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Published by TheNick18, 2019-01-26 13:07:10

Arma-3 P-RPG DoJ Gesetzbuch

§ 345 Vollstreckung gegen Unschuldige
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung
oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, eine solche Strafe, Maßregel oder
Verwahrung vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf,
wird mit Freiheitsstrafe von 15 Monaten bis zu 30 Monaten bestraft.

(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 25 Monaten
oder eine Geldstrafe.

(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur
Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr.
8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz
nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von 15 Monaten bis zu 30
Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei
der Vollstreckung
1. eines Jugendarrestes,
2. einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3. eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder
berufsgerichtlichen Maßnahme berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt,
obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.
§ 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im
Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner
Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe
verwirkt.

(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine
Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers
übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige
Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.





Völkerstrafgesetzbuch


§1 Anwendungsbereich
1Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht,
für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen
wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. 2Für Taten nach § 13, die im Ausland
begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der
Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.

§2 Anwendung des allgemeinen Rechte
Auf Taten nach diesem Gesetz findet das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit
dieses Gesetz nicht in den §§ 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4 besondere Bestimmungen
trifft.
§3 Handeln auf Befehl oder Anordnung
Ohne Schuld handelt, wer eine Tat nach den §§ 8 bis 15 in Ausführung eines
militärischen Befehls oder einer Anordnung von vergleichbarer tatsächlicher
Bindungswirkung begeht, sofern der Täter nicht erkennt, dass der Befehl oder die
Anordnung rechtswidrig ist und deren Rechtswidrigkeit auch nicht offensichtlich ist.
§4 Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter
(1) 1Ein militärischer Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt,
seinen Untergebenen daran zu hindern, eine Tat nach diesem Gesetz zu begehen,
wird wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat bestraft. 2§ 13 Abs.
2 des Strafgesetzbuches findet in diesem Fall keine Anwendung. (2) 1Einem
militärischen Befehlshaber steht eine Person gleich, die in einer Truppe tatsächliche
Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle ausübt. 2Einem zivilen Vorgesetzten
steht eine Person gleich, die in einer zivilen Organisation oder einem Unternehmen
tatsächliche Führungsgewalt und Kontrolle ausübt.
§5 Unverjährbarkeit
Die Verfolgung von Verbrechen nach diesem Gesetz und die Vollstreckung der
wegen ihnen verhängten Strafen verjähren nicht.
§6 Völkermord
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als
solche ganz oder teilweise zu zerstören,
1 ein Mitglied der Gruppe tötet,
.

2 einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden,
. insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,



3 die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre
. körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,


4 Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
.

5 ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,
.

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
§7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine
Zivilbevölkerung

1. einen Menschen tötet,


2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese
oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind,
deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,


3. Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind,
oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein
Eigentumsrecht an ihm anmaßt,



4. einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt
oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine
allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere
Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet
verbringt,

5. einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise
unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche
oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge
völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,


6. einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur
Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht,
die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine
unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,


7. einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der
Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,


a ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen
) Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der
körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage
unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen
Verbleib erteilt wird, oder


b sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder
) entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das
Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den
Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit
beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,

8. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden,
insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art,
zufügt,

9. einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des
Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt
oder

10 eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus
. politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen
Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den
allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen
grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,


wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den
Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den
Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes
1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines
Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach
Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach
Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) 1Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes
Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen
Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit
schwererer Strafe bedroht ist. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder
Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.
§8 Kriegsverbrechen gegen Personen
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen
bewaffneten Konflikt

1 eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet,
.

2 eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel
. nimmt,

3 eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person grausam
. oder unmenschlich behandelt, indem er ihr erhebliche körperliche oder
seelische Schäden oder Leiden zufügt, insbesondere sie foltert oder
verstümmelt,

4 eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person sexuell
. nötigt oder vergewaltigt, sie zur Prostitution nötigt, der
Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische
Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter
Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,

5 Kinder unter 15 Jahren für Streitkräfte zwangsverpflichtet oder in
. Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen eingliedert oder sie zur aktiven
Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet,


6 eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich
. rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt,
indem er sie unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts
durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat
oder in ein anderes Gebiet verbringt,


7 gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine
. erhebliche Strafe, insbesondere die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe
verhängt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen
ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen
Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist,


8 eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in die
. Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
indem er

a an einer solchen Person Versuche vornimmt, in die sie nicht zuvor
) freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat oder die weder medizinisch
notwendig sind noch in ihrem Interesse durchgeführt werden,


b einer solchen Person Gewebe oder Organe für Übertragungszwecke
) entnimmt, sofern es sich nicht um die Entnahme von Blut oder Haut zu
therapeutischen Zwecken im Einklang mit den allgemein anerkannten
medizinischen Grundsätzen handelt und die Person zuvor nicht freiwillig
und ausdrücklich eingewilligt hat, oder

c bei einer solchen Person medizinisch nicht anerkannte
) Behandlungsmethoden anwendet, ohne dass dies medizinisch
notwendig ist und die Person zuvor freiwillig und ausdrücklich
eingewilligt hat, oder

9 eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in
. schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt,

wird in den Fällen der Nummer 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der
Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen der Nummern 3
bis 5 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen der Nummern 6 bis 8
mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in den Fällen der Nummer 9 mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen
bewaffneten Konflikt einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen
Kämpfer der gegnerischen Partei verwundet, nachdem dieser sich bedingungslos
ergeben hat oder sonst außer Gefecht ist, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren bestraft.
(3) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt

1 eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 rechtswidrig
. gefangen hält oder ihre Heimschaffung ungerechtfertigt verzögert,


2 als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil der eigenen
. Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet überführt,



3 eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 mit Gewalt oder
. durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zum Dienst in den
Streitkräften einer feindlichen Macht nötigt oder


4 einen Angehörigen der gegnerischen Partei mit Gewalt oder durch Drohung
. mit einem empfindlichen Übel nötigt, an Kriegshandlungen gegen sein
eigenes Land teilzunehmen,

wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(4) 1Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 den Tod des
Opfers, so ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 6 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. 2Führt eine Handlung nach
Absatz 1 Nr. 8 zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 und
des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen
des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 3 Nr. 1 Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren.
(6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind

1. im internationalen bewaffneten Konflikt: geschützte Personen im Sinne der Genfer
Abkommen und des Zusatzprotokolls I (Anlage zu diesem Gesetz), namentlich
Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Kriegsgefangene und Zivilpersonen;
2. im nicht internationalen bewaffneten Konflikt: Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige
sowie Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich
in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden;
3. im internationalen und im nicht internationalen bewaffneten Konflikt: Angehörige
der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei, welche die Waffen gestreckt
haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind.
§9 Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nicht internationalen
bewaffneten Konflikt plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des
bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig
Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterliegen,
zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen
bewaffneten Konflikt völkerrechtswidrig anordnet, dass Rechte und Forderungen
aller oder eines wesentlichen Teils der Angehörigen der gegnerischen Partei
aufgehoben oder ausgesetzt werden oder vor Gericht nicht einklagbar sind, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
§10 Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme
(1) 1Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen
bewaffneten Konflikt
1 einen Angriff gegen Personen, Einrichtungen, Material, Einheiten oder
. Fahrzeuge richtet, die an einer humanitären Hilfsmission oder an einer
friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der
Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz
haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem humanitären
Völkerrecht gewährt wird, oder

2 einen Angriff gegen Personen, Gebäude, Material, Sanitätseinheiten oder
. Sanitätstransportmittel richtet, die in Übereinstimmung mit dem
humanitären Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen
gekennzeichnet sind,

wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. 2In minder schweren Fällen,
insbesondere wenn der Angriff nicht mit militärischen Mitteln erfolgt, ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen
bewaffneten Konflikt die Schutzzeichen der Genfer Abkommen, die
Parlamentärflagge oder die Flagge, die militärischen Abzeichen oder die Uniform
des Feindes oder der Vereinten Nationen missbraucht und dadurch den Tod oder
die schwere Verletzung eines Menschen (§ 226 des Strafgesetzbuches) verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

§11 Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung
(1) 1Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen
bewaffneten Konflikt

1 mit militärischen Mitteln einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung als solche
. oder gegen einzelne Zivilpersonen richtet, die an den Feindseligkeiten nicht
unmittelbar teilnehmen,


2 mit militärischen Mitteln einen Angriff gegen zivile Objekte richtet, solange
. sie durch das humanitäre Völkerrecht als solche geschützt sind, namentlich
Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der
Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, geschichtliche
Denkmäler, Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete,
unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude oder
entmilitarisierte Zonen sowie Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche
Kräfte enthalten,

3 mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher
. erwartet, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen
oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird,
das außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und
unmittelbaren militärischen Vorteil steht,

4 eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als
. Schutzschild einsetzt, um den Gegner von Kriegshandlungen gegen
bestimmte Ziele abzuhalten,

5 das Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegsführung einsetzt,
. indem er ihnen die für sie lebensnotwendigen Gegenstände vorenthält oder
Hilfslieferungen unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht behindert,



6 als Befehlshaber anordnet oder androht, dass kein Pardon gegeben wird,
. oder

7 einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der
. gegnerischen Partei meuchlerisch tötet oder verwundet,


wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. 2In minder schweren Fällen
der Nummer 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
(2) 1Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 den Tod oder die
schwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach
dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe
nicht unter fünf Jahren bestraft. 2Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die
Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(3) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt mit
militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher erwartet, dass der

Angriff weit reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt
verursachen wird, die außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und
unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren bestraft.


§12 Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen
bewaffneten Konflikt

1 Gift oder vergiftete Waffen verwendet,
.

2 biologische oder chemische Waffen verwendet oder
.

3 Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen
. oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der
den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist,


wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
(2) 1Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 den Tod oder die schwere
Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach dem
humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht
unter fünf Jahren bestraft. 2Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe
lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§13 Verbrechen der Aggression
(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die
ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der
Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe
bestraft.
(2) 1Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des
Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder
mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. 2Die Tat nach Satz 1 ist nur
dann strafbar, wenn

1 der Angriffskrieg geführt oder die sonstige Angriffshandlung begangen
. worden ist oder

2 durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen
. Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird.


(3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale
Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder
sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von
Waffengewalt durch einen Staat.

(4) Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1 und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in
der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren
oder zu lenken.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
unter fünf Jahren.
§14 Verletzung der Aufsichtspflicht
(1) Ein militärischer Befehlshaber, der es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, einen
Untergebenen, der seiner Befehlsgewalt oder seiner tatsächlichen Kontrolle
untersteht, gehörig zu beaufsichtigen, wird wegen Verletzung der Aufsichtspflicht
bestraft, wenn der Untergebene eine Tat nach diesem Gesetz begeht, deren
Bevorstehen dem Befehlshaber erkennbar war und die er hätte verhindern können.
(2) Ein ziviler Vorgesetzter, der es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, einen
Untergebenen, der seiner Anordnungsgewalt oder seiner tatsächlichen Kontrolle
untersteht, gehörig zu beaufsichtigen, wird wegen Verletzung der Aufsichtspflicht
bestraft, wenn der Untergebene eine Tat nach diesem Gesetz begeht, deren
Bevorstehen dem Vorgesetzten ohne weiteres erkennbar war und die er hätte
verhindern können.
(3) § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die vorsätzliche Verletzung der Aufsichtspflicht wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren, die fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren bestraft.

Gewerbeordnung

§ 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit
§ 2 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
§ 3 Insolvenzverfahren
§ 4 Auskunft- und Nachschaupflicht
§ 5 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
§ 6 Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
§ 7 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
§ 8 Überwachungsbedürftige Gewerbe
§ 9 Beschäftigung von Arbeitnehmern
§ 10 Stellvertreter
§ 11 Fortführung des Gewerbes
§ 12 Erlöschen von Erlaubnissen
§ 13 Übergangsregelung
§ 14 Sonn- und Feiertagsruhe
§ 15 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung
§ 16 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
§ 17 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
§ 18 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts
§ 19 Abrechnung des Arbeitsentgelts
§ 20 Wettbewerbsverbot
§ 21 Verletzung von Vorschriften
§ 22 Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
§ 23 Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
§ 23a Strafbare Verletzung von Prüferpflichten
§ 24 Fahrlässige Hehlerei

Straf und Bußgeldkatalog
§ 25 Strafbare Verletzung des Grundsatz der Gewerbefreiheit
§ 26 Strafbare Verletzung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten
§ 27 Strafbare Verletzung der Auskunft- und Nachschaupflicht
§ 28 Strafbare Verletzung die Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
§ 29 Strafbare Verletzung der Anderen Spiele mit Gewinnmöglichkeit
§ 30 Strafbare Verletzung der Beschäftigung von Arbeitnehmern
§ 31 Strafbare Verletzung der Sonn- und Feiertagsruhe
§ 32 Strafbare Verletzung gegen ein Teilnahmeverbot
§ 33 Strafbare Verletzung der Arbeitsschutzvorschriften
§ 34 Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
§ 35 Strafbare Verletzung von Prüfpflichten
§ 36 Fahrlässige Hehlerei
Waffengesetz

-Allgemeine Bestimmungen-

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
§ 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche

-Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse-
§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
§ 5 Zuverlässigkeit
§ 6 Persönliche Eignung
§ 7 Sachkunde

-Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition-
§ 8 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb und Besitz
§ 9 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

-Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen-
§ 10 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und
Schießen zu Jagdzwecken
§ 11 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
§ 12 Schießsportverbände, schießsportliche Vereine
§ 13 Sportordnungen
§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder
Munitionssammler
§ 15 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder
Munitionssachverständige
§ 16 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen
durch gefährdete Personen

-Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel,
Schießstätten, Bewachungsunternehmer-
§ 17 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
§ 18 Stellvertretungserlaubnis
§ 19 Fachkunde
§ 20 Waffenbücher
§ 21 Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht
§ 22 Ermächtigungen und Anordnungen
§ 23 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
§ 24 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
§ 25 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch
Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal
§ 25a Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch
Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben

-Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus
dem Geltungsbereich des Gesetzes-

§ 26 Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes
§ 27 Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzes
§ 28 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
in andere Mitgliedstaaten
§ 29 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes
§ 30 Anmelde- und Nachweispflichten, Befugnisse der Überwachungsbehörden
beim Verbringen oder der Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den
oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes

-Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten-
§ 31 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung,
Anzeigepflicht
§ 32 Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote
§ 33 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
§ 34 Anzeigepflichten
§ 35 Ausweispflichten
§ 36 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau

-Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und Umgang mit unbrauchbar gemachten
Schusswaffen -
§ 37 Verordnungsermächtigung

-Verbote-
§ 38 Verbotene Waffen
§ 39 Waffenverbote für den Einzelfall
§ 40 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
§ 40a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren
Gegenständen

-Sonstige waffenrechtliche Vorschriften-
§ 41 Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten
§ 41a Nationales Waffenregister
§ 42 Übermittlung an und von Meldebehörden
§ 42a Behördliche Aufbewahrungspflichten
§ 43 Rücknahme und Widerruf
§ 44 Weitere Maßnahmen
§ 45 Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur
Angleichung an Gemeinschaftsrecht
§ 46 Sachliche Zuständigkeit
§ 47 Örtliche Zuständigkeit
§ 48 Gebühren und Auslagen

-Straf- und Bußgeldvorschriften-
§ 49 Strafvorschriften
§ 50 Strafvorschriften
§ 51 Bußgeldvorschriften
§ 52 Einziehung

-Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes-
§ 53 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Polizei und
Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer
Staaten
§ 54 Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher

-Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften -
§ 55 Altbesitz
§ 56 Verwaltungsvorschriften
§ 67 Übergangsvorschrift






-Allgemeine Bestimmungen-

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter
Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind
1.Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und

2.tragbare Gegenstände,

a)

die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von
Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;


b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit,
Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit
von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt
sind.


(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt,
führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder
damit Handel treibt.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen
nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs
und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen)
zu diesem Gesetz näher geregelt.

§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste)
Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem
Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der
Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2
Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und
Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.
(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird
oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3
und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.
Antragsberechtigt sind
1. Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein
berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2. die zuständigen Behörden
§ 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche
(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses
abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten
Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.

(2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften
Elektroschockpistole haben.

(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den
Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe
vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

-Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und

Munitionserlaubnisse-

§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3. die erforderliche Sachkunde besitzt(§ 7),
4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
§ 5 Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
a) wegen eines Verbrechens oder
b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
45 Monaten.
2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese
Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der
tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
§ 6 Persönliche Eignung
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass sie
1. geschäftsunfähig sind,
2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank
oder debil sind oder
3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht
vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig
verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder
Selbstgefährdung besteht.
§ 7 Sachkunde
Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür
bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder
Ausbildung nachweist.

-Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit

Waffen oder Munition-
§ 8 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb und Besitz
Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte
oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die
Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der
Schusswaffen anzugeben.
§ 9 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten kauft

2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur
gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von
Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;
3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er
a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,
b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen
Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen
oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,
c) als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle,
4. von einem anderen,
a) dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der
Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder
b) nach dem Abhandenkommen wieder erwirbt;
5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser
Schießstätte erwirbt;

-Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte

Personengruppen-

§ 10 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen
und Schießen zu Jagdzwecken
Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür
bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen
Jagdscheines sind, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und
die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen
einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen.
§ 11 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum
Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt,
wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür
bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der
einem anerkannten Schießsportverband angehört.
§ 12 Schießsportverbände, schießsportliche Vereine
Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher
Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt
§ 13 Sportordnungen
Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten
Sportordnung geschossen wird. Schießübungen des kampfmäßigen Schießens,
insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen
oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig.
§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder
Munitionssammler

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei
Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition
für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler,
Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine
wissenschaftlichtechnische Sammlung.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel
unbefristet erteilt.
§ 15 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder
Munitionssachverständige
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei
Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition
für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung,
Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige)
benötigen.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel
1. für Schusswaffen oder Munition jeder Art und
2. unbefristet
erteilt.
§ 16 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von
Schusswaffen durch gefährdete Personen
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür
bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,
1. wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben
gefährdet zu sein und
2. dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist,
diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft
gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen
Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen

-Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung,


Waffenhandel, Schießstätten,
Bewachungsunternehmer-


§ 17 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer
wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder
Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine
Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel

mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. Sie kann
auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) oder persönliche Eignung
(§ 6) nicht besitzt,
2. der Antragsteller die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit bei handwerksmäßiger
Betriebsweise erforderlichen Voraussetzungen nach der Handwerksordnung nicht
erfüllt, soweit eine Erlaubnis zu einer entsprechenden Waffenherstellung beantragt
wird,
3. der Antragsteller nicht die erforderliche Fachkunde nachweist, soweit eine
Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt wird; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller
weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung noch eine unselbstständige Zweigstelle
selbst leitet.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2. weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
§ 17a Stellvertretungserlaubnis
Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben
will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen
bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Dies gilt auch für die
Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer
unselbstständigen Zweigstelle. Die Vorschriften des § 21 gelten entsprechend.
§ 18 Fachkunde
(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde
nachzuweisen.

(2) Die Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Polizei
Vorschriften über
1. die notwendigen Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen
Kenntnisse, auch beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten
(Fachkunde),
2. die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von
Prüfungsausschüssen,
3. die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach
Absatz 1 Satz 2
zu erlassen.
§ 19 Waffenbücher
(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt, hat ein Waffenherstellungsbuch zu
führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib
hervorgehen.

(2) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt, hat
ein Waffenhandelsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen,
ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen.
§ 20 Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht

§ 21 Ermächtigungen und Anordnungen

§ 22 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

§ 23 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

§ 24 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch
Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal
§ 28a Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch
Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben
-Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in

den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des

Gesetzes-

§ 25 Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des
Gesetzes

§ 26 Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des
Gesetzes

§ 27 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des
Gesetzes in andere Mitgliedstaaten

§ 28 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes

§ 29 Anmelde- und Nachweispflichten, Befugnisse der
Überwachungsbehörden beim Verbringen oder der Mitnahme von Waffen oder
Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes


-Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und
Nachweispflichten-

§ 30 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung,
Anzeigepflicht
§ 31 Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote
§ 32 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

§ 33 Anzeigepflichten
§ 34 Ausweispflichten
§ 35 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau

-Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und Umgang

mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen -

§ 36 Verordnungsermächtigung

-Verbote-

§ 37 Verbotene Waffen
§ 38 Waffenverbote für den Einzelfall
§ 39 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
§ 29a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren
Gegenständen

-Sonstige waffenrechtliche Vorschriften-

§ 30 Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten
§ 30a Nationales Waffenregister
§ 31 Übermittlung an und von Meldebehörden
§ 31a Behördliche Aufbewahrungspflichten
§ 32 Rücknahme und Widerruf
§ 33 Weitere Maßnahmen
§ 34 Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur
Angleichung an Gemeinschaftsrecht
§ 35 Sachliche Zuständigkeit
§ 36 Örtliche Zuständigkeit
§ 37 Gebühren und Auslagen

-Straf- und Bußgeldvorschriften-

§ 38 Strafvorschriften
§ 39 Strafvorschriften
§ 40 Bußgeldvorschriften
§ 41 Einziehung

-Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes-
§ 42 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Polizei und
Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer
Staaten
§ 43 Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher

-Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften -

§ 44 Altbesitz
§ 45 Verwaltungsvorschriften
§ 46 Übergangsvorschrift


Betäubungsmittelgesetz

-Begriffsbestimmungen-
§ 1 Betäubungsmittel
§ 2 Sonstige Begriffe

-Erlaubnis und Erlaubnisverfahren-
§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
§ 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
§ 5 Versagung der Erlaubnis
§ 6 Sachkenntnis
§ 7 Antrag
§ 8 Entscheidung
§ 9 Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen
§ 10 Rücknahme und Widerruf
§ 10a Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen

-Pflichten im Betäubungsmittelverkehr-
§ 11 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
§ 12 Abgabe und Erwerb
§ 13 Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung
§ 14 Kennzeichnung und Werbung
§ 15 Sicherungsmaßnahmen
§ 16 Vernichtung
§ 17 Aufzeichnungen
§ 18 Meldungen

-Überwachung-
§ 19 Durchführende Behörde
§ 21 Mitwirkung anderer Behörden
§ 22 Überwachungsmaßnahmen
§ 23 Probenahme
§ 24 Duldungs- und Mitwirkungspflicht
§ 24a Anzeige des Anbaus von Nutzhanf
§ 25 Gebühren und Auslagen

-Vorschriften für Behörden-
§ 26 Polizei,Sheriff, FBI, USMS und DEA

§ 27 Meldungen und Auskünfte

-Straftaten und Ordnungswidrigkeiten-
§ 29 Straftaten
§ 29a Straftaten
§ 30 Straftaten
§ 30a Straftaten
§ 30b Straftaten
§ 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe
§ 31a Absehen von der Verfolgung
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
§ 33 Einziehung
§ 34 Führungsaufsicht

-Betäubungsmittelabhängige Straftäter-
§ 35 Zurückstellung der Strafvollstreckung
§ 36 Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
§ 37 Absehen von der Verfolgung


-Begriffsbestimmungen-

§ 1 Betäubungsmittel
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III
aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Regierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Rates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu
ergänzen, wenn dies
1. nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor
allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2. wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes
Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3. zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder
anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen
Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der
Gesundheit erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne
Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes
oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen
werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
gewährleistet bleiben.
§ 2 Sonstige Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Stoff:

a) chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich
vorkommende Gemische und Lösungen,
b) Pflanzen, Algen, Pilze und Flechten sowie deren Teile und Bestandteile in
bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
c) Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, -bestandteile und
Stoffwechselprodukte von Mensch und Tier in bearbeitetem oder unbearbeitetem
Zustand,
d) Mikroorganismen einschließlich Viren sowie deren Bestandteile oder
Stoffwechselprodukte;
2. Zubereitung: ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder
die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden
Gemischen und Lösungen;
3. ausgenommene Zubereitung: eine in den Anlagen I bis III bezeichnete
Zubereitung, die von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder
teilweise ausgenommen ist;
4. Herstellen: das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten,
Reinigen und Umwandeln.

(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht jedes sonstige
Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
-Erlaubnis und Erlaubnisverfahren-

§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte
bedarf, wer
1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit
ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den
Verkehr bringen, erwerben oder
2. ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann die Justiz
nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse
liegenden Zwecken erteilen.
§ 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
(1) Einer Erlaubnis nach § 3 bedarf nicht, wer
1. im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke oder einer
Krankenhausapotheke (Apotheke)
a) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort ausgenommene
Zubereitungen herstellt,
b) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt,
c) in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher
oder tierärztlicher Verschreibung abgibt,

d) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer Erlaubnis
zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger im Betrieb
der Apotheke abgibt,
e) in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel zur Untersuchung, zur
Weiterleitung an eine zur Untersuchung von Betäubungsmitteln berechtigte Stelle
oder zur Vernichtung entgegennimmt oder
f) in Anlage III bezeichnete Opioide in Form von Fertigarzneimitteln in
transdermaler oder in transmucosaler Darreichungsform an eine Apotheke zur
Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant
versorgten Palliativpatienten abgibt, wenn die empfangende Apotheke die
Betäubungsmittel nicht vorrätig hat,
2. im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke in Anlage III
bezeichnete Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln
a) für ein von ihm behandeltes Tier miteinander, mit anderen Fertigarzneimitteln
oder arzneilich nicht wirksamen Bestandteilen zum Zwecke der Anwendung durch
ihn oder für die Immobilisation eines von ihm behandelten Zoo-, Wild- und
Gehegetieres mischt,
b) erwirbt,
c) für ein von ihm behandeltes Tier oder Mischungen nach Buchstabe a für die
Immobilisation eines von ihm behandelten Zoo-, Wild- und Gehegetieres abgibt oder
d) an Inhaber der Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder
an den Nachfolger im Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
3. in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel
a) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung,
b) zur Anwendung an einem Tier von einer Person, die dieses Tier behandelt und
eine tierärztliche Hausapotheke betreibt, oder
c) von einem Arzt nach § 13 Absatz 1a Satz 1 erwirbt,
4. in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel
a) als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt im Rahmen des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs oder
b) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung erworben
hat und sie als Reisebedarf ausführt oder einführt,
5. gewerbsmäßig
a) an der Beförderung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am
Betäubungsmittelverkehr beteiligt ist oder die Lagerung und Aufbewahrung von
Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung oder für einen
befugten Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr übernimmt oder
b) die Versendung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am
Betäubungsmittelverkehr durch andere besorgt oder vermittelt oder
6. in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel als Proband oder Patient im
Rahmen einer klinischen Prüfung oder in Härtefällen nach § 21 Absatz 2 Nummer 6
des Arzneimittelgesetzes.

(2) Einer Erlaubnis nach § 3 darf nur von der Justiz für den jeweiligen Bereich
stattgegeben werden.
§ 5 Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn
1. nicht gewährleistet ist, daß in der Betriebsstätte und, sofern weitere
Betriebsstätten in nicht benachbarten Gemeinden bestehen, in jeder dieser
Betriebsstätten eine Person bestellt wird, die verantwortlich ist für die Einhaltung der
betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften und der Anordnungen der
Überwachungsbehörden (Verantwortlicher); der Antragsteller kann selbst die Stelle
eines Verantwortlichen einnehmen,
2. der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis hat oder
die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann,
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des
Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei
juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung
Berechtigten ergeben,
4. geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen für die Teilnahme am
Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen nicht
vorhanden sind,
5. die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung
ausgenommener Zubereitungen aus anderen als den in den Nummern 1 bis 4
genannten Gründen nicht gewährleistet ist,
6. die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck dieses
Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung
sicherzustellen, daneben aber den Mißbrauch von Betäubungsmitteln oder die
mißbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen
oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich
auszuschließen, vereinbar ist oder
7. bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen einem Mangel nicht
innerhalb der gesetzten Frist (§ 8 Abs. 2) abgeholfen wird.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der Durchführung der
internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder
Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle
entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen Union
geboten ist.
§ 6 Sachkenntnis
Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) wird erbracht
1. im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln oder ausgenommenen
Zubereitungen, die Arzneimittel sind, durch den Nachweis der Sachkenntnis nach §
15 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes,
2. im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln, die keine Arzneimittel sind,
durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichem

Hochschulstudium der Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der Human- oder der
Veterinärmedizin abgelegte Prüfung und durch die Bestätigung einer mindestens
einjährigen praktischen Tätigkeit in der Herstellung oder Prüfung von
Betäubungsmitteln,
3. im Falle des Verwendens für wissenschaftliche Zwecke durch das Zeugnis über
eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichem Hochschulstudium der Biologie, der
Chemie, der Pharmazie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung
und
4. in allen anderen Fällen durch das Zeugnis über eine abgeschlossene
Berufsausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel in den Fachbereichen
Chemie oder Pharma und durch die Bestätigung einer mindestens einjährigen
praktischen Tätigkeit im Betäubungsmittelverkehr.



§ 7 Antrag
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 ist in doppelter Ausfertigung bei
der Justiz zu stellen. Dem Antrag müssen folgende Angaben und Unterlagen
beigefügt werden:
1. die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Antragstellers und
der Verantwortlichen,
2. für die Verantwortlichen die Nachweise über die erforderliche Sachkenntnis und
Erklärungen darüber, ob und auf Grund welcher Umstände sie die ihnen
obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können,
3. eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätten nach Ort (gegebenenfalls
Flurbezeichnung), Straße, Hausnummer, Gebäude und Gebäudeteil sowie der
Bauweise des Gebäudes,
4. eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen gegen die Entnahme von
Betäubungsmitteln durch unbefugte Personen,
5. die Art des Betäubungsmittelverkehrs (§ 3 Abs. 1),
6. die Art und die voraussichtliche Jahresmenge der herzustellenden oder
benötigten Betäubungsmittel,
7. im Falle des Herstellens (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) von Betäubungsmitteln oder
ausgenommenen Zubereitungen eine kurzgefaßte Beschreibung des
Herstellungsganges unter Angabe von Art und Menge der Ausgangsstoffe oder -
zubereitungen, der Zwischen- und Endprodukte, auch wenn Ausgangsstoffe oder -
zubereitungen, Zwischen- oder Endprodukte keine Betäubungsmittel sind; bei nicht
abgeteilten Zubereitungen zusätzlich die Gewichtsvomhundertsätze, bei abgeteilten
Zubereitungen die Gewichtsmengen der je abgeteilte Form enthaltenen
Betäubungsmittel und
8. im Falle des Verwendens zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen
Interesse liegenden Zwecken eine Erläuterung des verfolgten Zwecks unter
Bezugnahme auf einschlägige wissenschaftliche Literatur.
§ 8 Entscheidung

(1) Die Justiz soll innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages über die
Erteilung der Erlaubnis entscheiden.

(2) Gibt die Justiz dem Antragsteller Gelegenheit, Mängeln des Antrages abzuhelfen,
so wird die in Absatz 1 bezeichnete Frist bis zur Behebung der Mängel oder bis zum
Ablauf der zur Behebung der Mängel gesetzten Frist gehemmt. Die Hemmung
beginnt mit dem Tage, an dem dem Antragsteller die Aufforderung zur Behebung der
Mängel zugestellt wird.

(3) Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung der in § 7 bezeichneten Angaben
der Justiz unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Erweiterung hinsichtlich der Art der
Betäubungsmittel oder des Betäubungsmittelverkehrs sowie bei Änderungen in der
Person des Erlaubnisinhabers oder der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen
innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Erlaubnis zu beantragen. In den anderen
Fällen wird die Erlaubnis geändert. Die zuständige oberste Landesbehörde wird über
die Änderung der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.
§ 9 Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen
(1) Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder
der Herstellung ausgenommener Zubereitungen auf den jeweils notwendigen
Umfang zu beschränken. Sie muß insbesondere regeln:
1. die Art der Betäubungsmittel und des Betäubungsmittelverkehrs,
2. die voraussichtliche Jahresmenge und den Bestand an Betäubungsmitteln,
3. die Lage der Betriebstätten und
4. den Herstellungsgang und die dabei anfallenden Ausgangs-, Zwischen- und
Endprodukte, auch wenn sie keine Betäubungsmittel sind.

(2) Die Erlaubnis kann
1. befristet, mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden werden oder
2. nach ihrer Erteilung hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 geändert oder mit
sonstigen Beschränkungen oder Auflagen versehen werden
§ 10 Rücknahme und Widerruf
(1) Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines
Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. Die Frist
kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Die Justiz wird über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis
unverzüglich unterrichtet.
§ 10a Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen
(1) Einer Erlaubnis der Justiz bedarf, wer eine Einrichtung betreiben will, in deren
Räumlichkeiten Betäubungsmittelabhängigen eine Gelegenheit zum Verbrauch von
mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln verschafft oder
gewährt wird (Drogenkonsumraum). Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des
Absatzes 2 geregelt hat.

(2) Die Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln. Die Regelungen müssen
insbesondere folgende Mindeststandards für die Sicherheit und Kontrolle beim
Verbrauch von Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen festlegen:
1. Zweckdienliche sachliche Ausstattung der Räumlichkeiten, die als
Drogenkonsumraum dienen sollen;
2. Gewährleistung einer sofort einsatzfähigen medizinischen Notfallversorgung;
3. medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke der Risikominderung beim
Verbrauch der von Abhängigen mitgeführten Betäubungsmittel;
4. Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten der
Beratung und Therapie;
5. Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach diesem Gesetz in
Drogenkonsumräumen, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Eigenverbrauch in geringer Menge;
6. erforderliche Formen der Zusammenarbeit mit den für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden, um Straftaten im unmittelbaren
Umfeld der Drogenkonsumräume soweit wie möglich zu verhindern;
7. genaue Festlegung des Kreises der berechtigten Benutzer von
Drogenkonsumräumen, insbesondere im Hinblick auf deren Alter, die Art der
mitgeführten Betäubungsmittel sowie die geduldeten Konsummuster; offenkundige
Erst- oder Gelegenheitskonsumenten sind von der Benutzung auszuschließen;
8. eine Dokumentation und Evaluation der Arbeit in den Drogenkonsumräumen;
9. ständige Anwesenheit von persönlich zuverlässigem Personal in ausreichender
Zahl, das für die Erfüllung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Anforderungen
fachlich ausgebildet ist;
10. Benennung einer sachkundigen Person, die für die Einhaltung der in den
Nummern 1 bis 9 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde
sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist
(Verantwortlicher) und die ihm obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen kann.

(3) Für das Erlaubnisverfahren gelten § 7 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 und 8, §§ 8, 9
Abs. 2 und § 10 entsprechend; dabei tritt an die Stelle des Bundesinstituts für
Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils die zuständige oberste Landesbehörde, an
die Stelle der obersten Landesbehörde jeweils das Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte.

(4) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 berechtigt das in einem Drogenkonsumraum tätige
Personal nicht, eine Substanzanalyse der mitgeführten Betäubungsmittel
durchzuführen oder beim unmittelbaren Verbrauch der mitgeführten
Betäubungsmittel aktive Hilfe zu leisten.

-Pflichten im Betäubungsmittelverkehr-

§ 11 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
Wer Betäubungsmittel im Einzelfall einführen oder ausführen will, bedarf dazu neben
der erforderlichen Erlaubnis nach § 3 einer Genehmigung der Leitung bzw. der
stellvertretenden Leitung der Justiz. Betäubungsmittel dürfen durch den
Geltungsbereich dieses Gesetzes nur unter zollamtlicher Überwachung ohne
weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt
und ohne daß das Betäubungsmittel zu irgendeinem Zeitpunkt während des
Verbringens dem Durchführenden oder einer dritten Person tatsächlich zur
Verfügung steht, durchgeführt werden. Ausgenommene Zubereitungen dürfen nicht
in Länder ausgeführt werden, die die Einfuhr verboten haben.

§ 12 Abgabe und Erwerb
(1) Betäubungsmittel dürfen nur abgegeben werden an
1. Personen oder Personenvereinigungen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 3
zum Erwerb sind oder eine Apotheke oder tierärztliche Hausapotheke betreiben,
2. die in § 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden oder Einrichtungen,
3. (weggefallen)

(2) Der Abgebende hat der Justiz außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe e unverzüglich jede einzelne Abgabe unter Angabe des Erwerbers und
der Art und Menge des Betäubungsmittels zu melden. Der Erwerber hat dem
Abgebenden den Empfang der Betäubungsmittel zu bestätigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei
1. Abgabe von in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln
a) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung im Rahmen
des Betriebes einer Apotheke,
b) im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke für ein vom
Betreiber dieser Hausapotheke behandeltes Tier,
c) durch den Arzt nach § 13 Absatz 1a Satz 1,
2. der Ausfuhr von Betäubungsmitteln und
3. Abgabe und Erwerb von Betäubungsmitteln zwischen den in § 4 Abs. 2 oder §
26 genannten Behörden oder Einrichtungen.
§ 13 Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung
(1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten,
Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer
ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der
ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem
anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen
werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper
begründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der
beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die in Anlagen I und II
bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem

anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen
werden.

(1a) Zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant
versorgten Palliativpatienten darf der Arzt diesem die hierfür erforderlichen, in
Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln nur dann
überlassen, soweit und solange der Bedarf des Patienten durch eine Verschreibung
nicht rechtzeitig gedeckt werden kann; die Höchstüberlassungsmenge darf den
Dreitagesbedarf nicht überschreiten. Der Bedarf des Patienten kann durch eine
Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden, wenn das erforderliche
Betäubungsmittel
1. bei einer dienstbereiten Apotheke innerhalb desselben Kreises oder derselben
kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten
nicht vorrätig ist oder nicht rechtzeitig zur Abgabe bereitsteht oder
2. obwohl es in einer Apotheke nach Nummer 1 vorrätig ist oder rechtzeitig zur
Abgabe bereitstünde, von dem Patienten oder den Patienten versorgenden
Personen nicht rechtzeitig beschafft werden kann, weil
a) diese Personen den Patienten vor Ort versorgen müssen oder auf Grund ihrer
eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, das Betäubungsmittel zu
beschaffen, oder
b) der Patient auf Grund der Art und des Ausmaßes seiner Erkrankung dazu nicht
selbst in der Lage ist und keine Personen vorhanden sind, die den Patienten
versorgen. Der Arzt muss unter Hinweis darauf, dass eine Situation nach Satz 1
vorliegt, bei einer dienstbereiten Apotheke nach Satz 2 Nummer 1 vor Überlassung
anfragen, ob das erforderliche Betäubungsmittel dort vorrätig ist oder bis wann es
zur Abgabe bereitsteht. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1
und 2 und die Anfrage nach Satz 3 muss der Arzt mindestens folgende
Aufzeichnungen führen und diese drei Jahre, vom Überlassen der Betäubungsmittel
an gerechnet, aufbewahren:
1. den Namen des Patienten sowie den Ort, das Datum und die Uhrzeit der
Behandlung,
2. den Namen der Apotheke und des kontaktierten Apothekers oder der zu seiner
Vertretung berechtigten Person,
3. die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels,
4. die Angabe der Apotheke, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage
vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht,
5. die Angaben über diejenigen Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen der
Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt. Über die Anfrage eines nach Satz
1 behandelnden Arztes, ob ein bestimmtes Betäubungsmittel vorrätig ist oder bis
wann es zur Abgabe bereitsteht, muss der Apotheker oder die zu seiner Vertretung
berechtigte Person mindestens folgende Aufzeichnungen führen und diese drei
Jahre, vom Tag der Anfrage an gerechnet, aufbewahren:
1. das Datum und die Uhrzeit der Anfrage,
2. den Namen des Arztes,

3. die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels,
4. die Angabe gegenüber dem Arzt, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der
Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht. Im Falle des
Überlassens nach Satz 1 hat der Arzt den ambulant versorgten Palliativpatienten
oder zu dessen Pflege anwesende Dritte über die ordnungsgemäße Anwendung der
überlassenen Betäubungsmittel aufzuklären und eine schriftliche
Gebrauchsanweisung mit Angaben zur Einzel- und Tagesgabe auszuhändigen.
(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen des
Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden.
Diamorphin darf nur vom pharmazeutischen Unternehmer und nur an anerkannte
Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a gegen Vorlage der Verschreibung
abgegeben werden. Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke
dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur Anwendung
bei einem vom Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden.

(3) Die Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verschreiben von den in
Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer
Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten,
Zahnärzten, Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken,
Krankenhäusern, Tierkliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der
spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste,
Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin
stattfindet, und auf Kauffahrteischiffen zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder
Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere können
1. das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder
Mengen beschränkt,
2. das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige von der
Erfüllung von Mindestanforderungen an die Qualifikation der verschreibenden Ärzte
abhängig gemacht und die Festlegung der Mindestanforderungen den
Ärztekammern übertragen,
2a. das Verschreiben von Betäubungsmitteln nur in Einrichtungen, denen eine
Erlaubnis von der zuständigen Landesbehörde erteilt wurde, zugelassen,
2b. die Mindestanforderungen an die Ausstattung der Einrichtungen, in denen die
Behandlung mit Betäubungsmitteln stattfindet, festgelegt,
3. Meldungen
a) der verschreibenden Ärzte an die Justiz über das Verschreiben eines
Betäubungsmittels für einen Patienten in anonymisierter Form,
b) die Justiz an die zuständigen Überwachungsbehörden und an die
verschreibenden Ärzte über die Patienten, denen bereits ein anderer Arzt ein
Substitutionsmittel verschrieben hat, in anonymisierter Form.

§ 14 Kennzeichnung und Werbung
(1) Im Betäubungsmittelverkehr sind die Betäubungsmittel unter Verwendung der in
den Anlagen aufgeführten Kurzbezeichnungen zu kennzeichnen. Die

Kennzeichnung hat in deutlich lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und auf
dauerhafte Weise zu erfolgen.

(2) Die Kennzeichnung muss außerdem enthalten
1. bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäubungsmitteln das Gewicht
und bei abgeteilten Betäubungsmitteln das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes,
2. auf Betäubungsmittelbehältnissen und - soweit verwendet - auf den äußeren
Umhüllungen bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die enthaltene
Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die enthaltene Stückzahl; dies gilt
nicht für Vorratsbehältnisse in wissenschaftlichen Laboratorien sowie für zur Abgabe
bestimmte kleine Behältnisse und Ampullen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorratsbehältnisse in Apotheken und
tierärztlichen Hausapotheken.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Bezeichnung von
Betäubungsmitteln, in Katalogen, Preislisten, Werbeanzeigen oder ähnlichen
Druckerzeugnissen, die für die am Betäubungsmittelverkehr beteiligten Fachkreise
bestimmt sind.
§ 15 Sicherungsmaßnahmen
Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die sich in
seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme
zu sichern. Das Justiz kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art
oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge
der Betäubungsmittel erforderlich ist.
§ 16 Vernichtung
(1) Der Eigentümer von nicht mehr verkehrsfähigen Betäubungsmitteln hat diese auf
seine Kosten in Gegenwart von zwei Zeugen in einer Weise zu vernichten, die eine
auch nur teilweise Wiedergewinnung der Betäubungsmittel ausschließt sowie den
Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sicherstellt. Über die
Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen und diese 180 Monate aufzubewahren.

(2) Die Justiz, in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 3 die zuständige Behörde, kann
den Eigentümer auffordern, die Betäubungsmittel auf seine Kosten an diese
Behörden zur Vernichtung einzusenden. Ist ein Eigentümer der Betäubungsmittel
nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, oder kommt der Eigentümer seiner
Verpflichtung zur Vernichtung oder der Aufforderung zur Einsendung der
Betäubungsmittel gemäß Satz 1 nicht innerhalb einer zuvor gesetzten Frist von 30
Monaten nach, so treffen die in Satz 1 genannten Behörden die zur Vernichtung
erforderlichen Maßnahmen. Der Eigentümer oder Besitzer der Betäubungsmittel ist
verpflichtet, die Betäubungsmittel den mit der Vernichtung beauftragten Personen
herauszugeben oder die Wegnahme zu dulden.

(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 gelten entsprechend, wenn der Eigentümer
nicht mehr benötigte Betäubungsmittel beseitigen will.
§ 17 Aufzeichnungen
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet, getrennt für jede
Betriebsstätte und jedes Betäubungsmittel fortlaufend folgende Aufzeichnungen über
jeden Zugang und jeden Abgang zu führen:
1. das Datum,
2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferers oder des Empfängers
oder die sonstige Herkunft oder den sonstigen Verbleib,
3. die zugegangene oder abgegangene Menge und den sich daraus ergebenden
Bestand,

(2) Die in den Aufzeichnungen oder Rechnungen anzugebenden Mengen sind
1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und
2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.

(3) Die Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschriften sind 180 Monate, von der
letzten Aufzeichnung oder vom letzten Rechnungsdatum an gerechnet, gesondert
aufzubewahren.
§ 18 Meldungen
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet, der Justiz getrennt für jede
Betriebsstätte und für jedes Betäubungsmittel die jeweilige Menge zu melden, die
1. beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der Anbaufläche nach Lage und
Größe,
2. hergestellt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausgangsstoffen,
3. zur Herstellung anderer Betäubungsmittel verwendet wurde, aufgeschlüsselt
nach diesen Betäubungsmitteln,
4. zur Herstellung von nicht unter dieses Gesetz fallenden Stoffen verwendet
wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Stoffen,
5. zur Herstellung ausgenommener Zubereitungen verwendet wurde,
aufgeschlüsselt nach diesen Zubereitungen,
6. eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrländern,
7. ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrländern,
8. erworben wurde,
9. abgegeben wurde,
10. vernichtet wurde,
11. zu anderen als den nach den Nummern 1 bis 10 angegebenen Zwecken
verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Verwendungszwecken und
12. am Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres als Bestand vorhanden war.

(2) Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind
1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und
2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.

-Überwachung-

§ 19 Durchführende Behörde
(1) Der Betäubungsmittelverkehr sowie die Herstellung ausgenommener
Zubereitungen unterliegt der Überwachung durch die Justiz. Diese Stelle ist auch
zuständig für die Anfertigung, Ausgabe und Auswertung der zur Verschreibung von
Betäubungsmitteln vorgeschriebenen amtlichen Formblätter.
Der Betäubungsmittelverkehr bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten,
pharmazeutischen Unternehmern im Falle der Abgabe von Diamorphin und in
Apotheken sowie im Falle von § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f zwischen
Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken
unterliegt der Überwachung durch die Justiz. Diese überwachen auch die Einhaltung
der in § 10a Abs. 2 aufgeführten Mindeststandards; den mit der Überwachung
beauftragten Personen stehen die in den §§ 22 und 24 geregelten Befugnisse zu.

(2) Der Anbau von starkem Cannabis zu medizinischen Zwecken unterliegt der
Kontrolle der Justiz. Die Justiz legt unter Berücksichtigung der für die Erfüllung der
Aufgaben einen Herstellerabgabepreis für den Verkauf von Cannabis zu
medizinischen Zwecken fest.
§ 21 Mitwirkung anderer Behörden
Bei Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen des Gesetzes,
welche sich bei der Abfertigung, Herstellung oder Verkauf ergeben, unterrichten die
mitwirkenden Behörden die Justiz unverzüglich.
§ 22 Überwachungsmaßnahmen
(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
1. Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung oder das der
Herstellung folgende Inverkehrbringen ausgenommener Zubereitungen einzusehen
und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen, soweit sie für die Sicherheit
oder Kontrolle des Betäubungsmittel Verkehrs oder der Herstellung ausgenommener
Zubereitungen von Bedeutung sein können,
2. von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen
Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
3. Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Beförderungsmittel, in
denen der Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener
Zubereitungen durchgeführt wird, zu betreten und zu besichtigen, wobei sich die
beauftragten Personen davon zu überzeugen haben, daß die Vorschriften über den
Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen
beachtet werden. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung, insbesondere wenn eine Vereitelung der Kontrolle des
Betäubungsmittel Verkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen zu
besorgen ist, dürfen diese Räumlichkeiten auch außerhalb der Betriebs Und
Geschäftszeit sowie Wohnzwecken dienende Räume betreten werden; insoweit wird
das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
eingeschränkt. Soweit es sich um industrielle Herstellungsbetriebe und

Großhandelsbetriebe handelt, sind die Besichtigungen in der Regel alle zwei Jahre
durchzuführen,
4. vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit es zur Verhütung dringender Gefahren
für die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung
ausgenommener Zubereitungen geboten ist. Zum gleichen Zweck dürfen sie auch
die weitere Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die weitere Herstellung
ausgenommener Zubereitungen ganz oder teilweise untersagen und die
Betäubungsmittelbestände oder die Bestände ausgenommener Zubereitungen unter
amtlichen Verschluß nehmen. Die zuständige Behörde (§ 19 Abs. 1) hat innerhalb
von einem Monat nach Erlaß der vorläufigen Anordnungen über diese endgültig zu
entscheiden.

(2) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 auch auf
schriftlichem Wege anordnen.
§ 23 Probenahme
(1) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über den Betäubungsmittelverkehr
oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen erforderlich ist, sind die mit der
Überwachung beauftragten Personen befugt, gegen Empfangsbescheinigung
Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu
entnehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe
oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht
in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das
als Probe entnommene zurückzulassen.

(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie
sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach
dessen Ablauf der Verschluß oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.

(3) Für entnommene Proben ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit
nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
§ 24 Duldungs- und Mitwirkungspflicht
(1) Jeder Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr oder jeder Hersteller
ausgenommener Zubereitungen ist verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 22 und
23 zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Stellen zu
bezeichnen, in denen der Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung
ausgenommener Zubereitungen stattfindet, umfriedete Grundstücke, Gebäude,
Räume, Behälter und Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in
Unterlagen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 24a Anzeige des Anbaus von Nutzhanf

Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu
Cannabis (Marihuana) in Anlage I ist bis zum 1. Juli des Anbaujahres in dreifacher
Ausfertigung der Justiz zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 19 Abs. 3 anzuzeigen.
Für die Anzeige ist das herausgegebene amtliche Formblatt zu verwenden. Die
Anzeige muß enthalten:
1. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Landwirtes, bei juristischen
Personen den Namen des Unternehmens der Landwirtschaft sowie des gesetzlichen
Vertreters,
2. die dem Unternehmen der Landwirtschaft von der zuständigen
Berufsgenossenschaft zugeteilte Mitglieds-/ Katasternummer,
3. die Sorte unter Beifügung der amtlichen Etiketten, soweit diese nicht im Rahmen
der Regelungen über die Basisprämie der zuständigen Landesbehörde vorgelegt
worden sind,

§ 25 Gebühren und Auslagen
(1) Die Justiz erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen
nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen.

(2) Die Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung der
zuständigen Behörde die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und
dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

-Vorschriften für Behörden-

§ 26 Polizei, USMS und DEA
In den Bereichen der Polizei, des USMS und der DEA obliegt der Vollzug dieses
Gesetzes und die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs den jeweils
zuständigen Stellen.

§ 27 Meldungen und Auskünfte
(1) Die DEA meldet der Justiz die ihm bekanntgewordenen Sicherstellungen von
Betäubungsmitteln nach Art und Menge sowie gegebenenfalls die weitere
Verwendung der Betäubungsmittel. Im Falle der Verwertung sind der Name oder die
Firma und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.
(2) Die in § 26 bezeichneten Behörden haben der Justiz auf Verlangen über den
Verkehr mit Betäubungsmitteln in ihren Bereichen Auskunft zu geben, soweit es zur
Durchführung des Suchtstoffübereinkommen erforderlich ist.

(3) In Strafverfahren, die Straftaten nach diesem Gesetz zum Gegenstand haben,
sind zu übermitteln
1. zur Überwachung und Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln bei den in §
19 Abs. 1 Satz 3 genannten Personen und Einrichtungen der zuständigen Behörde
die rechtskräftige Entscheidung mit Begründung, wenn auf eine Strafe oder eine

Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt oder der Angeklagte wegen
Schuldunfähigkeit freigesprochen worden ist,
2. zur Wahrnehmung der in § 19 Abs. 1 Satz 2 genannten Aufgaben der Justiz im
Falle der Erhebung der öffentlichen Klage gegen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
a) die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
b) der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und
c) die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung; ist mit dieser
Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die
angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch diese zu übermitteln. Die
Übermittlung veranlasst die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde.

-Straftaten und Ordnungswidrigkeiten-

§ 29 Straftaten
§ 29a Straftaten
§ 30 Straftaten
§ 30a Straftaten
§ 30b Straftaten
§ 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe
§ 31a Absehen von der Verfolgung
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
§ 33 Einziehung
§ 34 Führungsaufsicht

-Betäubungsmittelabhängige Straftäter-

§ 35 Zurückstellung der Strafvollstreckung
Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 25
Monaten verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst
fest, dass er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts die Vollstreckung
der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt für längstens 15 Monate zurückstellen, wenn der Verurteilte sich
wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung
befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn
gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich
anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer
erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

§ 36 Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer
staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten
nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe
angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die
Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der

Zustimmung nach § 35. Sind durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt
oder ist eine Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr
erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Strafe zur
Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der
Allgemeinheit verantwortet werden kann.

§ 37 Absehen von der Verfolgung
Steht ein Beschuldigter in Verdacht, eine Straftat auf Grund einer
Betäubungsmittelabhängigkeit begangen zu haben, und ist keine höhere Strafe als
eine Freiheitsstrafe bis zu 25 Monaten zu erwarten, so kann die Staatsanwaltschaft
mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts
vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen, wenn der Beschuldigte
nachweist, dass er sich wegen seiner Abhängigkeit der in § 35 bezeichneten
Behandlung unterzieht, und seine Resozialisierung zu erwarten ist. Die
Staatsanwaltschaft setzt Zeitpunkte fest, zu denen der Beschuldigte die Fortdauer
der Behandlung nachzuweisen hat. Das Verfahren wird fortgesetzt, wenn
1. die Behandlung nicht bis zu ihrem vorgesehenen Abschluß fortgeführt wird,
2. der Beschuldigte den nach Satz 2 geforderten Nachweis nicht führt,
3. der Beschuldigte eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die
dem Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage zugrunde lag, sich nicht
erfüllt hat, oder










Luftverkehrsordnung

§ 1 Betreiben eines Flugplatzes ohne Genehmigung
Jeder Betreiber eines Flugplatzes muss Papiere für diesen Führen.
§ 2 Beförder von
§ 2a ...Personen ohne Genehmigung
§ 2b … Fracht ohne Genehmigung
Jeder Pilot ist für die Papiere seines Flugzeuges zuständig sollten keine Papiere für
Fracht oder Personen vorliegen ist dies Schmuggelware.
§ 2c … Waffen,Munition,Sprengstoffe, Giftgase, Kernbrennstoffe oder andere
radioaktive Stoffe und andere gefährliche Güter ohne Sondergenehmigung
Gegenstände welche Gefährdung für Zivilisten oder das Land mitbringen müssen
gesondert Dokumentiert werden. Sowie einen Bescheid für die Befugnis diese
Frachten fliegen zu dürfen.

§ 3 Gefährdung von Personen
§ 3a … mit Verletzten
§ 3b … mit Toten
Jede Gefahr die abgewandt werden kann muss abgewandt werden.
§ 4 Gefährdung anderer Luft Verkehrsteilnehmer
§ 4a … mit Verletzten
§ 4b … mit Toten
§ 4c … mit Sachbeschädigung
Jede Gefahr die abgewandt werden kann muss abgewandt werden. Sollte es zu §7a
oder §7b kommen wird eine höhere Strafe verrechnet
§ 5 Fliegen ohne Gültige Lizenz
Jede Persone welche ein Flugfähiges objekt steuert muss über eine Gültige Lizenz
zum Steuern mit sich führen.
§ 6 Beförderungspapiere
§ 6a … nicht Vorhanden
§ 6b … nicht Vollständig
Jedes Schiff ist verpflichtet bei einer Beförderung von Frachten oder Personen eine
Liste zu führen welche diese Aufführt. Bei §2a sowie §2b kann eine höhere Strafe
erlassen werden.
§ 7 Dokumentation der Route
Die Route eines Flugobjektes muss ordnungsgemäß Dokumentiert sein.
§ 8 Sicherungspläne nicht eingeführt.
Die Passagiere eines Flugobjektes sind verpflichtend einzuweisen bei einer
Gefahrensituation. Dieses muss kurz nach dem Start der Maschine geschehen.
§ 9 Landen ohne Erlaubnis
§ 9a … auf nicht gekennzeichneten Flächen
§ 9b … auf Flugplätzen
§ 9c … mit Sachbeschädigung
§ 9d … mit Verletzten
§ 9e … mit Toten
§ 9f … mit Gefährdung
Jeder Pilot muss seine Landung mit dem Tower abklären sollte dies nicht möglich
sein muss eine Staatsmacht kontaktiert werden welche sich darum kümmert und
Notfalls vorkehrungen trifft.
§ 10 Nichteinhalten der Mindestflughöhe
§ 10a … mit Gefährdung
§ 10b … mit Sachbeschädigung
§ 10c … mit Verletzten
§ 10e … mit Toten
Jeder Pilot muss sich nach dem Start und vor der Landung an die Mindestflughöhe
halten. Sollten Schäden auftreten wird der Pilot zur Konsequenz gezogen.

Wasserstraßengesetz

§ 1 Ausweispflicht auf Schiffen/Booten nicht vorhanden
Der Kapitän ist für die Papiere jedes Bandmitglieds/Passagiers verantwortlich.
Mitzuführen sind Ausweispapiere sowie Reisepapiere.
§ 2 Beförderungspapiere
Jedes Schiff ist verpflichtet bei einer Beförderung von Frachten oder Personen eine
Liste zu führen welche diese Aufführt. Bei §2a sowie §2b kann eine höhere Strafe
erlassen werden.
§ 2a … nicht vorhanden
§ 2b … nicht vollständig
§ 3 Transport Bescheid Gefahrgut Fracht
Das Personal muss für Gefahrguttransporte die Schulungen bei den Vorgesehen
behörden absolvieren und den Bescheid für den Kurs bei Transport bei solch einer
mit sich führen.
§ 3a … nicht Mitgeführt
§ 3b … nicht Vorhanden
§ 4 Dokumentation der Route nicht Dokumentiert
Der Weg eines Schiffes muss Dokumentiert werden. Sowie ein Bericht beigelegt
sein.
§ 5 Sicherungspläne nicht eingeführt.(Crew)
Die Crew eines Schiffes ist verpflichtend einzuweisen bei einer Gefahrensituation.
Dieses muss kurz nach ablegen eines Schiffes geschehen.
§ 5a Sicherungspläne nicht eingeführt (Passagiere)
Die Passagiere eines Schiffes sind verpflichtend einzuweisen bei einer
Gefahrensituation. Dieses muss kurz nach ablegen eines Schiffes geschehen.
§ 6 Steuern eines Wasserfahrzeuges ohne Gültige Lizenz
Jedes Mitglied welches das Boot kurzzeitig Steuert muss eine Gültige Erlaubnis zum
führen eines solchens besitzen.
§ 7 Gefährdung von Passagieren/Crew
Jede Gefahr die abgewandt werden kann muss abgewandt werden. Sollte es zu §7a
oder §7b kommen wird eine höhere Strafe verrechnet.
§ 7a … mit Verletzen
§ 7b ... mit Toten
§ 8 Gefährdung anderer Schiffe
Gefährdung anderer teilnehmer ist auszuschließen.Sollte es zu §8a oder §8b
kommen wird eine höhere Strafe verrechnet.
§ 8a … mit Verletzen
§ 8b ... mit Toten
§ 8c … mit Sachbeschädigung
§ 9 Nichteinhalten Polizeilicher Anweisung auf See
Auch auf See müssen Polizeiliche Anweisungen folge geleistet werden.

Straßenverkehrsordnung

§ 1 Fahren ohne Fahrerlaubnis (allgemein)
Jeder Teilnehmer im Straßenverkehr ist verpflichtet einen Gültigen Führerschein mit
sich zu führen.
§ 1a Fahren ohne Fahrerlaubnis (A= Krafträder)
Jeder Teilnehmer im Straßenverkehr ist verpflichtet einen Gültigen Führerschein mit
sich zu führen.
§ 1b Fahren ohne Fahrerlaubnis (B=PKW)
Jeder Teilnehmer im Straßenverkehr ist verpflichtet einen Gültigen Führerschein mit
sich zu führen.

§ 1c Fahren ohne Fahrerlaubnis (C=LKW)
Jeder Teilnehmer im Straßenverkehr ist verpflichtet einen Gültigen Führerschein mit
sich zu führen.
§ 1d Fahren ohne Fahrerlaubnis (D=Bus)
Jeder Teilnehmer im Straßenverkehr ist verpflichtet einen Gültigen Führerschein mit
sich zu führen.
§ 2 Fahren unter Alkoholeinfluss
Das Fahren unter Alkoholeinfluss gilt als Verboten. Fahren unter Alkoholeinfluss
kann die Fahrtüchtigkeit beeinflussen.
§ 3a Gefährdung des Verkehrs unter Alkoholeinfluss
Das Fahren unter Alkoholeinfluss gilt als Verboten. Fahren unter Alkoholeinfluss
kann die Fahrtüchtigkeit beeinflussen.
§ 4 Fahren unter Drogeneinfluss
Einnehmen von BTM ist im Straßenverkehr untersagt. Das einnehmen solcher kann
zu Fahruntüchtigkeit führen.
§ 4a Gefährdung des Verkehrs unter Drogeneinfluss
Einnehmen von BTM ist im Straßenverkehr untersagt. Das einnehmen solcher kann
zu Fahruntüchtigkeit führen zudem können andere Verkehrsteilnehmer gefärdet
werden.
§ 5 Verstoß gegen die Anschnallpflicht
Jeder Fahrer,Beifahrer oder Mitfahrer muss den Sicherheitsgurt, der Verpflichtend im
Fahrzeug angebracht sein muss, zu nutzen.
§ 6 Keinen amtlich genehmigten Schutzhelm getragen
Fahrer und Mitfahrer eines Kraftrades muss einen Helm tragen.
§ 7 Kind ohne Schutzhelm auf Kraftrad befördert
Fahrer und Mitfahrer eines Kraftrades muss einen Helm tragen.
§ 8 Entgegen der Fahrtrichtung gefahren
Das Fahren entgegen der Vorgegebenen richtung ist strengstens Verboten und wird
geahndet.
§ 8a Mit Unfall entgegen der Fahrtrichtung gefahren
Das Fahren entgegen der Vorgegebenen richtung ist strengstens Verboten und wird
geahndet, bei einem Unfall muss mit höherer Strafe gerechnet werden.

§ 9 Mit gefährdung gewendet oder rückwärts gefahren
Das Wenden oder Rückwärts fahren auf Straßen, welche andere
Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet wird geahndet.
§ 10 Nichteinhalten der Rettungsgasse
Bei Stockendem Verkehr oder einem Stau muss eine Gasse für Rettungskräfte
freigehalten werden.
§ 11 Amtliches Kennzeichen mit Glas,Folie oder ähnlichen Abdeckungen
versehen
Jegliche Fahrzeuge die am aktiven Straßenverkehr teilnehmen müssen ein
Amtliches Kennzeichen sichtbar am Fahrzeug angebracht sein.
§ 12 Kfz ohne die erforderliche Betriebserlaubnis auf öffentlicher Straße in der
Betrieb gesetzt
Fahrzeuge die am aktiven Straßenverkehr teilnehmen brauchen eine bescheid für
die korrekte Funktion des Fahrzeuges.
§ 13 Geschwindigkeitsüberschreitung 10 km/h
Geschwindigkeiten Innerorts sowie außerorts müssen eingehalten werden.
(Innerorts 60 außerorts 160)
§ 13a Geschwindigkeitsüberschreitung 10 bis 20 km/h
Geschwindigkeiten Innerorts sowie außerorts müssen eingehalten werden.
(Innerorts 60 außerorts 160)
§ 13b Geschwindigkeitsüberschreitung 20 bis 40 km/h
Geschwindigkeiten Innerorts sowie außerorts müssen eingehalten werden.
(Innerorts 60 außerorts 160)
§ 13c Geschwindigkeitsüberschreitung über 40 km/h
Geschwindigkeiten Innerorts sowie außerorts müssen eingehalten werden.
(Innerorts 60 außerorts 160)
§ 14 Als Kraftfahrer das Handy am Steuer genutzt
Das Fahren mit elektronischen Gegenständen am Steuer ist strengstens untersagt.
Bei einer § 371a … mit Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern kann eine
höhere Strafe führen.
§ 15 Parken auf Geh- und Radwegen
Parken oder Halten ist nur auf geeigneten Flächen oder einer dafür vorgesehen
Fläche gestattet.
§ 15a Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen
Parken oder Halten ist nur auf geeigneten Flächen oder einer dafür vorgesehen
Fläche gestattet.
§ 15b Parken im Halteverbot bzw. im eingeschränkten Halteverbot
Parken oder Halten ist nur auf geeigneten Flächen oder einer dafür vorgesehen
Fläche gestattet.
§ 15c Parken vor Rettungszufahrten
Parken oder Halten ist nur auf geeigneten Flächen oder einer dafür vorgesehen
Fläche gestattet. Rettungskräfte dürfen beim halten oder Parken nicht behindert
werden
§ 16d Parken auf Sperrflächen

Parken oder Halten ist nur auf geeigneten Flächen oder einer dafür vorgesehen
Fläche gestattet.
§ 17 Unnötigen Lärm durch die Autobenutzung verursacht
Lärm welcher unnötig bei einer Autofahrt verursacht wird ist zu unterlassen. Darunter
zählt auch Hupen
§ 18 Der Verkehr wird nach einem Unfall nicht gesichert
Jeder Verkehrsteilnehmer ist verpflichtet sich und die Unfallstelle zu sichern oder
sichern zu lassen.
§ 19 Fahrerflucht
Verkehrsteilnehmer welche einen Unfall verursacht haben oder beteiligt waren
müssen bei der Unfallstelle verweilen bis Einsatzkräfte die Situation geklärt haben.
§ 20 Ausbremsen von anderen Verkehrsteilnehmern
Das Absichtliche Bremsen um andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden ist
untersagt.
§ 21 Zeichen oder haltegebot der Beamten nicht befolgt
Beamten im Straßenverkehr ist folge zu leisten, Jegliche Schilder können durch die
anordnung eines Beamten außer kraft getreten werden.
§ 22 Vorfahrt missachtet
Im Straßenverkehr gilt die regelung rechts vor Links wenn es keine Angaben von
Schildern gibt.
§ 23 Ladung nicht ausreichend gesichert
Jeder Verkehrsteilnehmer ist verpflichtet, wenn dieser Ladung mit sich führt, diese
ordnungsgemäß zu Sichern, und wenn nötig andere Verkehrsteilnehmer zu Warnen.
§ 24 Ruhezeiten nicht beachtet (Lkw/Bus)
Lkw sowie Bus fahrer müssen Ihre Fahr und Lenkzeiten nachweisen können und
diese auch einhalten.
§ 25 Überfahren einer Roten Ampel
§ 26 Unterboden Beleuchtung
Es ist untersagt mit Unterboden Beleuchtung im Straßenverkehr teilzunehmen.


Srafprozessordnung

Zeugen

§ 1 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten

§ 2 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger

§ 3 Auskunftsverweigerungsrecht
§ 4 Belehrung

§ 5 Vernehmung; Gegenüberstellung

§ 6 Vereidigung

§ 7 Recht zur Eidesverweigerung

§ 8 Eidesformel

Ermittlungsmaßnahmen

§ 9 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken

§ 10 Herausgabepflicht
§ 11 Durchsuchung bei Beschuldigten

§ 12 Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

§ 13 Herausgabe beweglicher Sachen

Verhaftung und vorläufige Festnahme

§ 14 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
§ 15 Haftbefehl

§ 16 Belehrung des verhafteten Beschuldigten

§ 17 Vorläufige Festnahme

Verteidigung

§ 18 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers

Öffentliche Klage

§ 19 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
Vorbereitung der öffentlichen Klage

§ 20 Strafanzeige; Strafantrag

§ 21 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

§ 22 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft

§ 23 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
§ 24 Maßnahmen zur Identitätsfeststellung

§ 25 Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung

Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 26 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

Vorbereitung der Hauptverhandlung

§ 27 Ladung des Angeklagten

§ 28 Ladungsfrist
§ 29 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger

§ 30 Anwesenheitspflicht des Angeklagten

§ 31 Urteil

§ 32 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

§ 33 Urteilsverkündung

Revision

§ 34 Zulässigkeit
§35 Revisionsgründe

§ 36 Form und Frist

§ 37 Revisionsbegründung

§ 38 Revisionsverfahren

§ 39 Vollstreckbarkeit
§ 40 Vollstreckungsbehörde










-Zeugen-




§ 1 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
1.

der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein
Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;

2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;

2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht
mehr besteht;

3.

wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der
Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert
ist oder war.




§ 2 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt

1.
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden
oder bekannt geworden ist;

2.

Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut
worden oder bekannt geworden ist;
3.

Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer,
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische
Psychotherapeuten, Apotheker über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut
worden oder bekannt geworden ist;




§ 3 Auskunftsverweigerungsrecht

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die
Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt
zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.










§ 4 Belehrung

Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die
strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf
die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung
sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit
oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.





§ 5 Vernehmung; Gegenüberstellung

(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu
vernehmen.

(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im
Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. Bei
einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit
gestattet. Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. Auf die
Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch.





§ 6 Vereidigung
(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der
ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren
Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund dafür, dass der
Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn,
der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen.

(2) Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. Soweit
nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt.





§ 7 Recht zur Eidesverweigerung
Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht,
die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.





§ 8 Eidesformel
(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an
den Zeugen die Worte richtet:

"Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem
Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"

und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".

(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter
an den Zeugen die Worte richtet:

"Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts
verschwiegen haben"
und der Zeuge hierauf die Worte spricht:

"Ich schwöre es".



-Ermittlungsmaßnahmen-

§ 9 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein
können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie
nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung
unterliegen.
(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 13.





§ 10 Herausgabepflicht

(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist
verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.

(2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die Ordnungs- und Zwangsmittel
festgesetzt werden. Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des
Zeugnisses berechtigt sind.




§ 11 Durchsuchung bei Beschuldigten

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung,
Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung
und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl
zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu
vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.




§ 12 Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis
entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem
Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der
vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen
werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der
Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund
weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

§ 13 Herausgabe beweglicher Sachen



(1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 9 beschlagnahmt oder auf andere Weise
sichergestellt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so
wird sie an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Sache an den Verletzten herausgegeben,
dem sie durch die Straftat entzogen worden ist, wenn dieser bekannt ist.



-Verhaftung und vorläufige Festnahme-





§ 14 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn
er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht
angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden
Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.

festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.

bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der
Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.

das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde

a)

Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen
oder


b)


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