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Published by Grundwert, 2019-06-23 12:41:14

Gesetzbuch

Gesetzbuch

GrundG​esetz

GrundGesetz - Grundrecht - Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen. Sie ist
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als
Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht

Grundgesetz - Grundrecht - Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmálige Ordnung oder das Sittengesetz
verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

GrundGesetz - Grundrecht - Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich,

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung
der Gleichberechtigung von Frauen und Männer und wirkt auf die Beseitigung bestehender
Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner
Sprache,seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung
benachteiligt werden

GrundGesetz - Grundrecht - Artikel 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und
weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden

GrundGesetz - Grundrecht - Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu
verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die
Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden
gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den
gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet
nicht von der Treue zur Verfassung.

GrundGesetz - Grundrecht - Artikel 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst
ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes
von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die
Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre
leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den
ehelichen Kindern.

GrundGesetz - Grundrecht - Artikel 7

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am
Religionsunterricht ​zu bestimmen

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien
Schulen ordentliches Lehrfach.
Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung
mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen
verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als
Ersatz für Öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates. Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der
wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen
zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht
gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche
Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes
pädagogisches Interesse anerkannt hat oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie
als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll
und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

GrundGesetz - Grundrecht - Artikel 8

(1) Alle Bürger haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne
Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes beschränkt werden.

GrundGesetz - Grundrecht - Artikel 9

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die
Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des
Bestandes oder der Sicherung des Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem
Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung
durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Grundgesetz-Grundrecht - Artikel 10

(1) Alle Staatsangehörigen genießen Freizügigkeit im ganzen Landesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle
eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und
der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr
einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung
des Landes zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren
Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen
vorzubeugen erforderlich ist.

GrundGesetz-Grundrecht - Artikel 11

(1) Alle Bürger haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die
Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer

herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

GrundGesetz - Grundrecht - Artikel 12

(1) Die Wohnung ist unverletzlich

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den
Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen
Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine durch Gesetz einzeln
bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf
Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von
Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält eingesetzt werden, wenn die
Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos
wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen Richter

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen
Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen
nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die
Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden, eine
richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen
tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle
angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur
zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die
Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die
richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr
oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung
der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher
vorgenommen werden.

GrundGesetz - Grundrecht - Artikel 13

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch
die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die
Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der
Beteiligten zu bestimmen Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

GrundGesetz - Grundrecht - Artikel 14

(1) Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der
Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in
Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die
Entschädigung gilt Artikel 13 Abs. 3 Satz 3
und 4 entsprechend

GrundGesetz - Grundrecht - Artikel 15

(1) Die Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit
darf nur
auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der
Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Staatsangehöriger darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetze kann eine
abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der U.S.A. oder an einen
Internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

GrundGesetz - Grundrecht - Artikel 16

(1) Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit
Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

GrundGesetz - Grundrecht - Artikel 17

(1) Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1),
die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), das Brief-, Post- und
Formelle geheimnis (Artikel 9) oder das Eigentum (Artikel 13) zum Kampfe gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die
Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch ein Gericht ausgesprochen

Grundgesetz - Grundrecht - Artikel 18

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes
eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten
Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen
nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der
Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche
Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

GrundGesetz - Das Land - Artikel 19a

(1) Das Land ist ein demokratischer und sozialer Staat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen
und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Bürger das Recht
zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

GrundGesetz - Das Land - Artikel 19b

(1) Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen
Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die
Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und
die Rechtsprechung

GrundGesetz - Die Rechtsprechung - Artikel 20

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen
nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die
Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres
Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die
Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte
Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer
Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden,
jedoch nur unter Belassung des vollen

Gehaltes GrundGesetz - Die Rechtsprechung - Artikel 21

(1) Sollten Beamte gegen Grundsätze des Grundgesetzes, gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder einfach eine Straftat begehen, die nicht als Ordnungswidrigkeit bezeichnet wird,
so kann ein Supreme Court bestimmen, dass dieser in ein anderes Amt oder direkt zu entlassen
ist Grundgesetz -

Die Rechtsprechung - Artikel 22

(1) Die lebenslange Freiheitsstrafe kann ausschließlich durch ein Federal Court verhängt
werden.

(2) Die Todesstrafe kann ausschließlich durch ein Supreme Court verhängt werden.
GrundGesetz -

Die Rechtsprechung-Artikel 23

(1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die
Tat begangen wurde

(2) Wenn ein Amt einen Burger beschuldigt, eine rechtswidrige Tat begangen zu haben und
diesen nun befragen, einem Gericht vorführen oder zu einer Dienststelle verbringen möchte, so
müssen die Rechte vorgelesen werden. Bis zum Zeitpunkt der Verlesung hat der Beschuldigte
das Recht, alle vorherigen Aussagen, die vor der Verlesung stattfanden, zu widerrufen.

(3) Wenn ein Amt einen Bürger befragt und Ihn mit auf die Dienststelle zu nehmen, muss dem
Beschuldigten die Rechte vorlesen. Sollte dieser eine Aussage machen, die vor der Vorlesung
der Rechte stattfand, kann dieser seine vorherige Aussage komplett zurückziehen.

(4) Ein Beschuldigter besitzt folgende Rechte:
Der Beschuldigte hat das Recht zu Schweigen. Alles was dieser sagt, kann und wird gegen ihn
verwendet werden. Der Beschuldigte hat das Recht, zu jedem Gespräch einen Verteidiger
hinzuzuziehen und kann mit diesem auch Mandantengespräche ohne weitere die Zuhören
führen. Sollte er sich keinen Verteidiger leisten können oder wünscht keinen bestellten
Verteidiger, so wird diesem ein Pflichtverteidiger vom Staat gestellt. Sollte sich kein Verteidiger
im Staat befinden, muss sich der Beschuldigte selbst verteidigen. Die Judikative wird durch
einen Richter ausgeübt sollte sich kein Richter im Staat befinden oder keiner zur Verfügung
stehen, übernimmt das Police Department die Judikative. Der Beschuldigte hat das Recht eine
Revision vor Gericht einzulegen, sobald das Police Department die Judikative übernimmt.

(5) Die Vorlesung der Rechte findet nach folgendem Konzept statt:
Sie haben das Recht zu Schweigen. Alles was Sie sagen, kann und wird gegen Sie verwendet

werden. Sie haben das Recht auf einen Verteidiger. Sollten Sie sich keinen Verteidiger leisten
können, wird Ihnen ein Pflichtverteidiger vom Staat gestellt.

GrundGesetz - Die Rechtsprechung - Artikel 24

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter
Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen
dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.

(2) Ober die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu
entscheiden, solange ein Richter sich im Staat befindet.

GrundGesetz - Die Rechtsprechung - Artikel 25

(1) Jeder wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung vorläufig festgenommene ist
spätestens 60 Monate nach der Festnahme dem jeweiligen Amt vorzuführen, das über alle
weiteren Maßnahmen entscheidet. Sollte dies nicht geschehen hat die festgenommene Person
das Recht auf umgehende Freilassung

(2) Jeder wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommenen Person, ist
spätestens 60 Monate nach Übergabe an das Amt, dass alle weiteren Maßnahmen entscheidet,
zu bearbeiten. Als Bearbeitung wird der formelle Beginn einer Verhandlung oder die Weitergabe
in eine Untersuchungshaft bezeichnet. Sollte diese Zeit überschritten werden, so hat die
festgenommene Person das Recht auf umgehende Freilassung und wird in allen
Anklagepunkten für unschuldig gesprochen.

(3) Absatz 1 und 2 entfallen, wie die jeweilige Behörde in einer Notsituation steht, die die
Bearbeitungsdauer beeinträchtigen könnte.

(4) Sollte ein rechtsgültiger Beschluss für eine Untersuchungshaft vorliegen, so entfällt Absatz 1

(5) Als Untersuchungshaft wird der Zeitpunkt bezeichnet, in dem eine festgesetzte Person
verweilt, bevor diese durch das jeweilige Amt bearbeitet wird.

GrundGesetz - Die Rechtsprechung - Artikel 26

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen aus. (2)
Die reguläre Verjährung von rechtswidrigen Handlungen beträgt 3 Monate nach Vollendung der
rechtswidrigen Handlung. Weiteres wird in Absatz 3 und 4 geschildert.

(3) Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten beträgt 1 Monat nach Vollendung der
rechtswidrigen Handlung
(4) Die Verjährung von Mord gemäß dem Strafgesetzbuch beträgt 5 Monate nach Vollendung
der rechtswidrigen Handlung.

Grundgesetz - Die Rechtsprechung - Artikel 27

(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines
Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt, aber eine Freiheitsstrafe
nicht rechtfertigt.

S​trafG​ e​ setz​B​uch

StrafGesetzBuch - §1 Personen- und Sachbegriffe

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
(a) Angehöriger,
wer zu folgenden Personen gehört

1. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte,
die Geschwister, die Geschwister des Ehegatten oder Lebenspartner, auch wenn die Ehe
oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr existiert,

2. Pflegeeltern und Pflegekinder.
(b) Amtsträger, und Hoheit,

Wer nach dem Bundesbeamtengesetz
1. ein aktives Beamtenverhältnis führt

(c) Anstalt öffentlichen Rechts,
1. kurz ADR, die Bezeichnung von Stellen und Diensten, denen jeder Amtsträger angehört.

(d) Richter,
wer nach dem Bundesbeamtengesetz
1. als Richter einen Eid abgelegt hat und das Beamtenverhältnis dem Amtsträger entspricht.

(e) eine rechtswidrige Tat,
nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder nicht entsprechend
eines Gesetzes gehandelt wird. in das Unternehmen einer Tat deren Versuch und deren
Vollendung.

(f) eine Ordnungswidrigkeit,
eine rechtswidrige Tat, die nach dem im Bundesbeamtengesetz beschriebenen Bußgeldkatalog
als Ordnungswidrigkeit bezeichnet ist.
(h) eine Behörde

eine Anstalt öffentlichen Rechts, kurz AÖR, die zu einer der drei Rechts Säulen, also der
Exekutive, der Judikative oder der Legislative angehört und auch durch ein Gesetz zu dieser
Aufgabe bestimmt wurde.
(i) die Exekutive, die vollziehende Gewalt.
(j) Die Judikative, die richterliche Gewalt.
(k) die Legislative, die gesetzgebende Gewalt.
(0) eine Maßnahme, jede Maßregel der Besserung und Sicherung die Einziehung und die
Unbrauchbarmachung.

(2) Dieses Gesetz gilt entsprechend für alle anderen Gesetzbücher.

StrafGesetzBuch - §2 Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich
oder
einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Diebstahl bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

StrafGesetzBuch - §3 Fahrzeugdiebstahl

(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch
nimmt, wird wegen Fahrzeugdiebstahl bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

StrafGesetzBuch - §4 Hehlerei

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen
gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft,
sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, macht sich strafbar.

(2) Der Versuch ist strafbar.

StrafGesetzBuch - §5 Raub

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der
Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird wegen
Raub bestraft.

(2) Wer mithilfe einer Waffe gegen eine Person mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder
einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Schweren Raub bestraft.

(3) Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von
Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so wird der Räuber wegen
Räuberischer Erpressung bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

StrafGesetzBuch - §6 Staatliches Eigentum

(1) Wer Gegenstände besitzt, die ausschließlich für Anstalten öffentlichen Rechts oder für
öffentliche Untemehmen zur Verfügung stehen, macht sich strafbar.

(2) Wer Gegenstände verkauft, die ausschließlich für Anstalten Öffentlichen Rechts oder für
öffentliche Untemehmen zur Verfügung stehen, macht sich strafbar.

(3) Wer Gegenstände ankauft, die ausschließlich für Anstalten öffentlichen Rechts oder für
Öffentliche Unternehmen zur Verfügung stehen, macht sich strafbar.

(4) Als staatliches Eigentum wird bezeichnet, all das, dass ausschließlich Anstalten Öffentlichen
Rechts oder öffentlichen unternehmen zum direkten Erhalt über offizielle Wege durch den
Hersteller des Gegenstandes zur Verfügung steht.

StrafGesetzBuch - §7 Einbruch

(1) Wer mit Gewalt in ein Gebäude einbricht, macht sich des Einbruchs Strafbar.
(2) Der Versuch ist Strafbar.

StrafGesetzBuch - §8 Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen
oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind,
widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung
des Berechtigten sich
nicht entfernt, wird wegen Hausfriedensbruch bestraft.

(2) Jeder, der die in Absatz 1 beschriebene Tat in einer Menschengruppe begeht, macht sich
dem schweren Hausfriedensbruch strafbar.

StrafGesetzBuch - §9 Sachbeschädigung und Umweltverschmutzung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird wegen
Sachbeschädigung bestraft.

(2) Wer unbefugt ein die Umwelt verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig
verändert, wird wegen Umweltverschmutzung bestraft.

(3) Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von
sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung
oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer
Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum
Schadensersatz verpflichtet.

StrafGesetzBuch - §8 Einwilligung zur Körperverletzung

(1) Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur
dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

StrafGesetzBuch - §9 Fahrlässige Körperverletzung

(1) Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, macht sich
der fahrlässigen Körperverletzung strafbar.

StrafGesetzBuch - §10 Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, macht
sich der Körperverletzung strafbar.

(2) Der Versuch ist strafbar.

StrafGesetzbuch - §11 Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung
(a) durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
(b) mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
(c) mittels eines hinterlistigen Überfalls
(d) mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
(e) mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, macht sich der gefährlichen Körperverletzung strafbar.

(2) Der Versuch ist strafbar

StrafGesetzBuch - §12 Schwere Körperverletzung

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person:

(a) das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör,
das Sprachvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert.
(b) ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
(c) in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Lähmung oder geistige Krankheit
oder Behinderung verfällt, so macht sich dieser der schweren Körperverletzung strafbar.

StrafGesetzBuch - §13 Körperverletzung mit Todesfolge

(1) Verursacht der Täter durch eine Körperverletzung den Tod der verletzten Person, so macht
sich dieser der Körperverletzung mit Todesfolge strafbar.

StrafGesetzBuch - S14 Einwilligung zur Körperverletzung

(1) Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur
dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

StrafGesetzBuch - §15 Fahrlässige Körperverletzung

(1) Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, macht sich
der fahrlässigen Körperverletzung strafbar.

StrafGesetzBuch - §16 Fahrlässige Tötung

(1) Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird wegen fahrlässiger
Tötung bestraft.

StrafGesetzBuch - §17 Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger wegen Totschlag
bestraft.

StrafGesetzbuch - $18 Mord

(1) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier, nach
Aufforderung oder sonst aus:
(a) niedrigen Beweggründen,
(b) heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
(c) um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

StrafGesetzBuch - §19 Unterlassene Hilfeleistung

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe Leistet, obwohl dies
erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene
Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird wegen unterlassener
Hilfeleistung bestraft.

(2) Wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe Leistet oder leisten
will, macht sich unabhängig von Absatz 1 der Behinderung von hilfeleistenden Personen
strafbar.

StrafGesetzBuch - §20 Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen
Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

StrafGesetzBuch - §21 Sexuelle Belästigung

(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch
belastet, wird wegen Sexueller Belästigung bestraft.

StrafgesetzBuch - §22 Sexueller Missbrauch

(1) Wer sexuelle Handlungen, an einer Person vornimmt oder an sich vornehmen lässt, obwohl
sich die Person weigert, wird wegen Sexuellem Missbrauch bestraft.

StrafGesetzBuch - §23 Belästigung

(1) Folgende Aktivitäten werden wegen Belästigung bestraft:
(a) Das bespritzen von Passanten durch zu schnelles Fahren mit dem Auto durch eine Pfotze.
(b) Der Hilferuf Feuer', ohne das eine Gefahr vorliegt.
(c) Ein scherzhafter Hinweis bei einer Flugkontrolle, man habe eine vermeintliche Bombe im
Gepäck.
(d) Eine unwahre Presseveröffentlichung, die in der Lage ist, die Öffentlichkeit zu beunruhigen.
(e) Das unzüchtige Betasten eines anderen.
(2) Defäkieren auf der Straße.

StrafGesetzbuch - §24 Erpressung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen
Übel zu einer Handlung. Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des
Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu
bereichern, wird wegen Erpressung bestraft.

(2) Der Versuch ist Strafbar.

StrafGesetzBuch - §25 Lärmbelästigung

(1) Wer beim Betrieb einer Anlage oder mit seinem Körper mit Geräusche andere so stark
belästigt, dass diese sich längere Zeit dadurch belästigt fühlen, macht sich der Lärmbelästigung
strafbar, ausgenommen sind Fahrzeuge.

StrafGesetzBuch - §26 Urkundenfälschung

(1) Wer zur Täuschung eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder diese nutzt, macht sich
strafbar.

StrafGesetzBuch - §27 Fälschung technischer Aufzeichnungen

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

(a) eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung
verfälscht oder
(b) eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht, macht sich der
Fälschung technischer Aufzeichnungen strafbar.

(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten
zustanden oder Geschehensablaufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil
selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte
erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob
ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.

(3) Die Herstellung einer unrechten technischen Aufzeichnungen steht es gleich, wenn der Tier
durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungs-Vorgang das Ergebnis der Aufzeichnung
beeinflußt.

(4) Der Versuch ist strafbar

StrafGesetzBuch - §28 Fälschung beweiserheblicher Daten

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert,
dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder
derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht macht sich strafbar.

(2) Der Versuch ist strafbar.

StrafGesetzBuch - §29 Verletzung der Schweigepflicht

(1) Wer seine Schweigepflicht bricht, macht sich strafbar. Unter Schweigepflicht stehen
Mediziner, Psychotherapeuten, Psychologen, Versicherungsvertreter, Anwälte und Berater

(2) Sonstige, in Abs. 1 nicht genannte Amtsträger, machen sich ebenfalls gemäß Abs. 1
strafbar. Weitere Regelungen und Ausnahmen können durch Gesetze geregelt werden.

StrafGesetzBuch - §30 Unberechtigte Zeugnisverweigerung

(1) Sollte eine Person unberechtigt von dem Zeugnis verweigern, obwohl sie dazu verpflichtet
wäre, eine Auskunft zu geben, macht sich diese Person strafbar.

StrafGesetzBuch - §31 Freiheitsberaubung

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, macht sich
strafbar.

(2) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist

oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne
richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Person ist an Ort und Stelle umgehend
einer zuständigen Behörde gemäß Bundesbeamtengesetz zu übergeben. Eine umgehende
Information an diese ist unverzüglich und mit genauem Standort zu geben.

(3) Der Versuch ist strafbar

StrafGesetzBuch - §32 Geiselnahme

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen
Dritten´durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder
mit dessen Freiheitsentziehung von längerer Zeit zu einer Handlung. Duldung oder
Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage
eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird wegen Geiselnahme bestraft.

StrafGesetzBuch - §33 Menschenhandel

(1) Wegen Menschenhandel wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer
persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in
einem fremden Land verbunden ist, anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt,
wenn
(a) diese Person ausgebeutet werden soll
(b) diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die
dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder
(c) dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll

(2) Der Versuch ist strafbar.

StrafGesetzBuch - §34 Erregung öffentlichen Ärgernisses

(1) Wer Öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein
Ärgernis erregt, wird wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses bestraft.

StrafGesetzBuch - §35 Prostitution

(1) Wer Prostitution ausübt, wird wegen Prostitution bestraft. (2) Wer Prostitution annimmt, wird
wegen Annahme von Prostitution bestraft.

StrafGesetzBuch - §36 Tierquälerei

(1) Wer ein Tier roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, ist wegen Tierquälerei
strafbar.

StrafGesetzBuch - §37 Beleidigung

(1) Wer eine Person beleidigt, macht sich der Beleidigung strafbar.

StrafGesetzBuch - §38 Drohung

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende
Person gerichteten Verbrechens bedroht oder einem Menschen vortäuscht, dass die
Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens
bevorstehe, macht sich der
Drohung strafbar.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die
Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens
bevorstehe.

StrafGesetzBuch - §39 Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen
Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird wegen Nötigung bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

StrafGesetzBuch - §40 Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung
falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder
unterhält, wird wegen Betrug bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

StrafGesetzBuch - §41 Ausweispflicht

(1) Jeder Staatsangehörige der U.S.A. muss jederzeit einen Personalausweis und jeder
ausländische muss jederzeit einen Reisepass mit sich führen und den Behörden bei
Aufforderung vorlegen.

(2) Jeder Mitarbeiter einer Behörde muss auf Aufforderung einen Dienstausweis vorzeigen.
Dieser Absatz steht über Absatz 1 aufgrund der Rechtmäßigkeit der Mitarbeiter

StrafGesetzBuch - §42 Vermummungsverbot

(1) Wer sein Gesicht über 60%
(a) Innerorts vermummt
(b) während des führen eines Fahrzeuges, ausgenommen Krafträder, vermummt, macht sich
der verbotenen Vermummung strafbar.

(2) Die Behörden haben jederzeit das Recht Personen aufzufordern, jegliche Vermummungen
abzunehmen.

StrafGesetzBuch - §43 Abhören von Behördenfunk

(1) Wer den Funk oder den Audio-Verkehr einer Notrufzentrale von Behörden mithört ohne
einer Behörde anzugehören, macht sich dem Abhören von Behördenfunk strafbar

StrafGesetzBuch - §44 Üble Nachrede

(1) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche
denselben verächtlich zu machen oder in der Öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet
ist, macht sich strafbar

StrafGesetzBuch - §45 Verleumdung

(1) Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache
behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen
Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, macht sich strafbar.

StrafGesetzBuch - §46 Falschaussage

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder
Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch
aussagt, macht sich der falschen uneidlichen Aussage strafbar.

(2) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch
schwört. macht sich dem Meineid Strafbar.

StrafGesetzBuch - §47 Falsche Verdächtigung

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen
zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen
einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein
behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder
fortdauer zu lassen, macht sich der falschen Verdächtigung strafbar.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen
oder Öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung
tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche
Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

StrafGesetzBuch - §48 Strafvereitelung

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Gesetz
gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird, macht
sich strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

StrafGesetzBuch - §49 Strafvereitelung im Amt

(1) Wer in §29 Abs. 2 genannter Amtsträger ist, ist bei der Sichtung einer rechtswidrigen Tat zur
Meldung bei den zuständigen Behörden berufen. Wer dies missachtet, macht sich strafbar.

(2) Die in §29 Abs. 1 genannten Amtsträger sind ebenfalls wie in Abs. 1 verpflichtet, wenn es
sich um eine rechtswidrige Tat handelt, die gegen Art. 2 des Grundgesetzes verstoßen.

StrafGesetzBuch - §50 Unterlassene Hilfe zur Verhinderung von schweren Straftaten

(1) Wer wissentlich eine in Zukunft anstehende rechtswidrige Tat, die mit einer Freiheitsstrafe
belegt werden kann, keiner zuständigen Behörde unverzüglich meldet und ein Vergehen
begangen wird, kann bis zur Hälfte des ausgeführten Strafmaßes bestraft werden.

StrafGesetzBuch - §51 Anstiftung oder Beihilfe zu einer Straftat

(1) Als Anstifter oder Beihelfer wird gleich einem Täter bestraft wer vorsätzlich einen anderen
zu dessen vorsätzlichen begangener rechtswidriger Tat bestimmt oder bei dieser Beihilfe
geleistet hat.

(2) Es wird gleich einer Tat bestraft wer eine rechtswidrige Tat belohnt oder billigt.

StrafGesetzBuch - §52 Störung der Totenruhe

(1) Wer unbefugte aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers
eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht. Teile einer solchen oder die Asche eines

verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, macht sich
der Störung der Totenruhe strafbar.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbewahrungsstätte, Bestattungsstätte oder öffentliche
Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.

StrafGesetzBuch - §53 Entziehung hoheitlicher Maßnahmen

(1) Wer sich von hoheitlichen Maßnahmen entzieht, obwohl ihm dies bewusst ist, macht sich der
Entziehung hoheitlicher Maßnahmen strafbar.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Wer eine Vorladung durch ein Gericht nicht wahmimmt, macht sich der Entziehung eines
Gerichtes strafbar.

StrafGesetzBuch - §54 Gefangenenbefreiung

(1) Wer einem Gefangenen dabei hilft, sich zu befreien, macht sich der Gefangenenbefreiung
strafbar.

(2) Der Versuch ist strafbar.

StrafGesetzBuch - §55 Gefangenenmeuterei

(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften
(a) einen Anstalts Beamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung,
Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen oder tätlich angreifen,
(b) gewaltsam ausbrechen oder
(c) gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,
machen sich der Gefangenenmeuterei strafbar.

(2) Der Versuch ist strafbar.

StrafGesetzBuch - §56 Betreten eines abgesperrten Bereichs

(1) Wer bewusst eine Absperrung ignoriert oder unbefugt eine Sperrzone betritt, macht sich
strafbar.

(2) Eine Sperrzone muss durch Beamte oder deutliche Absperrungen gekennzeichnet sein.

StrafGesetzBuch - §57 Ignorieren von hoheitlichen Anweisungen

(1) Wer sich bewusst mündlichen Anweisungen von Hoheiten widersetzt, macht sich strafbar.

StrafGesetzBuch - §58 Amtsanmaßung

(1) Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst, eine Handlung
vornimmt. welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf oder Teile einer
Dienstkleidung eines öffentliches Amtes trägt, wird wegen Amtsanmaßung bestraft. Hierzu zählt
bereits das Fahren durch einen gebildeten Rettungsweg oder eine Rettungsgasse oder auch
das Ausgeben als Amtsträger.

StrafGesetzBuch - §59 Behinderung von Einsatzkräften

(1) Wer Einsatzkräfte bewusst behindert, macht sich der Behinderung von Einsatzkräften
strafbar.

(2) Wer Einsatzfahrzeuge behindert, um einen Vorteil zu erwirken oder einfach die
Zufahrtswege beparkt, macht sich der Behinderung von Einsatzfahrzeugen strafbar.

StrafGesetzBuch - §60 Widerstand gegen hoheitliche Beamte

(1) Wer gegen einen hoheitlichen Beamten bei der Vornahme einer Diensthandlung mit Gewalt
oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, macht sich
dem Widerstand gegen hoheitliche Beamte strafbar.

(2) Wer die in Absatz 1 beschriebene Tat begeht, und dabei

(a) der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug
bei sich führt,
(b) der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer
schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
(c) die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht, macht sich dem schweren
Widerstand gegen hoheitliche Beamte strafbar.

StrafGesetzBuch - §61 Tätlicher Angriff auf hoheitliche Beamte

(1) Wer auf hoheitliche Beamte im Dienst mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt einen
Angriff verübt, macht sich dem tätlichen Angriff auf hoheitliche Beamte strafbar.

(2) Wer die in Absatz 1 beschriebene Tat begeht, und dabei
(a) der Täter oder ein anderer Begleiter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei
sich führt.
(b) der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer
schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
(c) die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht,
macht sich dem schweren tätlichen Angriff auf hoheitliche Beamte strafbar.

StrafGesetzBuch - §62 Vortäuschen einer Straftat

(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen
zuständigen Stelle vortäuscht,

(2) Ebenso macht sich strafbar, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten
Stellen über den Beteiligten an einer rechtswidrigen Tat zu täuschen sucht

StrafGesetzBuch - §63 Missbrauch von Notrufen

(1) Wer absichtlich oder wissentlich
(a) Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
(b) vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die
Hilfe anderer erforderlich sei, macht sich dem Missbrauch von Notrufen strafbar.

StrafGesetzBuch - 564 Vorteilsannahme

(1) Ein Amtsträger, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert,
sich versprechen lässt oder annimmt, wird wegen Vorteilsannahme bestraft.

(2) Ein Richter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich
versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder
künftig vornehme, wird wegen schwerer Vorteilsannahme bestraft.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten
Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer
Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr
Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

Gewe​ rbe​Or​ dnung

Gewerbeordnung - §1 Begriffserklärung

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
(a) ein staatlicher Händler, Händler wie Beispielsweise der Diamantenhändler oder der Markt,
aber keine Drogenhändler
(b) das Registry of Companies, ein Eintrag in das Handelsregister von Lakeside County
(c) ein gewerbetreibende Person, eine Person, die gegen Entgelt eine Dienstleistung oder
Sachleistung anbietet.

Gewerbeordnung - §2 Meldepflicht für Gewerbe

(1) Wer gegen Abs. 2 oder 3 verstößt, macht sich der Missachtung der gewerblichen
Meldepflicht strafbar.

(2) Eine gewerbetreibende Person, welche nicht einmalig eine Dienstleistung oder Sachleistung
anbietet, muss eine Eintragung im Registry of Companies zum jeweiligen Gewerbe besitzen,
um Ihr Gewerbe durchzuführen.

(3) Gewerbetreibende Personen, welche sich zum betreiben eines Gewerbes
zusammenschließen müssen eine Eintragung im Registry of Companies zum jeweiligen
Gewerbe besitzen.

Waff​enG​ ​esetz

WaffenGesetz - §1 Begriffserklärung

(1) Waffen sind
(a) Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
(b) tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder
Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und
Stoßwaffen

2. die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung
oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu
beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(2) Der allgemeine Waffenschein berechtigt ausschließlich Waffen, die alle folgenden Kriterien
erfüllen:

(a) Waffentyp Pistole oder Revolver,
(b) 9 mm kaliber
(c) keine Möglichkeit zum Feuerstoß und
(d) keine Möglichkeit zur Automatik

(3) Der allgemeine Waffenschein kann ausschließlich durch Behörden oder andere Personen,
die durch eine Behörde die Erlaubnis zur Ausstellung eines solchen Waffenscheins erhalten
haben, ausgestellt werden.

Waffen Gesetz - §2 Waffenbesitz

(1) Für jeglichen Besitz einer Waffe wird ein dementsprechender Waffenschein benötigt, da
man sich andernfalls dem unberechtigten Besitz einer Waffe strafbar macht.

2) Soliten die Kriterien einer Waffe keinen Waffenschein entsprechen, so macht man sich
gemäß Absatz 1 strafbar.

Waffen Gesetz - §3 Waffenhandel

(1) Wer eine Schusswaffen verkauft, ohne eine Erlaubnis einer Behörde für diesen Handel zu
besitzen, macht sich dem illegalen Verkauf von Waffen strafbar.

(2) Wer eine Schusswaffen von einem Verkäufer ankauft, ohne dass dieser eine Erlaubnis einer
Behörde für diesen Handel besitzt, macht sich dem illegalen Ankauf von Waffen strafbar.

Waffen Gesetz - §4 Offenes tragen einer Waffe

(1) Eine Waffe darf nur offen getragen werden, wenn durch das offene Tragen eine Gefahr für
Leib, Leben oder Gesundheitliche Beeinträchtigungen verhindert werden konnte. Wer dies nicht
beachtet. macht sich dem unberechtigten offen tragen einer Waffe strafbar.

(2) Das offene Tragen einer Waffe gegenüber hoheitlichen Beamten ist entsprechend Absatz 1
strafbar. egal ob eine Gefährdung vorliegt.

Waffen Gesetz - §5 Waffengebrauch

(1) Wer eine Waffe nutzt oder mit dieser einer Person droht, ohne das in diesem Fall eine
Notwehr gerechtfertigt war, macht sich dem unberechtigten Waffengebrauch strafbar

(2) Die in Absatz 1 beschriebene Aktivität ist gegenüber hoheitlichen Beamten entsprechend
Absatz 1 strafbar, egal ob eine Gefährdung vorliegt

Spreng​stoff​G​esetz

Sprengstoffgesetz - §1 Begriffserklärung

(1) legale Sprengstoffe sind
(a) Feste, gasförmige oder flüssige Stoffe in Umhüllungen,
(b) ausgenommen ist Munition.

(2) Illegale sonstige Sprengstoffe sind
(a) Munition, die zu keiner Waffe passt, die man gemäß §2 Waff tragen darf.

Sprengstoffgesetz - §2 Sprengstoffbesitz

(1) Wer illegale Sprengstoffe besitzt, macht sich dem unerlaubten Besitz explosionsgefährliche
Stoffe strafbar

(2) Wer illegale sonstige Sprengstoffe besitzt, macht sich dem unerlaubten Besitz sonstiger
explosionsgefährlicher Stoffe strafbar. Dieser Tatbestand kann je Magazin hochgerechnet
werden.

Sprengstoffgesetz - §3 Sprengstoffhandel

(1) Wer illegale oder illegale sonstige Sprengstoffe verkauft, ohne eine Erlaubnis einer Behörde
für diesen Handel zu besitzen, macht sich dem illegalen Verkauf von Sprengstoffen strafbar.

(2) Wer illegale oder illegale sonstige Sprengstoffe von einem Verkäufer ankauft, ohne dass
dieser eine Erlaubnis einer Behörde für diesen Handel besitzt, macht sich dem illegalen Ankauf
von Sprengstoffen strafbar.

B​e​tä​ ubungsM​ i​ ttelG​ ​esetz

BetäubungsmittelGesetz - §1 Begriffserklärung

(1) Folgende Substanzen und deren Produkte sind Betäubungsmittel
(a) Epinephrin
(b) Morphin
(c) Atropin
(d) Adrenalin
(e) Kokain
(f) Erythroxylum coca (Cocastrauch)
(g) Marihuana
(h) Lysergsäurediethylamid
(i) Opium
(j) Heroin
(k) Hanf
(l) Uran

BetäubungsMittelGesetz - §2 Betäubungsmittelbesitz

(1) Wer Betäubungsmittel besitzt, ohne das ein anderes Gesetz dies dieser Person erlaubt,
macht sich bei einem Besitz von 50 Gramm oder weniger dem unerlaubten Besitz von
Betäubungsmittel strafbar.

(2) Wer Betäubungsmittel besitzt, ohne das ein anderes Gesetz dies dieser Person erlaubt,
macht sich bei einem Besitz von 51 Gramm oder mehr dem unerlaubten Massen Besitz von
Betäubungsmittel strafoar

BetäubungsMittelGesetz - §3 Betäubungsmittelhandel

(1) Wer Betäubungsmittel verkauft, ohne eine Erlaubnis einer Behörde für diesen Handel zu
besitzen, macht sich dem illegalen Verkauf von Betäubungsmitteln strafbar.

(2) Wer Betäubungsmittel von einem Verkäufer ankauft, ohne dass dieser eine Erlaubnis einer
Behörde für diesen Handel besitzt, macht sich dem illegalen Ankauf von Betäubungsmittel
strafbar.

BetäubungsmittelGesetz - §4 Betäubungsmittel-Anbau

(1) Der Anbau von Betäubungsmitteln, ohne das ein anderes Gesetz dies dieser Person erlaubt,
macht sich dem unerlaubten Betäubungsmittel-Anbau strafbar​.

LuftVe​ rkehrs​Or​ dnung

Luftverkehrs Ordnung - §1 Begriffserklärung

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

(a) die Federal Aviation Administration (FAA).
die Luftfahrtbehörde des Staates
Diese kann durch das Police Department sowie das Department of Justice ausgeübt werden.

(b) eine Sicherheitslandung.
eine Landung aufgrund einer eingetretenen Störung, die aber keiner akuten Notlage entspricht.
Eine vorzeitige Landung wird dem Risiko einer möglichen Verschlechterung der Störung
vorgezogen.

(c) eine Notlandung,
eine Landung die durchgeführt werden muss, da eine Weiterführung des Fluges nicht mehr
möglich ist, die Aufrechterhaltung der Sicherheit nicht mehr gegeben ist, als unzureichend
eingestuft wird oder ein medizinischer Notfall eine umgehende Landung erfordert.

(d) ein Pan-Call
ein Ruf, der drei mal hintereinander gesagt wird, und damit an Priorität gewinnt. Dieser Ruf wird
genutzt, wenn zwar keine aktive Not, aber eine erhebliche Gefahr für das rufende oder dritte
Flugzeug besteht

(e) ein Mayday-Call
ein Ruf, der drei mal hintereinander gesagt wird, und damit an Priorität gewinnt. Dieser Ruf wird
einem Pan-Call übergeordnet und wird ausgerufen, sobald eine akute Not besteht.

Luftverkehrs Ordnung - §2 Maßeinheit

(1) Im Flugbetrieb sind folgende Maßeinheiten anzuwenden.
(a) Höhen-Meter
(b) Strecken-Kilometer
(c) Geschwindigkeit - Kilometer pro Stunde

Luftverkehrsordnung - §3 Körperliche und geistige Beeinträchtigungen

(1) Wer infolge geistiger oder körperlicher Beeinträchtigungen in der Wahrnehmung der
Aufgaben als Führer eines Luftfahrzeugs oder sonst als Mitglied der Besatzung eingeschränkt
ist, darf kein Luftfahrzeug führen und nicht als Besatzungsmitglied tätig sein.

Luftverkehrsordnung - §4 Lärm

(1) Der Lam, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht wird, darf nicht stärker sein,
als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung des Luftfahrzeugs unvermeidbar
erfordert.

LuftVerkehrsordnung - §5 Mitführpflicht des Pilotenschein

(1) Wer während des Führen eines Luftfahrzeuges keinen Pilotenschein vorweisen kann, aber
einen ​besitzt, macht sich strafbar.

Luftverkehrsordnung - §6 Unberechtigtes führen eines Luftfahrzeugs

(1) Wer während des Führen eines Luftfahrzeuges keinen gültigen Pilotenschein besitzt, macht
sich strafbar.

Luftverkehrsordnung - §7 Geschwindigkeitsbegrenzungen

(1) Wer ein Luftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von über 1001 Km/h führt, macht sich der
Geschwindigkeitsüberschreitung strafbar.

(2) Wer ein Luftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von über 1234.8 Km/h führt, macht sich
dem unberechtigten fliegen mit Überschallgeschwindigkeit strafbar.

Luftverkehrs Ordnung - §8 Mindestflughöhe

(1) Es ist eine Mindestflughöhe von 200 Metern über dem Boden einzuhalten, ausgenommen ist
der Zeitpunkt des Start- und Landemanovers

(2) Die Mindestflughöhe muss nach dem Start möglichst umgehend erreicht werden.

LuftVerkehrsordnung - §9 Schleppflüge

(1) Schleppflüge mit geschleppten Gegenständen bedürfen der Erlaubnis der Federal Aviation
Administration des Staates Lakeside County, solange sich das Luftfahrzeug über dem Boden
des Staates befindet.

Luftverkehrs Ordnung - §10 Luftsperrgebiete

(1) Das Ausrufen von Luftsperrgebieten ist dem Police Department und Department of Justice
vorbehalten.

(2) Das Durchfliegen von Luftsperrgebieten ist strafbar

LuftVerkehrsordnung - §11 Flugplatzverkehr

(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen,
wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Federal Aviation
Administration eine Erlaubnis erteilt hat. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen
außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen nur starten
und landen, wenn die Federal Aviation Administration eine Erlaubnis erteilt hat.

(2) Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn

(a) der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeuges nicht vorherbestimmbar
ist

(b) die Landung zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich
ist. Das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung.

(c) die Landung aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist. Das Gleiche gilt für den Wiederstart
nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notandung. In den
Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem
Berechtigten über Name und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des
Versicherers Auskunft zu geben. Bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu
entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den
Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.

(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen
Schadens einfordern. Bei einem nach Absatz.

(4) Offiziell zugelassene Flugplätze, die eine dauerhafte Start- und Landeerlaubnis durch die
FAA besitzen, sind

(a) der Lakeside Valley International Airport,
(b) der Los Diablos National Airport und
(c) die Pecos Parachute School

(5) Private zugelassene Flugplätze, die eine dauerhafte Start- und Landeerlaubnis durch die
FAA besitzen, sind alle markierten Landeplätze des
(a) Police Department,
(b) Emergency Medical Service,
(c) Fire Department und
(d) Department of Justice.

Die Nutzung von privaten Flugplätzen ist ausschließlich dem Grundstückseigentümer, sonst
Berechtigten oder durch eine Zustimmung dessen gestattet.

(6) Wer gegen dieses Gesetz verstößt, macht sich dem unberechtigten Starten oder Landen
strafbar.

Luftverkehrsordnung - §12 Beleuchtung von Luftfahrzeugen

(1) Während des Bewegen eines Luftfahrzeugs müssen die in Absatz 2 genannten

(a) Positionslichter jederzeit und
(b) Scheinwerfer, beim Bewegen auf dem Boden von Luftfahrzeugen, die nicht senkrecht
starten aktiviert sein.

(2) Die Positionslichter an Luftfahrzeugen müssen wie folgt positioniert sein:

(a) in Fahrt- bzw. Flugrichtung rechts vorne - Grün,
(b) in Fahrt- bzw. Flugrichtung links vorne - Rot, und
(c) nach hinten - Weiß

Luftverkehrsordnung - §13 Ausnahmeregelungen

(1) Während Einsätzen sind §4 §7, §8, §9, §10 und §11 nicht für Anstalten öffentlichen Rechts
wirksam.

Str​ aßen​V​erkehrsO​ ​rdnung

Straßenverkehrsordnung - §1 Geschwindigkeitsüberschreitungen io.
(1) Wer Innerorts eine Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, macht sich strafbar
Straßenverkehrsordnung - §2 Geschwindigkeitsüberschreitungen ao.
(1) Wer Außerorts eine Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, macht sich strafbar.
Straßenverkehrsordnung - §3 Geschwindigkeitsbegrenzungen und Messungen
(1) Innerorts besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 Km/h.
(2) Außerorts besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 130 Km/h.
(3) Außerorts auf Highways besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 160 Km/h.
(4) In Fußgängerbereichen besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 Km/h
(5) Bei mobilen Geschwindigkeitsmessungen, die eine Geschwindigkeit bis 100 Km/h messen,
wird ein Toleranzabzug von 3 Km/h abgerechnet.
(6) Bei mobilen Geschwindigkeitsmessungen, die eine Geschwindigkeit von 101 Km/h oder
mehr messen, wird ein Toleranzabzug von 3% abgerechnet.
(7) Eine Geschwindigkeitsüberschreitung muss durch eine Messung bestätigt werden.
Schätzungen sind in diesem Falle nicht zulässig.

Straßenverkehrsordnung - §4 Abstandsregelungen

(1) bei 10 - 19 Km/h von 2 Meter
(2) bei 20 - 39 km/h von 6 Meter
(3) bel 40 - 59 km/h von 11 Meter
(4) bei 60 - 79 Km/h von 18 Meter
(5) bei 80 - 99 Km/h von 21 Meter
(6) bei 100 -120 km/h von 23 Meter
(7) bei über 120 Km/h von 31 Meter

Straßenverkehrsordnung - §5 Straßenarten und Ortschaften

(1) Als Innerorts" oder auch geschlossene Ortschaft' werden alle im Landesplanungsgesetz
genannten Ortschaften bezeichnet.

(2) Als .Außerorts" oder auch außerhalb geschlossener Ortschaften" wird alles bezeichnet, dass
sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befindet.

(3) Als Highway" werden alle Straßen bezeichnet, die

(a) sich außerhalb geschlossener Ortschaften befinden,
(b) mindestens 2 Spuren in jede Fahrtrichtung haben und 1. durch eine doppelt durchgezogene
Mittellinie mit einem Abstand zwischen beiden Mittellinien von mindestens 1 Meter, 2. einer
Bebauung oder einen Grünstreifen getrennt sind.

(4) Als Fußgängerbereiche werden folgende Bereiche bezeichnet, die dem öffentlichen
Verkehrsraum Angehören:

(a) Parkplätze
(b) Parkhäuser
(c) Garagen
(d) Tiefgaragen
(e) Flugplätze

(f) Gelände des Police Department
(g) Gelände des Emergency Medical Service
(h) Gelände des Fire Department,
(i) Gelände des Department of Justice

Straßenverkehrsordnung - §6 Fahrerlaubnis nicht mitgeführt

(1) Wer seine Fahrerlaubnis beim führen eines Fahrzeuges nicht mitführt, macht sich strafbar.

Straßenverkehrsordnung - §7 Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis

(1) Wer ein Kraftrad führt, muss eine Fahrerlaubnis der Klasse A vorweisen können.

(2) Wer einen Personenkraftwagen führt, muss eine Fahrerlaubnis der Klasse B vorweisen
können.

(3) Wer einen Lastkraftwagen führt, muss eine Fahrerlaubnis der Klasse C vorweisen können.

(4) Wer einen Bus führt, muss eine Fahrerlaubnis der Klasse D vorweisen können.

Straßenverkehrsordnung - §8 Fahren ohne gültigen Bootsschein

(1) Wer ein motorbetriebenes Boot führt, muss einen Bootsschein vorweisen können.

Straßenverkehrsordnung - §9 Missbrauch von Warnzeichen

(1) Schall und Leuchtzeichen darf nur geben,

(a) wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt
(b) wer sich oder Andere gefährdet sieht. (2) Ausgenommen ist die Nutzung zur Feier von
Hochzeiten.

Straßenverkehrsordnung - §10 Fahren ohne erforderliche Beleuchtung

(1) Wer seine Beleuchtungseinrichtung nicht aktiviert, obwohl die Sichtverhältnisse dies
erfordern, macht sich strafbar.

Straßenverkehrsordnung - §11 Fahren entgegen der Fahrtrichtung

(1) Sollte eine durchgezogene Mittellinie vorhanden sein, ist auf der rechten Fahrbahnseite zu
fahren.
(2) Es ist die rechte Fahrspur zu nutzen, wenn keine durchgezogene Mittellinie vorhanden ist.
(3) Andere Fahrspuren dürfen trotz Absatz 2 genutzt werden, um andere Verkehrsteilnehmer zu
überholen.
(4) Es dürfen Fahrbahnen, die für den entgegenkommenden Verkehr gedacht sind, zum
Abbiegen kurzzeitig überquert werden.

Straßenverkehrsordnung - §12 Unerlaubtes Wenden

(1) Das Wenden über eine durchgezogene Mittellinie ist strafbar.

(2) Das wenden auf Highways ist strafbar.

Straßenverkehrsordnung - §13 Gefährdung des Straßenverkehrs

(1) Wer im Straßenverkehr

(a) ein Fahrzeug führt, obwohl er

1. infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
2. infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
führen, oder

(b) grob verkehrswidrig und rücksichtslos

1.Die Vorfahrt nicht beachtet
2. falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt
3. an Fußgängerüberwegen falsch fährt
4. an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält
5. auf Highways wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem
Wert gefährdet, macht sich der Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar.

Straßenverkehrs Ordnung - §14 Eingriff in den Straßenverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs in dadurch beeinträchtigt, dass er
(a) Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt.
(b) Hindernisse bereitet oder
(c) einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines
anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
gefährdet, wird wegen Eingriff in den Straßenverkehr bestraft.

(2) Wer Abs. 1 in besonders schwerwiegenden Fällen begeht, wird wegen Gefährlichem Eingriff
in den Straßenverkehr bestraft

Straßenverkehrs Ordnung - §15 Verbotene Kraftfahrzeugrennen

(1) Wer im öffentlichen Verkehrsraum ein Kraftfahrzeugrennen organisiert oder daran teilnimmt,
ohne eine Erlaubnis des Police Department zuvor eingeholt zu haben, macht sich der
Beteiligung an illegalen Kraftfahrzeugrennen strafbar.

Straßenverkehrs Ordnung - §16 Fahren unter Alkoholeinfluss

(2) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,5
Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen
Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Straßenverkehrsordnung - §17 Fahren unter Drogeneinfluss

(1) Wer ein Fahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss führt, macht sich strafbar.

Straßenverkehrsordnung - §18 Unfallflucht

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt,
bevor er

(a) zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner
Person seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch
die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

(b) eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war,
die Feststellungen zu treffen, wird wegen Unfallflucht bestraft.

(2) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des
Unfalls beigetragen haben kann.

Straßenverkehrsordnung - §19 Widerrechtliches Parken oder Halten

(1) Strafbar aufgrund von widerrechtlichem Halten macht sich,
(a) wer weniger als 5 Meter Abstand bis zum Beginn einer Kreuzung, einer Einmündung oder
einer Ein- oder Ausfahrt hält,

(b) außerhalb geschlossener Ortschaften auf öffentlichen Verkehrswegen halt, ohne mit dem
kompletten Fahrzeug die Fahrspuren zu verlassen, oder (c) trotz eines ausgeschilderten
Verbotes halt.

(2) Wer über 3 Minuten wie in Absatz 1 beschrieben halt, macht sich dem widerrechtlichen
Parken strafbar. Hierdurch entfällt der Tatbestand des Widerrechtlichen Halten.

(3) Absatz 1 und 2 entfallen, wenn ein Gesetz, die Verkehrslage oder eine
Verkehrsbehinderung dies erfordert

StraßenVerkehrsOrdnung - §20 Nicht zugelassene Fahrzeuge

(1) Wer ein Fahrzeug nach dem Kauf innerhalb 60 Minuten nicht zugelassen hat und führt,
macht sich ​dem führen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs strafbar.

(2) Durch jegliche Änderungen am Fahrzeug erlischt die Zulassung.
(3) Zum Ausstellen einer TUV-Zulassung ist das Department of Justice berufen.
(4) Fahrzeuge Anstalten öffentlichen Rechts benötigen keine Zulassung, müssen aber Absatz 5
erfüllen.
(5) Fahrzeuge, die eine der folgenden Kriterien nicht erfüllen, haben erhebliche Mängel, die eine
Zulassung umgehend erlöschen lassen. Voraussetzungen

(a) bei der Beleuchtung sind,

1. funktionierende Frontscheinwerfer,
2. funktionierende Rückscheinwerfer,
3. funktionierende Rückstrahler,
4. funktionierende Richtungsanzeiger,
5. funktionierende Bremsleuchten und
6. funktionierende kontrollleuchten.

(b) bei der Breme sind,

1. die Erfüllung der Mindestangabe des Bremsflüssigkeitsstand.
2. dass die Bremsen freigängig sind.
3. dass der minimale Bremsbelag vorhanden ist,
4. eine vorhandene Wegreserve,
5. wenn vorhanden, eine funktionierende Handbremse und
6. vorhandene Gummiauflage auf dem Bremspedal.

(c) bei den Bereifungen und Laufflächen sind,

1. Reifen als Lauffläche,
2. eine Mindestprofiltiefe von 1,6 mm an alle Reifen,
3. gleichmäßige Reifenabnutzung über die gesamte Auflagefläche,
4. Reifengröße und Reifenbezeichnung sind übereinstimmend mit Fahrzeugschein,
5. korrekte Laufrichtung der Reifen,
6. keine erheblichen Beschädigungen,
7. Radkappen sicher befestigt und
8. mindestens ein Ersatzreifen.

(d) bei Antrieb, Fahrgestell und Aufbau sind,

1. keine Oxidierung und
2. funktionierende Stoßdämpfer.

(e) bei Abgas- und Geräuschverhalten sind,

1. Auspuff dicht und korrekt befestigt,
2. keine erhöhten Ruß- und Abgaswerte,
3. Abgastemperatur nicht über 180° Celsius und
4. kein quietschen oder rattern.

(f) bei sonstigem sind,

1. funktionierendes Lenkradschloss,
2. funktionierender Tachometer,
3. unbeschädigte Scheiben,
4. unbeschädigte Spiegel,


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