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Published by , 2017-06-22 14:19:43

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Huber, Janine - Steuer-Nr.: 110/404/40269 Seite 1
IdNr.: 45 164 823 096 Steuerberechnung
Einkommensteuererklärung 2016
Achtung: Nur für Ihre Unterlagen! Nicht an das Finanzamt abgeben.

Berechnung 2016 für Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag

Festsetzung Einkommen- Solidaritäts-
steuer zuschlag
Festgesetzt werden € €
ab Steuerabzug vom Arbeitslohn
Verbleibende Beträge 1.238,00 53,20
1.240,00 36,99
Abrechnung 16,21
Abzurechnen sind -2,00
bereits gezahlt (Vorauszahlungen)
Unterschiedsbetrag -2,00 16,21
Ausgleich durch Verrechnung 0,00 0,00
demnach zu wenig entrichtet
-2,00 16,21
2,00 -2,00

0,00 14,21

Abschlusszahlung: 14,21

Durchschnittlicher Steuersatz (ohne Abgeltungsteuer) 8,3373 %
Grenzsteuersatz (ohne Abgeltungsteuer) 24,5019 %

Besteuerungsgrundlagen:
Berechnung des zu versteuernden Einkommens und der Einkommensteuer

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Steuerpflichtiger
Bruttoarbeitslohn Euro

K01 ab Arbeitnehmer-Pauschbetrag 18.918
Einkünfte 1.000

Summe der Einkünfte 17.918

Gesamtbetrag der Einkünfte 17.918
ab beschränkt abziehbare Sonderausgaben
Summe der Altersvorsorgeaufwendungen 17.918

K02 davon 82 % 3.537
ab Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung
verbleiben 2.901 1.133 3.033
1.768
Übrige Vorsorgeaufwendungen 1.992 1.900 36
K043 davon abziehbar
14.849 0 0
Summe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen 14.849
ab unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben 467
154 Euro
Summe der unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben 467
K05 mindestens jedoch Sonderausgaben-Pauschbetrag 1.238
1.238
Altersvorsorgebeiträge
dazu Altersvorsorgezulage
Summe
K06 davon abziehbar
Einkommen / zu versteuerndes Einkommen

Berechnung der Einkommensteuer

Zu versteuern nach
dem Grundtarif

Festzusetzende Einkommensteuer

Huber, Janine - Steuer-Nr.: 110/404/40269 Seite 2
IdNr.: 45 164 823 096 Steuerberechnung
Einkommensteuererklärung 2016
Euro
Berechnung des Solidaritätszuschlags
1.238
K07 Bemessungsgrundlage (ohne Steuer nach § 32d EStG) 972
ab Freigrenze 266
Bemessungsgrundlage nach Abzug der Freigrenze
53,20
K08 davon 20,00 % Solidaritätszuschlag 53,20
Festzusetzender Solidaritätszuschlag

Rechtsbehelfsbelehrung
Die Festsetzung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlag kann mit einem Einspruch angefochten werden.
Der Einspruch ist beim entsprechenden Finanzamt oder bei der entsprechenden Außenstelle schriftlich einzureichen,
elektronisch zu übermitteln oder zur Niederschrift zu erklären.
Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen welchen ein
zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder
Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des
Rechtsbehelfsverfahrens. Dieses gilt auch, soweit sich ein angefochtener Vorauszahlungsbescheid durch die
Jahressteuerfestsetzung erledigt.
Auch wenn Sie einen Einspruch einlegen, müssen Sie die angeforderten Beträge fristgemäß zahlen, es sei denn, dass die
Vollziehung des Bescheids ausgesetzt oder Stundung gewährt worden ist.
Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen der
Steuerbescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung durch eingeschriebenen
Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem
späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Hinweis: Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (z. B. Feststellungsbescheid) können nur durch Anfechtung des
Grundlagenbescheids, nicht auch durch Anfechtung eines davon abhängigen weiteren Bescheids (Folgebescheid)
angegriffen werden. Wird ein Grundlagenbescheid berichtigt, geändert oder aufgehoben (z. B. aufgrund eines eingelegten
Einspruchs), so werden die davon abhängigen Bescheide von Amts wegen geändert oder aufgehoben.
Wird also gegen den Steuerbescheid erfolgreich ein Einspruch eingelegt und ändert sich dahingehend die
festgesetzte Einkommensteuer, so wird der Solidaritätszuschlag und eventuell die Kirchensteuer ebenfalls von
Amts wegen an die neue Bemessungsgrundlage angepasst.
Hinweis: Sind Ihnen wegen eines falschen Steuerbescheids unnötige Kosten entstanden, können Sie diese vom Finanzamt
zurückverlangen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass sich wegen eines Urteils des Bundesfinanzhofs die
Rechtsprechung kurzfristig ändert und der Finanzbeamte davon noch nichts mitbekommen hat. Nach Ansicht der Richter
des Oberlandesgerichts Koblenz (AZ: 1 U 1588/01) muss die Behörde Ihre Mitarbeiter zeitnah über grundlegende Urteile
informieren. Ergehen also fehlerhafte Bescheide auf Grund von Unkenntnis des Finanzbeamten, können Sie versuchen,
eventuell Kostenersatz für zusätzliche Steuerberatungskosten und für die Korrektur des Steuerbescheides zu verlangen. Ob
Sie damit Erfolg haben werden, wird sich zukünftig zeigen.

Huber, Janine - Steuer-Nr.: 110/404/40269 Seite 3
IdNr.: 45 164 823 096 Kommentierung zur Steuerberechnung
Einkommensteuererklärung 2016

Kommentierung zur Steuerberechnung

K01 Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Sind keine Werbungskosten (Ausgaben) als Arbeitnehmer eingetragen oder liegen die tatsächlichen
Werbungskosten unter dem sogenannten Arbeitnehmer-Pauschbetrag, wird bei Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit der Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt. Der Pauschbetrag beträgt maximal
1.000 €. Liegen die Einnahmen darunter, so wird er auf die Höhe der Einnahmen begrenzt.
(§ 9a Satz 1 Nr. 1a und Satz 2 EStG)

K02 Altersvorsorgeaufwendungen - Prozentuale Steigerung
Im Kalenderjahr 2016 sind 82 % der ermittelten Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Dieser Prozentsatz
erhöht sich in den folgenden Jahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je 2 %.
(§ 10 Abs. 3 Satz 4 und 6 EStG)

K03 Höchstbetrag Altersvorsorgeaufwendungen
Altersvorsorgeaufwendungen sind bis zu einem grundsätzlichen Höchstbetrag von 22.767 € steuerlich
abzugsfähig. Dieser Höchstbetrag ist bisher noch nicht ausgeschöpft worden. Falls bisher noch nicht
sämtliche abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen für dieses Steuerjahr eingetragen worden sind, so
sollte dies nachgeholt werden. Um den Höchstbetrag auszuschöpfen, sollten mindestens noch 19.230 €
geltend gemacht werden.
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG)

K04 Höchstbetrag übrige Vorsorgeaufwendungen
Übrige Vorsorgeaufwendungen sind in diesem Fall bis zu einem Höchstbetrag von 1.900 € steuerlich
abzugsfähig. Dieser Höchstbetrag ist unter Berücksichtigung der bisherigen Angaben bereits erreicht und
weitere Versicherungsbeiträge wirken sich daher nicht aus.
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 EStG)

K05 Sonderausgaben-Pauschbetrag
Sind keine Sonderausgaben (Unterhaltsleistungen, Ausgleichsleistungen, Ausgleichszahlungen, Renten und
dauernden Lasten, Kirchensteuern, Ausbildungskosten, Schulgeld oder Spenden) eingetragen oder liegen die
Sonderausgaben unter dem sogenannten Sonderausgaben-Pauschbetrag, wird bei Ermittlung des zu
versteuernden Einkommens der Sonderausgaben-Pauschbetrag berücksichtigt. Der Pauschbetrag beträgt
36 €.
(§ 10c Abs. 1 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 und 9 und Abs. 1a EStG, § 10b EStG)

K06 Altersvermögensgesetz
Altersvorsorgebeiträge können zuzüglich der dafür zustehenden Zulage von dem begünstigten Personenkreis
als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Sonderausgabenabzug günstiger ist, als die rechnerisch
ermittelte Zulage selbst.
Es können bis zu 2.100 € als Sonderausgaben abgezogen werden.
Ist ein Ehepartner mittelbar mittelbar begünstigt, erhöht sich dieser Höchstbetrag um den Eigenbeitrag in
Höhe von 60 €.
Der Sonderausgabenabzug ist in Ihrem Fall nicht günstiger als die zustehende Zulage und wird somit
steuerlich nicht berücksichtigt.
(§ 10a EStG, §§ 79 - 99 EStG)

K07 Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die
Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32
Abs. 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre. Die Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte
nach § 32d Absatz 3 und 4 EStG ist in diese Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
(§ 3 SolZG)

K08 Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag beträgt in der Regel 5,5 % der Bemessungsgrundlage. Allerdings gibt es bei der
Festsetzung des Solidaritätszuschlags eine Freigrenze in Höhe von 972 €.
Liegt die Bemessungsgrundlage unterhalb dieser Grenze, so wird bei der Veranlagung kein
Solidaritätszuschlag festgesetzt.
Liegt die Bemessungsgrundlage darüber, wird er auf maximal 20 % des Unterschiedsbetrags zwischen der
Bemessungsgrundlage und der Freigrenze begrenzt.
Rechnerisch bedeutet das, dass der Solidaritätszuschlag immer dann auf 20 % des Unterschiedsbetrags
begrenzt wird, wenn die Bemessungsgrundlage unter 1.341 € liegt, denn dann ist dieser Ansatz günstiger, als
der Ansatz von 5,5 %.
Zum Vergleich: Der Ansatz von 5,5 % würde einen Solidaritätszuschlag von 68,09 € ergeben.
(§ 3 und 4 SolZG, § 32a EStG)

Huber, Janine - Steuer-Nr.: 110/404/40269 Seite 1
IdNr.: 45 164 823 096 Erläuterungen und Hinweise
Einkommensteuererklärung 2016
Achtung: Nur für Ihre Unterlagen! Nicht an das Finanzamt abgeben.

Erläuterungen und Hinweise

Hinweis zur Vorläufigkeit von Steuerfestsetzungen

Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben
(§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6 EStG)

Beschränkte Abziehbarkeit sonstiger Vorsorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a
EStG)

Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)
Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen

Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG)
Abzug der zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als

außergewöhnliche Belastung (§ 32 Abs. 3 EStG)
Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 für Veranlagungszeiträume ab 2005

Stand: BMF-Schreiben vom 20.01.2017 - IV A 3 - S 0338/07/10010

Der Steuerbescheid der Finanzbehörde wird hinsichtlich der oben genannten Punkte für vorläufig erklärt.

Gründe für eine Vorläufigkeit können darin begründet sein, dass es ungewiss ist,
ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung, die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für

die Steuerfestsetzung wirksam werden,
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der

Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist oder
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der

Europäischen Gemeinschaften, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist.

Durch den Vorläufigkeitsvermerk ersparen Sie sich einen Einspruch zu den oben genannten Punkten und die
Finanzbehörden ersparen sich dementsprechend die Bearbeitungszeit für diese Einsprüche. Ist eine Entscheidung gefallen
und die Ungewissheit beseitigt worden, so wird der Steuerbescheid automatisch seitens der Finanzbehörde geändert oder
für endgültig erklärt.

Hinweis zur Berechnung
Die vom Programm ermittelte Abschlusszahlung beträgt 14,21 €. Wenn das Finanzamt in allen Punkten mit dieser
Steuererklärung übereinstimmt, sollte der amtliche Bescheid den Betrag in gleicher Höhe ausweisen.

Hinweis zur zumutbaren Belastung
Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten) wirken sich steuerlich erst aus, wenn sie die
sogenannte zumutbare Belastung überschritten haben.

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung betrug die zumutbare Belastung 1.075 €.
Bei der Ermittlung richtete man sich dabei ausschließlich nach der höchsten Stufe, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte
eine der Grenzen überschritten hat. In Ihrem Fall entsprach die zumutbare Belastung somit 6 % vom Gesamtbetrag der
Einkünfte (= 17.918 €).

Neue Rechtsprechung:
Abweichend von dieser bisherigen Auffassung soll das Gesetz so zu verstehen sein, dass nur der Teil des Gesamtbetrags
der Einkünfte (GdE), der den gesetzlichen Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird.
Dies hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil VI R 75/14 vom 19.1.2017 entschieden.

Ermittlung der zumutbaren Belastung: 5 % x 15.340 € 767,00 €
- GdE bis 15.340 €: 6 % x 2.578 € 154,68 €
- GdE über 15.340 € bis 51.130 €: 921,— €
Zumutbare Belastung insgesamt:

Damit wäre die zumutbare Belastung um 154 € niedriger als bisher und es können mehr außergewöhnliche Belastungen
geltend gemacht werden.
Ob und wann die Finanzverwaltung dieses Urteil anwenden wird, ist noch nicht geklärt. Wir werden dies weiter für Sie
beobachten.

Hinweis zum Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage sind erfüllt.
Voraussetzung für die Sparzulage ist, dass die speziellen Einkommensgrenzen (das anzupassende zu versteuernde
Einkommen) nicht überschritten werden. Bei Bausparverträgen und beim Wohnungsbau darf das anzupassende zu
versteuernde Einkommen nicht über 17.900 € liegen. Bei Sparverträgen über Wertpapiere oder andere
Vermögensbeteiligungen, bei Wertpapier-Kaufverträgen und bei Beteiligungs-Verträgen oder bei Beteiligungs-
Kaufverträgen darf das Einkommen 20.000 € nicht übersteigen.
Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden für die Arbeitnehmersparzulage gegebenenfalls noch
Freibeträge für Kinder und Einkünfte nach dem Teileinkünfteverfahren berücksichtigt.
In Ihrem Fall liegt das maßgebende zu versteuernde Einkommen bei 14.849 € und somit unterhalb dieser Grenzen.
Kapitaleinkünfte nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG sind bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens nicht zu
berücksichtigen.

Hinweis zum Anspruch auf die Wohnungsbauprämie

Huber, Janine - Steuer-Nr.: 110/404/40269 Seite 2
IdNr.: 45 164 823 096 Erläuterungen und Hinweise
Einkommensteuererklärung 2016

Die Voraussetzungen für die Gewährung der Wohnungsbauprämie sind erfüllt.
Voraussetzung für die Wohnungsbauprämie ist, dass die Einkommensgrenze (zu versteuernde Einkommen) nicht über
25.600 € liegt. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden für die Arbeitnehmersparzulage
gegebenenfalls noch Freibeträge für Kinder und Einkünfte nach dem Teileinkünfteverfahren berücksichtigt.
In Ihrem Fall liegt das maßgebende zu versteuernde Einkommen bei 14.849 € und somit unterhalb dieser Grenze.
Kapitaleinkünfte nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG sind bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens nicht zu
berücksichtigen.

Hinweis zur Aufbewahrung
Bitte bewahren Sie den Original-Bescheid der Finanzbehörde auf. Er dient auch als Einkommensnachweis zur Vorlage bei
anderen Behörden (z. B. für Erziehungsgeld, Leistungen nach dem BAföG).

Hinweis zur Steuerbelastung
Mit dieser Tabelle können Sie sich einen kleinen Überblick verschaffen, wie sich Ihre Steuerbelastung im Jahresvergleich
für die Jahre 2011 bis 2020 entwickelt hat. Diese Tabelle dient nur zur Information und setzt ein gleich bleibendes zu
versteuerndes Einkommen und eine gleich bleibende Veranlagungsart voraus.
Angewendet wird die Grundtarif bei einem zu versteuernden Einkommen von 14.849,— €.

Kalenderjahr Einkommensteuer in Euro Durchschnittssteuersatz Grenzsteuersatz

2011 1.373,— 9,24 % 24,60 %
2012 1.373,— 9,24 % 24,60 %
2013 1.349,— 9,08 % 24,60 %
2014 1.306,— 8,79 % 24,60 %
2015 1.283,— 8,64 % 24,60 %

2016 1.238,— 8,33 % 24,50 %
2017 1.201,— 8,08 % 24,45 %
2018 1.154,— 7,77 % 24,34 %
2019 1.154,— 7,77 % 24,34 %
2020 1.154,— 7,77 % 24,34 %

Auswirkungen bei zusätzlicher Verringerung des zu versteuernden Einkommens
Mit dieser Tabelle können Sie sich einen kleinen Überblick verschaffen, wie sich Ihre Steuerbelastung entwickelt, wenn Sie
z. B. durch zusätzliche Ausgaben das zu versteuernde Einkommen (zvE) verringern.
Ausgangssituation ist ein zu versteuernden Einkommen von 14.849,— € bei Anwendung der Grundtarif.

Verringerung des zu zu versteuerndes Einkommensteuer Grenzsteuersatz Einkommensteuer-
versteuernden Einkommen ersparnis
Einkommens 1.238,— 24,50 %
14.849,— 1.229,— 24,48 % 0,—
um 0,— 14.813,— 1.150,— 24,33 % 9,—
14.489,— 24,01 % 88,—
um 36,— 13.769,— 976,— 22,73 % 262,—
um 360,— 13.049,— 807,— 19,16 % 431,—
um 1.080,— 11.249,— 430,— 808,—
um 1.800,— 0,00 % 1.238,—
um 3.600,— 4.049,— 0,— 0,00 % 1.238,—
um 10.800,— 0,— 0,—
um 14.849,—

Huber, Janine - Steuer-Nr.: 110/404/40269 Seite 1
IdNr.: 45 164 823 096 Vorsorgeaufwendungen
Einkommensteuererklärung 2016
Achtung: Nur für Ihre Unterlagen! Nicht an das Finanzamt abgeben.

Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen
Die gesetzlichen Regelungen zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen sind in bestimmten Fällen
ungünstiger als die entsprechenden Regelungen bis 2004.
Zur Vermeidung einer Schlechterstellung wird von Amts wegen eine Vergleichsberechnung
zwischen altem und neuem Recht durchgeführt und der höhere Betrag angesetzt.

Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen

Ermittlung der Altersvorsorgebeiträge gem. § 10 Abs. 3 EStG 1.769
Altersvorsorgebeiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1.768
Arbeitnehmeranteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen 3.537
Arbeitgeberanteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen
Summe 1 22.767
22.767
Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG
K01 Höchstbetrag

Summe 2

Niedrigerer Betrag von Summe 1 und Summe 2 1.438 3.537 1.133
K02 davon 82 % 270 2.901
1.768 1.900
ab Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung 1.708 1.133 3.033
Abziehbare Altersvorsorgebeiträge 1.438 2.001
1.708
Ermittlung der übrigen Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 4 EStG 57 57

Übrige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1.651
Basiskrankenversicherungen
Pflege-Pflichtversicherungen 57
Summe 284
davon Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld 341

K03 Kürzungsbetrag (4 % von 1.438)
Summe

Übrige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG
Übrigen Kranken- und Pflegeversicherungen

K04 davon ansetzbarer Kürzungsbetrag
Arbeitslosenversicherungen

Summe

Übrige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG 1.992

K05 Höchstbetrag 1.900
Mindestbetrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1.651

Da der Höchstbetrag geringer ist als die Summe der übrigen Vorsorgeaufwendungen, werden
die übrigen Vorsorgeaufwendungen auf den Höchstbetrag beschränkt.
Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung, die seit 2010 mindestens
abzugsfähig sein müssen, liegen unter diesem Wert, so dass diese nicht zum Ansatz kommen.

K06 Übrige abziehbare Vorsorgeaufwendungen 1.900
Vorsorgeaufwendungen

Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen bis 2004 (Vergleichsberechnung)

K07 Summe der Versicherungsbeiträge 3.761

Vorwegabzug 1.200

K08 Minderung n. § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG (2004) 3.026

verbleibender Vorwegabzug 00 0
1.334
verbleibende Versicherungsbeiträge 3.761
667
abziehbar 1.334

verbleiben 2.427

davon höchstens abziehbar 667

K09 Vorsorgeaufwendungen bis 2004

Die Vergleichsberechnung ergibt, dass der Abzugsbetrag nach aktuellem Rechtsstand um
1.032 € günstiger ist als die Altregelung bis 2004.

Huber, Janine - Steuer-Nr.: 110/404/40269 Seite 2
IdNr.: 45 164 823 096 Vorsorgeaufwendungen
Einkommensteuererklärung 2016
Ansetzbare Vorsorgeaufwendungen 3.033

Huber, Janine - Steuer-Nr.: 110/404/40269 Seite 3
IdNr.: 45 164 823 096 Kommentierung "Vorsorgeaufwendungen"
Einkommensteuererklärung 2016

Kommentierung "Vorsorgeaufwendungen"

K01 Altersvorsorgeaufwendungen - Höchstbetrag
Vorsorgeaufwendungen sind bis zu einem Höchstbetrag von 22.767 € zu berücksichtigen.
(§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG)

K02 Altersvorsorgeaufwendungen - Prozentuale Steigerung
Im Kalenderjahr 2016 sind 82 % der ermittelten Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Dieser Prozentsatz
erhöht sich in den folgenden Jahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je 2 %.
(§ 10 Abs. 3 Satz 4 und 6 EStG)

K03 Kürzungsbetrag für Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld
Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine
Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der entsprechende Beitrag um 4 % zu
vermindern. Dieser Kürzungsbetrag wird, mit Ausnahme des Kürzungsbetrags für selbstversicherte Kinder,
bei den übrigen Kranken- und Pflegeversicherungen berücksichtigt.
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 und Nr. 3a EStG)

K04 Ansetzbarer Kürzungsbetrag bei den übrigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
Der Kürzungsbetrag auf die Krankenversicherungsbeiträge, für die ein Anspruch auf Krankengeld oder ein
Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, wird mit Ausnahme des
Kürzungsbetrags für selbstversicherte Kinder bei den übrigen Kranken- und Pflegeversicherungen
berücksichtigt.
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 und Nr. 3a EStG)

K05 Übrige Vorsorgeaufwendungen - Reduzierter Höchstbetrag
Vorsorgeaufwendungen sind bis zu einem Höchstbetrag von 2.800 € zu berücksichtigen. Bei Personen, die
ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung
oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des
§ 3 Nr. 9, 14 , 57 oder 62 EStG erbracht werden, reduziert sich der Höchstbetrag jedoch auf 1.900 €.
(§ 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG)

K06 Höchstbetrag übrige Vorsorgeaufwendungen
Übrige Vorsorgeaufwendungen sind in diesem Fall bis zu einem Höchstbetrag von 1.900 € steuerlich
abzugsfähig. Dieser Höchstbetrag ist unter Berücksichtigung der bisherigen Angaben bereits erreicht und
weitere Versicherungsbeiträge wirken sich daher nicht aus.
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 EStG)

K07 Summe der Versicherungsbeiträge
Für die Vergleichsberechnung nach Rechtsstand 2004 werden nur Vorsorgeaufwendungen einbezogen, die
nach dem ab 2005 geltenden Recht abziehbar sind. Hierzu gehört jedoch nicht der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2
Satz 2 EStG hinzuzurechnende Betrag (= steuerfreier Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung
und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers).
(§ 10 Abs. 4a EStG)

K08 Minderung des Vorwegabzugs
Die Minderung des Vorwegabzugs ist grundsätzlich bei allen Arbeitnehmern vorzunehmen, die in der
gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert sind oder die nicht pflichtversichert sind und von Ihrem
Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse zu einer Lebensversicherung oder freiwilligen Rentenversicherung erhalten.
Ebenso bei Beamten, Soldaten, Richtern, Abgeordneten und GmbH-Geschäftsführern und
Vorstandsmitgliedern einer AG, die vom Unternehmen eine Pensionszusage erhalten haben.
(§ 10 Abs. 3 EStG)

K09 Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen bis 2004
Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge) sind nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerlich
abzugsfähig. Dieser Höchstbetrag nach Rechtsstand bis 2004 ist unter Berücksichtigung der bisherigen
Angaben bereits erreicht und weitere Versicherungsbeiträge wirken sich daher nicht aus.
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und 3 EStG (2004))

Huber, Janine - Steuer-Nr.: 110/404/40269 Seite 1
IdNr.: 45 164 823 096 Altersvorsorgebeiträge
Einkommensteuererklärung 2016
Achtung: Nur für Ihre Unterlagen! Nicht an das Finanzamt abgeben.

Altersvorsorgebeiträge

Ermittlung des Mindesteigenbeitrags 4.444

Beitragspflichtige Einnahmen des Vorjahres 177
Davon 4 % 154
ab Grundzulage
Mindesteigenbeitrag 23
Sockelbetrag 60

Maßgebender Mindesteigenbeitrag 60
154,00
Ermittlung des Zulagenanspruchs 466,98 620,98
Geleisteter Eigenbeitrag aus Verträgen mit Zulagenantrag 100,00 %
Anteil am Mindesteigenbeitrag 0,—

Zulagenanspruch (100,00 % von 154,00)

Ermittlung des Sonderausgabenabzugs 466,98 466,98
Geleisteter Eigenbeitrag 154,00
Davon gefördert 14.849
Zuzüglich Zulagen 14.228 1.238
1.241
Abziehbar als Sonderausgaben

Günstigerprüfung der Zulagen mit dem Sonderausgabenabzug
Zu versteuerndes Einkommen (eventuell nach Abzug von
Kinderfreibeträgen)
Darauf entfallende festzusetzende Einkommensteuer

Zu versteuerndes Einkommen (nach Abzug der Altersvorsorgebeiträge)
Darauf entfallende festzusetzende Einkommensteuer zuzüglich Zulagen
Anzusetzender Sonderausgabenabzug

Huber, Janine - Steuer-Nr.: 110/404/40269 Seite 1
IdNr.: 45 164 823 096 Steuerkurzberechnung
Einkommensteuererklärung 2016
Achtung: Nur für Ihre Unterlagen! Nicht an das Finanzamt abgeben.

Berechnung 2016 für Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag

Festsetzung Einkommen- Solidaritäts-
steuer zuschlag
Festgesetzt werden € €
ab Steuerabzug vom Arbeitslohn
Verbleibende Beträge 1.238,00 53,20
1.240,00 36,99
Abrechnung 16,21
Abzurechnen sind -2,00
bereits gezahlt (Vorauszahlungen)
Unterschiedsbetrag -2,00 16,21
Ausgleich durch Verrechnung 0,00 0,00
demnach zu wenig entrichtet
-2,00 16,21
2,00 -2,00

0,00 14,21

Abschlusszahlung: 14,21 Steuerpflichtiger
3.537 Euro
Steuerkurzberechnung für das Jahr 2016
18.918
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 1.000
Bruttoarbeitslohn
ab Arbeitnehmer-Pauschbetrag 17.918

Einkünfte 17.918

Summe der Einkünfte 17.918

Gesamtbetrag der Einkünfte 2.901 1.133
ab beschränkt abziehbare Sonderausgaben 1.768
Summe der Altersvorsorgeaufwendungen 1.900
davon 82 % 1.992
ab Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung 0
verbleiben 3.033
467 36
Übrige Vorsorgeaufwendungen 154
davon abziehbar 467 0
Summe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen 14.849
ab unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben
Summe der unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben
mindestens jedoch Sonderausgaben-Pauschbetrag

Altersvorsorgebeiträge
dazu Altersvorsorgezulage
Summe
davon abziehbar
Einkommen / zu versteuerndes Einkommen


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