Has Club
Christian Schönbächler
In der Rüti 6
8915 Hausen
Mail [email protected]
Internet www.hasclub.ch
STATUTEN des Vereins
HAS CLUB
Gültig ab 05.12.2020
Sämtliche nachfolgend aufgeführten Personenbezeichnungen verstehen sich unabhängig von deren
orthographischen Formulierung sowohl für Personen weiblichen wie männlichen Geschlechts.
Allgemeine Bestimmungen
I. NAME, SITZ UND NEUTRALITÄT
Art. 1 Name
Der Verein Has Club ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB und den vorlie-
genden Statuten.
Der Verein Has Club wurde gegründet am 05.12.2020. Das Vereinsjahr dauert von
1. Februar bis 31. Januar des Folgejahres.
Art. 2 Sitz
Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde 8915 Hausen am Albis
Art. 3 Neutralität
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
II. ZWECK DES VEREINS
Art. 4 Zweck
Der Verein
- Organisiert Veranstaltungen für Kulturschaffende
- pflegt die Kultur in der Gemeinde Hausen am Albis und Region
- Schafft Plattformen für regionale Kultur
- bietet Austauschmöglichkeiten zwischen Kulturschaffenden
- fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern
Der Verein verfolgt keinerlei kommerzielle Absichten, sondern handelt als gemein-
nützige Organisation.
III. MITGLIEDSCHAFT
Art. 5 Mitglieder-
Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien kategorien
- Aktivmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Passivmitglieder und/oder Gönner
Art. 6 Aktivmitglieder
Aktiv sind Mitglieder, die sich an mindestens einer Veranstaltung oder Tätigkeit des
Vereins beteiligen. Ein schriftliches Aufnahmegesuch in den Verein Has Club kann
jede Person einreichen, sofern sie sich eines guten Rufes erfreut.
Die Statuten des Vereins und allfällige weitere Reglemente erhält das Neumitglied Passiv-
beim Eintritt in den Verein überreicht. Die Mitgliedschaft wird vom Vorstand schrift- mitglieder
lich bestätigt. Mit Datum der Bestätigung übernimmt das Neumitglied alle Rechte
und Pflichten eines Aktivmitgliedes. Es anerkennt dadurch die Statuten und Regle-
mente des Vereins Has Club.
Art. 7
Passivmitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen sein. Sie sind
nicht verpflichtet, sich an den Tätigkeiten des Vereins zu beteiligen. Die
Die Aufnahme eines Passivmitgliedes kann jederzeit durch den Vorstand erfolgen.
2/7 Statuten Version ts 1001
Art. 8 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein Has
Club besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des
Vorstandes durch die ordentliche Generalversammlung mit 2/3-Stimmenmehrheit.
Art. 9 Austritt
Austritte aus dem Verein sind dem Vorstand schriftlich zu melden. Austretende ha-
ben den Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr noch zu bezahlen. Mit dem Aus-
tritt erlöschen alle Rechte und Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Art. 10 Übertritt
Der Übertritt von einer Mitgliederkategorie in eine andere kann jederzeit erfolgen.
Art. 11 Streichung
Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können auf Ausschluss
Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung von der Mitgliederliste ge- Versicherung
strichen werden.
Art. 12
Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des Vereins vorsätzlich oder grob
verletzen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, können durch
GV-Beschluss ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den
Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Art. 13
Die Versicherung ist Sache der Mitglieder. Der Verein Has Club lehnt jegliche Haf-
tung für entstandene Schäden ab.
IV. RECHTE UND PFLICHTEN
Art. 14 Partizipation
Aktivmitglieder sind verpflichtet an der Generalversammlung teilzunehmen. Passiv-
und Ehrenmitglieder sind herzlich zur Generalversammlung eingeladen. Alle Aktiv-
und Ehrenmitglieder ab zurückgelegtem 16. Altersjahr besitzen ein Stimm- und
Wahlrecht.
Art. 15 Vereinswohl
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Statuten und Entscheide des Vereins zu befolgen und
das Wohl des Vereins zu fördern.
Art. 16 Beitragspflicht
Jedes Aktiv- und Passivmitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung
festgelegten Mitgliederbeitrag zu entrichten. Der Mitgliederbeitrag wird zu Beginn
des Vereinsjahres fällig. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Art. 17 Beteiligung /
Die Aktivmitglieder verpflichten sich, bei Aktivitäten und an der Organisation von Leistungen
Veranstaltungen des Vereins Has Club mitzuhelfen.
Aktivmitglieder, die sich an der Organisation einer Veranstaltung betätigen sowie
Ehrenglieder sind zum kostenlosen Konsum von Lebensmitteln an der entsprechen-
den Veranstaltung des Vereins Has Club berechtigt, sofern die gastronomischen
Dienstleistungen vom Verein Has Club organisiert sind.
V. ORGANISATION
Generalversammlung
Art. 18 (GV) Organe
Die Organe des Vereins Has Club sind (VS)
- Generalversammlung Statuten Version ts 1001
- Vorstand
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- Rechnungsrevisoren (RR)
Art. 19 Generalver-
Die Generalversammlung als oberstes Organ wird vom Vorstand durch schriftliche sammlung und
Einladung an die Mitglieder mindestens 14 Tage zuvor unter Bekanntgabe der Trak- Termin
tanden einberufen. Sie findet jährlich im Februar statt.
Art. 20 Ausserordentli-
Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand, oder einem Drit- che General-
tel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder, unter Bekanntgabe der Traktanden je- versammlung
derzeit einberufen werden. Kommt das Begehren aus dem Mitgliederkreis, so ist die
Versammlung innert Monatsfrist nach Eingang durchzuführen.
Die ausserordentliche Generalversammlung ist namentlich zum Zwecke der Neu-
wahl des Vorstandes im Falle einer vorzeitigen Demission desselben oder der
Amtseinsetzung von Vorstandsmitgliedern einzuberufen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des ZGB.
Art. 21 Zusammen-
Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus den
- Aktivmitgliedern setzung der
- Ehrenmitgliedern
- Passivmitgliedern (ohne Stimm- und Wahlrecht) Generalver-
sammlung
Art. 22 Beschlussfähig-
Jede ordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig. keit
Art. 23 Wahl
Sämtliche Aktiv- und Ehrenmitglieder sind an der Generalversammlung stimm- und Abstimmung
wahlberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen. Quorum
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen und mit einfachem Mehr der anwesen-
den, stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Statuten nicht Ausnahmen festlegen.
Eine Zweidrittelmehrheit ist erforderlich
- für die Abberufung von Vereinsfunktionären, die durch die Generalversammlung
gewählt worden sind.
- für das Eintreten auf einen Rückkommensantrag
- für die Änderung der Statuten
Art. 24 Geschäfte der
Der ordentlichen Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte Generalver-
a. Appell, Feststellung der stimmberechtigten Anwesenden sammlung
b. Wahl der Stimmenzähler
c. Genehmigung des Protokolls der letzten GV
d. Mutationen
e. Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten und Erteilung der Décharge
f. Genehmigung der Jahresrechnung des Vereins und Erteilung der Décharge
g. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Entschädigungen
h. Genehmigung des Budgets inkl. Festsetzung der Finanzkompetenz des Vor-
standes
i. Genehmigung des Jahresprogrammes
j. Wahl des Präsidiums
k. Wahl der Technischen Leitung
l. Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes
m. Wahl der Rechnungsrevisoren
n. Ehrungen
o. Statutenrevisionen
p. Verschiedenes
Art. 25 Eingabefrist für
Anträge an die Generalversammlung sind mindestens vier Wochen vorher schriftlich Anträge
4/7 Statuten Version ts 1001
an den Vorstand einzureichen. Zusammen-
setzung
Vorstand
Konstituierung
Art. 26 Beschlussfähig-
Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von einem Jahr keit
gewählt und setzt sich zusammen aus: Aufgaben
- Präsident
- Technischer Leiter Einberufung
- Kassier Zeichnungs-
- Die übrigen 2 Mitglieder übernehmen das Amt des Vizepräsidenten und des berechtigung
Aktuars. Aufgaben
Technischer
Die Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar. Leiter
Art. 27
Mit Ausnahme der von der Generalversammlung bestellten Chargen Präsident,
Technischer Leiter und Kassier konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 28
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
Art. 29
Der Vorstand erfüllt folgende Aufgaben
- allgemeine Leitung des Vereins gemäss Statuten, Reglementen und Pflich-
tenheften
- Vertretung des Vereins nach aussen
- erstellen der Reglemente und Pflichtenhefte
- erstellen des Jahresprogramms
- Führen der Buchhaltung
Der Vorstand kann nötigenfalls einzelne Aufgaben Funktionären übertragen.
Art. 30
Der Vorstand versammelt sich, wenn es der Präsident oder die Mehrheit der Vor-
standsmitglieder als notwendig erachtet.
Art. 31
Der Präsident und/oder Vizepräsident zeichnet zu zweien mit dem Aktuar und/oder
Kassier rechtsverbindlich.
Der Vorstand kann dem Kassier für Kasse, Postcheck und Bankkontokorrent Ein-
zelunterschrift gewähren.
Art. 32
Dem technischen Leiter obliegen folgende Aufgaben
- Eventplanung
- PR-Aufgaben
- Koordination von organisatorischen Aufgaben
5/7 Statuten Version ts 1001
Spezialkommissionen
Art. 33 Spezialkommis-
Für besondere Aufgaben können durch den Vorstand Kommissionen gebildet wer- sion
den.
Revisoren
Art. 34 Zusammenset-
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für die Dauer von zwei zung
Jahren. Sie sind wiederwählbar. Sie bestimmen ihren Obmann selbst.
Art. 35 Aufgaben
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und Bilanz des Vereins, allfällige Fonds, Rechnungsrevi-
Kassen von Kommissionen und Abrechnungen von Festanlässen. Sie erstatten der soren
ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und stellen entspre-
chende Anträge. Sie sind berechtigt, jederzeit eine Revision durchzuführen.
VI. FINANZEN
Art. 36 Geschäftsjahr
Das Vereinsjahr schliesst jeweils auf den 31. Januar
Art. 37 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen insbesondere aus
- Mitgliederbeiträgen
- Subventionen von staatlichen oder privaten Kulturförderern
- Gewinnen von kulturellen Veranstaltungen
- Erträgen des Vereinsvermögens
- freiwilligen Beiträgen und Schenkungen
- Gönnerbeiträgen
- Sponsoring
Art. 38 Ausgaben
Die Ausgaben des Vereins bestehen insbesondere aus
- Kosten für Veranstaltungen
- Verwaltungskosten (Porto, Gebühren Homepage, etc.)
- Übernahme von Spesen
- Neuanschaffungen von Material
- weiteren durch die Generalversammlung oder den Vorstand beschlossenen
Ausgaben gemäss Budget
- einer ausserordentlichen Ausgabenkompetenz ausserhalb des Budgets, die
von der Generalversammlung zu beschliessen ist
Art. 39 Mitgliederbei-
Der Mitgliederbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt und deckt einen träge
Teil der Ausgaben des Vereins. Er wird je Kategorie erhoben
- Aktive
- Passive
Art. 40 Beitragsbefrei-
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht ausgenommen. ung
Art. 41 Ausserordentli-
Die Generalversammlung kann bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände von den cher Beitrag
Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes ausserordentliche Beiträge erheben. Ein ent-
sprechender Beschluss der Generalversammlung ist nicht anwesenden Mitgliedern
innert 10 Tagen schriftlich bekannt zu geben.
Art. 42 Finanzpolitik
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Der Vorstand sorgt für eine gesunde Finanzpolitik und bestimmt über die Verwen-
dung der Mittel.
Art. 43 Vermögensan-
Ein allfälliges Vereinsvermögen darf nur in guten schweizerischen Vermögenswer- lage
ten, ausgenommen Aktien, angelegt werden. Das Vereinsvermögen darf weder in
Aktien noch in andere Vermögenswerte angelegt werden. Der Vorstand bezeichnet
das Finanzinstitut, bei der das Vereinsvermögen angelegt ist.
Art. 44 Haftbarkeit
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Eine
persönliche finanzielle Haftung der Mitglieder ist nur bis zum Mitgliederbeitrag mög-
lich.
VII. VEREINSORGAN
Art. 45 Vereinsorgan
Der Verein führt nach Möglichkeit ein Vereinsorgan, dessen Beiträge von einem
Redaktor, der dem Vorstand gegenüber verantwortlich ist, erstellt werden.
Art. 46 Homepage
Der Verein führt eine Homepage, dessen Gestaltung und Beiträge von einem Re-
daktor, der dem Vorstand gegenüber verantwortlich ist, erstellt werden.
VIII. REVISIONS- UND VOLLZUGSBESTIMMUNGEN
Art. 47 Teilrevision
Änderungen einzelner Artikel der Statuten können nur an der Generalversammlung
mit einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen
werden.
Art. 48 Totalrevision
Eine Totalrevision der Statuten kann durch die Generalversammlung mit einer zwei-
drittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Art. 49 Besondere
Für alle Fälle, die durch diese Statuten nicht geregelt sind, entscheidet die General- Aktivmitglieder
versammlung. Fälle
Art. 50 Auflösung
Betreffend Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen von ZGB 76 und 63.2.
Nach Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen je zur Hälfte den beiden
Vereinen Lokalkult und Rampe Open Air zu. Sind diese Vereine zur Zeit der Verein-
sauflösung nicht mehr existent, kommt das Vermögen des Vereins HAS Club Hau-
sen am Albis jungen Musikern in Hausen zugute.
Art. 51 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 05.12.2020 genehmigt
und treten auf Beginn des neuen Vereinsjahres in Kraft.
Ort und Datum
Für den Verein Has Club Hausen am Albis Der/Die Vizepreäsident/in:
Der/Die Präsident/in: ....................................
..................................
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