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Published by swax, 2017-02-02 15:34:47

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• Die Aufwendungen werden den entsprechenden Erträgen zugeordnet (matching prin­
ciple). Dieses Prinzip verlangt die Wahrung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen
dem Ertragsausweis und der Aufwandsverrechnung. 1

(3) Ergänzende qualitative Anforderungen

Damit das Ziel der Entscheidungsunterstützung und die IFRS-Grundannahmen erfüllt
werden können, ist die Einhaltung bestimmter qualitativer Anforderungen an den Jahres­
abschluss (qualitative characteristics) erforderlich:

Verständlichkeit 1 Der Jahresabschluss muss für einen sachkundigen Leser verständlich und
{understandability} nachvollziehbar sein. Unverständliche Rechnungslegung kann ihren
Zweck, Interessenschutz für Anteilseigner bzw. Gläubiger zu bewirken,
[R. 25]2 nicht erfüllen.

Relevanz Die Jahresabschlussinformationen müssen für die Entscheidungen eines
{relevance)
[R. 26-30] aktuellen oder potenziellen Kapitalanlegers bedeutsam sein. Dies sind sie

Verlässlichkeit dann, wenn der Investor aus den vorliegenden (Vergangenheits-)Daten
{reliability}
[R. 31 38] Rückschlüsse auf erwartete zukünftige Zahlungsströme ziehen kann. Des­

halb ist jede wesentliche Postengruppe im Abschluss gesondert auszuwei­

sen (materiality). Unwesentliche (entscheidungsirrelevante) Informationen

werden weggelassen [IAS 1.29]. -

Die Berichterstattung hat glaubwürdig und daher frei von wesentlichen
Fehlern und Willkür zu sein (faithful presentation). Im Falle unsicherer Er­
wartungen ist das - vom Handelsrecht abweichende - Vorsichtsprinzip
(prudence) zu beachten. Sind für einen Sachverhalt mehrere Wertansätze
möglich, ist der Wert mit der höchsten Eintrittswahrscheinlichkeit anzu­
setzen. Die Berichterstattung hat weder zu optimistisch noch zu pessimis­
tisch zu erfolgen (neutrality).

Im Jahresabschluss sind alle relevanten Sachverhalte aufzuführen (com­
pleteness).

Bezüglich der Anforderungen Relevanz und Verlässlichkeit ist zu beachten,
dass sie vor allem den einschränkenden Nebenbedingungen der zeitna­
hen Berichterstattung, der Verhältnismäßigkeit von Kosten und Nutzen
{Wirtschaftlichkeit} und der Ausgewogenheit der qualitativen Anforde­
rungen unterliegen.

Vergleichbarkeit Der Jahresabschluss soll sowohl unternehmensinterne Zeitvergleiche von
{comparability} Jahr zu Jahr als auch externe Vergleiche mit anderen Unternehmen ermög­
[R. 29-42] lichen. Insbesondere die internen Zeitvergleiche erfordern, dass die ge­
wählten Ansatz- und Bewertungsmethoden von Jahr zu Jahr beibehalten
werden. Durchbrechungen des Stetigkeitsprinzips {consistency of pre­
sentation} sind daher nur in Ausnahmefällen möglich [IAS 1.27].

1 Zu Einzelheiten siehe S. 207ft.
2 Die Zitierweise bedeutet „Rahmenkonzept, Absatz 25".

181

Ziel: Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens (fair presentation)

periodengerechte Erfolgsermittlung und Unternehmensfortführung

Verständlich­ Relevanz 1• Vergleichbarkeit
keit
Wesentlich­ Verlässlichkeit
keit • glaubwürdige Darstellung
• wirtschaftliche Betrachtungsweise
• Neutralität
• Vorsicht
• Vollständigkeit

j•

einschränkende Nebenbedingungen
• zeitnahe Berichterstattung
• Wirtschaftlichkeit
• Ausgewogenheit der qualitativen Anforderungen

System der Rechnungslegungsgrundsätze des framework

Quelle: angelehnt an Hinz, M.: Rechnungslegung nach IFRS, München 2005, S. 56.

(4) Allgemeine Bewertungsgrundsätze für den IFRS-Abschluss

• Grundsatz der Einzelbewertung. Nach IFRS besteht grundsätzlich die Pflicht, Vermö­
genswerte (assets) und Schulden (liabilities) einzeln zu bewerten (siehe z. 8. IAS 2,
IAS 16, IAS 36).

• Stichtagsprinzip. IAS 10 legt fest, dass Abschlüsse an einem bestimmten Stichtag auf­
zustellen sind und die Verhältnisse am jeweiligen Stichtag abzubilden haben. Ereignis­
se, die bereits vor dem Abschlussstichtag eingetreten sind, jedoch erst nach dem
Abschlussstichtag bekannt werden, sind im Abschluss noch zu berücksichtigen. Er­
eignisse, die erst nach dem Abschlussstichtag eintreten, dürfen nach IAS 10.10 nicht
berücksichtigt werden. Ist ein solches Ereignis jedoch so bedeutsam, dass es die Be­
urteilung des Abschlusses beeinflussen könnte, so ist es nach IAS 10.21 erforderlich,
dass das Unternehmen im Anhang über dieses Ereignis berichtet und dabei seine Aus­
wirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens angibt.

• Realisationsprinzip. Ist hinreichend wahrscheinlich, dass dem Unternehmen aus ei­
nem Geschäft ein wirtschaftlicher Nutzen zufließen wird, und kann die Höhe der Erlöse
zuverlässig bestimmt werden, so ist der Erlös auszuweisen [IAS 18]. Können Erträge
aus einem langfristigen Fertigungsauftrag (z. 8. dem Bau eines Schiffes) zuverlässig
geschätzt werden, so sind auch die noch nicht realisierten Erträge - in Abhängigkeit
vom Fertigstellungsgrad - erfolgswirksam zu erfassen.

• lmparitätsprinzip. Eine generelle Regelung, wie es das HGB vorsieht, dass alle vorher­
sehbaren, noch nicht realisierten Risiken und Verluste aus einzelnen Geschäften im
Abschluss berücksichtigt werden müssen, ist in den IAS nicht verankert. Allerdings
gibt es einzelne Regelungen, die vorschreiben, dass ein noch nicht realisierter Verlust
auszuweisen ist (z. 8. Niederstwertprinzip bei Vorräten [IAS 2.9, 2.28, 36] oder die Bil­
dung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften).

182

• Saldierungsverbot. Grundsätzlich besteht ein Saldierungsverbot [IAS 1.32-1.35].
Allerdings werden in einzelnen IFRS ausdrücklich Ausnahmen zugelassen, z. 8.
IAS 12.71 Saldierung von Steuerforderungen und -schulden, IAS 32.42 Saldierung
von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Schulden, IAS 1.35 Saldierung von
Gewinnen und Verlusten aus der Währungsumrechnung.

• Bilanzkontinuität. Der Grundsatz, dass die neue Geschäftsperiode mit den Werten,
mit denen die vorangegangene beendet wurde, beginnt, wird in den IFRS nicht aus­
drücklich erwähnt. So wird z. 8. in IAS 8 eine Durchbrechung der Bilanzkontinuität bei

"

der Anderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und für die Berichtigung
von wesentlichen Fehlern als notwendig erachtet [IAS 8.41]. In der Regel wird jedoch
in der Praxis der Bewertungsgrundsatz der Bilanzkontinuität beachtet.

"

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Uberblick über die allgemeinen Bewertungsgrund-
sätze nach IFRS im Vergleich zum HGB.

Bewertungs­ IFRS HGB
grundsätze

Einzel­ Grundsätzlich sind die Posten des Grundsätzlich sind die Posten des
bewertung
Abschlusses einzeln zu bewer- Abschlusses einzeln zu bewerten.

ten. 1

Spnti.nchz1.tpags- Grundsätzlich sind die lnforma- Grundsätzlich sind die Informationen zu
tionen zu berücksichtigen, die berücksichtigen, die das abgelaufene
- das abgelaufene Geschäftsjahr Geschäftsjahr betreffen. Nach dem Stichtag
betreffen. Nach dem Stichtag ein- eintretende Ereignisse dürfen nicht berück­
pRne.anlzis1.pations- tretende Ereignisse dürfen nicht sichtigt werden.
berücksichtigt werden.
Ertragserfassung erst bei Umsatzrealisation
Ertragserfassung vor Umsatz- möglich.
realisation möglich.

p1mn.pnaz1.rpitäts- Kein Grundsatz. In einzelnen IFRS Strenges lmparitätsprinzip.

1finden sich aber der Verlustantizi-

pation1 dienende Regelungen.

Saldierungs- Grundsätzlich besteht für Verm1ö- Grundsätzlich gilt, dass weder Aktiva mit
verbot genswerte und Schulden sowie Passiva noch Aufwendungen mit Erträgen
für Aufwendungen und Erträge verrechnet werden dürfen [§ 246 11, S. 1
ein Verrechnungsverbot [IAS HGB] (Verrechnungsverbot).
1.32-1.35], von dem in einzelnen
IFRS aber ausdrückliche Ausnah- Eine Verrechnung von Vermögensgegen­
men zugelassen sind. ständen und Schulden ist vorgeschrieben,
soweit die Vermögensgegenstände aus­
schließlich zur Erfüllung bestimmter Schul­
den dienen [§ 246 11, S. 2 HGB).

Bilanz­ Der Grundsatz der Bilanzkontinui­ Grundsätzlich gilt, dass die Wertansätze der
kontinuität tät ist nicht explizit normiert und Schlussbilanz des vorhergehenden
gilt nur in eingeschränktem Geschäftsjahres mit denen der Eröffnungs­
Maße. bilanz des Folgejahres übereinstimmen
müssen (Grundsatz der Bilanzkontinuität).
Außerdem sind der Grundsatz der
Bewertungsstetigkeit bzw. der Ansatz­

stetigkeit zu beachten.

Quelle: Hinz: Rechnungslegung nach IFRS, München 2005, S. 91f.

1 Antizipation: Vorwegnahme von etwas.

183

5.3 Grundbegriffe bei der Bewertung1 nach IAS/IFRS

5.3.1 Grundlegende Begriffe der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung

(1) Vermögenswert (asset)

Ein Vermögenswert ist durch drei Merkmale charakterisiert [R. 49 a]:

• Es besteht eine Verfügungsmacht (control) über eine Ressource,

• die Ressource resultiert aus einem Ereignis der Vergangenheit (past event) und

• aus der Ressource wird ein zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen (future economic benefits)
für das Unternehmen erwartet. Der Zufluss muss verlässlich bewertet werden können [R. 83].

Maßgeblich für die Verfügungsmacht ist, dass das Unternehmen das wirtschaftliche
Eigentum an der Ressource besitzt. Das rechtliche Eigentum allein genügt nicht für die
Einordnung (Klassifizierung) einer Ressource als Vermögenswert. Dass es sich um ein
Ereignis der Vergangenheit handeln muss, bedeutet, dass z.B. die erklärte Absicht, einen

Vermögenswert erwerben zu wollen (z.B. Kauf eines Lkw) keinen Vermögenswert
begründet. Schwebende Geschäfte, bei denen noch keine Seite eine Leistung erbracht
hat, dürfen somit nicht bilanziert werden.

Das Kriterium zukünftiger wirtschaftlicher Beispiel:
Nutzen besagt, dass durch den Vermögens­

wert die Möglichkeit eröffnet wird, die Zah­ Der Kauf einer Stanzmaschine ermöglicht

lungsmittel des Unternehmens zu erhöhen. die Produktion sowie den Verkauf der
Bei der Beurteilung, ob ein Vermögenswert Stanzteile und damit die Erzielung von
vorliegt, stellen die IAS/IFRS auf dessen
Zahlungsmitteln.

zukünftigen Auswirkungen auf das Unter-

nehmen ab. Die Tatsache, dass ein Unternehmen eine Sache oder ein Recht erwirbt, ist

allein noch kein Anzeichen (Indiz) dafür, dass ein Vermögenswert im Sinne des IAS/IFRS

vorliegt.

Der Begriff des Vermögenswertes nach IAS/IFRS darf nicht mit dem Begriff des Ver­
mögensgegenstandes nach HGB gleichgesetzt werden.

(2) Eigenkapital (equity)

Das Eigenkapital nach IAS/IFRS ist - unabhängig von der Rechtsform - definiert als die
Differenz zwischen Vermögenswerten und Schulden [R. 49 c]. Die Höhe des Eigenkapi­
tals hängt somit von der Bewertung der Vermögenswerte und der Schulden ab.

1 Es werden im folgenden nur solche Bewertungsbegriffe angeführt, die für die Bewertung der darzustellenden Vermögens­
werte von Bedeutung sind. Aufgrund des Bildungsplans wird auf die Bewertung der Schulden nicht eingegangen.

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