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Zürcher Jagdkalender 2021

Zürcher Jagdkalender 2021

922.5 Wildschadenverordnung

Zuständigkeit § 5. 1 Streitigkeiten über die Erstellung und Beseitigung von
Schutzeinrichtungen entscheidet der Gemeinderat.

2 Gegen diesen Entscheid kann Rekurs an die Baudirektion3 erho-
ben werden.

Schutz- 2. Wildschadenverhütung in der offenen Flur
massnahmen
§ 6.5 1 Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter erstellt im
Wildaustritt Einvernehmen mit der Jagdgesellschaft und der Fischerei- und Jagd-
Beseitigung verwaltung die notwendigen Wildschadenverhütungsmassnahmen.
der Anlagen
Zweck- 2 Beiträge für Schutzmassnahmen werden ab einer Fläche von min-
entfremdung destens zehn Aren ausgerichtet für
a. Obst- und Beerenkulturen,
b. Gemüse ohne Konservengemüse, Kartoffeln und andere Kulturen

mit hohem Deckungsbeitrag, wenn erste Wildschäden aufgetreten
sind,
c. besonders wildschadengefährdete Wiesen, in welchen wiederholt
Schäden durch Schwarzwild verursacht worden sind. An Stelle
solcher Beiträge kann ein pauschaler Flächenbeitrag ausgerichtet
werden. Bei Flächenbeiträgen entfällt der Anspruch auf die Ver-
gütung von Schäden.
d. Reben an besonders wildschadengefährdeten Stellen,
e. Mais, Konservengemüse, Getreide und andere Kulturen mit tiefem
Deckungsbeitrag, sofern durch die Abwehrmassnahmen grosse
Schäden verhindert und diese nicht in andere Gebiete verlagert
werden.
3 Zusätzlich zu den Beiträgen gemäss Abs. 2 können weitere Ver-
gütungen ausbezahlt werden, insbesondere für
a. Nachsaaten und die Instandstellung von Feldkulturen,
b. das Ergreifen weiterer Kulturmassnahmen zur Vermeidung wild-
schadenbedingter Ertragsausfälle in Folgekulturen.

§ 7.5 Beiträge an Schutzmassnahmen werden nur ausgerichtet,
wenn vom Waldrand ein Abstand von mindestens fünf Metern ein-
gehalten wird.

§ 8. Die Jagdgesellschaft kann den Abbruch mangelhaft erstellter
oder unterhaltener Anlagen verlangen.

§ 9. Wird eine Schutzmassnahme vor Ablauf von acht Jahren seit
der Erstellung für andere Zwecke verwendet, muss der Beitrag anteil-
mässig zurückerstattet werden.

2

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Wildschadenverordnung 922.5

§ 10. Streitigkeiten über die Erstellung und Beseitigung von Zuständigkeit
Schutzmassnahmen entscheidet das Amt für Landschaft und Natur.

3. Gemeinsame Bestimmungen

§ 11. 1 Beiträge werden nur ausgerichtet für Massnahmen, die Beitrags-
den Richtlinien der Baudirektion3 entsprechen. voraussetzungen

2 und 3 . . .6

§ 12. 1 Die Jagdgesellschaft kann Massnahmen für die Verhütung Eigenleistung
und Behebung von Wildschaden selber ausführen, sofern dies fach- der Jagd-
und zeitgerecht erfolgt. gesellschaft,
verfügbares
2 Stellt der Staat oder die Jagdgesellschaft geeignetes Material zur Material
Verfügung, wird für das Material kein Beitrag ausgerichtet.

§ 13. Die Jagdgesellschaft ist verpflichtet, an Besprechungen zur Planung von
Planung von Schutzmassnahmen teilzunehmen, und kann selbst solche Massnahmen
verlangen.

II. Ermittlung und Entschädigung von Wildschaden

§ 14.5 1 Geschädigte melden einen Wildschaden sofort nach der Meldung
Feststellung der von der Jagdgesellschaft bezeichneten Stelle. des Schadens

2 Das für Wildschäden zuständige Mitglied der Jagdgesellschaft
vereinbart mit der oder dem Geschädigten umgehend die zu ergreifen-
den Sofortmassnahmen, um weitere Schäden möglichst zu verhindern.

§ 15.5 1 Die Baudirektion legt das Verfahren zur Ermittlung und Ermittlung
die Ansätze zur Entschädigung von Wildschäden fest. des Schadens,
2 Sie bestimmt eine Fachperson, die mit den Parteien die Höhe des Entschädigungs-
Wildschadens ermittelt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach ansätze

§§ 21 ff.

§ 16. 1 Bei Schäden an Waldbäumen wird festgestellt, ob die Bäu- Schätzung
me den Schaden ohne bleibenden Nachteil auszuheilen vermögen. Ist des Schadens
dies der Fall, wird der Schaden nach Massgabe der erforderlichen Er- a. An Wald-
holungszeit und des Zuwachsverlustes berechnet. Kann der Schaden bäumen
nicht mehr ausgeheilt werden, gilt der Minderwert als Schaden.

2 Falls beschädigte Bäume ersetzt werden müssen, ist ihr Wert
unter Abzug des Holzwertes sowie der Wertverminderung des neuen
Bestandes infolge der veränderten Mischungsverhältnisse als Schaden
anzunehmen.

1. 4. 09 - 64 3

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922.5 Wildschadenverordnung

b. An Feldern § 17. 1 Bei Schäden an Feldern und Wiesen wird der Wert fest-
und Wiesen gestellt, den die geschädigte Kultur zur Zeit der Ernte erfahrungs-
gemäss ohne den Wildschaden hätte. Massgebend dafür ist die Weg-
leitung des Schweizerischen Bauernverbandes für die Schätzung von
Kulturschäden. Von diesem Betrag werden abgezogen
a. die eingesparten Besorgungs- und Erntekosten,
b. der geschätzte Ertrag, der trotz Beschädigung noch zu erwarten ist,
c. der geschätzte Ertrag, der durch Wiederanbau im selben Jahr noch

erzielt werden kann, abzüglich Wiederanbaukosten.
2 . . .6

c. An Obst- § 18. Bei Schäden an Obstbäumen und Reben wird festgestellt,
bäumen ob ein Absterben oder Verkrüppeln oder bloss ein Zuwachs- oder
und Reben Ernteverlust zu erwarten ist. Je nach Ergebnis gilt der ganze Wert des
Baumes oder der Rebe, ein Bruchteil davon oder der Ernteverlust als
Schaden.

Schadenersatz- § 19. Die Jagdgesellschaft hat den Wildschaden zu ersetzen.
pflicht

Herabsetzungs- § 20. 1 Der Schadenersatz wird herabgesetzt, insbesondere wenn
und Ausschluss- die Geschädigten
gründe a. nach Wahrnehmung eines Schadens die Jagdgesellschaft nicht

sofort darauf aufmerksam gemacht oder selbst zumutbare Vorkeh-
rungen zur künftigen Verhütung getroffen haben und der Schaden
dadurch eine wesentliche Vergrösserung erfahren hat,

b. die Einleitung und Durchführung des Verfahrens grundlos ver-
zögert und dadurch die Stellung der Jagdgesellschaft erschwert
haben,

c. den Unterhalt üblicher Einrichtungen zur Haltung von Nutztieren
und deren Obhut vernachlässigt haben.

2 Der Schadenersatz entfällt ganz oder teilweise, insbesondere
wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass die Geschädigten

a. Wildschadenverhütungsmassnahmen, an welche sie Beiträge erhal-
ten haben, nicht ordnungsgemäss kontrolliert und unterhalten
haben,

b. Massnahmen der Jagdgesellschaft nicht zugelassen haben, obwohl
die Duldung zumutbar war,

c. beitragsberechtigte Wildschadenverhütungsmassnahmen gemäss
§ 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 lit. a–d trotz einer vorhersehbaren Gefähr-
dung der geschädigten Fläche nicht durchgeführt haben,

d. nicht standortgerechte Baumarten angepflanzt und nicht geschützt
haben,

4

153

Wildschadenverordnung 922.5

e. Nutztiere, die üblicherweise innerhalb eines raubwilddichten Zau-
nes oder Stalles gehalten werden, nicht so geschützt haben,

f. Weisungen des Schiedsrichters oder des Schiedsgerichtes nicht
befolgt haben.
3 Der Schadenersatz entfällt in den Fällen gemäss § 45 Abs. 5 des

Jagdgesetzes2 sowie bei Schäden an Ziergeflügel und Heimtieren.

III. Schiedsverfahren entfällt (siehe Jagdgesetz Artikel 146)

§ 21. 1 Kann nicht sofort eine Einigung über die Höhe des Wild- Schieds-
schadens erzielt werden, kommt das Schiedsverfahren gemäss § 46 des verfahren
Jagdgesetzes2 zur Anwendung.

2 Den Vorsitz des Schiedsgerichts führt der vom Gemeinderat
gewählte Schiedsrichter.

§ 22. 1 Die Klageschrift soll den Ort, die Art und die mutmass- Inhalt der Klage
liche Höhe des Schadens bezeichnen.

2 Übersteigt der Streitwert Fr. 500, kann eine Beurteilung durch das
Schiedsgericht verlangt werden.

§ 23. 1 Übersteigt der Streitwert Fr. 500 und hat nicht bereits der Vorbereitung
Geschädigte die Beurteilung durch das Schiedsgericht verlangt, setzt der
der Schiedsrichter der Jagdgesellschaft unter der Androhung, dass Verhandlung

sonst Verzicht angenommen würde, unverzüglich eine kurze Frist an
zur Erklärung, ob sie die Beurteilung durch das Schiedsgericht ver-
lange.

2 Der Schiedsrichter lädt die Parteien zu einer Verhandlung an Ort
und Stelle vor und sorgt nötigenfalls für den Beizug der übrigen Mit-
glieder des Schiedsgerichts.

§ 24. Kann der Streit nicht innert zehn Tagen seit Klageeinleitung Vorläufige
erledigt werden, wird der Schaden vom Schiedsrichter, nötigenfalls Schaden-
unter Beizug eines Sachverständigen, vorläufig festgestellt. feststellung

§ 25. An den Schiedsverhandlungen können sich die Parteien nur Vertretung
vertreten lassen, wenn sie aus wichtigen Gründen verhindert sind.

§ 26. Der Schiedsrichter und das Schiedsgericht können von sich Sachverständige
aus oder, bei Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses, auf
Begehren einer Partei einen Sachverständigen beiziehen.

1. 4. 09 - 64 5

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922.5 Wildschadenverordnung

Partei- § 27. Im Schiedsverfahren besteht ein Anspruch auf Partei-
entschädigung entschädigung nur, wenn eine Partei das Verfahren auf mutwillige oder
grobfahrlässige Weise veranlasst oder erschwert hat.

IV. Schlussbestimmungen

Wild- § 28. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt diese Ver-
schongebiete ordnung sinngemäss auch für Wildschongebiete. Beiträge für Wild-
schadenverhütungsmassnahmen sind vom Gemeinwesen zu tragen,
welches das Wildschongebiet geschaffen hat.

Ausführungs- § 29. Die Baudirektion3 erlässt Richtlinien, insbesondere
bestimmungen a. über die Anforderungen an die beitragsberechtigten Schutzmass-

nahmen,
b. über die anrechenbaren Kosten für Schutzmassnahmen,
c. über die Flächenpauschalen gemäss § 6 Abs. 2 lit. c.

Aufhebung bis- § 30. Die Verordnung über die Festsetzung der Wildschaden-
herigen Rechts vergütung vom 27. August 1980 wird aufgehoben.

Inkrafttreten § 31. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

1 OS 55, 534.
2 LS 922.1.
3 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABl 2006, 1062). In Kraft

seit 15. Mai 2006.
4 Eingefügt durch RRB vom 17. Dezember 2008 (OS 64, 4; ABl 2009, 39). In

Kraft seit 1. Januar 2009.
5 Fassung gemäss RRB vom 17. Dezember 2008 (OS 64, 4; ABl 2009, 39). In

Kraft seit 1. Januar 2009.
6 Aufgehoben durch RRB vom 17. Dezember 2008 (OS 64, 4; ABl 2009, 39). In

Kraft seit 1. Januar 2009.

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Richtlinie für die Verhütung und die Vergütung von Wildschäden
vom 1. Januar 2009

Anhang 1

Liste der zumutbaren Abwehrmassnahmen (§ 20 Wildschadenverordnung)

An Expositionen, wo Wildschäden zu erwarten oder eingetroffen sind, haben die Jagdgesell-
schaften und die Bewirtschafter die notwendigen Wildschaden-Verhütungsmassnahmen bzw.
zumutbare Abwehrmassnahmen zu ergreifen (siehe nachstehende Aufstellung). Andernfalls
kann im Wildschadenfall der Schadenersatz herabgesetzt oder ganz aufgehoben werden.

Massnahmen des Geschädigten
¾ Umgehende Meldung von festgestellten Schäden an die Jagdgesellschaft
¾ Meldung an die Jagdgesellschaft, wenn schädigende Tiere gesichtet werden
¾ Meldung an die Jagdgesellschaft, bevor die Aussaat auf exponierten Bewirtschaf-
tungsparzellen ausgeführt wird
¾ Duldung der jagdlichen Massnahmen
¾ Installation einer Einzäunung, sofern ein hoher Schaden zu erwarten ist
¾ Einsatz von Vergällmitteln (z.B. Hukinol, gebeizte Maissaat usw.)
¾ Durchführung visueller Abschreckungsmassnahmen (z.B. Traktor bei Aussaat, Simu-
lation einer Krähenrupfung usw.)
¾ Säuberung des Feldes nach der Ernte

Massnahmen der Jagdgesellschaft
¾ Unverzügliche Reaktion nach Eingang der Schadenmeldung
¾ Beratung des geschädigten Bewirtschafters aus Sicht der Jagd
¾ Intensivierung der jagdlichen Tätigkeiten (Ansitzjagd, Drückjagden, Pirschgänge
usw.)
¾ Bereitstellen der notwendigen jagdlichen Infrastruktur (fest installierte Hochsitze, mo-
bile Jagdeinrichtungen usw.)
¾ Konsequente Erlegung der erlaubten bzw. richtigen Tiere
¾ Anwendung der anerkannten Jagdstrategien

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Richtlinie für die Verhütung und die Vergütung von Wildschäden Anhang 2
vom 1. Januar 2009

Definition der Begriffe

Wildschaden
Als Wildschaden gilt der Schaden, den das Wild an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und
Nutztieren anrichtet (§ 33 Jagdverordnung).

Schadenfall

Als Schadenfall im Sinne der vorliegenden Richtlinie gilt der durch Wildtiere im Laufe der
Vegetationsperiode der entsprechenden Kultur auf einer zusammenhängenden Bewirtschaf-
tungsparzelle verursachte Wildschaden. (Es können auch mehrere Schadenereignisse während
der Vegetationsperiode zu einem Schadenfall zusammengefasst werden).

Bewirtschaftungsparzelle

Als Bewirtschaftungsparzelle gilt die zusammenhängende Fläche eines Bewirtschafters
mit der gleichen Kultur. Diese kann aus mehreren Grundbuchparzellen bestehen. Bewirt-
schaftungsparzellen, die nur durch einen Flurweg getrennt sind, gelten als eine Parzelle.
Beispiel:

Flurweg B A: Maisfeld
B: Naturwiese
A A AB C: Kunstwiese

1 2 3 : verschiedene
Grundbuchparzellen

12 3

C

A = gleiche Bewirtschaftungsparzelle
B = gleiche Bewirtschaftungsparzelle
C = andere Bewirtschaftungsparzelle

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Vegetationsperiode

Die Vegetationsperiode ist aufgrund der unterschiedlichen biologischen und betrieblichen
Merkmale von verschiedenen Kulturen nicht identisch mit dem Kalenderjahr. In der Re-
gel entspricht die Vegetationsperiode dem Zeitrahmen von der Aussaat bis zur Ernte der
Hauptkultur.
Einige Spezifikationen der Schadensperioden:
• Ackerbau: Von der Saat bis zur Ernte der Hauptkultur (Beispiele Winterweizen, von Ok-

tober bis August, oder Raps, von September bis Juli).
• Futterbau: Anfang September bis Ende August (Beispiel Naturwiesen, Hauptschadenspe-

riode ist im Winter).
• Gemüse: Von der Saat/Freilandpflanzung bis zur Ernte des entsprechenden Gemüsesatzes.
• Dauerkulturen: Kalenderjahr.
• Forst: Kalenderjahr.

Nutztiere

Es gilt der Einzelfall. Beispiel: Fuchs holt im Januar und im März des gleichen Jahres Hühner
aus dem gleichen Stall: Fazit: es sind zwei Schadensfälle.

Bagatellschaden
Ein Wildschaden unter Fr. 300 gilt als Bagatellschaden und wird nicht entschädigt.

Folgeschaden
Als betriebliche Folgeschäden, im Sinne dieser Richtlinie gelten Mehraufwendungen und
Einkommensausfälle, die erst eine gewisse Zeit nach Eintreten des unmittelbaren Ertragsaus-
falls sichtbar werden. Im Wesentlichen handelt es sich um

• Qualitätseinbussen bei Futter,
• beträchtliche Mehraufwendungen bei oder nach der Ernte geschädigter Kulturen,
• Ausfall des Oekobeitrages aufgrund der geänderten Bewirtschaftung,
• Einkommensausfälle infolge Umstellung der Betriebsorganisation.

Nicht als betriebliche Folgeschäden gelten die Aufwendungen für die Instandstellung von
Wiesen und die Nachsaaten von Kulturen.

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ALN Amt für
Landschaft und Natur

Fischerei- und Jagdverwaltung

Abwicklung von Wildschäden in der offenen Flur
vom 1. Januar 2009

Grundsatz

� Entschädigungen für Wildschäden oder Folgeschäden werden nur ausgerichtet, sofern einer der
Wildschaden-Experten den Schaden abgeschätzt und auf dem offiziellen Formular protokolliert
hat.

� Die Entschädigung kann gemäss § 20 der Wildschadenverordnung herabgesetzt oder ganz auf-
gehoben werden sofern zumutbare Abwehrmassnahmen nicht ergriffen oder nicht ordnungsge-
mäss unterhalten wurden.

� Massnahmen im Rahmen der Folgeschadenregelung sind nur nach vorgängiger Kostengutspra-
che durch den Experten beitragsberechtigt.

� Die Kosten für den Wildschadenexperten werden von der Fischerei- und Jagdverwaltung getra-
gen.

� Die FJV vergütet dem Geschädigten in der Regel einmal pro Jahr die Summe der in den einge-
gangenen Schätzungsprotokollen festgehaltenen Schäden aus dem kantonalen Wildschaden-
fonds.

� Die FJV stellt den betroffenen Jagdgesellschaften die nach § 45 JG geschuldeten Beträge einmal
pro Jahr in Rechnung.

� Die Beitragsausrichtung für Folgeschäden erfolgt nach Massgabe der vorhandenen Mittel. Es
besteht kein Rechtsanspruch

Ablauf

Meldung des Schadens / Sofortmassnahmen

� Geschädigte haben einen Wildschaden sofort nach der Feststellung mündlich oder schriftlich der
von der Jagdgesellschaft dafür bezeichneten Stelle zu melden.

� Das zuständige Mitglied der Jagdgesellschaft hat dem Geschädigten innerhalb von 48 Stunden
den Eingang der Meldung zu bestätigen.

� Das zuständige Mitglied der Jagdgesellschaft und der Geschädigte legen gemeinsam das weitere
Vorgehen fest und vereinbaren umgehend die zu ergreifenden Sofortmassnahmen (Liste der zu-
mutbaren Abwehrmassnahmen siehe Anhang 1 der Richtlinie)

� Übersteigt der Schaden voraussichtlich die gesetzliche Bagatellschadengrenze, informiert der
Geschädigte den vom ALN zur Abschätzung von Wildschäden gewählten Experten.

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Schadenschätzung

� Der Experte legt den Schätztermin fest und teilt diesen dem Geschädigten sowie dem zuständi-
gen Mitglied der Jagdgesellschaft mit. Diese können bei der Schätzung anwesend sein, müssen
dies aber nicht.

� Die Abschätzung des Schadens erfolgt in der Regel nach Ablauf der Vegetationsperiode bzw.
kurz vor der Ernte der betroffenen Kultur.

� Grundlage für die Schätzung bilden die Ansätze der „Wegleitung für die Schätzung von Kultur-
schäden für Wildschaden“ des SBV sowie die Definition der wichtigsten Begriffe im Anhang 2
zu der Richtlinie.

Schadenprotokoll

� Die Höhe des Wildschadens wird vom gewählten Experten ermittelt und protokolliert. Der Ex-
perte stellt das Protokoll umgehend dem Geschädigten, dem zuständigen Vertreter der Jagdge-
sellschaft und der FJV zu.

� Die FJV prüft die eingehenden Protokolle und kann eine vom ursprünglichen Protokoll abwei-
chende Höhe der Entschädigung festlegen. Wird die Höhe abgeändert, ist das Protokoll den Be-
teiligten durch die FJV nochmals zuzustellen.

� Innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung des Protokolls durch den Experten bzw. der FJV (Post-
stempel) können der Geschädigte und/oder die Jagdgesellschaft bei der FJV allfällige Beanstan-
dungen anbringen.

� Die FJV versucht zusammen mit dem beteiligten Experten, der betroffenen Jagdgesellschaft und
dem Geschädigten eine Lösung zu finden. Wo dies nicht möglich ist, kommt das Schiedsverfah-
ren gemäss § 21 ff. der Wildschadenverordnung zur Anwendung.

Zusammenfassung Abwicklung Wildschäden 20090101 167

ALN Amt für
Landschaft und Natur

Fischerei- und Jagdverwaltung

Abwicklung von Beitragsgesuchen für Wildschutzmassnahmen im Wald
vom 1. Januar 2009

Grundsatz

� Beiträge für Wildschutzmassnahmen im Wald dürfen nicht mit anderen Projekten (z.B. für Na-
turschutzmassnahmen, Biotophegemassnahmen, Schutzwaldbeiträgen, Eichen- oder Eibenpro-
jekten) kumuliert werden, in denen die Wildschadenverhütung bereits integriert ist.

� Für Einzäunungen wird gemäss § 4 KaWaG die Zustimmung des Forstdienstes vorausgesetzt.
Vor der Erstellung von Flächenschutzmassnahmen ist daher zwingend Kontakt mit dem Forst-
dienst aufzunehmen. Um auch wildbiologischen Ansprüchen gerecht zu werden, wird erwartet,
dass bei der Planung von Einzäunungen die örtliche Jagdgesellschaft hinzugezogen wird.

� Die Abwicklung der Gesuche erfolgt via Revierförster und Kreisforstmeister durch die Abtei-
lung Wald.

� Bereits ausgeführte Massnahmen sind beitragsberechtigt, sofern sie den Richtlinien entsprechen
und die Ausführung nicht länger als 6 Monate zurück liegt.

� Die Finanzierung erfolgt durch den Wildschadenfond der Fischerei- und Jagdverwaltung und
zusätzlich durch öffentliche Mittel des Amtes für Landschaft und Natur.

� Die Beitragsausrichtung erfolgt nach Massgabe der vorhandenen Mittel. Es besteht kein Rechts-
anspruch.

� Aus finanztechnischen Gründen sind alle Beiträge für Gemeindewald (Körperschaften mit Steu-
erhoheit) und Privatwald (inkl. Korporationen) getrennt abzurechnen (je ein separates Formu-
lar). Sammelgesuche sind möglich, aber nur innerhalb eines Jagdreviers.

Ablauf

� Der Waldbesitzer richtet das Gesuch an den Revierförster.
� Der Revierförster prüft die Angaben, orientiert die von der Jagdgesellschaft bezeichnete Stelle

(§14 Wildschadenverordnung) und die Gemeinde, welche ihre Zuständigkeit gemäss den Richt-
linien aber auch direkt dem Forstdienst delegieren kann.
� Bei Streitigkeiten über Flächenschutzmassnahmen ist zusätzlich der Entscheid der Gemeinde
einzuholen.
� Sobald die Massnahmen ausgeführt sind, bestätigt der Förster auf dem Gesuchsformular die
fachgerechte Ausführung und leitet das Gesuch an den zuständigen Forstkreis weiter.
� Der Kreisforstmeister prüft das Gesuch und leitet es zur Abrechnung an die Abteilung Wald
weiter.
� Die Abteilung Wald genehmigt das Gesuch auf Empfehlung des Kreisforstmeisters und zahlt die
Beiträge aus.
� Die Abteilung Wald verfasst jährlich einen Bericht, auf Grund dessen die Fischerei- und Jagd-
verwaltung aufgrund der Wildbücher prüft, ob bei den Jagdgesellschaften Rückforderungen ver-
fügt werden müssen (§4a Wildschadenverordnung).

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Verfügung über die Jagd 922.12

Verfügung
über die Jagd

(vom 14. Juli 1988)1

Die Volkswirtschaftsdirektion6,

gestützt auf Art. 5 Abs. 3 JSG4, Art. 8 JSV5, §§ 16 Abs. 2, 31 und 37
Jagdgesetz2, §§ 20 und 42 Jagdverordnung3,8

verfügt:

§ 1. Jagdpächter und Jagdaufseher sind gehalten, Waschbären Reduktion
und Marderhunde das ganze Jahr über zu erlegen. Der Abschuss ist der Waschbär-
auch nachts, ausgenommen an Sonn- und Feiertagen, gestattet. und Marder-
hundbestände
Der Abschuss ist unverzüglich mit ordentlicher Meldekarte der
Fischerei- und Jagdverwaltung zu melden.

§ 2. Zur Reduktion der Steinmarderbestände sind folgende zu- Reduktion
sätzliche Jagdmöglichkeiten gestattet: der Stein-
a) Einzelne Schaden stiftende Steinmarder sind durch Jagdpächter marderbestände

und Jagdaufseher jederzeit, auch nachts, ausgenommen an Sonn-
und Feiertagen, zu erlegen.

b) Jagdpächter und Jagdaufseher dürfen auch ausserhalb von Liegen-
schaften Kastenfallen für den Lebendfang verwenden. Die Fallen
müssen mit der Adresse des verantwortlichen Jagdberechtigten an-
geschrieben sein und täglich kontrolliert werden.

Für jeden in der Zeit vom 1. September bis 15. Februar erlegten
Steinmarder wird eine Prämie von Fr. 40 aus dem Wildschadenfonds
gezahlt.

§ 3. Wer die Falknerei ausüben will, muss sich nach dem Erwerb Falknerei
des Jagdfähigkeitsausweises einer speziellen Prüfung unterziehen.
Diese wird bei Bedarf durch die Fischerei- und Jagdverwaltung organi-
siert. Diese kann als Experten Vertreter der Schweizerischen Falkner-
vereinigung beiziehen.

§ 4. Alle Jagdwaffen sind auf Funktionsfähigkeit von einem aner- Kontrolle
kannten Büchsenmacher zu prüfen. Spätestens alle acht Jahre sind die der Jagdwaffen
Waffen dem Büchsenmacher zu einer Nachkontrolle vorzuzeigen.

Die mit der Prüfung beauftragten Büchsenmacher stellen für die
von ihnen kontrollierten Waffen einen Ausweis aus. Dieser ist bei der
Jagdausübung mitzuführen.9

. . .7

1. 7. 05 - 49 1

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922.12 Verfügung über die Jagd

Wert von § 5.6 Der Wert von gefreveltem Wild wird nach folgenden An-
gefreveltem sätzen bemessen:
Wild Fr.

Rotwild-Hirsch 800
Rotwild-Kuh 500
Rotwild-Kalb 300
Dam- und Sikawild 300
Reh 250
Rehkitz 100
Gämse 300
Gämskitz 100
Wildschwein 100 bis 500
Übriges Haarwild und Vögel 20 bis 400

Jagdpass- § 5bis.8 Die Jagdpassgebühren betragen:
gebühren
1. Für Pächter und Jagdaufseher: Fr.
für das Jahr
40

2. Für Jagdgäste: 150
a) Personen mit Wohnsitz im Kanton 40
für das Jahr 20
für sechs Tage
für zwei Tage

b) Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons 300
für das Jahr 90
für sechs Tage 30
für zwei Tage

Für Personen mit Wohnsitz in Kantonen, welche die Einwohner
des Kantons Zürich ihren eigenen gleichstellen, wird der Gästepass
zum Ansatz gemäss Ziffer 2 lit. a ausgestellt.

Der Sechstagepass ist nur gültig, wenn er mit der Reviernummer
und dem Datum des Jagdtages versehen und vom Jagdgast und einem
Revierpächter unterzeichnet ist. Jagdtage, die am Ende des Jagdjahres
(31. März) nicht bezogen sind, verfallen entschädigungslos.

Inkraftsetzung, § 6. Diese Verfügung tritt am 2. August 1988 in Kraft.
Aufhebung Die folgenden Verfügungen werden auf denselben Zeitpunkt auf-
bisherigen gehoben:
Rechts a) Verfügung der Finanzdirektion über die Jagd vom 14. Dezember
1965;
b) Verfügung über den Rehwildabschuss vom 30. März 1982;
c) Verfügung über den Abschuss von Waschbären vom 14. Dezember
1976.

2

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Verfügung über die Jagd 922.12
§ 7. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
Veröffent-
lichung

1 OS 52, 162.
2 922.1.
3 922.11.
4 SR 922.0.
5 SR 922.01.
6 Fassung gemäss Verfügung vom 10. Dezember 1999 (OS 56, 78). In Kraft seit

10. Dezember 1999.
7 Aufgehoben durch Verfügung vom 10. Dezember 1999 (OS 56, 78). In Kraft

seit 10. Dezember 1999.
8 Eingefügt durch Verfügung vom 17. Mai 2005 (OS 60, 164). In Kraft seit 1. Juni

2005.
9 Fassung gemäss Verfügung vom 17. Mai 2005 (OS 60, 164). In Kraft seit 1. Juni

2005.

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