Erhalt der Selbstfahrgenehmigung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• Besitz des ÖWR-Retterscheines (in Ausnahmefällen Helferschein)
• Mindestens 1 jähriger Besitz des Schiffsführerpatents
• 1 jährige Mitarbeit bei Bootsdiensten unter Anleitung und Aufsicht eines erfahrenen
Schiffsführers
• Teilnahme an einem nautischen Seminars
• Kenntnisse des Motors, sowie der technischen Ausrüstung (Funk, etc.)
• Seemännisches Verhalten (Knoten, etc.)
• Richtiges Verhalten bei Personen- und Sachbergungen
• Länderbezogene Anforderungen

5. Bei Einsätzen bzw. Streifenfahrten ist der Schiffsführer für die ausreichende Besatzung
verantwortlich.

6. Der Schiffsführer hat dafür Sorge zu tragen, dass er das Rettungs-/Einsatzfahrzeug in
ordnungsgemäßen Zustand übernimmt und in ordnungsgemäßem Zustand, gereinigt, übergibt.
Außerdem hat er bei Übernahme die Ausrüstung und die Rettungsmittel zu kontrollieren und
dafür Sorge zu tragen, dass Sie ständig in einsatzbereitem Zustand sind.

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Für den Inhalt verantwortlich: Franz Pointinger, Bundesreferent f. Nautik der ÖWR

NAUTIKRICHTLINIEN FÜR ÖWR Version 05.11.2011_V01
RETTUNGS-/EINSATZFAHRZEUGE Seite 2/3

AM WASSER

7. Der Schiffsführer trägt allein die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des Rettungs-
/Einsatzfahrzeuges, seinen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.

8. Für jedes Rettungs-/Einsatzfahrzeug ist ein Dienstbericht zu führen. Aufgetretene Mängel sind
unverzüglich einzutragen und sofort dem Einsatzstellen/Ortsstellenleiter zu melden, bei größeren
Schäden ist auch der Landesreferent für Nautik oder der Landesleiter zu verständigen.

9. Die Fahrzeugbesatzung hat eine dem Einsatzzweck oder der Witterung angepasste ÖWR-
Kleidung und Rettungsmittel zu tragen.

10. Die Überwachungsfahrten haben in einem dem Betrieb oder den Witterungsverhältnissen
entsprechendem ausmaß zu erfolgen. Unnötige Leerfahrten sind zu vermeiden. Befindet sich das
Rettungs-/Einsatzfahrzeug nicht „auf See“ hat sich die Besatzung in unmittelbarer Nähe des
Fahrzeuges aufzuhalten und jederzeit erreichbar zu sein.

11. Bei Ausbildungs- und Übungsfahrten soll in gefährlichen Situationen (bei Sturm, bzw. extremen
Verhältnissen) nach Möglichkeit der verantwortliche Schiffsführer das Steuer übernehmen und
dieser hat für die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen zu sorgen.

12. Die Einsatzstellen/Ortsstellenleiter oder die vom Landesreferenten für Nautik Beauftragten haben
im eigenen Wirkungsbereich laufend die Schiffsführer und Rettungs-/Einsatzfahrzeug auf ihre
volle Einsatzbereitschaft zu prüfen. Die Landesreferenten für Nautik sind berechtigt diese
Einsatzbereitschaft zu kontrollieren.

13. Privatfahrten sowie Wassersport mit ÖWR Rettungs-/Einsatzfahrzeugen sind grundsätzlich
untersagt. Ausfahrten, welche nicht zum eigentlichen Aufgabenbereich der ÖWR zählen, dürfen
nur mit Zustimmung des Einsatzstellen/Ortsstellenleiters, des Landesreferenten für Nautik oder
des Landesleiters erfolgen.

14. Die Leiter der einzelnen Einsatzstellen/Ortsstellen sollen vor Anschaffung eines neuen Rettungs-
/Einsatzfahrzeuges mit dem zuständigen Landesreferenten für Nautik sowie der Landesleitung
Rücksprache halten, um so zu garantieren, dass ein für den Dienst in der ÖWR taugliches
Fahrzeug gekauft wird.

15. Die LV Referenten für Nautik sind angehalten bei den jährlich stattfindenden Tagungen
teilzunehmen oder einen fachkundigen Vertreter zu entsenden und selbst Fortbildungsseminare
abzuhalten oder diese zu organisieren.

16. Im eingeteilten ÖWR-Dienst gilt für den Schiffsführer und dessen Besatzung eine Alkoholgrenze
von 0,1 Promille, ansonsten gilt die gesetzliche Regelung.

17. Bei Schäden am Rettungs-/Einsatzfahrzeug oder Beschädigungen von fremdem Gut, die auf
fahrlässiges Verhalten des Schiffsführers zurückzuführen sind, kann dieser zur Verantwortung
gezogen werden.

18. Die ÖWR Selbstfahrgenehmigung kann bei groben Verstößen gegen diese Richtlinien vom
Landesreferenten für Nautik oder durch den Bundesreferenten für Nautik entzogen werden.

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NAUTIKRICHTLINIEN FÜR ÖWR Version 05.11.2011_V01
RETTUNGS-/EINSATZFAHRZEUGE Seite 3/3

AM WASSER

19. Der „Nautikinstruktor“ soll in Absprache mit dem Landesreferenten für Nautik in den
Einsatzstellen die praktische Ausbildung der Schiffsführeranwärter durchführen. Er ist nicht
berechtigt selbständig Schiffsführerkurse abzuhalten.

20. Für den Erhalt des „Nautikinstruktors“ müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• Teilnahme an einem Prüfungsseminar im Rahmen der Bundesleitung oder des
Landesverbandes
• Gültige Selbstfahrbewilligung seit 3 Jahren
• Gute Allgemeinbildung und Unterrichtsgeschick
• Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission, die vom Bundesreferenten für Nautik
bestimmt wird, abzulegen

21. Die Bestellurkunde wird von der Bundesleitung einheitlich aufgelegt und vom Bundesreferenten
für Nautik ausgestellt. Die Verleihung ist bei der Bundesleitung evident zu halten.

22. Damit die Lehrbefähigung „Nautikinstruktor“ erhalten bleibt, muss ein Fortbildungsseminar mit
den Vorgaben der Bundesleitung innerhalb von 5 Jahren durch den Landesreferenten für Nautik
durchgeführt werden. Die Gültigkeit besteht bis auf Widerruf durch den Bundesreferenten für
Nautik.

23. Der „Nautikinstruktor“ kann bei groben Verstößen gegen diese Richtlinien vom
Bundesreferenten für Nautik entzogen werden.

Diese Richtlinien wurden von den Landesreferenten für Nautik, bei der vom 25. bis 27. März 2011 in
Wien stattgefundenen Tagung festgelegt und von der Bundesleitung am 05. November 2011 von der
Bundesleitung beschlossen.

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Prüfungsordnung Nautikinstruktor Version 1.0
Seite 1/2

Der Nautikinstruktor soll in den Einsatzstellen die praktische Ausbildung der
Schiffsführeranwärter durchführen.

Mit der Einrichtung dieser Ausbildungsstufe soll ein einheitliches Ausbildungsniveau und
ein einheitlicher Sprachgebrauch in der Nautik gewährleistet werden.

Er ist nicht berechtigt selbständig Schiffsführerkurse abzuhalten.

1.1. Allgemeine Bedingungen:

a) Teilnahme an einem Prüfungsseminar im Rahmen der Bundesleitung oder des
Landesverbandes.

b) Gültige Selbstfahrbewilligung seit 3 Jahren.

c) Gute Allgemeinbildung und Unterrichtsgeschick.

d) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission, die vom Bundesreferenten für Nautik
bestimmt wird, abzulegen.

e) Die Bestellurkunde wird von der Bundesleitung einheitlich aufgelegt und vom
Bundesreferenten für Nautik ausgestellt. Die Verleihung ist bei der Bundesleitung
evident zu halten.

f) Damit die Lehrbefähigung „Nautikinstruktor“ erhalten bleibt, muss eine
wiederkehrende Überprüfung durch den Landesreferenten für Nautik durchgeführt
werden.

g) Die Gültigkeit besteht bis auf Widerruf durch den Bundesreferenten für Nautik.

1.2. Prüfungsinhalt:

- Kenntnis der allgemeinen Fahrregeln
( Grundkenntnisse des gültigen Schifffahrtsgesetzes, sowie je nach Revier Seen-
und Fluss - VO, bzw. Wasserstraßen – VO )

- Kenntnis der Vorrangregeln

- Kenntnis der nautischen Sprachgebrauchs

- Beherrschen der Grundmanöver
( Achter Fahren, Mann über Bord, Anlegen Steuerbord/Backbord,
Wenden auf engen Raum, Ausbringen und Aufnehmen von Tauchern
bzw. Rettungsschwimmern, Ankern )

- Knotenkunde
( Gebrauchsknoten – Achterknoten / Palsteck / Schotsteck / Kreuzknoten /
Klampenbelegung / Slipsteck / Webleinsteck )

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Prüfungsordnung Nautikinstruktor Version 1.0
Seite 2/2

- Kenntnisse der Wetterkunde sowie der jeweiligen Wetterverhältnisse

- Kenntnisse des Motors bzw. der technischen Ausrüstung
( Motorarten, Antriebsarten (Single - Duoprop)
Wichtigste Kontrollmaßnahmen – je nach Motorentyp
Sicherheitsausrüstung - Feuerlöscher/Lenzpumpen/ E-Hauptschalter/
Benzinabsperrhahn usw.
Ankerausrüstung, Kommunikationseinrichtungen, Rettungsmitteln )

- Anforderungen für spezielle Bereiche
( Landesspezifische Anforderungen )

Diese Prüfungsordnung wurde von der Bundesleitung am 29. März 2008 anlässlich des
Bundestages 2008 in Bad Schallerbach beschlossen.

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Für den Inhalt verantwortlich: Franz Pointinger, Bundesreferent f. Nautik der ÖWR

Version 1.0

Richtlinie zum Erhalt der ÖWR-Selbstfahrgenehmigung

Seite 1/1

Voraussetzungen

(Auszug aus den Nautikrichtlinien für ÖWR Rettungs-/Einsatzboote Punkt 4)

• Besitz des ÖWR-Retterscheines (in Ausnahmefällen Helferschein)
• Mindestens 1 jähriger Besitz des Schiffsführerpatents
• 1 jährige Mitarbeit bei Bootsdiensten unter Anleitung und Aufsicht eines erfahrenen

Schiffsführers
• Teilnahme an einem nautischen Seminar
• Kenntnisse des Motors, sowie der technischen Ausrüstung (Funk, etc.)
• Seemännisches Verhalten (Knoten, etc.)
• Richtiges Verhalten bei Personen- und Sachbergungen
• Länderbezogene Anforderungen

Theoretische Seminarthemen

1. Rechtskunde
2. Technik (Rettungsgeräte, Navigationshilfsmittel, Funk und Echolot)
3. Verhalten eines Schiffsführers beim ÖWR Bootsdienst (Nautikrichtlinien für ÖWR Rettungs-

/Einsatzboote)

4. Erste Hilfe mit den an Bord befindlichen Notfallmitteln

Praktische Seminarthemen

5. An- und Ablegen
6. Einfahrt in und Ausfahrt aus einem begrenzten Raum
7. Wenden auf engem Raum
8. Schleppen (in Kiellinie und längsseits)
9. Mann über Bord Manöver
10. Ankern
11. Hilfeleistung (Personen- und Gerätebergung, Segelboot oder Surfbretter)
12. Fahren nach Kompaß
13. Durchführen einer Kreuzpeilung
14. Knoten
15. Motorkunde
16. Gerätekunde (GPS, Echolot, Peilkompaß, Funk und Unterwasserkamera usw.)

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Für den Inhalt verantwortlich: Franz Pointinger, Bundesreferent f. Nautik der ÖWR



RICHTLINIEN ZUR AUS- UND V2015-06
WEITERBILDUNG IN ERSTER HILFE IN Seite 1/7
DER ÖSTERRECHISCHEN WASSERRETTUNG

1. Einleitung
Basierend auf dem Selbstverständnis der Österreichischen Wasserrettung als Rettungsorganisa-
tion ist eine zeitgemäße Strukturierung der medizinischen Aus- und Weiterbildung innerhalb der
ÖWR erforderlich.
Diese Richtlinien definieren die Abwicklung und Personalstrukturen.
Für die Lehrmeinungsfindung ist die Arbeitsgruppe-Medizin (AG-Medizin) unter dem Vorsitz
des Bundesarztes zuständig und verantwortlich.
Nach Beschlussfassung in der AG-Medizin und der Bundesleitung obliegt die Durchführung den
Landesverbänden entsprechend ihrem Status als eigenständiger Verein.
Sämtliche in diesem Dokument angeführten Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verste-
hen.

2. Landesverbandsarzt (LV-Arzt)
Der LV-Arzt ist für die medizinische Aus- bzw. Weiterbildung in wasserrettungsspezifischer
Erster Hilfe in seinem Landesverband verantwortlich und richtet sich dabei nach den Vorgaben
des Bundesarztes bzw. der AG-Medizin. Darunter fallen insbesondere:
 die Auswahl der Maßnahmen und Medizinprodukte für die Anwendung durch entspre-
chend geschultes Personal,
 die Auswahl, Schulung und Weiterbildung des Lehrpersonals (SanA) in den örtlichen
Gliederungen,
 sowie die entsprechende Kontrolle bzw. Qualitätssicherung
Sofern einem Landesverband kein Arzt zur Verfügung steht, können dessen Agenden vorüber-
gehend durch den Bundesarzt wahrgenommen werden, um eventuellen Rechtsunsicherheiten im
Haftungsfall vorzubeugen.
Zur Unterstützung bei der Durchführung seiner Aufgaben soll ihm ein Landessanitätsbeauftrag-
ter (LSB) unterstellt sein.

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Für den Inhalt verantwortlich: Dr. Harald Rinösl, Bundesarzt der ÖWR

RICHTLINIEN ZUR AUS- UND V2015-06
WEITERBILDUNG IN ERSTER HILFE IN Seite 2/7
DER ÖSTERRECHISCHEN WASSERRETTUNG

3. Landessanitätsbeauftragter (LSB)

Der LSB muss fachlich kompetent sein (z.B. Lehrbeauftragter einer anerkannten Rettungsorga-
nisation, Mediziner, Medizinstudent, Diplomiertes Pflegepersonal, Sanitäter, etc.) und didakti-
sche Eignung aufweisen.

Gemeinsam mit dem LV-Arzt ist er für die Ausbildung der SanA zuständig.

Seine weiteren Aufgaben sind die Koordination und Umsetzung der Ausbildungstätigkeit, die
Dokumentation (insbesondere in Bezug auf die Umsetzung des MPGs) und Qualitätssicherung.

Ist die Position des LSB vakant, so obliegen diese Aufgaben vorübergehend dem LV-Arzt. Die
Bestellung des LSB erfolgt auf Vorschlag des LV-Arztes durch den Landesverband.

4. Sanitätsausbildner (SanA)

Der Sanitätsausbildner ist berechtigt, die Schulungen entsprechend den ÖWR-
Ausbildungsrichtlinien für Erste Hilfe durchzuführen.

Er muss fachlich kompetent sein (anzustreben sind z.B. ein Lehrbeauftragter einer anerkannten
Rettungsorganisation, Mediziner, Medizinstudent, Diplomiertes Pflegepersonal, Sanitäter, etc.)
und didaktische Eignung aufweisen.

Die Bestellung des SanA erfolgt auf Vorschlag des LSB durch den LV-Arzt. Die Lehrberechti-
gung wird für drei Jahre erteilt und wird nach entsprechenden Fortbildungen vom LV-Arzt ver-
längert. Die Lehrberechtigung kann vom LV-Arzt oder dem LSB jederzeit entzogen werden.

Jeder SanA hat eine Unterweisung in das EH-Ausbildungskonzept der ÖWR und die entspre-
chenden rechtlichen Grundlagen durch den LV-Arzt oder LSB zu erhalten.

Der Sanitätsausbildner
 meldet alle geplanten Ausbildungen rechtzeitig an den LSB
 dokumentiert und bestätigt die Teilnahme an Modul- und MPG Schulungen und
 meldet die abgeschlossenen Ausbildungen mit allen erforderlichen Angaben (Inhalt,
Umfang und Teilnehmer) an den LSB.

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Für den Inhalt verantwortlich: Dr. Harald Rinösl, Bundesarzt der ÖWR

RICHTLINIEN ZUR AUS- UND V2015-06
WEITERBILDUNG IN ERSTER HILFE IN Seite 3/7
DER ÖSTERRECHISCHEN WASSERRETTUNG

5. Ausbildungsberechtigung

Der Sanitätsausbildner (SanA) ist berechtigt die Module 1-5 zu unterrichten.

Über Auftrag des LV-Arztes oder des LSB kann zur Schulung der Module 1-4 ein externer EH -
Lehrbeauftragter (mit aufrechter Lehrberechtigung einer anerkannten Rettungsorganisation) her-
angezogen werden. Für Modul 1 ist speziell auf die wasserrettungsspezifischen Umstände ein-
zugehen (z.B. Zweihelferreanimation mit Beatmungsbeutel, Verwenden von Sauerstoff). Für
Modul 5 (wasserrettungsspezifische medizinische Geräte) ist zusätzlich eine Unterweisung des
externen EH‐Lehrbeauftragten durch den LV‐Arzt oder den LSB und – soweit die Geräte dem
MPG unterliegen – eine entsprechende MPG‐Zertifizierung erforderlich.
Der externe Lehrbeauftragte unterliegt derselben Dokumentationspflicht wie der
SanA.

6. Aus- und Weiterbildung
Die ÖWR-interne Weiterbildung in Erster Hilfe wird auf der Grundlage des bundesweit ein-
heitlichen Lehrbehelfs durchgeführt und kann somit bei jeder örtlichen Gliederung der
ÖWR in ganz Österreich absolviert werden.

Der Lehrstoff ist in 5 Module gegliedert:

Modul 1: Rettungskette, Notfallcheck, Reanimation, Sauerstoff-
gabe Modul 2: Starke Blutung, Schock

Modul 3: Thermische Notfälle, Traumatologische Notfälle, Gefahrenzone, Unfallverhü-
tung, Besonderheiten beim Verkehrsunfall

Modul 4: Interne Notfälle, Neurologische Notfälle, Ertrinken, Vergiftungen

Modul 5: zusätzliche medizinische Geräte, Dokumentation, Informationen zum
Modul System

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Für den Inhalt verantwortlich: Dr. Harald Rinösl, Bundesarzt der ÖWR

RICHTLINIEN ZUR AUS- UND V2015-06
WEITERBILDUNG IN ERSTER HILFE IN Seite 4/7
DER ÖSTERRECHISCHEN WASSERRETTUNG

Es ist jederzeit der Einstieg in das Modulsystem möglich. Sobald alle 5 Module abgeschlos-
sen sind, erhält der Teilnehmer die EH-Qualifikation im Rahmen der ÖWR. Diese ist ge-
rechnet ab Beendigung des ersten Moduls 3 Jahre gültig.

Modul 1 – 5 (incl MPG Schulung)

„EH‐Qualifikation im Rahmen der ÖWR“
Jedes Modul 3 Jahre gültig

Um die gültige EH Qualifikation im Rahmen der ÖWR aufrecht zu erhalten, muss der gesam-
te Modulzyklus regelmäßig wiederholt werden. Jedes Modul ist für 36 Monate gültig. Sind
alle Module (1‐5) gültig, besteht eine gültige „EH Qualifikation im Rahmen der ÖWR“.

Wurde ein Modul nicht innerhalb der 36 Monate wiederholt, ruht die „EH Qualifikation
im Rahmen der ÖWR“ bis das jeweiligen Modul absolviert ist.

(Eine Teilnahme an einem 16h Erste Hilfe Kurs einer externen Organisation kann als Modul 2‐4
angerechnet werden. Die Module 1 + 5 müssen als Schulung im Rahmen der ÖWR besucht
werden.)

Modul 1 Modul 1
Modul 5 Gültigkeit jedes Moduls 36 Monate

Modul 4 Modul 2
Modul 3
Modul 3

Keine EH‐Qualifikation im Rahmen der ÖWR

EH‐Qualifikation im Rahmen der ÖWR

Der Zeitrahmen für die Module 1-4 darf nicht weniger als 18 Stunden betragen. In diesen Mo-
dulen muss der vollständige Inhalt eines 16h Erste Hilfe Kurses entsprechend den Lehrinhalten
des Roten Kreuzes vorgetragen werden.

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Für den Inhalt verantwortlich: Dr. Harald Rinösl, Bundesarzt der ÖWR

RICHTLINIEN ZUR AUS- UND V2015-06
WEITERBILDUNG IN ERSTER HILFE IN Seite 5/7
DER ÖSTERRECHISCHEN WASSERRETTUNG

Alternativ kann für das erstmalige Erlange der EH-Qualifikation im Rahmen der ÖWR auch
ein 16h EH Kurs einer externen Organisation angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass
dieser innerhalb der letzten 36 Monate absolviert wurde. Es wird dann davon ausgegangen,
dass das Wissen der Kursteilnehmer auf aktuellem Stand der internationalen Richtlinien ist.

Nach einer MPG Einschulung auf alle in der jeweiligen Dienststelle verwendeten Erste Hil-
fe Materialien und einer Unterweisung in Dokumentation, erhält der Kollege die „EH-
Qualifikation im Rahmen der ÖWR“. Die Module 1-5 müssen innerhalb von drei Jahren
nach dem Ende des 16h EH Kurses absolviert werden, um die Berechtigung aufrecht zu erhal-
ten. Es wird geraten, das Modul 1 möglichst zeitnah zu besuchen, um hier die wasserret-
tungsspezifischen Besonderheiten zu lernen (z.B. Zweihelferreanimation mit Beatmungsbeutel).

16h EH Kurs Modul 1 - 5

EH‐Qualifikation im Rahmen der ÖWR
3 Jahre ab 16h EH Kurs

Ausgenommen von dieser Regelung sind im notfallmedizinischen Bereich aktiv tätige Mitarbei-
ter (Ausbildung zum „Rettungssanitäter“ oder höher). Die gültige Tätigkeitsberechtigung laut
Sanitätergesetz entspricht der aufrechten Ersten Hilfe Qualifikation der ÖWR, eine MPG Schu-
lung auf alle verwendeten medizinischen Geräte und eine Dokumentationseinschulung sind
verpflichtend. Weitere Ausnahmen liegen im Ermessen des LV-Arztes.

7. Dokumentation, Qualitätssicherung

7.1. Dokumentation
Die Beurteilung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung und die Dokumentation der
durchgeführten Ausbildungen (Ausbildungsliste und Schulungsbestätigung) obliegen dem Schu-
lungsverantwortlichen (je nach örtlicher Gliederung) und umfassen zumindest folgende Anga-
ben:

Herausgeber : ÖWR-Bundesleitung 1040 WIEN, Prinz-Eugen-Straße 12
Für den Inhalt verantwortlich: Dr. Harald Rinösl, Bundesarzt der ÖWR


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