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Wenn Zäune zu Todesfallen werden

Wenn Zäune zu Todesfallen werden

Wenn Zäune zu
Todesfallen werden

Ein Aufruf zum Handeln!

Sonderausgabe

des Magazins Hubertus Aktuell

St. Gallischer Jägerverein Hubertus
www.jagd-hubertus.ch

Impressum

Herausgeber
St. Gallischer Jägerverein Hubertus

www.jagd-hubertus.ch

Redaktionsadresse
St. Gallischer Jägerverein Hubertus

Schaugen 61, CH-9016 St. Gallen

[email protected]

Layout Druck Titelfoto
Jorina Gerkens media, Druckerei Brücker, Albert Good, Wildhüter,
CH-8400 Winterthur CH-9200 Gossau
Berschis
Auflage: 3’000 Exemplare

Editorial

Wenn Zäune zu
Todesfallen werden

Ein Aufruf zum Handeln!

Unsachgemäss oder gar gesetzeswidrig qualvollen Tod von hunderten Wildtieren Jahr
erstellte sowie vernachlässigte «Zäune» sind für Jahr allein im Kanton St. Gallen aufmerk­
seit Jahrzehnten ein ungelöstes Problem, sam machen, Betroffene zu mehr Selbstverant­
das in der freien Wildbahn allein im Kanton wortung ermuntern und gleichzeitig Forderun­
St. Gallen jährlich zu hunderten qualvoller gen stellen, wie dem Problem «Todesfalle Zäu­
Todesfälle bei Wildtieren führt. ne» aktiv entgegengewirkt werden kann. Wir
wollen als Jäger nicht tatenlos zusehen und
Wer sich diesem Thema ernsthaft annehmen uns darauf beschränken, verhäderte Tiere von
will, spürt sofort, dass sich niemand wirklich ihrem Leiden zu befreien oder qualvoll veren­
dafür verantwortlich fühlt und wenn, dann nur dete Tiere einzusammeln, während der sonst
über Bewilligungspflichten und Kompetenz­ so aktive Gesetzgeber in diesem Fall seit Jahr­
abgrenzungen gestritten wird. Solch juristi­ zehnten beide Augen verschliesst.
sche und bürokratische Fragen stehen zumin­
dest aus Sicht der betroffenen Tierwelt jedoch In diesem Sinne verstehen wir unsere im letz­
nicht zur Diskussion, denn auch ein ordent­ ten Kapitel vorgeschlagenen Massnahmen
lich bewilligter Zaun kann zu einer Todesf­alle denn auch nicht als Wunsch an irgend jeman­
werden, wenn er nicht unterhalten oder nach den, sondern als klaren Auftrag an die gesetz­
Gebrauch nicht zurückgebaut wird. Anderer­ gebenden Behörden sowie die zuständigen
seits könnten auch nicht bewilligungspflich­ kantonalen und kommunalen Verwaltungen.
tige Zäune so erstellt werden, dass sie mög­ Ein Auftrag, der allenfalls auch mit dem Inst­
lichst wenig Risiken für die Tierwelt enthal­ rument der Gesetzes-Initiative erteilt werden
ten. Wichtig sind nicht formale Auflagen und kann...
Vorgaben, sondern das Verhalten und das Ver­
antwortungsbewusstsein der Zaunbesitzer so­ Wir danken allen, die sich für die Lösung des
wie der Tierhalter selbst. Und da steht es leider Problems «Todesfalle Zäune» einbringen und
auch in der Ostschweiz nicht zum Besten, ob in uns in unseren Bemühungen zu Gunsten der
der Landwirtschaft oder in der Forstwirtschaft. Wildtiere aktiv unterstützen.

Mit der vorliegenden Broschüre will der St. Gal­ Peter Weigelt, Präsident
lische Jägerverein Hubertus auf den unnötigen, St. Gallischer Jägerverein Hubertus

1

Eingewachsener, vierlitziger Stacheldrahtzaun, Gemeinde St. Gallen

Intransparenz als Deckmantel
oder falsche Rücksichtsnahme?

Wer sich aufmacht, die Verantwortlich­ «... Wir können uns nicht erinnern, dass wir in den
keiten in Sachen «Zäune und Wildtiere» letzten acht Jahren mehr als 5 Gesuche betreffend
zu ergründen, steht rasch an. Denn es Zaun­anlagen zu beurt­eilen hatten. Eine Stachel­zaun­
ist offensichtlich jeder und doch keiner anlage musste noch nie beurteilt werden. Landw­ irte
zuständig für dieses offens­ichtlich unan­ zäunen ihre Weiden in der Praxis bewill­igungsf­rei ein
genehme Thema. Wohl wären Bestim­ und ab. Ein Stachel­zaun, der im Wald oder am Wald­
mungen im Tier­schutzg­ esetz, im Baugesetz, rand auf Dauer angelegt und einfach stehen gelassen
im Land­wirt­schafts­gesetz, im Wald­gesetz, wird, wäre bewilligungsp­ flichtig und als solcher wohl
im Jagdg­ esetz, im Natur­schutzgesetz etc. kaum bewil­ligungs­fähig. Eine bewil­ligungs­freie Zaun­
vorhanden, doch da jeder ein bisschen anlage hätte sich örtlich und zeitlich auf den unm­ ittel­
Verantwortung trägt, fühlt sich letztlich baren Schutz von Kul­tur­en oder das Ein­grenzen von
niemand verantwortlich, zumal der Ball oft Weide­land zu beschrän­ken. Die Ent­fernung solcher
zwischen Kantonen und Gemeinden hin- und Zäune betrifft raump­lanungs­rechtlich den Voll­
hergeschoben wird. Als Beispiel ein Zitat aus zug und die Wiederherstellung des rechtmässigen
einem Schreiben eines kantonalen Amtes auf Zustandes, welche ausschliesslich in die Zuständigkeit
unsere Umfrage bezüglich dem behördlichen der Standortgemeinde fallen. In der Praxis sind wir mit
Umgang mit der Thematik: solchen Fällen selten konfrontiert...»

2

Eingewachsener Stacheldrahtzaun mit altem Knotengitter, Gemeinde St. Gallen

Diese schriftliche Auskunft einer kantonalen und letztlich entfernt wird. Ist es Desinteresse,
Vollzugsbehörde steht in krassem Widerspruch falsche Rücksicht auf die Landwirtschaft – und
zum Alltag, den nicht nur wir Jäger, sondern somit auf die Nutztierhalter – oder schlicht
jeder sensibilisierte Wanderer, Jogger, Reiter Unwissen? Trifft letzteres zu, stehen die
etc. in der Ostschweiz vorfinden. Anbei örtlichen Jagdgesellschaften sicherlich gerne
einige Bilder von Stacheldraht-Zäunen, die zur Verfügung, um auf solche, leider häufige
gemäss obenstehender behördlicher Auskunft «Todesfallen» hinzuweisen.
«bewilligungspflichtig und als solche wohl
kaum bewilligungsfähig» wären.... Die ersten Der Hinweis auf falsche Rücksicht gegenüber
beiden Bilder wurden am Stadtrand von der Landwirtschaft trifft sicherlich in vielen
St. Gallen aufgenommen, der Vollzug – sprich Fällen zu. Gerade was den Einsatz von Sta­
die Entfernung – wäre also offensichtlich cheldraht angeht, aber auch das radikale Blo­
Sache der Stadtverwaltung. Diese plant seit 10 ckieren von Waldrändern mit unter Strom ste­
Jahren in diesem Raum mit grossem Aufwand henden Weidezäunen oder das «Vergessen»
eine Schutzverordnung, lässt aber solche von Weidenetzen scheint weder die jagdlichen
Todesfallen unbeachtet stehen... Aufsichtsorgane noch den Tierschutz oder den
Forst ernsthaft zu interessieren. 2015 hat ei­
Angesichts dieser Bilder stellt sich natürlich ne Jagdgesellschaft in einem besonders kras­
die Frage, weshalb solcher Stacheldraht-Irrsinn sen Fall – ein Landwirt hat über einige hun­
über Jahrzehnte – die tief eingewachsenen dert Meter einen unter Strom stehenden Wei­
Stacheldrähte belegen dies – nicht beanstandet dezaun und parallel dazu ein ebenfalls unter

3

Eingewachsenes «mobiles» Weidenetz,
Gemeinde St. Gallen

Strom stehendes Weidenetz durch ein Wald­ Voll­zugs­organe, obwohl in diesem Fall die
stück gezogen – die Polizei alarmiert. Die Sachlage gemäss Waldgesetz, Jagdgesetz,
ausgerückte Polizei-Patrouille hat dem Land­ Tierschutzgesetz etc. absolut klar war.
wirt dann eine Frist von drei Tagen gesetzt,
um den gef­ährl­ichen und in mehr­facher Hin­ Doch nicht nur falsche Rücksicht auf die
sicht illegalen Zaun abzu­bauen. Ein Kontroll­ Landw­ irts­ chaft führt immer wieder zu tra­
gang zwei Wochen später zeigte aber, dass gar gischen, oft töd­lichen Konse­quenzen, auch
nichts unter­nommen wurde, die Zäune stan­ die Forst­wirtschaft sorgt für Situa­tionen, die
den immer noch mitten im Wald und waren eigentlich un­ver­ständ­lich sind. Denn wer in
immer noch unter Strom. Auf Nach­frage bei und mit der Natur arbeitet, dem sollten sol­
der Polizei, weshalb die Frist nicht durch­ che Tra­gö­dien doch nicht gleich­gültig sein.
gesetzt werde, kam als Ant­wort lediglich die Und trotzdem finden sich in vielen Wäldern
resignierende Fests­ tellung, dass dies kompli­ zum Teil massive Überreste von Jungwald­
ziert sei; es interessierte offensichtlich we­ einzäunungen und anderen forstlichen Ein­
der die Polizei noch sonst einen Vert­ ret­er der richtungen, die seit Jahren herumliegen und

4

Foto: Andreas Eisenring, Flawil

ebenfalls zu gefährlichen Todesfallen für Foto: Benno b.a.Stadler, Rebstein
Wildtiere werden. Zudem wäre der Forst auch
aufgerufen, illegale Zäune im Wald und an elendiglich eingegangenen Hirsche spielte
Waldr­ ändern zu beanstanden und deren Ent­ sich im Werdenberg ab.
fernung durchzusetzen. Die oft über mehrere
Zentimeter ins Holz eingewachsenen Drähte
belegen aber, dass solch klar gesetzeswidri­
ge Zäune seit Jahren, wenn nicht Jahrzehnten
geduldet werden.

Die nachfolgenden Fotos aus der Gemein­
de Gaiserw­ ald stehen stell­vertretend für
ähnliche Situat­ionen in vielen Wäld­ ern.
Das Drama der beiden sich in solch liegen­
ge­las­senen «Altd­ rähten» verf­angenen und

5

Foto: Hermann Fässler, Zuzwil

Foto: Hannes Anderegg, Schwarzenbach

6

Gemeinde Gaiserwald (Fotos: Peter Weigelt, St. Gallen)

7

Tödliches Hirschdrama im Werdenberg (Fotos: Peter Eggenberger)

8

Angesichts solcher Fakten mutet es fast schon ernst­hafte Problem­bewältigung spürt (Zitat

zynisch an, wenn von uns ange­fragte Behörden­ aus einer Reaktion eines Kantons­forstamtes:

stellen auf Parag­ rafen und Vollzugs­probleme «… kann die Jagd­gesell­schaft den Walde­igentümer

hinweisen, während man an anderer Stelle be­ auch direkt um die Beseit­ig­ ung bitten.»).

reits für Bagatell­vergehen die volle Macht des

Staates zu spüren bekommt. Man fragt sich Daran ändert auch nichts, wenn der Jäger­

«ernst­haft, woher dieses Messen mit zwei El­ schaft aus forstlichen Kreisen signalisiert wird,
len kommt, gerade wenn man als Jäger immer dass im Forst alles im Griff sei, wie diese Ant­
und immer wieder mit solchen Tragödien kon­ wort einer kantonalen Verwaltung auf unse­
front­iert ist, aber kaum Unters­ tützung oder re entsprechenden Aktivitäten dokumentiert:

… Z äune können Hindernisse, Gefahren­quellen oder Barrieren für Wildtiere darstellen. Je nach Stand­

ort, sind andere Gesetzgebungen anwendbar und somit auch die Zuständigkeiten verschieden. … Zu­

mindest im Forst sind die rechtlichen Grundlagen klar:

• I m Wald sind Zäune, welche die allgemeine Zugänglichkeit des Waldes einschränken, zulässig,
wenn sie im öffentlichen Interesse liegen und notwendig sind, insbesondere zum Schutz wertvoller
Lebensräume von Tieren und Pflanzen, zur Waldverjüngung oder zum Schutz vor Gefahren.

• Z äune als Wildschadenv­ erhütungsm­ assn­ ahmen werden nur noch selten errichtet, da sich Einzel­
schutzmassnahmen oftmals besser eignen.

• S obald die Zäune nicht mehr benötigt werden, sind diese abzubrechen. Sollten sich im Wald alte
Zäune befinden, können diese dem zuständigen Revierförster gemeldet werden.
Er wird sich mit dem Waldeigentümer in Verbindung setzen. Alternativ kann die Jagdg­ esells­ chaft
den Waldeigentümer auch direkt um die Beseitigung bitten.

Zäune entlang des Waldrandes liegen i.d.R. nicht im Wald und betreffen eher die Einschränkung des
Lebensraumes nach Jagdgesetzgebung. Störende Zäune sind daher in erster Linie dem zuständigen
Wildhüter zu melden. Das Kantonsforstamt und das Amt für Natur, Jagd und Fischerei haben sich
kürzlich darauf geeinigt, dass es in diesen Fällen am sinnvollsten ist, wenn der Wildhüter und der Re­

»vierförster gemeinsam Kontakt mit dem Bewirtschafter aufnehmen …

Das eingangs erwähnte Beispiel mit dem wir­ Ausrede, statt als Auftrag, hier endlich kla­
kungslosen Polizeieinsatz gegen elektrisch ge­ re Vera­ nt­wortl­ichk­ eiten zu schaffen. Wenn an
ladene Weidezäune quer durch den Wald zeigt, jedem eing­ e­zäun­ten, teilw­ eise gar mit Strom
dass eben doch nicht alles so klar und der Wil­ blockiert­ en Wald­rand zuerst diskutiert werden
le zur Durchsetzung offensichtlich nicht in ge­ muss, ob die Forst- oder die Jagd­organe für
nügendem Masse vorhanden ist. Der Verweis den klaren Gesetzesv­ erstoss zuständig sind,
auf unterschiedlichste Zuständigkeiten zieht dann geschieht am Schluss eben nichts, wie
sich wie ein roter Faden durch die «Zaun-Dis­ tief ein­gewachsene Stachel­drähte und Weide­
kussion» und dient leider immer wieder als netze an unzähligen Waldrändern belegen.

9

Fotos: Peter Weigelt, St. Gallen

Eingewachsener Stacheldraht und Stacheldraht-Irrsinn;
Elektro-Zaun mitten im Wald Gemeinde Mosnang

10

Aus dem Kreis der aktiven Jäger hat dazu Art. 71 Ver­waltungs­ver­fahrens­gesetz (VwVG)
ein Mitglied des St. Gallischen Jägerv­erein einr­eichen? Als sogenannter formloser Rechts­
Hubertus eine klare Vorgehensweise skiz­ behelf ist die Aufsichtsb­ eschwerde weder an Fristen
ziert. Nachfolgend ein Auszug aus diesem noch an Formalitäten gebunden und somit ohne
Lösungs­ansatz: grösseren juristischen Aufwand und ohne Beizug
eines Anwaltes umsetzbar. Sie ermöglicht das
«… Ich begrüsse Eure Initiative ausser­or­dentlich Vorbringen von Mängeln in der Amtst­ätigkeit
und hoffe, sie wird zur Verbesserung der gegen­ einer Behörde, in diesem Fall die mangelh­ afte
wärtigen Situation beitragen, die einen qualvol­ bzw. fehlende Durch­setzung der bestehenden
len Tod für viele Wildtiere bedeutet. rechtlichen Bestimmungen bzgl. des Verbietens
und Entfernens von Zäunen gemäss Art. 41
Darf ich an dieser Stelle einen Denka­nstoss Jagdgesetz …».
einbringen? Die rechtliche Grund­lage für eine obli­
gatorische Zaun­entfernung und für strafrechtliche Bis jetzt haben wir auf diesen Weg ver­zichtet,
Massnahmen, falls Wildtiere nicht entfernten da es uns sinnvoller erscheint, die Proble­
Zäunen zum Opfer fallen, scheint mir bereits jetzt matik umf­ass­ end und lösungs­orientiert an­
gegeben. Das seit 1. April 2016 gültige Gesetz zu­gehen, als nur eine Ver­waltungs­ab­tei­lung
zum Schutz der wildlebenden Säugetiere (JG) hält abz­ ustrafen. Sicherlich könnte und müsste
in Art. 41, b) Anlagen Abs. 1 fest: «Anlagen, sich gerade die Jagdv­ erwaltung viel kon­se­
insbesondere unn­ ötige Zäune, werden verboten quent­er um die Durch­setzung von Artikel
oder beseitigt, wenn sie den Lebensr­aum unver­ 41 des Jagd­gesetzes bemühen, zumal damit
hältnis­mässig stören». Das Problem liegt somit zumindest Trennlinien zwischen Forst-
nicht auf der legislatorischen Ebene, sondern und Landw­ irtschaft über­schritten werden
auf der Ebene der Rechtspflege bzw. beim «law könnten. Natürlich behalten wir uns auch
enforcement»: Den Behörden fehlt der Wille, Aufsichtsbeschwerden vor, doch wenn wir
Einzäunungen zu verbieten oder ihre Entfernung eine ernsthafte Lösung des drängenden
durchzusetzen. Es ist daher zu befürchten, dass Pro­blems anstreben, so geht dies nur mit­
neue, griffigere rechtl­iche Bestimm­ ungen ebenso einander. In diesem Sinne hof­fen wir endlich
ins Leere laufen würden. auf eine departementsübergreifende Zu­sam­
men­arbeit, auf eine Abs­ timm­ ung zwischen
Wie wäre es, wenn der Hubertus-Vorstand oder Kan­tonen und Ge­meinden und vor allem auf
der Vorstand von RevierJagd St. Gallen – auf die Eins­ icht der vielen Zaun-Er­steller und
der Grundlage der dokumentierten Fälle von Tierh­ alter in der Land­wirtschaft und im Forst.
tödlichen Einzäunungen beim Volks­wirt­schafts­ Der nachf­ol­gende Text von Franz Joseph
de­parte­ment eine Auf­sichts­be­schwerde gemäss Schawalder soll für die Dramatik und Dring­
lichk­ eit des Problems «Todesf­alle Zäune»
zusätzlich sensibilisieren.

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Todeskampf wegen unsorgfältiger
Forstarbeit

Die folgenden Bilder zeigen, dass auch den Forst erstellten Tor befreien und flüchtete
legal erstellte forstliche Einrichtungen zu entsprechend verletzt (siehe Hautfetzen). Eine
Todesfallen werden, wenn diese nicht sach­ umfangreiche Nachsuche mit einem geprüften
gerecht erstellt und regelm­ ässig überp­ rüft Schweisshund blieb leider erfolglos. Zaun und
werden. Eine noch tragende Rehgeiss hatte Tor waren nagelneu, das Tor aber noch nicht
sich im Tor eines Jungwaldschutzes verhädert eingehängt, sondern nur am Zaun angelehnt.
und sich in ihrem Überlebenskampf unter dem
mehr als 50 kg schweren Tor verfangen. Tiefe Es sollte eigentlich selbstverständlich sein,
Spuren zeigen einen «Schleppweg» (sprich dass neue feste Zäune mit geeigneten Farb­
Leidensweg) von über 25 m Länge! bändern zu markieren und Tore sofort fest und
korrekt zu montieren sind!
Dank des zuhilfe Eilens eines Bauern konnte
sich die Rehgeiss unter dem schweren, durch

Fotos: Willi Enderli, Gossau

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Zäune als Todesfallen für Wildtiere

von Franz-Joseph Schawalder, Tierarzt i. R., Mosnang

Immer wieder schockieren uns Bilder von und zwei Rothirsche als Zaunopfer erwähnt.
Wildt­ieren, die sich in Weidez­ äunen verfingen Wobei durch das ANJF auch eine etwa gleich
und dort meist erst nach langen Be­frei­ungs­ hohe Dunkel­ziffer vermutet wird.) Mancher
versuchen qualvoll verendeten. Tierh­ alter scheint zu verg­ essen, dass ihn auch
der Gesetz­geber zu diesb­ ezüglich grösster
Zu ähnlichen Todesfällen können aber auch Sorg­falt ver­pflichtet. Art. 41 des St. Galler
im Wald «vergessene» Umz­ äu­nun­gen von Jagd­gesetzes fordert klar die Besei­tig­ ung von
Anpflanzungen führen, wenn flüchtende Tiere Anl­agen, die nicht oder kaum mehr genutzt
dagegen prallend sich das Genick brechen werden. Dies gilt auch für Zäune im eigent­
oder in ihren Maschen hängen bleiben lichen Wildl­ebens­raum Wald. Artikel 5 der
und qualv­ oll zu Tode kommen. Ursache für St.  Galler Sömmerungs­beitrags­verordnung
schlimme Verletzungen mit teilweise eben­ ver­bietet gar das Stehenl­assen von Zäunen
falls tödlichem Ausg­ ang, z.B. durch Strang­ u­ auf Schaf­alpen. Mit Zäunen sind meist
lat­ ion oder Wundi­nfektionen, stellen nach elektrifizierte Weide­netze gemeint. Art. 36
wie vor auch an Wald­rändern oder gar über Absatz 3 der Ausser­rhoder Jagdv­ erordnung
Wildwechsel gespannte Stacheldrähte dar. geht noch einen Schritt weiter. Dort heisst
Und dass Berührungen mit Elektrozäunen es: «Weidezäune für Vieh dürfen den Wildwechsel
sogar zu tödlichen Stromstössen führen nicht überm­ ässig be­eint­rächtigen. Flexible Maschen­
können, war im vergangenen Oktober in der zäune sind nach dem Ab­wei­den der Wiesen­fläche
PIRSCH nachzulesen. innert acht Tagen zu ent­fernen.» (Zitatende) Wer
sich nicht daran hält wird gebüsst. Bündner­
Weidenetze bauern riskieren gar eine Beitrags­kürzung,
können für Wild- und kleine Hausnutztiere wenn sie nicht mehr benötigte Weidez­ äune
zu eigentlichen Fangnetzen und Todesfallen trotz amtlicher Auf­for­de­rung nicht ent­fernen.
werden, aus denen sich diese einmal hinein­ Stell­vertretend für andere sei diesbezüglich
geraten kaum mehr befreien können. In ihnen der Art. 59 des Bau­gesetzes der Prättigauer
verfangen sich aber immer wieder auch Vögel Gemeinde Seewies zitiert:
(z.B. Eulen und Greife), Raubwild wie Fuchs,
Dachs und Marder und sogar Kleinsäuger «1 Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Lebh­ äge
wie Igel. (Quelle: ANJF-SG in der St. Galler sind gut zu gestalten und haben sich in das Orts-
Bauer, Nr. 43 2012) Solche Zäune sind aus und Landschaftsbild einzufügen. Mobile Weidezäune
diesem Grund nur dann aufzustellen, wenn sind nach erfolgter Be­wei­dung umgehend wieder zu
die Weide auch aktuell mit Ziegen oder entfernen.
Schafen bestossen und beweidet wird. Wird
die Parzelle, da abgeweidet, gewechselt, 2 Zäune aus Stacheldraht oder anderen gefährlichen
ist auch der Zaun zu entfernen und erst Materialien sind auf dem ganzen Gemeindegebiet
dann wieder anzubringen, wenn er der verboten. Nötigenfalls ordnet die Baubehörde die
erneuten «Behütung» des Kleinviehs dient. Ersatzvornahme an.»
Dazu ist er in regelmässigen Abständen,
am besten täglich, auf sein Funktionieren Was geschehen kann, wenn dem Gesetz nicht
zu überprüfen. Denn nur so lassen sich nachg­ ek­ ommen wird oder Empfeh­lung­ en
Tiertragödien vermeiden, wie sie sich auch durch Fach­leute ganz einfach in den Wind
2012 auf St. Galler Weiden ereigneten. (Im geschlagen werden, möchten die nach­folg­ en­
oben angeführten Bericht werden 28 Rehe, den Bilder drastisch, deutlich und hoff­entl­ich
sechs Füchse, ein Steinmarder fünf Gämsen aufrüttelnd zum Aus­druck bringen.

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Defektes Weidenetz als Todesfalle dessen Funktion negativ beeinflussen kann.
Der staatliche Wildhüter Albert Good schrieb Und dann wurde dieser zu einer tödlichen
dazu: «Beigefügt sende ich dir noch die Fotos Falle für einen Rehbock, der sich aus dieser
vom Rehbock in einem Flexinet. Das Gras „Fesselung“ trotz verzweifelten Anstrengungen
in der eingezäunten Fläche war z.T. höher nicht mehr zu befreien vermochte und
als der Zaun. D.h., der Zaun stand länger als jämmerlich erstickte. Grauenhaft anzusehen,
ein Monat ohne Funktion mitten in einem wie das Maschengeflecht Äser und Drossel
Rehlebensraum. aber auch den Brustkorb einschnürte und
sich durch die Abwehrbewegungen des linken
Im November habe ich im Murgtal zwei Hinterlaufs immer mehr zusammenzog.
Monate nach der Alpabfahrt mehr als 100 m Wie stumme Zeugen für diesen Todeskampf
Flexinet abgeräumt – links und rechts davon wirken auch das blank gescheuerte Erdreich
war die Gamsbrunft im Gange, zwei Wechsel und die in letzter Not abgesetzte Losung.
kreuzten den Zaun.» Doch lassen wir die Bilder Dem Wildhüter blieb nur noch die traurige
sprechen. Pflicht, die derart geschundene Kreatur aus
diesem Drahtgewirr herauszuschneiden und zu
Diese Weide wurde seit mindestens vier entsorgen. Eine spätere Kontrolle ergab, dass
Wochen nicht mehr genutzt, und trotzdem die Weide auch zwei Tage nach dem Ereignis
blieb der Zaun stehen. Die Vegetation erreichte noch nicht beschickt und vor allem der Zaun
stellenweise die Höhe des Zauns, was auch nicht geflickt war.

Foto: Albert Good, Wildhüter

14

Fotos: Albert Good, Wildhüter

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In letzter Minute gerettet
Besser erging es diesem Weisstannerhirsch. Auch er geriet aus ungeklärter Ursache in ein
Weidenetz und verhedderte sich derart in dem Wirrwarr aus Geflecht und Stangen, dass er zu
Boden stürzte und so hilflos gefangen war.

Fotos: Rolf Wildhaber, Wildhüter, Flumserberg Bergheim

Er wurde rechtzeitig entdeckt und konnte daher noch gerettet werden. Nachdem ihn der
Wildhüter narkotisiert hatte, gelang es ihm und seinen Helfern in mühseliger Kleinarbeit Läufe
und Geweih des ruhig gestellten Stiers aus dem Gewirr von Zaunstangen und Netz zu befreien.
16

Mit einer Marke versehen und durch die Gabe eines Gegenmittels wieder wach geworden erholte
er sich rasch von den ausgestandenen Ängsten und Schmerzen und verliess kurz danach den
Ort des Geschehens.

17

Fotos: Rolf Wildhaber, Wildhüter

Auch dieser Junghirsch verhedderte sich Mengen geronnenen Blutes. Die sichtbaren
vielleicht damit spielend in einem liegen Wildbretteile erscheinen auf dem Bild stark
gebliebenen Weidenetz und konnte sich blutunterlaufen und sulzig. Deutliche Zeichen
nicht mehr daraus befreien. Zu welchen von mit äusserster Anstrengung geführten
äusserlich nicht sichtbaren Verletzungen Befreiungsversuchen durch das Tier. Auch
der Kampf gegen die Fesseln geführt hatte, in diesem Fall hätte weniger Nachlässigkeit,
ist aus dem zweiten Bild ersichtlich. Nach abgebrochene Weidnetze gehören entfernt
Abtragen von Kopfhaut und Schädeldecke und dürfen nicht liegen gelassen werden,
samt Rosenstöcken zeigten sich beachtliche grosses Tierleid verhindern können.

Foto: Urs Büchler, Wildhüter, Stein (SG) Foto: Rolf Wildhaber, Wildhüter

Dass auch dieser Gamsbock lange kämpfte, über­lassen wurde. Wie es sich der Gams um
um seine «Fesselung» loszukriegen, kann auf seine Schläuche wickelte und sich so selbst
Grund der Hautdefekte im Bereich des rech­ «festzurrte» liess sich nicht mehr nachvoll­
ten Knie­gelenks und der oberen Laufpartien ziehen. Eine rechtzeitig angetragene Kugel be­
vorne vermutet werden. Auch ihm wurde ein wahrte ihn dann vor langsamem Verenden und
Weidenetz zum Verhängnis, das nach der Alp­ Verludern. Und dass Weidenetze selbst Stein­
zeit ganz einfach «vergessen» ging oder be­ wild zum Verhängnis werden können, belegt
wusst zur Entsorgung dem kommenden Winter das obenstehende Bild.

18

Stacheldraht als Ursache brutaler Tierquälereien Fotos: Urs Büchler, Wildhüter
Wie habe ich doch immer wieder innerlich
gef­lucht, wenn ich als Assistent und Praxis­ 19
vertreter zu einer Kuh gerufen wurde, die
sich einen oder gar mehrere Striche an
Stacheldraht verletzt hatte. Chirurgisch
stellte die Versorgung dieser zum Teil
äusserst arg zerrissenen Gewebe eine echte
Herausforderung dar. Die Kuh sollte ja
wieder Milch geben. Und wenn dies in den
meisten Fällen ohne starke und bleibende
Beeinträchtigung auch wieder möglich
wurde, machte mich die Tatsache, dass
ein Tier nur darum unn­ ötige Schmerzen
zu erdulden hatte, weil sein Bes­ itzer diese
brutale Methode zur Ein­zäunung seiner Wei­
den gewählt hatte, wütend und betroffen.
Dies obwohl schon damals weniger tier­
schädigende und effizientere Möglichkeiten
dazu auf dem Markt und im Einsatz waren.
Der Gebrauch von Stacheldraht wurde nicht
zuletzt aus diesen Gründen in einzelnen
Kantonen, z.B. Glarus und Graubünden,
ganz oder teilweise verboten. Und die
Verantwortlichen der LANDI waren gut
beraten, ihn aus dem Verkaufssortiment
zu entfernen. Wurde der Draht gar über
Wildwechsel oder entlang von Hecken
und Waldrändern gespannt, war es nicht
verwunderlich, dass sie auch zu tödlichen
Fallen für Wildtiere gerieten. Und darüber
soll nachstehend in Wort und Bild berichtet
werden.

Dieser kapitale Hirsch verluderte, weil er
sich in Stacheldraht verfangen hatte und
so eigentlich erdrosselte. Es ist kaum
vorstellbar, welche Qualen der Stier erdulden
musste, ehe er verendete. Dass für ihn keine
Möglichkeit des Entrinnens bestand, zeigen
die nachfolgenden Bilder.

Durch seine Bemühungen, sich aus der
tödlichen Schlinge zu befreien, hatte sich der
Draht tief in Decke und Wildbret «eingesägt»
und muss dadurch dem Stier unsägliche
Schmerzen aber auch Ängste bereitet
haben. Die Verletzungen im Bereich des
Sprunggelenks und der Keulen lassen erahnen,
mit welcher Kraft sich der Stier bis zuletzt

wehrte, und sich wälzend mit den Schalen
auch die Rinde von der Esche fegte.

Ebenso brutal und grausam die nachfolgend
dargestellten Ereignisse aus der Steiermark.
Im einen Fall stiess Frau Dr. Uschi Deutz bei
einem ihrer Reviergänge in der Gemeindejagd
St. Lambrecht, Bezirk Murau, auf einen im
Stacheldraht hängenden Fuchs.

Foto: Dr. Armin Deutz, St. Lambrecht Foto: Urs Büchler, Wildhüter

Foto: Dr. Armin Deutz

Im andern Fall musste ein vermutlich durch Dr. Armin Deutz schrieb dazu im ANBLICK:
Stacheldraht brutal verletzter Hirsch mit «… Der Fuchs hatte sich mit der Wolle im Nacken­
Fangschuss von seinen Qualen erlöst werden. bereich selbst im Stachel­draht verfangen und bei

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seinen Befreiungsversuchen immer mehr an den Ebenso ist eine Überspannung von Wildz­äunen mit
Zaun gebunden. Nach dem Erhaltungszustand des Stacheldraht verboten.»
verendeten Fuchses ist davon auszugehen, dass er
bereits seit ca. zwei Wochen im Zaun verendet gehangen Dass sich auch der Gesetzgeber gegenüber
ist, er war auch bereits von Füchsen angeschnitten. Es dem Wild­tier verpflichtet fühlt, sei am Bei­
ist zu vermuten, dass der Fuchs mehrere Tage lebend spiel des Kantons Glarus aufgezeigt. Dort sind
im Zaun hing, ehe er verendete.» Stachel­drahtz­ äune entlang von öffentlichen
Strassen und Wegen, besonders auch Wander­
Den zweiten Fall kommentierte er wie folgt: wegen, sowie zur Einzäunung von Pferde­
«Am 14. Dezember erlegte Hege­meister Eugen weiden verboten. Sie sollen ausschliesslich
Manfred, Frojach, Bezirk Murau, einen vier­ an exponierten Stellen mit Absturzg­ efahr
jährigen Hirsch mittels Fangs­chuss. Der Hirsch eingesetzt werden. Solche Standorte sind
wies eine schwere Hautv­ erletzung am Unter­bauch hauptsächlich auf Alpen oder sonstigen
auf und stand teiln­ ahmsl­os (Fieber?) neben einer Bergweiden zu finden. Gesamtschweizerisch
Strasse. Die Haut­ver­letzung war rund 10 Tage gilt ein Verbot von Stacheldraht für die
alt, die abgehobenen Haut­bereiche waren abg­ e­stor­ Einzäunung von Pferden, Lamas und Alpakas.
ben und die Unterh­ aut massiv eitrig entzündet. Als Der Kanton Glarus legt in Art. 33 Abs.3 der
Ursache für diese massive Haut­verletzung mit dem Jagdverordnung auch fest, dass Zäune in Wild­
Ausriss eines ca. 40 cm x 120 cm grossen Haut­ einstands­gebieten und auf Wildw­ echseln bis
stückes kann vermutet werden, dass der Hirsch in zum 1. November abgelegt werden müssen.
der Brustbeingegend an einem spitzen Gegenstand Ausserh­ alb der Weides­ aison müssen Stachel­
(Stacheldraht?) hängen blieb und mit vollem Gewicht draht abgelegt und Elektron­ etze entfernt
in Bewegung war (Flucht bergab oder Übersetzen werden. Letztere sind während der Weide­
eines Zaunes?) saison fachmännisch zu unterhalten und bei
Nichtg­ eb­ rauch zu entf­ernen. Im Winter sind
Diese beiden Fälle demonstrieren die Gef­ahr, die von in Festz­ äunen um unbenutzte Weiden Wild­
Stachel­drahtz­ äunen für Wildt­iere aus­gehen kann. Alte, durchg­ änge zu schaffen. (Art, 14 Abs.1, 2 und
nicht mehr benöt­igte Stachel­drahtz­ äune sollten abge­ 3 Tierschutz- und Tier­seucheng­ esetz Kanton
baut und der Draht aus den Revieren entfernt werden. Glarus)

Gefahrenquelle Kulturzaun
Rolf Wildhaber, er ist staatlicher Wildhüter im St. Galler Oberland, überliess mir die Bilder einer
Hirschkuh, die sich in einem Knotengitter zum Schutz eines Jungwuchses verfangen hatte und
nach langem Todeskampf verendet war.

Foto: Rolf Wildhaber, Wildhüte

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Der rechte Hinterlauf war unterhalb des hatte, bis sie schlussendlich verendete.
Sprunggelenks hochgradig endzündet, die Der stark veränderte Stumpf des rechten
Decke teilweise entfernt und die Gliedmasse Hinterlaufs lässt aber vermuten, dass die
in Höhe des Fesselgelenks abgetrennt. Qualen mehrere Tage andauerten und dass
Vermutlich wollte sich das im Draht hängende letztendlich eine Blutvergiftung zum Tode
Stück immer wieder befreien und durch führte. Die Verdachtsdiagnose Sepsis wäre
diese zerrenden Bewegungen wirkte der allenfalls durch eine Beurteilung der inneren
einschnürende Draht wie eine Drahtsäge, Organe abgesichert worden. Auf jeden Fall
was letztendlich zur Amputation der untern erschütterten mich auch diese Bilder beim
Gliedmasse führte. Dass der abgetrennte Abfassen des Berichts. Wäre doch auch
Lauf stark schweisste, beweisen die deutlich dieses Tierleiden vermeidbar gewesen, wenn
sichtbaren Schweissspuren an Zaun, der Kulturzaun entweder, wenn nicht mehr
Vegetation und Untergrund. Das Tier hing gebraucht, rechtzeitig entfernt worden oder
zudem mit dem rechten Vorderlauf im Zaun dann wenigstens ohne Gefahr für Wildtiere
fest. Es ist kaum vorstellbar, welche Torturen korrekt errichtet gewesen wäre.
die derart geschundene Kreatur zu erdulden

Fotos: Rolf Wildhaber, Wildhüter

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Fotos: Peter Eggenberger, Wildhüter im Ruhestand

Hirschtragödie gewesen. Ganz abgesehen von der Gefahr
Während der letztjährigen Hirschbrunft für die an solchen «Rettungsaktionen»
gerieten am Grabserberg diese beiden beteiligten Menschen durch die sich
Recken beim gegenseitigen Kräftemessen wehrenden Tiere. (Ich selbst sollte vor Jahren
in einen Drahtzaun, der sich derart um einen in einen Zaun verhedderten und von
ihre Geweihe wickelte, dass sie nicht Betreuern festgehaltenen Gehegedamhirsch
mehr voneinander loskamen. So unlösbar mit der Spritze immobilisieren. Seinen
aneinander gefesselt zerrten und stiessen sie Abwehrversuchen hielten auch die kräftigen
sich rund 2,5 km den Berg hinunter bis sie Gehilfen nicht stand, und ich selbst entging
schlussendlich erschöpft in einem Bachbett nur um Haaresbreite einem Forkelstich
zu liegen kamen und von Anwohnern in den Bauch. Die Narkose gelang später
entdeckt wurden. Die alarmierten Jäger der doch noch. Aber aus sicherer Entfernung.)
ortsansässigen JG klärten noch ab, ob die Franz Dal Ponte, ein erfahrener Bergjäger
beiden Stiere allenfalls narkotisiert und und Schweisshundeführer, bemerkte beim
dann befreit werden könnten. Da sich aber Anblick der Hirsche, dass er in fast 40 Jahren
gestresste Tiere nur schwer betäuben lassen, als Jäger noch nie eine solche Tragödie erlebt
und bis zum Eintreffen der mit der Methode hätte. Und dies, obwohl auch er schon öfters
vertrauten Wildhüter zuviel Zeit verstrichen solche Drahtopfer zu «entsorgen» hatte. Was
wäre, wurden die Hirsche mit Fangschüssen auf den Bildern nicht zu sehen ist, einer der
erlegt und damit von ihrem Leiden erlöst. Hirsche trug noch den Drahthaspel aus Holz
Dieses Vorgehen wurde durch den später zwischen seinen Geweihstangen. Meiner
eingetroffenen Wildhüter Peter Eggenberger Meinung nach als sichern Beweis dafür,
als richtig beurteilt, zumal eine Befreiung dass der «Drahtknäuel» einfach auf einer
nach ihm kaum möglich gewesen wäre. Ihre Weide liegen blieb und den beiden Stieren
Geweihe waren zu sehr vom Draht umwickelt. so zum tödlichen Verhängnis wurde. (Quelle:
Und zudem seien sie laut Aussagen der St. Galler Bauer, Nr. 43, 26. Okt. 2012)
Augenzeugen auch bereits sehr erschöpft

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Wenn Gatter Wildwechsel blockieren.
Als stumme Zeugen für eine weitere Hirsch­
tragödie sandte Rolf Wildh­ aber Bilder eines
Hirsch­kalbes, das ein fest­stehendes Eisen­
gatter überfallen wollte, darin hängen
blieb und da unbemerkt später elendiglich
verendete.

Rotwild lässt sich nur schwer von seinen Foto: Rolf Wildhaber, Wildhüter
traditionellen Wechseln abhalten. Und wenn
es im Frühjahr nachts aus seinen Tages­ ein freundschaftliches Gespräch darauf
einständen in die aus­geaperten Talw­ iesen hinzuweisen. Wenn damit aber kein Erfolg
zieht, können es auch Hinder­nisse nicht zu verzeichnen ist, dann müssen solche
vom Drang nach frischem Grün abbringen. Missstände der zuständigen Amtsstelle,
Erwachsene Tiere vermögen dabei solche meist ist dies ja in den meisten Kantonen die
«Barrieren» ohne Mühe überfallen. Für Kälber staatliche Wildhut, angezeigt werden. Bleibt
können sie zur tödlichen Falle werden, aus dies aus irgend welchen Gründen unterlassen,
denen sie sich nicht mehr befreien können. trifft auch den Mitschuld beim Tod eines
Und allermeist kommt dann auch jegliche Hilfe Wildtiers, der vielleicht gegenüber einem
durch den dies entdeckenden Menschen zu Tierbesitzer zuviel Rücksicht walten liess. Und
spät. Darum muss sorgfältig darauf geachtet wir alle sind aufgerufen, alles in unserer Macht
werden, dass an solchen Absper­rungen seit­ liegende zu unternehmen, um künftig solche
liche Durchlässe für Wild­tiere offen bleiben, in Wort und Bild dargestellten Tiertragödien
um ihnen das unbeschadete Durchw­ echseln vermeiden zu helfen.
zu ermöglich. Und damit Tragödien wie die im
Bild vor Augen geführte, vermeidbar bleiben. Der Verfasser dankt:
Den Wildhütern Urs Büchler, Albert Good,
Schlussgedanken Peter Eggenberger und Rolf Wildhaber
Die Darstellung all dieser Ereignisse hat danke ich für die Überlassung ihrer Bilder
mir als Tierarzt grosse Mühe bereitet. Viele und den damit verbundenen Infos und
von ihnen wären vermeidbar gewesen, wenn Begleittexten ganz herzlich. Unterstützung
Landwirte, Alphirten aber auch private erhielt ich auch durch Karin Ulli vom ANJF
Tierhalter und nicht zuletzt Waldbesitzer ihre sowie dem Geschäftsführer des St. Galler
Sorgfaltspflicht wahrgenommen oder wo Bauernverbands, Andreas Widmer. Hinweise
vorgeschrieben gesetzlichen Bestimmungen zu gesetzlichen Grundlagen in den Kantonen
Folge geleistet hätten. Es bleibt gerade AR und GR erhielt ich durch Willi Mösch,
für uns als Jagdausübende eine vornehme ehem. kantonaler Jagdverwalter AR und Kurt
Aufgabe, immer wieder das Gespräch mit Gansner, Chefredaktor «Schweizer Jäger». Und
diesen Kreisen zu suchen, um sie auf Gefahren besonders wertvoll waren wie immer fachliche
aufmerksam zu machen, die auch in ihren Hinweise und das dazu passende Bildmaterial
Besitztümern auf Wildtiere lauern. Viele von Dr. Uschi und Dr. Armin Deutz. Ihnen allen
Jagdgesellschaften und in Patentkantonen sei ganz herzlich gedankt.
Jägergruppen leisten diesbezüglich bereits
Hervorragendes und Beispielhaftes. Sie (Quelle: SCHWEIZER JÄGER)
brechen zum Beispiel im Einverständnis des
Waldbesitzers Zäune ab, die ihren Zweck erfüllt
haben und mehr und mehr verlottern. Sie
helfen damit einerseits wildlebenden Tieren
und entlasten andererseits den Grundbesitzer.
Wo Verstösse gegen Gesetze vorliegen, hilft

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Klare Forderungen und ein zwingender
Aufruf zum Handeln

Angesichts dieser Schilderungen und der ein­lei­tend dargelegten unklaren Zuständig­
keiten sowie der daraus erwachsenen Passivität unserer Gesetz­gebungs- und Vollzugs­
behörden rund um das Thema «Zäune als Todesf­allen» erheben wir klare Forder­ un­gen.
Diese sind zum einen materiell und damit an die gesetzg­ ebenden Beh­ ör­den gerichtet. Zum
andern richten wir aber auch einen zwingenden Aufruf zum Handeln an die kantonalen
und kommunalen Vollzugs­organe. Denn trotz offens­ ichtlich vers­ chwom­menen Zuständig­
keiten gibt es in den bestehenden Gesetzen und Verordnungen genügend Bestimm­ ungen,
die ein Handeln gegen das dargestellte Tierl­eid und somit gegen unnötige Qualen für
unsere Wild­tiere ermöglichen würden. Es ist höchste Zeit zum Handeln!

Folgende Forderungen stellen wir an den Wald­rändern – diese wären bereits heute
Gesetzgeber im Kanton St. Gallen bezüglich verboten. Die in dieser Pub­ li­ka­tion exem­
Zäunen ausserhalb der Bauzonen: plarisch dargestellten Beispiele zeigen ein­
drücklich, wie heute noch mehrlitzige Stachel­
Stacheldraht drähte als Grunds­ tück­grenzen über hunderte
Meter mitten durch den Wald oder entlang
Stacheldraht ist im Kanton St. Gallen grund­ von Wald­rändern erstellt werden, ohne dass
sätzlich zu verbieten. Es gibt keinen einzigen sich die Gemeinde, der Forst, die Wildh­ ut oder
Grund, weshalb Viehw­ eiden mit Stacheld­ raht Natur- und Tier­schutz­organisationen dagegen
ein­gez­ äunt werden müssen. Es gibt genügend wehren. Solche «eisernen Vorhänge» sind für
Alter­nativen, die den Zweck der Ein­zäunung die Wildt­iere eine oft tödliche Katastrophe
ebenso gewährleisten, aber für Wild­tiere und gehören sofort entfernt.
weit weniger gefährlich sind. Wenn in einem
Gebirgs­kanton wie dem Kanton Grau­bünden Ganz krasse Beispiele dazu findet man
ein Stachel­draht­verbot umgesetzt werden beispielsweise im Raum Libingen, wo
kann, muss dies im Kanton St. Gallen auch zahlreiche, bis zu fünflitzige Stacheldrähte
möglich sein. über hunderte Meter quer durch die Wälder
geführt werden. Beim Betrachter kommt
Ganz besonders störend und gefährl­ich dabei das Bild einer «Gatter-Haltung» für
sind Stacheld­ rähte im Wald oder direkt an Wildtiere auf, was aber offensichtlich weder
kommunalen Behörden noch den Forst oder
die Jagdverwaltung stört.

Stacheldraht und Elektrozaun über hunderte Meter quer durch den Wald, zum Teil tief eingewachsen

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Mit der Einführung eines allgemeinen Ver­
bots für Stacheld­ raht ist eine kurze Über­
gangsf­rist zu setzen, während der alle Stachel­
drähte, insb­ esond­ ere auch die verros­ teten,
ein­gewachsenen und ver­ges­senen Drähte in
Wäldern und an Wald­rändern zu beseitigen
und ordnungsgemäss zu entsorgen sind.
Gemäss unseren Schätzungen handelt es
sich allein bei diesen «vergessenen» und
damit auch nicht mehr im Einsatz stehenden
Stachel­drähten um weit über hundert Kilo­
meter Drähte allein in unserem Kanton.

Stacheldraht... schmerzhafte Folgen,
(Foto: Peter Weigelt, St. Gallen)

(SFtoatcoh:eRldorgaehrtC...intöcedrlaic)he Folgen,

Stacheldraht.... Kommentar überflüssig (FotoS: tSatcehveelndDraihett.h..eDlmra,mWailkdahuümtevr,oSrsieteblnlbeanr)
(Foto: Hans Oettli, St.Gallen)

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Weidenetze und elektrische Zäune

Weidenetze (mobile Zäune) und elektrische Während dem Betrieb sind Weidenetze und
Zäune dürfen nur aufgestellt und betrieben elektrische Zäune täglich zu kontrollieren.
werden, wenn auf den ents­prechenden
Weiden auch tatsächlich Tiere weiden. Nach­ Entlang von Wäldern und Gewässern gelten für
dem die Tiere die Weide verlassen haben, sind Weiden­ etze und elektr­ ische Zäune die Wald­
Netz­zäune innert 3 Tagen zu entfernen und abstände be­ziehungs­weise die Ge­wäs­ser­ab­
elektrische Zäune aus­ser Betrieb zu nehmen. stände gemäss dem st. gal­lischen Bau­gesetz.

Foto: Peter Weigelt, St. Gallen Foto: HaSncnhewsaArznednrbeagcgh,

(Foto: zVg) Foto: Thomas Kissling

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Foto: Urs Lenz, Au (SG)

Fotos: Hans Schildknecht, Jonschwil

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Zäune im Wald und an Waldrändern

Im Wald sind Zäune grundsätzlich zu Zäune sachgerecht zurückzubauen. Das
verbieten. Einzige Ausnahmen bilden Deponieren von Drahtwalzen und -abfällen
forstliche und ökologische Einrichtungen. im Wald ist verboten.
Diese sind jedoch ordentlich zu unterhalten
und regelmässig zu kontrollieren. Ist der Das Waldweideverbot sowie das Verbot, Wald­
Nutzungszweck der Zäune für forstliche ränder mit Zäunen abzuriegeln ist von den
Zwecke (Verbissschutz, Aufforstung etc.) Forst­organen durch­zusetzen. Die Mon­tage
und / oder ökologische Zweck (Schutz von Zäunen direkt an Baum­stämmen ist zu
wertvoller Lebensräume) erfüllt, sind die verbieten.

Fotos: Peter Weigelt, St. Gallen

Foto: Urs Lenz, Au (SG)

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Foto: Willi Enderli, Gossau Fotos: Peter Weigelt, St. Gallen

Jetzt muss endlich gehandelt werden

Wir sind uns bewusst, dass mit unseren For­ Noch viel zu oft werden Zäune wider alle Ver­
der­ ung­ en wieder neue Verbote und Eins­ chrän­ nunft und entgegen geltenden Vors­ chrif­ten
kungen entstehen, die für die Betroffenen erstellt, un­beaufs­ ichtigt gelassen und nicht
störend, vielleicht sogar ärgerlich sind. Doch selten gar «vergessen». Das Resultat - un­zäh­
leider haben die vielen Aufrufe zu einem ver­ lige Wildt­iere, die unnötig leiden, un­sägl­iche
ant­wor­tungs­be­wussten und naturnahen Qualen erleiden müssen und oft vere­ nden -
Umgang mit Zäunen ausserhalb der Bauzonen zwingt uns zum Handeln.
kaum Wirkung gezeigt. Zudem ist es für
Jagdgesellschaften oft schwierig, mit Land­ Wenn seitens der Politik und der Ver­
wirten im eigenen Revier das Thema «Zäune» walt­ung das dargestellte Problem nicht
anzugehen, da man auf «gute Zusam­men­ zeitnah und aktiv an die Hand genomm­ en
arbeit» angewiesen ist. Deshalb hat sich auch wird, bleibt wohl nichts anderes übrig, als
der St. Gallische Jägerverein Hubertus dem das Instrument der Gesetzes-Initiative
Thema angenommen, da auf dieser über­ ins Auge zu fassen. Denn wir wollen und
geordneten Ebene sachlicher und kon­seq­ uen­ können den aktuellen Zustand nicht mehr
ter agiert werden kann. akzeptieren.

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Unsere Forderungen

Zusammenfassend nachfolgend nochmals unsere Forderungen im Überblick:

Stacheldraht
• Stacheldraht ist im Kanton St. Gallen grundsätzlich zu verbieten.
• K urze Übergangsfrist zur Entfernung aller Stacheldrähte, insbesondere auch verrosteter,

eingewachsener und vergessener Drähte in Wäldern und an Waldrändern.

Mobile Weidenetze und elektrische Zäune
• Weidenetze (mobile Zäune) und elektrische Zäune dürfen nur aufgestellt und betrieben

werden, wenn auf den entsprechenden Weiden auch tatsächlich Tiere weiden. Nicht
genutzte Weidenetze sind innert 3 Tagen zu entfernen und elektrische Zäune sind ausser
Betrieb zu nehmen.
• W ährend dem Betrieb sind Weidenetze und elektrische Zäune täglich zu kontrollieren.
• Entlang von Wäldern und Gewässern gelten für Weidenetze und elektrische Zäune die
Waldabstände beziehungsweise die Gewässerabstände gemäss st. gallischem Baugesetz.

Zäune in Wäldern und an Waldrändern
• Im Wald sind Zäune grundsätzlich zu verbieten.
• A usnahmen bilden forstliche und ökologische Einrichtungen.

Diese sind ordentlich zu unterhalten und regelmässig zu kontrollieren.
• N icht genutzte Zäune sind sachgerecht zurückzubauen.
• D as Deponieren von Drahtwalzen und -abfällen im Wald ist nicht erlaubt.
• D as Waldweideverbot sowie das Verbot, Waldränder mit Zäunen abzuriegeln ist von den

Forstorganen durchzusetzen.
• D ie Montage von Zäunen direkt an Baumstämmen ist zu verbieten.

Wir danken allen, die uns im Kampf für eine zeitnahe, tiergerechte Lösung des Problems
«Todesfalle Zäune» aktiv unterstützen. Diese Broschüre kann unter Beilage eines frankierten
Rückantwortkuverts kostenlos bezogen werden:

St. Gallischer Jägerverein Hubertus
Schaugen 61
9016 St. Gallen

[email protected]

www.jagd-hubertus.ch

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