5. funktionierende Batterie,
6. dichte Leitungen und Schläuche,
7. kein Nitrous Oxide Systems
8. angemeldetes und montiertes Nummernschild,
9. Übereinstimmende Fahrzeugidentifikationsnummer mit dem Fahrzeugschein,
10. gültiger Verbandskasten und
11. funktionierendes Warndreieck
Straßenverkehrs Ordnung - §21 Sondersignalanlage
(1) Als Sondersignalanlage Typ A werden alle Lichtanlagen bezeichnet, die mit einem Fahrzeug
verbunden sind, solange diese aus roten und oder blauen Blinklichtern bestehen.Ebenfalls sind
alle Tonsignale am Fahrzeug, die nicht als Hupe zugelassen sind.
(2) Als Sondersignalanlage Typ B werden alle Lichtsignale bezeichnet, die mit einem Fahrzeug
verbunden sind, solange diese aus gelben oder weißen Blinklichtern bestehen, aber nicht als
Richtungsanzeiger zugelassen sind.
(3) Die Sondersignalanlage Typ A darf ausschließlich verwendet werden, wenn höchste Eile
geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,
eine Gefahr für die Öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu
verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Wer dies nicht beachtet, macht sich der
unberechtigten Benutzung der Sondersignale Typ A strafbar.
(4) Die Sondersignalanlage Typ B darf ausschließlich verwendet werden, um den Verkehr vor
einem Unfall, einer Gefahr oder einer allgemeinen Verkehrsbehinderung zu warnen. Wer dies
nicht beachtet, macht sich der unberechtigten Benutzung der Sondersignale Typ B strafbar.
dies nicht beachtet, macht sich dem .Unerlaubtes führen eines Sondersignal Fahrzeugs Typ B"
strafbar.
(7) Die aktivierten Sondersignale ordnen alle anderen Verkehrsteilnehmer an, umgehend freie
Bahn wie in Abs, 8 beschrieben, zu bilden. Sollte Abs. 8 nicht zutreffen, so tritt §22 statt dessen
in Kraft. Wer keine freie Bahn wie beschrieben schafft, macht sich dem Nichtbilden eines
Rettungswegs strafbar.
(8) Bei deutlich fließendem Verkehr, müssen alle Fahrzeuge bereits vor Ankunft des
Fahrzeuges mit Sondersignalen anderen Position nach Rechts ausweichen.
(9) Für Fahrzeuge mit aktivierten Sondersignalen Typ A entfallen §3.§4, §9, §11. §12, §13, §14,
§15, §19,§22, §23. §24. §25 und §26. Sollte dieses Recht genutzt werden, so sollte eine
Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer möglichst ausgeschlossen werden und es ist sich im
Fall einer Gefährdung möglichst an den Richtlinien der StVO zu orientieren.
(10) Für Fahrzeuge mit aktivierten Sondersignalen Typ B entfallen §4. §9, §11, §12 §13,
§14,§19, §22, §23, §24, §25 und §26. Dieses Recht darf nur soweit genutzt werden, wie es
wirklich nötig ist. Sollte dieses Recht genutzt werden, so sollte eine Gefährdung für andere
Verkehrsteilnehmer möglichst ausgeschlossen werden und es ist sich im Fall einer Gefährdung
möglichst an den Richtlinien der StVO zu orientieren.
(5) Das führen eines Fahrzeuges mit einer aktivierbaren Sondersignalanlage Typ A ist
ausschließlich Anstalten öffentlichen Rechts vorbehalten, wer dies nicht beachtet, macht sich
dem Unerlaubtes führen eines Sondersignal Fahrzeugs Typ A strafbar.
(6) Das führen eines Fahrzeuges mit einer aktivierbaren Sondersignalanlage Typ B ist
ausschließlich Anstalten öffentlichen Rechts und öffentlichen Unternehmen vorbehalten.
Bu ndesB eamtenG e setz
BundesBeamtenGesetz - §1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich
etwas anderes bestimmt ist.
BundesBeamtenGesetz - §2 Dienstherrnfähigkeit
(1) Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen das Land sowie landesunmittelbare
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder
aufgrund eines Gesetzes verliehen wird.
BundesBeamtenGesetz - §3 Begriffsbestimmungen
(1) Fachvorgesetzte oder Fachvorgesetzter ist, wer einer Dienstaufsicht angehört.
(2) Unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter ist, wer durch die Dienstaufsicht
oder durch diese benannte Stellen auf einen gewissen Dienstgrad, der einer Nummer angehört,
benannt wird. Diese Nummer entscheidet, wer vorgesetzt ist.
(3) Als Dienstherr wird die allgemeine Dienst- und Fachaufsicht bezeichnet, die jeweils für den
Dienstträger zugeteilt ist.
BundesBeamtenGesetz - §4 Beamtenverhältnis
(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Fachvorgesetzten in einem öffentlich-rechtlichen
Dienst und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
BundesBeamtenGesetz - §5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses
(1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
(a) hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
(b) von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht
ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis stehen.
BundesBeamtenGesetz - §6 Arten des Beamtenverhältnisses
(1) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes für
das Beamtenverhältnis auf Probe. Dieses ist das Beamtenverhältnis, in das neu ernannte
Beamte zu
Beginn eintreten.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit für eine
Festanstellung mit einem Beamtenverhältnis
(3) Das Beamtenverhältnis des Amtsträger dient der Ausübung der in §5 genannten Aktivitäten
als ausgebildeter, festangestellter Amtsträger des Landes. Dieses ist das dem in Absatz 2
folgende Beamtenverhältnis und dauert an, bis das Beamtenverhältnis aufgehoben wird.
BundesBeamtenGesetz - §7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnis
(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer
(a) Staatsangehöriger der vereinigten Staaten von Amerika ist.
(b) die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne
des Grundgesetzes einzutreten
1. die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder
2. die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
BundesBeamtenGesetz - §8 Stellenausschreibung
(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und
Bewerber muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann
die Regierung durch Rechtsverordnungen regeln.
(2) Die Ausschreibung muss für alle Staatsbürger zugänglich in den zugeteilten Foren des
Staates veröffentlicht werden.
BundesBeamtenGesetz - §9 Auswahlkriterien
(1) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische
Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft,
Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung
der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit
Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.
BundesBeamtenGesetz - §10 Ernennung
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
(a) Begründung des Beamtenverhältnisses,
(b) Umwandlung des Beamtenverhältnisses in solches anderer Art,
(c) Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung oder
(d) Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der
Laufbahngruppe.
BundesBeamtenGesetz - §11 Wirksamwerden der Ernennung
(1) Vereidigungen können nur durch in Absatz 2 bezeichnete Personen und auch nur in Maßen
des Absatz 3 durchgeführt werden.
(2) Personen, die den Eid des Schwur-Amts vor den zuständigen Stellen abgelegt haben,
müssen außerdem bei einem der folgenden Anstalten öffentlichen Rechts einen der hier
genannten Dienstgrade bekleiden:
(a) Department of Justice
1. General Prosecutor
2. Dep. General Prosecutor
(b) Police Department
1. Chief of Police
2. Assistant Chief
3. Deputy Chief
(c) Emergency Medical Service
1. Chief of Emergency Medical Service
2. Deputy Chief of Emergency Medical Service
(d) Fire Department
1. Chief of Fire Department
2. Deputy Chief of Fire Department
(3) Die Vertreter des Schwurants gemäß Abs. 2, können folgenden Vereidigungen abnehmen:
(a) Department of Justice
1. Chief of Justice und Supreme Judge
1. Abs. 2 (Strafverfolgungs- und Vollstreckungsbehörde)
2. Abs. 3 (rechtliche Vertretung)
3. Abs. 4 (Richteramt)
4. Abs. 5 (Richteramt ab Federal Judge)
5. Abs. 6 (Hippokrates)
6. Abs. 7 (Schwur-Amt)
2. Director und Deputy Director of United States Marshal Service
1. Abs. 2 (Strafverfolgungs- und Vollstreckungsbehörde)
(b) Police Department 1. Chief of Police, Assistant Chief und Deputy Chief
1. Abs. 2 (Strafverfolgungs- und Vollstreckungsbehörde)
(c) Emergency Medical Service und Fire Department
1. Chief und Deputy Chief of Emergency Medical Service und Chief und Deputy Chief of
Fire Department
1. Abs. 6 (Hippokrates)
(4) Die Ernennung ist dann rechtskräftig, wenn der korrekte Eid ordnungsgemäß vor den in
Absatz 2 genannten Ämtern durchgeführt wird.
(5) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn
BundesBeamtenGesetz - §12 Nichtigkeit der Ernennung
(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn
(a) sie von sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder
(b) zum Zeitpunkt der Ernennung
1. die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter nicht vorlag
(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn
(a) im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig
hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis
begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln
wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die oder der Dienstvorgesetzte
dies schriftlich festgestellt hat das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Dauer fehlt, die Dauer aber
durch Rechtsvorschrift bestimmt ist,
(b) im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt.
BundesBeamtenGesetz - §13 Rücknahme der Ernennung
(1) Die Ernennung ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn
(a) sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
(b) dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass die ernannte Person wegen einer Straftat
rechtskräftig verurteilt ist und deswegen für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig
erscheint.
(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn dem Dienstherrn nicht bekannt war,
dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis erkannt worden war.
(3) Die oberste Dienstbehörde nimmt die Ernennung innerhalb von einem Monat zurück,
nachdem sie von ihr und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Der schriftliche
Entlassung wird der Beamtin oder dem Beamten zugestellt.
BundesBeamtenGesetz - §14 Beendigungsgründe
(1) Das Beamtenverhältnis endet durch
(a) Verlust der Beamtenrechte,
(b) Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch ein Supreme Court
(c) Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand, oder
(d) Entlassung Mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses wird die Amtsbezeichnung und
die im Zusammenhang mit dem Amte verliehenen Titel aberkannt.
BundesBeamtenGesetz - §15 Entlassungsgründe
(1) Beamtinnen und Beamte können durch die zuständige Dienstaufsicht entlassen werden,
wenn sie
(a) nicht die minimale Aktivität aufweisen,
(b) als psychisch ungeeignet durch die zuständigen Stellen bewertet werden,
(c) den Diensteid brechen,
(d) den Dienstvorschriften nicht nachkommen,
(e) sich rechtswidrig verhalten und verurteilt wurden, ausgenommen sind Ordnungswidrigkeiten,
(f) während oder auch außerhalb des Dienstes, nachgewiesener Weise eines Drogenkonsums
beschuldigt werden,
(g) die Entlassung schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragt haben oder (h) sonstige
Gründe eine Entlassung gemäß des Kündigungsschutzgesetzes rechtfertigen
BundesBeamtenGesetz - §16 Verlust der Beamtenrechte
(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines
Gerichts der vereinigten Staaten von Amerika,
(a) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über 1. Friedensverrat, Hochverrat.
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Gefährdung der äußeren Sicherheit, Verstoß
gegen das Grundrecht, oder 2. Bestechlichkeit im Dienst. bezieht, verurteilt hat endet das
Beamtenverhältnis mit Antrag der jeweiligen Dienst- oder Fachaufsicht direkt. Die jeweilige
Dienst- oder Fachaufsicht ist über das Urteil gegen Beamtinnen und Beamten in Kenntnis zu
setzen.
(2) Ein Supreme Court ist befähigt, Beamtinnen und Beamte aus dem Dienst zu entheben,
sollten diese sich einer Straftat, also einer Tatbestand, die keine Ordnungswidrigkeit mehr stellt,
strafbar machen.
BundesBeamtenGesetz - §17 Eidespflicht, Eidesformel
(1) Personen, die bei einer staatlichen Strafverfolgungs- oder Vollstreckungsbehörde, einer zum
retten, zum schützen oder zum bergen von Menschen, Tieren oder Sachwerten zuständigen
Anstalten Öffentlichen Rechts angestellt sind, oder als Person selbst zur Durchführung der
richterlichen Gewalt oder zur Ernennung von Beamtinnen oder Beamten durch ein Gesetz
befähigt sind, haben die Pflicht, sich vor Einstellung als fest angestellter Mitarbeiter als Beamte
ernennen zu lassen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die bei einer Strafverfolgungs- oder einer Vollstreckungsbehörde
angestellt sind, haben folgenden Diensteid zu leisten:
(a) Ich schwöre bel Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, das Grundgesetz und alle in dem
Staat Lakeside County geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu
erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
(3) Beamtinnen und Beamte, die zur rechtlichen Vertretung von zivilen Personen berufen sind,
haben folgenden Diensteid zu leisten
(a) Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung
zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalt gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott
Helfe.
(4) Beamtinnen und Beamte, die die richterliche Gewalt ausüben können, haben folgenden
Diensteid zu leisten:
(a) Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, das Richteramt getreu dem
Grundgesetz für den Staat Lakeside County und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem
Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und
Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
(5) Beamtinnen und Beamte, die die richterliche Gewalt in Höhe des Federal Court ausführen
können, haben folgenden Eid zu leisten:
(a) .Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, das Richteramt getreu dem
Grundgesetz, der Verfassung und aller anderen Gesetze und Vorschriften des Staates Lakeside
County, zu schützen, zu wahren und meine Amtspflichten gegenüber jedermann gewissenhaft
zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur
der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
(6) Beamtinnen und Beamte, die bei einer Anstalt öffentlichen Rechts angestellt sind, die zum
retten, zum schützen oder zum bergen von Menschen oder Tieren oder zum schützen von
Sachwerten berufen sind, haben folgenden Diensteid zu leisten:
(a) .Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden. Ich werde meine
Dienstobliegenheiten gewissenhaft erfüllen und das Grundgesetz für den Staat Lakeside
County sowie die Gesetze wahren. Nach bestem Vermögen und Urteil werde ich Sie bewahren
vor Schaden und willkürlichem Unrecht. Ich werde niemandem, auch nicht auf seine Bitte hin,
ein tödliches Gift verabreichen oder auch nur dazu raten. Welche Häuser ich betreten werde,
ich will zu Nutz und Hilfe der Kranken eintreten, mich enthalten jedes willkürlichem Unrecht und
jeder anderen Schädigung. Was ich bei der Behandlung sehe oder höre oder auch außerhalb
der Behandlung Im Leben der Menschen, werde ich, soweit man es nicht weitergeben darf,
verschweigen und solches als ein Geheimnis betrachten. Wenn ich nun diesen Eid erfülle und
nicht verletze, möge mir Ruhm bei allen Menschen bis in ewige Zeiten verbleiben. Wenn ich ihn
übertrete und meineidige, werde das Gegenteil. So wahr mir Gott helfe."
(7) Beamtinnen und Beamte, die zur Ernennung von Beamtinnen und Beamten befähigt sein
sollen, haben folgenden Diensteid zu leisten:
(a) Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Schwur-Amt getreu dem
Grundgesetz, der Verfassung und aller anderen Gesetze und Vorschriften zu erfüllen,
Beamtinnen und Beamte nicht widrig oder falsch zu Nennen und meine Amtspflichten
rechtmäßig zu erfüllen. Ich möchte jedem Respekt entgegen bringen, der seinen Eid ablegt und
die Gesetze wahren möchte. Ich möchte Beamtinnen und Beamte für die Förderung des
Staates in den Dienst berufen und alle Personen gleich behandeln, niemanden bevorzugen und
niemanden benachteiligen, so wahr mir Gott helfe.
(8) Der Eid kann auch ohne die Worte ,so wahr mir Gott helfe und bei Gott dem Allmächtigen
und Allwissenden geleistet werden.
(9) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung
des vorgeschriebenen Eides ab, können an Stelle der Worte ich schwöre die Worte ich gelobe
oder eine andere Beteuerungsformel gesprochen werden.
BundesBeamtenGesetz - §18 Grundpflichten
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre
Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der
Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes
Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und
Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der
Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.
BundesBeamtenGesetz - §19 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu
widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen
wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und
dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des
Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarer Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn,
dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies
(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung
zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
BundesBeamtenGesetz - §20 Aufgabengebiete des Police Department
(1) Das Police Department hat die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen
Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und
Störungen der Öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen
Interesse geboten ist. Sie hat insbesondere die verfassungsmäßige Ordnung und die
ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten. Hierdurch ergibt sich
das Aufgabengebiet der Strafverfolgung und Vollstreckung. Dies zusammen wird formuliert als
“polizeilicher Aufgabenbereich."
(2) Außerdem hat das Police Department die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragenen
Aufgaben wahrzunehmen.
BundesBeamtenGesetz - §21 Aufgabengebiete des F.B.I.
(1) Das Federal Bureau of Investigation, kurz F.B.I.. besitzt grundlegend dieselben
Aufgabengebiete wie das Police Department.
(2) Die zusätzlichen Aufgaben des F.B.I. bestehen unter anderem in der Ermittlung gegen
Mitarbeiter jeglicher Behörden, der Verfolgung von Waffen- sowie Drogenhandel und dem
verdeckten Ermitteln.
BundesBeamtenGesetz - §22 Aufgabengebiete des U.S.M. S. - Department of Justice
(1) Die grundlegenden Schutzaufgaben des United States Marshal Service, kurz U.S.M. S.,
bestehen aus dem Schutz von Mitarbeitern des Department of Justice, Abteilung Law, dem
Schützen von Personen unter Schutzprogrammen, sowie dem allgemeinen Schützen des
Geländes des Department of Justice.
(2) Weitere Aufgaben des U.S.M. S. sind die Vollstreckung von Haftstrafen, die Vollstreckung
von Haftbefehlen und die Vollstreckung von Gefangenentransporten.
(3) Auf Anfrage des Police Department darf der U.S.M. S. verstärkend für das Police
Department
wirken. Dies bedeutet, dass flüchtende Personen auf Anfrage des Police Department verstärkt
von der Seite des US M. S. verfolgt und festgenommen werden können. Hierzu zählt ebenfalls
der Transport zur weiteren Bearbeitungsstelle, aber nicht die direkte strafrechtliche Aufnahme
von Straftaten.
(4) Die direkte Verfolgung von Straftätern ist dem U.S.M. S. solange gegeben, wie die
begangene Tat keine Ordnungswidrigkeit oder ein Verkehrsdelikt stellt. Dies beinhaltet auch die
Durchführung von polizeilichen Maßnahmen
BundesBeamtenGesetz - §23 Aufgabengebiete des Department of Law - Department of Justice
(1) Die Abteilung Department of Law des Department of Justice sind unter anderem dazu
Berufen, Personen und den Staat rechtlich zu vertreten und die Judikative auszuüben.
BundesBeamtenGesetz - §24 Aufgabengebiete des E.M.S. & F.D.
(1) Die grundlegende Aufgabe des Emergency Medical Service, kurz E.M.S., ist die erweiterte
medizinische Versorgung.
(2) Die grundlegenden Aufgaben des Fire Department, kurz F.D., sind die Rettung von
Menschen, das Löschen von Bränden, die Bergung von Menschen und das Schützen von
Menschen, Tieren oder hohen Sachwerten.
(3) Die Zusatzausbildung des Kriseninterventionsteam, kurz KIT, wird dazu genutzt, um auf die
menschliche Psyche einzugehen. Die Aufgabe ist das psychische Betreuen von allen
Unfallbeteiligten, von Angehörigen, von Zeugen, aber auch von Mitarbeiter der eigenen oder
dritter Offentlichen Unternehmen um die Belastung der Psyche zu reduzieren und die Situation
besser zu verarbeiten.
BundesBeamtenGesetz - §25 Polizeiliche Maßnahmen
(1) Das Police Department des Staates Lakeside County haben innerhalb der durch das Recht
gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die
ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
BundesBeamtenGesetz - §26 Höhere medizinische Maßnahmen
(1) Verbeamtete Mediziner des Staates Lakeside County, die der Dienststufe Advanced
Emergency Medical Technician oder einer höheren Dienststelle angehören, oder einen
vergleichbaren höheren Dienstgrad besetzen, können Personen, die medizinisch behandelt
werden sollen, als unfähig zum einschätzen der Situation beurteilt werden. Hierdurch tritt dieses
Gesetz in Kraft.
BundesBeamtenGesetz - §27 Einschränkung von Grundrechten
(1) Durch polizeiliche Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes können im Rahmen des
Grundgesetzes für den Staat Lakeside County eingeschränkt werden
(a) das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetz
(b) die Freiheit der Person, Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetz
(c) das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Artikel 9 des Grundgesetz
(d) die Freizügigkeit, Artikel 10 des Grundgesetz
(e) die Unverletzlichkeit der Wohnung, Artikel 12 des Grundgesetz
(1) das Eigentum, Artikel 13 des Grundgesetz
(2) Durch höhere medizinische Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können im Rahmen des
Grundgesetzes für den Staat Lakeside County eingeschränkt werden
(a) das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetz
(b) die Freiheit der Person, Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetz
BundesBeamtenGesetz - §28 Art der Maßnahmen
(1) Kommen für die Wahrnehmung einer Polizeilichen Aufgabe mehrere Maßnahmen in
Betracht, so hat das Police Department die Maßnahme zu treffen, die den einzelnen und die
Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Durch eine polizeiliche Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar
außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
BundesBeamtenGesetz -§29 Maßnahmen gegenüber...
(1) dem Verursacher
(a) Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch das Verhalten von Personen bedroht
oder gestört, so hat das Police Department ihre Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen,
der die Bedrohung oder die Störung verursacht hat.
(b) ist die Bedrohung oder die Störung durch eine Person verursacht worden, die von einem
anderen zu einer Verrichtung bestellt worden ist, so kann das Police Department ihre
Maßnahmen auch gegenüber dem anderen treffen.
(2) dem Eigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt
(a) Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Zustand einer Sache bedroht oder
gestört, so hat das Police Department ihre Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder
gegenüber demjenigen zu treffen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.
(3) unbeteiligten Personen
(a) Gegenüber anderen als den in den in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Personen kann
das Police Department ihre Maßnahmen nur dann treffen, wenn auf andere Weise eine
unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert
oder eine bereits eingetretene Störung nicht beseitigt werden kann, insbesondere wenn die
eigenen Mittel der Behörde nicht ausreichen oder wenn durch Maßnahmen nach Absatz 1,
Absatz 2 oder 30 ein Schaden herbeigeführt würde, der erkennbar außer Verhältnis zu dem
beabsichtigten Erfolg steht
(b) Maßnahmen dieser Art dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Voraussetzung des
Absatzes 1 vorliegt.
BundesBeamtenGesetz - §30 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
(1) Die unmittelbare Ausführung durch das Police Department ist nur zulässig, wenn der
polizeilichen Zweck durch Maßnahmen gegen die in §29 Absatz 1 und Absatz 2 bezeichneten
Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene
ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Entstehen dem Police Department durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
Kosten, so
sind die in den 929 Absatz 1 und 2 bezeichneten Personen zu deren Ersatz verpflichtet. Die
Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
BundesBeamtenGesetz - §31 Allgemeine Regeln der Datenerhebung
(1) Personenbezogene Daten sind, soweit sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen
entnommen werden, bei dem Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben. Ohne Kenntnis des
Betroffenen oder bei Dritten dürfen personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn die
Erhebung beim Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen hohem Aufwand möglich ist
oder die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.
(2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich offen zu erheben. Eine Datenerhebung, die
nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll (verdeckte Datenerhebung), ist nur
zulässig, wenn sonst die Wahrnehmung der Polizeilichen Aufgabe gefährdet oder nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder wenn anzunehmen ist, dass dies den
überwiegenden Interessen des Betroffenen entspricht.
(3) Werden personenbezogene Daten offen erhoben, ist der Betroffene bei schriftlicher
Erhebung stets sonst auf Verlangen auf die Rechtsgrundlage, auf eine im Einzelfall bestehende
Auskunftspflicht oder auf die Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen. Gegenüber Dritten
unterbleibt der Hinweis, wenn hierdurch erkennbar schutzwürdige Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt werden können.
BundesBeamtenGesetz - §32 Befragung und Datenerhebung
(1) Ein Amtsträger, der zur Strafverfolgung oder Vollstreckung von hoheitlichen Maßnahmen
berechtigt ist, kann jede Person befragen, wenn anzunehmen ist, dass sie sachdienliche
Angaben machen kann, die zur Wahrnehmung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe
erforderlich sind. Die Person ist dabei verpflichtet, Name, Vorname, Datum und Ort der Geburt,
Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. Dient die Befragung der Abwehr einer
Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach-
oder Vermögenswerte, ist die Person verpflichtet, über Satz 2 hinausgehende Angaben zu
machen. Zur Verweigerung der Auskunft sind nur Personen berechtigt, die in 678 genannt sind.
Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach Satz 4 besteht nicht, wenn die Auskunft für die Abwehr
einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person
erforderlich ist. Die betroffene Person kann zu jeder Befragung einen Anwalt hinzuziehen. Sollte
diese sich keinen Verteidiger leisten können oder wünscht keinen bestellten Verteidiger. so wird
dieser ein Pflichtverteidiger vom Staat gestellt. Sollte sich kein Verteidiger im Staat befinden,
muss sich die befragte Person selbst verteidigen. Informationen die durch den Entfall des
Zeugnisverweigerungsrecht erreicht wurden, sind ausschliesslich zur Abwehr der in Satz 3
genannten Gefahren weiter zu verarbeiten. Wird eine Auskunft unberechtigt verweigert, stellt
dies einen Straftatbestand gemäß dem Strafgesetzbuch dar. Für die Dauer der Befragung kann
die Person angehalten werden.
(2) Ein Amtsträger, der zur Strafverfolgung oder Vollstreckung von hoheitlichen Maßnahmen
berechtigt ist, kann Daten der in §29 Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Personen sowie anderer
Personen erheben, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist und die Befugnisse nicht anderweitig
geregelt sind.
(3) Es können Daten über
(a) Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie künftig Straftaten
begehen und deren Kontakt- oder Begleitpersonen,
(b) Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Opfer von Straftaten
werden,
(c) Personen im räumlichen Umfeld einer in besonderem Maß gefährdeten erscheinenden
Person oder
(d) Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen erheben, soweit dies zur
vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Es können Daten von Personen,
(a) deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
(b) die für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,
verantwortlich sind oder
(c) die für besonders gefährdete Anlagen oder Einrichtungen verantwortlich sind, erheben,
soweit dies für die Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Angaben sollen
sich auf Namen, Vornamen, Anschriften und alle Informationen über die Erreichbarkeit sowie
auf die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen beschränken.
(5) Es können femer personenbezogene Daten erhebt werden, wenn dies zum Schutz privater
Rechte oder zur Vollzugshilfe erforderlich ist.
(6) Es können Daten von Personen erhoben werden, soweit dies zur Erfüllung von ihr durch
andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
BundesBeamtenGesetz - §33 Versagung der Aussagegenehmigung
(1) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die
Aussage dem Wohle des Bundes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben
ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde
(2) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren
oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die
Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt
werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird die Genehmigung
versagt, haben die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder dem Beamten den Schutz zu
gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen
(3) Über die Versagung der Genehmigung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann
diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
BundesBeamtenGesetz - §34 Verdeckte Ermittler
(1) Bei Mitarbeiter des Federal Bureau of Investigation, die als verdeckte Ermittler agieren,
dürfen soweit es zur Geheimhaltung der wahren Identität eines verdeckten Ermittlers
erforderlich ist entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden. Ein
verdeckter Ermittler darf zur Erfüllung seines Auftrages unter Geheimhaltung seiner wahren
Identität am Rechtsverkehr teilnehmen.
(2) Ein verdeckter Ermittler darf unter Geheimhaltung seiner wahren Identität, nicht jedoch unter
Vortäuschen eines Zutrittsrechts, mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung
betreten.
BundesBeamtenGesetz - §35 Vorladungen
(1) Das Police Department kann eine Person vorladen, wenn
(a) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen
kann, die zur Verfolgung von rechtswidrigen Taten helfen kann,
(b) dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist, oder
(c) diese Person für eine Aussage benötigt wird.
(2) Das Department of Justice kann eine Person vorladen, wenn
(a) diese eine Zeugenaussage vor Gericht ableisten soll
(b) diese als Angeklagter oder Kläger vorgeladen ist, oder
(c) diese als rechtlicher Vertreter vorgeladen ist
(d) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen
kann, die zur Verfolgung von rechtswidrigen Taten helfen kann,
(3) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden.
(4) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie
zwangsweise durchgesetzt werden, wenn dies
(a) zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für
bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte oder
(b) zur Durchführung von amtlichen Maßnahmen erforderlich ist.
BundesBeamtenGesetz - §36 Verweisung von Orten
(1) Ein Amtsträger, der zur Strafverfolgung oder Vollstreckung von hoheitlichen Maßnahmen
berechtigt ist, kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person
vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes
verbieten (Platzverweis).
(2) Ein Amtsträger, der zur Strafverfolgung oder Vollstreckung von hoheitlichen Maßnahmen
berechtigt ist, kann einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet
innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder
zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und
örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf
räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Personen umfassen. Ein
Aufenthaltsverbot entfällt spätestens nach drei Monaten.
(3) Ein Amtsträger, der zur Strafverfolgung oder Vollstreckung von hoheitlichen Maßnahmen
berechtigt ist, kann eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich
verweisen, wenn dies zum Schutz einer anderen Bewohnerin oder eines anderen Bewohners
dieser Wohnung (verletzte oder bedrohte Person) vor einer unmittelbar bevorstehenden
erheblichen Gefahr erforderlich ist (Wohnungsverweis). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme,
dass die erhebliche Gefahr nach Verlassen der Wohnung fortbesteht, kann der Amtsträger der
der Wohnung verwiesenen Person verbieten, in die Wohnung oder den unmittelbar
angrenzenden Bereich zurückzukehren (Rückkehrverbot) und sich der verletzten oder
bedrohten Person anzunähern (Annäherungsverbot). Ein Wohnungsverbot entfällt bei einer
nicht richterlichen Anweisung nach spätestens 5 Tagen. Ein Annäherungsverbot entfällt bei
einer nicht richterlichen Anweisung nach spätestens 14 Tagen. Sollte ein längeres Wohnungs-
oder Annäherungsverbot benötigt sein, so kann eine Verlängerung dieses Verbotes vor Gericht
erwirkt werden.
BundesBeamtenGesetz - §37 Gewahrsam
(1) Ein Amtsträger, der zur Strafverfolgung oder Vollstreckung von hoheitlichen Maßnahmen
berechtigt ist, kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
(a) auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung
nicht beseitigt werden kann, oder
(b) der Gewahrsam zum eigenen Schutz einer Person gegen drohende Gefahr für Leib oder
Leben erforderlich ist und die Person 1. um Gewahrsam ansucht oder
2. sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in
einer hilflosen Lage befindet oder
3. Selbsttötung begehen will, oder
(c) die Identität einer Person auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.
(2) Der in Gewahrsam genommenen Person sind der Grund dieser Maßnahme und die gegen
sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Der Gewahrsam ist aufzuheben, sobald sein Zweck erreicht ist. Der Gewahrsam darf nicht
länger als 60 Monate nach dem Ergreifen aufrechterhalten werden. Der Zeit ausgenommen sind
jegliche Gefahrensituationen.
BundesBeamtenGesetz - §38 Durchsuchung von Personen
(1) Ein Amtsträger, der zur Strafverfolgung oder Vollstreckung von hoheitlichen Maßnahmen
berechtigt ist, kann eine Person durchsuchen, wenn
(a) sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam
genommen werden darf,
(b) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt oder
beschlagnahmt werden dürfen,
(c) sie zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.
(2) Ein Amtsträger, der zur Strafverfolgung oder Vollstreckung von hoheitlichen Maßnahmen
berechtigt ist, kann eine Person, deren Identität festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen
gefährlichen Werkzeugen und Sprengstoffen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen
zum Schutz des Amtsträgers oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben
erforderlich erscheint.
(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden.
Dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine
Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint, kein Mitarbeiter des gleichen Geschlechts zur
Verfügung steht oder die Person einer andersgeschlechtlichen Durchsuchung zustimmt.
BundesBeamtenGesetz - §39 Durchsuchung von Sachen
(1) Ein Amtsträger, der zur Strafverfolgung oder Vollstreckung von hoheitlichen Maßnahmen
berechtigt ist, kann eine Sache durchsuchen, wenn
(a) sie von einer Person mitgeführt wird, die nach $38 Abs. 1 oder Abs. 2 durchsucht werden
darf,
(b) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet,die
1. in Gewahrsam genommen werden darf,
2. widerrechtlich festgehalten wird oder
3. infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist,
(c) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die
sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf.
BundesBeamtenGesetz - $40 Durchsuchung von Wohnungen
(1) Ein Amtsträger, der zur Strafverfolgung oder Vollstreckung von hoheitlichen Maßnahmen
berechtigt ist, kann eine Wohnung gegen den Willen des Inhabers nur betreten, wenn dies zum
Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen dringende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Während der Nachtzeit ist das Betreten nur zu Abwehr
einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr oder schweren Gesundheitsgefahr für einzelne
Personen zulässig.
(1) Ein Amtsträger, der zur Strafverfolgung oder Vollstreckung von hoheitlichen Maßnahmen
berechtigt ist, kann eine Wohnung nur durchsuchen, wenn
(a) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine Person in der Wohnung befindet, die
1. in Gewahrsam genommen werden darf,
2. widerrechtlich festgehalten wird oder
3. infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist, oder
(b) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine Sache in der Wohnung befindet, die
sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf.
(2) Ist eine Person entführt worden und rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sie in
einem Gebäude oder einer Gebäudegruppe festgehalten wird, so können Amtsträger, die zur
Strafverfolgung oder Vollstreckung von hoheitlichen Maßnahmen berechtigt sind, die Wohnung
in diesem Gebäude oder dieser Gebäudegruppe durchsuchen, wenn die Durchsuchung das
einzige Mittel sind, um eine Lebensgefahr oder Gesundheitsgefahr von der entführten Person
oder von einem Dritten abzuwehren. Durchsuchungen während der Nachtzeit sind nur zulässig,
wenn sie zur Abwehr der in Satz 1 genannten Gefahren unumgänglich notwendig sind. (3) Die
Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom 1. April bis 30 September die Stunden von 21 Uhr bis 4
Uhr und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 21 Uhr bis 6 Uhr.
(4) Außer bei Gefahr im Verzug darf eine Durchsuchung nur durch ein Richter oder
Staatsanwalt angeordnet werden. Eine die Durchsuchung anordnende Entscheidung des
Gerichts bedarf zur ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntmachung an den Betroffenen.
(5) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe
während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeit betreten werden.
(6) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter sind der Grund der Durchsuchung und die
gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben.
BundesBeamtenGesetz - §41 Sicherstellung
(1) Ein Amtsträger, der zur Strafverfolgung oder Vollstreckung von hoheitlichen Maßnahmen
berechtigt ist, kann eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um den Eigentümer
oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der
Sache zu schützen
(2) Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu
unterrichten
(3) Die Sicherstellung ist aufzuheben, wenn der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der
tatsächlichen Gewalt dies verlangt oder wenn ein Schutz nicht mehr erforderlich ist, spätestens
jedoch nach zwei Wochen, oder auch länger bei einem bevorstehenden Verfahren
(4) Diese Bestimmungen finden auf verlorenen Sachen Anwendung, soweit in den gesetzlichen
Vorschriften über den Fund nichts anderes bestimmt ist.
BundesBeamtenGesetz - §42 Beschlagnahme
(1) Ein Amtsträger, der zur Strafverfolgung oder Vollstreckung von hoheitlichen Maßnahmen
berechtigt ist, kann eine Sache beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist (a) zum Schutz
eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung
oder
(b) zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung durch eine Person, die nach diesem
Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen
worden ist.
(2) Dem Betroffenen sind der Grund der Beschlagnahme und die gegen sie zulässigen
Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben. Auf Verlangen ist ihm eine Bescheinigung zu
erteilen.
(3) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist. Vorbehaltlich besonderer
gesetzlicher Regelungen darf die Beschlagnahme nicht länger als vier Wochen dauern,
ausgenommen in einem bevorstehenden Verfahren wird diese Sache benötigt.
(4) Bei beschlagnahmten Forderungen oder anderen Vermögensrechten, die nicht freigegeben
werden können, ohne dass die Voraussetzung der Beschlagnahme emeut eintreten, kann die
Beschlagnahme um jeweils weitere vier Wochen, långstens bis zu einer Gesamtdauer von 6
Monaten verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet ein Gericht.
BundesBeamtenGesetz - §43 Einziehung
(1) Ein Amtsträger, der zur Strafverfolgung oder Vollstreckung von hoheitlichen Maßnahmen
berechtigt ist, kann eine beschlagnahmte Sache einziehen, wenn diese nicht mehr
herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzung der Beschlagnahme erneut
eintreten. Die Einziehung ist auf Forderung des Eigentümers schriftlich festzuhalten. (2)
Eingezogene Sachen, die nicht weiter verwertet werden können, sind unbrauchbar zu machen
oder zu vernichten.
BundesBeamtenGesetz - §44 Vernehmung
(1) Ein Amtsträger, der zur Strafverfolgung oder Vollstreckung von hoheitlichen Maßnahmen
berechtigt ist, darf bei einer Vernehmung zur Herbeiführung einer Aussage keinen Zwang
anwenden.
BundesBeamtenGesetz - §45 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Ein Amtsträger, der zur Strafverfolgung oder Vollstreckung von hoheitlichen Maßnahmen
berechtigt ist, kann erkennungsdienstliche Maßnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen nur
vornehmen, wenn
(a) sich die Person nicht ausweisen kann, oder
(b) dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene
verdächtig ist eine Straftat begangen zu haben, und die Umstände des Einzelfalles die
Annahme rechtfertigen, dass er zukünftig eine Straftat begehen wird.
(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
(a) die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
(b) die Aufnahme von Lichtbildern einschließlich Bildaufzeichnungen,
(c) die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
(d) Messung und ähnliche Maßnahmen
(3) Die durch die erkennungsdienstliche Behandlung erhobenen personenbezogenen Daten
sind zu löschen und die entstandenen Unterlagen zu vernichten, wenn die Voraussetzung nach
Absatz 1 entfallen sind, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach anderen
Rechtsvorschriften zulässig.
BundesBeamtenGesetz - §46 Datenanwendung im allgemeinen
(1) Ein Amtsträger, der zur Strafverfolgung oder Vollstreckung von hoheitlichen Maßnahmen
berechtigt ist, kann personenbezogene Daten speichem, veränder und nutzen, soweit und
solange dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ebenso muss feststellbar sein,
bei welcher Stelle die der Speicherung zugrunde liegenden Unterlagen geführt werden.
(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten ist nur zu dem
Zweck zulässig, zu dem die Daten erlangt worden sind. Die Speicherung Veränderung und
Nutzung zu einem anderen polizeilichen Zweck ist zulässig, soweit die Polizei die Daten zu
diesem Zweck erheben durfte.
(3) Ein Amtsträger, der zur Strafverfolgung oder Vollstreckung von hoheitlichen Maßnahmen
berechtigt ist, sowie die Aus- und Fortbildungseinrichtungen für Amtsträger können
gespeicherte personenbezogene Daten auch zur Polizeilichen Aus- und Fortbildung nutzen. Die
Daten sind zu anonymisieren. Von einer Anonymisierung kann nur abgesehen werden, wenn
sie dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht und die berechtigten Interessen des
Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten nicht offensichtlich überwiegen.
(4) Ein Amtsträger, der zur Strafverfolgung oder Vollstreckung von hoheitlichen Maßnahmen
berechtigt ist, kann personenbezogene Daten auch zur Erstellung von Statistiken, zur zeitlich
befristeten Dokumentation und zur Vorgangsverwaltung speichern und nutzen.
(5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der
Datensicherheit oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes Einer
Datenverarbeitungsanlage gespeichert worden sind, dürfen zu einem anderen Zweck nur
verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit einer Person erforderlich ist oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ohne ihre
Verarbeitung die vorbeugende Bekämpfung oder Verfolgung von Straftaten mit erheblicher
Bedeutung aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre
BundesBeamtenGesetz - §47 Datenabgleich
(1) Ein Amtsträger, der zur Strafverfolgung oder Vollstreckung von hoheitlichen Maßnahmen
berechtigt ist, kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Datenbanken, die ihm diesem
zugänglich sind, abgleichen. Daten anderer Personen kann der Amtsträger nur abgleichen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Wahrnehmung einer bestimmten
hoheitlichen Aufgabe erforderlich ist. Der Amtsträger kann ferner im Rahmen seiner
Aufgabenwahrnehmung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand
abgleichen. Für die Dauer des Datenabgleichs kann der Betroffene angehalten werden.
BundesBeamtenGesetz - §48 Datenübermittlung im allgemeinen
(1) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten trägt die übermittelnde Stelle die
Verantwortung für deren Zulässigkeit Erfolgt die Datenübermittlung auf Grund eines Ersuchens
des Empfängers, hat dieser die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Ersucht eine
öffentliche Stelle des Bundes oder eines Landes um die Übermittlung personenbezogener
Daten, prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der
empfangenden Stelle liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zur Prüfung der
Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
(2) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dem sie ihm übermittelt
worden sind. Unterliegen die zu übermittelnden Daten einem Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnis und sind sie von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person oder Stelle in
Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden, dürfen sie durch die
Polizei nur übermittelt werden, wenn der Empfänger die Daten zur Erfüllung des gleichen
Zwecks benötigt, zu dem sie die Polizei erlangt.
BundesBeamtenGesetz - §49 Datenübermittlung an Dritte
(1) Ein Amtsträger, der zur Strafverfolgung oder Vollstreckung von hoheitlichen Maßnahmen
berechtigt ist, kann von sich aus personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb
des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies erforderlich ist
(a) zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
(b) zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
(c) zur Wahrnehmung schutzwürdiger Interessen einzelner. Im Falle der Nummer 3 darf kein
Grund zu der Annahme bestehen, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem
Anschluss der Übermittlung hat
(2) ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und
kein Grund zu der Annahme besteht dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem
Ausschluss der Übermittlung hat oder
(a) ein berechtigtes Interesse geltend macht, offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im
Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er in Kenntnis
der Sachlage seine Einwilligung verweigern würde.
BundesBeamtenGesetz - §50 Auskünfte an die Medien
(1) Die Leitung der Behörde entscheidet, wer den Medien Auskünfte erteilt.
BundesBeamtenGesetz - §51 Auskunft
(1) Ein Amtsträger, der zur Strafverfolgung oder Vollstreckung von Hoheitlichen Maßnahmen
berechtigt ist, erteilt Auskunft über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten, wenn
dies für nötig erscheint. Er ist jedoch nicht verpflichtet, über die Herkunft der Daten Auskunft zu
erteilen.
BundesBeamtenGesetz - §52 Verschwiegenheitspflicht
(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen
Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
Dies gilt auch Über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
(a) Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
(b) Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
Geheimhaltung bedürfen, oder
(c) gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder
einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen
Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat angezeigt wird. Im
Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für
die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1
unberührt.
(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten nach Absatz 1
weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die
Genehmigung erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet
ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der
Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit
dessen Zustimmung erteilt werden
(4) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf
Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten oder der oder des letzten Dienstvorgesetzten
amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art
über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben.
Entsprechendes gilt für ihre Hinterbliebenen und Erben.
BundesBeamtenGesetz - §55 Anwendung unmittelbaren Zwangs
(1) Die Anwendung unmittelbaren Zwangs obliegt den jeweiligen Beamten.
BundesBeamtenGesetz - §56 Voraussetzung des unmittelbarer Zwang
(1) Unmittelbarer Zwang darf nur angewandt werden, wenn der hoheitliche Zweck auf andere
Weise nicht erreichbar erscheint. Gegen Personen darf unmittelbarer Zwang nur angewandt
werden, wenn der hoheitliche Zweck durch unmittelbaren Zwang gegen Sachen nicht erreichbar
erscheint. Das angewandte Mittel muss nach Art und Maß dem Verhalten, dem Alter und dem
Zustand des Betroffenen angemessen sein. Gegenüber einer Menschenansammlung darf
unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn seine Anwendung gegen einzelne
Teilnehmer der Menschenansammlung offensichtlich keinen Erfolg verspricht.
(2) Unmittelbarer Zwang ist, soweit es die Umstände zulassen, vor seiner Anwendung
anzudrohen.
(3) Unmittelbarer Zwang darf nicht mehr angewandt werden, wenn der hoheitliche Zweck
erreicht ist und oder wenn es sich zeigt, dass er durch die Anwendung von unmittelbarem
Zwang nicht erreicht werden kann.
BundesBeamtenGesetz - §57 Voraussetzung Schusswaffengebrauch
(1) Der Schusswaffengebrauch ist nur zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzung für die
Anwendung unmittelbaren Zwangs vorliegen und wenn einfache Gewalt sowie verfügbare
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder mitgeführte Hiebwaffen erfolglos angewandt worden
sind oder ihre Anwendung offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Auf Personen darf erst
geschossen werden, wenn der hoheitliche Zweck durch Waffenwirkung gegen Schaden nicht
erreicht werden kann.
(2) Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn erkennbar Unbeteiligte mit hoher
Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das
einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.
BundesBeamtenGesetz - §58 Schusswaffengebrauch gegen Personen
(1) Schusswaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden,
(a) um unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu
verhindern ist, die sich den Umständen nach 1. als ein Verbrechen oder
2. als ein Vergehen, dass unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder
Sprengstoffen begangen werden soll oder ausgeführt wird, darstellt.
(b) um eine Person, die sich der Festnahme oder der Feststellung ihrer Person durch die Flucht
zu entziehen versucht, anzuhalten, wenn sie 1. bei einer rechtswidrigen Tat auf frischer Tat
betroffen wird, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt oder als ein Vergehen,
das unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Sprengstoffen begangen wird, 2.
eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder 3. eines Vergehens dringend verdächtig ist und
Anhaltspunkte befürchten lassen, dass sie von einer Schusswaffe oder einem Sprengstoff
Gebrauch machen werden.
(c) Zur Vereitelung der Flucht oder zur Wieder Ergreifung einer Person, die sich in amtlichem
Gewahrsam befindet oder befand,
1. zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe,
2. zum Vollzug der Sicherungsverwahrung. wegen des dringenden Verdachts eines
Verbrechens
3. auf Grund eines Haftbefehls oder
4. sonst wegen des dringenden Verdachts eines Vergehens, wenn zu befürchten ist, dass sie
von einer Schusswaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werden..
(d) gegen eine Person, die mit Gewalt einen Gefangenen oder jemanden, dessen
1. Sicherungsverwahrung
2. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
3. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
angeordnet ist, aus dem amtlichen Gewahrsam zu befreien versucht.
(2) Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur
zulässig. wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der
gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.
(3) Schusswaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von
ihr oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehend und
Zwangsmaßnahmen gegen einzelne nicht zum Ziele führen oder offensichtlich keinen Erfolg
versprechen.
(4) Das Recht zum Gebrauch von Schusswaffen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften
bleibt unberührt.
BundesBeamten Gesetz - §59 Gebrauch von Explosivmitteln
(1) Explosivmittel dürfen gegen Personen nur in den Fällen des $58 Abs. 1 Nummer 1 und 4
angewendet werden, wenn der vorherige Gebrauch anderer Waffen erfolglos geblieben ist oder
offensichtlich keinen Erfolg verspricht.
(2) Explosivmittel dürfen nicht gegen eine Menschenmenge gebraucht werden
(3) Der Gebrauch von Explosiv Mitteln gegen Personen bedarf der Anordnung durch die Leitung
des Police Department. Diese können die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte
Beamte übertragen.
(4) Der Gebrauch von Betäubungsgranate"..Rauchgranaten und Reizgas Granaten zählt als
sonstiges Explosivmittel und ist daher nicht diesem Paragraphen entsprechend.
BundesBeamten Gesetz - §60 Gebrauch von sonstigen Explosivmitteln
(1) Als sonstige Explosivmittel werden Betäubungsgranate". Rauchgranaten sowie
Reizgas-Granaten bezeichnet
(2) Sonstige Explosivmittel dürfen nur verwendet werden, um
(a) das Recht der Freiheit oder körperlichen Unversehrtheit von Person zu schützen,
(b) eine Person in Gewahrsam zu nehmen, die sich nicht anderweitig sleit oder
(c) eine Personen von einem Ort zu entfernen, die sich nicht friedlich entfernen möchte.
(3) Der Gebrauch von sonstigen Explosivmittel muss nicht angekündigt werden.
BundesBeamtenGesetz - §61 Gutachtenerstattung
(1) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung
den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. Die Versagung der
Aussagegenehmigung gilt entsprechend.
BundesBeamtenGesetz - §62 Voraussetzung zur Entschädigung
(1) In den Fällen des §29 Abs. 3 kann derjenige, gegenüber dem eine Maßnahme getroffen
wurde, eine angemessene Entschädigung für den ihm durch die Maßnahme entstandenen
Schaden verlangen Bei der Bemessung sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere
Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte oder sein Vermögen durch die
Maßnahme geschützt worden sind. Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, auf
die Entstehung oder Erhöhung des Schadens eingewirkt, so hangt der Umfang des Ausgleichs
insbesondere davon ab, Inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Geschädigten oder durch
die Beamten verursacht worden ist.
(2) Soweit die Entschädigungspflicht wegen Maßnahmen nach $29 Abs. 3 in besonderen
gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, finden diese Vorschriften Anwendung
BundesBeamtenGesetz - §63 Entschädigungspflichtiger
(1) Zur Entschädigung ist der Staat oder die Körperschaft verpflichtet, in deren Dienst der
Beamte steht, der die Maßnahme getroffen hat.
(2) Eine Entschädigung aufgrund Fehler der Beamtinnen und Beamten wird entweder nach
Ermessen der Dienst- oder Fachaufsicht auch wie in Absatz 1 beschrieben übernommen, oder
muss von der Beamtin oder dem Beamten selbst getragen werden, was nur möglich ist, wenn
dieser eindeutig rechtswidrig gehandelt hat. Sollte sich Beamtinnen und Beamte weigern, so
kann dieser Entschädigung vor Gericht erwirkt werden.
BundesBeamtenGesetz - §64 Rechtsweg zur Entschädigung
(1) Ober die Ansprüche auf Entschädigung entscheidet bei Nichteinigung ein Gericht
BundesBeamtenGesetz - §65 Anstalten öffentlichen Rechts
1) Behörden
(a) Police Department
1. Lakeside Valley Police Department
2 Lakeside County Sheriff Department
3. Lakeside County State Trooper
4. Federal Bureau of Investigation
(b) Department of Justice
1. Department of Law
2. United States Marshal Service
(2) Sonstige Anstalten öffentlichen Rechts
(a) Emergency Medical Service
(b) Fire Department
BundesBeamtenGesetz - §69 Folgepflicht
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind
verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu
befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen
Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem jeweiligen
Dienstherren Folge zu leisten.
BundesBeamtenGesetz - §70 Dienstkleidung
(1) Die Dienstherren erlassen die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Wahrnehmung
des Amtes üblich oder erforderlich ist.
BundesBeamtenGesetz - §71 Fürsorgepflicht des Dienstherrn
(1) Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der
Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen
Tätigkeit und in ihrer Stellung
BundesBeamtenGesetz - §72 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die
volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und
Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird
die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren
Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren
Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten
sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das
aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist
und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist.
Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter die sofortige Ausführung der Anordnung,
weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht
rechtzeitig herbeigeführt werden kann. gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(4) Während des gesamten Dienstes gilt eine absolute 0,0 Promille Grenze, wer diese
überschreitet, hat den Dienst umgehend für die Zeit der Ausnüchterung zu verlassen.
BundesBeamtenGesetz - $73 Befreiung von Amtshandlungen
(1) Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst
oder Angehörige richten würden, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher
Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen oder Beamte von einzelnen
Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.
BundesBeamtenGesetz - §74 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder
einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte
verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin
oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung
oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
BundesBeamtenGesetz - §75 Belohnungen, Geschenke, und sonstiges
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine
Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf ihr
Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung
der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf
andere Behörden übertragen werden.
(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat auf Verlangen das aufgrund des
pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht im
Strafverfahren die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise
auf den Staat übergegangen ist. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht
dem Dienstherrn Auskunft über Art. Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.
BundesBeamtenGesetz - §76 Entbindung von Gesetzen
(1) Während der Dienstzeit sind Beamtinnen und Beamten folgenden Gesetzen befreit
(a) StrafGesetzBuch
1. §4 bei Ankauf zur Beschlagnahme, Einziehung oder Rückgabe,
2. §6 Abs. 3 zur Beschlagnahme. Einziehung oder Rückgabe,
3. §6 Abs. 1, $24, 25, 338, 339, 942, $43. $56.
(b) Gewerbeordnung
1. §2
(c) Waffen Gesetz
1 §3 Abs. 2 bei Ankauf zur Beschlagnahme, Einziehung oder Rückgabe,
2 §2. §4.§5
(d) SprengstoffGesetz
1. §2.
2. §3 Abs. 2 bei Ankauf zur Beschlagnahme. Einziehung oder Rückgabe
(e) BetäubungsMittelGesetz
1. §2 zur Beschlagnahme, Einziehung oder Rückgabe,
2. §3 Abs. 2 bei Ankauf zur Beschlagnahme, Einziehung oder Rückgabe.
BundesBeamtenGesetz - §77 Ermittelnde Staatsanwaltschaft
(1) Die Staatsanwaltschaft ist eine Behörde, die zur Strafverfolgung und zur Strafvollstreckung
berufen ist
BundesBeamtenGesetz - §78 Zeugnisverweigerungsrecht
(1) Die hier genannten Personen haben das Recht, beziehungsweise Personen aus Absatz 3
die Pflicht, das Zeugnis zu Verweigern,
(a) Selbstschutz 1. Grundlegend gilt nemo tenetur se ipsum accusare also .Niemand ist
verpflichtet sich selbst zu beschuldigen.
(b) Angehörige 1. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt. 1. der Verlobte oder die
Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft
zu begründen,
2. der Ehegatte, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
3. der Lebenspartner, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht 2 wer in gerader
Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum
zweiten Grad verschwägert ist oder war.
(c) Beruf
1. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt,
1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder
bekannt geworden ist,
2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden
oder bekannt geworden ist, Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte,
Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker, Hebammen über das, was ihnen in dieser
Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist, Berater für Fragen der
Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine
Körperschaft Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet
hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken,
Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden
Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
BundesBeamtenGesetz - §79 Strafverfolgung
(1) Der Ablauf einer Strafverfolgung ist in den folgenden Paragraphen in aufsteigender
Reihenfolge bezeichnet
BundesBeamtenGesetz - §80 Strafverfolgung und Vollstreckung Teil 1
(1) Das Police Department oder die Staatsanwaltschaft können Anzeigen aufnehmen.
(2) Das Police Department oder die Staatsanwaltschaft können weitergehend ermitteln.
BundesBeamtenGesetz - §81 Strafverfolgung und Vollstreckung Teil 2
(1) Das Police Department oder die Staatsanwaltschaft kommt nun zur Aufgabe der
Strafvollstreckung
(2) Das Strafmaß der Strafvollstreckung wird gemäß den Maximalwerten des Bußgeldkataloges
gesetzt.
BundesBeamtenGesetz - §82 Strafverfolgung und Vollstreckung Teil 3
(1) Der in bereits §81 benannte Bußgeldkatalog legt die Angabe fest, ob ein Richter benötigt
wird. Sollte ein Richter
(a) nicht benötigt werden,
1. So wird die Vollstreckung ohne ein Gerichtsurteil ausgeführt.
(b) bedingt benötigt werden,
1. so wird nach Verlesung der Rechte der Angeklagte gefragt, ob dieser alle Anklagepunkte
zugibt und mit dem Bußgeld sowie der Haftstrafe einverstanden ist, also sich frei für schuldig
spricht und aus seiner Sicht das Strafmaß angemessen ist
1. Sollte er dies bejahen, so wird das Urteil rechtskräftig und unanfechtbar und das Police
Department oder die Staatsanwaltschaft können das Bußgeld einholen und bei einer Haftstrafe
den Beschuldigten den hierfür zuständigen Stellen übergeben.
2. Sollte er dies vereinen, so wird diese Verfolgung entsprechend der Nummer 3 dieses
Absatzes fortgesetzt.
(c) pflichtig benötigt sein, 1. So wird das Verfahren vor Gericht kommen und entsprechend
weiteren Gesetzen behandelt, außer es steht zum Zeitpunkt dieser Aktivität kein Richter zur
Verfügung. so wird dieser entsprechend der Nummer 1 dieses Absatzes behandelt
BundesBeamtenGesetz - §83 Strafverfolgung und Vollstreckung Teil 4
(1) Das Verfahren kommt vor Gericht, hierzu kann das Verfahren direkt, oder auf Wunsch einer
Partei eines Zeugen oder des Richters selbst auf einen anderen Zeitpunkt verschoben werden,
der mindestens 48 Stunden angekündigt wird, ausgenommen ist liegt eine mündlichen
Zustimmung zur Ignorierung dieser Zeitlichen Regelung von allen Beteiligten vor.
(2) Sollte eine Person nicht zu einem Verfahren erscheinen, obwohl dies
(a) mindestens 20 Minuten zuvor per SMS über das pflichtige Einfinden an einem bestimmten
Ort informiert wurde oder
(b) mindestens 48 Stunden zuvor per Forum über das pflichtige Einfinden an einem bestimmten
Ort informiert wurde. so kann ein Haftbefehl gegen diese Person ausgestellt werden. Des
Weiteren macht sich diese Person der Entziehung hoheitlicher Maßnahmen strafbar.
BundesBeamtenGesetz §84 Strafverfolgung und Vollstreckung Teil 5
(1) Das Police Department sucht einen Staatsanwalt auf oder übernimmt selbstständig die
Anklage, kann oder möchte ein Staatsanwalt diesen Fall nicht bearbeiten, oder die
Staatsanwaltschaft übernimmt selbstständig die Anklage und geht zu einem Richter.
(2) Der Richter fragt nun den Beschuldigten, ob dieser einen Verteidiger möchte, wenn ja gilt
Artikel 23 des Grundgesetzes entsprechend, wenn nein, dann muss sich der Beschuldigte
selbstständig verteidigen.
(3) Es wird nun ein Gespräch zwischen Kläger, eventuellen Nebenkläger und Richter geführt,
sollte ein Rechtsvertreter von Klager oder Verteidiger existieren, so wird dieser ebenfalls zum
Gespräch gezogen.
(4) In diesem Gespräch werden die Anklagepunkte, deren Anzahl, das geforderte Strafmaß,
also das Bußgeld, die Haftstrafe und sonstige Anträge, die gefordert werden, gestellt, und
Beweise und Zeugen angemeldet.
(5) Die Rechtsvertreter haben nun die Möglichkeit, Mandantengespräche mit Ihren Mandanten
zu führen. Während die Verteidigung ein Mandantengespräch hält, wird die Festhalte-Zeit
gestoppt
(6) Nun nimmt das Verfahren seinen ordnungsgemäßen Lauf.
BundesBeamtenGesetz - §85 Arten von Gerichten
(1) Alle Gerichte sind für das gesamte Landesgebiet zuständig.
(2) Die jeweiligen Gerichte sind auf folgende Aufgabengebiete aufgeteilt. (a) Der County Court
ist ein Gericht, das zur Durchführung von Verfahren zum
1. Zivilrecht,
2. Strafrecht und
3. Arbeitsrecht
berufen ist.
(b) Der Federal Court ist ein Gericht, das zur Durchführung von Verfahren zum
1. Disziplinarrecht und
2. urteilen über eine lebenslange Freiheitsstrafe
berufen ist
(c) Der Supreme Court ist ein Gericht, das zur Durchführung von Verfahren zum
1. urteilen über eine Todesstrafe berufen ist
(3) Die jeweiligen Gerichte bestehen aus folgender Besetzung
(a) Der County Court besteht aus mindestens einem Judge oder höher.
(b) Der Federal Court besteht aus mindestens zwei Prosecutor oder höher.
(c) Der Supreme Court besteht aus mindestens zwei Prosecutors oder höher und einem
Judge oder höher.
BundesBeamtenGesetz - §86 Amtsträger
(1) Amtsträger als
(a) Juristen sind
1. rechtliche Vertreter als
1. Anwälte,
2. Staatsanwälte.
2. Richter als
1. Junior Prosecutor,
2. Prosecutor
3. Judge,
4. General Prosecutor.
(b) Police Officer
1. sind alle Mitarbeiter des Police Department.
(c) United States Marshal Officer
1. sind alle Mitarbeiter des United States Marshal Service.
(d) Firefighter
1. sind alle Mitarbeiter des Fire Department
(e) Medic
1. sind alle Mitarbeiter des Emergency Medical Service.
(2) Alle hier genannten Begriffe unterstehen den Gesetzen als Amtsträger.
LandesplanungsG e setz
LandesplanungsGesetz - 1 Geltungsbereich und Begriffserklärung
(1) Dieses Gesetz legt Land, Bezirke und Landkreise fest.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
(a) Ortschaft, eine Gemeinde,
(b) District, ein Landkreis,
(c) County, ein Bezirk
(d) State ein Bundesland der Vereinigten Staaten von Amerika,
(e) Postleitzahl, kurz PLZ, eine Zahlenfolge zur Zuordnung beim Postverfahren.
LandesplanungsGesetz - §2 Ortschaften
(1) Dieses Gesetz benennt alle Ortschaft und deren Postleitzahlen.
(a) Lakeside Valley, 45160
(b) PluTown, 45170
(c) Springfield Cliffs, 45175
(d) New Haven, 45185
(e) Los Diablos, 45190
(f) Knoxville 45195
(g) Jefferson Hill, 45200
(h) Morrison Town, 45205
(i) Small Morrison Town - Ortsteil von Morrison Town, 45206
(j) San Cristobal, 45210
(k) Smallville, 45212
(l) Industriegebiet, 45213
(m) Churchtown, 45220
LandesplanungsGesetz - §3 Ortsteile
(1) Dieses Gesetz legt fest, welche Orte aufgeteilt sind und in welche Gebiete diese aufgeteilt
sind.
(a) Lakeside Valley
(b) PluTown
(c) New Lakewood
(d) Los Diablos
1. Small Los Diablos
(e) Morrison Town
1. Small Morrison Town
LandesplanungsGesetz - §4 District
(1) Dieses Gesetz legt die Districts, deren Hauptstädte und zugehörigen Ortschaften fest.
(a) District Lakeside
1. Lakeside Valley
1. Smallville
2. Springfield Cliffs
3. New Haven
LandesplanungsGesetz - §5 County und State
(1) Der Bezirk Lakeside County" ist zugleich der Staat .Lakeside County und gehört den United
States of America an.
KündigungsSchu tzGesetz
KündigungsschutzGesetz - §1 Bedeutung der Probezeit
(1) Während der Probezeit kann der Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeber kündigen, ohne
jeglichen Grund anzugeben.
KündigungsschutzGesetz - §2 Beginn der Probezeit
(1) Die Probezeit bei einem zivilen Arbeitsverhältnis beginnt, sobald ein Arbeitnehmer bei einem
Arbeitgeber angestellt ist.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf beginnt, sobald ein Arbeitnehmer bei einem öffentlichen
Dienst angestellt ist.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe beginnt, sobald das Beamtenverhältnis auf Probe abläuft
und einer weiteren Anstellung zugestimmt wird.
KündigungsschutzGesetz - §3 Dauer der Probezeit
(1) Die Probezeit bei einem zivilen Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
beträgt eine Woche, sollte in einem Vertrag keine weitere Angabe dazu getätigt werden. Eine
Unterschreitung ist rechtswidrig.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dauert an, bis eine Ausbildung abgeschlossen wurde
oder eine Beförderung auf einen Dienstgrad entsprechend mindestens der Nummer 2 getätigt
wurde.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dauert eine Woche an.
KündigungsschutzGesetz - §4 Voraussetzung für eine Kündigung
(1) Eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers ist jederzeit möglich. Es kann vertraglich eine
Kündigungsfrist von bis zu 30 Tagen festgelegt werden.
(2) Eine Kündigung außerhalb der Probezeit seitens des Arbeitgebers ist ausschließlich
personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt erlaubt, wenn 3 Mahnschreiben an
den Arbeitnehmer zuvor in einem Abstand von mindestens 24 Stunden herausgegeben wurden.
(3) Gründe für Mahnschreiben und für eine endgültige Kündigung gemäß Absatz 2 ist nur aus
folgenden Gründen möglich.
(a) Eine personenbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn
1. der Arbeitnehmer Ausländer ist und keine Arbeitserlaubnis besitzt,
2. der Arbeitnehmer nicht kompetent genug für die minimale Arbeitsleistung ist,
3. der Arbeitnehmer eine fehlende politische oder religiöse Zuverlässigkeit vorweist oder
4. der Arbeitnehmer unter Trunk- oder Drogensucht leidet.
(b) Eine verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn
1. der Arbeitnehmer die Arbeit verweigert,
2. dem Arbeitnehmer der Leistungswille fehlt,
3. der Arbeitnehmer vertragliche Nebenpflichten verletzt,
4 der Arbeitnehmer ein Alkohol- oder Rauchverbot im Betrieb missachtet,
5. der Arbeitnehmer Personen während der Arbeitszeit beleidigt
6 der Arbeitnehmer Unpünktlich ist,
7 der Arbeitnehmer eine Urlaubsüberschreitung begeht,
8. der Arbeitnehmer unbefugt den Arbeitsplatz verlässt oder
9. der Arbeitnehmer eine zumutbare Therapie bei Krankheit ablehnt, solange diese
durch den Betrieb gestellt wird.
(c) Eine betriebsbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn
1. der Betrieb stillgelegt wird,
2. eine Produktion eingestellt wird,
3. ein Rohstoffmangel besteht.
(4) Einer Kündigung seitens des Arbeitgebers muss keine Abmahnung vorausgehen,
wenn
(a) der Arbeitnehmer die Arbeit verweigert,
(b) der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit Misshandlungen, Beleidigungen gegen Personen
vornimmt,
(c) der Arbeitnehmer eine Krankheit vortäuscht,
(d) der Arbeitnehmer mehrfach zu mindestens 5 Tagen zuvor angekündigten Terminen nicht
erscheint, obwohl dieser schriftlich angekündigt wurde und eine ausdrückliche Abmeldung
verpflichtend ist, diese aber nicht getätigt hat,
(e) der Betrieb stillgelegt wird,
(f) eine Produktion eingestellt wird,
(g) ein Rohstoffmangel besteht oder
(h) bei einem aktiven Beamtenverhältnis gemäß dem Bundesbeamtengesetz, §12. §13 oder
§14 des Bundesbeamtengesetzes in Kraft treten.