Inhalt: ZWECK ........................................................................................................................ 3
1 GELTUNGSBEREICH.................................................................................................. 3
2 VERANTWORTUNG .................................FEHLER! TEXTMARKE NICHT DEFINIERT.
3 ABLAUF....................................................................................................................... 6
4 Elektrosicherheitskonzept erstellen und pflegen ........................................................................... 6
Schulungskonzept erstellen und Schulungen durchführen ........................................................... 6
4.1 Zutrittsberechtigungen regeln ........................................................................................................ 6
4.2 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) verwenden......................................................................... 7
4.3 Störlichtbogenresistente PSA ........................................................................................................ 7
4.4 PSA gegen elektrische Körperdurchströmung .............................................................................. 8
4.4.1 Arbeitsablauf planen ...................................................................................................................... 8
4.4.2 Arbeiten im spannungsfreien Zustand ........................................................................................... 9
4.5 Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile ............................................................... 11
4.5.1 Arbeiten unter Spannung ............................................................................................................. 11
4.5.2 Schalthandlungen planen und vornehmen .................................................................................. 11
4.5.3 Notschaltung vornehmen ............................................................................................................. 11
4.6 Betrieb und Überwachung der elektrischen Anlagen durchführen (Normalbetrieb) .................... 12
4.7 Vorbeugende Instandhaltung (Wartung, Inspektion) durchführen............................................... 12
4.8 Instandsetzung (Störungsbehebung, Reparaturen) durchführen ................................................ 12
4.9 Kauf, Neuerstellung, Erweiterung und Verbesserung von Arbeitsmitteln.................................... 12
4.10 Neuerstellung, Erweiterung und Verbesserung von elektrischen Anlagen ................................. 13
4.11 Notfallvorsorge sicherstellen........................................................................................................ 14
4.12
4.13 LESEHINWEISE ........................................................................................................ 16
5 Definitionen .................................................................................................................................. 16
Abkürzungen................................................................................................................................ 17
5.1
5.2 REFERENZIERTE DOKUMENTE .............................................................................. 17
6 Gesetzliche Grundlagen .............................................................................................................. 17
Richtlinien .................................................................................................................................... 17
6.1 Weisungen ................................................................................................................................... 18
6.2
6.3 ERGÄNZENDE DOKUMENTATION .......................................................................... 18
7 BEILAGEN ................................................................................................................. 19
8
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1 ZWECK
Die ABB Schweiz ist für eine sichere und gesundheitsschützende Arbeitsumgebung ihrer Mitar-
beitenden besorgt. Das Sicherheitsmanagementsystem ist integraler Bestandteil des gesamten
Managementsystems und wird in diesem Rahmen regelmässig überprüft und laufend verbessert.
Zur stetigen Vermeidung und Reduktion von Unfällen, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingten
Gesundheitsbeeinträchtigungen werden adäquate Massnahmen zur Vermeidung und Minimie-
rung der Gefahrenquellen getroffen. Die Gefährdungssituation beim Arbeiten im Bereich elektri-
scher Anlagen ist gegeben und darf nicht unterschätzt werden. Der grosse Anteil an tödlichen
Elektrounfällen und die schwerwiegenden Folgen bei Unfällen mit Verbrennungen durch die Ein-
wirkung von Lichtbögen, kennzeichnen die Besonderheit der Gefahren des elektrischen Stromes.
Mit diesem Dokument werden die ethischen und gesetzlichen Verpflichtungen mit dem Ziel, Un-
fälle zu vermeiden, wahrgenommen.
Folgende Schutzziele sind durch entsprechende Massnahmen zu erreichen:
• Schutz vor Körperdurchströmung (Elektrisierung)
• Schutz vor Lichtbogen (Verbrennungen, Blendung)
• Schutz vor Folgeschäden (Sturz, Brand, Lärm, Materialschäden etc.)
2 GELTUNGSBEREICH
Das Elektrosicherheitskonzept gilt für folgende Anlagen in den LBU‘s:
DMDR, DMPC & PSSS im Areal Turgi der ABB Schweiz AG
und muss von jedem ABB Mitarbeitenden sowie von Drittpersonal befolgt werden.
3 VERANTWORTUNG
3.1 Übersicht der Verantwortlichkeiten pro Tätigkeit (LEC)
Tätigkeiten Lead Executable Consult
(haftbar, (ausführungsverantwortlich) (zu konsultieren)
4.1 Elektrosicherheitskonzept erstel- rechenschaftspflichtig)
len und pflegen Leitung Elektrosicherheitsbeauftrag- SAFO,
4.2 Schulungskonzept erstellen und Organisationseinheit
Schulungen durchführen Leitung ter Anlagenverantwortlicher
Organisationseinheit
4.3 Zutrittsberechtigungen regeln Anlagenverantwortlicher SAFO,
Leitung
4.4 Persönliche Schutzausrüstung Organisationseinheit Elektrosicherheitsbeauftrag-
verwenden
Leitung ter
4.5 Arbeitsablauf planen Organisationseinheit
4.5.1 Arbeiten im spannungsfreien Anlagenverantwortlicher SAFO, SECO,
Zustand & Arbeitserlaubnis Anlagenverantwortlicher
4.5.2 Arbeiten in der Nähe unter Anlagenverantwortlicher Elektrosicherheitsbeauftrag-
Spannung stehender Teile
4.5.3 Arbeiten unter Spannung Anlagenverantwortlicher ter
4.6 Schalthandlungen planen Leitung Mitarbeitende SAFO,
Organisationseinheit
Anlagenverantwortlicher Elektrosicherheitsbeauftrag-
ter
Arbeitsverantwortlicher Anlagenverantwortlicher
Arbeitsverantwortlicher Anlagenverantwortlicher
Arbeitsverantwortlicher Anlagenverantwortlicher
Arbeitsverantwortlicher Anlagenverantwortlicher
1. Schaltberechtigte Person,
Kategorie 1 oder 2
nach Gefährdungsbeurtei-
lung festzulegen
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4.6 Schalthandlungen vornehmen Anlagenverantwortlicher 2. Schaltberechtigte Person,
Kategorie 1 oder 2
4.7 Notschaltung vornehmen Anlagenverantwortlicher
NOT-AUS Anlagenverantwortlicher nach Gefährdungsbeurtei-
4.7 Notschaltung vornehmen Anlagenverantwortlicher lung festzulegen
NOT-HALT Anlagenverantwortlicher
4.7 Notschaltung vornehmen, Jedermann
Schalthandlungen in Notfällen Anlagenverantwortlicher
Jedermann
4.8 Betrieb und Überwachung der Anlagenverantwortlicher
elektrischen Anlagen durchführen Elektrofachkraft oder Elekt-
(Normalbetrieb) Leitung
Organisationseinheit rotechnisch instruierte / un-
4.9 Vorbeugende Instandhaltung
(Wartung) durchführen Leitung terwiesene Person
Organisationseinheit
4.10 Instandsetzung (Störungsbehe- Elektrofachkraft / Sachver-
bung, Reparaturen) durchführen Leitung
Organisationseinheit ständige
4.11 Neuerstellung, Erweiterung
oder Verbesserung von elektrischen Person oder
Anlagen
4.12 Kauf, Neuerstellung, Erweite- Elektrotechnisch instruierte /
rung und Verbesserung von Arbeits-
mittel unterwiesene Person
4.13 Notfallvorsorge sicherstellen
nach Gefährdungsbeurtei-
lung festzulegen
Arbeitsverantwortlicher
(Elektrofachkraft, Elektro-
technisch instruierte / unter-
wiesene Person)
Arbeitsverantwortlicher
(Elektrofachkraft, Elektro-
technisch instruierte / unter-
wiesene Person)
Projektleiter, SAFO,
Anlagenverantwortlicher Elektrosicherheitsbeauftrag-
ter
Projektleiter, SAFO,
Anlagenverantwortlicher Elektrosicherheitsbeauftrag-
ter
Anlagenverantwortlicher SAFO,
Elektrosicherheitsbeauftrag-
ter
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3.2 ABB Kompetenz Modell
Es wird zwischen 5 Kompetenzstufen unterschieden. Jeder Mitarbeitende der in elektrischen An-
lagen arbeitet ist einer entsprechenden Kompetenzstufe zuzuordnen.
3.2.1 Person in elektrotechnischer Ausbildung (Electrical Trainee ET)
Folgende Voraussetzungen müssen Personen dieser Kompetenzstufe erfüllen:
• Lehrling eines elektrotechnischen Berufes im 1. und 2. Lehrjahr oder
• Instruierte Person mit <2 Jahren Erfahrung in eingeschränkten elektrischen Tätigkeiten
Das Arbeiten an elektrischen Anlagen ist nur unter Aufsicht einer Elektrofachkraft / Sachverstän-
digen Person (EAP) erlaubt. Es dürfen nur Arbeiten ausserhalb des elektrischen Gefährdungs-
bereiches durchgeführt werden. Alle spannungsführenden Teile im Arbeitsumfeld müssen gegen
zufälliges Berühren so gesichert sein, dass während den Arbeiten keine Gefährdung (Elektrisie-
rung oder Lichtbogen) durch voraussehbarem menschlichen Fehlverhalten oder Missbrauch der
verwendeten Arbeitsmittel entsteht.
3.2.2 Elektrotechnisch eingeschränkt befähigte Person (Electrically Competent Person ECP)
Folgende Voraussetzungen müssen Personen dieser Kompetenzstufe erfüllen:
• Lehrling eines elektrotechnischen Berufes im 3. und 4. Lehrjahr oder
• Person mit Lehrabschluss in einem elektrotechnischen Beruf ohne Berufserfahrung oder
• Instruierte Person mit >2 Jahren Berufserfahrung in verschiedenen eingeschränkten elektri-
schen Tätigkeiten
Das Arbeiten an elektrischen Anlagen ist nur unter Aufsicht einer Elektrofachkraft / Sachverstän-
digen Person (EAP) erlaubt. Der Grad der Beaufsichtigung hängt vom Gefährdungspotential und
dem Ausbildungsstand der jeweiligen Person (ECP) ab.
3.2.3 Elektrofachkraft / Sachverständige Person (Electrically Authorized Person EAP)
Folgende Voraussetzungen müssen Personen dieser Kompetenzstufe erfüllen:
• Lehrabschluss in einem elektrotechnischen Beruf und angemessener praktischen Berufser-
fahrung für die vorgesehene Tätigkeit oder
• Studienabschluss im Bereich der Elektrotechnik (Hoch-, Fachhoch- oder höhere Fachschule)
und angemessener praktischen Berufserfahrung für die vorgesehene Tätigkeit oder
• Gleichwertige betriebsinterne theoretische Ausbildung mit Prüfung und >5 Jahren praktischer
Berufserfahrung
Die Elektrofachkraft / Sachverständige Person kann als Arbeitsverantwortlicher Personen beauf-
sichtigen oder Anlagenverantwortung übernehmen und steht seinerseits unter Aufsicht einer ver-
antwortlichen Elektrofachkraft / Sachverständigen Person (SAP).
3.2.4 Verantwortliche Elektrofachkraft / verantwortliche Sachverständige Person (Senior Au-
thorized Person SAP)
Folgende Voraussetzungen müssen Personen dieser Kompetenzstufe erfüllen:
• Elektrofachkraft / Sachverständige Person (EAP) mit >5 Jahre Berufserfahrung
Die verantwortliche Elektrofachkraft / Sachverständige Person kann als Arbeitsverantwortlicher
Personen beaufsichtigen oder Anlagenverantwortung übernehmen.
3.2.5 Elektrosicherheitsbeauftragter (Electrical Safety Authority ESA)
Folgende Voraussetzungen müssen Personen dieser Kompetenzstufe erfüllen:
• Verantwortliche Elektrofachkraft / verantwortliche Sachverständige Person (SAP) nominiert
von der entsprechenden lokalen ABB Division bzw. ABB Schweiz (Elektro Champion)
Der Elektrosicherheitsbeauftragte berät die Linie im sicheren Umgang mit Elektrizität und steht in
Kontakt mit den Behördenvertretern (ESTI, Electrosuisse, SUVA etc.).
Der Elektro Champion ist der Elektrosicherheitsbeauftragter ABB Schweiz und unterstützt fach-
lich alle lokalen Organisationseinheiten.
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4 ABLAUF
4.1 Elektrosicherheitskonzept erstellen und pflegen
Das Elektrosicherheitskonzept basiert auf der Vorlage der ABB Schweiz. Das Elektrosicherheits-
konzept ist nach StV, Art. 12 zu erstellen. Es ist periodisch zu überprüfen und bei Bedarf zu
aktualisieren. Es soll dazu die notwendige fachliche Unterstützung, z.B. durch den Elektro Cham-
pion, beigezogen werden. Die Freigabe erfolgt durch die oberste Leitung der zuständigen LBU.
Alle betroffenen Mitarbeitenden müssen jährlich über die relevanten Inhalte des Elektrosicher-
heitskonzeptes nachweislich instruiert werden.
4.2 Schulungskonzept erstellen und Schulungen durchführen
Personen, die an den elektrischen Anlagen arbeiten, sind periodisch durch definierte Weiterbil-
dungsstellen zu schulen und zu instruieren. Die Ausbildung des Personals muss dem Stand der
Technik entsprechen.
Das Schulungskonzept umfasst die Schulungsthemen (Schulungsinhalt), die zu schulenden
Funktionen (z.B. Wartungspersonal, Bedienpersonal, Prüfer, Prüfleiter, Schaltmeister etc.) sowie
die Schulungs- und Instruktionsperioden. Das Schulungsprogramm ist als Ziel festzulegen und
die Umsetzung zu überprüfen.
• Die Schulungsthemen müssen sich an den mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und
entsprechenden Schutzmassnahmen ausrichten. Folgende Schulungsthemen sollten zusätz-
lich vermittelt werden: wichtige Grundlagen, Lernen aus Ereignissen, Neuerungen sowie Wei-
terbildung im Thema etc. Pro Schulungsthema ist die Weiterbildungsstelle zu definieren.
• Die Schulungsthemen sind den einzelnen Funktionen zuzuordnen und müssen an die Anfor-
derungen der zu leistenden Arbeiten angepasst sein. Der Schulungsinhalt soll stufengerecht
erfolgen und die Kenntnisse des Personals berücksichtigen.
• Schulungen und Instruktionen müssen bei Bedarf oder periodisch wiederholt werden; dies ist
zu dokumentieren. Die Schulungs- und Instruktionsperioden sind unter Berücksichtigung von
internen und externen Anforderungen zu definieren und dürfen 2 Jahre nicht überschreiten.
• Die Schulungs- und Instruktionsperioden für Personen die in Prüfanlagen arbeiten, sind nach
Bedarf jedoch mindestens jährlich zu wiederholen.
4.3 Zutrittsberechtigungen regeln
Für alle Anlageteile im Geltungsbereich des Elektrosicherheitskonzeptes sind die verantwortli-
chen Personen mit Name und Tel.-Nr. vor Ort sichtbar zu benennen.
• Anlagenbetreiber Vorname, Name, Tel-Nr. (beim Zugang der Anlage)
• Anlagenverantwortlicher Vorname, Name, Tel-Nr. (pro Anlageteil)
• Anlagenverantwortlicher Stv. Vorname, Name, Tel-Nr. (pro Anlageteil)
• Arbeitsverantwortlicher Vorname, Name, Tel-Nr. (pro Anlageteil)
• Schaltberechtigte Personen Vorname, Name, Tel-Nr. (pro Anlageteil oder Gebäudeteil)
Jeder Anlageteil ist mit technischen Massnahmen (z.B. verschliessbare Türen, Abschrankungen
bei Prüfanlagen, etc.) so zu sichern, dass Unbefugte zum elektrischen Gefährdungsbereich kei-
nen Zutritt haben. Die Zutrittsberechtigung zum spezifischen Anlageteil erfolgt durch den Arbeits-
verantwortlichen. Zutrittsberechtigt sind:
• Personen mit Durchführungserlaubnis und Freigabe zur Arbeit (Permit to Work)
• Instruierte Personen mit Auftrag und Zustimmung des Arbeitsverantwortlichen
Die jeweiligen Personengruppen müssen von der Anzahl überschaubar und kontrollierbar blei-
ben. Der Anlagenverantwortliche oder eine von Ihm bestimmte Person, beziehungsweise der
Arbeitsverantwortliche definiert situationsabhängig die Grösse der Personengruppe und deren
Betreuung.
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4.4 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) verwenden
Arbeitende müssen geeignete persönliche Schutzausrüstung tragen.
4.4.1 Störlichtbogenresistente PSA
Betriebsspannung <30V >30V .. 415V >30V .. 415V >415V .. 1kV >1kV
AC/DC und und und oder oder
Vorgeschalteter ≤16A ≤16A >63A >200A
Überstromunterbrecher und und >16A .. ≤63A oder oder
oder
Kurzschlussstrom Iks ≤1kA Iks ≤1kA Iks >7kA Iks >15kA
Iks >1kA
Kondensatoren und oder oder oder
Wkritisch= ½*C*U2 = 10kJ W<Wkritisch W≥Wkritisch z.B. Batterien, Solarelemente W≥Wkritisch W≥Wkritisch
Arbeiten unter Spannung oder
(AuS2) W≥Wkritisch
Grundsätzlich NIE: Spezialprozess nur mit Freigabe LBU-Leiter
5+5 Steps (AuS1), Schutzkleidung Schutzkleidung
„Unterspannungsetzen“ Stufe 2 Stufe 3
nach beendeter Arbeit
Arbeiten in der Nähe unter Schutzkleidung Schutzkleidung Stufe 1
Spannung stehender Teile Stufe 0
Arbeiten im spannungs- Keine Vorgaben (100% Baumwolle empfohlen)
freien Zustand oder bei
nachweislich ausgeschlos-
senem Lichtbogenrisiko
Legende zur Schutzkleidung:
• Stufe 0 (ABB Vorgabe): Schutzkleidung nach EN61482-1-2 Kl.1 (Kittel oder langärmliges Shirt,
Hose) sowie Sicherheitsschuhe und bei Bedarf Gehörschutz
• Stufe 1: Schutzkleidung nach EN61482-1-2 Kl.1 (Kittel oder langärmliges Shirt, Hose, Schutzhelm
mit Visier oder Elektrikerschutzhaube, Hitzehandschuhe nach Gefahr ergänzt mit Isolierhandschuh oder
lichtbogenresistente Isolierhandschuhe) sowie Sicherheitsschuhe und bei Bedarf Gehörschutz
• Stufe 2: Schutzkleidung nach EN61482-1-2 Kl.2 (Kittel, Hose (Kl.1), Schutzhelm mit Visier oder Elektriker-
schutzhaube, Hitzehandschuhe nach Gefahr ergänzt mit Isolierhandschuhen) oder Schutzkleidung nach
EN61482-1-2 Kl.1 (Kittel und langärmliges Shirt, Hose (Kl.1), Schutzhelm mit Visier oder Elektrikerschutz-
haube (Kl2), Hitzehandschuhe (Kl.2) nach Gefahr ergänzt mit Isolierhandschuh oder lichtbogenresistente
Isolierhandschuhe (Kl.2)) sowie Sicherheitsschuhe und bei Bedarf Gehörschutz
• Stufe 3: Schutzkleidung nach EN61482-1-2 Kl.2 (Kittel (Kl.2) und langärmliges Shirt (Kl.1), Hose, Schutz-
helm mit Visier oder Elektrikerschutzhaube, Hitzehandschuhe nach Gefahr ergänzt mit Isolierhandschuh
oder lichtbogenresistente Isolierhandschuhe) sowie Sicherheitsschuhe und Gehörschutz
Handschuh-Klassen:
Hitzehandschuhe sind lichtbogenresistente Handschuhe die in Anlehnung an EN 61482-1-2
geprüft sind.
• Klasse 1: 4kA Lichtbogenprüfstrom
• Klasse 2: 7kA Lichtbogenprüfstrom
Hitzehandschuhe nach Gefahr ergänzt mit Isolierhandschuh (Schutz gegen Elektrisierung): Es
werden ein lichtbogenresistenter Hitzehandschuh und ein Isolierhandschuh (nach EN 60903)
übereinander getragen.
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4.4.2 PSA gegen elektrische Körperdurchströmung
Handschuh-Klassen:
Bei der Auswahl der Isolierhandschuhe ist auf die Nennspannung zu achten.
Klasse 00: Nennspannung < 500V
Klasse 0 : Nennspannung < 1000V
Klasse 1 : Nennspannung < 7500V
Klasse 2 : Nennspannung <17000V
Klasse 3 : Nennspannung <26500V
Klasse 4 : Nennspannung <36000V
Lichtbogenresistente Isolierhandschuhe sind bevorzugt zu verwenden; sie schützen bei Lichtbo-
gen und elektrischer Spannung. Bei der Auswahl dieser Handschuhe ist auf die Nennspannung
zu achten.
Die betroffenen Personen müssen befähigt werden, um selbstständig entscheiden zu können,
welche PSA getragen werden muss. Es dürfen keine leitenden Teile (z.B. Schmuck etc.) offen
getragen werden.
4.5 Arbeitsablauf planen
Alle Arbeiten in elektrischen Anlagen benötigen eine Planung des Arbeitsablaufs in Teilschritten.
Die Kommunikationssprache ist so zu wählen, dass eine sichere Kommunikation mit allen rele-
vanten Beteiligten sichergestellt ist.
• Arbeitsauftrag analysieren
Der Arbeitsauftrag ist zu analysieren und eindeutig zu formulieren; insbesondere sind die
Gefährdungen zu bewerten, um daraus die Arbeitsmethoden festzulegen. Bei komplexen
Arbeiten mit Gefährdungspotential, muss ein Überwachen von einzelnen Arbeitsschritten in
Betracht gezogen werden (4 Augenprinzip, das Schutzziel der höchsten Spannungsebene
ist anzuwenden)
• Arbeitsmethode festlegen
- Arbeiten im spannungsfreien Zustand
- Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile
- Arbeiten unter Spannung
Die einzelnen Arbeitsmethoden sind in den nachfolgenden Abschnitten beschrieben.
Die Arbeiten sind im spannungsfreien Zustand durchzuführen, nur in begründeten Ausnah-
mefällen sind die anderen Arbeitsmethoden erlaubt.
• Arbeiten durchführen
Die Arbeiten müssen nach der festgelegten Arbeitsmethode durchgeführt werden. Kann der
Arbeitsablauf nicht wie geplant eingehalten werden, sind die Arbeiten zu stoppen und der
Arbeitsablauf neu zu planen. Bei Arbeitsunterbrüchen müssen die Anlagen- und Personen-
sicherheit gewährleistet sein. Gegebenenfalls ist der Anlagenverantwortliche zu informieren.
• Wieder in Betrieb nehmen (gilt für Unterhaltsarbeiten)
Nach Beendigung der Arbeiten ist die Anlage wieder in Betrieb zu nehmen und dem Anla-
genverantwortlichen zu übergeben.
• Anlage betreiben
An Infrastrukturanlagen dürfen keine Arbeiten mehr ausgeführt werden!
An Prüflingen müssen entsprechend der gewählten Arbeitsmethode die Sicherheitsregeln
eingehalten werden.
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4.5.1 Arbeiten im spannungsfreien Zustand
Die in der Schweiz geltende Anforderung „5+5 lebenswichtige Regeln im Umgang mit Elektrizität“
nach NIN SEV 1000 ist strenger als die 7 Step in den Code of Practice (CoP) ES-01 bis ES-05
aufgeführte Anforderung, darum ist immer die „5+5 lebenswichtige Regeln im Umgang mit Elekt-
rizität“ anzuwenden.
Vor Arbeitsbeginn ist sicherzustellen, dass alle Anlagenteile im Arbeitsbereich spannungsfrei
sind. Vor Überprüfung auf Spannungslosigkeit, Erden und Kurzschliessen, ist die Anlage als unter
Spannung stehend zu betrachten. Ein sicherer Umgang mit Elektrizität wird gewährleistet durch:
5 lebenswichtige Regeln
1. Für klare Aufträge sorgen (inkl. Permit to work)
2. Geeignetes Personal einsetzen
3. Sichere Arbeitsmittel verwenden
4. Persönliche Schutzausrüstung tragen
5. Nur geprüfte Anlagen in Betrieb nehmen
5 Sicherheitsregeln für spannungsfreies Arbeiten
1. Freischalten und allseitig trennen
2. Gegen Wiedereinschalten sichern
3. Auf Spannungslosigkeit prüfen
4. Erden und Kurzschliessen
5. Gegen benachbarte, unter Spannung stehende Teile schützen
Falls zu irgendeinem Zeitpunkt die Arbeit unterbrochen wird oder die Mitarbeitenden die Arbeits-
stelle verlassen und dadurch die Anlage nicht ununterbrochen überwachen können, muss die
Spannungsfreiheit vor Wiederaufnahme der Arbeit festgestellt werden. Dies gilt nicht, wenn die
Massnahmen Erden und Kurzschliessen an der Arbeitsstelle bereits vollständig durchgeführt
sind.
In wichtigen Gründen kann von der Reihenfolge abgewichen werden (z.B. bei
Schaltanlagen im Spannungsbereich von 1kV...50kV: „Gegen benachbarte, unter
Spannung stehende Teile schützen“ vor „auf Spannungslosigkeit prüfen“).
Bei Arbeiten an Niederspannungsanlagen darf auf das Erden und Kurzschliessen
verzichtet werden, wenn kein Risiko besteht, dass die Anlage unter Spannung
gesetzt wird, z. B. durch Spannungsübertragung oder Rückeinspeisung.
Nach der Freischaltung sind die betroffenen Anlageteile sofort mit Warnschildern
(nicht Schalten es wird gearbeitet) und Name des Arbeitsverantwortlichen und dessen Tel.-Nr.
sowie Datum der Freischaltung zu kennzeichnen.
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Durchführungserlaubnis und Freigabe zur Arbeit (Permit to Work) erteilen
Die Durchführungserlaubnis ist eine Genehmigung die geplante Arbeit durchzuführen. Im Weite-
ren ist die Freigabe zur Arbeit nach dem systematischen Verfahren Permit to Work zu erteilen.
Das zu verwendende Dokument ist im SAP unter 3BHS817511D30 abgelegt.
• Durchführungserlaubnis
Für Arbeiten an Anlagen oder Anlagenteilen muss ein Arbeitsverantwortlicher bestimmt
werden. Die Durchführungserlaubnis erfolgt ausschliesslich vom Anlagenverantwortli-
chen an den Arbeitsverantwortlichen in schriftlicher Form. Eine Personalunion vom Anla-
genverantwortlichen und Arbeitsverantwortlichen ist zulässig.
• Schaltberechtigung
Müssen für auszuführende Arbeiten Schalthandlungen vorgenommen werden, ist die
Schaltberechtigte Person in der Durchführungserlaubnis und Freigabe zur Arbeit (Permit
to Work) zu benennen.
• Freigabe zur Arbeit
Die Freigabe zur Arbeit muss vom Arbeitsverantwortlichen an die arbeitsausführenden
Personen erfolgen. Der Arbeitsverantwortliche führt vor Arbeitsbeginn eine Gefähr-
dungsbeurteilung seiner durchzuführenden Tätigkeiten durch. Er ist für die Instruktion
zur sicheren Arbeitsdurchführung der arbeitsausführenden Personen verantwortlich.
Diese sind namentlich im Permit to Work-Dokument aufzuführen und bestätigen die er-
haltene Instruktion mit ihrer Unterschrift. Nur die vom Anlagenverantwortlichen bewillig-
ten Arbeiten dürfen durch den Arbeitsverantwortlichen durchgeführt werden. Für zusätz-
liche Arbeiten ist eine weitere Durchführungserlaubnis und Freigabe zur Arbeit einzuho-
len.
• Ausnahme
In besonderen Ausnahmen ohne erreichbaren Anlagenverantwortlichen (z.B. bei Stö-
rungsbehebung in der Nachtschicht) und wenn durch das Ergebnis einer Risikobewertung
ein hohes Gefahrenpotential ausgeschlossen werden kann (mindestens: STOP & Check
vor Arbeitsbeginn / Stop Take 5), darf die Durchführungserlaubnis und Freigabe zur Arbeit
(Permit to Work) durch den Arbeitsverantwortlichen ausgestellt werden.
• Beendigung der Arbeit
Nach Beendigung der geplanten Arbeiten übergibt der Arbeitsverantwortliche die Anlage
wieder dem Anlagenverantwortlichen, dies wird dokumentiert.
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4.5.2 Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile
Jede Arbeit bei der eine Person mit Körperteilen, Werkzeugen, Ausrüstungen oder Vorrichtungen
in die Annäherungszone gelangt, ohne die Gefahrenzone zu erreichen. Das gilt auch für berüh-
rungssicher konstruierte Anlagen. Es ist sicherzustellen, dass keine unter Spannung stehenden
Anlagenteile berührt werden können (Arbeiten im spannungsfreien Zustand); wenn dies nicht
vollständig erfüllt wird, sind die Festlegungen von Arbeiten unter Spannung (AuS) anzuwenden.
4.5.3 Arbeiten unter Spannung
Jede Arbeit bei der eine Person mit Körperteilen, Werkzeugen, Ausrüstungen oder Vorrichtungen
unter Spannung stehende Teile berührt oder in die Gefahrenzone gelangt. Arbeiten unter Span-
nung müssen nach nationalen und ABB Anforderungen und Verfahren ausgeführt werden, z.B.
sind nur Personen einzusetzen, die dafür geeignet und besonders ausgebildet sind.
Die nationale Gesetzgebung unterscheidet zwei Arten von Arbeiten unter Spannung (AuS):
• AuS1: Sind einfache Routinearbeiten, wie Prüfen, Messen, Anbringen oder Entfernen von
Abdeckungen. Dazu muss keine schriftliche Einwilligung vom zuständigen LBU-Leiter oder
dessen Stellvertretung eingeholt werden.
• AuS2: Bewusstes, beabsichtigtes Arbeiten in der Gefahrenzone
Ist nur in absoluten Ausnahmesituationen zulässig und muss vom zuständigen LBU-Leiter
oder dessen Stellvertretung schriftlich bewilligt werden. Das ausführende Personal darf
diese Entscheidung nicht selbst fällen! Für Arbeiten unter Spannung ist vom Auftraggeber
(Kunde) immer ein zwingender Grund schriftlich erforderlich, siehe Vorgabedokument:
Elektrosicherheit in der QSS-Datenbank
4.6 Schalthandlungen planen und vornehmen
Es gibt zwei Arten von Schalthandlungen:
• Einrichtungen, deren bestimmungsgemässer Gebrauch gefahrlos ist, benötigen keine schrift-
liche Schaltprogrammplanung (Bedienen, Ein- / Ausschalten, Starten / Stillsetzen von Be-
triebsmitteln).
• Das Schalten von Anlagen in Zusammenhang mit der Durchführung von Arbeiten benötigt
ein schriftliches Schaltprogramm, ausser durch eine Risikobewertung kann ein hohes Gefah-
renpotential ausgeschlossen werden.
Änderungen des Schaltprogrammes dürfen nur vom Ersteller durchgeführt werden. Für Notschal-
tungen muss ein Konzept erarbeitet werden.
4.7 Notschaltung vornehmen
Notschaltungen müssen vorgenommen werden, um Personen- oder Sachschaden abzuwenden
oder einzudämmen. Folgende Notschaltungen werden unterschieden:
• NOT-AUS = Handlung im Notfall, um elektrische Energie oder anderes Risiko abzu-
schalten (EN 60204-1)
• NOT-HALT = Stillsetzen im Notfall, für Befehlseinrichtungen zum sicheren Stillsetzen der
Maschine (MRL 2006/42/EG)
• Schalthandlungen in Notfällen = geplante Abschaltung bei erheblichen technischen Störun-
gen in der Elektrizitätsversorgung. Erforderlichenfalls ist nach schriftlichem Schaltprogramm
vorzugehen.
NOT-AUS und NOT-HALT Schaltungen müssen jederzeit vorgenommen werden können.
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4.8 Betrieb und Überwachung der elektrischen Anlagen durchführen (Normalbetrieb)
Eine Anlage muss jederzeit ohne Sach- oder Personengefährdung benutzt werden können.
Vor Betrieb und Benutzung sind elektrische Anlagen auf äusserlich erkennbare Schäden und
Mängel zu überprüfen und in Ergänzung zur Gefährdungsbeurteilung eine Bewertung der elektri-
schen Risiken vorzunehmen sowie die notwendigen Sicherheitsmassnahmen umzusetzen. Ab-
hängig von Art und Umfang der Tätigkeit müssen Ablenkungen der Arbeitenden vermieden wer-
den. Die Arbeitsstelle muss eindeutig festgelegt und gekennzeichnet sein. Leicht entzündliche
Materialien dürfen nicht in der Nähe von elektrischen Anlagen gelagert werden.
An allen Arbeitsstellen an, mit oder in der Nähe einer elektrischen Anlage muss ausreichende
Bewegungsfreiheit, sicherer und erkennbarer Zugang (inkl. Fluchtwege) sowie ausreichende Be-
leuchtung vorhanden sein.
Es müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um Verletzungen von Personen auch
durch nichtelektrotechnische Gefahrenquellen zu vermeiden (z.B. mechanische Gefährdungen,
gespeicherte kinetische Energie etc.).
4.9 Vorbeugende Instandhaltung (Wartung, Inspektion) durchführen
Eine regelmässige Instandhaltung dient dazu, elektrische Anlagen im geforderten Zustand zu
erhalten. Die Ziele einer regelmässigen Instandhaltung sind, Ausfälle zu vermeiden und die Be-
triebsmittel in ordnungsgemässem sowie sicherem Zustand zu erhalten; insbesondere Schutz-
einrichtungen und Schutzausrüstungen (VUV Art. 32b) sowie die Kontrolle der Elektroinstallatio-
nen (z.B. NIV).
Die Instandhaltungsintervalle sind pro Anlage nach deren Anforderungen und Zustand zu defi-
nieren. Die Instandhaltungsarbeiten sind zu dokumentieren.
4.10 Instandsetzung (Störungsbehebung, Reparaturen) durchführen
Bei Schäden in Anlagen muss deren Instandsetzung fachgerecht erfolgen. Die Instandsetzung
beinhaltet alle Massnahmen zur Beseitigung von Schäden an Anlagen, die deren Nutzung beein-
trächtigen und diese in ihren ursprünglichen, funktionsfähigen Zustand zurückführen. Die Instand-
setzung beinhaltet keine Verbesserungsmassnahmen.
Bei Instandsetzungsarbeiten muss die Arbeitsmethode festgelegt werden.
Der ordnungsgemässe Zustand instandgesetzter Anlagen ist vor der Wiederinbetriebnahme
durch zweckentsprechende Prüfungen und notwendige Einstellungen sicherzustellen. Die In-
standsetzungsarbeiten sind zu dokumentieren.
4.11 Kauf, Neuerstellung, Erweiterung und Verbesserung von Arbeitsmitteln
Unabhängig davon, ob Arbeitsmittel gekauft oder in Eigenbau erstellt werden, muss die Sicher-
heitsorganisation der LBU (z.B. SAFO) frühzeitig konsultiert werden. Die zutreffenden Richtlinien
für Produktesicherheit müssen immer eingehalten werden, im Wesentlichen sind folgende Richt-
linien zu beachten:
• Maschinenrichtlinie
• Niederspannungsrichtlinie
• EMV Richtlinie
• Druckgeräterichtlinie
• ATEX Produktrichtlinie
Die vorgeschriebene Dokumentation (z.B. Betriebsanleitung, Wartungsinformation, technische
Unterlagen, wie Risikoanalyse, Testdokumentation etc.) sowie die Herstellererklärung müssen
beigebracht werden.
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4.12 Neuerstellung, Erweiterung und Verbesserung von elektrischen Anlagen
Bestehende Anlagen nach Erweiterungen oder Verbesserungen müssen vor ihrer Inverkehrbrin-
gung zweckentsprechend geprüft und eingestellt werden, dabei müssen folgende Dokumente
vorliegen:
• Konformitätserklärung der Anlage (Hersteller), Mess-Prüfprotokoll
• Sicherheitsnachweis der Installation (Installateur), Mess-Prüfprotokoll
• Sicherheitsnachweis der elektrischen Installation, visiert durch ein Kontrollorgan
• Prüfprotokoll mit Prüfnachweisen
• Protokoll der Inbetriebsetzung
• Abnahme mit Betriebsbewilligung
• Übergabeprotokoll von Projektorganisation an Nutzer
• Bei Hochspannungsanlagen (StV Art. 17-19) muss die Abnahme und die periodische Kon-
trolle durch das Starkstrominspektorat (ESTI) durchgeführt und bestätigt werden, dass die
elektrische Anlage den gesetzlichen Forderungen entspricht. Die Nachweise sind über
mindestens 2 Nachweisperioden zu archivieren.
Bei Kauf oder Neuerstellung, von elektrischen Anlagen müssen zusätzlich folgende Nachweisdo-
kumente erstellt werden:
• Projektinitiierung (Gate Model*)
• Gefährdungsbeurteilung nach anerkannten Regeln z.B. EKAS, IEC 62061
• Pflichtenheft
• Lastenheft
• Finanzierungfreigabe*
• Plangenehmigungsverfahren*
• Anschlussgesuch an Netzbetreiber bei P>3.6kW
• Baubewilligung*
• Betriebsbewilligung
*) gegebenenfalls
Jede Anlage muss über folgende aktuelle Dokumentation verfügen:
• Übersichtsdokumentation (Beschreibung der Anlage mit Lageplan, Blockschaltschema,
Funktionspläne, einphasige Darstellung, Aufstellungsplan etc.)
• Technische Dokumentation wie Stromlaufschema, Stücklisten, Einstellwerte (z.B. Schutz-
einstellungen) etc.
• Software auf geeignetem Datenträger
• Betriebs- und Wartungsanleitung, Herstellererklärung (CE-Konformität)
• Notfallvorsorge
Folgende Hilfsmittel müssen in allen elektrischen Anlagen (EN 60204) in ausreichendem Umfang
bereitgestellt sein:
• Spannungsprüfer (nur in Hochspannungsanlagen)
• Erdungsgarnitur
• geeignetes Abdeck- und Absperrmaterial
• notwendige Beschilderung
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4.13 Notfallvorsorge sicherstellen
Bei einem Unfall wird eine effiziente Hilfeleistung durch das richtige Verhalten erreicht.
Die gültigen Informationen zum „Verhalten im Notfall“ müssen im Zugangsbereich des Gebäudes
ausgehängt sein.
In allen elektrischen Betriebsräumen müssen gültige Informationen zu „Erste Hilfe bei Elektroun-
fällen“ in lokaler Landessprache sowie in englischer Sprache angeschlagen sein.
Erste Hilfe
Elektrounfälle.jpg Quelle: electrosuisse
Die Betriebsnothelfer müssen umgehend in Einsatz gebracht werden können. Auf Grund der
elektrischen Gefährdungen müssen alle Betriebsnothelfer eine Defibrillator-Ausbildung und den
Repetitionskurs „Retten bei Elektrounfällen“ besucht haben.
Sachverständige oder elektrotechnisch instruierte Personen müssen über eine Nothilfeausbil-
dung (Erkennen von Herz-Kreislauf-Stillstand sowie Reanimation) verfügen.
Jeder Elektroverunfallte muss in ärztliche Untersuchung, auch wenn keine äusseren Verletzun-
gen feststellbar sind. Verunfallte müssen mit der Ambulanz oder einem Taxi in Begleitung eines
Betriebsnothelfers zum Arzt gebracht werden. Sie dürfen nicht mit privaten Fahrzeugen trans-
portiert werden.
An Standorten mit einem Gesundheitszentrum ist dieses für die Erste Hilfe Leistung einzubezie-
hen. An Standorten ohne Gesundheitszentrum ist der Betriebsarzt zu konsultieren.
Bei jedem Ereignis (durch elektrische Energie verursachte Personen- oder grössere Sachschä-
den) ist unverzüglich der zuständige Safety Officer SAFO beizuziehen, damit dieser die notwen-
digen Stellen informieren kann (z.B. Eidgenössisches Starkstrom Inspektorat ESTI,
+41 44 956 1212).
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Am Unfallort dürfen bis zur Unfallabklärung durch eine Kontrollstelle keine Veränderungen vor-
genommen werden, ausgenommen sind Sofortmassnahmen zur Verhinderung weiterer Schä-
den. Kontrollstelle für die Freigabe der Unfallstelle ist die Polizei oder das ESTI (Freigabe kann
auch telefonisch erfolgen).
Unfall-, Brand- und Umwelt-Risiken bei elektrischen Anlagen müssen bewertet und Schutzvor-
kehrungen getroffen werden, z.B. Absprache mit zuständigen Interventionskräften, Notfallpläne
erstellen und kommunizieren, eigene Brandabschnitte bilden, Ölbindemittel und notwendiges
Equipment (z.B. Schutzmasken für SF6-Spaltprodukte etc.) sowie geeignete Löschmittel be-
schaffen, etc.. Sachverständige oder elektrotechnisch instruierte Personen müssen über eine
Handfeuerlöschgeräte-Ausbildung verfügen.
Auftragnehmer müssen über die Notfallvorsorge vor Ort instruiert sein.
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5 LESEHINWEISE
5.1 Definitionen
oberste Leitung Ist der Geschäftsführer eines Geschäftsbereiches (LBU-Leiter) oder der Beauf-
tragte der obersten Leitung für Arbeitssicherheit & Gesundheitsschutz.
Safety Officer (SAFO) Person, welche für das Managementsystem Arbeitssicherheit & Gesundheits-
schutz verantwortlich ist und die oberste Leitung und andere Führungskräfte in
diesen Belangen berät.
Elektrosicherheitsbeauftragter Person, welche den SAFO in elektrotechnischen Sicherheitsbelangen fachlich
unterstützt. Der Elektro Champion ist ein Elektrosicherheitsbeauftragter welcher
alle lokalen Organisationseinheiten fachlich unterstützt.
Anlagenbetreiber Person (Eigentümer, Unternehmer oder eine benannte Person die Unternehmer-
pflichten wahrnimmt) mit der Gesamtverantwortung für den sicheren Betrieb der
elektrischen Anlage, die Regeln und Randbedingungen der Organisation vorgibt.
Anlagenverantwortlicher Eine Person, die beauftragt ist, die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb
der elektrischen Anlage zu tragen. Erforderlichenfalls können einige mit dieser
Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen
werden. Der Anlagenverantwortliche muss eine Sachverständige Person / Elekt-
rofachkraft sein.
Arbeitsverantwortlicher Eine Person, die beauftragt ist, die unmittelbare Verantwortung für die Durchfüh-
rung der Arbeit zu tragen.
Erforderlichenfalls können einige mit dieser Verantwortung einhergehende Ver-
pflichtungen auf andere Personen übertragen werden.
Im Normalbetrieb ist der Arbeitsverantwortliche der Versuchsleiter.
Elektrofachkraft / Eine Person mit geeigneter fachlicher Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrung, so
Sachverständige Person dass sie Gefahren erkennen und vermeiden kann, die von der Elektrizität ausge-
hen können.
Elektrotechnisch instruierte / Eine Person, die durch Elektrofachkräfte ausreichend unterrichtet wurde, so dass
unterwiesene Person sie Gefahren vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können.
Laie Eine Person, die weder Elektrofachkraft noch elektrotechnisch instruierte / unter-
wiesene Person ist.
Schaltberechtigte Personen Qualifizierte Elektrofachkraft / Sachverständige Person mit Schaltberechtigung
Kategorie 1 (Ausbildungsnachweis) an Hoch- und Niederspannungsanlagen.
Schaltberechtigte Personen Qualifizierte Elektrofachkraft / Sachverständige Person mit Schaltberechtigung
Kategorie 2 (Ausbildungsnachweis) an Niederspannungsanlagen.
Versuchsleiter Elektrofachkraft die entsprechend dem Ausbildungskonzept Turgi ausgebildet
und vom Vorgesetzten zum Versuchsleiter ernannt wurde. Alle Versuchsleiter
müssen in der Versuchsleiterliste eingetragen sein. Ein Versuchsleiter muss min-
destens im ABB-Kompetenzlevel EAP eingestuft sein.
Betriebselektriker Qualifizierte Elektrofachkraft / Sachverständige Person mit eingeschränkter In-
stallationsbewilligung (ESTI-Installationsbewilligung nach NIV Art.13-15).
Instruktion Instruktion ist eine getroffene Massnahme, deren Wirksamkeit zu beurteilen (z.B.
Fragen stellen, beobachten, schriftliche Lernkontrolle, etc.) ist.
elektrischer Gefährdungsbe- Räumlicher Bereich innerhalb oder im Umkreis von elektrischen Anlagen oder
reich Betriebsmitteln, in denen eine elektrische Gefährdung durch Eindringen in die An-
näherungszone (EN 50110) / Abgrenzung zur Verbotszone (EN 50191) nicht aus-
geschlossen werden kann.
Betriebsnothelfer Personen, die durch das Institut für Arbeitsmedizin (ifa) in Erster Hilfe ausgebildet
sind (3 Tage Grundausbildung, periodische Wiederholungskurse).
Netzbetreiber Betreiber des benutzten elektrischen Netzes
(Elektrizitätswerk oder Anlagebetreiber Trafostation)
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5.2 Abkürzungen Safety Officer
SAFO Security Officer
SECO: Stellvertreter
Stv: Persönliche Schutzausrüstung
PSA: Arbeiten unter Spannung
AuS:
6 REFERENZIERTE DOKUMENTE
Folgende Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Weisungen sind integrierender Bestandteil
dieses Elektrosicherheitskonzeptes. Die genannten Dokumente sind jedem Mitarbeiter zugäng-
lich und wichtige Teilbereiche werden periodisch instruiert.
6.1 Gesetzliche Grundlagen
Die schweizerische Gesetzgebung kann unter www.admin.ch/ch abgerufen werden:
Elektrizitätsgesetz (ElG)
Starkstromverordnung (StV)
Leitungsverordnung (LeV)
Schwachstromverordnung (SchV)
Niederspannungs-lnstallationsverordnung (NIV)
Niederspannungs-Erzeugnisverordnung (NEV)
Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
Verordnung über nicht ionisierende Strahlung (NISV)
Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)
6.2 Richtlinien
Niederspannungsinstallationsnorm, SEV 1000:2015 (NIN 2015)
SUVA-Richtlinie SBA Nr. 103, 140, 150, 1863, 2232, 55135, 67092, 84042, 88254, 88814
EKAS-Richtlinie SBA Nr. 6029 (www.ekas.ch; Wegleitung durch Arbeitssicherheit)
EN 50110 Betrieb von elektrischen Anlagen
EN 50191 Errichten und Betreiben elektrischer Prüfanlagen
EN 61482-1-2 Schutzkleidung gegen thermische Gefahren eines elektrischen Lichtbogens
EN 60903 Handschuhe aus isolierendem Material
IEC 62061 Sicherheit von Maschinen
ESTI-Richtlinie 407.0909 Tätigkeiten an elektrischen Anlagen
EN ISO 13850 Sicherheit von Maschinen – Not-Halt – Gestaltungsleitsätze
Electrosuisse Info 3053 Umbauten und Erneuerungen von NS-Schaltgerätekombinationen
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6.3 Weisungen
ABB Schweiz Vorgabedokumente
• Electrical Safety / Elektrosicherheit
• Electrical Safety Concept (EISaCo) / Elektrosicherheitskonzept (ElSiKo
• Permit to Work / Durchführungserlaubnis & Freigabe zur Arbeit
• Portable electrical Equipment / Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
• Procedure at Incident / Ablauf im Ereignisfall
decken folgende ABB Regelungen (Code of Practice for Safe Working & PICW) ab:
• ES-01 Electrical Safety General Requirements <1kV
• ES-02 Electrical Safety General Requirements >1kV
• ES-03 Testing and Commissioning
• ES-05 Electrical Safety Management
• EM-01 Emergency Preparedness
• EM-02 Fire Prevention and Protection
• EM-03 First Aid and Emergency Medical
• PPE-01 Personal Protective Equipment
• PPE-03 Personnel protection against the thermal hazards from electric arcs
• WP-01 Lockout / Tagout
• WP-02 Permit to Work
Werkvorschriften der Energieversorgungsunternehmen (Kundenregelungen) sind zu beachten.
7 ERGÄNZENDE DOKUMENTATION
Sicherheitsordner der ABB Versuchs- und Prüflabor Turgi
Siehe auch Dokumentenhierarchie Elektrosicherheit 3BHS817511D05
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8 BEILAGEN
Korrelationsmatrix (Electrosuisse Elektrosicherheitskonzept ABB Schweiz)
Vorgaben Electrosuisse Abhandlung im Kapitel des Elektrosicherheitskonzept s der ABB Schweiz
1 Inhaltsverzeichnis Inhalt
2 Einleitung 4.1 Elektrosicherheitskonzept erstellen und pflegen
3 Begriffsdefinition (allgemeiner Teil) 6. Lesehinweise
5.1 Definitionen
5.2 Abkürzungen
4 Geltungsbereich 2. Geltungsbereich
5 Gesetzliche Grundlagen, Weisungen und Richt- 6. Referenzierte Dokumente
linien 6.1 Gesetzliche Grundlagen
6.2 Richtlinien
6.3 Weisungen
6 Strategische Sicherheit 1. Zweck
7 Quantitative & qualitative Zielsetzung OHS Ziele der ABB Schweiz und der LBU
4.2 Schulungskonzept erstellen und Schulung durchführen
4.9 Vorbeugende Instandhaltung (Wartung, Inspektion) durchführen
8 Verantwortung 3. Verantwortung
9 Sicherheitsbeauftragter Stellenbeschreibung SAFO siehe QSS-DB
10 Aufgaben des Elektro-Sicherheitsbeauftragten Stellenbeschreibungen Elektro Champion und Elektrosicherheitsbeauftragter siehe
QSS-DB
11 Schaltungsberechtigte und Instruierte 5.1 Definitionen
12 Zutrittsberechtigung zu den elektrischen Anla- 4.3 Zutrittsberechtigung regeln
gen
13 Arbeiten an Schaltanlagen und Schaltungen 4.4 Perönliche Schutzausrüstung verwenden
an Hochspannungsanlagen 4.5 Arbeitsablauf planen
4.5.1 Arbeiten in spannungsfreiem Zustand
4.5.2 Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile
4.5.3 Arbeiten unter Spannung
4.6 Schalthandlungen planen und vornehmen
4.7 Notschaltung vornehmen
4.8 Betrieb und Überwachung der elektrischen Anlagen durchführen (Normalbetrieb)
4.11 Kauf, Neuerstellung, Erweiterung und Verbesserung von Arbeitsmittel
4.12 Neuerstellung, Erweiterung und Verbesserung von elektrischen Anlagen
14 Arbeiten an Schaltanlagen und Schaltungen 4.4 Perönliche Schutzausrüstung verwenden
an Niederspannungsanlagen 4.5 Arbeitsablauf planen
4.5.1 Arbeiten in spannungsfreiem Zustand
4.5.2 Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile
4.5.3 Arbeiten unter Spannung
4.6 Schalthandlungen planen und vornehmen
4.7 Notschaltung vornehmen
4.8 Betrieb und Überwachung der elektrischen Anlagen durchführen (Normalbetrieb)
4.11 Kauf, Neuerstellung, Erweiterung und Verbesserung von Arbeitsmittel
4.12 Neuerstellung, Erweiterung und Verbesserung von elektrischen Anlagen
15 Arbeiten an unter Spannung stehenden Anla- 4.4 Perönliche Schutzausrüstung verwenden
gen 4.5 Arbeitsablauf planen
4.5.1 Arbeiten in spannungsfreiem Zustand
4.5.2 Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile
4.5.3 Arbeiten unter Spannung
4.6 Schalthandlungen planen und vornehmen
4.7 Notschaltung vornehmen
4.8 Betrieb und Überwachung der elektrischen Anlagen durchführen (Normalbetrieb)
4.11 Kauf, Neuerstellung, Erweiterung und Verbesserung von Arbeitsmittel
4.12 Neuerstellung, Erweiterung und Verbesserung von elektrischen Anlagen
16 Arbeitssicherheit an den elektrischen Anlagen 4.4 Perönliche Schutzausrüstung verwenden
4.5 Arbeitsablauf planen
4.5.1 Arbeiten in spannungsfreiem Zustand
4.5.2 Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile
4.5.3 Arbeiten unter Spannung
4.6 Schalthandlungen planen und vornehmen
4.7 Notschaltung vornehmen
4.8 Betrieb und Überwachung der elektrischen Anlagen durchführen (Normalbetrieb)
4.11 Kauf, Neuerstellung, Erweiterung und Verbesserung von Arbeitsmittel
4.12 Neuerstellung, Erweiterung und Verbesserung von elektrischen Anlagen
17 Schulungskonzept 4.2 Schulungskonzept erstellen und pflegen
18 Anlagensicherheit der elektr. Installationen 4.11 Neuerstellung, Erweiterung und Verbesserung von elektrischen Anlagen
19 Kontrolle der Elektroinstallationen 4.9 Vorbeugende Instandhaltung (Wartung, Inspektion) durchführen
20 Instandhaltung der elektrischen Anlagen 4.9 Vorbeugende Instandhaltung (Wartung, Inspektion) durchführen
4.10 Instandsetzung (Störungsbehebung, Reparatur) durchführen
21 Störungen im Hoch- und Niederspannungs- 4.9 Vorbeugende Instandhaltung (Wartung, Inspektion) durchführen
netz 4.10 Instandsetzung (Störungsbehebung, Reparatur) durchführen
22 Vorgehen bei Elektrounfällen 4.13 Notfallvorsorge sicherstellen
23 Schutzmaterial und Hilfsmittel 4.4 Persönliche Schutzausrüstung verwenden
24 Gültigkeit und Beilagen 2. Geltungsbereich
7. Beilagen
Änderungsmitteilung
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Bestätigung durch die Kontrollstellen
• Vorlage entspricht der StV Art.12, bestätigt durch Urs Walti, Electrosuisse, 2013-10-21
• Eingesehen durch Walter Bstieler, ESTI, 2013-10-25
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ÄNDERUNGSMITTEILUNG
Änd. Seite (S) Beschreibung Datum
Index Kapitel (K) (oder Nummer der Änderungsmitteilung) Bereich/Name
Neuerstellung 2015-07-06
- alle Olaf Voigt DM-SBS,
Gerold Knapp
A 3.1 Verantwortungsübersicht angepasst. DMPC-TD,
3.2 ABB-Kompetenzmodell eingefügt Thomas Siegentha-
4.5.1; Permit to Work angepasst. ler DMPC-TP,
4.4.1 Schutzkleidungsstufen präzisiert. Andreas Troendle
5.1 Definitionen angepasst DMPC-PEL,
6.3 Weisungen überarbeitet Herbert Künzi
DMDR-S,
2016-08-18
Olaf Voigt
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