The words you are searching are inside this book. To get more targeted content, please make full-text search by clicking here.
Discover the best professional documents and content resources in AnyFlip Document Base.
Search

Zürcher Jagdkalender 2024

Zürcher Jagdkalender 2024

201 Baudirektion 9/15 3.2 Sonderfälle und spezielle Wildschäden Beiträge für Sonderfälle (bspw. schwer schätzbare Schäden, Beeinträchtigung von Waldfunktionen, neue oder spezielle Schadbilder) können in begründeten Ausnahmefällen einzelfallweise ausgerichtet werden. III. Inkrafttreten Die Richtlinie tritt auf den 1. Januar 2023 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die «Richtlinie betreffend Vergütung von Wildschadenverhütungsmassnahmen im Wald» vom 1. Oktober 2015 aufgehoben. Baudirektion Kanton Zürich Amt für Landschaft und Natur Marco Pezzatti, Amtschef


202 Massnahmen Beitrag Bedingungen zuschlag Gelände- berechtigt beitrags- Ersatz/ Spezifikationen Bemerkungen Reh Höhe: Mind. 1.3 m Schutzmassnahmen: max. Fr. 10'000.-/ha Jährlicher Knospenschutz (chudern, chemisch, mechanisch) Fr. 10.-/Are >2 ha: 30 - 50 % 1-2 ha: 50 - 70 % 0-1 ha: 80 - 100 % - einmalig 814.81) Gemäss ChemRRV (SR mechanischer Knospenschutz Wildabhaltemittel[1] oder Zugelassene chemische Einzelschutz Fr. 10.-/Stk. max.1000 Stk./ha - einmalig Geflecht-/Drahtkörbe DOK (Kunststoff, Holz), Bei Holz entfällt Entsorgung Holzgatter Fr. 250.-/Gatter Zentrum; 4 m zwischen Gatter) Empfohlen mindestens 8 m Abstand (Zentrum zu 16 m (Zentrum zu Zentrum) Entspricht einem durchschnittlichen Abstand von Max. Anz/ha = 40 Gatter - einmalig Kein Drahtgeflecht Seitenlänge 3.5 bis 4.5 m. Unbeh. Dachlatten, Zaun Fr. 100.-/Are der FJV notwendig Leitstrukturen ist eine jagdrechtliche Bewilligung In Wildtierkorridoren und den dazugehörigen Max. 35 Are - einmalig Fegeschutz Fr. 2.-/Stk. max. 1000 Stk./ha - einmalig Fegespiralen & -strümpfe Rot-/Sikahirsch Anmarschzeit Gelände und/oder langer Geländezuschlag bei steilem Schälschutz-Matte Fr. 30.-/Stk. Z-Bäume, max. 200 Stk./ha Fr. 10.-/Baum Alle 10 J Schälschutz-Anstrich Fr. 15.-/Are Z-Bäume Fr. 7.50/Are Alle 10 J 814.81) Gemäss ChemRRV (SR Wildabhaltemittel[1] Zugelassene chemische Einzelschutz Fr. 80.-/Stk. Z-Bäume, max. 200 Stk./ha Fr. 40.-/Stk. Alle 10 J Holzpfählen Drahtgeflecht und 3 Drahtkorb massiv: Holzgatter Fr. 500.-/Stk Zentrum; 4 m zwischen Gatter) Empfohlen mindestens 8 m Abstand (Zentrum zu 16 m (Zentrum zu Zentrum) Entspricht einem durchschnittlichen Abstand von Max. Anz/ha = 40 Gatter Fr. 100.-/Stk. Alle 10 J Kein Drahtgeflecht Seitenlänge 3.5 bis 4.5 m. Unbeh. Dachlatten, Zaun y = 1.7x+3300.- (x in m2) der FJV notwendig Leitstrukturen ist eine jagdrechtliche Bewilligung In Wildtierkorridoren und den dazugehörigen Min. Einzäunungsfläche 5 Are, max. 35 Are/ha - Alle 10 J max 35 Aren = 9250 Fr. Min 5 Aren = 4150 Fr. Biber Höhe: Mind. 1.3 m Schutzmassnahmen: max. Fr. 10'000.-/ha Diagonalgeflecht am Stammfuss Fr. 40.-/Stk. Nur Z-Bäume, max. Fr 10'000.-/ha - Alle 10 J und der Biberfachstelle Nach Absprache mit Revierförster [1] Zugelassene Wildabhaltemittel: siehe unter www.blw.admin.ch/psm, è Produktkategorien è Wildabhaltemittel Höhe mind. 2 m Schutzmassnahmen: max. Fr. 20'000.-/ha (mit Geländezuschlag) 1Baudirektion 0/15 Anhang I: Ansätze und Bedingungen


203 Baudirektion 11/15 Anhang II: Zumutbare Abwehrmassnahmen Forstliche Massnahmen des oder der Geschädigten • Umgehende Meldung von festgestellten Schäden an die Jagdgesellschaft und den Revierförster • Meldung an die Jagdgesellschaft, wenn schädigende Tiere gesichtet werden • Duldung und Unterstützung der jagdlichen Massnahmen (Aufstellen von jagdlichen Einrichtungen, Anlegen von Schussschneisen oder partieller Auslichtungen) • Ergreifen von beitragsberechtigten Wildschutzmassnahmen und deren ordnungsgemässen Unterhalt Jagdliche Massnahmen der Jagdgesellschaft • Unverzügliche Reaktion nach Eingang der Schadenmeldung • Beratung des oder der Geschädigten aus jagdlicher Sicht • Intensivierung der jagdlichen Tätigkeiten (Ansitzjagd, Drückjagden, Pirschgänge usw.) • Bereitstellen der notwendigen jagdlichen Infrastruktur (fest installierte Hochsitze, mobile Jagdeinrichtungen usw.) • konsequente Erlegung der erlaubten, bzw. richtigen Tiere • Anwendung der anerkannten Jagdstrategien • Schwerpunktbejagung auf der Schadenfläche


204 Gemeinde: Parzelle: Jagdrevier, Nr.: Eigentümer: Vertreter JG: Kfm, Forstkreis: FJV: Schätzer: ja Fläche [ha]: Entw.stufe / BA%: Datum Schaden: Datum Meldung: Schadensart: Fegen Schälen Schlagen Mahlbäume ………… Wildart: Reh Sika Rothirsch Schwarzwild ………… ja nein welche: durchschn. jährl. Reinertrag r gemäss Herleitungstabelle [Fr./(ha*J)]: Fr./(ha*J) Ø Bestandesalter y: Jahre geschädigte Fläche f [ha]: [12.5 m2 pro Z-Baum] Normalfall: Anz. Geschädigte Z-Bäume i: [Stk] * 0.00125 = 0.00000 ha Schadenprozent p [%] [ha] * = 0 ha Kürzungen gemäss § 66 Jagdverordnung in %: 0% Datum, Ort: Unterschrift Schätzer: Datum, Ort: Visum Kreisförster: Datum, Ort: Visum FJV: Versand: Datum, Ort: Einverständnis Eigentümer: Datum, Ort: Einverständnis Jagdgesellschaft: Beilagen: Anz. Seiten: Formular Wildschadenschätzung im Wald Veg.Einheit(en): Anwesend ja/nein Förster: Neigungskat.: #WERT! Abwermassnahm en getroffen: geschätzter Wildschaden W = r * y* f bei Totalausfall(*) auf grosser Fläche: (*) die direkte Flächenermittlung ist nur bei grossflächigen und klar abgrenzbaren Wildschäden anzuwenden, bei denen ein effektives auszählen der Z-Bäume nicht verhältnismässig erscheint {Indikatoren: f ≥ 1 ha und p ≥ 70%} Fläche? Total entschädigter Wildschaden #WERT! Baudirektion 12/15 Anhang III: Formular Schadenschätzung im Wald


205 Hinweise und Rechtsmittelbelehrung: 1. Schadensmeldung: Geschädigte haben einen Wildschaden sofort nach der Feststellung der von der Jagdgesellschaft dafür bezeichneten Stelle zu melden (§64 JG). 2. Wildschadenexperten: Übersteigt der Schaden voraussichtlich die gesetzliche Bagatellschadengrenze, informiert der Geschädigte resp. der Förster den zuständigen Kreisförster. Der vom Kreisförster beauftrage Schätzer legt den Schätztermin fest und teilt diesen dem Geschädigten sowie dem zuständigen Mitglied der Jagdgesellschaft und der FJV mit. Diese können bei der Schätzung anwesend sein (es besteht aber dazu keine Verpflichtung). Bei Zwischenschätzungen bleibt das Originalformular bis zur definitiven Abschätzung beim Experten. 3. Herabsetzung der Entschädigung (§ 66 JG): Der Schadenersatz kann herabgesetzt oder ganz aufgehoben werden, wenn der Geschädigte den Verpflichtungen gemäss § 66 JG zur Reduktion bzw. Begrenzung der Schadenshöhe nicht oder nur teilweise nachgekommen ist. 4. Die Höhe des Schadens: Der Schätzer ermittelt und protokolliert den Schaden. Das ALN stellt das Protokoll umgehend dem Geschädigten, dem zuständigen Vertreter der Jagdgesellschaft sowie der Fischerei‐ und Jagdverwaltung (FJV) und dem Kreisförster zu. 5. Rechtsweg: Innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Wildschadenschätzung können der Geschädigte und/oder die Jagdgesellschaft beim ALN Beanstandungen am Protokoll anbringen. Die FJV und die Abt. Wald versucht darauf zusammen mit dem Geschädigten, der Jagdgesellschaft und dem beteiligten Schätzer eine Lösung zu finden. Ist dies nicht möglich, entscheidet das ALN (§67 Abs.3 JG). 6. Vergütung der Entschädigung: Die FJV vergütet dem Geschädigten in der Regel einmal pro Jahr die Summe der in den eingegangenen Schätzungsprotokollen festgehaltenen Schäden aus dem kantonalen Wildschadenfonds(§ 68 JG). 7. Rückforderung bei der Jagdgesellschaft: Die FJV stellt den betroffenen Jagdgesellschaften die nach §69 JG geschuldeten Beträge einmal pro Jahr in Rechnung. Baudirektion 13/15


206 Wildschadenherleitung im Wald Das Modell der Wildschadenherleitung basiert auf einer Langfristbetrachtung des Reinertrags innerhalb der gesamten forstlichen Umtriebszeit. Dabei werden waldbauliche Erträge und Investitionen der ganzen Umtriebszeit miteinander verrechnet und auf einen durchschnittlichen Reinertrag r vereinfacht, welcher langfristig gesehen jährlich anfällt. Eingangsgrösse für das Modell ist einerseits die Wüchsigkeit des Bodens (= 5 Ertragsklassen gemäss Waldstandorte im Kanton ZH, S. 250) und andererseits die Erschliessungsbedingungen (= 4 Neigungskategorien gemäss Waldwertschätzungsrichtlinie ZH). Der entgangene durchschnittliche Reinertragsausfall wird über den verlorenen Produktionszeitraum (=Bestandesalter y beim Eintritt des Wildschadens) hochgerechnet. Auf eine Diskontierung wird verzichtet. Herleitung und Annahmen: Der Ertrag wird aus dem Zuwachs (gemäss der vegetationskundlichen Kartierung/FiBuBoni /KSP Resultaten) und dem Holzerlös hergeleitet. Der Holzerlös beruht auf Erfahrungswerten, aufgeteilt in ein Nutz‐ und Energieholzsortiment. Die Erntekosten beruhen auf Erfahrungswerten, aufgeteilt auf 4 Ernteverfahren resp. Neigungskategorien. Die Pflegeinvestition beruht auf den zwei Eingriffskategorien Austrichtern und Jungwaldpflege (ohne Holzertrag). Als Ansatz gilt die Differenz zwischen den beitragsberechtigten Kosten und dem Staatsbeitrag gemäss RL Jungwaldpflege (wo die Werte fehlen werden Annahmen getroffen). Sämtliche Ansätze beruhen auf der Annahme des Best‐Verfahrens. Das Bestandesalter y der geschädigten Bäume wird gemäss Beurteilung des Schätzers erfasst. Bei ungleichaltrigen Flächen werden entweder Teilflächen gebildet oder gutachtlich ein Durchschnitt eingesetzt. Die geschädigte Fläche f [ha] muss situationsbedingt ermittelt werden: Bei heterogen und diffus verteilten Wildschäden: Anzahl N der geschädigten Z‐Bäume (im Halb‐Endabstand) Ausgehend von der Annahme, dass im schadenanfälligen Bestandesalter pro Hektare rund 800 Z‐ Bäume (im Halbendabstand) (Pflanzabstand von 3.5 m) zu erwarten sind, ergibt dies eine Standfläche von 12.5 m2 pro Z‐Baum. � � N ∗ 0.00125 �ha] Bei homogen und geklumpten Wildschäden (mit Tendenz zu Totalschaden): Hinweis: diese flächige Ermittlung ist nur bei grossflächigen und klar abgrenzbaren Wildschäden anzuwenden, bei denen ein effektives auszählen der Z‐Bäume nicht verhältnismässig ist. Fläche F ausmessen (zu Hilfenahme der BK oder Luft‐/Lidarbilder) evtl. mit einem Faktor p (i.d.R. p ≥70%) für das Schadprozent multiplizieren: ���∗� Der Wildschaden ermittelt sich wie folgt: ���∗�∗� wobei: W = Wildschaden in Franken r = durchschnittlicher Reinertrag pro Jahr gemäss Tabelle [ �� ��∗����] f = geschädigte Fläche [ha] y = Bestandesalter der geschädigten Z‐Bäume [Jahre] Folgemassnahmen werden zusätzlich, gemäss den gültigen Richtlinien (Wildschutz, Jungwaldpflege), unterstützt. Spezielle Massnahmen gemäss Offerte und Augenschein mit Kfm/FJV. Baudirektion 14/15


207 I II III IV V sehr wüchsig wüchsig mittlere Wüchsigkeit mässig wüchsig schlecht wüchsig Zuwachs (z): 14 12 10 8 6 Umtriebszeit (u): 80 100 120 140 170 Holzerlös (H): Fr/m3 Nutzholz 100 Ndh Anteil in % 60 70 70 60 50 Energieholz 50 Lbh Anteil in % 40 30 30 40 50 durchschn. Holzerlös (H): Fr/m3 80 85 85 80 75 Erntekosten (E): Verfahren: befahrbar teilw. befahrbar Bodenseilzug Seilkran Heli Neigung: 0 bis 30% 31 bis 50% 51 bis 70% ab 71% - Fr/m3 35 40 55 75 120 Pflegeinvestition (P): Fr/ha punktuelle Austrichtern 350 Anz. Eingriffe 2.5 2.5 2 1.5 1 Jungwaldpflege 700 Anz. Eingriffe 2 2 2 1.5 1 durchschn. Pflegeinvestion/J(u) (P): 28 23 18 11 6 durchschn. jährl. Reinertrag r: sehr wüchsig wüchsig mittlere Wüchsigkeit mässig wüchsig schlecht wüchsig 0 bis 30%, befahrbar 610 580 490 350 240 30 bis 50%, tw. befahrbar 540 520 440 310 210 50 bis 70%, Bodenseilzug 330 340 290 190 120 ab 70%, Seilkran 50 100 90 30 0 Heli 00 0 00 Werte sind gerundet Wildschadenherleitung im Wald nach Modell Reinertragsausfall veg.Einheit nach Waldstandorte Kanton ZH, Seite 250 Neigung nach Waldwertschätzung die gelben Eingangsgrössen gelten als kantonale Richtwerte und sollen nur in Ausnahmefällen durch den beauftragten Schätzer angepasst werden. die orangen Eingangsgrössen können durch den beauftragten Schätzer auf Grund des zuerwartenden Endbestandes falls nötig angepasst werden. Ertragsklassen Jahre durchschn. jährl. Reinertrag r [Fr/(ha*J)] r � ö� � ������� ����ℎ� � ������������/��� r � �� � � 3 ℎ ℎ ∗ Baudirektion 15/15


208 Richtlinie betreffend Kanton Zürich Baudirektion Richtlinie Amt für Landschaft und Natur Fischerei- und Jagdverwaltung Verhütung und Vergütung von Wildschäden bei landwirtschaftlichen Kulturen und an Nutztieren vom 1. Januar 2023 Gestützt auf §§ 25 f. des kantonalen Jagdgesetzes (JG) vom 1. Februar 2021 und §§ 23, 58 und 64 ff. der kantonalen Jagdverordnung (JV) vom 5. Oktober 2022 ergeht folgende Richtlinie: Version 7, Stand 11. Oktober 2023


209 Baudirektion 2/15 Inhaltsverzeichnis I. Wildschadenverhütung.........................................................................................…..3 1. Wildschutzmassnahmen bei landwirtschaftlichen Kulturen.......................................3 1.1. Grundsätze 3 1.2. Massnahmen zur Wildschadenverhütung 4 1.3. Beiträge an Material- und Unterhaltskosten 5 1.4. Flächenpauschalen bei Wiesen 5 2. Wildschutzmassnahmen bei Nutztieren.....................................................................6 2.1. Information 6 2.2. Massnahmen und Beiträge 6 II. Wildschadenvergütung...............................................................................................7 1. Wildschadenvergütung bei landwirtschaftlichen Kulturen .........................................7 1.1. Ordentliches Verfahren 7 1.2. Betriebliche Folgeschäden 8 1.3. Sonderfälle 10 1.4. Gemeinsame Bestimmungen für Ziff. 1.2. und 1.3. 11 2. Wildschadenvergütung bei Nutztieren .....................................................................11 2.1. Begriff 11 2.2. Beitragshöhe 11 III. Inkrafttreten ..............................................................................................................12 Anhang I ........................................................................................................................13 Anhang II .......................................................................................................................14 Verweis Für Wildschutzmassnahmen und für die Vergütung von Wildschäden im Wald gilt die Richtlinie des Amtes für Landschaft und Natur (ALN) vom 1. Januar 2023 über die Verhütung und Vergütung von Wildschäden im Wald.


210 Baudirektion 3/15 I. Wildschadenverhütung 1. Wildschutzmassnahmen bei landwirtschaftlichen Kulturen 1.1. Grundsätze Gemäss § 23 Abs. 1 JG kann der Kanton an Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen Subventionen ausrichten. Gemäss § 58 Abs. 1 JV werden für Schutzmassnahmen Beiträge ausgerichtet, wenn die Kosten der Massnahmen tiefer sind als der zu erwartende Wildschaden, die Massnahmen eine gute Wirkung versprechen und ordnungsgemäss unterhalten werden sowie die Waldabstände von mindestens fünf Metern eingehalten werden. Beiträge werden gestützt auf § 60 Abs. 1 JV ab einer Fläche von 10 Aren (a) ausgerichtet. 1.1.1. Gesuch um Beiträge für Material und Unterhalt Die Gesuche um Beiträge für Material sind vor Erstellung der Anlage gemäss Vorgaben der Fischerei- und Jagdverwaltung im ALN (FJV) einzureichen (Formular auf: www.zh.ch/de/umwelt-tiere/tiere/jagd.html). Gesuche für den Unterhalt von Massnahmen müssen spätestens einen Monat nach Erstellung der Anlage bei der FJV eingereicht werden. Die Jagdgesellschaft prüft die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der geplanten Massnahmen und bestätigt dies auf dem Formular mit Unterschrift. Bei Uneinigkeit entscheidet die FJV. Unvollständige oder verspätet eingegangene Gesuche (vgl. oben) werden nicht behandelt. Beiträge werden nur an direktzahlungsberechtigte Betriebe und nur für landwirtschaftliche Kulturen ausgerichtet. Nicht als landwirtschaftliche Kulturen gelten insbesondere Zierpflanzengärten- und Plantagen, Rollrasenplantagen, Baumschulen sowie Blumenund Samenzuchten. Für Massnahmen zum Schutz von Futtermais und Kunstwiesen werden nur in Ausnahmefällen Beiträge ausgerichtet. 1.1.2. Prüfung, Entscheid Die FJV prüft die eingereichten Gesuche gemäss §§ 58 f. JV. Insbesondere wird geprüft, ob die geplante Massnahme gemäss Ziff. 1.2 zweckmässig ist, ob die Kultur


211 Baudirektion 4/15 schadengefährdet ist und ob die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum möglichen Schaden stehen. Massnahmen, die nicht geeignet sind, den befürchteten Schaden abzuwehren oder die durch weniger aufwändige Massnahmen ersetzt werden können, gelten als nicht zweckmässig und sind nicht beitragsberechtigt. Massnahmen, deren Kosten den zu erwartenden Schaden übersteigen, sind nicht beitragsberechtigt. Massnahmen, die die Vernetzung der Lebensräume beeinträchtigen oder den Austritt von Wildtieren aus dem Wald beeinträchtigen oder andere Wildtiere stören, sind nicht beitragsberechtigt. Bei Gutheissung des Gesuchs erfolgt eine verbindliche Kostengutsprache. 1.1.3. Beitragshöhe Die Beitragshöhe richtet sich nach den festgelegten Pauschalen (vgl. Ziff. 1.3). Zur Auszahlung gelangt der effektive Aufwand entsprechend den eingereichten Quittungen höchstens bis zur maximalen Kostengutsprache. 1.1.4. Auszahlung, Verfahren Für die Auszahlung der Beiträge für Material sind das bewilligte und unterzeichnete Gesuchsformular, die Beitragszusicherung sowie die quittierten Abrechnungen an die FJV einzureichen. Die Auszahlung der Unterhaltspauschale erfolgt aufgrund der beantragten Laufmeter. Die gesuchstellende Person verpflichtet sich, das Material während vier Jahren ausschliesslich zur Wildschadenverhütung einzusetzen. Andernfalls muss der ausbezahlte Beitrag anteilsmässig zurückerstattet werden. Die FJV behält sich vor, dies unangekündigt zu überprüfen. 1.1.5. Dringende Fälle In dringenden Fällen, z.B. bei frisch aufgetretenen Schäden, kann die Zusicherung der Kostenübernahme bei der FJV telefonisch eingeholt werden. Das ordentliche Gesuch ist nachträglich einzureichen. 1.2. Massnahmen zur Wildschadenverhütung Folgende Massnahmen sind anzuwenden: a. für Obstanlagen und Obstbäume: Fester Zaun oder Einzelschutz nach Absprache mit der FJV, b. für Beeren, Kartoffeln, Zuckermais, Zuckerrüben, Gemüse: Flexibler Zaun mit 3 Litzen/Bändern,


212 Baudirektion 5/15 c. für Reben: Fester Zaun oder flexibler Zaun mit 3 Litzen/Bändern nach Absprache mit der FJV, d. für andere Kulturen oder beim Vorliegen von anderen tauglichen Massnahmen: Nach Absprache mit der FJV. Vorbehalten bleiben das Vorliegen einer Baubewilligung für feste Zäune sowie die Bestimmungen über die Gefährdung durch Zäune und Zäune als Wanderhindernisse gemäss §§ 49 ff. JV. 1.3. Beiträge an Material- und Unterhaltskosten Beiträge an Materialkosten und/oder Unterhalt werden nach der Erstellung gemäss den eingereichten Quittungen, höchstens aber nach folgenden Pauschalansätzen vergütet: a. Materialkosten feste Zäune: Pro lfm fester Zaun Fr. 8.20, pro Tor (inkl. Torpfosten) Fr. 540.-; b. Materialkosten flexible Zäune (3 Litzen/Bänder inkl. Viehhüter): Pro lfm flexibler Zaun Fr. 4.-; c. Beiträge an andere taugliche Massnahmen, an Einzelschutz für Obstbäume und an chemische Vergrämungsmittel: Materialkosten gemäss Quittung; d. Unterhalt flexibler Zäune für vier Jahre pauschal: Fr. 2.- pro lfm Zaun. An den Unterhalt von festen Zäunen werden keine Beiträge ausgerichtet. 1.4. Flächenpauschalen bei Wiesen Flächenbeiträge gemäss § 60 Abs. 2 JV sind im Einzelfall unter Beizug einer vom ALN bezeichneten Fachperson auszuhandeln und vertraglich festzulegen. Sie sind so anzusetzen, dass allfällige Einbussen bei den Ökobeiträgen infolge Bewirtschaftungswechsel ausgeglichen werden. Die Vereinbarungen sind der FJV zur Genehmigung zuzustellen. Die Vergütung an die Bewirtschaftenden und die Rückforderung der Beiträge bei der Jagdgesellschaft richten sich nach den Bestimmungen über die Beteiligung der Jagdgesellschaften an der Vergütung von Wildschäden gemäss § 69 JV.


213 Baudirektion 6/15 2. Wildschutzmassnahmen bei Nutztieren 2.1. Information Die FJV stellt einen kostenlosen Informationsdienst für Halterinnen und Halter von Nutztieren zur Verfügung. Dieser informiert bei bestätigten Sichtungen von Wölfen, Bären sowie bei schadenstiftenden Goldschakalen und Luchsen. 2.2. Massnahmen und Beiträge Beiträge für Wildschutzmassnahmen werden nur bei Wolf und Bär sowie bei schadenstiftenden Goldschakalen und Luchsen und nur an direktzahlungsberechtigte Betriebe ausgerichtet. Die anzuwendenden Massnahmen sind mit dem oder der Herdenschutzbeauftragten abzusprechen. Für die nichtgewerbliche Nutztierhaltung werden keine Beiträge ausgerichtet.


214 Baudirektion 7/15 II. Wildschadenvergütung 1. Wildschadenvergütung bei landwirtschaftlichen Kulturen 1.1. Ordentliches Verfahren 1.1.1. Meldung des Schadens/ Sofortmassnahmen Entschädigungen für Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen werden nur an direktzahlungsberechtigte Betriebe ausgerichtet.1 Geschädigte haben einen Wildschaden gemäss Anhang II dieser Richtlinie sofort nach Feststellung einer von der Jagdgesellschaft dafür bezeichneten Stelle (zuständiges Mitglied der Jagdgesellschaft oder externe Stelle) zu melden. Die Jagdgesellschaft hat dafür zu sorgen, dass jede Schadenmeldung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag an das zuständige Mitglied der Gesellschaft weitergeleitet wird. Das zuständige Mitglied der Jagdgesellschaft hat der geschädigten Person innerhalb von 48 Stunden den Eingang der Meldung zu bestätigen. Das zuständige Mitglied der Jagdgesellschaft und die geschädigte Person legen gemeinsam das weitere Vorgehen fest und vereinbaren umgehend die zu ergreifenden Sofortmassnahmen (Liste der zumutbaren Abwehrmassnahmen nach Anhang I) mit dem Ziel, weitere Schäden bzw. eine Ausweitung des Schadens möglichst zu verhindern. Die geschädigte Person informiert die vom ALN bezeichnete Fachperson (vgl. www.zh.ch/de/umwelt-tiere/tiere/jagd.html). 1.1.2. Schadenschätzung Die Fachperson legt den Schätztermin fest und teilt diesen der geschädigten Person sowie dem zuständigen Mitglied der Jagdgesellschaft mindestens 24 Stunden vor der Schätzung mit. Mitglieder der Jagdgesellschaft können bei der Schätzung anwesend sein. Kann bei der ersten Schätzung der Schaden nicht abschliessend beurteilt werden, erfolgt vor der Ernte der betroffenen Kultur eine Schlussschätzung. Handelt es sich um einen Schaden unterhalb der Bagatellschadengrenze, erfolgt die Schätzung als Zwischenschätzung. 1 Angleichung der Richtlinien per 11. Oktober 2023 an die bestehende Vollzugspraxis der FJV.


215 Baudirektion 8/15 Die Schätzung von Schäden nach Ernte der betroffenen Kultur ist nur in Ausnahmefällen und nur nach vorgängigem Einverständnis der FJV zulässig. Treten neuartige Schadenbilder auf, ist die FJV vor der Schadenschätzung durch die Fachperson zu informieren. 1.1.3. Ertragsausfallberechnung Grundlage für die Schätzung bilden die Ansätze der «Wegleitung für die Schätzung von Kulturschäden für Wildschaden» des SBV sowie die Begriffsdefinitionen im Anhang II dieser Richtlinie. 1.1.4. Schadenprotokoll Die Höhe des Wildschadens wird von der Fachperson ermittelt und protokolliert. Die Fachperson stellt das Protokoll umgehend der geschädigten Person, dem zuständigen Vertreter der Jagdgesellschaft und der FJV zu. Die FJV prüft die eingehenden Protokolle und kann eine vom ursprünglichen Protokoll abweichende Höhe der Entschädigung festlegen. Wird die Höhe abgeändert, ist das angepasste Protokoll den Beteiligten durch die FJV zuzustellen. Innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung des Protokolls durch die Fachperson bzw. die FJV können der geschädigten Person sowie die Jagdgesellschaft bei der FJV schriftlich begründete Beanstandungen anbringen. Die FJV entscheidet bei strittigen Schätzungen. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der Baudirektion eingelegt werden. 1.1.5. Auszahlung der Vergütungen Die FJV vergütet der geschädigten Person in der Regel einmal jährlich die Summe der in den eingegangenen rechtskräftigen Schätzungsprotokollen festgehaltenen Schäden aus dem kantonalen Wildschadenfonds. Die Bagatellschadensumme von Fr. 300.- wird von der gesamten innerhalb des letzten Jahres angefallenen Schadensumme des Betriebs abgezogen. 1.1.6. Rückforderung bei der Jagdgesellschaft Die FJV stellt den betroffenen Jagdgesellschaften die nach § 69 JV geschuldeten Beträge jährlich in Rechnung. Die Kosten für die Abschätzung werden von der FJV getragen. 1.2. Betriebliche Folgeschäden 1.2.1. Begriff Als betriebliche Folgeschäden gelten durch Schwarzwild verursachte Wildschäden, die erst nach Eintreten des unmittelbaren Ertragsausfalls sichtbar werden. Insbesondere handelt es sich um Mehraufwendungen und Einkommensausfälle bedingt durch


216 Baudirektion 9/15 a. Qualitätseinbussen bei Futter, b. Beträchtliche Mehraufwendungen bei oder nach der Ernte geschädigter Kulturen, c. Ausfall des Ökobeitrages aufgrund der geänderten Bewirtschaftung, d. Ausfälle infolge Umstellung der Betriebsorganisation. Nicht als betriebliche Folgeschäden gelten die Aufwendungen für die Instandstellung von Wiesen und die Nachsaat von Kulturen. 1.2.2. Beitragsvoraussetzungen Beiträge für Folgeschäden an Wiesen und Feldkulturen werden nur ausgerichtet, wenn ein Wildschaden über Fr. 300.- abgeschätzt wurde und es erwiesen ist, dass dieser Wildschaden und der Folgeschaden von Schwarzwild verursacht wurden. 1.2.3. Verfahren Wird ein Folgeschaden geltend gemacht, informiert die geschädigte Person umgehend die Fachperson, die den zugrundeliegenden Schaden abgeschätzt hat. Die zur Beurteilung des Folgeschadens notwendigen Unterlagen (Belege über Ertragsausfall, Quittungen, Arbeitsrapporte, Fruchtfolgeplan, Betriebsunterlagen usw.) sind bereitzuhalten. Die Höhe des Folgeschadens wird von der Fachperson ermittelt und protokolliert. Die Fachperson stellt das Protokoll umgehend der FJV zu. Die FJV prüft das Protokoll und kann eine vom ursprünglichen Protokoll abweichende Höhe der Entschädigung festlegen. Wird die Höhe abgeändert, ist das angepasste Protokoll den Beteiligten durch die FJV zuzustellen. Innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Protokolls durch die durch die FJV können geschädigte Personen bei der FJV schriftlich begründete Beanstandungen anbringen. Die FJV entscheidet bei strittigen Schätzungen. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der Baudirektion eingelegt werden. 1.2.4. Vergütung von Folgeschäden Die FJV vergütet den geschädigten Personen in der Regel einmal jährlich die Summe der in den eingegangenen Schätzungsprotokollen festgehaltenen Folgeschäden aus dem kantonalen Wildschadenfonds. Folgeschäden gelten nicht als Wildschaden i.e.S. gemäss § 23 Abs. 1 JG. Es erfolgt keine anteilsmässige Rückforderung bei der Jagdgesellschaft. Jährlich wird eine Gesamtrechnung über die für Folgeschäden aus dem Wildschadenfonds getätigten Zahlungen erstellt. Diese werden von der FJV ausgeglichen.


217 Baudirektion 10/15 1.2.5. Beitragshöhe Die Höhe der Entschädigung richtet sich grundsätzlich nach dem nachgewiesenen Mehraufwand. Es werden höchstens folgende Ansätze pro Are ausgezahlt: a. für Wiesen: Grundbetrag (für alle Wiesen) Fr. 6.80/a, und gegebenenfalls Zuschläge für intensive Naturwiesen Fr. 3.95/a, für Biobetriebe Fr. 3.40/a, sowie beim Ausfall des Ökobeitrags infolge Schwarzwildschäden bei extensiv und wenig intensiv bewirtschafteten Wiesen der nachgewiesene Ausfall, b. für Kartoffeln: höchstens Fr. 4.50/a, c. für übrige Feldkulturen: höchstens Fr. 5.80/a. 1.3. Sonderfälle 1.3.1. Begriff Hat ein Betrieb, dessen Haupteinkommen aus der Landwirtschaft stammt, finanzielle Beeinträchtigungen durch Wildschäden zu ertragen, die ein zumutbares Ausmass überschreiten, kann ihm, unabhängig davon, ob ein gemäss Jagdverordnung entschädigter Ertragsausfall vorliegt, neben einem allfälligen Beitrag gemäss Ziff. 1.2 (betrieblicher Folgeschaden), ein zusätzlicher Beitrag ausgerichtet werden. 1.3.2. Beitragsvoraussetzungen Das zumutbare Ausmass ist insbesondere dann überschritten, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: a. mehr als 20% der Hauptfutterflächen sind vom Folgeschaden betroffen und die effektiv geerntete Trockensubstanzmenge des Betriebes unterschreitet als Folge der Schwarzwildschäden die gemäss Nährstoffbilanz berechnete Menge wesentlich, oder die Qualität des konservierten Futters ist für die Fütterung ungenügend, b. der Betrieb aufgrund von Schwarzwildschäden die geplante Fruchtfolge umstellen muss und dadurch einen Einkommensausfall von mindestens Fr. 1000.- erleidet. 1.3.3. Beitragshöhe Die Höhe der Beiträge bemisst sich wie folgt: a. in Fällen von Ziff. 1.3.2 a: Kosten des Futterzukaufs abzüglich Ertragsausfallentschädigung, b. in Fällen von Ziff. 1.3.2. b.: Effektiver und belegter Einkommensausfall, ohne Kosten für Gebäudeinvestitionen, beschränkt auf höchstens zwei Jahre.


218 Baudirektion 11/15 1.3.4. Verkotung von Wiesen durch bundesrechtlich geschützte grosse Wasservögel Werden Wiesen durch Schwäne und Gänse derart verkotet, dass das Gras nicht mehr verwertet werden kann, wird eine Entschädigung höchstens des Gegenwertes des Schnittes ausgerichtet. Die Abschätzung und das Verfahren richten sich nach dem ordentlichen Verfahren gemäss 1.1. 1.4. Gemeinsame Bestimmungen für Ziff. 1.2. und 1.3. Beiträge für Folgeschäden und Sonderfälle werden pro Vegetationszeit (1. Mai bis 30. April) nur einmal ausgerichtet. Die Vergütung von Folgeschäden und Sonderfällen erfolgt nach Massgabe der vorhandenen Mittel. Es besteht kein Rechtsanspruch. 2. Wildschadenvergütung bei Nutztieren 2.1. Begriff Als Wildschaden an Nutztieren gilt der Schaden, der durch unmittelbare Einwirkung (Riss) durch einen Beutegreifer entsteht. Werden trotz Mitteilung des Frühwarndienstes keine Massnahmen ergriffen und kommt es zu einem Schaden, entfällt die Entschädigung (§ 66 Abs. 1 lit. c JV). Nicht vergütet werden Schäden, die: a. durch Wildtierkrankheiten an Nutztieren verursacht werden, b. in Folge mangelhafter Aufsicht oder mangelhaft gesicherter Räume, Stallungen oder Höfe entstehen oder c. die an Haustieren oder Nutztieren entstehen, die nicht in einem direktzahlungsberechtigten Betrieb gehalten werden. 2.2. Beitragshöhe Das Verfahren richtet sich nach den §§ 64 bis 68 JV und Ziff. 1.1.1. dieser Richtlinien. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Marktwert entsprechend der aktuellen Angaben der einschlägigen Branchenorganisationen.


219 Baudirektion 12/15 Kann das Tier noch verwertet werden, wird der Fleischertrag von der Entschädigung abgezogen. III. Inkrafttreten Die Richtlinie tritt auf den 1. Januar 2023 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die «Richtlinie für die Verhütung und Vergütung von Wildschäden» vom 1. Januar 2009 sowie die «Richtlinie über die Abwicklung von Wildschäden in der offenen Flur» vom 1. Januar 2009 aufgehoben. Baudirektion Kanton Zürich Amt für Landschaft und Natur Marco Pezzatti, Amtschef Digital unterschrieben von Marco Pezzatti Datum: 2023.10.11 12:56:11 +02'00'


220 Baudirektion 13/15 Anhang I Liste der zumutbaren Abwehrmassnahmen 1. Massnahmen geschädigter Personen - Umgehende Meldung von festgestellten Schäden an die Jagdgesellschaft - Meldung an die Jagdgesellschaft, wenn schädigende Tiere gesichtet werden - Meldung an die Jagdgesellschaft, bevor die Aussaat auf exponierten Bewirtschaftungsparzellen ausgeführt wird - Duldung und Unterstützung der jagdlichen Massnahmen - Installation einer Einzäunung, sofern ein Schaden zu erwarten ist, der höher ausfallen kann, als die Kosten des Zauns - Einsatz von anerkannten Vergällmitteln (z. B. Hukinol) - Durchführung visueller Abschreckungsmassnahmen (z. B. Traktor bei Aussaat, Simulation einer Krähenrupfung usw.) - Säuberung des Feldes nach der Ernte - Einstallung von trächtigen Nutztieren vor der Geburt der Jungtiere. 2. Massnahmen der Jagdgesellschaft - Unverzügliche Reaktion nach Eingang der Schadenmeldung - Beratung geschädigter Personen aus jagdlicher Sicht - Intensivierung der jagdlichen Tätigkeiten (Ansitzjagd, Drückjagden, Pirschgänge usw.) - Bereitstellen der notwendigen jagdlichen Infrastruktur (fest installierte Hochsitze, mobile Jagdeinrichtungen usw.) - konsequente Erlegung der erlaubten, bzw. richtigen Tiere - Anwendung der anerkannten Jagdstrategien.


221 Baudirektion 14/15 Anhang II Begriffe Wildschaden Als Wildschaden gilt der Schaden, den jagdbare und durch die Direktion bezeichnete geschützte Wildtiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren verursachen. (§ 25 JG). Als geschützte Tiere, deren Schäden vergütet werden, gelten Biber, Bär, Wolf, Luchs, Goldschakal, Höckerschwan und Gänseartige. Schadenfall Als Schadenfall im Sinne der vorliegenden Richtlinie gilt der durch Wildtiere im Lauf der Vegetationsperiode der entsprechenden Kultur auf einer zusammenhängenden Bewirtschaftungsparzelle verursachte Wildschaden. Es können auch mehrere Schadenereignisse während der Vegetationsperiode zu einem Schadenfall zusammengefasst werden. Bei Nutztieren gilt der Einzelfall (holt beispielsweise ein Fuchs im Januar und im März desselben Jahres Hühner aus dem gleichen Stall, gilt dies als zwei Schadenfälle). Bewirtschaftungsparzelle Als Bewirtschaftungsparzelle gilt die zusammenhängende Fläche eines Bewirtschafters mit der gleichen Kultur. Diese kann aus mehreren Grundbuchparzellen bestehen. Bewirtschaftungsparzellen, die nur durch einen Flurweg getrennt sind, gelten als eine Parzelle. Vegetationsperiode Die Vegetationsperiode ist aufgrund der unterschiedlichen biologischen und betrieblichen Merkmale von verschiedenen Kulturen nicht identisch mit dem Kalenderjahr. In der Regel entspricht die Vegetationsperiode dem Zeitrahmen von der Aussaat bis zur Ernte der Hauptkultur. Die Vegetationsperiode bemisst sich je nach Kultur unterschiedlich. Ackerbau / Gemüsebau: Von der Saat bis zur Ernte der Hauptkultur (z. B. Winterweizen, von Oktober bis August, oder Raps, von September bis Juni) Futterbau: Anfang September bis Ende August (z. B. Naturwiesen, Hauptschadensperiode im Winter) Dauerkulturen/Forst: Kalenderjahr


222 Baudirektion 15/15 Feste Zäune bei landwirtschaftlichen Kulturen Zaunhöhe: Min. 1.50m, wobei das Gitter min. 1.20m hoch sein muss und mit zwei Spanndrähten 2.5mm ergänzt werden kann. Bei drohenden Schäden durch Rotwild min. 2m, Spanndrähte zwingend. Drahtgeflecht: Knotengitter: Drahtstärke min. 2.2mm, Maschenweite variabel, Pfahlabstand 4-6m oder Diagonalgeflecht: Drahtstärke 2.2mm / Maschenweite 50mm, Verstärkung mit 3 Spanndrähten 2.5mm Pfähle: Druckimprägniert, Länge min. 2.2m, Zopfstärke 8-10cm bzw. min. 12-14cm für Eck-, End- und Torpfosten. Solche Pfosten sind in jeder Zugrichtung mit einer Strebe zu versehen. Tore: Für die ersten 50 Aren: 1 Tor, für grössere Anlagen sofern notwendig: 2 Tore. Breite 3.5 -4m. Flexible Zäune bei landwirtschaftlichen Kulturen Litzen/Bänder: Mit sehr guter Leitfähigkeit; nach 1000m Zaunlänge soll der Zaun noch eine Spannung von min. 3000 Volt aufweisen (Spannungsabfall max. 500 Volt pro 100m). Pfähle: Aus Holz oder Kunststoff mit den entsprechenden Isolatoren. Aufbau: Die Litzen oder Bänder sind dreifach zu führen. Maschenzäune aus Kunststoff (Flexinet, Primaflex o. ä.) werden nicht vergütet. Spezielle Wildschweinabwehrnetze können vergütet werden.


223 Notizen


224 Notizen


Schweizer Stgw PE90 CHF 1‘550.00* In den Warenkorb Mauser Parabellum Pistole CHF 1‘450.00* In den Warenkorb GLOCK Pistole 9mm ab CHF 850.00* In den Warenkorb QR - Code zur Webseite unbezahlbar In den Warenkorb Immer Aktuell und schon bald mit ihrer Waffe bei uns im Shop www.naturaktiv.ch www.waffenboerse.ch Riedäckerstrasse 9 | 8422 Pfungen | +41 52 212 34 22 | [email protected] • An- und Verkauf • Neu- und Gebrauchtwaffen • Expertisen / Waffenschätzungen < > * Alle Preise dienen nur zur Veranschaulichung der grafischen Einheitlichkeit. Die Preisangaben sind keine verbindlichen Angebote und schliessen eine Verhandlungsbasis aus. Profitieren Sie von unseren umfassenden Angeboten und Dienstleistungen 1 2 3


Jagdschiessanlage WiDSTUD Marterlochstrasse 21 CH-8180 Bülach Telefon +41 44 442 33 00 [email protected] www.widstud.ch Vogt Waffen AG Marterlochstrasse 21 CH-8180 Bülach Telefon +41 44 244 99 77 [email protected] www.vogtwaffen.ch Der Büchsenmacher Ihres Vertrauens


Click to View FlipBook Version