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Published by , 2016-11-23 08:29:00

(Wartungsvertrag-BadK_366sen-I.wps)

(Wartungsvertrag-BadK_366sen-I.wps)

radofilm®

medizinische und photographische
produkte GmbH

Wartungsvertrag

Zwischen dem Saale-Reha-Klinikum Bad Kösen GmbH & Co.
Erste Betriebs GmbH
Am Rechenberg 18
06628 Bad Kösen

im folgenden Auftraggeber genannt

und radofilm
medizinische und photographische Produkte GmbH
Deisterallee 17
31848 Bad Münder

im folgenden Auftragnehmer genannt

wird folgender Wartungsvertrag geschlossen:

Als Grundlage des Wartungsvertrages erkennt der Auftraggeber die Bedingungen, wie sie in diesem
Vertrag niedergelegt sind, an. Bestandteil dieses Vertrages sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Auftragnehmers. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diesem Vertrag als Anlage
beigefügt.

§ 1 Vertragsgegenstand

Der Auftragnehmer übernimmt die Wartung ( 1 x jährlich ) der nachfolgend aufgeführten
Entwicklungsgeräte und/oder Röntgenanlagen:

Röntgenfilmentwicklungsmaschine Protec-Optimax

§ 2 Geltungszeit

Dieser Vertrag gilt mindestens ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich am Ende der Laufzeit automatisch
um ein Jahr, wenn er nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich durch einen der Vertragspartner
ganz oder in Bezug auf einzelne Geräte/Anlagen gekündigt wird. Das außerordentliche Kündigungsrecht
bleibt davon unberührt.

Der Vertrag kommt mit Eingang des vom Auftraggeber unterzeichneten Vertragsformulars bei dem
Auftragnehmer vorbehaltlich der Gegenzeichnung zustande.

Der Vertrag erlischt, wenn die unter §1 genannten Geräte und/oder Anlagen stillgelegt, entfernt werden
oder in andere Hände übergehen.

radofilm® deisterallee 17 büro Köln Amtsgericht Hannover, HRB 100333
31848 bad münder Hüllenstraße 33 Geschäftsführer E. Uhlemann
medizinische und photographische tel 0 50 42 / 21 15 + 27 53 53894 mechernich Ust-IdNr.: 115.448.640
fax 0 50 42 / 29 03 tel 02443 / 317 322
produkte GmbH e-mail [email protected] fax 0 2443 / 317 592 Sparkasse Weserbergland
www.radof ilm.de e-mail [email protected] blz 254 501 10 | kto 13 065 586

radofilm®

medizinische und photographische
produkte GmbH

§ 3 Zahlungsbedingungen

Der Auftraggeber verpflichtet sich pro durchgeführte Wartung zur Zahlung einer Wartungspauschale in
Höhe von EUR 372,50 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. (gem. Angebot 1000325 vom
10.05.2010 - Sonderpreis für terminlich zusammengefaßte Wartungen Erste und Zweite Betriebs
GmbH)

Dieser Preis ist für ein Jahr gültig, ausgehend vom Abschlussdatum dieses Vertrages, und kann bei
Vertragsverlängerung dem jeweiligen Lohnniveau angepasst werden.

Die Wartungspauschale beinhaltet alle notwendigen Arbeiten (siehe § 5) an den unter §1 genannten
Geräten/Anlagen vor Ort.

Die Kosten für An- und Abreise/KM-Pauschale und Spesen sind ebenfalls in der Wartungspauschale
enthalten, wenn keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde (Schriftform).

Nach erfolgter Wartung wird über obigen Betrag eine Rechnung erstellt.

Der Auftraggeber nimmt die Bezahlung so vor, dass der Betrag spätestens am 14.Tag nach Erhalt der
Rechnung bei dem Auftragnehmer eingeht.

Rechnungen für Wartungen, Reparaturen oder anderweitige Serviceleistungen sind grundsätzlich netto
ohne Abzug zahlbar.

§ 4 Auftragsabwicklung

Gilt der Wartungsvertrag als zustande gekommen, führt der Auftragnehmer vor Beginn der
Leistungsverpflichtung für nicht selbst gelieferte bzw. solche Geräte/Anlagen, die länger als drei Monate
ohne Wartung beim Auftraggeber verblieben sind, eine Erstinspektion durch. Die Geräte/Anlagen
müssen den jeweils gültigen Herstellerangaben entsprechen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, nachträgliche Änderungen in der Ausführung von Wartung oder
Reparatur in Art, Umfang oder Zeit dem Auftragnehmer so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass die
Ausführung möglich ist.

Wird die Durchführung von Reparatur oder Wartung aus Gründen verzögert, unterbrochen oder vorzeitig
beendet, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, so hat dies keinen Einfluss auf die
Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers. Ein Anspruch auf Teilerstattungen entsteht dem Auftraggeber
hieraus nicht.

Der Zahlungs- bzw. Erfüllungsanspruch einer Partei entfällt, wenn die jeweils andere Partei den Vertrag
aus wichtigem Grund kündigt und den Grund nicht zu vertreten hat.

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§ 5 Wartungsbedingungen

Die Wartung der Entwicklungsmaschine/Röntgenanlage umfasst im Rahmen dieser Bedingungen:

Erstinspektion (es gilt §4), An- und Abfahrt des Technikers (wenn nicht anderweitig vereinbart), Vor-
Ort-Zeit des Technikers sowie die Gerätepflege (Reinigung, elektrische und mechanische
Überprüfung) nach den produktspezifischen Bedingungen des Herstellers.

Die Ausführung der Wartungen geschieht durch qualifizierte Techniker während der normalen
Arbeitszeit.

Störungen, die außerhalb der turnusmäßigen Wartungen auftreten, werden gesondert berechnet
nach Arbeitszeit, Fahrtkosten und gegebenenfalls erforderlichen Ersatzteilen.

Falls im Rahmen der Wartung ein erforderlicher Austausch von Teilen festgestellt wird, die für die
reibungslose Funktion des Gerätes/der Anlage notwendig sind, ist hierfür ein gesonderter Auftrag bei
dem Auftraggeber einzuholen.

Der Zeitpunkt für den Wartungsdienst wird vorher angekündigt, wobei die Möglichkeit besteht,
Wartung und erforderliche Reparaturen gleichzeitig durchzuführen.

Arbeiten außerhalb der Geräte/Anlagen, z. B. an Strom- und Wasserzuführungen, sind nicht
Gegenstand dieser Vereinbarung.

Die Wartung umfasst nicht: die Beseitigung von Störungen, die durch höhere Gewalt, äußere
Einwirkung, Verschulden des Auftraggebers oder dessen Mitarbeiter (Um- oder Anbauten,
Bedienfehler, Missbrauch etc.) oder Einwirkung Dritter entstanden sind. Derartige Reparaturen
werden gesondert in Rechnung gestellt. Nicht inbegriffen ist ferner der Ersatz von
Verbrauchsmaterial und Verschleißteilen sowie der Abbau und/oder die Aufstellung von Geräten
beim Standortwechsel.

§ 6 Unterstützung durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die jeweils gültigen Betriebsbedingungen des Herstellers sowie die
produktspezifischen Vorgaben einzuhalten. Verbrauchsmaterialien müssen den Herstellerangaben
entsprechen.

Eingriffe (Öffnung etc.) sowie Störungen an den betreuten Geräten müssen dem Auftragnehmer
unverzüglich mitgeteilt werden (Schadenminderungspflicht).

Bei Wartungsverträgen sind Änderungen des Gerätestandortes dem Auftragnehmer zur erneuten
Inspektion schriftlich mitzuteilen.

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§ 7 Gewährleistung
Die Gewährleistung des Auftragnehmers beschränkt sich, soweit gesetzlich zulässig, auf die
unentgeltliche Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, nach
seiner Wahl entweder Herabsetzung des zu zahlenden Betrages zu verlangen oder die Vereinbarung zu
kündigen.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen.

§ 8 Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers an dem sich das Gerät/die Anlage befindet.
Als Gerichtsstand vereinbaren beide Vertragspartner ausdrücklich den Sitz des Auftragnehmers.

§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so soll
dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die ungültige Bestimmung wird
durch die Bestimmung ersetzt, die dem sachgemäßen Gehalt der rechtsunwirksamen Bestimmung am
nächsten kommt.

§ 10 Schriftformklausel
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag existieren nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses
Vertrags bedürfen der Schriftform.

Ort , Datum

Unterschrift Auftragnehmer Unterschrift Auftraggeber

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