auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken
oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert
werde (Verdunkelungsgefahr).
§ 15 Haftbefehl
(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters
angeordnet.
(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen
1.
der Beschuldigte,
2.
die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die
gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften,
3.
der Haftgrund sowie
4.
die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt,
soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.
.
§ 16 Belehrung des verhafteten Beschuldigten
(1) Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich in einer für ihn verständlichen
Sprache über seine Rechte zu belehren. Eine mündliche Belehrung hat zu erfolgen.
Der Beschuldigte soll mündlich bestätigen, dass er belehrt wurde; falls er sich
weigert, ist dies zu dokumentieren.
(2) In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er
1.
unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht vorzuführen ist,
das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden hat,
2.
das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen,
3.
jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden
Verteidiger befragen kann,
4.
das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu
verlangen,
5.
einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann,
soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird,
§ 17 Vorläufige Festnahme
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht
verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann
befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die
Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die
Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 24 Abs. 1.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im
Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen
eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
-Verteidigung-
§ 18 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers
Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines
Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht
übersteigen.
-Öffentliche Klage-
§ 19 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller
verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte vorliegen.
-Vorbereitung der öffentlichen Klage-
§ 20 Strafanzeige; Strafantrag
(1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der
Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den
Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige
ist zu beurkunden. Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang seiner Anzeige
schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung soll eine kurze Zusammenfassung der
Angaben des Verletzten zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat enthalten. Die
Bestätigung kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem
anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint.
(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muß der Antrag bei einem
Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen
Behörde schriftlich angebracht werden.
§ 21 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von
dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber,
ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur
Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise
Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
§ 22 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
Zu dem in § 21 Abs. 1 bis 2 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt,
von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder
selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes
vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse
besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet,
dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle
befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen
.
§ 23 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen
und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die
Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle
Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu
verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere
gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen
ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme
richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung
unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.
(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der
Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein
Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.
§ 24 Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die
Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen
Maßnahmen treffen. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität
sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des
Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung
erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.
§ 25 Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung
(1) Eine von einer Maßnahme nach § 24 betroffene Person darf in keinem Fall
länger als zur Feststellung ihrer Identität unerlässlich festgehalten werden. Die
festgehaltene Person ist unverzüglich dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen
Bezirk sie ergriffen worden ist, zum Zwecke der Entscheidung über Zulässigkeit und
Fortdauer der Freiheitsentziehung vorzuführen, es sei denn, daß die Herbeiführung
der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen
würde, als zur Feststellung der Identität notwendig wäre. Der § 16 gilt entsprechend.
(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die
Dauer von insgesamt 60 Monaten (60min) nicht überschreiten.
-Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens-
§ 26 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das
Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.
Vorbereitung der Hauptverhandlung
§ 27 Ladung des Angeklagten
Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten geschieht schriftlich unter
der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung
oder Vorführung erfolgen werde.
§ 28 Ladungsfrist
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 27) und dem Tag der Hauptverhandlung
muß eine Frist von mindestens 15 Monaten (15min) liegen.
(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn
seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.
§ 29 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der
Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.
§ 30 Anwesenheitspflicht des Angeklagten
(1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der
Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu
verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der
Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer
unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu
Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war und das
Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.
§ 31 Urteil
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung
des Urteils.
(2) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein
Verfahrenshindernis besteht.
(3) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der
Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche
Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden.
Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die
Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung
vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung
ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen,
so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die
Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.
(4) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph,
Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt.
§ 32 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien,
aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
§ 33 Urteilsverkündung
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
(2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der
Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung
oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. Bei der Entscheidung,
ob die Urteilsgründe verlesen werden oder ihr wesentlicher Inhalt mündlich mitgeteilt
wird, sowie im Fall der mündlichen Mitteilung des wesentlichen Inhalts der
Urteilsgründe soll auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbeteiligten, Zeugen
oder Verletzten Rücksicht genommen werden. Die Verlesung der Urteilsformel hat in
jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen.
(3) Das Urteil soll am Schluß der Verhandlung verkündet werden
-Revision-
§ 34 Zulässigkeit
Gegen die Urteile der Polizei und der Staatsanwälte sowie gegen die im ersten
Rechtszug ergangenen Urteile der Amtsgerichte ist Revision zulässig.
§35 Revisionsgründe
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer
Verletzung des Gesetzes beruhe.
(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig
angewendet worden ist.
§ 36 Form und Frist
Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer
Woche nach Verkündung des Urteils schriftlich eingelegt werden.
§ 37 Revisionsbegründung
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil
anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu
begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer
Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm
angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen
angegeben werden.
§ 38 Revisionsverfahren
Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Tages bei
dem obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten anzubringen.
§ 39 Vollstreckbarkeit
Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind.
§ 40 Vollstreckungsbehörde
Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als
Vollstreckungsbehörden
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