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Published by stevrol74, 2020-02-25 04:22:57

Gesetzbuch

Justizministerium Mostwanted-RPG.de

4853 Georgetown
Speed Road 5
Tanoa



Wenn Unrecht zu Recht wird ,wird Widerstand zur Pflicht!
Wir Werden die Gesetze hüten und beschützen.

Hier findet ihre alle Gesetze in einem Buch.
Wir haben es Ausführlich ausgearbeitet mit Freundlichen Grüßen Eure Justiz.

Executive = Polizei
Judikative = Justiz




©world of Roleplay 1

Inhalt

Verfassung ……....……...…………………………………………………. 3
Das Grundrecht ……...…………………………………………………. 3
Das Strafgesetzbuch(STGB) …………………………………………. 5
Allgemeiner Teil …………………………………………………. 5
Besonderer Teil .……………………………………………….... 6
Straßenverkehrsordnung(STVO) …………………………………………. 15
Betäubungsmittelgesetz(BtMG) …………………………………………. 23

Handelsgesetzbuch(HGB) …………………………………………. 25
Waffengesetz(WaffG) …………………………………………………. 28
Antikorruptionsgesetz(AKG) …………………………………………. 31
Strafprozessordnung(StPO) …………………………………………. 32
Gesetz über den Mittelbaren Zwang(UZwg) ………………………….. 41
Medezinische Grundverordnung(MzGv) ………………………………….. 45
Polizeigesetze(PG) ……...………………………………………………….. 45






























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Verfassung

Wir, das Volk der Vereinigten Staaten von Kelleys Island, von der Absicht geleitet,
unseren Bund zu vervollkommnen, die Gerechtigkeit zu verwirklichen, die Ruhe im
Innern zu sichern, für die Landesverteidigung zu sorgen, das allgemeine Wohl zu
fördern und das Glück der Freiheit uns selbst und unseren Nachkommen zu
bewahren, setzen und begründen diese Verfassung für die Vereinigten Staaten von
Kelleys Island.


Das Grundrecht

ARTIKEL 1: Menschenwürde
(1) Die würde des Menschen ist unantastbar.Sie zu achten und zu schützen und
ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

ARTIKEL 2: Entfaltung
(1) Jeder hat das Recht auf die Freie Entfaltung seiner Persönlichkeit soweit er
nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder das Sittengesetz verstößt
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und Körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit

der Person ist unverletzlich.In diese Rechte darf nur auf Grund eines
Gesetzes eingegriffen werden.

ARTIKEL 3: Gleichheit des Gesetzes
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung,seiner
Hautfarbe, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,
seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt
werden, Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden

ARTIKEL 4: Freiheit und Glaueben/Religion
(1) Die Freiheit des Glaubens,des Gewissens und die Freiheit des religiösen und
weltanschauliches Bekenntnisses sind unverletzlich

(2) Die ungestörte Religionsausübung ist gewährleistet.








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ARTIKEL 5: Meinung wort und schrift
(1) Jeder hat das Recht,seiner Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern
und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert
zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch
Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur Findet nicht Staat.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen
Gesetze in dem Recht der persönlichen Ehre.

ARTIKEL 6: Versammlung
(1) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht,sich friedlich und ohne Waffen

zu Versammeln
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes Beschränkt werden

ARTIKEL 7: Wohnung
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch
durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und
nur in der dort vorgeschriebenen form durchgeführt werden.

ARTIKEL 8: Kamera
(1) Die Polizei darf überall bei öffentlichen gebäuden kameras aufhängen die
nicht in privaträume filmt


ARTIKEL 9: Geschwindigkeitsmessung
(1) Die exekutive darf überall Geschwindigkeitsmessungen machen ohne eine
vorwarnung oder beschilderung.

ARTIKEL 10: Kontrolle
(1) Die Exekutive hat das Recht jederzeit eine Allgemeine Verkehrskontrolle
durchzuführen.
















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Das Strafgesetzbuch(STGB)

Stand:06.01.2020

Allgemeiner Teil

ARTIKEL 1: Keine Strafe ohne Gesetz
(1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Tat vor ihrer Ausführlich
gesetzlich bestimmt war.
(2) Unwissenheit Schützt vor Strafe nicht.
ARTIKEL 2: Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer eine strafbare Handlung selbst begeht,eine
anderen dazu bestimmt sie auszuführen oder zu ihrer Ausführung beiträgt.
ARTIKEL 3: Versuch
(1) Der Versuch eines Verbrechens oder die Beteiligung am Versuch ist ebenso
strafbar wie die vollendete Tat.
ARTIKEL 4: Anstiftung
(2) Wer vorsätzlich einen anderen zu einer strafbaren handlung angestiftet ,wird
dem Täter Gleich bestraft
ARTIKEL 5: Notwehr
(1) Nicht rechtswidrig Handelt,wer sich nur der Verteidigung bedient,die

notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden
rechtswidrigen Angriff auf ein Rechtsgut abwehr.
(2) Wer das Gerechtfertigte Maß der Verteidigung überarbeitet oder sich einer
unangemessenen Verteidigung bedient, handelt rechtswidrig.
ARTIKEL 6: Strafmaß Verschärfung
(1) Die Strafe für eine Rechtswidrige Handlung kann nach Ermessen der
Beamten der Strafverfolgungsbehörden verdoppelt werden, sofern eine der
folgenden Kriterien erfüllt ist.
Nr. 1 Wiederholungstäter
Als Wiederholungstäter gilt, wer sich innerhalb von vier tagen
wiederholt mit sich ähnelnder rechtswidrigen Handlungen strafbar
macht.
Nr.1 Besonders Schwerer Fall
Ein besonders Schwerer Fall liegt vor, wenn die rechtswidrige

Handlung von der Regelbeispielen abweicht.








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ARTIKEL 7: Rechtsfolge
(1) Rechtswidrige Handlungen können wie folgt bestraft werden.
Nr.1 Vermögens- oder Sachstrafen
(a) Geldstrafen können in Ausnahmefällen in Haftzeit umgewandelt
werden. Hierbei werden $ 1.000 zu je fünf Haft Einheiten umgewandelt
Nr.2 Freiheitsstrafe
Nr.3 Entzug von Zugangskarten,Berechtigungen und lizenzen

Besonderer Teil


§1: Diebstahl
(1) Wer eine Fremde Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimt, um sich

selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder
Geldstrafe zu bestrafen.
(2) Wer mit einen Vorsatz sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern
das ergebnis einer automatisierte datenverarbeitung durch eingabe oder
manipulation beeinflusst, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu
bestrafen.
(3) Wer einen Diebstahl an einer Sache begeht , deren Wert 50.000 Euro oder
mehr beträgt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu rechnen

§2: Raub
(1) wer eine fremde Sachen einem anderen durch drohung entwendet, um
sich,selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe
und/oder Geldstrafe zu bestrafen
(2) Wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe Verübt, ist mit einer
Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
​§3: Erpressung
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung zu einer
Handlung,Duldung oder Unterlassung,nötigt,wird mit Freiheitsstrafe und/oder

Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter Gewerbsmäßig oder
als Mitglied einer Gruppe Handelt.










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§4: Betrug
(1) wer einen anderen durch Täuschung am Vermögen Schädigt, um sich oder
einen Dritten zu bereichern,ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu
bestrafen.
(2) Ein besonders schwerer Fall liegt vor. wenn der Täter
Nr.1 Gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Gruppe handelt,
Nr.2 einen großen Vermögensverlust herbeiführt,
Nr.3 in der Absicht handelt, durch fortgesetzte begehung von Betrug eine
Große Anzahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von
Vermögenswerte zu bringen.

Nr.4 eine andere Person in wirtschaftliche Not zu bringen,
Nr.5 oder seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht
Nr.6 oder sich als Amtsträger ausgibt.

​§5: Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person misshandelt oder desses Gesundheit schädigt,in mit
einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
(2) Wer eine Körperverletzung fahrlässig herbeiführt, ist mit einer Freiheitsstrafe
und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.

​§6: Schwere Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt und
dadurch ihre Bewusstlosigkeit hervorruft,ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder

Geldstrafe zu bestrafen.
Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden,
(2) Wer eine Körperverletzung mit schweren Folgen fahrlässig herbeiführt, ist mit
einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.

​§7: Sachbeschädigung
(1) Wer eine Fremde Sache beschädigt,unbrauchbar macht oder zerstört, ist mit
einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.
(2) Wenn Staatlichen guut beschädigt,unbrauchbar macht oder zerstört, ist mit
einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.







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§8: Selbstjustiz
(1) Als Selbstjustiz wird die gesetzliche nicht zulässige Vergeltung für erlittenes
Unrecht bezeichnet,die der Betroffene im eigenen Namen selbst ausübt

​§9: Mord
(1) Wer einen anderen aus Mordlust,Habgier oder sonst aus niedrigen
Beweggründen,heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen
Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen
Menschen töten, ist mit einer lebenslangen Haftstrafe zu bestrafen.
(2) Wer einen anderen versucht zu töten, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder

Geldstrafe zu bestrafen.

​§10: Totschlag
(1) Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, ist mit einer
Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

​§11: Unterlassene Hilfeleistung
(1) Wer bei Unglücksfällen oder Gefahr es unterlässt Hilfe zu leisten,obwohl dies
den umständen nach zumutbar und offensichtliche erforderlich ist, ist mit einer
Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
(2) Ebenso wird bestraft,wer in solchen situationen einen dritten daran hindert
Hilfe zu leiste .

​§12: Beleidigung

(1) Wer andere Person beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die seine
Ehre verletzen,ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen

​§13: Üble nachrede
(1) Wer einem anderen,in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise, eine
Verachtungswürdige Eigenschaft oder ein geächtetes Verhalten nachsagen
ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

​§14: Drohung
(1) Wer einen anderen bedroht, um ihn in Furcht oder Unruhen zu versetzen, ist
mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.









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​§15: Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnstätte, die Geschäftsräume in das befriedete Besitztum eines
anderen oder öffentliche Einrichtungen widerrechtlich eindringt,
oder wer ohne befugnis darin verweilt und sich auf Aufforderung des
Berechtigten nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe Zu
bestrafen.

​§16: Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen/Alien einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt,ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe Rechnen


​§17: Erpresserische Menschenraub
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die
Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl
des Opfers zu einer Erpressung mit Bereicherungsabsicht ausnutzt,
oder wer die vom ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines
Menschen zu einer Solchen Erpressung ausnutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe
und/oder Geldstrafe Rechnen.

​§18: Dokumentenfälschung
(1) Wer ein falsches Dokument herstellt oder ein echtes Dokument verfälscht, mit
der Absicht, das es im Rechtsverfahren gebraucht werde,​ ​ist mit einer
Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe Rechnen.
Zusätzlich kann eine Schadensersatzzahlung angeordnet werden.

(2) Wer unter Vorsatz ein Falsches Beweismittel herstellt, das zum beweis eines
Rechts oder Einer Tatsache gebraucht wird, ist mit einer Freiheitsstrafe
und/oder Geldstrafe Rechnen.

​§19: Wiederstand gegen Staatsgewalt
(1) Wer eine Behörde oder einen Beamten mit Gewalt durch Drohung oder durch
seine Ignoranz an einer Amtshandlung behindert, ist mit einer Freiheitsstrafe
und/oder Geldstrafe Rechnen.
(2) Wer eine Behörde oder einen Beamten mit respektloses Verhalten engegen
tritt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe Rechnen.

​§20: Amtsanmaßung
(1) Wer sich der Ausübung eines öffentliches Amtes anmaßt,ohne dazu befugt zu
sein, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder oder Geldstrafe zu bestrafen






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​§21: Missbräuchlicher Notruf
(1) Wer die Notruffunktion oder die Notruf-Telefonnummer einer Behörde,ohne
sich in einer Notfallsituation zu befinden, verwendet, ist mit einer
Freiheitsstrafe und/oder oder Geldstrafe zu bestrafen

​§22: Fahrerflucht
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall rechtswidrig vom Unfallort
entfernt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder oder Geldstrafe zu bestrafen
Nr.1 Fahrerflucht ohne schaden.
Nr.2 Fahrerflucht mit Materialschaden.

Nr.3 Fahrerflucht mit Personenschaden.

​§23: Verschleierungsverbot/Vermummungsverbot
(1) Niemand darf in der Öffentlichkeit Kleidung tragen, die dazu bestimmt ist, das
Gesicht zu verbergen.
Davon ausgenommen sind Personen mit staatlicher anerkannten
Dienstuniform.
Zuwiderhandlung wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

​§24: Sperrbezirke
(1) Das Betretten ider Überfliegen von Sperrbezirken ohne ausdrückliche
Genehmigung ist verboten. Verstöße gegen dieses Verbot werden mit einer
Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
(2) Als Sperrbezirke gelten:

Nr.1 Gefängnis.
Nr.2 Von der exekutive ausgerufene temporäre Sperrbezirke
Exekutive bedeutet : ​vollziehende, vollstreckende Gewalt im Staat

​§25: Identitätsfeststellung
(1) Jeder Bürger ist gegenüber der Exekutiven ausweispflichtig.
(2) Sollte die Identität nicht Festgestellt werden können, ist die Person bis zur
Ermittlung Ihrer Identität festzusetzen und ggf. mit einer Freiheitsstrafe
und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
(3) Beamte der Exekutive im normalen Polizeidienst müssen sich gegenüber
Bürgern auf Verlangen mit ihren Dienstausweis ausweisen.Davon
ausgenommen sind Sondereinsatzkräfte








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§26: Vortäuschung einer Straftat
(1) Wer wider besseren wissens einer Behörde vorgetäuscht, das eine
rechtswidrige Tat begangen worde sei oder die Verwirklichung einer
rechtwridrigen Tat bevorstehe, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder
Geldstrafe zu bestrafen.

​§27: Belehrung
(1) Eine Person, die von der exekutive festgesetzt wird, ist auf ihre Rechte
hinzuweisen.

(2) Wird die Belehrung vergessen, unvollständig oder Fehlerhaft vorgelesen,so
hat dies keine Auswirkung auf die Strafverfolgung.
Der Rechte hinweis kann jederzeit nachgeholt werden.

​§28: Entzug der Fahrerlaubnis
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen tat, die er bei oder im
zusammenhang mit dem Führen eine Kraftfahrzeugs oder unter verletzung
der pflichten einer Fahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb
nicht verurteilt, weil seine Schuldfähigkeit nicht erwiesen oder nicht
auszuschließen ist,
so kann ihn je nach schwere der Tat die Fahrerlaubnis entzogen werden.

§29: Geiselnahme
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt,um ihn

oder einen Dritten durch Drohung mit dem Tod oder einer schweren
Körperverletzung des Opfers oder mit desssen Freiheitsentziehung ui einer
Handlung,Duldungen oder Unterlassen zu nötigen,
oder wer die von ihm durch solche handlung geschaffene Lage eines
Menschen zu einer Solchen Nötigung ausnutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe
und/oder Geldstrafe zu bestrafen.














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§30: Besitz Illegaler Gegenstände
(1) Wer ohne ausdrückliche Genehmigung illegale Gegenstände Besitzt oder
diese Lagert,ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
(2) Als illegale deklarierte Gegenstände gelten.
Nr.1 Munition, die über 45acp und/oder 9mm,
Nr.2 Munition, sofern der Besitzer nicht über einen Waffenschein verfügt.
Nr.3 Ausrüstungsgegenstände, die von der Regierung an Staatliche
Institutionen Herausgeben werden, sofern der Besitzer gegenwärtig nicht im
dienst ist.
(a) Davon ausgenommen sind Funkgeräte.

Nr.4 Geräte, die dazu bestimmt sind, Datenverarbeitungen zu manipulieren

§31: ​Strafmilderung
(1) Eine Strafe kann gemildert werden,wenn der Täter:
Nr.1 durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu
Beigetragen hat, dass eine Straftat aufgedeckt werden konnte oder
Nr.2 freiwillige sein wissen rechtzeitig der Exekutive offenbart, sodass eine
straftat verhindert werden kann.

§32: ​Verjährungsfristen
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von
Maßnahmen.
(2) Freiheitsstrafen ab 200 Hafteinheiten verjähren nicht.
(3) Sowas die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist:

Nr.1 15 Tage bei einer Freiheitsstrafe von bis zu 99 Hafteinheiten.
Nr.2 30 Tage bei einer Freiheitsstrafe von 100 bis 149 Hafteinheiten.
Nr.3 45 Tage bei einer Freiheitsstrafe von 150 bis 199 Hafteinheiten.
(4) Die Verjährung ruht, solange dem Verurteilten ein Aufschub oder die
Unterbrechung der Vollstreckung des Urteils durch einen Richter oder
Staatsanwalt bewilligt ist.
(5) Ein Richter kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf, auf Antrag der
Staatsanwaltschaft, einem um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist
verlängert.

​§33: ​Versammlngsverbot
(1) Siehe Grundgesetz Artikel 6








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​§34: ​Tierquälerei
(1) Wer ein Tier misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, ist mit einer
Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
(2) Wer ein Tier dahingehend abrichtet, Menschen oder Tieren Schmerzen
zuzufügen, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet.
(3) Ausgenommen von Abs. 2 sind Diensthunde der Exekutivbehörden.

​§35: Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche bewegliche Sache sich oder ein Dritten

rechtswidrig zugeeignet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu
bestrafen.
(2) Wer Beweise zur Klärung von Straftaten oder Ermittlungen bewusst
zurückhält, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

​§36: Kriminelle Vereinigung
(1) Eine Kriminelle Vereinigung ist ein ein auf Längere Dauer angelegter
Zusammenschluss von Personen,deren Zweck oder Tätigkeit auf die
Begehung von Straftaten ausgerichtet ist.
(2) Eine kriminelle Vereinigung muss durch einen richterlichen Beschluss als
solche deklariert werden.

​§37: Bildung bewaffneter Gruppe
(1) Wer unbefugt eine Gruppe , die über Waffen oder andere gefährliche

Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppen
Anschließt,sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, ist mit
einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

​§38: Straftaten an öffentlichen Plätzen
(1) Straftaten,welche an öffentlichen Plätzen, wie z.B. Parks, während
Veranstaltungen sowie im Innen- oder Außenbereich öffentlicher Institution
Verübt werden, sind mit einer zusätzlichen Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe
zu bestrafen.











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​§39: Sexuelle Belästigung
(1) Wer eine andere Person in Sexuell bestimmter Weise belästigt, ist mit einer
Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
(2) Eine sexuelle Belästigung ist Jedes unerwünscht , sexuell bestimmte
Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen auf Aufforderungen
zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen
sexuellen inhalts gehören, welches bezweckt oder bewirkt, dass die Würde
der betreffenden Person verletzt wird.

​§40: Gefangenenbefreiung

(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei
fördert, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
(2) Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter als Amtsträger oder als
Mitglied einer Gruppe handeln.

​§41: Gefangenenbefreiung
(1) Wer bei einer förmlichen Vernehmung uneidlich falsch aussagt, ist mit einer
Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
(2) Wer vor Gericht falsch schwört, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder
Geldstrafe zu bestrafen.

​§42: Glücksspiel
(1) Wer ein Glücksspiel betreibt, ohne dazu berechtigt dazu berechtigt zu sein
oder daran teilnimmt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu

bestrafen.

​§43: Ausbruch
(1) Ausbruch aus dem Gefängnis oder aus den Zellen beim polizei hq ist eine
Straftat und ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

















©world of Roleplay 14

Die Straßenverkehrsordnung(STVO)

Stand:06.01.2020

​§1: Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und
gegenseitige Rücksicht.
(2) Die Straßenverkehrsordnung regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.
(3) Wer am Straßenverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten,dass kein anderer

geschädigt wird.
(4) Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn
diese mit zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten
genutzt werden können.
Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, wenn diese,
z.B. wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame
Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.
(5) Jedes Kraftfahrzeug, das am öffentlichen Verkehr teilnimmt, hat ein
Warndreieck sowie fünf Verbände mitzuführen und darf darauf auch überprüft
werden.
(6) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des Vorsatzes, so ist eine
erhöhte Freiheitsstrafe sowie ein erhöhtes Bußgeld zu verhängen.
(7) Es Gilt die Allgemeine Helmpflicht bei motorrädern und Quads
(8) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß
sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich
gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark
bremsen.

(9) Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder
einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende
Fahrzeuge durchfahren lassen.
(10) Bei einem Wildunfall muss die Polizei verständigt werden.














©world of Roleplay 15

​§2: Fahren ohne Führerschein
(1) Wer ein Fahrzeug führt, ohne den nötigen, Führerschein zu besitzen, macht
sich strafbar und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt,obwohl ihm dieses verboten wurde, zählt als
Wiederholungstäter.
(3) Für folgende Fahrzeugklassen werden Führerscheine benötigt
Nr.1 PKW bis 200kg Ladevolumen
Nr.2 LKW ab 200kg Ladevolumen
Nr.3 Flug Lizenz
Nr.4 Boot

(4) Die Quad dürfen ohne Führerschein gefahren werden.

§3: Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die
rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim
Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahren abseits befestigter Straßen ist nicht gestattet.
(4) Rückwärtsfahren ist auf den Straßen verboten, außer beim einparken.

§4: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, das er
Nr.1 Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
Nr.2 Hindernisse bereitet,

Nr.3 oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und
dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,
ist ,mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
(2) Bereits der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des Vorsatzes, so ist eine
erhöhte Freiheitsstrafe sowie ein erhöhtes Bußgeld zu verhängen.

§5: Geschwindigkeit
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug
ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-,
Verkehr, Sicht- und Wetterverhältnisse sowie den persönlichen Fähigkeiten,
den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung sowie den geltenden
Höchstgeschwindigkeit anzupassen.







©world of Roleplay 16

(2) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten
Umständen
Nr.1 innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 70 km/h
Nr.2 außerhalb geschlossener Ortschaften
(a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ladevolumen über 200 kg 100
km/h.
(b) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem
zulässigen Ladevolum bis 200 kg 140 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Highways
(c) Diese zulässige Höchstgeschwindigkeit an behördlich eingerichteten

Kontrollstellen beträgt 30 km/h fahren, oder die von der Exekutive
bekanntgegebene Höchstgeschwindigkeit.
Ist die Kontrollstelle nicht durch Beamte der Exekutive besetzt, gelten
die in (a,b) definierten Höchstgeschwindigkeiten.
(3) Das Wenden und Rückwärtsfahren verboten.

§6: Highways
(1) Highways dürfen nur mit Kraftfahrzeugen befahren werden, die eine
Mindestgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h erreichen können. Die
Nutzung vom Highway mit Quads ist untersagt.
(2) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Highways beträgt auch unter
günstigen umständen
Nr.1 für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ladevolumen über 200 kg 140
km/h

Nr.2 für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einen
zulässigen Ladevolumen bis 200 kg 250 km/h
(3) Das Wenden und Rückwärtsfahren auf Highway ist verboten.
(4) Das Halten, auch auf dem Seitenstreifen, ist verboten, Ausgenommen sind
Fahrzeugpannen und Medizinische Notfälle.
(5) Highway dürfen nicht als Fußgänger nicht betreten werden.

§7: Verkehrszeichen
(1) zu beachtenden Verkehrszeichen oder derartigen Bodenmarkierung sind:
Nr.1 Stoppzeichen
Nr.2 Einbahnstraßenschilder
Nr.3 Wendeverbot
Nr.4 Parkverbot
Nr.5 Richtungspfeile
Nr.6 Geschwindigkeits-/Verkehrsschilder von der Executive aufgestellt.





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(2) Das Fahren entgegen der Fahrtrichtung ist verboten.
(3) Nicht zu beachten sind:
Nr.1 Ampeln

§8: Überschreiten der Höchstgeschwindigkeiten
(1) Das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit wird gestaffelt geahndet:
Nr.1 5-15 km/h Bußgeld
Nr.2 15-35 km/h Bußgeld
Nr.3 35-70 km/h Bußgeld
Nr.4 +70 km/h Bußgeld,Entzug der Fahrerlaubnis sowie Stilllegung des

Fahrzeugs

§9: Überholen
(1) Es ist links zu Überholen
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen
Überholvorgangs Jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.
Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höher Geschwindigkeit als der
zu Überholende fährt.
(3) Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen
eingehalten werden.

§10: Vorfahrt
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt.
Das gilt nicht,

Nr.1 wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist,
Nr.2 wenn Fahrzeuge aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere
Straße einbiegen.
Nr.3 wenn dies von der Exekutiven geregelt wird.
















©world of Roleplay 18

§11: Halten und Parken
(1) Das Halten und Parken ist unzulässig:
Nr.1 an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
Nr.2 im Bereich von scharfen Kurven
Nr.3 auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen
Nr.4 auf Bahnübergängen,
Nr.5 an rot gekennzeichneten Bürger Steigern
Nr.6 in gekennzeichneten Taxi-Zone
Nr.7 vor und hinter Kreuzungen und einmündungen bis zu je 5.00 m von
den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten

Nr.8 gegen die Fahrtrichtung
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

§12: Warnzeichen
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
Nr.1 wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt,
Nr.2 wer sich und andere gefährdet sieht.

§13: Garageneinfahrten
(1) Wird eine Garagenausfahrt blockiert, wird dieses Fahrzeug Kostenpflichtig
abgeschleppt.

§14: Fahren unter Einfluss berauschender Mittel
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt,

obwohl er 0.5​‰​ oder mehr Alkohol im Blut hat. Ebenso ordnungswidrig
handelt, wer ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss anderer berauschender
Mittel führt.
Der Verstoß führt zur stilllegung des Fahrzeugs sowie dem Entzug der
Fahrerlaubnis.

§15: Stoppschilder / -markierungen
(1) Fahrzeuge müssen an Stoppschildern und entsprechenden
Bodenmarkierungen bzw. an deren Haltelinie anhalten.

§16: Haftung des Halters
(1) Der Halter eines Fahrzeuges ist für sämtliche gesetzeswidrige Tätigkeiten
verantwortlich, welche mit dem Fahrzeug begangen werden.









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(2) Sollte das Fahrzeug verleihen oder als gestohlen gemeldet worden und der
Täter eindeutig feststellbar sein, so ist dieser entgegen § 16 Abs. 1 zur
Verantwortung zu ziehen.

§17: Unfall
(1) Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, hat
Nr.1 unverzüglich anzuhalten,
Nr.2 den Unfallort abzusichern bzw. sein Fahrzeug bei geringfügigem
Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
Nr.3 sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,

Nr.4 Verletzten zu Helfen,
Nr.5 solange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen
Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des
Fahrzeugs und Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit
ermöglicht wurde.


§18: Sonderrechte
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden,
wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere
gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder
bedeutende Sachwerte zu erhalten.


Es ordnet an:

„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.


(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und
nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten
oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden
verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen
aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig,
um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden
Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder
mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.






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§19: Entzug der Fahrerlaubnis
(1) erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt ein Kraftfahrzeug zu
führen so wird ihm durch die Exekutive der Führerschein entzogen
(2) Entspricht die körperliche oder geistige Verfassung des Fahrzeugführers zum
Zeitpunkt einer polizeilichen Kontrolle nicht dem erforderlichen maß, so kann
ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Kriterien für eine nicht ausreichende körperliche oder geistige Verfassung
sind:
Nr.1 0.5​‰​ oder mehr alkohol im Blut
Nr.2 Rückstände von Betäubungsmitteln oder anderen berauschenden

Mitteln im Blut
Nr.3 Körperliche Beeinträchtigungen
Nr.4 Teilnahme an illegale Straßenrennen
Nr.5 unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern dem Täter ersichtlich sein
kann, dass Menschen verletzt wurden oder ein bedeutender Schaden
an fremden Besitztümer entstanden ist.

§19: Gewerblicher Verkehr
(1) Beim gewerblichen Transport von Menschen ist ein
Personenbeförderungsschein mitzuführen.
Den kann man aktuell bei der Justiz beantragen.

§20: Beleuchtung
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es

sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu
benutzen.
(2) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener
Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es,
nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf
andere zugelassene Weise kenntlich zu machen














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§21: Fußgänger
(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur
gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen
Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener
Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden;
außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand
gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter
Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander
gegangen werden.
(2) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer,

nicht überschreiten. Absperrungen verbieten das Betreten der abgesperrten
Straßenfläche.

§22: Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen
allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den
Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
(2) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich
der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten.
Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische
Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte
gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender
Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die
Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.


























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Betäubungsmittelgesetz(BtMG)

Stand: 06.01.2020

​§1: Definition
(1) Illegale Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind:
Nr.1 Unverarbeitetes Kokain
Nr.2 Heroin
Nr.3 Cannabis

Nr.3 Ruby
(2) Illegale Fertigungserzeugnisse bzw. Rohstoffe im Sinne dieses Gesetzes
sind:
Nr.1 Kokain
Nr.2 Marijuana
Nr.3 Verarbeitetes Heroin
Nr.4 Cocaine samen
Nr.5 Cannabis samen

​§2: Eigenbedarf
(1) Für den Eigenbedarf benötigt am ein Attest vom Arzt.
(2) Als Eigenbedarf werden folgende Betäubungsmittel beachtet:
Nr.1 Joints bis zu 3 Einheiten
Nr.2 Marihuana bis zu 6 Einheiten
(3) Der Eigenbedarf Entfällt, wenn die zulässige Menge überschritten wird.

​§3: Anbau/Farmen von Betäubungsmittel

(1) Der Anbau/Das Farmen, der in §1 aufgeführten Betäubungsmittel stellt einen
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz dar.

​§4: Straftaten
(1) Wer den eigenbedarf aus §2 überschreitet, wird mit einer Geldstrafe und/oder
einer Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Wer Betäubungsmittel oder illegale Fertigungserzeugnisse sowie deren
Rohstoffe abbaut, farmt, anbaut, erntet, herstellt, abgibt oder anderweitig in
den Verkehr bringt, erwirbt oder anderweitig beschafft, ist mit einer Geld-
und/oder Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Die Strafe ist abhängig von der Menge der sichergestellten Betäubungsmittel.







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§5: Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
(1) Wer Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt, in den Verkehr bringt oder bei
anderen anwendet und nicht über die notwendige Berechtigung dazu verfügt,
ist mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Die Strafe ist abhängig von der Menge der sichergestellten Betäubungsmittel.
(2) Wer Arzneimittel besitzt in, in den Verkehr bringt oder bei einem anderen
Menschen anwendet und nicht über die notwendige Berechtigung dazu
verfügt, ist mit Bedenkliche Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind:
Nr.1 Morphin

Nr.2 Epinephrin
Nr.3 Atropine
Nr.4 Adenosine
Nr.5 Blut
Nr.6 Kochsalzlösung




































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Handelsgesetzbuch (HGB)

Stand: 06.01.2020


​§1: Handelsregistereintrag
(1) Ein Gewerbe/Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes hat die Absicht durch
legale Tätigkeiten Gewinne zu erwirtschaften.
(2) Um ein Gewerbe/Unternehmen betreiben zu können,bedarf es einen

entsprechende Zulassung, die ausschließlich von der Handelskammer oder
Der justiz,auf Antrag und nach erfolgter Prüfung, erteilt wird.
(3) Voraussetzung für die Zulassung ist ein Führungszeugnis, das nicht älter als
eine Woche ist und keine Vorstrafen aufweist.
(4) Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden.
(5) Der Gewerbenamen darf unter keinen umständen gegen das Grundgesetz
verstoßen.
(6) Wer ohne einen durch die Justiz ausgestellten Gewerbeschein tätig
wird,muss mit einer Geldbuße rechnen und darf an keinerlei weiteren
Unternehmensgründungen beteiligt sein.
Weiterhin wird jede Zu widerhaltung strafrechtlich verfolgt.

​§2: Vertragsabschluss
(1) Abgeschlossene Verträge sind rechtskräftig.

(2) Vertragsbrüche können bei der Justiz gemeldet werden und strafrechtlich
verfolgt werden.
(3) Firmen überschreibungen sind gültig und rechtskräftig müssen aber bei der
Justiz angegeben werden.

​§3: Arbeitsverhältnis
(1) Der Inhaber ist verpflichtet, dauerhaft Arbeitnehmer als Mitarbeiter
einzutragen.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer zu entlohnen, wenn
dieses Verhältnis vereinbart wurde.
(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den mit dem Arbeitgeber vereinbarten
Tätigkeiten nachzugehen und zu die vereinbarten leistungen zu bringen.








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​§4: Unternehmenshaftung
(1) Der Inhaber muss gesetzten Fristen für das Begleichen von Strafzahlungen
nachkommen.
(2) Der Inhaber ist verpflichtet, Auflagen der justiz nachzukommen, Andernfalls
drohen Strafen sowie ggf. die Pfändung des Gewerbes
(3) Jede Form von Illegalität, die auf ein Gewerbe zurückzuführen ist, kann die
Schließung des Gewerbes zur Folge haben.


§5: Unbewirtschaftetes Unternehmen
(1) Unternehmen, die länger als 25 nicht bewirtschaftet werden, werden
gepfändet.
(2) Inhabern die länger als 25 Tagen nicht zur Verfügung stehen, wird das
Unternehmen entzogen,

§6: Handelsgut und Steuern
(1) Der Arbeitgeber/Arbeitnehmer ist verpflichtet jegliche Handelsgüter
versteuern zu lassen.
(2) Auch Dienstleistungen sind steuerpflichtig.
(3) Die vereinbarten abgaben der Steuerunterlagen ist unaufgefordert
einzuhalten.

§7: Wettbewerb

(1) Wettbewerbsschädigend verhaltensweise, wie z.B. Rufmord, üble Nachrede,
Vorteilserschleichung gegenüber Mitbewerbern etc. sind verboten und
werden strafrechtlich verfolgt.
(2) Werbung darf nicht imitiert, verändert, kopiert oder gelöscht werden.
(3) Die Namen der Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind sind
rechtlich geschützt.
(4) Die Name von Unternehmen dürfen nicht kopiert oder imitiert werden.

§8: Klage gegen Unternehmen
(1) Jedes Unternehmen kann durch ein anderen Unternehmen oder einen Bürger
Verklagt werden, wenn ein strafwürdiges oder rechtswidriges Verhalten
Festgestellt oder Empfunden wurde,
(2) Die Klage gegen ein Unternehmen wird in erster Instanz von dem Zivilgericht
angebracht.







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(3) Sollte ein Unternehmen strafrechtlich rechtswidrig gehandelt haben,wird das
Zivilgericht eine Strafanzeige gegen das Unternehmen eingeleitet.

§9: Vertretungsregelung
(1) Jedes Unternehmen kann einen Vertretungsbevollmächtigten einstezen. dies
kann entweder ein Rechtsanwalt oder eine andere natürliche Person sein.

§10: Buchhaltung
(1) Jedes Unternehmen muss eine Buchhaltung führen, aus der mindesten die
Folgenden Faktoren hervorkommen:

Nr.1 Einnahmen und Ausgaben
Nr.2 Aufträge
Nr.3 Datum des Auftrags
Nr.4 Gegenstand/Leistung des Auftrags
(2) Die Buchhaltung muss mindestens eine monatliche Darstellung bieten, eine
wochdenliche Darstellung wird bevorzugt.
(3) Die Buchhaltung muss auf Verlangen an die justiz ausgehängt werden.
(4) Die Buchhaltung kann auf Richterliche Anordnung durch die Exekutive
beschlagnahmt werden, um entsprechende Ermittlungen zu führen.
(5) Sollte sich aus der Buchhaltung lücken ergeben, die auf einen nicht
Ordnungsgemäßen betrieb schließen lassen, so kann §8 angewendet
werden.























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Waffengesetz (WaffG)

Stand: 08.01.2020





§1: Definition
(1) Waffen sind Gegenstände,die ihrem Wesen nach dazu bestimmt und
geeignet sind, lebewesen in ihre Handlungsfähigkeit einzuschränken oder
Handlungsunfähig zu machen.

§2 Lizenz
(1) Wer eine Waffe ohne den erforderlichen Waffenschein führt,ist mit einer
Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen.
(2) Die Genehmigung von Waffenscheinen und Waffenverbote werden durch die
Judikative veranlasst. Der Verstoß gegen Auflagen ist mit einer Freiheitsstrafe
und/oder Geldstrafe zu ahnden

§3 Führen von Waffen
(1) Unter Führen wird verstanden, wenn jemand eine Waffe bei sich trägt.
(2) Unter Führen fällt auch, wenn diese in einnen Geshclossenen behälter
aufbewahrt wird.

(3) Unter führen fällt auch, wenn diese zum Zwecke des Transports in einem
geschlossenen Behälter aufbewahrt wird.
(4) Für die in Abs. 2 und 3 genannten Fällen haftet jeweils der Besitzer bzw der
Halter

§4 Waffenverbot
(1) Richter und Staatsanwälte haben das Recht einem Bürger den Besitz von
Waffen und Munition zu verbieten.
(2) Wird einem Bürger der Besitz von Waffen oder Munition verboten,sind
Nr.1 Waffen und Munition
Nr.2 sowie jegliche Waffenlizenzen unverzüglich sicherzustellen.
(3) Das Recht zum Führen einer Waffe sowie der Besitz von Munition kann
zeitlich begrenzt ausgesetzt werden.






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Nr.1 Die Exekutive ist bei Gefahr im Verzug dazu berechtigt Waffen sowie
munition sicherzustellen:
Nr.2 Ein Vorläufiges Waffenverbot gilt automatisch, wenn ein Bürger in Haft
genommen wird.

§5 Nutzung
(1) Wer einen Schuss- oder Stichwaffe/Langwaffe offen Trägt (damit ist gemeint
ist im holster/auf den rücken oder in der hand) , ist mit einer Freiheitsstrafe
und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
Nr.1 Davon ausgenommen sind Schiessplätze und Beamte der Exekutive

während des Dienstes.
(2) Wer eine Schusswaffe außerhalb von Schießstätten benutzt, ist mit einer
Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe sowie einem Waffenverbot zu bestrafen.
Nr.1 Ausgenommen sind Beamte der Exekutive während des Dienstes.
Nr.2 sowie Bürger,die in Notwehr handeln
(3) Wer mit einer Waffe fahrlässig umgeht, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder
Geldstrafe bestraft.

§6 Waffen
(1) Waffen werden in folgenden kategorien unterteilt:
Nr.1 Kategorie A: Sportgeräte und Werkzeuge
Nr.2 Kategorie B: Waffen, die einne kleinen Waffenschein erfordern.
Nr.3 Kategorie C: Schusswaffen, die einen erweiterten Waffenschein
erfordern

Nr.4 Kategorie D: Illegale Waffen
(2) Der Erwerb sowie das Führen von Waffen der Kategorie A ist ohne
Waffenschein gestattet.
Gegenstände nach §6 Abs. 1 Nr. 1 dürfen nicht als Waffe missbraucht
werden.
(3) Der Erwerb sowie das Führen von Waffen der Kategorien B und C ist
ausschließlich mit den jeweiligen erforderlichen Waffenscheinen gestattet.
(4) Der Erwerb sowie das Führen von Waffen der Kategorie D ist verboten. Das
Führen sowie der Handel wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe
geahndet.










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§7 Dienstwaffen
(1) Als Dienstwaffen werden sämtliche Waffen bezeichnet,die von der Regierung
an staatliche institution herausgegeben werden.
(2) Das Führen von Dienstwaffen außerhalb des Dienstes wird mit einer
Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
Nr.1 Welche Waffen Beamter der Exekutive im Dienst führen darf,ist im

Dienstblatt dokumentiert.
Nr.2 Wer eine nicht genehmigte Waffe bei sich trägt, wird mit einer
Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
Nr.3 Sondergenehmigungen zum Führen von Dienstwaffen können
situationsbedingt von der jeweiligen Einsatzleitung erteilt werden

§8 Handel
(1) Der Verkauf sowie die Weitergabe von Waffen und Munition ist ausschließlich
Lizenzierte Händler vorbehalten.
(2) Wer Waffen oder Munition ohne entsprechende Lizenz weitergibt oder dieser
Von nicht Lizenzierte händler annimmt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder
Geldstrafe zu bestrafen
(3) Die Abgabe darf nur an Personen erfolgen, die die notwendigen Lizenzen
vorweisen können.



§8 Waffenliste


Waffenkategorie A Waffenkategorie B Waffenkategorie C Waffenkategorie D

Spitzaxt Combat Pistole Mk23 Mod 0
Taschenlampe P99 Maschinenpistole
Schnellschuss
Taschenmesser Pistolen pistolen

Alle Waffen die nicht
Axe in

den Kategorie A,B,C,
Aufgelistet sind




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Antikorruptionsgesetz(AKG)

Stand:06.01.2020

Definition
Korrupt ist derjenige, der Amtshandlungen oder Dienstleistungen für sich oder für

Dritte unbefugt missbraucht, um materielle oder immaterielle Vorteile zu erlangen,
auf dem kein Rechtmäßiger Anspruch besteht.

§1 Bestechung
(1) Wer einen Amtsträger einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, damit er
seine Dienstpflichten verletzt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer
Geldstrafe zu bestrafen.

§2 Bestechlichkeit
(1) Wenn ein Amtsträger Gegenleistungen fordert,sie sich versprechen lässt oder
annimmt, um damit pflichtwidrige Amtshandlungen zu verhüten, ist dies mir
einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen.


§3 Vorteilsgewährung
(1) Wer einen Amtsträger für die Dienstleistung einen Vorteil unrechtmäßig
anbietet,verspricht oder gewährt, ist dies mit einer Freiheitsstrafe und/oder
einer Geldstrafe zu bestrafen.

§4 Vorteilsannahme
(1) Eine Vorteilsannahme liegt dann vor, wenn ein Amtsträger für sich oder Dritte
für die Dienstausübung einen Vorteil unrechtmäßig fordert, ihn sich
versprechen lässt oder annimmt.
Die Vorteilsannahme ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu
bestrafen.

§5 Vorteilsannahme







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(1) Wer Informationen unbefugt offenbart, die ihm als Amtsträger direkt oder
indirekt zur Kenntnis gekommen sind, sind mit einer Freiheitsstrafe und/oder
Geldstrafe zu bestrafen.



§6 Amtsmissbrauch
(1) Ein Amtsmissbrauch liegt dann vor, wenn ein Amtsträger, welcher durch
Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten
missbrauchs jemanden zu einer Handlung,Duldung oder Unterlassung

widerrechtlich nötigt.
Ein Amtsmissbrauch ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu
bestrafen.


Strafprozessordnung(StPO)

Stand: 06.01.2020


Einleitung
(1) Definition justiz
Nr.1 Oberster Richter und Richter
​Der Richterschaft obliegt die Rechtsprechung in der Zivil- und
Strafgerichtsbarkeit, aber auch in der Verwaltungs- und

Verfassungsgerichtsbarkeit als Kontrolle der Verwaltung.
Richter sind nur an das Gesetz gebunden und entscheiden nach
eigener Reechtsüberzeugung.

Nr.2 Generalstaatsanwalt und Staatsanwalt
​Die Staatsanwaltschaft ist ein selbstständiges, vor dem Gericht
Getrenntes Organ der Gerichtsbarkeit, das die interessen des Staates
in der Rechtspflege wahrt.
Zu seinem wichtigsten Aufgaben zählt die Erhebung und Vertretung
der öffentlichen Anklagen sowie die Führung des
Ermittlungsverfahrens im Strafprozess.
Nr.3 Rechtsanwalt
​Der Rechtsanwalt ist Berate, Vertreter und Helfer in allen
Rechtsangelegenheiten für seinen Mandanten.
Nur Rechtsanwälte können die Pflichten eines Verteidigers oder





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Pflichtverteidigers übernehmen.
(2) Der Justizminister ernennt die Mitglieder der Richterschaft und
Staatsanwaltschaft und erteilt die erforderlichen Zulassungen zur Aufnahme
in die Rechtsanwaltskammer.
(3) Alle Mitglieder der Richterschaft und Staatsanwaltschaft sowie die
Pflichtverteidiger der Rechtsanwaltskammer sind Amtsträger
(4) Wenn man keine Anwalt license von der justiz gekriegt hat darf man keinen
mandanten verteidigen

§1 Pflichten und Sachverhaltsaufklärung

(1) Exekutive und Staatsanwaltschaft sind dazu verpflichtet Ermittlungen
anzustrengen, wenn sie vom Anfangsverdacht einer Straftat Kenntnis
erhalten.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch zur
Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der
Beweise Sorge zu Tragen.
(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auf die Umstände
erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolge der Tat von Bedeutung
sind.
(4) Richter, Staatsanwälte und Beamte der Exekutive haben ihr Amt unparteiisch
und unvoreingenommen auszuüben auszuüben und jeden Anschein von
Befangenheit zu vermeiden.

§2 Anklagegrundsatz

(1) Eine Anklage im Strafrecht kann grundsätzlich nur durch die
Staatsanwaltschaft erhoben werden.
(2) Eine Klage im Zivilrecht kann nur durch ein Mitglied der Justiz oder einem
Anwalt erhoben werden.
(3) Sollte sich ein Beschuldigter in einer Strafverfahren nicht zum Tatvorwurf
bekennen und auf eine Hauptverfahren bestehen, so wird ein
Gerichtsverfahren eingeleitet, Der Beschuldigte erhält eine Fußfessel und
wird bis zur Hauptverhandlung auf freien Fuß gesetzt.
(4) Eine Anklage ist Voraussetzung zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens.
(5) Die aussage eines beamten der Exekutive kann im Strafverfahren
schwerwiegender sein, als die des Beschuldigten oder eines Zeugens.

§3 Unschuldsvermutung









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(1) Jede Person, die einer strafbaren Handlung bezichtigt wird, gilt solange als
unschuldig, bis sie ihre Schuld eingesteht oder diese in einen ordentlichen
verfahren bewiesen ist.

§4 Gewährung rechtlichen Gehört von Einer Entscheidung
(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht,
wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
(2) Eine Entscheidung des Gerichts die außerhalb einer Hauptverhandlung
ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher erklärung der
Staatsanwaltschaft erlassen.


§5 Recht auf Verteidigung
(1) Ein beschuldigter hat immer das Recht sich selbst zu verteidigen,sofern es
sein Gesundheitszustand zulässt.
(2) Ein Beschuldigter in einem Strafverfahren kann sich zu jedem zeitpunkt des
Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Der Verteidiger
muss Mitglied der Anwaltskammer sein oder ein Staatsanwalt sein. Die Zahl
der Verteidiger darf zwei nicht übersteigen.

§6 Recht und Pflichten von Zeugen,Ladung
(1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor
dem Staatsanwalt oder Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht
auszusagen, wenn keiner im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt
(2) Zeugen haben das Recht, die Aussage zu Verweigern, wenn sie sich dadurch

selbst belasten würden
(3) Wenn Zeugen den für sie angesetzten Termin nicht einhalten können, ist es
ihnen gestattet ihre Aussage schriftlich, über einen Anwalt oder Staatsanwalt
beglaubigt, abzugeben.

§7 Aussageverweigerungsrecht
(1) Beschuldigte in einem Strafverfahren können immer von ihrem
Aussageverweigerungsrecht gebrauch machen.
(2) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ebenfalls Berechtigt:
Nr.1 Die Durch den Staat Kelleys Island anerkannten Ehepartner zu
Beschuldigten . Sie müssen den Verzicht auf dieses Recht vor dem
Vernehmen äußern.

§8 Belehrung







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(1) Vor einer Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über
die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen aussage
belehrt.
(2) Vor der Vernehmung bei Gericht werden die Zeugen außerdem auf die
Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen.
Im Falle der Vereidigung werden sie über die Bedeutung des Eides Aufgeklärt
und darüber belehrt, dass der Eid mit ohne religiöse Bedeutung geleistet
werden kann.

§9 Eidesstattlich vereidigt

(1) Zeugen werden vereidigt, wenn das Gericht wegen der ausschlaggebenden
Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren aussage nach
seinem Ermessen für notwendig hält.
Der Grund für die Verteidigung brauch im Protokoll nicht angegeben werden.
(2) Eine eidesstattliche Aussage kann auch vor dem Hauptverfahren
durchgeführt werden.
Um die identität des Zeugen zu wahren.

§10 Einigung
(1) Sollte es zu einer Einigung zwischen der Staatsanwaltschaft und dem
Beschuldigten kommen, bevor der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens
angenommen wurde, so ist diese Einigung Rechtskräftig.
(2) Sollte der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens bereits angenommen
worden sein, bedarf es der richterlicher zustimmung für eine Einigung

zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten.
(3) Eine Einigung nach §10 Abs 1/2 ist schriftlich zu dokumentieren.
Im Falle einer solchen Einigung bekennt sich der Angeklagte für alle ihm von
der Staatsanwaltschaft vorgeworfener Vergehen für Schuldig.

§11 Anklageschrift(Strafrecht)
(1) Die Anklageschrift im Strafrecht muss von einem Staatsanwalt schriftlich
erstellt werden und enthält:
Nr.1 den angeklagten mit vollständigen Vor- und Zunamen,
Nr.2 die Tat,die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, sowie Zeit und Ort
ihrer Begehung,
Nr.3 den Anklagesatz mit den anzuwendenden Strafvorschriften, sowie
Nr.4 eine Auflistung der Beweismittel und Zeugen.

§12 Ablehnung eines Richters,Besorgnis der Befangenheit





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(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis
der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Die Ablehnung eines Richters aufgrund Besorgnis der Befangenheit ist dann
möglich, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, misstrauen gegen die
Unparteilichkeit eines Richters zu Rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger zu, Den
zur Ablehnung Berechtigt sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der
Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen


§13 Ausschluss eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtene
Entscheidung.
(1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung
mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren
Rechtskraft Gesetzes ausgeschlossen.

§14 Gerichtskosten
(1) Ein Gerichtsverfahren ist mit Prozesskosten von Max 20.000 euro verbunden.
Der Vorsitzende Richter bestimmt die Höhe der Prozesskosten je nach
aufwand des Verfahrens.
(2) Sollte die jeweilige partei die kosten nicht bezahlen können wird sein/ihre
konten gepfändet
(3) Ein Anfallenden Gerichtskosten werden wie folgt verteilt:
Nr.1 Wir ein Angeklagter in einem Strafverfahren verurteilt, so trägt er die

Gerichtskosten.
Nr.2 Wird ein Angeklagter in einem Strafverfahren freigesprochen, so fallen
die Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse
Nr.3 Im Falle eines Zivilprozesses trägt der Verlierer des Verfahrens die
Gerichtskosten.
Nr4. Kommt es in einem Zivilprozess nicht zu einer eindeutigen
Schuldsprechung,so können die Gerichtskosten und alle Parteien
aufgeteilt werden.

§15 Revision
(1) Bei einer Revision wurden Grundsätzlich nicht noch einmal die tatsächlichen
Umstände des Falles untersucht, sondern lediglich des Urteils der Vorherigen
Instanz auf Rechtsfehler überprüft.
(2) Der Antrag auf Revision muss binnen 72 Stunden nach der Urteilsfindung
schriftlich beim gericht eingereicht werden.





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(3) Ein Revisionsverfahren kann nur vom ermittelnden Staatsanwalt oder ein
Mitglied der Anwaltskammer beantragt werden, das den Angeklagten vertritt.
Verfügt die Anwaltskammer nicht über mindestens ein zugelassenen
Mitglied, so ist der Antrag auch durch den Angeklagten zulässig.
(4) Die Revision ist im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zulässig sie muss im
Berufungsurteil vom den Justizminister zugelassen werden.

§16 Berufung
(1) Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil der ersten Instanz.
Sie Steht in der Regel zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und einer

möglichen Revision, kann aber auch übersprungen werden.
(2) Der Antrag auf Berufung muss binnen 72 Stunden nach der Urteils
Ankündigung schriftlich bei Gericht eingereicht werden.
(3) Ein Berufsverahren kann nur vom ermittelndes Staatsanwalt oder durch ein
Mitglied der Anwaltskammer nicht über mindestens ein zugelassenes
Mitglied, so ist der Antrag auch durch angeklagten zulässig.
(4) Im Falle der Berufung wird die Beweisaufnahme wiederholt und noch einmal
alle Tatsachen überprüft. Es können neue Beweismittel und Zeugen angeführt
werden.
(5) Das Berufungsverfahren muss von einem Richter höhere Instanze
duchgeführt werden.
Sofern kein Richter höherer Instanz existiert, bleibt das urteil der vorherigen
instanz bestand


§17 Strafanzeige, Strafantrag
(1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können mündlich bei Beamten
der Exekutive oder schriftlich bei der Staatsanwaltschaft aufgegeben werden.

§18 Haftbefehl
(1) Ein Haftbefehl muss von einem Staatsanwalt oder Richter schriftliche
ausgestellt werden. Kann aber auch mündlich erfolgen und im Nachgang
schriftlich nachgereicht werden.
(2) in einem Haftbefehl sind anzuführen:
Nr.1 die Person mit vollständigen Vor- und zu Namen
Nr.2 die Tat, die der Person zur Last gelkegt wird,Zeit und Ort ihrer
Begehung, sowie
Nr.3 Der haftgrund.

§19 Durchsuchung i.V.M Uzwg §7





©world of Roleplay 37

(1) Bei Personen, die einer Straftat oder Begünstigung einer Straftat,
Strafvereitelung, Hehlerei oder Datenhehlerei verdacht sind kann eine
Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume, üblicher Aufenthaltsorte
sowie der Besitz der Person zum Zweck der Aufklärung durchgeführt werden.
Eine Durchsuchung nach §19 Abs.1 bedarf eines richterlichen
Durchsuchungsbeschluss.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann eine Durchsuchung auch ohne richterlichen
Beschluss durchgeführt werden. Das Gericht ist spätestens unmittelbar nach
Abschluss der Durchsuchung in Kenntnis setzen und umfassend zu
informieren.


§20 Untersuchungshaft
(1) Die Untersuchungshaft ist einen temporäre inhaftung bei dringendem
tatverdacht.
(2) Die reguläre Untersuchungshaft beträgt maximal 60 Einheiten.
Sollte 60 Einheiten zur klärung des Sachverhalts nicht ausreichen, kann die
Untersuchungshaft durch einen Richter oder Staatsanwalt auf 100 Einheiten
Verlängert werden.
(3) Verbringt ein Beschuldigter mehr als 60 Einheiten in Untersuchungshaft, so
ihm die Zeit zwischen der 61. und 100. Einheiten auf seinen Strafmaß
aufzurechnen ,sofern es zu einern Verurteilung kommt.
(4) Die Zeit der Untersuchungshaft beginnt ab dem Eintritt in die Zelle.
(5) Die Untersuchungshaft endet, sobald die Ermittlungsakte geschrieben ist und
die Staatsanwaltschaft Verhandlungen mit dem Beschuldigten aufnimmt,

Während der Verhandlung kann der Beschuldigte weiter festgehalten werden.
(6) Die Zeit, in der Beschuldigte einen Verteidiger konsultiert, wird nicht auf die
Untersuchungshaft angerechnet.
(7) Die Bearbeitungszeit für einen Kontoprüfung wird nicht auf die
Untersuchungshaft angerechnet.
(8) konnte der Sachverhalt innerhalb der Untersuchungshaft nicht abschließend
geklärt werden, so wird der Beschuldigte mit einer Fußfessel auf freien Fuß
gesetzt.
Er ist dazu verpflichtet sich bei jedem Verlassenen seiner Wohnstätte
persönliche oder telefonisch bei der Leitstelle der Exekutive zu Melden.

§21 Temporäre Befugnisse
(1) Befindet sich kein Richter im Staate so erhält ein Staatsanwalt die Befugnisse
eines Haftrichters.







©world of Roleplay 38

Dazu muss die Verhandlung von zwei Staatsanwälten geführt werden, welche
die Position der Anklage und des Haftrichter einnehmen.

§22 Kontoprüfung
(1) Ist ein angeklagter nach eigener Aussage nicht fähig die notwendigen
Geldmittel aufzubringen können, um eine Geldstrafe zu bezahlen, so kann
das Gericht oder die Staatsanwaltschaft eine Kontoprüfung veranlassen.
(2) Sollte sich durch die Kontoprüfung herausstellen. dass der Angeklagte die
Strafe zahlen kann, so wird die Pfändung des Geldbetrages zzgl, der
Verwaltungskosten i.H.v 2000 durchgeführt.


§23 Pfändung
(1) Sollte ein Verurteilter eine Geldstrafe, Schmerzensgeld oder Schadensersatz
nicht zahlen können oder die Zahlung verweigert, so kann ein Richter oder
Staatsanwalt die Pfändung von Vermögens Mitteilen veranlassen.
Dies gilt auch, wenn der Angeklagte Fristen zur Zahlung überschreitet.
(2) Die Pfändungsgrenze von 50.000 darf nicht überschritten werden.
(3) ist eine Pfändung nicht möglich oder nicht sinnvoll, so kann einen Geldstrafe
in Ersatzhaft umgewandelt werden. 1000 = 5 HE
ß
§24 Amtsträger
(1) Ein Amtsträger kann durch die Staatsanwaltschaft für bis zu 7 Tagen vom
Amt Suspendiert werden, wenn er Beschuldigter in einem Strafverfahren ist.
(2) Sofern ein Amtsträger in einem Strafverfahren zu einer Haftstrafe verurteilt

wurde, die nicht verjährt, so kann diese durch den Obersten Richter ein
Berufsverbot ausgesprochen werden.
(3) Ein Beschuldigter in einem Strafverfahren darf kein Amt antreten.
(4) Eine Person, die zu einer Haftstrafe verurteilt wurde nicht verjeht, darf kein
Amt antreten.
(5) Wenn ein Amtsträger in einer leitenden position seine pflichten nicht
nachkommt darf die justiz/Richter ohne ein Gericht ihn von alle seinen flichten
entbinden und aus der jeweiligen Beruf entfernen.

§25 Akteneinsicht und informationszugang
(1) Ein Staatsanwalt oder Richter hat das Recht auf Einsicht in Akten.
(2) Das Akteneinsichtsrecht besteht gegenüber Behörden und öffentliche
Einrichtungen, die vom Staat finanziell oder durch sachmittel unterstützt
werden, Unternehmen natürlich und Juristische personen des Privaten
Rechts.





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(3) Akten im Sinne des Gesetzes sind Alle Schriftlich, elektronisch , optisch
akustisch oder auf andere weise Aufgezeichneten Unterlagen, soweit diese
amtlichen oder dinestlichen Zwecke dienen.
(4) Der Antrag auf Akteninhalts der Erfolg bevorstehender behördlicher
Maßnahmen gefährdet werden könnte.
(5) Sind von dem Antrag auf Akteneinsicht Unternehmensdaten betroffen, kann
das Unternehmen eine richterliche Prüfung des Antrages verlangen





§26 Kaution
(1) Wer eine Fußfessel trägt, kann diese gegen die Zahlung einer Kaution
eintauschen. Ein Richter oder Staatsanwalt muss der Kaution zustimmen.
(2) Die Kaution wird anhand der vorgeworfenen Tatbestände bemessen und
festgesetzt.
Ein Kautionsanspruch besteht nicht bei folgenden tatbeständen:
Nr.1 StGB § 9 Abs.1 - Mord
Nr.2 StGB § 10 Abs.1 - Totschlag
Nr.3 StGB § 17 Abs.1 - Erpresserischer Menschenraub
Nr.4 StGB § 29 Abs.1 - Geiselnahme
Nr.5 StGB § 36 Abs.1 - Kriminelle Vereinigung
(3) Kautionszahlungen können nicht durch praktizierenden Anwalt, Staatsanwalt
oder Richter getätigt werden.

(4) Bei einem Verstoß gegen die Kautionsauflagen wird die Kaution einbehaltung
und Haftbefehl erlassen.
(5) Wurde eine Kaution hinterlegt,,so kann diese mit einer Geldstrafe gerechnet
werden. Sollte die Kautionssumme höher sein als die Geldstrafe,so ist die
Different auszahlen.
(6) Wer Beschuldigter in einem Strafverfahren ist und ein Fußfessel trägt oder
einen Kaution geleistet hat.
ist dazu verpflichtet sich binnen sieben Tagen beim zuständigen Staatsanwalt
zu melden und zu nach dem Stand der ermittlungen zu fragen.

§27 Strafhaft
(1) Nach der Verurteilung zu einer Haftstrafe erhält der Verurteilte von der Justiz
einen Haftermine.
Bis zum Antritt der Haft kann der Verurteilte mit einer Füßfessel auf freier Füß
gesetzt werden.





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Gesetz über den unmittelbaren Zwang(UZwg)


Stand: 06.01.2020


Einleitung
(1) Dien in Kelleys Island zugelassene executive behörden sind:
Nr.1 Polizei
(2) Alle Beamten der Exekutive Behörden sind Amtsträger.
(3) Taser Zählt laut gesetzgeber nicht als Schusswaffe.


§1 Rechtliche Grundlagen
(1) Die Vollzugsbeamten des Staates haben bei der Anwendung des
unmittelbaren Zwangs nach dem Gesetz zu verfahren. Nur diesen ist der
Gebrauch von schusswaffen gestattet.
(2) Unter den unmittelbaren Zwang fallen folgende zeitlich begrenzte Punkte:
Nr.1 Untersuchungshaft ist Zeitlich auf 60 Einheiten begrenzt.
Auf Anordnung eines Richters oder Staatsanwalts kann diese auf 100

Einheiten erweitert werden.
Nr.2 Ist kein Richter oder Staatsanwalt im Staate anwesend, so beträgt die
maximale Untersuchungshaft 60 Einheiten. Ist bis dahin immer noch
kein Richter oder Staatsanwalt anwesend, so wird der Beschuldigte mit
einer Fußfessel auf freien Fuß zu gesetzt.
Er ist dazu verpflichtet sich bei jedem Verlassen seiner Wohnstätte
Persönlich oder telefonisch bei der Leitstelle der Exekutive zu melden.
Zum Zwecke der Vorladung ist der Beschuldigte dazu verpflichtet
seinen Private Telefonnummer anzugeben.
Nr.3 Verstößt der Beschuldigte gegen die Auflage der Fußfessel, so wird die
gesamte Strafe Verdoppelt.
Nr.4 Präventivhaft ist Zeitlich auf 30 Einheiten begrenzt.
(3) Wenn die Anzahl der in Untersuchungshaft genommenen Verdächtigen
derselben Fallakte mehr als drei beträgt, so ist die Untersuchungshaft bis auf




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weiteres zu erweitern. Wobei eine zügige Bearbeitung durch die Judikative zu
Gewährleisten ist.

§2 Einschränkung von Grundrechten
(1) im unmittelbaren Zwang werden die Grundrechte auf Leben, körperliche
Unversehrtheit, Freiheit der Person und unverletzlichkeit der Wohnung
eingeschränkt.

§3 Hilfeleistungen für Verletzte
(1) Wird unmittelbarer Zwang angewendet, hat die durch die Maßnahme verletzte

Person soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, das Recht auf ärztliche
Hilfe.

§4 Handeln auf Anordnung
(1) Vollzugsbeamte sind verpflichtet unmittelbaren Zwang anzuwenden, wenn
Nr.1 ein Vorgesetzter oder eine dazu befugte Person dies anordnet,
Nr.2 ein gerichtliches Schreiben vorliegt,
Nr.3 eine Straftat begangen wurde,
Nr.4 ein Vollzugsbeamter eine Hinweis bekommen hat.
(2) Eine anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat
begangen würde.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbeamte
dem Anordnenden gegenüber vorzubringen,soweit das nach den Umständen
möglich ist.


§5 Fesselung von Personen
(1) Wer im Gewahrsam von Vollzugsbeamten ist, muss entwaffnet werden und
darf gefesselt werden,Dies liegt im Ermessen des Vollzugsbeamten.
(2) Sollte eine Person festgesetzt werden, so ist der Vollzugsbeamte dazu
verpflichtet ihn auf seine Rechte hinzuweisen.
Nr.1 Der Rechtshinweis sollte mit dem Festsetzen geschehen.
Nr.2 ohne Rechtshinweis, sind die Aussagen eines Beschuldigten nicht vor
Gericht verwertbar. Die rechtsbelehrung ist eine Pflicht bei einer
Festnahme. Eine vergessener Rechtshinweis kann nicht zur Befreiung
der Schuld des Beschuldigten führen. Rechtsbelehrung kann zu jeder
Zeit nachgeholt werden.

§6 Präventivhaft







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(1) Eine Person kann von der Exekutive in Präventivhaft genommen werden,
wenn dadurch eine Gefahr für die Person selbst oder andere abgewendet
werden kann.
(2) Die Präventivhaft ist auf 30 Einheiten begrenzt.#
(3) Während der Präventivhaft besteht das Recht auf Verteidigung nach STPO
§5 nicht.

§7 Durchsuchungen
(1) Eine Person darf durchsucht werden wenn
Nr.1 sie festgenommen wurde,

Nr.2 Er die erlaubnis von der Polizei leitstelle kriegt,
Nr.3 die exekutive oder die justiz einen Hinweis auf eine Straftat bekommen
hat,
Nr.4 die Exekutive oder die justiz einen begründeten Verdacht hat, dass
eine Straftat begangen werden soll,
Nr.5 Sie unmittelbar zuvor vor der Exekutive geflohen ist,
Nr.6 Sie an einem behördlichen eingerichteten Checkpoint kontrolliert wird,
Nr.7 Dies zuvor von einem Richter oder der Staatsanwaltschaft genehmigt
wurde.
(2) Ein Fahrzeug darf durchsucht werden, wenn
Nr.1 die Exekutive jemanden auf frischer Tat ertappt,
Nr.2 Jemand abseits der Straße fährt,
Nr.3 Jemand gegen die STVO verstößt
Nr.4 die Exekutive oder die Justiz einen Hinweis auf einen Straftat

bekommen hat,
Nr.5 die Exekutive oder die justiz einen begründeten Verdacht hat, dass
eine Straftat begangen werden soll,
Nr.6 Jemand unmittelbar zuvor vor der Exekutive geflohen ist
Nr.7 es an einem behördlich eingerichteten Checkpoint kontrolliert wird,
Nr.8 dies zuvor von einem Richter oder Staatsanwaltschaft genehmigt
wurde.
(3) Durchsuchungsbeschluss
Nr.1 Ist kein Richter oder Staatsanwalt im Staate anwesend und Gefahr im
Verzug ist, so kann ein Durchsuchungsbeschluss von der Exekutive
schriftlich bei der Judikative eingereicht werden

§8 Ausweispflicht
(1) Ein Exekutivbeamter ist dazu verpflichtet seinen Dienstausweis, auf Anfrage
vorzulegen.





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(2) Ein Exekutivbeamter ist gegenüber der Richterschaft sowie
Staatsanwaltschaft ausweispflichtig.






§9 Dienst Waffengebrauch gegen personen
(1) Dienstwaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden

Nr.1 um die bevorstehende ausführung oder die Fortsetzung eines
Rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach
(a) als eine Straftat
(b) oder als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung
von Schusswaffen oder Sprengstoff begangen werden soll oder
ausgeführt wird, darstellt.
Nr.2 wenn die Person
(a) sich der Festnahme versucht zu entziehen.
(b) an einer Straftat beteiligt ist,
(c) eines Vergehens dringend verdächtig ist und Anhaltspunkte
befürchten lassen, dass sie von einer Schusswaffen oder
Sprengstoffen Gebrauch machen wird
(d) oder zur Vereitelung der Flucht bzw. Gefangenenbefreiung und
erneuten Ergreifung der Person.

(2) Schusswaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht
werden, wenn von ihm oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden
oder unmittelbar bevorstehen.
(3) Das Recht zum Gebrauch von Schusswaffen auf Grund anderer gesetzlicher
Vorschriften bleibt unberührt.

§10 Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des
unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet wurden oder offensichtlich
Keinen Erfolg versprechen
(2) Der Zwecke des Schusswaffengebrauchs darf nur sein, die Angriffs- oder
Fluchtunfähigkeit herabzusetzen.
(3) Wenn erkennbar ist, dass durch den Schusswaffengebrauch unbeteiligte
Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, ist dieser verboten.
(4) Taser Zählt laut gesetzgeber nicht als Schusswaffe.





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§11 Androhung
(1) Die Anwendung von Schusswaffen ist anzudrohen.Als Androhung gilt auch
die Abgabe eines Warnschusses. Einer Menschenmenge gegenüber ist die
androhung zu wiederholen.





Medezinische Grundverordnung(MzGv)


Stand: 06.01.2020

https://docs.google.com/document/d/1ZilXaq3U9Xy5fbF9m_qK0syKj35gdT99lUmpZ
PLjk5w/edit?usp=sharing


Polizeigesetze (PG)

Stand: 06.01.2020
https://docs.google.com/document/d/1Dd0upWzQw5qK1DonsiI1LnxUHXCw0ypswjN
4IM_3rc0/edit?usp=sharing










































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