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Published by Pascalo1233, 2018-11-19 17:56:09

Gesetzbuch

Gesetzbuch-HighLife

In diesem Gesetzbuch sind folgende Gesetze inbegriffen:
1. Grundgesetz
2. Strafgesetzbuch
3. Waffengesetz
4. Betäubungsmittelgesetz
5. Straßenverkehrsordnung
6. Flugverkehrsordnung

Jeder Bürger bestätigt mit dem Aufwachen im Jackson County das er/sie
das Insulanische Gesetzbuch gelesen hat und akzeptiert. Verstöße gegen
diese Gesetze haben Strafen auf der Insel durch die Exekutive und durch
die Judikative zufolge.
Es können keine ansprüche beim Bürgermeister gestellt werden. Sollte
trotzdem eine Regelwidrige Handlung der Legislative oder Exekutive
erfolgen kann die Departmentleitung oder das Bürgermeisterbüro
informiert werden.

Grundgesetz

§1 Menschenwürde
§1.1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist

Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
§1.2 Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und

unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft,
des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

§2 Persönlichkeit
§2.1 Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner

Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

§2.2 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die
Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines
Gesetzes eingegriffen werden.

§3 Gleichheit vor dem Gesetz
§3.1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
§3.2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die
tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und
wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
§3.3 Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner
Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen
oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf
wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

§4 Meinungsfreiheit, Versammlungsrecht und Freiheitsrecht
§4.1 Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern
und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu
unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk
und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
§4.2 Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen
Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht
der persönlichen Ehre.
§4.3 Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der
Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
§4.4 Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis
friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
§4.5 Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
§4.6 Alle Bürger genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. Dieses Recht
darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle
eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden
ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es
zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche
demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von
Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum
Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen,
erforderlich ist.

§5 Unverletzlichkeit der Wohnung
§5.1 Die Wohnung ist unverletzlich.
§5.2 Eine Durchsuchung oder das Betreten der Wohnung ist nur mit richterlichen

Beschluss möglich. Ausgenommen ein Gesetz oder Gefahr im Verzug liegt vor.
Genaueres regelt ein weiteres Gesetz.

Strafgesetzbuch

§1 Körperverletzung
Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch
ist strafbar
§2 Schwere Körperverletzung
Hat die Körperverletzung zur folge daß die Verletzte Person,
das Sehvermögen, auf einem oder beiden Augen verliert, dass Sprachvermögen, das
Gehör oder die Fähigkeit der Fortpflanzung verliert,
ein wichtiges Glied des Körper verliert oder dauernd nicht benutzen kann oder
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige
Krankheit oder Behinderung verfällt,

so ist eine Freiheitsstrafe vorgesehen.

§3 Gefährliche Körperverletzung
Wer die Körperverletzung
1.durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe in minder schweren Fällen mit einer

Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

§4 Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit einer anderen Person verursacht, wird mit einer

Geldstrafe bestraft.

§5 Körperverletzung mit Todesfolge
Stirbt in folge einer Körperverletzung eine Person so wird der Täter mit einer

Freiheitsstrafe bestraft, in minder schweren Fällen ist eine Geldstrafe vorgesehen.

§6 Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.

§7 Mord
Der Mörder wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.

Mörder ist, wer aus Mordlust, zur befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier
oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder
gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu
verdecken,
einen Menschen tötet.

§8 Tötung auf Verlangen
Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur

Tötung bestimmt worden, so ist eine Freiheitsstrafe zu erkennen.

Der Versuch ist strafbar.

§9 Einwilligung
Wer eine Körperverletzung mit einwilligung der verletzten Person begeht, handelt

nur dann rechtswidrig wenn die Tat gegen die guten Sitten verstößt.

§10 Menschenraub
Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem

empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen
oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung zuzuführen,
wird mit Freiheitsstrafe bestraft, in minder schweren Fällen ist eine Geldstrafe
vorgesehen. Wer solch eine Tat vorbereitet wird mit einer höheren Freiheitsstrafe
bestraft.

§11 Freiheitsberaubung
Wer einem Menschen einsperrt oder auf andere Weise der freiheit beraubt, wird

mit einer Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Sollte das Opfer länger als 60
Monate der Freiheit beraubt worden sein so verdoppelt sich die Strafe für den Täter.

§12 Geiselnahme
Wer sich anderer Menschen bemächtigt, um ihn oder Dritte durch Drohungen zu

nötigen wird mit einer Geldstrafe bestraft, ist die Tat geplant, von besonderer schwere
oder länger als 60 Monate ist eine Freiheitsstrafe vorgesehen.

§13 Nötigung und Bedrohung
Wer andere Menschen zu einer Straftat nötigt wird mit einer Geldstrafe bestraft.

Bei besonderer Schwere sogar mit Freiheitsstrafe bestraft.
Wer andere Menschen dem Tod, Gewalt, Unterlassen oder ähnlichen bedroht wird mit
einer Geldstrafe und in besonders schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe bestraft.

§ 14 Diebstahl
Wer sich einer Fremden, beweglichen Sache einer anderen Person in Absicht
wegnimmt, oder einer dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit einer Geldstrafe
bestraft. Der Versuch ist strafbar.

§15 Raub
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem
anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig
zuzueignen, wird mit Geldstrafe bestraft.

§16 schwerer Raub
Wer bei den unter §15 genannten eine Waffe bei sich führt und/oder dem Opfer
schädigt wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft. Stirbt das Opfer in
folge dessen muss mit einer Freiheitsstrafe rechnen.

§17 Erpressung
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und
dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich
oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Geldstrafe bestraft.

Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des
Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Der versuch ist
strafbar.

§18 Betrug
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch
Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen
einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Geldstrafe bestraft. Der versuch ist
strafbar.

§19 Urkundenfälschung
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte
Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

§20 Wilderei
Wer ohne erlaubnis der Behörde oder gültige Lizenz sowie in nicht dafür freigegeben
Orten jagt/fischt wird mit einer Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

§21 Sachbeschädigung
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das
Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur
vorübergehend verändert. Der Versuch ist strafbar.

§22 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamten
Wer sich einem Amtsträger oder ähnlicher Person widersetzt, bedroht, Gewalt antut
oder sich der Festnahme oder ähnlichem widersetzt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.

§23 Tätlicher angriff auf Vollstreckungsbeamte
Wer einen Amtsträger angreift, der zur exekutive oder judikative gehört, wird mit
einer Geldstrafe bestraft. Der versuch ist strafbar.

§24 Gefangenenbefreiung
Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird
mit Geldstrafe bestraft. Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu
verhindern, so ist die Strafe Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

§25 Hausfriedensbruch
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines
anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr
bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin
verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die tat wird nur auf
Antrag verfolgt.

§26 Bildung bewaffneter, krimineller oder terroristischer Gruppen
Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge
verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit

Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wer eine Vereinigung gründet oder
sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die
Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von
mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um
Mitglieder oder Unterstützer wirbt. Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer
angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der
Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter
Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten
gemeinsamen Interesses. Und wer eine Gruppe befehligt, gründet die auf Mord,
Totschlag, Völkermord oder gegen den Staat und das Grundgesetz abzielen. Wird mit
einer Freiheitsstrafe bestraft.

§27 Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine
Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden
darf, wird mit Geldstrafe bestraft.

§28 Fahrerflucht
Bestraft wird, der Fahrer der sich unerlaubt und ohne das melden des Unfalles vom
Unfallort entfernt. Des Weiteren wird bestraft wenn man keine, den Umständen
entsprechende, Zeit gewartet hat oder seine Daten hinterlegt hat. Der Täter muss mit
einer Geldstrafe rechnen.

§29 Mißbrauch vom Notruf
Wer absichtlich oder wissentlich

1.
Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder

2.
vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die
Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit mit Geldstrafe bestraft.

§30 Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl
dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne
erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird
bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe
leistet oder leisten will.

§31 Sexuelle Belästigung
Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch
belästigt, mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit
schwererer Strafe bedroht ist.

§32 Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und,
wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Waffengesetz

§1 Legale Waffen
Legale Waffen sind alle Handfeuerwaffen die einhändig geführt werden könnte.
Sofern die benötigte Lizenzen dafür vorliegen. Wer dagegen Verstößt muss mit
beschlagnahmung und geldstrafe rechnen.
§2 illegale Waffen
Als illegale Waffen sind alle vollautomatischen, Langwaffen, gemein Gefährliche
Waffen und Waffen des Staates. Wer dagegen verstößt muss mit einer Geldstrafe
sowie beschlagnahmung Rechnen. Bestraft wird auch das offene Tragen und der
besitz.

§3 Straftaten mit Waffen
Wer eine Straftat mit einer Waffe, egal ob legal oder illegal, wird mit einer Geldstrafe
bestraft. Des weiteren wird die Waffe beschlagnahmt und die Lizenz entzogen.
§4 Waffenhandel
Wer mit illegalen Waffen (siehe §2 WaffG) handelt oder mit legalen Waffen
unangemeldet Handelt wird mit einer Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist Strafbar.

4. Betäubungsmittelgesetz
§1 Verbotene Stoffe
Als illegale Stoffe gelten:
Cannabis
Heroin
Crystal Meth
Kokain
sowie deren Herstellung Stoffe und Produkte die damit zusammenhängen.
Wer solche besitzt muss mit einer Geldstrafe und der beschlagnahmung rechnen.

§2 Handel
Wer mit den Stoffe handelt wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist Strafbar.

§3 Schmuggel
Wer die Verbotenen Stoffe transportiert oder bei sich führt macht sich dem Schmuggel
strafbar. Es wird mit einer Geldstrafe bestraft. Der versuch ist Strafbar.

Straßenverkehrs Ordnung

§1 Grundlegendes
1.1 In Lakeside gilt das Rechtsfahrgebot.
1.2 Nimmt man am Straßenverkehr teil ist die gegenseitige Rücksicht und
Vorsicht geboten.
1.3 Zum führen eines Fahrzeuges wird die entsprechende Fahrerlaubnis.

§2 Kennzeichen und TÜV
Jedes Fahrzeug was auf einer Straße des Staates muss ein Amtliches Kennzeichen
haben, angemeldet sein und versichert. Und muss TÜV haben.
§3 Vorfahrt
Generell gilt rechts vor links, sollte Schilder vorhanden sein gelten die, sollten Ampel
vorhanden sein die. Über Allem steht der polizist, sollte der den Verkehr regeln gelten
seine Anweisungen. Wer dagegen verstößt muss mit einer geldstrafe und ggf.
beschlagnahmung des Führerscheins rechnen.
§4 Illegale Fahrzeuge
Als illegale Fahrzeuge gelten:
Polizeifahrzeuge
Feuerwehr und Rettungsdienstfahrzeuge
LRTS Fahrzeuge
Fahrzeuge die zum Staat gehören
Sollte man dagegen verstoßen wird man mit einer Geldstrafe bestraft, des weitere wird
das Fahrzeug eingezogen.

§7 Fahrzeug Hupe
Die Hupe jedes Fahrzeuges ist nur zur Warnung vor gefahren zu benutzen, außerorts
darf die Hupe zusätzlich als Zeichen zum überholen genutzt werden. Wer diese
unsachgemäß benutzt wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§8 Parkverbote
Das Parken ist an folgenden Orten absolut Verboten:

- Kreuzungen und 5 Meter vorher
- Ein und Ausfahrten von Krankenhäusern und Polizeistationen
- An ausgewiesenen Punkten
- Auf Landstraßen auf der Fahrbahn
- Auf Brücken
Das halten (max. 3 Minuten) ist nur dann gestattet wenn andere Verkehrsteilnehmer
nicht behindert werden oder wege versperrt werden. Wer dagegen Verstößt wird mit einer
Geldstrafe bestraft.

Flugverkehrs Ordnung

§1 Flughöhe
Die Mindestflughöhe eines Luftfahrzeuges ist über Städten 250 Meter, außerhalb

von Städten beträgt diese 150 Meter. Wer dagegen verstößt wird mit Geldstrafen
bestraft.
§2 Landeerlaubnis

Um innerhalb von Städte zu landen wird eine Landeerlaubnis von dem Tanoa
County Police Department benötigt. Diese muss telefonisch oder per SMS angefordert
werden, wenn man nach 5 Minuten keine Antwort auf die Anfrage erhält, wird die
Landeerlaubnis als erteilt gewertet. Sollte trotz Verbot gelandet werden kann die
Strafe aufgrund von Vorsatz verdoppelt werden. Sollte ein Notfall Vorliegen ist dies
anzukündigen. Wer gegen dieses Gesetz verstößt kann mit einer Geldstrafe und einem
Entzug der Lizenz bestraft werden.
§3 Kollisions Lichter

Beim Fliegen sind dauerhaft die Kollisions Lichter anzuschalten. Wer gegen dieses
Gesetz verstößt kann mit einer Geldstrafe belangt werden.
§4 Flugschein

Zum Fliegen wird eine Fluglizenz benötigt. Wer diese nicht besitzt darf weder ein
Luftfahrzeug als Pilot noch als Co-Pilot bewegen, führen oder ausparken. Wer einer
Person das Fliegen erlaubt obwohl diese keine Lizenz besitzt macht sich der Besitzer
ebenfalls Strafbar. Er wird genauso belangt wie der Täter. Bestraft wird es mit
Geldstrafe, Flugverbot und beschlagnahmung des Fahrzeuges.
§5 Sperrzonen

Wer über eine Ausgewiesene Sperrzone fliegt macht sich strafbar. Wer nach
mehrmaligen Auffordern dieses nicht unterlässt kann mit Warnschüssen rechnen.
Sollte das Fahrzeug landen kann der Pilot und/oder der Besitzer mit einer Geldstrafe,
Entzug der Lizenz und Beschlagnahmung des Fahrzeuges bestraft werden.


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