Jagdgesetz 922.0
c. ausserhalb der Jagdzeit Waffen oder Fallen auf Maiensässen und Alpen auf-
bewahrt;
d. Hunde wildern lässt;
e. Massnahmen zum Schutze der Tiere vor Störung missachtet;
f. Eier oder Jungvögel jagdbarer Arten ausnimmt;
g. Böschungen, Feldraine oder Weiden flächenhaft abbrennt oder Hecken be-
seitigt;
h. den Jagdbetrieb behindert.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Handelt der Täter in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a–g fahrlässig, so ist die
Strafe Busse.
4 Wer während der Jagd die vorgeschriebenen Ausweise nicht auf sich trägt oder sich
weigert, sie den zuständigen Wildschutzorganen vorzuzeigen, wird mit Busse be-
straft.
5 Die Kantone können Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen
ahnden.
Art. 19 Anwendung auf juristische Personen und Handelsgesellschaften
Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197419 über das Verwaltungsstrafrecht
ist anwendbar.
Art. 20 Entzug und Verweigerung der Jagdberechtigung
1 Die Jagdberechtigung wird vom Richter für mindestens ein Jahr und höchstens
zehn Jahre entzogen, wenn der Träger der Berechtigung:
a. vorsätzlich oder fahrlässig eine Person auf der Jagd tötet oder erheblich ver-
letzt;
b. eine Widerhandlung nach Artikel 17 als Täter, Anstifter oder Gehilfe vor-
sätzlich begangen oder versucht hat.
2 Der Entzug gilt für die ganze Schweiz.
3 Die Kantone können weitere Entzugsgründe sowie Verweigerungsgründe festlegen.
Die gestützt darauf erlassenen administrativen Verfügungen gelten nur für den
betreffenden Kanton.
19 SR 313.0
1901
922.0 Jagd
8. Abschnitt: Strafverfahren
Art. 21 Strafverfolgung
1 Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist Sache der Kantone.
2 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen20 verfolgt und be-
urteilt Widerhandlungen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr. Liegt gleichzeitig eine
Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200521 oder das Mehrwertsteu-
ergesetz vom 12. Juni 200922 vor, so verfolgt und beurteilt die Eidgenössische Zoll-
verwaltung die Widerhandlungen.23
3 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die
gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom
16. März 201224 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, das
Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200525, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das
Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober
199226 oder das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196627 dar, so wird die für die
schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen
erhöht werden.28
Art. 2229 Mitteilungspflicht
1 Jeder vom Richter verfügte Entzug der Jagdberechtigung ist dem Bundesamt mit-
zuteilen.
2 Das Bundesamt stellt den Kantonen eine Liste der Personen zu, denen die Jagd-
berechtigung entzogen wurde; diese Liste dient den Kantonen dazu, den Entzug der
Jagdberechtigung auf ihrem Gebiet zu gewährleisten.
3 Das Bundesamt darf diese Daten in einer elektronischen Datensammlung auf-
bewahren. Nach Ablauf des Entzugs der Jagdberechtigung löscht es die elektroni-
schen Einträge und vernichtet die entsprechenden kantonalen Verfügungen. Es darf
letztere in anonymisierter Form zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken
aufbewahren.
20 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Pu-
blikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst.
21 SR 631.0
22 SR 641.20
23 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 16. März 2012 über den Verkehr mit
Tieren und Pflanzen geschützter Arten, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3095;
24 BBl 2011 6985).
25 SR 453
26 SR 455
27 SR 817.0
28 SR 916.40
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 16. März 2012 über den Verkehr mit
29 Tieren und Pflanzen geschützter Arten, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3095;
BBl 2011 6985).
10120 Fassung gemäss Ziff. VIII 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die An-
passung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891; BBl 1999 9005).
Jagdgesetz 922.0
Art. 23 Schadenersatz
In Pachtgebieten ist der Pächter, in den übrigen Gebieten der Kanton oder die Ge-
meinde berechtigt, für den durch ein Jagdvergehen oder eine Übertretung entstande-
nen Schaden Ersatz zu verlangen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obliga-
tionenrechts30.
9. Abschnitt: Vollzug und Verfahren31
Art. 24 Vollzug durch den Bund32
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 25 Vollzug durch die Kantone33
1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz unter der Aufsicht des Bundes. Sie erteilen
alle Bewilligungen, für die nach diesem Gesetz nicht eine Bundesbehörde zuständig
ist.
2 Die kantonalen Ausführungsbestimmungen zur Verlängerung der Schonzeiten und
Einschränkung der Liste der jagdbaren Arten (Art. 5 Abs. 4), zum Schutz der Tiere
vor Störung (Art. 7 Abs. 4), zum Schutz der Muttertiere, Jungtiere und Altvögel
(Art. 7 Abs. 5) sowie zu den Selbsthilfemassnahmen (Art. 12 Abs. 3) bedürfen zur
Gültigkeit der Genehmigung des Bundes34.
3 Alle kantonalen Erlasse über die Jagd sind vor ihrem Inkrafttreten dem Bundesamt
mitzuteilen.
Art. 25a35
Art. 26 Durchsuchungsrecht und Beschlagnahme
Die Kantone regeln für den Vollzug dieses Gesetzes die Durchsuchung von Räumen
und Einrichtungen sowie die Beschlagnahme von Gegenständen. Sie verleihen den
Vollzugsorganen die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.
30 SR 220
31 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003,
in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).
32 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003,
in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).
33 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003,
in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).
34 Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler
Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).
35 Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003
(AS 2003 4803; BBl 2000 2391). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 128 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069;
BBl 2001 4202).
11103
922.0 Jagd
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 27 Aufhebung und Änderung von Bundesgesetzen
1. Das Bundesgesetz vom 10. Juni 192536 über Jagd und Vogelschutz
wird aufgehoben.
2. und 3. …37
Art. 2838
Art. 29 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. April 198839
36 [BS 9 544; AS 1954 559 Ziff. I 7, 1959 931 Art. 11 Bst. c, 1962 794, 1971 852,
1977 1907 Art. 1, 2, 1981 497 Art. 1]
37 Die Änd. können unter AS 1988 506 konsultiert werden.
38 Aufgehoben durch Ziff. II 50 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des
Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).
39 BRB vom 29. Febr. 1988
10142
Verordnung 922.01
über die Jagd und den Schutz
wildlebender Säugetiere und Vögel
(Jagdverordnung, JSV)
vom 29. Februar 1988 (Stand am 15. Juli 2015)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Jagdgesetz vom 20. Juni 19861 (Jagdgesetz),
auf Artikel 29f Absatz 2 Buchstaben a, c und d des Umweltschutzgesetzes
vom 7. Oktober 19832 und
auf Artikel 32 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20053,4
verordnet:
1. Abschnitt: Jagd
Art. 15
Art. 2 Für die Jagd verbotene Hilfsmittel
1 Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Ausübung der Jagd nicht ver-
wendet werden:
a. Fallen, ausser Kastenfallen zum Lebendfang, sofern diese täglich kontrolliert
werden;
b. Schlingen, Drahtschnüre, Netze, Leimruten und Haken;
c. für die Baujagd: das Begasen und Ausräuchern von Tierbauten, das Ausgra-
ben von Dachsen, die Verwendung von Zangen und Bohrern, die Abgabe
von Treibschüssen und das gleichzeitige Verwenden von mehr als einem
Hund pro Bau;
d. als Lockmittel verwendete lebende Tiere;
e. elektronische Tonwiedergabegeräte für das Anlocken von Tieren, Elektro-
schockgeräte, künstliche Lichtquellen, Spiegel oder andere blendende Vor-
richtungen sowie Laserzielgeräte, Nachtsichtzielgeräte und Gerätekombi-
nationen mit vergleichbarer Funktion;
AS 1988 517
1 SR 922.0
2 SR 814.01
3 SR 455
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012
(AS 2012 3683).
5 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 15. Juli 2012
(AS 2012 3683).
1105
922.01 Jagd
f. Sprengstoffe, pyrotechnische Gegenstände, Gift, Betäubungsmittel und ver-
giftete oder betäubende Köder;
g. Armbrüste, Pfeilbogen, Schleudern, Speere, Lanzen, Messer, Luftgewehre
und Luftpistolen;
h. Selbstladewaffen mit einem Magazin von mehr als zwei Patronen, Schrot-
waffen mit einem Kaliber von mehr als 18,2 mm (Kaliber 12), Seriefeuer-
waffen und Faustfeuerwaffen;
i. Feuerwaffen:
1. deren Lauf kürzer als 45 cm ist,
2. deren Schaft klappbar, teleskopartig ausziehbar oder nicht fest mit dem
System verbunden ist,
3. deren Lauf auseinandergeschraubt werden kann,
4. die mit einem integrierten oder aufsetzbaren Schalldämpfer ausgerüstet
sind;
j. das Schiessen ab Motorbooten, deren Leistung 6 kW übersteigt, ausser zur
Verhinderung von Schäden an den ausgelegten Fanggeräten bei der Aus-
übung der Berufsfischerei;
k. das Schiessen ab fahrenden Motorfahrzeugen, Luftseilbahnen, Standseilbah-
nen, Sessel- und Skiliften sowie Eisenbahnen und Luftfahrzeugen;
l. für die Wasservogeljagd: Bleischrot.6
2 Abweichend von Absatz 1 dürfen für das Töten von Wildtieren, die nicht flucht-
fähig sind, verwendet werden:
a. Faustfeuerwaffen für Fangschüsse;
b. Messer und Lanzen zum Anbringen eines Kammerstiches, wenn die Wild-
tiere verletzt sind und Fangschüsse Menschen, Jagdhunde oder erhebliche
Sachwerte gefährden.7
2bis Zur Sicherstellung einer tierschutzgerechten Jagd regeln die Kantone bei den
nachfolgenden Hilfsmitteln:
a. Feuerwaffen: die zugelassene Munition und Kaliber, die maximal erlaubten
Schussdistanzen sowie den periodischen Nachweis der Treffsicherheit als
Voraussetzung für die Jagdberechtigung;
b. Jagdhunde: die Ausbildung und den Einsatz insbesondere für die Nachsuche,
das Vorstehen und Apportieren, die Baujagd sowie die Jagd auf Wildschwei-
ne.8
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012
7 (AS 2012 3683).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012
(AS 2012 3683).
106 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012
(AS 2012 3683).
2
Jagdverordnung 922.01
2ter Das BAFU kann Richtlinien für die Verwendung von Hilfsmitteln und Methoden
erlassen.9
3 Die Kantone können die Verwendung weiterer Hilfsmittel verbieten.
Art. 3 Ausnahmebewilligungen
1 Die Kantone können speziell ausgebildeten Angehörigen der Jagdpolizei oder
Jägern die Verwendung verbotener Hilfsmittel gestatten, sofern dies nötig ist, um:
a. bestimmte Tierarten oder Lebensräume zu erhalten;
b. Wildschäden zu verhüten;
c. Tierseuchen zu bekämpfen;
d.10 verletzte Tiere nachzusuchen und gegebenenfalls zu töten.
2 Sie führen eine Liste der berechtigten Personen.
3 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kann den Einsatz verbotener Hilfsmittel für
wissenschaftliche Untersuchungen und für Markierungsaktionen bewilligen.11
Art. 3bis 12 Jagdbare Arten und Schonzeiten
1 Die jagdbaren Arten nach Artikel 5 des Jagdgesetzes werden wie folgt beschränkt
oder erweitert:
a. die Moorente und das Rebhuhn sind geschützt;
b. die Saatkrähe ist jagdbar.
2 Die Schonzeiten nach Artikel 5 des Jagdgesetzes werden wie folgt beschränkt oder
erweitert:
a. Wildschwein: Schonzeit vom 1. März bis 30. Juni; für Wildschweine, welche
jünger als zweijährig sind, gilt ausserhalb des Waldes keine Schonzeit;
b. Kormoran: Schonzeit vom 1. März bis 31. August;
c. Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster und Eichelhäher: Schonzeit vom 16. Februar
bis 31. Juli; für Rabenkrähen, die in Schwärmen auftreten, gilt auf schaden-
gefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit.
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012
(AS 2012 3683).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012
(AS 2012 3683).
11 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 17 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in
Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 708). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).
107
3
922.01 Jagd
2. Abschnitt: Schutz
Art. 4 Regulierung von Beständen geschützter Arten
1 Mit vorheriger Zustimmung des BAFU können die Kantone befristete Massnahmen
zur Regulierung von Beständen geschützter Tierarten treffen, wenn Tiere einer
bestimmten Art trotz zumutbarer Massnahmen zur Schadenverhütung:13
a. ihren Lebensraum beeinträchtigen;
b. die Artenvielfalt gefährden;
c.14 grosse Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztier-
beständen verursachen;
d. Menschen erheblich gefährden;
e. Tierseuchen verbreiten;
f.15 Siedlungen oder im öffentlichen Interesse stehende Bauten und Anlagen er-
heblich gefährden;
g.16 hohe Einbussen bei der Nutzung der Jagdregale durch die Kantone verur-
sachen.
2 Die Kantone geben dem BAFU in ihrem Antrag an:
a. die Bestandesgrösse;
b. die Art und den örtlichen Bereich der Gefährdung;
c. das Ausmass und den örtlichen Bereich des Schadens;
d. die getroffenen Massnahmen zur Schadenverhütung;
e. die Art des geplanten Eingriffs und dessen Auswirkung auf den Bestand;
f. die Verjüngungssituation im Wald.17
3 Sie melden dem BAFU18 jährlich Ort, Zeit und Erfolg der Eingriffe.
4 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-
tion19 (Departement) legt in einer Verordnung die Regulierung von Steinbockbestän-
den fest. Es hört zuvor die Kantone an.
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012
14 (AS 2012 3683).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012
16 (AS 2012 3683).
17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012
18 (AS 2012 3683).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012
19 (AS 2012 3683).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012
1048 (AS 2012 3683).
Ausdruck gemäss Anhang 5 Ziff. 17 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in
Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorge-
nommen.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der
Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
Jagdverordnung 922.01
Art. 4bis 20 Regulierung von Wölfen
1 Ein Abschuss von Wölfen nach Artikel 4 Absatz 1 ist nur zulässig aus einem
Wolfsrudel, das sich im Jahr, in dem die Regulierung erfolgt, erfolgreich fortge-
pflanzt hat. Dabei darf eine Anzahl Wölfe, welche die Hälfte der im betreffenden
Jahr geborenen Jungtiere nicht übersteigt, abgeschossen werden. Die Elterntiere sind
zu schonen.
2 Eine Regulierung bei Schäden an Nutztierbeständen ist zulässig, wenn im Streif-
gebiet eines Wolfsrudels, das sich erfolgreich fortgepflanzt hat, innerhalb von vier
Monaten mindestens 15 Nutztiere getötet worden sind. Bei der Beurteilung der
Schäden sind Artikel 9bis Absätze 3 und 4 sinngemäss anwendbar.
3 Eine Regulierung infolge erheblicher Gefährdung von Menschen ist zulässig, wenn
sich Wölfe aus einem Rudel aus eigenem Antrieb regelmässig innerhalb oder in
unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhalten und sich dabei gegenüber Menschen
zu wenig scheu oder aggressiv zeigen.
4 Abschussbewilligungen sind auf das Streifgebiet des betreffenden Wolfsrudels zu
beschränken. Sie sind bis spätestens am 31. Dezember des betreffenden Jahres zu
erteilen und bis längstens am 31. März des nachfolgenden Jahres zu befristen.
Art. 4ter 21 Ruhezonen für Wildtiere
1 Soweit es für den ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor
Störung durch Freizeitaktivitäten und Tourismus erforderlich ist, können die Kanto-
ne Wildruhezonen und die darin zur Benutzung erlaubten Routen und Wege be-
zeichnen.
2 Die Kantone berücksichtigen bei der Bezeichnung dieser Zonen deren Vernetzung
mit eidgenössischen und kantonalen Jagdbanngebieten und Vogelreservaten und
sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei der Bezeichnung dieser Zonen, Routen und
Wege in geeigneter Art und Weise mitwirken kann.
3 Das BAFU erlässt Richtlinien zur Bezeichnung und einheitlichen Markierung der
Wildruhezonen. Es unterstützt die Kantone bei der Bekanntmachung dieser Zonen in
der Bevölkerung.
4 Das Bundesamt für Landestopografie bezeichnet in den Landeskarten mit Schnee-
sportthematik die Wildruhezonen sowie die darin zur Benutzung erlaubten Routen.
Art. 5 Präparation von geschützten Tieren
1 Tiere geschützter Arten dürfen nur präpariert werden, wenn sie tot aufgefunden
oder aufgrund einer kantonalen Bewilligung erlegt oder gefangen worden sind.
2 Wer Tiere geschützter Arten präparieren will, muss sich in seinem Kanton regis-
trieren lassen.
20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2207).
21 Ursprünglich: Art. 4bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit
15. Juli 2012 (AS 2012 3683).
109
5
922.01 Jagd
3 Wer ein Tier der folgenden geschützten Arten präparieren will, muss dies der Jagd-
verwaltung des Kantons melden, aus dem das Tier stammt:
a. alle geschützten Säugetiere;
b. alle Lappen- und Seetaucher;
c. Purpurreiher, Zwergreiher, Weissstorch;
d. Sing- und Zwergschwan, alle Wildgänse, Marmelente, Scheckente, Kragen-
ente, Ruderente, Kolbenente, alle Sägerarten;
e. Auerhuhn, Haselhuhn, Steinhuhn, Wachtel;
f. alle Taggreifvögel;
g. Wachtelkönig, Grosser Brachvogel, Bekassine;
h. Eulen;
i. Ziegenmelker, Eisvogel, Wiedehopf;
k. Seidenschwanz, Blaumerle, Mauerläufer, Raubwürger, Rotkopfwürger.
4 Die Meldung muss innert 14 Tagen nach Eintreffen des Tieres im Präparations-
betrieb erstattet werden.
5 Der gewerbsmässige Handel mit Präparaten geschützter Tiere und die Werbung
dafür sind verboten. Für den Handel mit alten, restaurierten Präparaten können die
Kantone Ausnahmen vorsehen.
Art. 622 Haltung und Pflege geschützter Tiere
1 Die Bewilligung zur Haltung oder Pflege geschützter Tiere wird nur erteilt, wenn
nachgewiesen ist, dass Erwerb, Haltung oder Pflege der Tiere der Gesetzgebung über
Tierschutz sowie über Jagd und Artenschutz genügt.
2 Die Bewilligung zur Pflege wird ausserdem nur erteilt, wenn diese nachweislich
pflegebedürftigen Tieren zukommt und durch eine sachkundige Person sowie in der
geeigneten Einrichtung erfolgt. Die Bewilligung ist zu befristen.
3 Das BAFU erlässt bei Bedarf und nach Anhörung des Bundesamtes für Lebensmit-
telsicherheit und Veterinärwesen (BLV) Richtlinien über die Pflege von geschützten
Tieren.
Art. 6bis 23 Falknerische Haltung von Greifvögeln
1 Die Bewilligung zur falknerischen Haltung von Greifvögeln wird nur erteilt, wenn:
a. die Vögel zur Ausübung der Beizjagd gehalten werden;
b. eine kantonale Berechtigung zur Ausübung der Beizjagd vorliegt; und
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014
23 (AS 2013 4315).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014
110 (AS 2013 4315).
6
Jagdverordnung 922.01
c. die falknerisch gehaltenen Vögel ihrem natürlichen Bedürfnis entsprechend
ausreichend Gelegenheit zum Freiflug haben.
2 Bei der falknerischen Haltung von Greifvögeln ist die folgende Haltung zulässig:
a. während der Gefiedermauser und des Brutgeschehens in Mauserkammern;
b. zur Sicherstellung eines verletzungsfreien Fluges vorübergehend auf Flug-
drahtanlagen;
c. kurzfristig in Anbindehaltung an der Fessel im Zusammenhang mit dem
Transport, der Ausbildung von Jungvögeln, dem Flugtraining und der
Jagdausübung.
3 Die Dauer der Anbindehaltung ist zu dokumentieren.
4 Das BAFU erlässt nach Anhörung des BLV eine Richtlinie über die falknerische
Haltung von Greifvögeln.
Art. 7 Handel mit geschützten Tieren
1 Es ist verboten, lebende Tiere geschützter Arten anzubieten und zu veräussern.
Ausgenommen sind Tiere, die in Gefangenschaft geboren wurden und für die eine
Zuchtbestätigung vorliegt, oder die entsprechend gekennzeichnet sind, sowie Stein-
böcke, die gemäss Artikel 4 Absatz 4 gefangen wurden.
2 Die Bestimmungen der Verordnung vom 4. September 201324 über den Verkehr
mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten über Ein-, Durch- und Ausfuhr bleiben
vorbehalten.25
Art. 826 Aussetzen von einheimischen Tieren
1 Das Departement kann mit Zustimmung der betroffenen Kantone bewilligen, dass
Tiere von Arten, die früher zur einheimischen Artenvielfalt zählten, die heute aber in
der Schweiz nicht mehr vorkommen, ausgesetzt werden. Voraussetzung ist der
Nachweis, dass:
a. ein genügend grosser artspezifischer Lebensraum vorhanden ist;
b. rechtliche Vorkehren zum Schutz der Art getroffen worden sind;
c. weder Nachteile für die Erhaltung der Artenvielfalt und die genetische Ei-
genart noch für die Land- und Forstwirtschaft entstehen.
2 Das BAFU kann mit Zustimmung der Kantone bewilligen, dass Tiere geschützter
Arten, die in der Schweiz bereits vorkommen und in ihrem Bestand bedroht sind,
ausgesetzt werden. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen
gemäss Absatz 1 erfüllt sind.
3 Tiere, die ausgesetzt werden, müssen markiert und gemeldet werden (Art. 13 Abs. 4).
24 SR 453.0
25 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 der V vom 4. Sept. 2013 über den Verkehr mit Tieren
und Pflanzen geschützter Arten, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3111).
26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012
(AS 2012 3683).
111
7
922.01 Jagd
Art. 8bis 27 Umgang mit nicht einheimischen Tieren
1 Tiere, die nicht zur einheimischen Artenvielfalt gehören, dürfen nicht ausgesetzt
werden.
2 Die Einfuhr und Haltung nicht einheimischer Tierarten nach Anhang 1 ist bewilli-
gungspflichtig. Eine Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der
Gesuchsteller nachweist, dass die Tiere und deren Nachkommen nicht in die freie
Wildbahn gelangen können.
3 Die Einfuhr und Haltung nicht einheimischer Tierarten nach Anhang 2 ist verboten.
Für bestehende Haltungen und für die Einfuhr und Haltung zu Forschungszwecken
kann ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin oder
der Gesuchsteller nachweist, dass die Tiere und deren Nachkommen nicht in die freie
Wildbahn gelangen können. Die Bewilligung für bestehende Haltungen ist zu befris-
ten.
4 Zuständig sind:
a. für die Bewilligung der Einfuhr: das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen28 nach vorgängiger Zustimmung des BAFU;
b. für die Bewilligung der Haltung: die kantonalen Behörden.
5 Die Kantone sorgen dafür, dass Bestände von Tieren nach Absatz 1, die in die freie
Wildbahn gelangt sind, reguliert werden und sich nicht ausbreiten; soweit möglich
entfernen sie diese, wenn sie die einheimische Artenvielfalt gefährden. Sie infor-
mieren das BAFU darüber. Das BAFU koordiniert, soweit erforderlich, die Mass-
nahmen.
3. Abschnitt: Wildschaden
Art. 9 Selbsthilfemassnahmen gegen Tiere geschützter Arten
1 Selbsthilfemassnahmen dürfen gegen Tiere folgender Arten ergriffen werden: Stare
und Amseln.29
2 Die Kantone bezeichnen die zulässigen Hilfsmittel und legen fest, wer in welchem
Gebiet und in welchem Zeitraum Selbsthilfemassnahmen ergreifen darf.
Art. 9bis 30 Massnahmen gegen einzelne Wölfe
1 Der Kanton kann eine Abschussbewilligung für einzelne Wölfe erteilen, die erheb-
lichen Schaden an Nutztieren anrichten.
27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012
28 (AS 2012 3683).
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der
29 Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2014 ange-
30 passt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012
1182 (AS 2012 3683).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2207).
Jagdverordnung 922.01
2 Ein erheblicher Schaden an Nutztieren durch einen einzelnen Wolf liegt vor, wenn
in seinem Streifgebiet:
a. mindestens 35 Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet werden;
b. mindestens 25 Nutztiere innerhalb eines Monats getötet werden; oder
c. mindestens 15 Nutztiere getötet werden, nachdem im Vorjahr bereits Schä-
den durch Wölfe zu verzeichnen waren.
3 Bei der Beurteilung des Schadens nach Absatz 2 unberücksichtigt bleiben Nutz-
tiere, die in einem Gebiet getötet werden, in dem trotz früherer Schäden durch Wölfe
keine zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen worden sind.
4 Bei Schäden an Tieren der Rinder- und Pferdegattung kann die Mindestzahl der
getöteten Nutztiere nach Absatz 2 in angemessenem Umfang reduziert werden.
5 Schäden, die auf dem Gebiet von zwei oder mehr Kantonen entstanden sind, sind
von den betroffenen Kantonen koordiniert zu beurteilen.
6 Die Abschussbewilligung muss der Verhütung weiteren Schadens an Nutztieren
dienen. Sie ist auf längstens 60 Tage zu befristen sowie auf einen angemessenen
Abschussperimeter zu beschränken. Dieser entspricht dem Alpperimeter, wenn dort
keine zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen werden können.
Art. 1031 Entschädigung und Schadenverhütung
1 Der Bund leistet den Kantonen an die Entschädigung von Wildschäden die folgen-
den Abgeltungen:
a.32 80 Prozent der Kosten von Schäden die von Luchsen, Bären, Wölfen und
Goldschakalen verursacht werden;
b. 50 Prozent der Kosten von Schäden, die von Bibern, Fischottern und Adlern
verursacht werden.
2 Die Kantone ermitteln die Höhe und die Verursacher des Wildschadens.
3 Der Bund leistet die Abgeltung nur, wenn der Kanton die Restkosten übernimmt.
4 Der Bund fördert Massnahmen, um Wildschäden durch Luchse, Bären, Wölfe und
Goldschakale zu verhüten.33
5 Das BAFU kann Massnahmen gegen Biber, Fischotter und Adler verfügen, die
erheblichen Schaden anrichten.34
6 …35
31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001
(AS 2001 1005).
32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014
(AS 2013 4315).
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014
(AS 2013 4315).
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2003
(AS 2003 269).
35 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 15. Juli 2012
(AS 2012 3683).
113
9
922.01 Jagd
Art. 10bis 36 Konzepte für einzelne Tierarten
Das BAFU erstellt Konzepte für die Tierarten nach Artikel 10 Absatz 1. Diese ent-
halten namentlich Grundsätze über:
a. den Schutz der Arten und die Überwachung von deren Beständen;
b. die Verhütung von Schäden und von Gefährdungssituationen;
c. die Förderung von Verhütungsmassnahmen;
d. die Ermittlung von Schäden und Gefährdungen;
e. die Entschädigung von Verhütungsmassnahmen und Schäden;
f.37 die Vergrämung, den Fang oder, soweit nicht bereits durch die Artikel 4bis
und 9bis geregelt, den Abschuss, insbesondere über die Erheblichkeit von
Schäden und Gefährdungen, den Massnahmenperimeter sowie die vorgän-
gige Anhörung des BAFU bei Massnahmen gegen einzelne Bären oder
Luchse;
g. die internationale und interkantonale Koordination der Massnahmen;
h. die Abstimmung von Massnahmen nach dieser Verordnung mit Massnahmen
in anderen Umweltbereichen.
Art. 10ter 38 Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere
1 Zur Verhütung von Schäden an Nutztieren durch Grossraubtiere fördert das BAFU
folgende Massnahmen:
a. die Zucht, Ausbildung, Haltung und den Einsatz von Herdenschutzhunden;
b. den Schutz von Bienenstöcken mit Elektrozäunen.
2 Sind die Massnahmen nach Absatz 1 nicht ausreichend oder nicht zweckmässig, so
kann das BAFU weitere Massnahmen der Kantone für den Herden- und Bienen-
schutz fördern.
3 Das BAFU unterstützt und koordiniert die räumliche Planung der Massnahmen
durch die Kantone. Es erlässt dazu eine Richtlinie.
4 Die Kantone integrieren den Herden- und Bienenschutz in ihre landwirtschaftliche
Beratung.
5 Das BAFU kann Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung unterstüt-
zen, welche die Behörden und die betroffenen Kreise über den Herden- und Bienen-
schutz informieren und beraten. Es kann solche Organisationen für die interkantonale
Koordination der Massnahmen beiziehen.
36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012
(AS 2012 3683).
37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2207).
38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014
(AS 2013 4315).
11140
Jagdverordnung 922.01
Art. 10quater 39 Herdenschutzhunde
1 Der Einsatzzweck von Herdenschutzhunden ist die weitgehend selbstständige
Bewachung von Nutztieren und die damit zusammenhängende Abwehr fremder
Tiere.
2 Das BAFU fördert den Herdenschutz mit Hunden, die:
a. zu einer Rasse gehören, die für den Herdenschutz geeignet ist;
b. für den Herdenschutz fachgerecht gezüchtet, ausgebildet, gehalten und ein-
gesetzt werden;
c. hauptsächlich für das Bewachen von Nutztieren eingesetzt werden, deren
Haltung oder Sömmerung nach der Direktzahlungsverordnung vom 23. Ok-
tober 201340 gefördert wird; und
d. als Herdenschutzhunde nach Artikel 16 Absatz 3bis Buchstabe b der Tier-
seuchenverordnung vom 27. Juni 199541 gemeldet sind.
3 Das BAFU erlässt nach Anhörung des BLV Richtlinien zu Eignung, Zucht, Aus-
bildung, Haltung, Einsatz und Meldung von geförderten Herdenschutzhunden.
4. Abschnitt: Forschung
Art. 11 Forschung über wildlebende Säugetiere und Vögel
1 Der Bund kann Forschungsstätten und Einrichtungen von gesamtschweizerischer
Bedeutung für ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse Finanzhilfen gewähren. Diese
können mit Auflagen verbunden werden.
2 Das BAFU unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite die praxisorientierte
wildbiologische und ornithologische Forschung, insbesondere Untersuchungen über
den Artenschutz, die Beeinträchtigung von Lebensräumen, über Wildschäden und
Krankheiten wildlebender Tiere.
3 Das BAFU kann mit Zustimmung der kantonalen Jagdbehörden Organe der Jagd-
aufsicht oder Jagdberechtigte zur Unterstützung von wissenschaftlichen Unter-
suchungen beiziehen.
Art. 12 Schweizerische Dokumentationsstelle für Wildforschung
Das Departement legt die Aufgaben der Schweizerischen Dokumentationsstelle für
Wildforschung fest.
39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014
(AS 2013 4315).
40 SR 910.13
41 SR 916.401
11115
922.01 Jagd
Art. 13 Markierung wildlebender Säugetiere und Vögel
1 Die Kantone können Aktionen zur Markierung jagdbarer Säugetiere und Vögel
bewilligen, sofern sie wissenschaftlichen Zwecken, der Jagdplanung oder der Erhal-
tung der Artenvielfalt dienen.
2 Aktionen zur Markierung geschützter Säugetiere und Vögel kann das BAFU nach
Anhören der Kantone bewilligen, sofern sie wissenschaftlichen Zwecken oder der
Erhaltung der Artenvielfalt dienen.
3 Das BAFU bezeichnet Stellen, welche die Markierungsaktionen koordinieren.
Diese Stellen legen die Art der Markierung, die Meldung und Rückmeldung mar-
kierter Tiere fest und informieren die beteiligten Stellen und Personen. Sie erstellen
jährlich einen Bericht zuhanden des BAFU.
4 Alle Tiere, die markiert und freigelassen werden, müssen den Koordinationsstellen
gemeldet werden.
5. Abschnitt: Haftpflicht
Art. 14
Die minimale Deckungssumme für die Haftpflicht von Jägern beträgt 2 Millionen
Franken.
6. Abschnitt: Vollzug
Art. 15 Vollzug des Gesetzes durch die Kantone
1 Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen innert fünf Jahren nach
Inkrafttreten des Jagdgesetzes42.
2 Sie berücksichtigen in ihrer Richt- und Nutzungsplanung die Erfordernisse des
Arten- und Lebensraumschutzes.43
Art. 15a44 Vollzug des Jagdgesetzes durch den Bund
Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarun-
gen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen
sie dabei auch diese Verordnung. Sie hören vor ihrem Entscheid die Kantone an. Für
42 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012
(AS 2012 3683). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
43 Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungs-
rechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die
Programmperiode 2016–2019, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 427).
44 Eingefügt durch Ziff. II 19 der V vom 2. Feb. 2000 zum Bundesgesetz über die
Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000
(AS 2000 703).
11162
Jagdverordnung 922.01
die Mitwirkung des BAFU gelten die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199745.
Art. 16 Eidgenössische Jagdstatistik
1 Die Kantone melden dem BAFU jährlich bis zum 30. Juni den Bestand der wich-
tigsten jagdbaren und geschützten Tierarten, die Anzahl der erlegten und der einge-
gangenen Tiere sowie die gemeldeten präparierten geschützten Tiere. Sie machen
zudem Angaben über die Anzahl der Jäger, die verwendeten verbotenen Hilfsmittel
und über die zur Verhütung und Vergütung von Wildschäden aufgewendeten Mittel.
2 Das BAFU kann in besonderen Fällen, insbesondere wenn der Bestand einer Art
stark zu- oder abnimmt, von den Kantonen weitere statistische Unterlagen verlangen
und Richtlinien über die Erhebung der Bestände erlassen. Es hört die Kantone vorher
an.
Art. 17 Entzug der Jagdberechtigung
Das BAFU stellt den Kantonen jährlich eine Liste der Personen zu, denen die Jagd-
berechtigung nach Artikel 20 Absatz 1 des Jagdgesetzes entzogen worden ist.
Art. 18 BAFU
1 Das BAFU hat die Aufsicht über den Vollzug des Jagdgesetzes.
2 Es erlässt die Verfügungen nach den Artikeln 10 Absätze 1 und 3 sowie 11 Ab-
satz 1.46
3 Es gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisda-
ten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverord-
nung vom 21. Mai 200847 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.48
Art. 18bis 49 Änderung der Listen der Anhänge 1 und 2
Das Departement passt nach Anhörung der betroffenen Bundesstellen sowie der
betroffenen Kreise die Listen der Anhänge 1 und 2 an, wenn es zu neuen Erkenntnis-
sen über die Invasivität von Tierarten oder von deren natürlichen Ausbreitung ge-
langt.
45 SR 172.010
46 Eingefügt durch Ziff. I 28 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von
Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996
(AS 1996 2243).
47 SR 510.620
48 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 14 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in
Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2809).
49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012
(AS 2012 3683).
117
13
922.01 Jagd
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vollziehungsverordnung vom 7. Juni 197150 zum Bundesgesetz über Jagd und
Vogelschutz wird aufgehoben.
Art. 20 Änderung bisherigen Rechts
…51
Art. 2152
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.
50 [AS 1971 848]
51 Die Änderungen können unter AS 1988 517 konsultiert werden.
52 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 15. Juli 2012
(AS 2012 3683).
11184
Jagdverordnung 922.01
Anhang 153
(Art. 8bis Abs. 2)
Nicht einheimische Tierarten, deren Einfuhr und
Haltung bewilligungspflichtig ist
Wissenschaftlicher Name Deutscher Name
Sylvilagus spec. Baumwollschwanzkaninchen
Tamias sibiricus Streifenhörnchen
Ondatra zibethicus Bisamratte
Myocastor coypus Nutria
Castor canadensis Kanadischer Biber
Nyctereutes procyonoides Marderhund
Procyon lotor Waschbär
Neovison vison Amerikanischer Nerz
Dama dama Damhirsch
Cervus nippon Sikahirsch
Cervus canadensis Wapiti
Odocoileus virginianus Weisswedelhirsch
Ovis aries Mufflon
Alectoris chukar Chukar-Steinhuhn
Alectoris rufa Rothuhn
Tadorna ferruginea Rostgans
Alopochen aegyptiaca Nilgans
Branta canadensis Kanadagans
Cygnus atratus Schwarzschwan
Myiopsitta monachus Mönchssittich
Psittacula krameri Halsbandsittich
Hybriden zwischen wildlebenden Tieren und
Haustieren, die gemäss Artikel 86 der Tierschutz-
verordnung vom 23. April 200854 den Wildtieren
gleichgestellt sind.
53 Eingefügt durch die V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).
54 SR 455.1
11519
922.01 Jagd
Anhang 255
(Art. 8bis Abs. 2)
Nicht einheimische Tierarten, deren Einfuhr und
Haltung verboten ist
Wissenschaftlicher Name Deutscher Name
Sciurus carolinensis Grauhörnchen
Oxyura jamaicensis Schwarzkopfruderente
Greifvogel-Arthybriden
55 Eingefügt durch die V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 (AS 2012 3683).
12106
Gesetz über Jagd und Vogelschutz
(vom 12. Mai 1929)
Inhaltsverzeichnis
I. Jagdrecht
§ 1 Jagdregal, Jagdberechtigung
§ 2 Jagdrevierbildung
§ 2bis Reviergrenzen, Bereinigung
§ 3 Kommunale Wildschongebiete
§ 4 Kantonale Wildschongebiete
§ 5 Schadenausmittlung, Wildabschuss in Schongebieten
§ 6 Pachtdauer, Pachtperiode
§ 6bis Wert der Pachtreviere
§ 7 Versteigerung der Reviere
§ 8 Verwendung der Pachtzinsen
§ 8bis Wildschadenfonds
§ 9 Pächterzahl, Pachtgesellschaft
§ 10 Seen als staatliche Schongebiete
§ 11 Jagdausschliessungsgründe
§ 12 Weiterverpachtung, Verbot
§ 13 (aufgehoben)
§ 14 Jagdpass
§ 14bis Jagdausweis, Jägerprüfung
§ 15 Vorweisen von Jagdpass und Jagdkarte
§ 16 Jagdpass, Gebühren
§ 17 Jagdpass, Entzug
§ 18 (aufgehoben)
§ 19 Jagdschaden, Versicherung
§ 20 (aufgehoben)
§ 21 Jagdschaden, Haftungsausschluss
§ 22 Pachtzins, Zahlungstermin
§ 23 Pachtzins, verspätete Zahlung
§ 24 Tod, Ausscheiden des Pächters
§ 25 Tierseuchen, Jagdbeschränkungen
§ 26 Hundebann
II. Jagdbetrieb
§ 27 Jagdbare/geschützte Tiere
§ 28 Jagdzeiten
§ 29 Jagdverbot, Motorfahrzeuge
§ 30 Pächterwechsel
§ 31 Geschütztes Wild, Falknerei
§ 32 Jagdhunde
121
§ 32bis Unberechtigtes Jagenlassen
§ 33 Jagd- oder Wildfolge
§ 34 Fallwild
§ 35 Jagdergebnisse, Meldepflicht
§ 36 Zulässige Jagdwaffen und Fallen
§ 36bis Verbotenen Hilfsmittel
§ 36ter Gemeinschaftsjagd
§ 37 Schadenstiftende Tiere, Verminderung
§ 38 Waffentragen, Berechtigung
III. Schutz des Grundeigentums
§ 39 Betretungsrecht
§ 40 Jagd bei Weinlese und Ernte
§ 41 Abwehrrecht des Gundeigentümers
§ 42 Abwehrrecht, Ausübung, Mittel
§ 43 Verminderung schädlichen Wildes
§ 44 Aussetzen von Wild
§ 45 Wildschadenvergütung
§ 45bis Wildschadenverhütung
§ 46 Schadenermittlung, Schiedsgericht
§ 47 (aufgehoben)
§ 48 (aufgehoben)
IV. Vogelschutz
§ 49 Öffentlicher Vogelschutz
§ 50 Schutzmassnahmen
§ 51 Förderungsmassnahmen
§ 52 Schulische Massnahmen
V. Jagdaufsicht
§ 53 Jagdaufsicht, Jagdaufseher
§ 54 Jagdpolizeiorgane
§ 55 Waldarbeiten, Zutritt zum Wald
VI. Strafbestimmungen
§ 56 Strafbestimmung
§ 57 Waffenkonfiskation, Frevel
§ 58 (aufgehoben)
VII Schluss- und Übergangsbestimmungen
§59 Inkrafttreten, Ausführungsbestimmungen
122
Gesetz über Jagd und Vogelschutz 922.1
Gesetz
über Jagd und Vogelschutz
(vom 12. Mai 1929)1
I. Jagdrecht
§ 1. 1 Das Jagdregal steht dem Kanton zu.
2 Die Verleihung der Jagdberechtigung erfolgt durch die politischen
Gemeinden nach den Grundsätzen der Revierpacht.
§ 2. 1 Das Gebiet jeder politischen Gemeinde bildet in der Regel
ein Jagdrevier.
2 Den Gemeinden ist gestattet, ihr Gebiet in mehrere Reviere ein-
zuteilen oder mit dem Gebiet benachbarter Gemeinden ganz oder
teilweise zusammenzulegen oder einzelne Teile zur Abrundung der
Reviere mit solchen benachbarter Gemeinden auszutauschen. Die
Einteilung in Reviere mit weniger als 500 ha Flächeninhalt ist nur
ausnahmsweise und nur mit Bewilligung der zuständigen Direktion21
zulässig.
§ 2bis. 1 Verlangt eine Jagdgesellschaft oder eine Reviergemeinde
für die nächste Pachtdauer eine Grenzbereinigung zur Erzielung jagd-
technisch befriedigender Reviergrenzen, sind die Pächter der beteilig-
ten Reviere und die Gemeinden verpflichtet, auf Verhandlungen ein-
zutreten. Kommt eine freiwillige Vereinbarung bis zum 1. Juli des letzten
Pachtjahres nicht zustande, entscheidet die Direktion.29
2 Die zuständige Direktion21 legt das Verfahren und die Bedingun-
gen für Grenzbereinigungen und Gebietsaustausche fest.
§ 3. 1 Die Gemeinden können auf die Verpachtung ihres Gebietes
oder eines Teiles desselben verzichten und das nicht verpachtete
Gebiet als Wildschongebiet erklären. Sie können ferner kleinere
Flächen als Vogelschutzgebiete oder Naturschutz-Reservate erklären.
Unter Zustimmung des Gemeinderates steht das Recht auf Schaffung
von Vogelschutzgebieten und Naturschutz-Reservaten auch Privaten
zu.
2 Wildschongebiete sind für die Jagd gesperrt. Die Gemeinden sind
befugt, die Jagd auf Wild in Vogelschutzgebieten ganz oder für gewisse
Zeiten zu verbieten.
3 Für Wildschaden in diesen Gebieten haftet die Gemeinde.
4 Die Gemeinde sorgt in ihren Wildschongebieten für die Wildhut.
1. 1. 13 - 79 1
123
922.1 Gesetz über Jagd und Vogelschutz
§ 4. 1 Der Regierungsrat kann in einzelnen Gebieten des Kantons
Wildschongebiete errichten.3, 22
2 Für den Wildschaden in diesen Wildschongebieten haftet der
Kanton. Er sorgt für die Wildhut.
§ 5. 1 Die Ausmittlung des Wildschadens erfolgt nach § 46.
2 Die Bewilligung zum Abschuss von Wild in Wildschongebieten
erteilt die zuständige Direktion21.
§ 6. 1 Die Jagdreviere werden von den Gemeinden auf acht Jahre
verpachtet.
2 Die Pacht beginnt für alle Gemeinden im gleichen Jahr am 1. April
und endigt am 31. März des achten Jahres.
3...
4 Fällt eine Pacht innerhalb der Pachtperiode dahin, so ist die
Gemeinde befugt, das Revier für den Rest der Periode neu zu ver-
pachten.
§ 6bis. 1 Der Wert der Jagdreviere wird vor Beginn jeder Pacht-
periode festgelegt. Die Revierbewertung ist Aufgabe der von der
zuständigen Direktion21 gewählten Schätzungskommissionen, welchen
Vertreter der Gemeinden und der Jägerschaft angehören.
2 Ist nach Ablauf der ersten vier Pachtjahre eine Wertverminde-
rung des Reviers von mehr als 30% eingetreten, haben die Pächter An-
spruch auf eine Neubewertung und auf eine angemessene Pachtzins-
reduktion.
3 Gegen die Revierbewertung der Schätzungskommission kann bei
der Direktion Rekurs erhoben werden.29
§ 7. 1 Die Verpachtung der Jagd geschieht auf dem Wege der
öffentlichen Versteigerung aufgrund einheitlicher, von der zuständi-
gen Direktion21 festzusetzender Bedingungen. Die Gemeinde schlägt
die Pacht dem Bewerber mit dem höchsten oder zweithöchsten An-
gebot zu.
2 Die zuständige Direktion legt für jedes Revier den höchstzulässi-
gen Pachtzins fest. Dieser soll in der Regel 50% über dem geschätzten
Revierwert liegen.22
3 Die Gemeinde kann ortsansässige Bewerber oder Bewerbergrup-
pen, deren Mitglieder mehrheitlich in der Gemeinde niedergelassen
sind, ohne Rücksicht auf höhere Angebote bevorzugen, wenn sie für
einen weidgerechten Jagdbetrieb hinreichende Gewähr bieten und ihr
Steigerungsangebot angemessen erscheint.
2
124
Gesetz über Jagd und Vogelschutz 922.1
4 Die Gemeinde kann auch die bisherige Jagdgesellschaft ohne
Rücksicht auf höhere Angebote bevorzugen, wenn sie für einen weid-
gerechten Jagdbetrieb weiterhin Gewähr bietet und ihr Steigerungs-
angebot angemessen erscheint.
§ 8.22 1 Von den Pachtzinsen fallen vier Fünftel dem Staat zu; ein
Fünftel erhalten die politischen Gemeinden als pauschale Entschädi-
gung.
2 Der Staat verwendet die Einnahmen aus der Verpachtung zur
ökologischen Verbesserung der Lebensräume, zur Verhütung und Ver-
gütung von Wildschäden sowie zur Deckung der Kosten für den Voll-
zug dieses Gesetzes.
§ 8bis. Die zuständige Direktion21 verwaltet den kantonalen Wild-
schadenfonds. Dieser wird geäufnet durch die vom Regierungsrat fest-
zusetzenden Beiträge aus den Regaleinnahmen, durch die Sonderbei-
träge der Jagdgäste gemäss § 16 Abs. 4 sowie durch jährliche Beträge
von höchstens 10% des Pachtzinses, welche die zuständige Direktion21
von den Jagdpächtern erhebt.
§ 9. 1 Die zuständige Direktion21 legt vor Beginn jeder Pacht-
periode die minimale und die maximale Pächterzahl der Jagdreviere
fest. Sie kann ausnahmsweise auch während der Pachtperiode bei Ein-
tritt besonderer Verhältnisse die zulässige Pächterzahl ändern.
2 Sofern nichts anderes vereinbart wird, entsteht unter den Päch-
tern eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR7. Die Gesellschaf-
ter haben einen im Kanton Zürich niedergelassenen Bevollmächtigten
zu bezeichnen, der sie gegenüber Behörden und Privaten vertritt. Für
den Pachtzins haften sie solidarisch.
3 Niemand darf als Pächter an mehr als zwei zürcherischen Jagd-
revieren beteiligt sein.
4 Streitigkeiten über den Jagdbetrieb und das Pachtverhältnis wer-
den durch die Gemeinde entschieden. Gegen diesen Entscheid ist der
Rekurs an die zuständige Direktion21 zulässig.
5 Mit Zustimmung der zuständigen Direktion21 und der verpach-
tenden Gemeinden können sich die Gesellschaften mehrerer benach-
barter Reviere zusammenschliessen. Die Befugnisse der einzelnen
Pächter erstrecken sich in diesem Fall auf das ganze Gebiet.
§ 10.29 1 Zürichsee, Greifensee und Pfäffikersee sind staatliche
Schongebiete. Die Direktion kann geeignete Personen mit dem Ab-
schuss schädlicher Vögel betrauen.
2 Sie trifft die nötigen Anordnungen für den Wildschutz auf diesen
Seen.
1. 1. 13 - 79 3
125
922.1 Gesetz über Jagd und Vogelschutz
§ 11. 1 Von der Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz eines
Jagdpasses sind ausgeschlossen:
a.32 Minderjährige und Verbeiständete,
b. Personen, die für sich oder ihre Angehörigen öffentliche Unter-
stützung beziehen oder eine solche nicht zurückerstattet haben,
c.20 Personen, auf welche infolge Konkurses oder fruchtloser Pfändung
Verlustscheine bestehen, sofern sie nicht den Nachweis erbrin-
gen, dass diese durch Zahlung, Verjährung, Nachlass oder Ver-
zicht der Gläubiger hinfällig geworden sind, sowie Personen, ge-
gen die der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden ist,
d. Personen, die mit der Bezahlung von Steuern im Verzug sind,
e. Personen, die durch rechtskräftiges Urteil von der Jagdberechti-
gung ausgeschlossen sind,
f. Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung im
Sinne von § 19 nachweisen,
g. Personen, die sich nicht über die erforderlichen jagdlichen Fähig-
keiten ausweisen können,
h. Personen, die durch ihr Verhalten bewiesen haben, dass sie die
Schusswaffe unvorsichtig führen,
i. Personen, die einmal wegen schwerer oder mehrmals wegen leich-
ter Verletzung der Jagd- und Fischereivorschriften oder wegen
Missachtung von jagdlichen Vorschriften im Zusammenhang mit
seuchenpolizeilichen Massnahmen bestraft worden sind,
k. Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen eines vorsätz-
lich begangenen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
worden sind.
2 In den Fällen gemäss lit. h, i und k hat die zuständige Direktion21
im Einzelfall eine ein- bis zehnjährige administrative Sperrfrist zu ver-
fügen, welche in den Fällen gemäss lit. i und k vom Datum des Straf-
urteils an läuft.
§ 12. Die Weiterverpachtung eines Reviers oder einzelner Teile
desselben ist untersagt; dagegen kann der Jagdpächter für die Dauer
der Pacht einzelne Revierteile mit Zustimmung des Gemeinderates an
benachbarte Pächter abtreten.
§ 13.26
§ 14. 1 Pächter, Jagdgast und Jagdaufseher sind verpflichtet, einen
Jagdpass zu lösen.
2 Der Jagdgast darf die Jagd nur in Begleitung des Jagdpächters
oder des Jagdaufsehers ausüben.24
4
126
Gesetz über Jagd und Vogelschutz 922.1
§ 14bis. 1 Der Ausweis über die erforderlichen jagdlichen Fähig-
keiten gemäss § 11 lit. g wird durch das Bestehen einer Jägerprüfung
erbracht. Sie erstreckt sich auf theoretische und praktische Kenntnisse.
Die Direktion29 kann sämtliche oder bestimmte Jagdpassinhaber zu
jagdlichen Bedingungsschiessen verpflichten.
2 Wenn später begründete Zweifel entstehen, ob die erforderlichen
jagdlichen Fähigkeiten noch vorhanden sind, ist der Inhaber eines
Fähigkeitsausweises zur Wiederholung der Prüfung zu verpflichten.
3 Personen, die sich im Jahr um nicht mehr als drei Tagespässe oder
einen Wochenpass bewerben, sind von der Jägerprüfung befreit.
4 Der Regierungsrat erlässt die Prüfungsvorschriften5 und bestellt
eine Prüfungskommission.
5 Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen und mit Nachbar-
ländern Gegenrechtserklärungen über die Anerkennung von Fähig-
keitsausweisen austauschen.
§ 15. Jagdpass und Jagdkarte sind den mit der Jagdaufsicht be-
trauten Personen auf Verlangen vorzuweisen.
§ 16.25 1 Jagdpässe werden für das ganze Jahr, für einzelne Wochen
oder Tage ausgestellt.
2 Die zuständige Direktion setzt die Gebühren fest. Sie betragen
zwischen Fr. 20 und Fr. 500. Ihre Höhe richtet sich nach der Gültig-
keitsdauer des Passes, der Art der Jagdberechtigung (Pächter, Auf-
seher oder Gast) und dem Wohnsitzkanton des Passbezügers.
3 Die Gebühren für Jagdpässe fallen in die Staatskasse.
4 Der Regierungsrat setzt die für den Wildschadenfonds bestimm-
ten Sonderbeiträge der Jagdgäste fest.
5 Für nicht oder nur teilweise benützte Jagdpässe findet keine
Rückvergütung statt.
§ 17. Der Jagdpass wird dem Inhaber ohne Entschädigung ent-
zogen, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, wegen deren
er nicht hätte verabfolgt werden dürfen.
§ 18.23
§ 19. 1 Wer die Jagd ausübt, haftet gemäss Bundesrecht für den
Schaden, den er oder die von ihm dabei verwendeten Hunde verur-
sachen. Er ist verpflichtet, sich für den Schaden bei einer in der
Schweiz konzessionierten Versicherungsgesellschaft zu versichern.
1. 1. 13 - 79 5
127
922.1 Gesetz über Jagd und Vogelschutz
2 Die Haftpflichtversicherung der Revierpächter hat sich auch auf
die Schäden zu erstrecken, die Jagdgäste, Jagdaufseher oder Jagd-
gehilfen verursachen, soweit der Pächter dafür haftet.
3 Die zuständige Direktion25 setzt die Mindestversicherungssummen
fest. Für Ansprüche, zu deren Deckung die Garantiesummen nicht
ausreichen, kann der Pflichtige persönlich haftbar gemacht werden.11
§ 20.
§ 21. Staat und Gemeinden haften nicht für Schäden, welche bei
Ausübung der Jagd entstehen.
§ 22. 1 Der Pachtzins ist jährlich bis zum 1. April zu entrichten.
2 Die Ausübung der Jagd vor Entrichtung des Pachtzinses ist ver-
boten.
§ 23. Wird der Pachtzins nicht rechtzeitig bezahlt, so kann die
Gemeinde vom Vertrag zurücktreten und das Revier neu verpachten.
§ 24.22 1 Stirbt ein Pächter, so steht den Erben und der Gemeinde
das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
2 Wird das Rücktrittsrecht ausgeübt, erstatten Staat und Gemeinde
einen angemessenen Teil des Pachtzinses zurück.
3 Verliert der Pächter das Jagdrecht, so fällt der Pachtvertrag dahin;
ein Anspruch auf Rückerstattung des Pachtzinses steht ihm nicht zu.
4 Scheidet ein Mitglied einer Pachtgesellschaft aus oder verliert es
das Jagdrecht, so setzen die übrigen Mitglieder das Pachtverhältnis
fort.
5 Die Gesellschaft ist berechtigt, sich für den Rest der Pachtdauer
zu ergänzen, sofern der Gemeinderat gegen die Person des neuen Mit-
gliedes keine Einwendungen erhebt.
§ 25. Bei Vorkommen von Tierseuchen oder aus anderen wichti-
gen Gründen kann die zuständige Direktion25 die Jagd für den ganzen
Kanton oder für einzelne Teile desselben für kürzere oder längere Zeit
einschränken oder ganz verbieten oder den Abschuss bestimmter
Wildarten ganz oder teilweise untersagen. Zur Verfolgung schädlicher
jagdbarer Tiere und zur Bekämpfung gefährlicher Krankheiten unter
dem Wild kann er die erforderlichen Massregeln anordnen. In allen
diesen Fällen hat der Pächter keinen Anspruch auf Entschädigung.
§ 26. Wird der Hundebann verhängt, so dürfen im Banngebiet
keine Hunde zur Jagd verwendet und es darf mit Hunden aus dem
Banngebiet in anderen Kantonsteilen nicht gejagt werden.
6
128
Gesetz über Jagd und Vogelschutz 922.1
II. Jagdbetrieb
§ 27. 1 Es gelten als
a. jagdbare Tiere:
1. Rehe und Wildschweine mit den Ausnahmen in lit. b Ziff. 3,
2. Hasen, wilde Kaninchen, Eichhörnchen9,
3. Füchse, Dachse, verwilderte Hauskatzen, Steinmarder,
4. Fasanenhähne,
5. Ringel- und Türkentauben,
6. Stockenten, Haubentaucher, Blässhühner,
7. Raben-, Saat-9 und Nebelkrähen, Elstern, Eichelhäher;
b. geschützte Tiere:
1. Steinwild,
2. Gems- und Hirschwild (Rot-, Dam-, Sikawild),
3. Rehkitze, Frischlinge (solange sie gesäugt werden) und die sie
begleitenden Muttertiere,
4. Luchse, Wildkatzen, Fischotter, Biber, Igel, Wiesel, Edelmarder,
Iltisse,
5. sämtliche in lit. a nicht aufgeführten Vogelarten, die in der
Schweiz frei vorkommen.
2 Die zuständige Direktion25 kann auch andere Tiere als geschützt
erklären.
§ 28. 1 Die Jagdzeiten werden von der zuständigen Direktion25 im
Rahmen der vom Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz8 aufgestell-
ten Schranken festgesetzt.
2 Übersetzte Wildabschüsse sind verboten. Die zuständige Direk-
tion25 kann für einzelne Wildarten besondere Abschusszahlen festset-
zen.
3 Den Revierpächtern und ihren Jagdaufsehern sowie den Wild-
hütern ist auf ihren Kontrollgängen auch ausserhalb der Jagdzeiten
gestattet, mit den Jagdwaffen und dem Jagdhund das Revier zu be-
gehen und verletzte oder kranke Tiere zu erlegen.
§ 29. 1 An Sonn- und öffentlichen Ruhetagen sowie zur Nachtzeit
ist die Jagd verboten.
2 Bei der Jagd darf die Schussabgabe nicht aus einem Motorfahr-
zeug erfolgen. Das Fahrzeug darf auch nicht als Deckung oder als Auf-
lage für das Gewehr benützt werden.
3 Die Jagd auf Wasservögel aus einem Boot mit laufendem Motor
ist untersagt.17
1. 1. 13 - 79 7
129
922.1 Gesetz über Jagd und Vogelschutz
§ 30. 1 . . .
2 Geht innerhalb einer Pachtperiode das Revier an einen neuen
Pächter über, so darf der alte Pächter ohne Bewilligung des neuen
keine Rehgeissen mehr erlegen.
§ 31. 1 Das Einfangen und Erlegen von geschütztem Wild, das
vorsätzliche Zerstören von Nestern und Bruten des Jagdgeflügels wäh-
rend der Brutzeit sowie das Ausnehmen der Eier desselben sind ver-
boten.
2 Haarwild darf nur in öffentlichen Wildgärten, Vögel dürfen nur in
öffentlichen Volieren gefangengehalten werden. Die zuständige Direk-
tion21 kann Privatpersonen mit Zustimmung des Jagdpächters das Ein-
fangen und Gefangenhalten von jagdbaren Tieren gestatten.
3 Die zuständige Direktion21 kann die Bewilligung zur Ausübung
der Falknerei erteilen, wenn
a. gegen den Bewerber keine Ausschliessungsgründe nach § 11 dieses
Gesetzes vorliegen,
b. der Bevollmächtigte für das Jagdrevier, in dem der Bewerber die
Falknerei ausüben will, die schriftliche Zustimmung hiezu erteilt,
c. der Bewerber im Besitze der Haltebewilligung für geschützte
Greifvögel der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd
und Fischerei ist und
d. sich der Bewerber über die erforderlichen Kenntnisse der Falk-
nerei ausweist.
4 Die zuständige Direktion21 setzt die Bedingungen für den Nach-
weis der erforderlichen Kenntnisse fest.
§ 32. 1 Zur Jagd dürfen nur Hunde verwendet werden, für welche
die gesetzliche Abgabe im Kanton Zürich entrichtet worden ist. Aus-
serhalb des Kantons wohnende Personen, welche die Jagd im Kanton
Zürich ausüben wollen, haben die Abgabe für das ganze Jahr zu
bezahlen.
2 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Gegenrechts-
erklärungen über die Befreiung von der Abgabe austauschen.
3 Die zuständige Direktion25 bezeichnet die zur Jagd zugelassenen
Hunderassen.
§ 32bis. 1 Wer Hunde unberechtigt, vorsätzlich oder fahrlässig
jagen lässt, ist strafbar und hat den am Wilde angerichteten Schaden zu
vergüten.
8
130
Gesetz über Jagd und Vogelschutz 922.1
2 Hunde, die beim Wildern getroffen werden, können von den
Jagdpächtern und von den mit der Jagdpolizei betrauten Personen
getötet werden, sofern ihr Eigentümer vom Pächter schriftlich ver-
warnt worden ist. Ist der Eigentümer eines wildernden Hundes nicht
bekannt, so kann der zuständige Gemeinderat den Abschuss des Hun-
des durch Jagdpächter oder Jagdpolizeiorgane bewilligen.
3 Die Gemeinden können bestimmen, dass im ganzen Gebiet oder
in Gebietsteilen ihrer Wildschonreviere und Vogelschutzgehölze die
für das Wild gefährlichen Hunde an der Leine zu führen sind. Die
gleiche Befugnis steht dem Regierungsrat für die staatlichen Wild-
schonreviere und Vogelschutzgehölze zu.
§ 33. Wild in Nachbarrevieren aufzujagen, anzulocken oder zu
verfolgen, ist verboten.
§ 34. Gefallenes Wild gehört dem Pächter, in Schongebieten dem
Staat oder der Gemeinde, die das Schongebiet geschaffen hat.
§ 35. 1 Die Revierpächter haben jährlich nach beendeter Jagdzeit
der zuständigen Direktion21 Art und Zahl der in ihren Revieren erleg-
ten oder als Fallwild aufgefundenen Tiere mitzuteilen.
2 Die zuständige Direktion21 regelt die Einzelheiten für die Bestan-
desmeldungen über die jagdbaren und die geschützten Tiere.
§ 36. 1 Die Verwendung von mehr als zweischüssigen automa-
tischen Waffen, Repetierschrotwaffen, Schrotflinten mit grösserem
Kaliber als 12, Luftgewehren und Luftpistolen sowie von Flobert- und
Kleinkaliberwaffen ist untersagt16.
2 Schalenwild ist mit der Kugel zu erlegen. Bei der Gemeinschafts-
jagd auf Rehwild ist auch der Schrotschuss gestattet.
3 Die zuständige Direktion25 erlässt die nötigen Vorschriften über
Art und Beschaffenheit der zulässigen Waffen und Munition; er ent-
scheidet über die Zulassung von bisher nicht gebräuchlichen Waffen.
4 Grundeigentümern und Pächtern ist der Fang von Haarraubwild
im Innern von Gebäuden, unter Vordächern und in eingefriedigten
Geflügelhöfen und Kleintierhaltungen unter Verwendung von Kasten-
fallen gestattet. Sie können dieses Recht jagdberechtigten Personen
des betreffenden Reviers übertragen.
1. 1. 13 - 79 9
131
922.1 Gesetz über Jagd und Vogelschutz
§ 36bis. Das Legen von Gift und Betäubungsmitteln, das Anbrin-
gen von Selbstschüssen, der Gebrauch von explodierenden Geschos-
sen und von Sprengstoffen, das Ausräuchern, Vergasen, Ausschwem-
men und Anbohren von Fuchs und Dachs sowie die Anwendung von
Schlingen, Drahtschnüren, Netzen und anderen Fangvorrichtungen
sind verboten. Das Graben nach Fuchs und Dachs darf nur mit
Bewilligung des Grundbesitzers erfolgen.
§ 36ter. 1 Die Treibjagd ist nur in der beschränkten Form der
Gemeinschaftsjagd gestattet.
2 Bei Gemeinschaftsjagden hat einer der Revierpächter die Jagd-
leitung zu übernehmen. Die Beteiligten haben seinen Weisungen Folge
zu leisten.
3 In einer Woche dürfen im gleichen Revier höchstens zwei Gemein-
schaftsjagden durchgeführt werden.
4 In einem Jagdjahr ist im gleichen Revier der Schrotschuss auf
Rehwild höchstens an zwei Gemeinschaftsjagden gestattet, welche der
zuständigen Direktion21 eine Woche vorher gemeldet werden müssen.
5 An Gemeinschaftsjagden auf Rehwild dürfen höchstens zwölf
Jagdpächter und Jagdgäste als Schützen teilnehmen und nicht mehr als
sechs Treiber eingesetzt werden. Mindestens ein Drittel des Umfanges
der bejagten Parzelle muss schussfrei und dem Wild als Fluchtweg
offen bleiben.
6 Bei ausserordentlichen Verhältnissen kann die zuständige Direk-
tion21 auf begründetes Gesuch hin weitere Gemeinschaftsjagden auf
Rehwild mit Schrot bewilligen oder eine grössere Anzahl von Schüt-
zen und Treibern zulassen.
7 Bei der Gemeinschaftsjagd auf Rehwild dürfen nur laut jagende
Jagdhunde bis 36 cm Risthöhe sowie Stöberhunde eingesetzt werden.
8 Die Nachsuche nach beschossenem Wild ist durch den Jagdleiter
anzuordnen. Sie erfolgt mit dem für das Revier bestimmten Hund, für
den der kantonale Prüfungsnachweis vorliegt, oder mit anderen Hun-
den, die auf der Schweissfährte abgerichtet sind.
§ 37. 1 Treten schadenstiftende Tiere in Überzahl auf, kann die
zuständige Direktion21 jederzeit die Pächter anhalten, sie zu vermin-
dern.
2 Kommen die Pächter dieser Aufforderung nicht nach oder sind sie
dazu nicht in der Lage, ordnet die zuständige Direktion21 eine Vermin-
derung der Zahl dieser Tiere durch andere geeignete Personen an.
§ 38. Über die Berechtigung zum Tragen von Waffen erlässt der
Regierungsrat eine Verordnung2.
10
132
Gesetz über Jagd und Vogelschutz 922.1
III. Schutz des Grundeigentums
§ 39. 1 Die Ausübung des Jagdrechts soll ohne Belästigung und
Schädigung der Grundbesitzer und anderer Personen erfolgen.
2 Ohne Bewilligung des Besitzers darf die Jagd nicht ausgedehnt
werden auf Gebäude und auf solche Grundstücke, die mit einer Ein-
friedigung gegen das Eindringen von Wild versehen sind.
§ 40. 1 Die Weinberge sind der Jagd bis nach Beendigung der
Weinlese verschlossen. Vorbehalten ist der Abschuss von Dachsen.
2 Das Absuchen von Getreide- und Gemüsepflanzungen, Baum-
schulen, Park- und Gartenanlagen sowie von Obstgärten vor beendig-
ter Ernte ist nur mit Bewilligung des Besitzers gestattet.
§ 41. 1 Grundeigentümern, Pächtern und Verwaltern von Guts-
betrieben ist gestattet:
– Das Erlegen von schadenstiftenden Wildschweinen, Dachsen,
Füchsen, Iltissen10, Mardern, Eichhörnchen10, Elstern, Eichel-
hähern, Krähen12 sowie von Haus- und Feldsperlingen im Umkreis
von 100 Metern von ihren Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Ein-
sam gelegene Gebäude können als Wohn- und Wirtschaftsgebäude
nur gelten, wenn und solange sie dauernd bewohnt oder mit Haus-
tieren besetzt sind, die täglicher Wartung bedürfen;
– zur Zeit der Fruchtreife das Erlegen von Amseln, Drosseln14, Sta-
ren sowie von Haus- und Feldsperlingen in Weinbergen, Obst- und
Beerenpflanzungen, von Dachsen in Weinbergen und von Eich-
hörnchen10 in Obstgärten;
– das Erlegen von Haus- und Feldsperlingen, Wildtauben13 und ver-
wilderten Haustauben, Krähen12 und wilden Enten15 in Getreide-
äckern, Gärtnereien und Gemüsefeldern zu Zeiten, in denen sie
daselbst Schaden anrichten können;
– das Erlegen von Haus- und Feldsperlingen sowie Krähen12 in ein-
gefriedigten Geflügelhöfen und Kleintierhaltungen;
– das Zerstören der Nester von Krähen12, Eichelhähern und Elstern
in Baumgärten und Parkanlagen sowie von Haussperlingen und
verwilderten Haustauben an Häusern. Die zuständige Direktion21
kann den Gemeinden das Recht einräumen, den Bestand an ver-
wilderten Haustauben durch Abschuss, Einfangen und Vernich-
tung der Bruten zu vermindern, soweit dies zur Verhinderung von
Schäden an Bauwerken oder im Interesse der Hygiene erforderlich
ist.
2 Für den bei der Ausübung dieser Befugnisse entstehenden Scha-
den sind die Grundbesitzer haftbar.
1. 1. 13 - 79 11
133
922.1 Gesetz über Jagd und Vogelschutz
3 Grundeigentümer, Pächter und Verwalter von Gutsbetrieben kön-
nen diese Befugnisse Angehörigen, die mit ihnen in Hausgemeinschaft
leben, übertragen, sofern diese das 18. Altersjahr vollendet haben und
Gewähr für untadelige Ausübung bieten. Verwalter von Gutsbetrie-
ben können diese Befugnisse überdies einem entsprechend ausgewie-
senen Stellvertreter übertragen. Für den bei Ausübung dieser Befug-
nisse entstehenden Schaden sind Grundeigentümer oder Pächter und
bevollmächtigte Personen solidarisch haftbar.
4 Grundeigentümer und Pächter können diese Befugnisse jagd-
berechtigten Personen des betreffenden Reviers, für Rebberge auch
den Traubenwächtern übertragen. Die bevollmächtigten Personen
sind für den entstehenden Schaden haftbar.
§ 42. 1 Bei Ausübung der in § 41 bezeichneten Befugnisse darf die
Sicherheit von Personen und Eigentum nicht gefährdet, das Wild nicht
angelockt und dürfen Waldungen nicht betreten werden. Widerrecht-
liches Erlegen von Tieren wird bestraft.
2 Die aufgrund von § 41 rechtmässig erlegten Tiere werde ohne
Pflicht zur Entschädigung Eigentum des Grundeigentümers oder
Pächters.
3 Als Abwehrmittel sind nur Waffen zulässig, die bei der Jagd von
den Revierpächtern und Jagdaufsichtsorganen verwendet werden dür-
fen. Vorbehalten bleibt die Verwendung von Kastenfallen gemäss § 36
Abs. 4.
§ 43. Hat sich in einem Revier der Bestand einer jagdbaren Wild-
art über das tragbare Mass hinaus vermehrt, kann der Gemeinderat
vom Pächter deren Verminderung im Rahmen der nach § 28 Abs. 2
erlassenen Vorschriften verlangen. Das Begehren muss vor dem 1. Ok-
tober gestellt werden. Kommt der Pächter diesem Verlangen nicht
oder ungenügend nach, kann der Gemeinderat den Pachtvertrag vor
dem 1. Februar auf Ende des Pachtjahres kündigen. Gegen die Kündi-
gung kann der Pächter an die zuständige Direktion21 rekurrieren.
§ 44. Das Aussetzen von Wild ist nur mit Erlaubnis der zuständi-
gen Direktion21 zulässig. Diese setzt sich mit dem Gemeinderat und
nötigenfalls mit den Bundesbehörden ins Einvernehmen.
§ 45. 1 Der Pächter vergütet dem Geschädigten den durch das
Wild angerichteten Schaden6. Schäden unter Fr. 300 werden nicht ver-
gütet.27
2 Die Mitglieder einer Pachtgesellschaft haften solidarisch.
12
134
Gesetz über Jagd und Vogelschutz 922.1
3 Aus dem kantonalen Wildschadenfonds werden dem Pächter zu-
rückerstattet:
1. 100% für Schäden durch geschütztes Wild,
2. bis 80% für Schäden durch Wildschweine und Eichhörnchen9,
3. bis 70% für Schäden durch jagdbares Raubwild und jagdbare Vögel,
ausgenommen Fasane.
4 Die Schadenersatzpflicht kann ermässigt oder aufgehoben wer-
den, wenn der Geschädigte zweckmässige und zumutbare Abwehr-
massnahmen unterlassen hat.
5 Von der Wildschadenvergütung sind ausgeschlossen:
1. Schäden durch bundesrechtlich geschützte Vögel,
2. Vogelschäden innerhalb einer Bauzone,
3. Wildschäden in Zierpflanzenkulturen, Hausgärten, Parkanlagen
und Örtlichkeiten, wo die Jagd ohne Bewilligung nicht ausgeübt
werden darf und diese nicht erteilt worden ist,
4. Wildschäden an einzelstehenden Bäumen.
§ 45bis. 1 Die Gemeinde trifft auf ihrem Gebiet die erforderlichen
Massnahmen zur Verhütung der Wildschäden im Wald. Ein von der
zuständigen Direktion festzusetzender Beitrag an das Material und die
Erstellungskosten geeigneter Abwehrmittel wird vom Staat und vom
Jagdpächter je zur Hälfte getragen. Der Rest geht zulasten des Wald-
eigentümers. Der Anteil des Staates wird dem kantonalen Wildscha-
denfonds belastet.27
2 Auf Begehren des Bewirtschafters, der seine durch das Wild ge-
fährdeten Obst- und Gemüsekulturen in der offenen Flur zweckmässig
einzäunen will, übernimmt der Staat die Kosten des Zaunmaterials
zulasten des kantonalen Wildschadenfonds. In derart geschützten Kul-
turen besteht ein Anspruch auf Wildschadenvergütung nur, wenn der
Bewirtschafter den Zaun ordnungsgemäss unterhalten hat.
3 Für Wildschadenverhütungsmassnahmen im Rahmen eines natur-
nahen Waldbaues ohne Flächenschutzmassnahmen sowie an besonders
wildschadengefährdeten Orten in der offenen Flur kann vom Staat ein
Beitrag geleistet werden.
§ 46.30 Können sich der Geschädigte und der Jagdpächter über
einen Wildschaden nicht einigen, entscheidet die zuständige Direktion.
§§ 47 und 48.31
1. 1. 13 - 79 13
135
922.1 Gesetz über Jagd und Vogelschutz
IV. Vogelschutz
§ 49. Alle Vogelarten, die nicht nach der Gesetzgebung des Bun-
des oder Kantons jagdbar sind, stehen unter öffentlichem Schutz.
§ 50. 1 Die geschützten Vögel dürfen, soweit nicht Gesetze oder
Verordnungen Ausnahmen gestatten, weder gefangen noch getötet,
noch feilgeboten, veräussert oder erworben, noch der Eier oder Jungen
beraubt werden. Widerrechtliche und vorsätzliche Zerstörung ihrer
Nester während der Brutzeit ist strafbar.
2 Der Kauf und Verkauf von Bälgen und Federn einheimischer,
geschützter Vögel zu Modezwecken ist verboten. Die Präparatoren
sind verpflichtet, den Behörden auf Verlangen über die Herkunft der
von ihnen präparierten Vögel Auskunft zu geben.
3 Die zuständige Direktion21 kann mit Zustimmung der Bundes-
behörden und des betreffenden Pächters einzelnen zuverlässigen Sach-
verständigen die Bewilligung erteilen, zu wissenschaftlichen Zwecken
geschützte Vögel zu fangen oder zu erlegen und Nester und Eier von
jagdbaren und von geschützten Vögeln zu sammeln, vorausgesetzt, dass
die Sachverständigen kein Gewerbe daraus machen und der zuständi-
gen Direktion21 Bericht erstatten.
§ 51. 1 Die Direktion29 unterstützt Massnahmen zur Erhaltung und
Vermehrung der geschützten Vogelarten, insbesondere durch Anlage
von Vogelschutzgebieten, Schonung von Schilf- und Gebüschgruppen,
Anbringen von Nistkästen und kann im Rahmen des Voranschlagskre-
dits an gleichartige Bestrebungen von Vereinen und an die Instruktion
des Forstpersonals, der Jagdaufseher und der Wildhüter Subventionen
gewähren.19
2 Bei Meliorationen, Bodenverbesserungen usw. soll soweit mög-
lich für zweckmässigen Ersatz der verschwindenden Nistgelegenheiten
für Vögel und für Schutzstätten des Wildes gesorgt werden.
§ 52. Die Erziehungsbehörden sorgen dafür, dass die Jugend mit
den freilebenden Tieren bekannt gemacht und zu ihrer Schonung ange-
halten wird.
V. Jagdaufsicht
§ 53. 1 Die zuständige Direktion21 verwaltet das Jagdregal und
übt die Aufsicht über die Jagd aus.
14
136
Gesetz über Jagd und Vogelschutz 922.1
2 Die Revierpächter sind berechtigt, Jagdaufseher anzustellen. Diese
müssen im Besitz eines amtlichen Ausweises und einer Jagdkarte sein.
Hinsichtlich ihrer Person bedarf es der Zustimmung des für das Revier
zuständigen Gemeinderats.
3 Als Jagdaufseher und Wildhüter dürfen nur Schweizerbürger an-
gestellt werden. Sie sind vom Statthalter ins Handgelübde zu nehmen.
§ 11 gilt auch für die Wildhüter.30
§ 54. Zur Ausübung der Jagdpolizei sind verpflichtet:
1. die von Behörden und Revierpächtern bestellten Wildhüter und
Jagdaufseher,
2. das Forstpersonal und die Fischereiaufseher,
3. die Polizeibeamten und Feldhüter des Kantons und der Gemeinden,
4. die eidgenössischen Grenzwächter, soweit die Mitwirkung ohne
Beeinträchtigung ihrer dienstlichen Aufgaben möglich ist.
§ 55. 1 Mit Waldarbeiten beschäftigte Personen dürfen an ihren
Verrichtungen nicht gehindert werden.
2 Das Betreten von Wald und Weide und das Sammeln wild wach-
sender Beeren, Pilze und dergleichen sind in ortsüblichem Umfang
auch während der Jagdzeit jedermann gestattet, soweit nicht im Inte-
resse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt
umgrenzte Verbote erlassen werden.
VI. Strafbestimmungen
§ 56. 1 Übertretungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf
erlassenen Verordnungen und Verfügungen werden, soweit nicht die
Strafbestimmungen des Bundes zur Anwendung kommen, mit Busse
bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.28
2 Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen obliegt
den Statthalterämtern.
§ 57. Die auf der Jagd verwendeten nicht zulässigen sowie die zu
unerlaubter Jagd gebrauchten Waffen und Fanggeräte sind zu be-
schlagnahmen. Die zuständige Direktion21 bestimmt, was mit den be-
schlagnahmten Gegenständen zu geschehen hat. Der Jagdfrevler hat in
Pachtrevieren dem Jagdpächter, in Schongebieten dem Staate bezie-
hungsweise der Gemeinde den Wert des gefrevelten Wildes zu ver-
güten.
§ 58.
1. 1. 13 - 79 15
137
922.1 Gesetz über Jagd und Vogelschutz
VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 59. 1 Dieses Gesetz tritt im Falle seiner Annahme am Tage nach
der Bekanntmachung der Genehmigung durch den Bundesrat18 in
Kraft.
2 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu die-
sem Gesetz4.
3 Durch dieses Gesetz wird dasjenige vom 4. September 1921 über
Jagd und Vogelschutz aufgehoben.
1 OS 34, 229 und GS VII, 224.
2 LS 552.1.
3 LS 702.315, LS 702.435, LS 702.476.
4 LS 922.11.
5 LS 922.3.
6 LS 922.5.
7 SR 220.
8 Heute Bundesgesetz über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
(SR 922.0).
9 Heute durch SR 922.0 Art. 2, 5 und 7 geschützt.
10 Heute durch SR 922.0 Art. 2, 5, 7 und 12, bzw. SR 922.01 Art. 9 Abs. 1 geschützt.
11 Heute durch SR 922.0 Art. 15 und 16, bzw. SR 922.01 Art. 14 geregelt.
12 Heute gemäss SR 922.0 Art. 2, 5 und 7 nur noch gegen Raben- und Nebel-
krähe zulässig.
13 Heute gemäss SR 922.0 Art. 2, 5 und 7 nur noch gegen Türken- und Ringel-
taube zulässig.
14 Heute gemäss SR 922.01 Art. 9 Abs. 1 nur noch gegen Wacholderdrossel
zulässig.
15 Mit Ausnahme der in SR 922.0 Art. 5 Abs. 2 geschützten Arten.
16 Siehe auch SR 922.01 Art. 1 und Art. 2.
17 Siehe SR 922.01 Art. 2 Abs. 1 lit. g.
18 Vom Bundesrat genehmigt am 19. Juni 1929.
16
138
Gesetz über Jagd und Vogelschutz 922.1
19 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft
seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
20 Fassung gemäss G vom 28. September 1997 (OS 54, 367). In Kraft seit
1. Januar 1998 (OS 54, 418).
21 Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August
1998 (OS 54, 624).
22 Fassung gemäss KRB vom 4. Januar 1999 (OS 55, 212). In Kraft seit 1. April
1999 (OS 55, 214).
23 Aufgehoben durch KRB vom 4. Januar 1999 (OS 55, 212). In Kraft seit 1. April
1999 (OS 55, 214).
24 Eingefügt durch G vom 10. Mai 2004 (OS 59, 245). In Kraft seit 1. Januar 2005
(OS 59, 384).
25 Fassung gemäss G vom 10. Mai 2004 (OS 59, 245). In Kraft seit 1. Januar 2005
(OS 59, 384).
26 Aufgehoben durch G vom 10. Mai 2004 (OS 59, 245). In Kraft seit 1. Januar 2005
(OS 59, 384).
27 Fassung gemäss G vom 15. März 2004 (OS 59, 506). In Kraft seit 1. April 2005
(OS 59, 508).
28 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil
des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006
(OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.
29 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
30 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation
und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro-
zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 587; ABl 2009, 1489).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
31 Aufgehoben durch G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisa-
tion und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen
Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 587; ABl 2009,
1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.
32 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.
1. 1. 13 - 79 17
139
Kantonale Jagdverordnung (JV) 922.11
Kantonale Jagdverordnung (JV)13
(vom 5. November 1975)1, 2
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Jagdrecht und Verpachtung
§ 1.13 1 Zur Ausübung der Jagd ist berechtigt, wer: Jagd-
a. Inhaber eines Zürcher oder eines vom Kanton Zürich anerkannten berechtigung
ausserkantonalen Jagdpasses ist und
b. den jährlichen jagdlichen Treffsicherheitsnachweis erbracht hat.
2 Die Baudirektion legt die Anforderungen an den Treffsicherheits-
nachweis fest.
§ 1 a.12 1 Einen Zürcher Jagdpass lösen muss, wer: Zürcher
a. seinen Wohnsitz im Kanton Zürich hat und Jagdpass
b. die Jagd im Kanton Zürich ausüben will.
2 Davon ausgenommen ist, wer Jagdpächter ist in einem Kanton,
mit dem eine Gegenrechtserklärung gemäss § 14bis des Gesetzes über
Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 (Kantonales Jagdgesetz)3 und
das Gegenrecht betreffend die Anerkennung der Jagdpässe vereinbart
wurde.
§ 2. Der Jagdpass darf erst nach dem Vorliegen aller gesetzlichen Erfordernisse
und vertraglichen Erfordernisse ausgehändigt werden. der Ausgabe
§§ 3–5.14
§ 6. Der Revierpächterpass wird nur Bewerbern ausgehändigt, Besondere
die Pächter eines zürcherischen Revieres sind und die bis zur Ausgabe Erfordernisse
des Passes fällig gewordenen Verpflichtungen aus der Wildschaden- a. Revierpächter-
verhütungs- und Wildschadenersatzpflicht erfüllt haben. pass
§ 7.8 Der Jagdaufseherpass wird nur vertrauenswürdigen Schwei- b. Jagdaufseher-
zer Bürgern ausgehändigt, welche das Handgelübde abgelegt haben und pass
entweder Revierpächter sind oder von einem solchen als Jagdaufseher
angestellt werden.
§ 8.8 Der Revierpächter- und der Jagdaufseherpass berechtigen Revierpächter-,
den Inhaber, als Jagdgast an der Jagd in anderen Revieren des Kantons Jagdaufseher-
teilzunehmen. pass
1410. 7. 16 - 93 1
922.11 Kantonale Jagdverordnung (JV)
Entzug § 9.10 Zuständig für den Entzug des Jagdpasses ist das Amt für
des Jagdpasses Landschaft und Natur (ALN).
Annahme
finanzieller § 10. 1 . . .9
Leistungen 2 Die Annahme von finanziellen Leistungen für die Ausübung der
Jagd von dazu im Jagdpachtvertrag nicht verpflichteten Personen ist
untersagt.
Jagdrevier §§ 11 und 12.14
a. Revier-
bewertung § 13. 1 Die Revierbewertungen für die nächste Pachtperiode er-
folgen in der ersten Hälfte des letzten Pachtjahres nach einheitlichen
b. Grenz- Richtlinien des ALN10 und berücksichtigen insbesondere die Revier-
bereinigungen grösse, die Reviergrenzen, die Verteilung von Wald und Feld, den Wild-
c. Steigerungs- bestand und die Wildarten, die geografische und topografische Lage,
berechtigung die Lärmeinwirkungen sowie andere wertvermehrende oder wertver-
d. Zahl der mindernde Faktoren und den kantonalen Durchschnitt der bisherigen
Pächter in Pachtzinse sowie die seit der letzten Pachtperiode erfolgte Teuerung.
zusammen-
gelegten Jagd- 2 Wird ein Jagdrevier aus Teilgebieten mehrerer Gemeinden gebil-
revieren det, so sind die entsprechenden Gemeindeanteile unter Berücksich-
tigung der verbesserten Jagdgrenzen zu bewerten.
3 Über die von den Gemeinden zur Einschätzung der Jagdreviere
einzuholenden Angaben erlässt das ALN10 die erforderlichen Weisun-
gen.
§ 14. Vereinbarungen über die Grenzbereinigungen zwischen
Gemeinden benachbarter Reviere gelten jeweils für die ganze Pacht-
periode. Sofern bis zum 1. April des letzten Pachtjahres keine Änderun-
gen vorgenommen werden, gelten sie auch für die folgende Periode.
§ 15. 1 Steigerungsberechtigt sind nur Personen, die aufgrund von
§ 11 des Kantonalen Jagdgesetzes13 von der Pacht eines Jagdreviers
und vom Besitz eines Jagdpasses nicht ausgeschlossen sind.
2 Bewerber für ein Jagdrevier müssen sich spätestens eine Woche vor
der Versteigerung mit dem vorgeschriebenen Formular bei der verpach-
tenden Gemeinde anmelden. Das Formular kann bei den Gemeinden
oder bei der Fischerei- und Jagdverwaltung bezogen werden.
§ 16. Beim Zusammenschluss mehrerer benachbarter Jagdreviere
ergibt die Addition der minimalen und der maximalen Pächterzahlen
der einzelnen Reviere je die entsprechende Gesamtpächterzahl für das
zusammengelegte Jagdrevier. Dies gilt sinngemäss auch für die Zahl
der Jagdaufseher.
2
141
Kantonale Jagdverordnung (JV) 922.11
§ 17. 1 Die Gemeinden geben dem ALN10 und dem Statthalter- e. Änderungen
amt von allen Änderungen der Grenzen der Jagdreviere mit Angabe der Grenzen
der Fläche und Bewirtschaftung (Wald, landwirtschaftlich genutzte
Fläche und jagdlich ertraglose Fläche) Kenntnis.
2 Sie teilen ferner dem ALN10 und dem Statthalteramt die Bildung
oder Aufhebung von Wildschonrevieren und Vogelschutzgehölzen unter
Angabe der Grenzen mit.
3 Die Gemeinden geben dem ALN10 von den Gebietsabtretungen
Kenntnis, welche die Jagdpächter mit Zustimmung des Gemeindera-
tes vorgenommen haben.
§ 18. 1 Die Jagdpächter sind verpflichtet, der Gemeinde von jedem f. Änderungen
Wechsel im Bestand der Gesellschaft und der Person des Bevollmäch- der Gesellschaft
tigten unverzüglich Kenntnis zu geben. Die Gemeinde teilt diese Ände- und der Bevoll-
rungen sofort dem ALN10 mit. mächtigten
2 Das gleiche gilt bei Adressänderungen von Pächtern und Jagd-
aufsehern.
II. Jagdbetrieb
§ 19.13 1 Gemäss Art. 5 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Juni Jagdzeiten
1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel4
gelten folgende eingeschränkte Jagdzeiten:
a. für Rehböcke, Schmalrehe und Galtgeissen vom 2. Mai bis 31. De-
zember,
b. für Rehgeissen und Rehkitze vom 1. September bis 31. Dezember.
2 Gemeinschaftsjagden auf Rehwild, an denen der Schrotschuss
zulässig ist, können vom 1. Oktober bis 15. Dezember durchgeführt
werden.
3 In Ausnahmefällen kann das ALN die Jagdzeiten ändern.
§ 19 a.12 In Ergänzung zu § 27 Abs. 1 lit. b des Kantonalen Jagd- Geschützte
gesetzes sind folgende Tiere geschützt: Tiere
a. Haubentaucher und Blässhühner,
b. laktierende, führende Muttertiere von Wildschweinen.
§ 20.13 1 Jagdwaffen und Munition müssen auf die eingesetzte Dis- Zulässige
tanz tödlich wirken. Kombinierte Waffen bis zum Drilling sind zulässig. Jagdwaffen
2 Schrot- und Flintenlaufgeschosse sind für eine Höchstdistanz von und Munition
30 m zulässig, Flintenlaufgeschosse jedoch nur für die Jagd auf Wild-
schweine.
1. 7. 16 - 93 3
142
922.11 Kantonale Jagdverordnung (JV)
3 Für Schrotflinten gelten folgende Anforderungen:
a. die Patronen müssen Schrotgrössen von mindestens 1,75 mm und
höchstens 4,50 mm aufweisen und
b. die Schrotläufe müssen ein Kaliber von mindestens 20 (15,7 mm)
aufweisen.
4 Jagdkugelpatronen sind für eine Distanz von höchstens 200 m
zulässig. Es gelten folgende Anforderungen:
a. das Kaliber muss mindestens 6,0 mm betragen,
b. für Hirsche und Wildschweine ist eine Auftreffenergie von wenigs-
tens 2000 Joule auf 200 m erforderlich,
c. für Gämsen ist eine Auftreffenergie von wenigstens 1500 Joule auf
150 m erforderlich,
d. für Rehe ist eine Auftreffenergie von wenigstens 1000 Joule auf
100 m erforderlich,
e. bei Schalenwild ist die Verwendung von Vollmantelgeschossen ver-
boten.
5 Jagdpächter und Jagdaufsichtsorgane dürfen für den Abschuss
von verletztem oder krankem Wild sowie von jagdbaren Vögeln und
Kleinraubwild Jagdkugelpatronen mit einem Kaliber unter 6 mm ver-
wenden, wenn die Auftreffenergie bei einer Distanz von 100 m mindes-
tens 90 Joule beträgt.
6 Das ALN kann Ausnahmebewilligungen für den Einsatz von Waf-
fen, Munition und Waffenzubehör erteilen.
7 Die Verwendung von Narkosegewehren in der freien Wildbahn
ist ohne Bewilligung des ALN10 verboten.
8 Grundeigentümer, Pächter und Verwalter von Gutsbetrieben sind
berechtigt, zum Schutz des Grundeigentums nach § 41 des Kantonalen
Jagdgesetzes diejenigen Waffen und Geräte zu verwenden, die bei der
Jagd von Revierpächtern und Jagdaufsichtsorganen verwendet werden
dürfen.
Abschusspläne § 21.10 1 Der Rehwildabschuss muss im Rahmen eines vom ALN
für Rehwild genehmigten jährlichen Abschussplanes vorgenommen werden. Der
Abschussplan hat sowohl den Interessen der Land- und Forstwirt-
schaft für den Schutz gegen untragbaren Wildschaden als auch der
Öffentlichkeit für die Erhaltung eines gesunden Rehwildbestandes
Rechnung zu tragen. Die Pächter sind dafür verantwortlich, dass der
Abschussplan eingehalten wird.
2 Der Abschussplan ist vom Einzelpächter oder vom Bevollmäch-
tigten einer Jagdgesellschaft bis spätestens 15. Mai jedes Jahres der
Fischerei- und Jagdverwaltung einzureichen.
4
143
Kantonale Jagdverordnung (JV) 922.11
3 Das ALN erlässt die Richtlinien über die Erstellung der Abschuss-
pläne. Es ist ermächtigt, die eingereichten Pläne unter Berücksichti-
gung der verschiedenen Interessen abzuändern.
§ 22.13 1 Jagdpächter und Jagdaufsichtsorgane sind verpflichtet, ver- Abschuss
letzte, anomale oder kranke Wildtiere während des ganzen Jahres, falls verletzter oder
notwendig auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und öffentlichen Ruhe- kranker Tiere
tagen, nachzusuchen und zu erlegen.
2 Sie sind verpflichtet, bei einem Aufgebot der Polizei oder Dritter
unverzüglich an Unfälle mit Wildtieren auszurücken, das Tier zu ver-
sorgen und das Meldeformular für den Fahrzeuglenker zuhanden der
Versicherung auszufüllen.
3 Stellen sie an erlegtem Wild oder an Fallwild ungewöhnliche
Krankheitserscheinungen fest, informieren sie umgehend die Fische-
rei- und Jagdverwaltung und sprechen mit dieser das weitere Vorgehen
ab. Die Jagdpächter vermerken die Krankheitserscheinung im Wild-
buch.
§ 23.13 1 Jede Jagdgesellschaft bezeichnet für ihr Revier ein Nach- Nachsuche
suchegespann und meldet dieses der Fischerei- und Jagdverwaltung. und Wildfolge
2 Flieht ein beschossenes, verletztes oder krankes Tier, besteht die a. Allgemeines
Pflicht zur Nachsuche mit einem auf Schweiss geprüften Hund.
3 Nachsuchen sind unabhängig vom Erfolg gemäss Weisung der
Fischerei- und Jagdverwaltung zu dokumentieren.
§ 23 a.12 1 Die Pflicht zur Nachsuche besteht auch, wenn das Tier b. In Nachbar-
das Revier verlässt. revieren
2 Solche Nachsuchen müssen unabhängig vom Erfolg innerhalb
eines Tages einem zuständigen Revierpächter oder Jagdaufseher des
betroffenen Nachbarreviers gemeldet werden. Für die Nachsuche in
Wildschonrevieren, in anderen Kantonen oder im Ausland sind die
dort zuständigen Organe beizuziehen.
3 Zur Strecke gebrachte Wildtiere werden in das Wildbuch desjeni-
gen Reviers eingetragen, in dem sie verletzt bzw. festgestellt worden
sind.
4 Die Pächter benachbarter Reviere können Wildfolgeabkommen
abschliessen.
§ 24.13 1 Die Pächter führen für ihr Revier das elektronische Wild- Wildbuch
buch gemäss Vorgabe des ALN. Sie tragen sämtliche Wildabgänge innert
24 Stunden nach Feststellung ein.
1. 7. 16 - 93 5
144
922.11 Kantonale Jagdverordnung (JV)
2 Die Aufsichtsorgane der Fischerei- und Jagdverwaltung sind be-
rechtigt, in die Wildbücher jederzeit Einsicht zu nehmen. Sie können
auch die Vorlage der entsprechenden Trophäen verlangen, welche zu
diesem Zweck während eines Jahres aufzubewahren sind.
Jagdergebnisse, § 25. 1 Pächter und Bevollmächtigte der Jagdgesellschaften neh-
Wildbestände, men für ihr Revier den Wildbestand jährlich auf und tragen ihn bis
Meldepflicht zum 15. Mai ins Wildbuch ein. Einzutragen sind insbesondere: Reh-,
Gäms- und Hirschwild (Rot-, Dam- und Sikawild), Wildschweine,
Hasen, Füchse und Dachse.13
2 Die Gemeinden sind berechtigt, bei der Aufnahme der Schalen-
wildbestände mitzuwirken.
Fallwild, § 26. Das Recht zur Aneignung von Fallwild sowie von Abwurf-
Abwurfstangen stangen von Reh- und Hirschwild steht dem Jagdpächter zu, in Schon-
gebieten dem Kanton10 oder der Gemeinde, die das Schongebiet geschaf-
fen hat.
Fehlabschüsse § 27.13 Das ALN ist ermächtigt, bei Fehlabschüssen einen ange-
messenen Betrag in den Wildschadenfonds zu erheben.
§ 28.14
Jagdhunde § 29. 1 Zur Jagd sind nur von Jagdhunderassen abstammende
Hunde zugelassen.
2 Als Jagdhunde dürfen eingesetzt werden:13
a. für die Jagd auf Rehwild vom 1. Oktober bis 31. Dezember: Deut-
sche Wachtelhunde, Spaniels und laut jagende Hunde (Laufhunde/
Bracken, Stöber-, Bau- und Erdhunde sowie andere Jagdhunde mit
einer Risthöhe bis 36 cm),
b. für die Jagd auf Schwarzwild vom 1. Juli bis Ende Februar: die Hunde
gemäss lit. a und andere gemäss den vom ALN festgelegten Prü-
fungsanforderungen geprüfte Jagdhunde,
c. das ganze Jahr: für die Vorsteh- und Apportierarbeit ausgebildete
Hunde,
d. für die Baujagd vom 1. Oktober bis 31. Januar: geprüfte Bau- oder
Erdhunde.
3 Das ALN kann Ausnahmen bewilligen.
4 Das ALN legt die Prüfungsanforderungen für Schweisshunde
fest. Die Fischerei- und Jagdverwaltung stellt einen Prüfungsnachweis
aus. Dieser ist vier Jahre gültig. Geprüfte Schweisshunde, die nachweis-
lich mindestens zwölf Nachsuchen pro Jahr ausgeführt haben, können
von der Wiederholungsprüfung befreit werden. Die Fischerei- und
Jagdverwaltung stellt eine entsprechende Bestätigung aus.
6
145
Kantonale Jagdverordnung (JV) 922.11
§ 30. 1 Zur Bewilligung des Abschusses wildernder Hunde, deren Wildernde
Eigentümer nicht bekannt sind, ist der Gemeinderat derjenigen Ge- Hunde und
meinde zuständig, in deren Gebiet der Hund gewildert hat. verwilderte
Hauskatzen
2 Verwilderte Hauskatzen dürfen nur vom Jagdpächter oder Jagd-
aufseher und nur in Waldungen, mindestens 300 m ausserhalb des nächs-
ten Wohn- oder Wirtschaftsgebäudes, erlegt werden.
§ 31.14
§ 32. Markierungen von Wild sind nur mit Bewilligung des ALN10 Markierungen
erlaubt.
III. Wildschaden
§ 33.6 Als Wildschaden gilt der Schaden, den das Wild an Wald, Begriff
landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichtet.
§§ 34 und 35.7
§ 36.14
§ 37.8 Die gemäss § 16 Abs. 4 des Kantonalen Jagdgesetzes13 für Sonderbeiträge
den Wildschadenfonds bestimmten Sonderbeiträge der Jagdgäste betra- für den Wild-
gen: schadenfonds
für das Jahr Fr. 150
für sechs Tage Fr. 60
für zwei Tage Fr. 30
§ 38.6 Beiträge für die ökologische Verbesserung der Lebensräume Verbesserung
werden dem Wildschadenfonds belastet. der
Lebensräume
§ 39.7
§ 40.13 Das ALN zahlt den Gemeinden aus dem Wildschaden- Abschuss-
fonds jährlich die Hälfte der Prämien zurück, die diese den Jagdgesell- prämien
schaften für die Erlegung von Rabenkrähen, Elstern und Eichelhähern
leisten, wenn die Prämien wenigstens Fr. 200 betragen.
§ 41. 1 Bei starken Wildschäden kann der Gemeinderat zum Dachsabschuss;
Schutze von wertvollen Kulturen den Abschuss von Dachsen während Befugnisse des
der offenen Jagdzeit auch zur Nachtzeit bewilligen. Gemeinderates
2 Der Gemeinderat gibt die von ihm erteilten Bewilligungen dem
ALN10 und dem Statthalteramt bekannt.
1. 7. 16 - 93 7
146
922.11 Kantonale Jagdverordnung (JV)
Fallen § 42.13 Treten schadenstiftende Rabenvögel in Überzahl auf, kann
das ALN für den Lebendfang von jagdbaren Rabenvögeln mit Spe-
zialfallen befristete Bewilligungen erteilen.
§ 43.7
Jagdaufseher IV. Jagdaufsicht
Beschränkung § 44. 1 Die Jagdpächter und Jagdgesellschaften sind – nach Rück-
der Zahl der sprache mit der Gemeinde – berechtigt, zur Mithilfe bei der Jagd, der
Jagdaufseher Hege des Wildes und zur Ausübung der Jagdpolizei für ihr Revier
Meldepflicht Jagdaufseher anzustellen.
Wildhüter
2 Die jagdpolizeilichen Befugnisse stehen den Jagdaufsehern nur in
Kontrollen den im Jagdaufseherpass eingetragenen Revieren zu.
Fortbildungs-
kurse 3 Jagdpächter mit bestandener Jagdaufseherprüfung können das
Amt des Jagdaufsehers selbst ausüben.13
§ 45. Für je 500 ha Pachtgebiet kann ein Jagdaufseher angestellt
werden. Pro Revier sind jedoch höchstens drei Jagdaufseher zulässig,
wobei die Jagdpächter selbst nicht mitgezählt werden. Auf begründetes
Gesuch hin kann das ALN10 zusätzliche Jagdaufseher bewilligen.
§ 46. Die Pächter haben die Personalien und Adressen der Jagd-
aufseher den zuständigen Gemeindebehörden und dem ALN10 mitzu-
teilen.
§ 47. 1 Mit dem Amt des Wildhüters in Schonrevieren des Kan-
tons10 und der Gemeinden dürfen nur vertrauenswürdige Schweizer
Bürger betraut werden, bei denen keine Ausschlussgründe gemäss § 11
des Kantonalen Jagdgesetzes13 vorliegen, welche die Jägerprüfung ab-
gelegt haben und vom Statthalter ins Handgelübde genommen worden
sind.
2 Die Fischerei- und Jagdverwaltung stellt dem Wildhüter einen
Jagdpass und einen Ausweis aus.13
3 Wildhüter, die sich als unwürdig oder als ungeeignet erwiesen
haben, können vom ALN10 ihres Amtes enthoben werden.5
§ 48.13 Mitarbeitende der Fischerei- und Jagdverwaltung sind jeder-
zeit zur Durchführung von Kontrollen berechtigt.
§ 49. Jagdaufseher und Wildhüter sind verpflichtet, auf Einladung
der Fischerei- und Jagdverwaltung an Fortbildungskursen teilzunehmen.
8
147
Kantonale Jagdverordnung (JV) 922.11
V. Schongebiete
§ 50. 1 In Wildschongebieten ist jede jagdliche Tätigkeit verboten; Allgemeines
unter dieses Verbot fallen insbesondere das Erlegen von jagdbaren
und geschützten Tieren, das Tragen von Jagdwaffen und das Jagen-
lassen von Hunden.
2 In Vogelschutzgebieten und Naturschutzreservaten ist mit Aus-
nahme der Raben-, Nebel- und Saatkrähen sowie Elstern und Eichel-
häher auch das Erlegen von jagdbaren Vögeln untersagt.
3 Zur Verhinderung von Wildschäden und zur Erhaltung einer natür-
lichen Population kann das ALN10 den Abschuss einer bestimmten An-
zahl Tiere der betreffenden Wildart anordnen.
§ 51. 1 In den kantonalen10 Wildschongebieten, Vogelschutzgebie- Befugnisse
ten und Naturschutzreservaten behalten die Grundeigentümer, Päch- der Grund-
ter und Verwalter von Gutsbetrieben die Abwehrbefugnisse gemäss eigentümer
§§ 41 und 42 des Kantonalen Jagdgesetzes13.
2 Die gleiche Regelung gilt für die Wildschongebiete, Vogelschutz-
gebiete und Naturschutzreservate der Gemeinden, sofern diese nicht
ausdrücklich etwas anderes anordnen.
§ 52. Das ALN10 gibt den Jagdpächtern, deren Revier an ein kan- Veröffent-
tonales10 Wildschongebiet, Vogelschutzgebiet oder Naturschutzreser- lichung
vat grenzt, zu Beginn jeder Pachtperiode die Grenzen dieses Gebietes
bekannt.
VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 53. Zuwiderhandlungen gegen diese Vollziehungsverordnung Zuwider-
werden gemäss § 56 des Kantonalen Jagdgesetzes13 geahndet. handlungen
§ 54. Das ALN10 erlässt die Richtlinien für die Bemessung des Vergütung für
Wertes von gefreveltem Wild. gefreveltes Wild
§ 55. Die Präparatoren sind verpflichtet, über die Herkunft der Ausstopfen
Tiere Auskunft zu geben. Das Ausstopfen von unerlaubt erlegten Tieren von Tieren
ist nur mit Bewilligung des ALN10 zulässig.
§ 56. Die Jagdberechtigten sind verpflichtet, die an erlegten Beringte Vögel
Vögeln aufgefundenen Ringe unter Angabe von Ort und Zeit des Fun-
des sofort der Schweizerischen Vogelwarte in Sempach einzusenden.
§ 57.11 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Vollzug
Jagdgesetzgebung dem ALN.
1. 7. 16 - 93 9
148
922.11 Kantonale Jagdverordnung (JV)
Inkrafttreten, § 58. 1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den
Aufhebung bis- Bundesrat gleichzeitig mit dem Gesetz über die Änderung des Geset-
herigen Rechts zes über Jagd und Vogelschutz vom 8. Juni 1975 in Kraft2.
2 Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Jagd und Vogel-
schutz vom 4. November 1965 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufge-
hoben.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Juni 2015 (OS 71, 220;
ABl 2016-05-20)
Jagdhunde, die am 1. März 2017 das dritte Altersjahr vollendet ha-
ben, dürfen für die Baujagd ohne Prüfungsnachweis eingesetzt werden.
1 OS 46, 11 und GS VII, 244.
2 In Kraft seit 1. April 1976.
3 LS 922.1.
4 SR 922.0.
5 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 1985 (OS 49, 499).
6 Fassung gemäss RRB vom 24. November 1999 (OS 55, 533). In Kraft seit
1. Januar 2000.
7 Aufgehoben durch RRB vom 24. November 1999 (OS 55, 533). In Kraft seit
1. Januar 2000.
8 Fassung gemäss RRB vom 22. Juni 2005 (OS 60, 260). In Kraft seit 1. August
2005.
9 Aufgehoben durch RRB vom 22. Juni 2005 (OS 60, 260). In Kraft seit 1. Au-
gust 2005.
10 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 639; ABl 2011, 2320). In
Kraft seit 1. November 2011.
11 Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2012 (OS 67, 394; ABl 2012-07-20). In
Kraft seit 1. November 2012.
12 Eingefügt durch RRB vom 3. Juni 2015 (OS 71, 220; ABl 2015-06-12). In Kraft
seit 1. August 2016 (ABl 2016-05-20).
13 Fassung gemäss RRB vom 3. Juni 2015 (OS 71, 220; ABl 2015-06-12). In Kraft
seit 1. August 2016 (ABl 2016-05-20).
14 Aufgehoben durch RRB vom 3. Juni 2015 (OS 71, 220; ABl 2015-06-12). In
Kraft seit 1. August 2016 (ABl 2016-05-20).
10
149
Wildschadenverordnung 922.5
Wildschadenverordnung
(vom 24. November 1999)1
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Verhütung von Wildschaden
1. Wildschadenverhütung im Wald
§ 1. 1 Die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer trifft im Schutz-
Einvernehmen mit der Jagdgesellschaft, dem kommunalen Forstdienst massnahmen
und der für das Jagdrevier zuständigen Gemeinde die notwendigen
Wildschadenverhütungsmassnahmen.
2 Beiträge für Schutzmassnahmen werden ausgerichtet, wenn
a. im Rahmen eines naturnahen Waldbaues die natürliche Verjün-
gung von standortgerechten Baumarten mit geeigneten waldbau-
lichen Massnahmen nicht möglich ist,
b. nicht standortgerechte Bestände überführt oder umgewandelt wer-
den sollen.
3 Nicht beitragsberechtigt sind Massnahmen in Ersatz- oder frei-
willigen Neuaufforstungen.
§ 2. 1 Ist der Jungwald nicht mehr gefährdet oder mangels Unter- Beseitigung
halt der Schutzeinrichtungen nicht mehr geschützt, müssen diese der Schutz-
beseitigt werden. Die Jagdgesellschaft oder der Forstdienst können die einrichtungen
Beseitigung verlangen.
2 . . .6
§ 3. An die Kosten für die Biotophege wie die Pflanzung von Ver- Biotophege
biss- und Fegegehölzen, die Offenhaltung von einwachsenden Wald-
wiesen oder die Bepflanzung von Strassenböschungen können Beiträ-
ge aus dem Wildschadenfonds ausgerichtet werden.
§ 4. Der Beitragsanteil für Massnahmen, die im Januar, Februar Beitragsanteil
oder März vor Beginn einer neuen Pachtperiode bewilligt werden, ist der Jagd-
von der neuen Jagdgesellschaft zu tragen. gesellschaft
§ 4 a.4 Werden die vom Amt für Landschaft und Natur verfügten Nichteinhalten
Rehwildabschüsse in einem Jagdjahr nicht erreicht, können Beiträge, des Abschuss-
die gestützt auf § 45bis des Jagdgesetzes2 ausgerichtet worden sind, ganz planes
oder teilweise von der Jagdgesellschaft zurückgefordert werden.
1. 4. 09 - 64 1
150