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Published by TheNick18, 2019-01-26 13:07:10

Arma-3 P-RPG DoJ Gesetzbuch

§ 110a Elektronische Aktenführung;

Verordnungsermächtigungen

(1) 1Die Akten können elektronisch geführt werden. 2Die Bundesregierung und die
Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den
Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden. 3Sie können die
Einführung der elektronischen Aktenführung dabei auf einzelne Gerichte oder Behörden
oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränken und bestimmen, dass Akten, die in
Papierform angelegt wurden, auch nach Einführung der elektronischen Aktenführung in
Papierform weitergeführt werden; wird von der Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch
gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen
Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind. 4Die Ermächtigung kann durch
Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen
werden.

(2) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren
Bereich durch Rechtsverordnung die für die elektronische Aktenführung geltenden
organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen
Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des
Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit.2Sie können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder
Landesministerien übertragen.

(3) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und
Gerichten sowie die für die Einsicht in elektronische Akten geltenden Standards. 2Sie
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf
die zuständigen Bundesministerien übertragen.

(4) Behörden im Sinne dieses Abschnitts sind die Staatsanwaltschaften und
Verwaltungsbehörden einschließlich der Vollstreckungsbehörden sowie die Behörden des
Polizeidienstes, soweit diese Aufgaben im Bußgeldverfahren wahrnehmen.


§ 110b Elektronische Formulare;

Verordnungsermächtigung

1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
elektronische Formulare einführen. 2Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in
den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter
maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. 3Die Formulare sind auf einer in der
Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung
bereitzustellen. 4Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des
Formularverwenders abweichend von § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch
Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des
Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.
5DieBundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.

§ 110c Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung

für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

1Im Übrigen gelten die §§ 32a, 32b und 32d bis 32f der Strafprozessordnung sowie die
auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 4, des § 32b Absatz
5 und des § 32fAbsatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen
entsprechend. 2Abweichend von § 32b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ist bei
der automatisierten Herstellung eines zu signierenden elektronischen Dokuments statt
seiner die begleitende Verfügung zu signieren.3Abweichend von § 32e Absatz 4 Satz 1
der Strafprozessordnung müssen Ausgangsdokumente nicht gespeichert oder aufbewahrt
werden, wenn die übertragenen Dokumente zusätzlich einen mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehenen Vermerk darüber enthalten, dass das
Ausgangsdokument mit dem zur Akte zu nehmenden Dokument inhaltlich und bildlich
übereinstimmt.
§ 111 Falsche Namensangabe

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen
Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-,
Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand,
seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine
unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die
Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften
geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu
eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert
Euro geahndet werden.


§ 112 Verletzung der Hausordnung eines

Gesetzgebungsorgans
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstößt, die ein
Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über das
Betreten des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen Grundstücks
oder über das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf dem
Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlassen hat.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
werden.


(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes
oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder
des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren Beauftragte, bei Anordnungen
eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die
Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der
Landesregierung und deren Beauftragte.


§ 113 Unerlaubte Ansammlung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich einer öffentlichen Ansammlung anschließt oder sich
nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal
rechtmäßig aufgefordert hat, auseinanderzugehen.


(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die
Aufforderung rechtmäßig ist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu
eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert
Euro geahndet werden.


§ 114 Betreten militärischer Anlagen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Verbot der
zuständigen Dienststelle eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine Örtlichkeit
betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr
gesperrt ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.


§ 115 Verkehr mit Gefangenen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt


1. einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm
übermitteln läßt oder


2. sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstalt
befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt.


(2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig
Festgenommener in behördlichem Gewahrsam befindet.


(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer
Geldbuße geahndet werden.

§ 116 Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten
von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen
zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert.

(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 2Das Höchstmaß
der Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für die Handlung, zu der
aufgefordert wird.


§ 117 Unzulässiger Lärm

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen
oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die
Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines
anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.


§ 118 Belästigung der Allgemeinheit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet
ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu
beeinträchtigen.


(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die
Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

§ 119 Grob anstößige und belästigende Handlungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer


1. öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen, oder


2. in grob anstößiger Weise durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder
Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen oder durch das öffentliche
Zugänglichmachen von Datenspeichern

Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen
solchen Inhalts bekanntgibt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder
Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbietet, ankündigt, anpreist oder
Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer öffentlich Schriften, Ton- oder Bildträger,
Datenspeicher, Abbildungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts an Orten ausstellt,
anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, an denen dies grob anstößig wirkt.


(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße
bis zu eintausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Euro geahndet werden.


§ 120 Verbotene Ausübung der Prostitution

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der
Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten
nachzugehen, zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.


§ 121 Halten gefährlicher Tiere

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig


1. ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei
umherbewegen läßt oder

2. als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es
unterläßt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch
das Tier zu verhüten.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.


§ 122 Vollrausch
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere
berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, handelt ordnungswidrig, wenn er in
diesem Zustand eine mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht und ihretwegen gegen ihn
keine Geldbuße festgesetzt werden kann, weil er infolge des Rausches nicht vorwerfbar
gehandelt hat oder weil dies nicht auszuschließen ist.

(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 2Die Geldbuße
darf nicht höher sein als die Geldbuße, die für die im Rausch begangene Handlung
angedroht ist.


§ 123 Einziehung; Unbrauchbarmachung

(1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 119 bezieht, können
eingezogen werden.

(2) 1Bei der Einziehung von Schriften, Ton- und Bildträgern, Datenspeichern,
Abbildungen und Darstellungen kann in den Fällen des § 119 Abs. 1 und 2 angeordnet
werden, daß


1. sich die Einziehung auf alle Stücke erstreckt und


2. die zur Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, wie
Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder Matrizen,
unbrauchbar gemacht werden,

soweit die Stücke und die in Nummer 2 bezeichneten Gegenstände sich im Besitz des
Täters oder eines anderen befinden, für den der Täter gehandelt hat, oder von diesen
Personen zur Verbreitung bestimmt sind. 2Eine solche Anordnung wird jedoch nur
getroffen, soweit sie erforderlich ist, um Handlungen, die nach § 119 Abs. 1 oder 2 mit
Geldbuße bedroht sind, zu verhindern. 3Für die Einziehung gilt § 27 Abs. 2, für die
Unbrauchbarmachung gelten die §§ 27 und 28 entsprechend.

(3) In den Fällen des § 119 Abs. 2 gelten die Absätze 1 und 2 nur für das Werbematerial
und die zu seiner Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen.


§ 124 Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt


1. das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den
entsprechenden Teil eines Landeswappens oder

2. eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes

benutzt.

(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich,
die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.


§ 125 Benutzen des EMFD´s Logos

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das Wahrzeichen des roten Kreuzes auf
weißem Grund oder die Bezeichnung "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" benutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt das Wappen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft benutzt.

(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Wahrzeichen, Bezeichnungen und Wappen
stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.


(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für solche Wahrzeichen oder Bezeichnungen
entsprechend, die nach Völkerrecht dem Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem
Grund oder der Bezeichnung "Rotes Kreuz" gleichstehen.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.


§ 126 Mißbrauch von Berufstrachten oder

Berufsabzeichen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt


1. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für eine Tätigkeit in der Kranken-
oder Wohlfahrtspflege trägt, die im Inland staatlich anerkannt oder
genehmigt sind, oder


2. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen einer religiösen Vereinigung
trägt, die von einer Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft des
öffentlichen Rechts anerkannt ist.

(2) Den in Absatz 1 genannten Trachten und Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen
zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.


§ 127 Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur

Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder
des sonst dazu Befugten

1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen,
Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach
geeignet sind zur Herstellung von


a) Geld, diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des
Strafgesetzbuches), amtlichen Wertzeichen, Zahlungskarten im Sinne
des § 152a Abs. 4 des Strafgesetzbuches, Schecks, Wechseln,
Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Abs. 4 des
Strafgesetzbuches oder Vordrucken für Euroschecks oder


b) öffentlichen Urkunden oder Beglaubigungszeichen,

2. Vordrucke für öffentliche Urkunden oder Beglaubigungszeichen,


3. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist,
die zur Herstellung der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Papiere
bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder


4. Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung der in der Nummer
1 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände gegen Fälschung dienen,

herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt,
einführt oder ausführt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß eine
schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten nicht vorliegt.

(3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen, Urkunden,
Beglaubigungszeichen, Zahlungskarten im Sinne des § 152a Abs. 4 des
Strafgesetzbuches, Schecks, Wechsel, Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des
§ 152b Abs. 4 des Strafgesetzbuches und Vordrucke für Euroschecks eines fremden
Währungsgebietes.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Euro


§ 128 Herstellen oder Verbreiten von

papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. Drucksachen oder Abbildungen herstellt oder verbreitet, die ihrer Art nach
geeignet sind,


a) im Zahlungsverkehr mit Papiergeld oder diesem gleichstehenden
Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches) verwechselt zu werden
oder

b) dazu verwendet zu werden, solche verwechslungsfähigen Papiere
herzustellen, oder


2. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen,
Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur
Herstellung der in der Nummer 1 bezeichneten Drucksachen oder
Abbildungen geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft,
feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt, einführt oder ausführt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Eignung
zur Verwechslung oder Herstellung im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Papiergeld und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Euro geahndet werden.


§ 129 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124, 126 bis 128
bezieht, können eingezogen werden.
§ 130

(1) 1Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die
Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder
Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen
und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig,
wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht
verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. 2Zuden erforderlichen
Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und
Überwachung von Aufsichtspersonen.

(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche
Unternehmen.


(3) 1Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit
einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. 2§ 30 Absatz 2 Satz 3 ist
anzuwenden. 3Istdie Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das
Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die
Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. 4Satz 3 gilt auch im Falle einer
Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die
Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1
übersteigt.


§ 131

(1) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ist


1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112, soweit es sich um Verstöße gegen

Anordnungen


a) des Bundestages oder seines Präsidenten handelt, der Direktor beim
Deutschen Bundestag,


b) des Bundesrates oder seines Präsidenten handelt, der Direktor des
Bundesrates,

2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 114 das Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,


3. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124, soweit es sich um ein Wappen oder
eine Dienstflagge des Bundes handelt, das Bundesministerium des Innern,


4. bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 127 und 128, soweit es sich um


a) Wertpapiere des Bundes oder seiner Sondervermögen handelt, die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,


b) Geld oder Papier zur Herstellung von Geld handelt, die Deutsche
Bundesbank,


c) amtliche Wertzeichen handelt, das Bundesministerium, zu dessen
Geschäftsbereich die Herstellung oder Ausgabe der Wertzeichen gehört.

2Satz 1 Nr. 4 Buchstaben a und c gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten, die sich auf
entsprechende Wertpapiere oder Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes
beziehen. 3In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c gilt § 36 Abs. 3
entsprechend.

(2) In den Fällen der §§ 122 und 130 wird die Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag oder
mit Ermächtigung verfolgt, wenn die im Rausch begangene Handlung oder die
Pflichtverletzung nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt werden könnte.

(3) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 116, 122 und 130 gelten
auch die Verfahrensvorschriften entsprechend, die bei der Verfolgung der Handlung, zu
der aufgefordert worden ist, der im Rausch begangenen Handlung oder der
Pflichtverletzung anzuwenden sind oder im Falle des § 130 dann anzuwenden wären,
wenn die mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße bedroht wäre.


§ 132 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe
dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 133 Übergangsvorschriften

(1) Die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung und das Verfahren bei
seiner Abwesenheit richten sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die
erste Ladung des Betroffenen zur Hauptverhandlung abgesandt wird.


(2) Die Zulässigkeit und die Zulassung von Rechtsmitteln richten sich nach dem Recht,
das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem ein Urteil verkündet wird oder ein Beschluß bei der
Geschäftsstelle eingeht.

(3) Die Wiederaufnahme des Verfahrens richtet sich nach dem Recht, das zu dem
Zeitpunkt gilt, zu dem ein Antrag bei Gericht eingeht.

(4) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde werden Gebühren und Auslagen nach dem
Recht erhoben, das zu dem Zeitpunkt gilt, in dem der Bußgeldbescheid erlassen ist.

(5) Für Dateien, die am 1. Oktober 2002 bestehen, ist § 49c erst ab dem 1. Oktober
2003 anzuwenden.

(6) 1Wird die Anordnung der Einziehung des Wertes des Tatertrages wegen einer mit
Geldbuße bedrohten Handlung, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach
diesem Zeitpunkt entschieden, ist § 29a in der Fassung des Gesetzes zur Reform der
strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872)
anzuwenden. 2In Verfahren, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung
über den Verfall des Wertersatzes ergangen ist, ist § 29a in der bis zum 1. Juli 2017
geltenden Fassung anzuwenden.

§ 134 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung


der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs;


Verordnungsermächtigungen
Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der

elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren

Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs;

Verordnungsermächtigungen

1Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass die Einreichung elektronischer Dokumente
abweichend von § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder
2020 möglich ist und § 110ain der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis jeweils
zum 31. Dezember des Jahres 2018 oder 2019 weiter Anwendung findet. 2Sie können die
Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder
Landesministerien übertragen.

Grundgesetz

Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Amerikanische Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht
die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der
Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes
eingegriffen werden.

Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die
Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse,
seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder
politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf
wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Art 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und
weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen
werden. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und
zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu
unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch
Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen
Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem
Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre
entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Art 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die
zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche
Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines
Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten
versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen
Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der
Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Art 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes
am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der
bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen
Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den
Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen
Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private
Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates
und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der
wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen
zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der
Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die
wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein
besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von
Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder
Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule
dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

Art 8
(1) Alle Amerikaner haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich
und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Art 9
(1) Alle Amerikaner haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen
zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den
Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle
Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern

suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen
nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich
nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Art 9
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient
die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann
das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die
Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte
Organe und Hilfsorgane tritt.

Art 10
(1) Alle Amerikaner genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für
die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht
vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden
oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die
freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur
Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren
Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren
Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Art 11
(1) Alle Amerikaner haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei
zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen
einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen
Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung
zulässig.

Art 12
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch
durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in
der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz
einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur
Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur
akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich
vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf
andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme
ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten
Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter
getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere
einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur
Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt
werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere
gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist
unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in
Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine
gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der
hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der
Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme
richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung
unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Regierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie
über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich
überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom
Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die
parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige
parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen
Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes
auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr
oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Art 13

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken
werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit
dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der
Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der
Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe
der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten
offen. Art 15 Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum
Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der
Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der
Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz
3 und 4 entsprechend.

Art 14
(1) Die amerikanische Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust
der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen
des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos
wird.

(2) Kein Amerikaner darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann
eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden,
soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Art 14a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem
die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.
Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die
Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können
aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten
Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten
bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und
der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder

politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder
Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen
Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme
begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des
Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als
offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann
eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das
Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen,
die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten
sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren
einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Art 15
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich
mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung
zu wenden.

Art 16
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5
Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die
Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel
10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen
die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese
Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Gericht
ausgesprochen.

Art 17
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht
nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter
Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie
ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm
der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der
ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Strafgesetzbuch

-Grundlagen-

§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
§ 2 Geltung für Inlandstaten
§ 3 Geltung für Taten auf Schiffen und Luftfahrzeugen
§ 4 Zeit der Tat
§ 5 Ort der Tat
§ 6 Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende
§ 7 Personen- und Sachbegriffe
§ 8 Verbrechen und Vergehen

§ 9 Begehen durch Unterlassen
§ 10 Handeln für einen anderen
§ 11 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
§ 12 Irrtum über Tatumstände
§ 13 Schuldunfähigkeit des Kindes
§ 14 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
§ 15 Begriffsbestimmung
§ 16 Strafbarkeit des Versuchs
§ 17 Täterschaft
§ 18 Anstiftung
§ 19 Beihilfe
§ 20 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
§ 21 Notwehr
§ 22 Überschreitung der Notwehr
§ 23 Rechtfertigender Notstand
§ 24 Dauer der Freiheitsstrafe
§ 25 Grundsätze der Strafzumessung
§ 26 Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
§ 27 Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten
§ 28 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
§ 29 Besondere gesetzliche Milderungsgründe
§ 30 Zusammentreffen von Milderungsgründen
§ 31 Anrechnung
§ 32 Tateinheit
§ 33 Tatmehrheit
§ 34 Bildung der Gesamtstrafe
§ 35 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
§ 36 Strafaussetzung
§ 37 Straferlass

§ 38 Gesamtstrafe und Strafaussetzung
§ 39 Absehen von Strafe
§ 40 Sicherungsverwahrung

- Freiheitsentziehende Maßregeln -

§ 41 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
§ 42 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
§ 43 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- Entziehung der Fahrerlaubnis -

§ 44 Entziehung der erteilten Fahrerlaubnis
§ 45 Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
-Einziehung-

§ 46 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
§ 47 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und
Teilnehmern
§ 48 Sicherungseinziehung
§ 49 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 50 Wirkung der Einziehung
-Verfolgungsverjährung -

§ 51 Verjährungsfrist
§ 52 Beginn
§ 53 Ruhen
§ 54 Unterbrechung
-Vollstreckungsverjährung-

§ 55 Verjährungsfrist
§ 56 Ruhen
§ 57 Verlängerung
-Hochverrat -

§ 58 Hochverrat gegen die Vereinigten Staaten von Amerika
§ 59 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
§ 60 Tätige Reue
-Gefährdung des Rechtsstaates-


§ 61 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
§ 62 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
§ 63 Verfassungsfeindliche Sabotage
§ 64 Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
§ 65 Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden
Gewalttat
§ 66 Terrorismusfinanzierung
§ 67 Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
§ 68 Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen

§ 69 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
§ 70 Anwendungsbereich

-Straftaten gegen Verfassungsorgane-

§ 71 Nötigung von Verfassungsorganen
§ 72 Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
-Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern-

§ 73 Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
-Störpropaganda-

§ 74 Störpropaganda gegen die Justiz
§ 75 Störpropaganda gegen die Polizei
§ 76 Störpropaganda gegen das AMTC
§ 77 Störpropaganda gegen das EMFD
-Widerstand gegen die Staatsgewalt-

§ 78 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
§ 79 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
§ 80 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
§ 81 Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die
Vollstreckungsbeamten gleichstehen
§ 82 Gefangenenbefreiung
§ 83 Gefangenenmeuterei
-Straftaten gegen die öffentliche Ordnung-

§ 84 Hausfriedensbruch
§ 85 Schwerer Hausfriedensbruch
§ 86 Landfriedensbruch
§ 86a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
§ 87 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
§ 88 Bildung bewaffneter Gruppen
§ 89 Bildung krimineller Vereinigungen
§ 89a Bildung terroristischer Vereinigungen
§ 89b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
§ 90 Volksverhetzung
§ 90a Anleitung zu Straftaten
§ 91 Gewaltdarstellung
§ 92 Amtsanmaßung
§ 92a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
§ 93 Verwahrungsbruch
§ 94 Belohnung und Billigung von Straftaten
§ 95 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
§ 95 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und
Nothilfemitteln

§ 96 Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
§ 97 Vortäuschen einer Straftat


-Falsche uneidliche Aussage und Meineid-
§ 98 Falsche uneidliche Aussage
§ 99 Meineid
§ 100 Eidesgleiche Bekräftigungen
§ 101 Falsche Versicherung an Eides Statt
§ 102 Aussagenotstand
§ 103 Berichtigung einer falschen Angabe
§ 104 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
§ 105 Verleitung zur Falschaussage

-Falsche Verdächtigung-

§ 106 Falsche Verdächtigung
§ 107 Bekanntgabe der Verurteilung

-Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung-

§ 108 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
§ 108a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken
und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
§ 108b Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
§ 108c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder
Betreuungsverhältnisses
§ 109 Sexueller Mißbrauch von Kindern
§ 110 Sexuelle Belästigung

-Beleidigung-


§ 111 Beleidigung
§ 112 Üble Nachrede
§ 113 Verleumdung
§ 114 Wechselseitig begangene Beleidigungen




-Verletzung des persönlichen Lebens- und


Geheimbereichs -
§ 115 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
§ 115a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
§ 116 Verletzung des Briefgeheimnisses

§ 116a Ausspähen von Daten
§ 117 Verletzung von Privatgeheimnissen
§ 118 Verwertung fremder Geheimnisse

-Straftaten gegen das Leben-

§ 119 Mord
§ 120 Totschlag
§ 121 Minder schwerer Fall des Totschlags
§ 122 Tötung auf Verlangen
§ 123 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
§ 124 Aussetzung
§ 125 Fahrlässige Tötung


-Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit-

§ 126 Körperverletzung
§ 127 Gefährliche Körperverletzung
§ 128 Mißhandlung von Schutzbefohlenen
§ 129 Schwere Körperverletzung
§ 130 Verstümmelung
§ 131 Körperverletzung mit Todesfolge
§ 132 Fahrlässige Körperverletzung



-Straftaten gegen die persönliche Freiheit-

§ 133 Menschenhandel
§ 134 Zwangsarbeit
§ 135 Ausbeutung der Arbeitskraft
§ 136 Menschenraub
§ 137 Verschleppung
§ 138 Kinderhandel
§ 139 Zwangsheirat
§ 140 Nachstellung
§ 141 Freiheitsberaubung
§ 142 Erpresserischer Menschenraub
§ 143 Geiselnahme
§ 144 Nötigung
§ 145 Bedrohung


-Diebstahl und Unterschlagung-
§ 146 Diebstahl
§ 147 Besonders schwerer Fall des Diebstahls
§ 148 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

§ 149 Schwerer Bandendiebstahl
§ 150 Unterschlagung
§ 151 Haus- und Familiendiebstahl
§ 152 Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
§ 153 Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs


-Raub und Erpressung-

§ 154 Raub
§ 155 Schwerer Raub
§ 156 Raub mit Todesfolge
§ 157 Räuberischer Diebstahl
§ 158 Erpressung
§ 159 Räuberische Erpressung


-Begünstigung und Hehlerei-


§ 160 Begünstigung
§ 161 Strafvereitelung
§ 161a Strafvereitelung im Amt
§ 162 Hehlerei


-Betrug und Untreue-

§ 163 Betrug
§ 164 Erschleichen von Leistungen
§ 165 Untreue

-Urkundenfälschung-
§ 166 Urkundenfälschung
§ 167 Fälschung technischer Aufzeichnungen
§ 168 Fälschung beweiserheblicher Daten
§ 169 Mittelbare Falschbeurkundung
§ 170 Fälschung von Gesundheitszeugnissen
§ 170 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
§ 171 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
§ 172 Mißbrauch von Ausweispapieren

-Sachbeschädigung-

§ 172 Sachbeschädigung
§ 173 Gemeinschädliche Sachbeschädigung

§ 174 Zerstörung von Bauwerken
§ 175 Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel



-Gemeingefährliche Straftaten-

§ 176 Herbeiführen einer Brandgefahr
§ 177 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
§ 178 Vorbereitung eines Explosionsverbrechens
§ 179 Gefährliche Eingriffe in den Schiffs- und Luftverkehr
§ 179a Gefährdung des Schiffs- und Luftverkehrs
§ 180 Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
§ 181 Störung öffentlicher Betriebe
§ 182 Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr
§ 183 Vollrausch
§ 184 Baugefährdung
§ 185 Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
-Straftaten gegen die Umwelt-

§ 186 Gewässerverunreinigung
§ 187 Bodenverunreinigung
§ 188 Luftverunreinigung
§ 189 Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
§ 190 Unerlaubter Umgang mit Abfällen
§ 191 Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
§ 192 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
-Straftaten im Amt-

§ 193 Vorteilsannahme
§ 194 Bestechlichkeit
§ 195 Vorteilsgewährung
§ 196 Bestechung
§ 197 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
§ 198 Unterlassen der Diensthandlung
§ 199 Rechtsbeugung
§ 200 Körperverletzung im Amt
§ 201 Aussageerpressung
§ 202 Verfolgung Unschuldiger
§ 203 Vollstreckung gegen Unschuldige
§ 204 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat

-Grundlagen-


§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war,
bevor die Tat begangen wurde.

§ 2 Geltung für Inlandstaten
Das amerikanische Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden

§ 3 Geltung für Taten auf Schiffen und Luftfahrzeugen
Das amerikanische Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die
auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist,
die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Vereinigten Staaten von
Amerika zu führen.

§ 4 Zeit der Tat
Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer
gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der
Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.

§ 5 Ort der Tat

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im
Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand
gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten
sollte.
(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist,
als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des
Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat
begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland
gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach
dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

§ 6 Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende

Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit
vom Gericht nichts anderes bestimmt ist.





§ 7 Personen- und Sachbegriffe

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört
a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner,
der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister,
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder
Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft,
welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn
die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist
b) Pflegeeltern und Pflegekinder

2. Amtsträger:
wer nach amerikanischem Recht
a) Beamter oder Angestellter der Justiz ist
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle
oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet
der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen

3. Richter:
wer nach amerikanischem Recht Berufsrichter

5. rechtswidrige Tat:
nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht

6. Unternehmen einer Tat:
deren Versuch und deren Vollendung

7. Behörde:
auch ein Gericht

8. Maßnahme
jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die
Unbrauchbarmachung

9. Entgelt
jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung




§ 8 Verbrechen und Vergehen
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren
Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafen geahndet werden.


§ 9 Begehen durch Unterlassen
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines
Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich
dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der
Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann gemildert werden.

§ 10 Handeln für einen anderen
(1) Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied
eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen
Personengesellschaft oder

§ 11 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln
ausdrücklich mit Strafe bedroht.

§ 12 Irrtum über Tatumstände
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen
Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger
Begehung bleibt unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand
eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung
nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

§ 13 Schuldunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.







§ 14 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften
seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen
Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das
Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Verminderte
Schuldfähigkeit Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder
nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der bezeichneten Gründe bei Begehung
der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe gemildert werden.

§ 15 Begriffsbestimmung
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung
des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

§ 16 Strafbarkeit des Versuchs
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens
nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat.

§ 17 Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft
(Mittäter).

§ 18 Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu
dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

§ 19 Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich
begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter.
Diese Strafe kann allerdings je nach ermessen verringert werden.

§ 20 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld
bestraft.

§ 21 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

§ 22 Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder
Schrecken, so wird er nicht bestraft.

§ 23 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib,
Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr
von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig.

§ 24 Dauer der Freiheitsstrafe
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe
androht.
(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe beträgt 60 Monate.


§ 25 Grundsätze der Strafzumessung
§ 25a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
§ 25b Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten
§ 26 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
§ 27 (weggefallen)
§ 28 Besondere gesetzliche Milderungsgründe
§ 29 Zusammentreffen von Milderungsgründen
§ 30 Anrechnung
§ 31 Tateinheit
§ 32 Tatmehrheit
§ 33 Bildung der Gesamtstrafe
§ 34 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
§ 35 Strafaussetzung
§ 36a Straferlass

§ 37 Gesamtstrafe und Strafaussetzung
§ 38 Absehen von Strafe
§ 39 Sicherungsverwahrung



-Freiheitsentziehende Maßregeln -

§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit () oder der
verminderten Schuldfähigkeit (§) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters
und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche
rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich
geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden
angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von
Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn
besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines
Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
§ 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel
im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die
sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur
deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht
auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche
rechtswidrige Taten begehen wird.
§ 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zehn Monaten wegen einer
vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit
oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b) unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt
des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das
Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe
von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c) den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer
Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den
Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine
solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,

2. der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen
Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
fünf Monaten verurteilt worden ist und
3. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von
mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat.









-Entziehung der Fahrerlaubnis -

§ 68 Entziehung der erteilten Fahrerlaubnis
Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders
vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das
Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß
er weitere Straftaten begehen wird.
§ 69 Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
(1)Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang
mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil
seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das
Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a. des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder
wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt
worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis
3 bezieht, so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer
amerikanischen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.


-Einziehung-

§ 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas
erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder
Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch
deren Einziehung an. (3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände
anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat 1. durch Veräußerung des
Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung
oder 2. auf Grund eines erlangten Rechts.
§ 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und
Teilnehmern
(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder
zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
sind (Tatmittel), können eingezogen werden.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der
Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.

(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der
Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen.
§ 74a Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74
Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der
Entscheidung gehören oder zustehen,
1. mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet
worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder
2. sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in
verwerflicher Weise erworben hat.
§ 74b Sicherungseinziehung
(1) Gefährden Gegenstände nach ihrer Art und nach den Umständen die
Allgemeinheit oder besteht die Gefahr, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten
dienen werden, können sie auch dann eingezogen werden, wenn
1. der Täter oder Teilnehmer ohne Schuld gehandelt hat oder
2. die Gegenstände einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer gehören oder
zustehen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 wird der andere aus der Staatskasse
unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des eingezogenen Gegenstandes
angemessen in Geld entschädigt. Das Gleiche gilt, wenn der eingezogene
Gegenstand mit dem Recht eines anderen belastet ist, das durch die Entscheidung
erloschen oder beeinträchtigt ist.

(3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn
1. der Entschädigungsberechtigte mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat,
dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen ist,

den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände,
welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat oder
2. es nach den Umständen, welche die Einziehung begründet haben, auf Grund
von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, dem
Entschädigungsberechtigten den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand
ohne Entschädigung dauerhaft zu entziehen. Abweichend von Satz 1 kann eine
Entschädigung jedoch gewährt werden, wenn es eine unbillige Härte wäre, sie zu
versagen.



§ 75 Wirkung der Einziehung
(1) Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an
der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über,
wenn der Gegenstand

1. dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit gehört oder zusteht oder

2. einem anderen gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder andere Zwecke in
Kenntnis der Tatumstände gewährt hat. In anderen Fällen geht das Eigentum an der
Sache oder das Recht mit Ablauf von sechs Monaten nach der Mitteilung der
Rechtskraft der Einziehungsanordnung auf den Staat über, es sei denn, dass vorher
derjenige, dem der Gegenstand gehört oder zusteht, sein Recht bei der
Vollstreckungsbehörde anmeldet.

(2) Im Übrigen bleiben Rechte Dritter an dem Gegenstand bestehen. In den in § 74b
bezeichneten Fällen ordnet das Gericht jedoch das Erlöschen dieser Rechte an. In
den Fällen der §§ 74 und 74a kann es das Erlöschen des Rechts eines Dritten
anordnen, wenn der Dritte
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass der Gegenstand als Tatmittel
verwendet worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder
2. das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die
Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat.

-Verfolgungsverjährung -

§ 78 Verjährungsfrist
(1) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(2) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
1. 240 Monate bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2. 200 Monate bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als 30
Monaten bedroht sind,
3. 150 Monate bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf
Monaten bis zu 30 Monaten bedroht sind,
4. 80 Monate bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf
Monaten bedroht sind,
5. 125 Monate bei den übrigen Taten.

(3) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die
Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den
Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder
schwere Fälle vorgesehen sind.
§ 78a Beginn
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand
gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
§ 78b Ruhen
Die Verjährung ruht
1. bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten
2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt
werden kann; dies gilt auch, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann,
weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.
§ 78c Unterbrechung
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das
Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder
Bekanntgabe,
2. jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt,
wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des
Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,

4. jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und
richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und
richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6. die Erhebung der öffentlichen Klage,
7. die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des
Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach
einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur
Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen
ergeht,
11. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen
Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters
oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur
Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12. jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland
vorzunehmen. Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die
Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung
des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist
jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das
Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist. § 78b bleibt unberührt.

(3) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung
bezieht.

-Vollstreckungsverjährung-

§ 79 Verjährungsfrist
(1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach
Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.

(2) Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt nicht.

(3) Die Verjährungsfrist beträgt
1. 240 Monaten bei Freiheitsstrafe von mehr als 60 Monaten,
2. 200 Monaten bei Freiheitsstrafe von mehr als 30 Monaten bis zu 60 Monaten,
3. 150 Monaten bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Monaten bis zu 30 Monaten
bedroht sind,
4. 80 Monaten bei Freiheitsstrafe die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr
als fünf Monaten bedroht sind und bei Geldstrafe von mehr als 100.000$,

5. 125 Monaten bei Geldstrafe bis zu 1.000.000$.
6. Sollte die im Abschnitt 5 genannte Summe überstiegen werden, so ruht
Vollstreckungsverjährung
7. 125 Monate bei den übrigen Taten

(4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und der unbefristeten
Führungsaufsicht verjähren nicht. Die Verjährungsfrist beträgt
1. fünf Monate in den sonstigen Fällen der Führungsaufsicht sowie bei der ersten
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
2. zehn Monate bei den übrigen Maßnahmen.

(5) Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben einer Strafe auf eine
freiheitsentziehende Maßregel, auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt,
so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die
der anderen. Jedoch hindert eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die
Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder anderen Maßnahmen nicht.

(6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
§ 79a Ruhen
Die Verjährung ruht,
1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht
fortgesetzt werden kann,
2. solange dem Verurteilten
a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung
oder im Gnadenweg, oder
c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung bewilligt ist,
3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer
Anstalt verwahrt wird.
§ 79b Verlängerung
Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der
Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist
verlängern.



-Hochverrat -
§ 81 Hochverrat gegen die Vereinigten Staaten von Amerika
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Vereinigten Staaten von Amerika zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter 60 Monate
bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten bis zu 60
Monaten möglich.
§ 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der
Vereinigten Staaten von Amerika einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von
diesem abzutrennen oder
2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu
ändern, wird mit Freiheitsstrafe von 45 Monaten bis zu 60 Monaten bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten bis zu 45
Monaten möglich.
§ 83a Tätige Reue
(1) In den Fällen der §§ 81 und 83 kann das Gericht die Strafe nach seinem
Ermessen mildern oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen,
wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt und eine von ihm
erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter ausführen, abwendet oder
wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.

(3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich
gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt sein freiwilliges und
ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.


-Gefährdung des Rechtsstaates-

§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Obersten Gericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer
Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie
Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung
richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer
solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1
und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer
ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland verbreitet
oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder
ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit einer
Freiheitsstrafe bis zu 30 Monaten, oder mit einer Geldstrafe bestraft.

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften, deren
Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der
Völkerverständigung gerichtet ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der
staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der
Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung
über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken
dient.

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser
Vorschrift absehen.
§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Nr.1 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien
oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm
verbreiteten Schriften verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur
Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1
bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen,
Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen
stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
§ 88 Verfassungsfeindliche Sabotage
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe
oder für eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt, daß im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen
1. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit
Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,
2. Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,
3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht,
Wärme oder Kraft dienen oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung
lebenswichtig sind, oder
4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder
überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen, ganz oder zum Teil
außer Tätigkeit gesetzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden,
und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze
einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar
§ 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit
Freiheitsstrafe von 50 Monaten bis zu 60 Monaten bestraft. Eine schwere

staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des §
211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des §
239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den
Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu
beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Vereinigten Staaten von Amerika
zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende
Gewalttat vorbereitet, indem er
1. eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von
oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder
Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die
Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen
Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2. Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt,
sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3. Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung
von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art
wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere
staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der
Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2
Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland
auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von
Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 50 Monaten bis zu 60
Monaten.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von einer
Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere
Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm
verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie
ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung
dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr
abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren
staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes
Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

§ 89b Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren
staatsgefährdenden Gewalttat
(1) Wer in der Absicht, sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden
Gewalttat gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 1 unterweisen zu lassen, zu einer Vereinigung im
Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, Beziehungen aufnimmt oder
unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Monaten oder mit massiven Geldstrafen
bestraft.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger
beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen im
Ausland erfolgt.

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser
Vorschrift absehen.
§ 89c Terrorismusfinanzierung
(1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit
dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur
Begehung
1. eines Mordes (§ 211), eines Totschlags (§ 212), eines Völkermordes (§ 6 des
Völkerstrafgesetzbuches), eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des
Völkerstrafgesetzbuches), eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des
Völkerstrafgesetzbuches), einer Körperverletzung nach § 224 oder einer
Körperverletzung, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische
Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügt,
2. eines erpresserischen Menschenraubes (§ 239a) oder einer Geiselnahme (§
239b),
3. von Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährlicher Straftaten
in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 4,
des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Absatz 1, 3 oder 4, des § 316b
Absatz 1 oder 3 oder des § 316c Absatz 1 bis 3 oder des § 317 Absatz 1,
4. von Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Absatz 1 bis 3,
5. von Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1
bis 3, § 19 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 20 Absatz 1 oder 2 oder
§ 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1
bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
6. von Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Waffengesetzes,
7. einer Straftat nach § 328 Absatz 1 oder 2 oder § 310 Absatz 1 oder 2,
8. einer Straftat nach § 89a Absatz 2a verwendet werden sollen, wird mit
Freiheitsstrafe von 30 Monaten bis zu 50 Monaten bestraft. Satz 1 ist in den Fällen
der Nummern 1 bis 7 nur anzuwenden, wenn die dort bezeichnete Tat dazu
bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde
oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung

mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen
oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation
zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung
oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich
schädigen kann.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2
Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine
der in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftaten zu begehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Tat im Ausland begangen wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung
durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

(5) Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach Absatz 1 oder 2 geringwertig, so ist
es möglich eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten bis zu 25 Monaten zu vergeben.

(6) Das Gericht mildert die Strafe (§ 49 Absatz 1) oder kann von Strafe absehen,
wenn die Schuld des Täters gering ist.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder
von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die
weitere Vorbereitung der Tat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte
Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder
wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird
ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich
gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, genügt sein freiwilliges und
ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
§ 90 Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11
Abs. 3)
1. die Vereinigten Staaten von Amerika oder ihre verfassungsmäßige Ordnung
beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Vereinigten Staaten
von Amerika verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis 15 Monaten oder mit einer
Geldstrafe von 10.000$ bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Vereinigten Staaten
von Amerika oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich
angebrachtes Hoheitszeichen der Vereinigten Staaten von Amerika entfernt,
zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden
Unfug daran verübt.

(3) Die Strafe beträgt eine Freiheitsstrafe bis zu 20 Monaten oder einer Geldstrafe,
wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand
der Vereinigten Staaten von Amerika oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

§ 90a Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11
Abs. 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht in
einer des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für
Bestrebungen gegen den Bestand der Vereinigten Staaten von Amerika oder gegen
Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von 15 Monaten bis zu 30
Monaten bestraft.

(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder
Mitglieds verfolgt.
§ 91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die nach ihrem Inhalt geeignet ist, als Anleitung zu
einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1) zu dienen, anpreist
oder einer anderen Person zugänglich macht, wenn die Umstände ihrer Verbreitung
geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere
staatsgefährdende Gewalttat zu begehen,
2. sich eine Schrift der in Nummer 1 bezeichneten Art verschafft, um eine schwere
staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.

(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
1. die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr
verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissenschaft, der Forschung
oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der
Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient oder
2. die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder
dienstlicher Pflichten dient.

(3) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser
Vorschrift absehen.
§ 91a Anwendungsbereich
Alle genannten Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen worden sind.




-Straftaten gegen Verfassungsorgane-

§ 105 Nötigung von Verfassungsorganen
(1) Wer

1. ein Gesetzgebungsorgan,
2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
3. die Regierung oder das Verfassungsgericht

rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht
oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 15 Monaten bis zu 30
Monaten.
§ 106 Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes
oder eines Landes oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude
des Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden Grundstück allgemein
oder im Einzelfall erlässt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans
hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Monate oder mit einer Geldstrafe
bestraft.

(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines
Gesetzgebungsorgans, weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane, noch für
die Mitglieder der Regierung und ihre Beauftragten.


-Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern-

§ 108 Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
(1) Wer als Mitglied einer Fraktion einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder
einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf
Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 40 Monaten oder
mit einer Geldstrafe von 300.000$ bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung oder der Länder
einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als
Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei der
Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung
vornehme oder unterlasse.

(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder
1. einer Gebietskörperschaft,
2. eines gewählten Gremiums oder einer Verwaltungseinheit,
3. der Bundesversammlung,
4. einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation und
5. eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates.

(4) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme
des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen
Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar
1. ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie
2. eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige
Spende.

(5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens 60 Monaten kann das Gericht die
Fähigkeit und Rechte aberkennen.


-Störpropaganda-

§ 109 Störpropaganda gegen die Justiz
(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art, deren
Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit der Justiz zu stören, wider besseres Wissen
zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in Kenntnis ihrer
Unwahrheit verbreitet, um die Justiz in der Erfüllung ihrer Aufgabe zu behindern,
wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 30 Monaten oder mit einer Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 109a Störpropaganda gegen die Polizei
(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art, deren
Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit der Polizei zu stören, wider besseres Wissen
zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in Kenntnis ihrer
Unwahrheit verbreitet, um die Polizei in der Erfüllung ihrer Aufgabe zu behindern,
wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 30 Monaten oder mit einer Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 109b Störpropaganda gegen das AMTC
(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art, deren
Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit des AMTC zu stören, wider besseres Wissen
zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in Kenntnis ihrer
Unwahrheit verbreitet, um den AMTC in der Erfüllung ihrer Aufgabe zu behindern,
wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 30 Monaten oder mit einer Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 109c Störpropaganda gegen das EMFD
(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art, deren
Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit des EMFD zu stören, wider besseres Wissen
zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in Kenntnis ihrer
Unwahrheit verbreitet, um das EMFD in der Erfüllung ihrer Aufgabe zu behindern,
wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 30 Monaten oder mit einer Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

-Widerstand gegen die Staatsgewalt-

§ 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu
einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.

(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist eine Freiheitsstrafe von bis zu 15
Monaten oder eine Geldstrafe in höhe von 50.000$ anzuwenden.
§ 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(1) Wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen,
Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist,
bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit
Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Monaten oder mit einer
Geldstrafe 40.000$ bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 30 Monaten bis
zu 45 Monate.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches
Werkzeug bei sich führt,
2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes
oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3. die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht
rechtmäßig ist.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht
rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe
nach seinem Ermessen mildern oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach
dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm
nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen
gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht
nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die
Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung nach dieser
Vorschrift absehen.

§ 114 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
(1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von
Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen
berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) § 113 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) § 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die Diensthandlung eine
Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

§ 115 Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die
Vollstreckungsbeamten gleichstehen
(1) Zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten
haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu
sein, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend.

(2) Zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung
hinzugezogen sind, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend.

(3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not
Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines
Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert.
Nach § 114 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich
angreift.
§ 120 Gefangenenbefreiung
(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert,
wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 30 Monate oder mit einer Geldstrafe von 50.000$
bestraft.

(2) Ist der Täter Amtsträger, so beträgt die Strafe bis zu 40 Monate Haft oder eine
Geldstrafe von 120.000$.

(3) Der Versuch ist strafbar.





§ 121 Gefangenenmeuterei
(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften
1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer
Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder
tätlich angreifen,
2. gewaltsam ausbrechen oder
3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch
verhelfen, werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter
1. eine Schußwaffe bei sich führt,
2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um
diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer
schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der
Sicherungsverwahrung untergebracht ist.


























-Straftaten gegen die öffentliche Ordnung-
§ 123 Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum
eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder
Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis
darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit
einer Freiheitsstrafe bis zu 15 Monaten oder einer Geldstrafe von 10.000$ bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 124 Schwerer Hausfriedensbruch
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht,
Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in
die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines

anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt
sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen
teilnimmt, mit einer Freiheitsstrafe bis zu 25 Monaten oder mit einer Geldstrafe von
30.000$ bestraft.
§ 125 Landfriedensbruch
(1) Wer sich an
1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer
Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit
vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf
die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu
fördern, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 20 Monate oder mit einer Geldstrafe von
35.000$ bestraft.

(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe
bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114,
wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1
ist.
§ 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von 20
Monaten bis zu 50 Monaten. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter
1. eine Schußwaffe bei sich führt,
2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer
schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.

§ 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des
Landfriedensbruchs,
2. einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des
Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des
Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des
Völkerstrafgesetzbuches),
3. eine schwere Körperverletzung (§ 226),
4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3
Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a
Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a,
239a oder 239b,
5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),
6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307
Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder

315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3
oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder
7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs.
1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1

androht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 30 Monate oder mit einer Geldstrafe von
20.000$ bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in
Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.
§ 127 Bildung bewaffneter Gruppen
Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge
verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit
Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis
zu 20 Monaten oder mit einer Geldstrafe von 15.000$ bestraft.










§ 129 Bildung krimineller Vereinigungen
(1) Mit einer Freiheitsstrafe bis zu 50 Monaten oder mit einer Geldstrafe von 80.000$
wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zweck oder Tätigkeit auf der
Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von
mindestens 20 Monaten bedroht sind. Mit einer Freiheitsstrafe bis zu 20 Monaten
wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder
Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von
Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der
Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen
zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck
oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu
gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist eine Freiheitsstrafe von
50 Monaten bis 60 Monaten anzuwenden. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der
Vereinigung gehört.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von
untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4
absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder
von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die
Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten,
deren Planung er kennt, noch verhindert werden können; erreicht der Täter sein Ziel,
das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen
erreicht, so wird er nicht bestraft.





§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren
Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des
Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des
Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des
Völkerstrafgesetzbuches) oder
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des §
239b
3. (weggefallen) zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als
Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren
Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden,
insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in
den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des §


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