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Published by , 2016-02-29 13:57:34

Führungshandbuch Januar 2016

Führungshandbuch Januar 2016

Führungshandbuch für den
Logopädischen Dienst Linthgebiet

Impressum Führungshandbuch Logopädischer Dienst Linthgebiet (LDL)

Das hier vorliegende Führungshandbuch wurde vom Zweckverband des LDL in
Zusammenarbeit mit der Schule Rapperswil-Jona, insbesondere der Schulverwaltung
erarbeitet.

Veränderungen werden laufend eingearbeitet und die aktuelle Version kann jeweils
auf dem internen Bereich (Extranet) der LDL-Homepage abgerufen werden.
http://www.logopaedie-linthgebiet.ch

Der besseren Lesbarkeit halber, wird im Führungshandbuch bei den Berufsgruppen in
der Regel nur eine Geschlechterbezeichnung verwendet. Diese gilt jedoch sinngemäss
sowohl für männliche als auch weibliche Personen.

Für den Inhalt verantwortlich: Für das Layout zuständig:

Nicole Casamassima Locker Annemarie Bühler
Leitung Logopädischer Dienst Schulverwaltung Rapperswil-Jona
St. Gallerstrasse 40 St. Gallerstrasse 40
8645 Jona 8645 Jona

Falls Sie Fragen zum Inhalt des Führungshandbuches haben, wenden Sie sich bitte an
die Logopädische Leitung unter [email protected].

Rapperswil-Jona, Januar 2016

Inhaltsverzeichnis

1. Grundlagen 5
1.1. Definition der Logopädie 5
1.2. Portfolio des Logopädischen Dienstes Linthgebiet 5
1.3. Leitideen 5

2. Aufstellung Zweckverband Linthgebiet 6
2.1. Zweckverband 6
2.2. Organe und Funktionendiagramm 6
2.3. Statuten 7
2.4. Geschäftsreglement für den Verwaltungsrat des Logopädischen Dienstes 7
2.5. Internes Kontrollsystem - IKS 7
2.6. Bestimmungen über die Finanzkompetenz und Budgetverantwortung 7

3. Aufgabenbeschrieb innerhalb des Logopädischen Dienstes Linthgebiet 8
3.1. Präsidium 8
3.2. Verwaltungsrat 8
3.3. Sekretariat und Aktuariat 9
3.4. Finanzverwaltung 9
3.5. Informatikdienst 10
3.6. Logopädische Leitung 10

4. Tätigkeitsbereiche der Logopädinnen und Logopäden 12

4.1. Leistungskatalog 12

4.2. Erfassung / Reihenerfassung 13

4.3. Logopädische Einzelabklärung, Förderdiagnostik, Therapieplanung und Beurteilung 13

4.4. Logopädische Beratung und Prävention 14

4.5. Logopädische Therapie 14

4.6. Interdisziplinäre Zusammenarbeit 15

5. Organisation der Therapie 16

5.1. Organisation der Logopädietherapie (aus BSGL-Pflichtenheft) 16

5.2. Phase 1: Erfassung 16

5.3. Phase 2: Antrag zur Abklärung 17

5.4. Phase 3: Therapieantrag, -verlängerung und -abschluss 17

5.5. Bewilligung logopädischer Massnahmen 17

5.6. Arbeitspensum in den einzelnen Schulgemeinden 17

5.7. Ablaufschema für logopädische Abklärungs- und Behandlungsmassnahmen im LDL 18

6. Administration und Rahmenbedingungen 19
6.1. Arbeitszeit und Präsenzzeit 19
6.2. Stundenplan 19
6.3. Budget / Kredite 19
6.4. Arbeitsräume 19
6.5. Formulare 19
6.6. Webapp 19
6.7. Datenschutz 20
6.8. Akten 20

7. Personalführung 21
7.1. Personalplanung und -rekrutierung 21
7.2. Personaleinführung 21
7.3. Mentorat in der Berufseinführung 21
7.4. Visitation und Mitarbeitendengespräch durch die Logopädische Leitung 21
7.5. Kontaktpflege VR-Mitglied mit den Logopädinnen 21
7.6. Standortbestimmung vor dem Hintergrund der Berufslaufbahn 22
7.7. Personalwertschätzung 22

8. Qualitätssicherung 23

8.1. Massnahmen zur Qualitätssicherung in der Logopädie mit Kindern und Jugendlichen 23

8.2. Weiterentwicklung des LDL 23

8.3. Weiterbildung 23

8.4. Arbeit als Praktikumsbetreuerin 24

8.5. Berufspolitische Aktivitäten 24

9. Kommunikation und Information 25
9.1. Informationsfluss und Koordination des LDL nach Innen 25
9.2. Informationsfluss des LDL in die Schulgemeinden 25
9.3. Öffentlichkeitsarbeit 25
9.4. Merkblätter und Informationsschreiben 25
26
10. Führungshandbuch Teil II 26
10.1.A - Z Informationsdokument 26
10.2.Interne Merkblätter
28
11. Anhang Anmeldung zur Abklärung 29
Anhang Nr. 1: Kostengutsprache Therapie . 30
Anhang Nr. 2: Merkblatt Therapie Vorschulkinder 31
Anhang Nr. 3: Warte- und Therapieliste 32
Anhang Nr. 4: Allgemeines Merkblatt 33
Anhang Nr. 5: Merkblatt zum Datenschutz 34
Anhang Nr. 6: Richtlinien Arbeitsräume 41
Anhang Nr. 7: Kontaktpflege VR und Logopädinnen . 43
Anhang Nr. 8: Geschäftsreglement 44
Anhang Nr. 9: IKS Grundlagenkonzept 46
Anhang Nr. 10: IKS Kontrollumfeld 48
Anhang Nr. 11: Statuten 50
Anhang Nr. 12:

1. Grundlagen

Das vorliegende Führungshandbuch wurde vom Zweckverband erarbeitet; als Vorlage diente
das Pflichtenheft des BSGL (Berufsverband St. Galler Logopädinnen und Logopäden). Nebst
dem Stellenbeschrieb ist für die Arbeit im Logopädischen Dienst Linthgebiet (LDL) auch der
Leistungskatalog der Logopädie relevant. Die Aufgaben in der Logopädie können sich im Laufe
der Zeit ändern. Daher ist dieses Konzept von Zeit zu Zeit zu überarbeiten und den neuen G e-
gebenheiten anzupassen.

1.1. Definition der Logopädie

Die Logopädie ist sowohl ein wissenschaftlicher Fachbereich als auch eine eigenständige Pro-
fession. Als interdisziplinäre wissenschaftliche Disziplin grenzt sie an Teilgebiete der Medizin,
der Linguistik, der Pädagogik sowie der Psychologie und beschäftigt sich dabei mit der Ätiol o-
gie, Diagnostik* und Intervention ** hinsichtlich sämtlicher Kommunikations- und Schluckstörun-
gen.

*) einschliesslich (in-)formeller Verfahren; Erkennung, Diagnose und Evaluation
**) einschliesslich Prävention, Förderung, Therapie, Beratung, Begleitung, Management sowie
Rehabilitation im Gesundheits- und (Aus-)Bildungsbereich (Deutsche Fassung der europaweit
einheitlichen Definition)

1.2. Portfolio des Logopädischen Dienstes Linthgebiet

Der Logopädische Dienst Linthgebiet (LDL) ist ein Zweckverband mit ambulant tätigen Logop ä-
dinnen. Im Zentrum der Dienstlogopädinnen stehen die Entwicklung und die Verbesserung der
Sprach- und Kommunikationsfähigkeit von sprachentwicklungsauffälligen Kindern. Das Ther a-
pieangebot gilt für Kinder im Vorschulbereich ab zwei Jahren bis zum Ende der Schulpflicht.
Damit werden die soziale und schulische Partizipation sowie eine fähigkeitsadäquate Ausbi l-
dung ermöglicht sowie Benachteiligungen und Sekundärfolgen verhindert oder vermindert.

Aufgrund der formulierten Zielvorgaben sind die Logopädinnen für folgende Bereiche zuständig:
Prävention, Erfassung, logopädische Einzel-Abklärung/Diagnostik und Behandlung von Sprach-
störungen (mündlich und schriftlich), Sprech-, Stimm- und Redeflussstörungen sowie für die
Beratung des sozialen Umfeldes der Betroffenen.

Des Weiteren begünstigt der LDL teaminternen Fachaustausch, fördert interdisziplinäre Zusam -
menarbeit und steht für Qualität und koordinierte Administration.

1.3. Leitideen

Der LDL hat in moderierten Workshops ein Leitbild erstellt, welches 2006 vom Verwaltu ngsrat
gutgeheissen wurde. Es existieren eine elektronische und eine manuelle Version. Die Logopä-
dinnen orientieren sich neben dem Leitbild an der internen A-Z Informationsbroschüre, welche
die organisatorischen Abläufe und die Administration im LDL erklärt.

Führungshandbuch für den Logopädischen Dienst Linthgebiet 5

2. Aufstellung Zweckverband Linthgebiet

Der Logopädische Dienst strebt ein partnerschaftliches Miteinander der einzelnen Schulbehö r-
den, der LDL-Verwaltung, der Logopädischen Leitung und der Logopädinnen an. Er respektiert
die für die optimale Erfüllung des Berufsauftrages notwendigen Freiräume seiner Partner. Die
sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite beruht auf
der Basis des Vertrauens, des fachlichen und persönlichen Engagements sowie der Offenheit
und Transparenz.

2.1. Zweckverband

Der Logopädische Dienst Linthgebiet ist ein Zweckverband der Gemeinden des St. Galler Linth-
gebietes. Er gewährleistet Sprachtherapie für Kinder im Alter von zwei Jahren bis zum Schu l-
austritt. Die Logopädinnen arbeiten in Ambulatorien, damit die Therapie in der Regel am Schul-
ort stattfinden kann. Dadurch wird die Nähe zum Kind, zu den Eltern und den Lehrpersonen
ermöglicht. Alle logopädischen Dienstleistungen sind für die Eltern kostenlos.

2.2. Organe und Funktionendiagramm

Der Zweckverband besteht aus verschiedenen Organen:
a) Delegiertenversammlung
b) Verwaltungsrat
c) Kontrollstelle

Die angestellten Logopädinnen bilden das Fachteam, das von einer logopädischen Leitung g e-
führt wird.

Zweckverband der Schulgemeinden

Delegiertenversammlung

Verwaltungsra t Ver-
waltung
Logopädische Leitung
Logopädinne n- Team

Führungshandbuch für den Logopädischen Dienst Linthgebiet 6

2.3. Statuten

Der Zweckverband orientiert sich an den mit den Schulgemeinden vereinbarten Bestimmungen.
Die Statuten können hier als PDF heruntergeladen werden: Statuten LDL (pdf, 350 KB) oder
sind im Anhang Nr. 12 vorzufinden.

2.4. Geschäftsreglement für den Verwaltungsrat des Logopädischen Dienstes

Das Geschäftsreglement für den Verwaltungsrat des Logopädischen Dienstes , das sich im An-
hang Nr. 9 befindet, regelt unter anderem Themen wie Organisation des Verwaltungsrates, de-
ren Sitzungen und die Beschlussfähigkeit. Es lehnt sich an den Art. 101 des Gemeindegeset-
zes.

2.5. Internes Kontrollsystem - IKS

Der LDL besitzt ein internes Kontrollsystem nach den Mindestvorschriften nach Art. 33 FHGV.
Das IKS dient insbesondere der zweckmässigen Verwendung der Mittel sowie der Verhinderung
von Fehlern und Unregelmässigkeiten bei der Haushaltsführung. Die IKS -Dokumentation ist im
IKS-Ordner im Schulsekretariat abgelegt. Die Unterlagen zum IKS befinden sich des Weiteren
im Anhang Nr. 10) und 11).

2.6. Bestimmungen über die Finanzkompetenz und Budgetverantwortung

In den Bestimmungen über die Finanzkompetenz und die Budgetverantwortung wird geregelt,
welche Aufgaben dem Verwaltungsrat, dem Kassier und der Logopädischen Leitung obliegen.

Führungshandbuch für den Logopädischen Dienst Linthgebiet 7

3. Aufgabenbeschrieb innerhalb des Logopädischen Dienstes Linthgebiet

3.1. Präsidium
3.2. Verwaltungsrat
3.3. Sekretariat und Aktuariat
3.4. Finanzverwaltung (FA)
3.5. Informatikdienst IT
3.6. Logopädische Leitung (LL)

In Kapitel 3 werden die Verantwortung des Präsidiums, des Verwaltungsrates, des Sekretariats
und Aktuariats, der Finanzabteilung, des IT-Dienstes und der logopädischen Leitung, ihre Auf-
gaben und Kompetenzen beschrieben.

Aufgaben des Sekretariats und Aktuariats, der Finanzverwaltung und des Informatikdienstes
werden innerhalb der Verwaltungsebene der Schulgemeinde Rapperswil-Jona mit entsprechen-
den Entgelten abgewickelt.

Der LDL orientiert sich an den kantonalen gesetzlichen Bestimmungen und an den zweckve r-
bandsinternen Reglementen.

Die hier aufgeführten Aufgaben sind nicht abschliessend zusammengefasst, sondern sollen zur
Orientierung dienen.

3.1. Präsidium

Aufgabe im administrativen Bereich
- VR-Sitzungen vorbereiten, leiten
- Präsidium-LL-Sitzungen
- Budget vorbereiten (zusammen mit Logopädischer Leitung)
- Jahresbericht verfassen
- Leitung Delegiertenversammlung (DV)
- Kontakt zum Bildungsdepartement (BLD)
- Kontakt zu den Vertragsgemeinden (zusammen mit Logopädischer Leitung)
- Visum, Zahlungsfreigaben von Belegen und Bankaufträgen

Aufgaben im personellen Bereich
- Personalplanung, Verteilung der Pensen (zusammen mit Logopädischer Leitung)
- Bewerbungsgespräche, Anstellungen (zusammen mit Logopädischer Leitung)
- Arbeitszeugnisse (zusammen mit Logopädischer Leitung)
- Kontakte zur Öffentlichkeit und zur Presse pflegen (zusammen mit Logopädischer Leitung)

3.2. Verwaltungsrat

Die übergeordneten Aufgaben des Verwaltungsrates ist in den Statuten in Artikel 9 abgebildet.
- Strategische Leitung gemäss Funktionendiagramm
- Beaufsichtigung Betrieb Logopädischer Dienst Linthgebiet
- Leitbild, Reglemente und weitere Rahmenbedingungen erlassen
- Auseinandersetzung mit den Bestimmungen, den Merkblättern und dem Führungshandbuch

Führungshandbuch für den Logopädischen Dienst Linthgebiet 8

- Budget, Rechnung verabschieden
- Teilnahme an Bewerbungsgesprächen (bei Bedarf)
- Kontakt zu den Vertragsgemeinden
- Kontakt zu den zuständigen Logopädinnen
- Jährlicher Therapiebesuch der zugeteilten Logopädin
- Teilnahme an Sitzungen, DV
- Zwischenrevision / unangemeldete Kassenkontrolle
- Stundenpläne genehmigen
- Überprüfung des internen Kontrollsystems (IKS) auf deren Angemessenheit und Einhaltung.

3.3. Sekretariat und Aktuariat

- Abrechnung der logopädischen Massnahmen aus dem Webapp generieren und dem Kanton
und den Gemeinden zukommen lassen

- Rechnungsstellung an das Bildungsdepartement für Vorschulkinder
- Vorbereitung und Versand der Unterlagen für die VR-Sitzungen
- DV: Organisation der Versammlung / Aufbereitung und Versand des Versammlungsheftes
- Administrativer Kontakt mit den Verbandsträgern (Lektionenbedarf / Erhebung der Schüler-

zahlen, etc.)
- Protokollführung an VR-Sitzungen und an der DV
- Korrespondenz, Briefversand (z.B. Log.In, Personalausweise, etc.)
- Administrative Arbeiten im Bewerbungsverfahren (Bestätigung Bewerbungseingang; Unter-

lagen für Bewerbungsgespräche bereitstellen; Personaldossier erstellen; Rücksendung der
Bewerbungen)
- Führen von verschiedenen Listen
- Information an die Verwaltungsräte über laufende Themen (in der Regel per Mail)
- Führung der Adressdatei des LDL
- Organisation der Schülerakten bei abgeschlossener Therapie

3.4. Finanzverwaltung

- Rechnungsführung (inkl. Budget, Finanzplan, Abschluss)
- Rechnungsstellung an die Vertragsgemeinden gemäss Kostenverteiler (Ako n-

to/Schlussrechnung)
- Teilnahme Budget- und Rechnungssitzung VR und an DV
- Materielle und Rechnerische Kontrolle von Belegen
- Erstellen von Zahlungsaufträgen
- Liquiditätsplanung
- Führen der Lohnbuchhaltung
- Kontrolle der Dienstalter, Altersentlastungen, Bildungsurlaube
- Erstellen der Arbeitsverträge (inkl. Einstufungen, Meldung an SGPK, etc.)
- Versicherungswesen
- Absprachen mit dem VR
- Erstellen von Excel Tabellen

Führungshandbuch für den Logopädischen Dienst Linthgebiet 9

3.5. Informatikdienst

- Informatikdienst RJ betreibt, installiert und unterstützt die gesamte ITC -Infrastruktur
- Support IT-Fragen, Probleme
- Beschaffung in Absprache mit LL von neuen Geräten
- Bewirtschaftung Webapp

3.6. Logopädische Leitung

- Direktes vorgesetztes Gremium ist das Verwaltungsratspräsidium
- administrative, organisatorische und fachliche Leitung

Vernetzung
- Vertretung als beratende Stimme innerhalb der VR-Sitzungen
- Vertretung des Dienstes gegenüber Schulträgern, Eltern, BLD und Zuweisungsinstanzen
- Vernetzung und Ansprechperson innerhalb disziplinären und interdisziplinären Fachstellen

(IgeLL, BSGL, SPD, Sonderschulen und weiteren Institutionen) sowie Anfragen von bei-
spielsweise Eltern
- Kontakte zur Öffentlichkeit und zur Presse pflegen (in Zusammenarbeit mit dem Präsidium)
- Öffentliche Veranstaltungen koordinieren (Vorbereitung zusammen mit dem Logopädinne n-
team)
- Kontakte mit anderen Logopäd. Diensten pflegen
- Eine optimale Zusammenarbeit mit allen am logopädischen Geschehen Beteiligten anstr e-
ben

Aufgaben im administrativen und organisatorischen Bereich
- Reglemente, Merkblätter und weitere betriebsrelevante Dokumente erarbeiten und umse t-

zen (in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat)
- Budget im Rahmen der verwaltungsrätlichen Vorgaben aufbereiten und überwachen
- Gesamtverantwortung für die Koordination der Therapien zwischen den Ambulatorien nach

festgelegten Kriterien
- Stundenpläne kontrollieren
- Terminplanung
- Verteilung der vorgegebenen Pensen planen
- Absenzen und unbezahlte Urlaube regeln (bis 3 Tage)
- Stellvertretungen organisieren
- Teilnahme von Logopädinnen an Anlässen koordinieren
- Präsenzpflicht organisieren und kontrollieren
- Material- und Spesenabrechnungen verwalten
- Überblick, Koordination und Aufgabenverteilung innerhalb Team
- Jahresbericht verfassen
- Arbeitszeugnisse erstellen
- Infobulletins BLD/SGV lesen und relevante Infos weitergeben

Führungshandbuch für den Logopädischen Dienst Linthgebiet 10

Aufgaben im personellen Bereich

- Personalförderung, -führung
- Rekrutierung Personal, Bewerbungsgespräche durchführen (zusammen mit Präsidium, VR)
- Visitationen durch- und Mitarbeiterinnengespräche führen, Protokolle verfassen
- Soziales Klima fördern
- Personalanlässe initiieren
- Teamsitzungen vorbereiten und leiten
- Teaminterne Fortbildungen, Intervisions-und Arbeitsgruppen, fachlicher Austausch, Konzep-

tentwicklung initiieren
- Jahresziele festlegen
- Einhaltung von Verwaltungsratsbeschlüssen und rechtlichen Vorschriften überprüfen
- Informationsfluss und Transparenz der Informationen gewährleisten
- Vernehmlassungen organisieren und durchführen
- Meinungs-und Entscheidungsprozesse einleiten und begleiten
- Begleitung, Förderung und Beratung der Logopädin durch ihren Schaffensweg (von der Ei n-

stellung bis zu ihrer Kündigung)
- Zur Lösung von Konflikten beitragen
- Bei der Einstellung neuer Logopädinnen und Stellvertretungen die Einführung koordinieren,

Mentorat/Patensystem initiieren
- Externe Beratung initiieren
- Weiterbildung der Lehrpersonen fördern und koordinieren
- Leistungsprämien anregen
- Zusammenarbeit mit Fachstellen (SPD, TherapiesteIlen u.a.) sicherstellen

Qualitätsentwicklung und -sicherung

- Mitverantwortung für die Qualitäts-Entwicklung und -Sicherung innerhalb des Logopädi-
schen Dienstes

- Zur Sicherung der Therapie-und Beratungsqualität beitragen
- Zielschwerpunkte festlegen, umsetzen und evaluieren
- Entwicklungen im Logopädiebereich mitverfolgen
- Zusammenarbeit im Logopädieteam fördern und gestalten
- Teaminterne Weiterbildung etc. organisieren
- Externe Fachpersonen beiziehen
- Arbeitsgruppen und Konzepterarbeitung organisieren

Führungshandbuch für den Logopädischen Dienst Linthgebiet 11

4. Tätigkeitsbereiche der Logopädinnen und Logopäden

Die Tätigkeit der Logopädinnen im LDL orientiert sich am kantonalen Berufsauftrag, der ab dem
1. August 2015 angewendet wird.

Ziel der logopädischen Arbeit mit betroffenen Kindern und Jugendlichen ist die Verbesserung
der Sprach- und Kommunikationsfähigkeit, der Stimme und der Schluckfähigkeit. Damit werden
die soziale und schulische Partizipation sowie eine fähigkeitsadäquate Ausbildung ermöglicht
sowie Benachteiligungen und Sekundärfolgen verhindert oder vermindert.

4.1. Leistungskatalog

Leistungsgruppe Leistung Leitziel

Erfassung, Ersterfassung/Reihenerfassungen Abklären im Sinne der Förderdiag-
Logopädische im Kindergarten nostik, ob und welche Massnahme
Einzelabklärung/ (vgl. 3.2) im Moment notwendig und sinnvoll
Förderdiagnostik ist.

Logopädische Einzelabklärung/ Beurteilung des Kommunikations-
Förderdiagnostik (vgl. 3.3) und Sozialverhaltens

Beratung - Fallbezogene Beratung für Kinder Entwicklungsumfeld des Kindes
in Therapie (vgl. 3.4) unter dem Aspekt von Lern-, Leis-
tungs- und psychosozialer Förde-
- Beratung bei leichten Artikulati- rung in den Prozess einbeziehen.
onsstörungen

Logopädische Therapie Logopädische Therapie Kommunikationstherapie: Führung/
(vgl. 3.5) Begleitung zu einer optimalen Ver-
wirklichung der sprachlichen/schrift-
sprachlichen Möglichkeiten und
Bewältigung von kommunikativen
Lebensanforderungen.

Interdisziplinäre Interdisziplinäre, fallbezogene Gemeinsame Absprache mit Lehr-
Zusammenarbeit Zusammenarbeit im Schulquartier personen, Förderlehrpersonen und
sowie mit andern Fachdiensten andern Fachpersonen über die Ko-
(vgl. 3.6) ordination und Zielsetzung der ein-
zelnen Fördermassnahmen und
Therapien.

Teamarbeit Teamarbeit im Logopädischen Sicherstellung der Organisation und
Dienst: Teamsitzungen mit Logopä- des fachlichen Austausches, Quali-
dinnen, Fachaustausch, Konzepter- tätssicherung
stellungen in AG, etc.

Öffentlichkeitsarbeit Aufklärung der Öffentlichkeit im Sensibilisierung der öffentlichen
Sinne von Information Relevanz der Sprache, Sprachent-
wicklung und -störung
Bedeutung einer Organisation ken-

nen

Führungshandbuch für den Logopädischen Dienst Linthgebiet 12

4.2. Erfassung / Reihenerfassung

Kinder im Vorschulalter werden in der Regel vom Kinderarzt erfasst und im Bedarfsfall der L o-
gopädin zu einer logopädischen Einzelabklärung überwiesen.

Im ersten Kindergarten werden Reihenerfassungen über die sprachlichen Fertigkeiten durchge-
führt. Ziel der Erfassung ist die Beantwortung der Frage, ob und falls, welche fördernden/thera-
peutischen Massnahmen im Moment notwendig und sinnvoll sind. Im Weiteren soll der kurzfris-
tige logopädische Einzelabklärungsbedarf prognostiziert werden.

Die dazu notwendige Zusammenarbeit der Logopädinnen mit den Lehrpersonen dient nebst der
Abklärung der Situation auch der gegenseitigen Kompetenzerweiterung. Insbesonder e sind die
Logopädinnen auf den Kontakt mit den Kindergärtnerinnen und Lehrpersonen angewiesen, da-
mit sie den Bezug zur Kindergarten- und Schulrealität aufrecht erhalten, die darin stattfindenden
Prozesse und Massstäbe wahrnehmen und ihre diagnostisch-therapeutische Arbeit anpassen
können.

Im Bedarfsfall erfolgt nach der Reihenerfassung eine Anmeldung zur logopädischen Einzelab-
klärung bei der Logopädin vor Ort durch die Kindergärtnerin und/oder die Eltern. Bei Kindern mit
einer Artikulationsstörung kann nach Absprache mit den Eltern direkt eine Empfehlung auf Bera-
tung gestellt werden.

4.3. Logopädische Einzelabklärung, Förderdiagnostik, Therapieplanung und
Beurteilung

Kindergärtnerinnen, Lehrpersonen, Eltern oder weitere Fachleute können sprachauffällige Ki n-
der über den Ortsschulrat zu einer logopädischen Einzelabklärung anmelden, welcher der z u-
ständigen Logopädin den Auftrag dazu erteilt.

Die logopädische Einzelabklärung im Sinne der förderdiagnostischen Standortbestimmung u m-
fasst folgende Bereiche:

- Erhebung der Anamnese und Erkennen von möglichen verursachenden oder aufrechterha l-
tenden Bedingungen der sprachlichen und schriftsprachlichen Auffälligkeiten oder Störun-
gen. Dazu gehören der Einbezug des familiären und schulischen Umfeldes und der sozi o-
kulturellen Bedingungen.

- Beurteilung des Kommunikations- und Sozialverhaltens sowie die Einschätzung der Auswir-
kungen der sprachlich-kommunikativen Kompetenz auf die Schul- und Lebenssituation so-
wie auf die Gesamtentwicklung des Kindes oder des Jugendlichen.

- Überprüfung der sprachlichen Leistungen (Aufnahme und Produktion sowohl im mündlichen
als auch im schriftlichen Bereich), der Stimme, des Schluckens und der zugrunde liegenden
Wahrnehmungs- und Bewegungsfunktionen.

- Einschätzung der Entwicklungs- und Verlaufsmöglichkeiten sowie Aufzeigen von Förder-,
resp. Therapiemöglichkeiten. Das Zusammenfügen aller Abklärungsergebnisse ergibt ein
differenziertes Gesamtbild und ist Voraussetzung für eine optimale Lösungsfindung, die im
Gespräch zwischen Logopädin, Erziehungsberechtigten sowie gegebenenfalls mit Lehrper-
sonen gesucht wird.

Die Grundlagen des Diagnoseverfahrens sind innerhalb des LDL koordiniert.

Führungshandbuch für den Logopädischen Dienst Linthgebiet 13

Falls als weiterführende Massnahme eine Sprachtherapie angezeigt ist, sind die Abklärungse r-
gebnisse Voraussetzung für eine zielgerichtete Förder- bzw. Therapieplanung. Die Logopädin
erstellt nach der logopädischen Einzelabklärung einen Bericht mit Kostenantrag für die thera-
peutische Massnahme an die Schulbehörde.

Bei Empfehlungen für den Sprachheilkindergarten oder die Sprachheilschule wird ein entspre-
chender Bericht mit Antrag für eine längerfristige Massnahme erstellt. Eine Anmeldung bei der
kantonalen Abklärungsstelle ist damit in diesem Fall zwingend.

4.4. Logopädische Beratung und Prävention

Die Beratung der Eltern, Lehrpersonen sowie anderer Fachleute gehört als integrierter Bestan d-
teil zu jeder Intervention im diagnostisch-therapeutischen Prozess. Dabei erfüllt die Beratung
unterschiedliche Funktionen:

- Präventiv: Durch frühzeitige Hinweise auf sprachunterstützende Verhaltensweisen können
Kommunikationsstörungen und ihre möglichen Folgeerscheinungen teilweise oder vollstän-
dig verhindert werden.

- Therapievorbereitend: Wenn eine Therapie noch nicht möglich ist, kann die Beratung der
Bezugspersonen eine positive Grundlage für eine spätere therapeutische Intervention schaf-
fen.

- Therapieersetzend: Manchmal ist es sinnvoller, kontinuierliche Beratungsgespräche mit den
Bezugspersonen zu führen, anstelle einer direkten Arbeit mit dem sprachauffälligen Kind.
Bei leichten Artikulationsschwierigkeiten kann eine intervallmässige Beratung des Kindes in
Begleitung eines Elternteils dazu beitragen, die Warteliste so klein wie möglich zu halten.
Eine therapieersetzende Beratung ist für maximal zehn Einheiten möglich.

- Therapiebegleitend: Der regelmässige Erfahrungsaustausch mit den Bezugspersonen ist
Voraussetzung für die Unterstützung des Therapieprozesses und sichert die Umsetzung der
erworbenen Sprachkompetenzen in der Alltags- und Schulsituation.

- Therapienachbereitend: Im Sinne der Erfolgserhaltung mittels Nachkontrollen nach der The-
rapie.

4.5. Logopädische Therapie

Die logopädische Therapie unterstützt Kinder im Vorschul- und Schulalter mit Kommunikations-,
Spracherwerbs-, Stimm- und/oder Redeflussstörungen. Schwierigkeiten in der Wahrnehmungs-
verarbeitung, in den Bewegungsfunktionen oder im psychischen Bereich können diesen Störu n-
gen zu Grunde liegen. Eine Spracherwerbsstörung hat Auswirkungen auf das Sprachverstän d-
nis, den sprachlichen Ausdruck, den Erwerb des Lesens und Schreibens so wie auf das Lern-,
Leistungs- und Sozialverhalten der betroffenen Kinder und Jugendlichen.

Die therapeutische Arbeit richtet sich bezüglich ihres Inhalts, ihrer Form, ihrer Intensität und
ihrer Dauer nach der Diagnose und den Möglichkeiten des Kindes.

Führungshandbuch für den Logopädischen Dienst Linthgebiet 14

Die logopädische Therapie wird während oder ausserhalb der Unterrichtszeit in der Regel in
Einzelbehandlungen durchgeführt. Behandlungsschritte sowie verlaufsdiagnostische Beobac h-
tungen werden schriftlich festgehalten.

Die Therapie soll zu einer Optimierung der sprachlichen Möglichkeiten und zur adäquaten Be-
wältigung kommunikativer Lebensanforderungen führen. Je nach Störungsbild können unte r-
schiedliche Teilziele relevant sein:

- Aufarbeiten von Sprach-, Stimm- und Schluckdefiziten und den zugrundeliegenden Basis-
funktionen.

- Rehabilitation von Beeinträchtigungen.

- Vermeiden von negativen Auswirkungen der Sprachstörung auf die Persönlichkeitsentwic k-
lung und das schulische Lernen.

- Erarbeiten von Bewältigungs- und Kompensationsstrategien.

- Erweiterung des kommunikativen Ausdrucks.

Die Therapieziele werden gemeinsam mit dem betroffenen Kind und/oder seinen Bezugspers o-
nen festgelegt. Im Sinne eines prozessorientierten Vorgehens werden die Ziele periodisch
überprüft und modifiziert. Je nach Indikation muss nebst der eigentlichen Arbeit an der Sprache
auch in anderen Bereichen gearbeitet werden: Aufbau des Vertrauens und Selbstvertrauen s,
Förderung der Wahrnehmungsfähigkeit und der motorischen Fähigkeiten, Erlernen von En t-
spannungstechniken u. a.

4.6. Interdisziplinäre Zusammenarbeit

Die Förderdiagnostik und Therapieplanung bedingen eine enge interdisziplinäre Zusammenar-
beit und Kooperation. Es braucht Zeitgefässe für gemeinsame Besprechungen und den Inform a-
tionsaustausch. Die unterschiedlichen Sichtweisen der verschiedenen Personen können ein
umfassendes Bild über das Kind ergeben und bilden so die Grundlage einer ganzheitlichen Fö r-
derung und Therapie.

Die sprachliche Kommunikation ist eine Kompetenz, die multidimensional und komplex ist. In
indizierten Situationen ist deshalb eine interdisziplinäre Zusammenarbeit erforderlich. Je nach
Art und Schweregrad der erfassten Störung ist die Zusammenarbeit mit Fachleuten verschied e-
ner Spezialgebiete (z. B. Lehrpersonen, Ärzten, Zahnärzten, Psychologen, Heilpädagoginnen,
Sozialarbeiterinnen, Psychomotorik-, Ergotherapeuten und anderen) erforderlich. Bei Bedarf
beinhaltet die interdisziplinäre Zusammenarbeit auch die Teilnahme am förderdiagnostischen
„runden Tisch“.

Die interdisziplinäre Zusammenarbeit erstreckt sich grundsätzlic h auf alle Tätigkeitsbereiche der
Logopädinnen. Sie beinhaltet Austausch und Diskussion von wichtigen Informationen, die zur
Diagnose und zur Festlegung der Therapieziele dienen. Durch die periodische Überprüfung und
Anpassung der Therapieziele kann die Qualität der Massnahme sichergestellt werden.

Führungshandbuch für den Logopädischen Dienst Linthgebiet 15

5. Organisation der Therapie

5.1. Organisation der Logopädietherapie (aus BSGL1-Pflichtenheft)

Vorschulkinder Schulkinder Kindergartenkinder

Anmeldung für log. Anmeldung für log. Ersterfassung durch Logpädin in Phase 1
Einzelabklärung: Einzelabklärung: Absprache mit Kindergärtnerin
Vorschulbereich Schulbereich - Prävention
(Kinder-)Ärzte Ärzte sprachauffällige Kinder - Ersterfassung
Beratung der Kindergärtnerin - Beratung
SPD Lehrpersonen (LP)
Information an Eltern
SPD

Eltern

mittlere und schwere leichte
Sprachstörungen Sprachstörungen

Eventuell Abklärung Kontrolle Phase 2
Untersuch durch Einzelabklärung des Kindes mit
Beratung der Eltern/Lehrpersonen - Abklärung
Neurologe Interdisziplinäre Zusammenarbeit Beratung - Beratung
ORL/Phoniater Diagnose/Bericht erstellen - Interdisziplinäre
Kieferorthopäde
Massnahmen empfehlen Zusammenarbeit
Kinderarzt
SPD

Sprachheilschule Ambulante Andere Keine Therapie Phase 3
Logopädie Abklärung
Sprachheil- Sporadische Be- - Therapie
kindergarten Beratung des oder ratung/Therapie - Beratung
Umfeldes Förderung - Interdisziplinäre
empfehlen Nachkontrollen
Interdisziplinäre Zusammenarbeit
Zusammenarbeit

Schulbesuch/
Beratung der
Lehrpersonen

5.2. Phase 1: Erfassung

Die Logopädin hat den Auftrag zur Erfassung der sprachauffälligen Kinder . Diese kann durch
geeignete Abklärungsverfahren geschehen.

1 BSGL = Berufsverband der St. Galler Logopädinnen und Logopäden

Führungshandbuch für den Logopädischen Dienst Linthgebiet 16

5.3. Phase 2: Antrag zur Abklärung

Kindergärtnerinnen, Lehrpersonen, Schulpsychologen und (Schul-)Ärzte sind gemäss VSG Art.
34 antragsberechtigt. Vorschulkinder mit sprachlichen Auffälligkeiten können durch den Schul-
psychologischen Dienst (SPD) oder (Kinder-)Ärzte beim LDL angemeldet werden.

5.4. Phase 3: Therapieantrag, -verlängerung und -abschluss

Falls notwendig, empfiehlt die Logopädin nach der logopädischen Einzelabklärung in Absprache
mit den Eltern und Lehrpersonen eine Therapie. Der Therapieantrag enthält Angaben zur B e-
gründung und zur vorläufigen Dauer der Therapie. Die Dauer einer kurzfristigen Logopädieth e-
rapie beträgt in der Regel maximal 60 Lektionen à 50 Minuten. Eine Verlängerung bis zu 80
Lektionen kann die Logopädin bei der örtlichen Schulbehörde beantragen. Ist die kurzzeitige
Massnahme nicht ausreichend, wird die kantonale Abklärungsstelle für eine Zweitabklärung
beigezogen. Für die Kosten dieser SPD-Logopädiezweitabklärung kommt der Kanton auf.

Die Bewilligung der Therapieanträge und Therapieverlängerungen erfolgt über die zuständige
Schulbehörde.

Die Logopädin kann nach Abschluss der Behandlung angezeigte Kontrollen durchführen.

5.5. Bewilligung logopädischer Massnahmen

Anmeldungen für logopädische Abklärungen, Beratungen und Therapien werden durch die
Schulbehörde bewilligt. Die Schulbehörde kann diese Aufgabe der örtlichen Schulleitung übe r-
tragen und mit der Logopädin absprechen. Das LDL-Anmeldeformular zur Abklärung und die
Kostengutsprache zur Therapie befinden sich im Anhang Nr. 1 und 2.

5.6. Arbeitspensum in den einzelnen Schulgemeinden

Die Schulgemeinde kündet jährlich die Anzahl Lektionen Logopädie als Bedarf an. Dabei richtet
sich die Grundversorgung nach dem kantonalen Durchschnitt und den logopädischen Empfe h-
lungen. Es können nach Bedarf auch mehr Lektionen bezogen werden. Logopädie vor Ort findet
ab mindestens einem Halbtageseinsatz statt.

Die Therapie- und Wartelisten der Kinder je Gemeinde werden von den zuständigen Logopädin-
nen geführt und von der logopädischen Leitung gesichtet.

Innerhalb des zur Verfügung stehenden Pensums entscheidet die Logopädin anhand des Mer k-
blattes „Wartelisten und Therapie“ über den Zeitpunkt der Aufnahme, Massnahmendauer und
Abschluss der Massnahme (siehe Anhang Nr. 4).

Die Logopädin orientiert nach Bedarf die Schulbehörden und die wartenden Eltern über die Wa r-
tedauer und sucht nach Lösungsmöglichkeiten, um die W artelisten möglichst klein zu halten.

Führungshandbuch für den Logopädischen Dienst Linthgebiet 17

5.7. Ablaufschema für logopädische Abklärungs- und Behandlungsmassnahmen
im LDL

Antrag
- Lehrpersonen (LP) in Zusammenarbeit mit Fachpersonen
- (Kinder-)Ärzte
- Schulpsychologischer Dienst (SPD)
- Eltern

Logopädische Triage
Zuständig: Logopädin

Beratung (<10) Logop. Einzelabklärung Kant. Logopädische
Kurztherapie mit Durch die Logopädin vor Abklärung durch SPD
Einbezug der Eltern. Ort. Abklärungsstelle gemäss
Information zuhanden Vorgabe BLD.
der Schulbehörde mit
Kurzbericht. Therapiebewilligung (bis gesamt <80) Therapiebewilligung
Durch Schulbehörde. Durch Schulbehörde.
Antrag Verlängerung Grundlage: Bericht und
Beratung Antrag der Logopädin. Therapieplanung und
Durch Schulbehörde. Logopädie-Therapie
Grundlage: Bericht Therapieplanung und (60<)
und Antrag der Logopädie-Therapie Evtl. zuerst Warteliste.
Logopädin. (<60) Therapie in Absprache
Evtl. zuerst Warteliste. mit LP, Eltern,
Therapie in Absprache mit Logopädin.
LP, Eltern, Logopädin.
Antrag Verlängerung
Antrag Verlängerung der langfristigen
in Absprache mit LP, Therapiemassnahme
Eltern und In der Regel durch
Schulbehörde. Schulbehörde.
Grundlage: Bericht und
Antrag der Logopädin.
Logopädin oder Schulbe-
hörde kann erneute
Standortbestimmung
beim SPD auslösen.

Therapieplanung und
Logopädie-Therapie
(80<)
Therapie in Absprache
mit LP, Eltern, Logopädin.

Therapieabschluss
Schlussbericht.

Führungshandbuch für den Logopädischen Dienst Linthgebiet 18

6. Administration und Rahmenbedingungen

Logopädinnen sind verpflichtet, administrative Aufgaben gemäss den Qualitätsmassnahmen zu
erfüllen.

6.1. Arbeitszeit und Präsenzzeit

Die Arbeitszeit richtet sich nach den kantonalen Vorgaben und denjenigen des Verwaltungsr a-
tes. Die Jahresarbeitszeit beträgt bei einem 100 % Arbeitspensum 1906 Stunden.

Die Arbeitszeit ist eingeteilt in vier Arbeitsfelder: Direkte logopädische Tätigkeit, indirekte log o-
pädische Tätigkeit, Logopädischer Dienst und Logopädin. Die einzelnen Aufgaben dieser Ar-
beitsfelder sind dem Reglement über den Berufsauftrag der Volksschul-Lehrpersonen vom
12.11.2014 zu entnehmen.

6.2. Stundenplan

Zu Beginn des Schuljahres erstellt die Logopädin den Stundenplan und unterbreitet ihn dem
Verwaltungsrat und der logopädischen Leitung. Der genehmigte Stundenplan geht an den jewei-
ligen Ortsschulrat und den zuständigen Verwaltungsrat.

6.3. Budget / Kredite

Zur Beschaffung von Therapiematerial, für Weiterbildung sowie für (Einzel-)Supervisionen ste-
hen jeder Logopädin angemessene jährliche Beträge zur Verfügung. Für Teamsupervisionen
wird dem Logopädinnenteam nach Bedarf ein Kredit zur Verfügung gestellt.

6.4. Arbeitsräume

Der Arbeitgeber (Zweckverband) ist besorgt, dass der Logopädin von der entsprechenden
Schulgemeinde ein für die Therapie geeigneter Arbeitsraum und therapiegerechtes Mobiliar zur
Verfügung gestellt wird. Die Richtlinien – siehe Anhang Nr. 7 – orientieren sich an den Empfeh-
lungen des DLV und BSGL.

Logopädinnen: Für die Zusammenarbeit im Logopädinnenteam steht ein geräumiges Sitzungs-
zimmer mit Fachbibliothek, EDV- und Fernsehanlage zur Verfügung.

6.5. Formulare

Im LDL werden einheitliche Formulare für die Bereiche Administration, Berichterstattung, Fach-
austausch und Elterngespräche verwendet.

6.6. Webapp

Der LDL verfügt über eine eigene Software namens Webapp, über welche die gesamte Kin -
dererfassung, -dokumentation und gesamte Abrechnung erfolgt. Die Software wird durch den
IT-Dienst der Stadt Rapperswil-Jona verwaltet. Sie kann ausschliesslich über das Internet ge-
nutzt werden.

Führungshandbuch für den Logopädischen Dienst Linthgebiet 19

6.7. Datenschutz

Die gesammelten Daten der Therapieklientel werden geschützt. Der LDL orientiert sich am D a-
tenschutzmerkblatt des DLV (siehe Anhang Nr. 6).

6.8. Akten

Nach Abschluss der Therapien werden die Akten zehn Jahre im Archiv des LDL aufbewahrt.
Danach sind sie zu vernichten.

Führungshandbuch für den Logopädischen Dienst Linthgebiet 20

7. Personalführung

Die logopädische Leitung verfolgt unter anderem die Ziele der Personalentwicklung. Dabei we r-
den die Anliegen und Ziele aller LDL-Mitwirkenden berücksichtigt und verfolgt.

Eine optimale Personaleinführung dient einerseits der Qualitätsentwicklung des Dienstes, ande-
rerseits der Motivation und Zufriedenheit der Therapeutinnen. Verschiedene Massnahmen und
Anlässe während eines Schuljahres dienen dazu, Entwicklungsprozesse der einzelnen Logopä-
din, des Teams und des Dienstes positiv zu unterstützen.

7.1. Personalplanung und -rekrutierung

Die Personalplanung erfolgt regulär einmal jährlich auf die beantragten Therapielektionen der
einzelnen Schulgemeinden. Zusammen mit der Logopädischen Leitung führt der VR eine sorg-
fältige Personalrekrutierung durch. Dabei finden unter anderem die beruflichen und persönli-
chen Qualifikationen, die Teamzugehörigkeit und die Pensengrösse Beachtung. Zudem wird
eine mehrjährige Mitarbeit der Arbeitnehmenden angestrebt.

Bei unbefristeten Anstellungen ist die aktive Partizipation der Teamanlässe unabhängig von
einem Mindestpensum erwünscht. Für die Präsenz vor Ort und die notwendige Vernetzungstä-
tigkeit befürwortet der LDL ein Mindestpensum von 40 %.

7.2. Personaleinführung

Für die Einführung von neuem Personal steht ein verbindliches Konzept zur Verfügung, das
diesbezüglich verschiedene Instrumente beschreibt (z. B. zeitlicher Ablauf, Patensystem, Kick-
Off, A - Z Informationsheft).

7.3. Mentorat in der Berufseinführung

Berufseinsteigende Logopäden/-innen werden in ihrem ersten Arbeitsjahr nach der Ausbildung in den
Beruf „Logopädie“ im Logopädischen Dienst Linthgebiet eingeführt und durch eine Mentorin begleitet. Bei
einer voll- oder hauptzeitlichen Tätigkeit im LDL wird im ersten halben Jahr des Berufseinstieges das
Arbeitsfeld „Direkte logopädische Tätigkeit“ um 3, 143 Prozent zugunsten des Arbeitsfeldes „Logopädie/-
in“ entlastet.

7.4. Visitation und Mitarbeitendengespräch durch die Logopädische Leitung

Die logopädische Leitung führt jährlich eine Visitation von zwei Lektionen mit anschliessendem
Gespräch durch. Ebenso findet mindestens ein Mitarbeitendengespräch statt. Beides wird pro-
tokolliert und im Personaldossier hinterlegt.

7.5. Kontaktpflege VR-Mitglied mit den Logopädinnen

Jedes VR-Mitglied hat zu den ihm zugeteilten Logopädinnen einen intensiveren Kontakt und
steht als Ansprechpartner bei Fragen und Anliegen zur Seite. Jährlich werden die Logopädinnen
bei ihrer Arbeit besucht. Im Anschluss daran findet ein Gespräch statt.

Die detaillierten Leitlinien zur Kontaktpflege befinden sich im Anhang Nr. 8.

Führungshandbuch für den Logopädischen Dienst Linthgebiet 21

7.6. Standortbestimmung vor dem Hintergrund der Berufslaufbahn

Die Qualifikation wird künftig mit eigenen Unterlagen im Rahmen der jährlichen Mitarbeiterge-
spräche durch die Schulleitungen erfolgen.

7.7. Personalwertschätzung

7.7.1. Leistungsprämien
Am Ende des Schuljahres werden für ausserordentliche Einsätze Leistungsprämien au s-
gesprochen.

7.7.2. Treueprämien
Nach 10, respektive 20 Dienstjahren erhält die Logopädin eine Treueprämie monetär oder
in Ferientagen zugesprochen.

7.7.3. Intensivweiterbildung
Analog der kantonalen Vorgaben kann die Logopädin nach 15 Jahren schulischer Tätig-
keit im Kanton und davon mind. 5 Jahren im LDL Bildungsurlaub beziehen.

7.7.4. Jahresschlussessen
Das Schuljahr beendet das Logopädinnenteam zusammen mit den Verwaltungsratsmit-
gliedern, der logopädischen Leitung und dem Personal des administrativen Ressorts mit
einem Jahresabschlussessen.

Führungshandbuch für den Logopädischen Dienst Linthgebiet 22

8. Qualitätssicherung

Der Logopädische Dienst Linthgebiet orientiert sich an den Qualitätsrichtlinien des Berufsve r-
bandes DLV (Deutschweizer Logopädinnen- und Logopädenverband), die 2013 überarbeitet
worden sind. Sie orientieren sich grundsätzlich am Recht auf Bildung aller Kinder und Jugendli-
chen unabhängig von ihrer körperlichen, die Sinne betreffenden, geistigen, emotionalen und
sozialen Entwicklung. Des Weiteren werden die Vorgaben des kantonalen Erziehungsdepart e-
ments verfolgt.

8.1. Massnahmen zur Qualitätssicherung in der Logopädie mit Kindern und
Jugendlichen

Die Logopädinnen sind durch ihr berufliches Selbstverständnis verpflichtet, kontinuier lich Mass-
nahmen zur Sicherung und Verbesserung der Qualität ihrer Arbeit zu ergreifen.

8.2. Weiterentwicklung des LDL

Das Umfeld, in welchem die Logopädinnen tätig sind, ändert sich stetig. Damit die Logopädie in
diesem sich wandelnden Umfeld ihre Aufgaben optimal wahrnehmen kann, ist es notwendig,
dass sich auch der LDL an diese Veränderungen anpasst. Solche Ver änderungen sollen durch
die Mitarbeiterinnen mitgetragen und mitgestaltet werden, was die Bereitschaft der Therape u-
tinnen zum Mitdenken und Mitwirken bei solchen Prozessen voraussetzt.

8.3. Weiterbildung

Die ständige Erweiterung der Forschung insbesondere auf allen Gebieten der Sprach- und
Neurowissenschaften, die Entwicklung neuer Diagnoseverfahren, Behandlungskonzepte und
-methoden sowie die Ausdehnung des logopädischen Aufgabenbereiches in Richtung frühe
Kindheit erfordern die permanente Weiterbildung aller Logopädinnen. Dabei gelten die Bestim-
mungen in Art. 27 bis 35 der Verordnung über das Dienstverhältnis der Volksschullehrkräfte.

Im Logopädischen Dienst werden folgende Weiterbildungsmöglichkeiten verfolgt:

- Regelmässige Verarbeitung der Fachliteratur
- Teilnahme an Tagungen, Kursen, Seminaren
- Jährliche teaminterne Weiterbildungstage
- CAS Kurse und Masterstudiengänge
- Teilnahme in Inter-/Supervisionsgruppen
- Erfahrungsaustausch im Team
- Regelmässige Besprechungen im interdisziplinären Austausch

Die Weiterbildung soll nach Möglichkeit in der unterrichtsfreien Zeit erfolgen. Für Weiterbildung
muss ein Gesuch bei der Logopädischen Leitung des LDL (= Bewilligungsinstanz) eingereicht
werden. Findet die Weiterbildung während der Therapiezeit statt, werden das zuständige Schul-
sekretariat respektive die Schulgemeinde informiert. Die Information der Kinder, Eltern und
Lehrpersonen erfolgt durch die Logopädin.

Führungshandbuch für den Logopädischen Dienst Linthgebiet 23

8.4. Arbeit als Praktikumsbetreuerin

Die Logopädinnen sind massgeblich an der Ausbildung von Logopädiestudenten und
-studentinnen beteiligt, indem sie die Betreuung von Praktikantinnen übernehmen.

8.5. Berufspolitische Aktivitäten

Die Logopädinnen des LDL sind im Berufsverband der St. Galler Logopädinnen (BSGL) organi-
siert und damit auch Mitglied des Deutschweizer Logopädinnen- und Logopädenverbandes
(DLV). Der BSGL richtet sich nach den Grundsätzen des DLV, ist Ansprech- und Verhandlungs-
partner in Bezug auf Anstellungs- und Tarifverträge mit den zuständigen kantonalen oder kom-
munalen Institutionen (Erziehungs-/Bildungsdepartement, Gesundheitsdepartement, Kranken-
kassen).

Die aktive Mitwirkung im Berufsverband oder einer angegliederten Kommission wird begrüsst.

Führungshandbuch für den Logopädischen Dienst Linthgebiet 24

9. Kommunikation und Information

9.1. Informationsfluss und Koordination des LDL nach Innen

Zusammen mit einer Delegierten aus dem Team besucht die Logopädische Leitung Verwal-
tungsratssitzungen, womit der Informationsfluss nach oben und unten gewährleistet ist. Die
Logopädische Leitung steht in stetigem Austausch mit dem Verwaltungspräsidium.

Innerhalb von Informationstraktanden an den Teamsitzungen und durch regelmässig verschick-
te Infoblätter fliessen Informationen.

9.2. Informationsfluss des LDL in die Schulgemeinden

Sowohl das Verwaltungsratspräsidium als auch die Logopädische Leitung verfassen einen Jah-
resbericht, der wichtige Themen des vergangenen Jahres umschreibt.

Die Delegiertenversammlung gewährleistet auf formellem Weg den Informationsfluss.

Die Schulgemeinden verfügen über das Führungshandbuch, in dem wichtige Merkblätter zu den
Arbeitsprozessen der Logopädinnen (siehe Anhänge Nr. 3, 4 und 5) enthalten sind.

Durch die LDL-Zeitschrift „Log.In“ werden die Schulgemeinden auf Fachthemen aufmerksam
gemacht und in gemeindeinternen Anlässen für die Logopädie sensibilisiert.

9.3. Öffentlichkeitsarbeit

Ziel der Öffentlichkeitsarbeit ist neben der Prävention die Sensibilisierung der Öffentlichkeit in
Bezug auf Sprachstörungen und deren Auswirkungen. Im Rahmen des Berufsauftrages sind
sprachrelevante Anlässe lokal und regional zu besuchen, mitzugestalten oder zu initiieren.

9.4. Merkblätter und Informationsschreiben

Im Anhang befinden sich folgende Papiere:

1. Anmeldung zur Abklärung (Kapitel 5.5.)
2. Anmeldung zur Therapie (Kapitel 5.5.)
3. Merkblatt: Therapie von Vorschulkindern (Kapitel 9.2.)
4. Merkblatt Warteliste und Therapieaufnahme (Kapitel 5.6. und Kapitel 9.2.)
5. Allgemeines Merkblatt für die Schulgemeinden (Kapitel 9.2.)
6. Merkblatt zum Datenschutz (Kapitel 6.7.)
7. Richtlinien Arbeitsräume (Kapitel 6.4.)
8. Leitlinien Kontaktpflege zwischen Verwaltungsratsmitgliedern und Logopädinnen (Kapitel 7.5.)
9. Geschäftsreglement für den Verwaltungsrat des Logopädischen Dienstes (Kapitel 2.4.)
10. Internes Kontrollsystem – IKS Grundlagenkonzept (Kapitel 2.5.)
11. IKS - Dokumentation Kontrollumfeld
12. Statuten (Kapitel 2.3.)

Führungshandbuch für den Logopädischen Dienst Linthgebiet 25

10. Führungshandbuch Teil II

Der zweite Teil des Führungshandbuchs ist für den internen Abruf durch die Logopädinnen und
den Verwaltungsapparat reserviert. Er umfasst das A-Z Informationsdokument sowie interne
Merkblätter für den Arbeitsalltag.

10.1. A - Z Informationsdokument

In diesem schriftlichen Leitwerk für die Zweckverbandlogopädinnen werden LDL-Standards auf-
gezeigt, operative Abläufe beschrieben, die einzelnen Formulare und deren Einsatz erklärt. In s-
gesamt werden dadurch Arbeitsprozesse vereinheitlicht und standardisiert.

10.2. Interne Merkblätter

Auf den internen Merkblättern werden Informationsabläufe festgehalten, Arbeitsabläufe normiert
und damit auch Stabilität in den Abläufen durch die festgelegten Kriterien erlangt.

Durch den Verwaltungsrat genehmigt am 24. April 2013. 26
Anpassungen getätigt im August 2015.

Führungshandbuch für den Logopädischen Dienst Linthgebiet

Führungshandbuch für den Logopädischen Dienst Linthgebiet 27

11. Anhang

Führungshandbuch LDL | Anhang 28

Anhang Nr. 1: Anmeldung zur Abklärung Kapitel 5.5.
Anmeldung zur logopädischen Abklärung

Die Abklärung ist für die Eltern kostenlos. Es kann eine Wartezeit bestehen.

Zu senden an die Schulbehörde der Gemeinde
Zugewiesen von  Lehrperson  Arzt  SPD  Eltern 

Name Vorname Kind

Geburtsdatum Klasse
Lehrperson
Schulhaus
Mutter
Personalien Eltern Vater
 Nein  Ja  für das Kind  für die Eltern
Name und Vorname

Adresse

PLZ Ort

Telefon Privat

Natelnummer

E-Mail-Adresse

Erstsprache Kind

Eine Übersetzungshilfe wird gewünscht.

Anmeldungsgrund | Beobachtungen

Andere Therapien und andere Fördermassnahmen wie ISF, DaZ etc.

Datum und Unterschrift zuweisende Person
Die Erziehungsberechtigten des Kindes sind mit dieser Anmeldung einverstanden und
bestätigen dies mit
ihrer Unterschrift.
Datum und Unterschrift Erziehungsberechtigte

Datum und Visum der Schulbehörde

Führungshandbuch LDL | Anhang Nr. 1 29

Anhang Nr. 2: Kostengutsprache Therapie Kapitel 5.5.


Schulverwaltung
z.H. Herr Müsterli
St. Musterstrasse 40
8009 Musterhausen

Jona, 12.08.15

Gesuch um Kostengutsprache für Logopädietherapie für Maximilian Muster, Mus-
terstrasse 14, 8009 Musterhausen, 13.12.2009

Sehr geehrter Herr Müsterli
Aufgrund der Erläuterungen im beiliegenden Abklärungsbericht ist eine Logopädietherapie
für Maximilian Muster indiziert. Ich beantrage (60) Therapielektionen ab Therapiebeginn
und bitte Sie um die Kostengutsprache.
Die Eltern sind mit dieser Massnahme einverstanden und unterstützen die Therapie.
Unterschrift gesetzliche Vertretung: __________________.
Bitte senden Sie dieses Formular unterschrieben zurück an die obenstehende Adresse.
Besten Dank.

Mit freundlichen Grüssen


Logopädin LDL

Beilage:
- Abklärungsbericht
Kopien an:
- Eltern

Bewilligt am:
Bewilligt durch:

Führungshandbuch LDL | Anhang Nr. 2 30

Anhang Nr. 3: Merkblatt Therapie Vorschulkinder Kapitel 9.2.

Therapie von Vorschulkindern:
Ablauf Anmeldung / Bewilligung / Verrechnung

Die Logopädietherapie von Vorschulkindern nimmt stetig zu. Diese Anleitung wurde geschaffen, um
den Schulgemeinden den korrekten Ablauf zu dokumentieren. Sie hält schrittweise den Ablauf von
der Anmeldung einer Logopädieabklärung bis hin zur Therapie und Finanzierung fest.

Zusammenfassung:

Grundsätzlich führen alle Logopädinnen des Logopädischen Dienstes Linthgebiet Therapien von
Vorschulkindern sowie die vorangehenden Sprachabklärungen durch. Kostenträger von sonderpä-
dagogischen Massnahmen bei Kindern bis zum vollendeten 4. Altersjahr (Stichtag 1. August) ist der
Kanton.
Auf die Abklärung folgend wird beim Kanton eine Kostengutsprache für die Therapie beantragt.
Nach erfolgter Bewilligung kann eine Therapie beginnen. Die Therapiestunden werden innerhalb
des Logopädiepensums der einzelnen Schulgemeinden gehalten.

Ablauf „von der Anmeldung bis zum Abschluss einer Logopädietherapie von Vorschulkin-
dern“:

1. Die Anmeldung für eine Sprachabklärung wird durch einen (Kinder-)Arzt oder durch den
Schulpsychologischen Dienst indiziert und schriftlich eingereicht (siehe kantonales Formular
im Anhang).

2. Die Logopädin vereinbart mit den Eltern einen Abklärungstermin und führt die Abklärung
durch. Die Antragsstelle erhält den Abklärungsbericht. Je eine Kopie des Berichts geht an die
Eltern und wird der Kinderakte beigelegt.

3. Die Logopädin reicht einen Therapieantrag beim Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen
(BLD) ein. Nach erfolgter Bewilligung der sonderpädagogischen Massnahme kann mit der
Therapie begonnen werden. Vorschulkinder werden innerhalb der von der Schulgemeinde zur
Verfügung stehenden Lektionen therapiert. Weil die Finanzierung über den Kanton läuft, ist
keine Bewilligung durch die Schulgemeinde nötig. Allerdings wird die Schulgemeinde über die
Therapieaufnahme in Kenntnis gesetzt.

4. Die Therapie-Abrechnungsformulare werden zentral durch das Sekretariat des LDL zusam-
mengefasst und zweimal jährlich beim BLD eingereicht. Die Refinanzierung läuft zugunsten
der allgemeinen Jahresrechnung des Logopädischen Dienstes.

Zusätzliche Informationen:

Mit dem Wechsel in den Kindergarten wechselt auch der Kostenträger. Die Schulgemeinde kommt
nun für die gesamten Therapiekosten auf. Deshalb wird eine Bewilligung für die Therapie bei der
Schulgemeinde eingeholt. Eine erneute Abklärung wird nicht gemacht, jedoch wird ein Zwischenbe-
richt dem Antrag beigelegt.

Durch den Wechsel des Kostenträgers beginnt die Therapie wieder bei 0 Lektionen und gilt als kurz-
fristige Massnahme.

Die Therapiekosten von Kindern, die das Kindergarteneintrittsalter erreicht haben, jedoch zurückge-
stellt werden, fallen weiterhin zulasten des Kantons.

Führungshandbuch LDL | Anhang Nr. 3 31

Anhang Nr. 4: Merkblatt Warte- und Therapieliste Kapitel 5.6. und 9.2.

Merkblatt Warteliste und Therapieaufnahme

 Ein erstes und sehr entscheidendes Kriterium für den Therapiebeginn ist der Schweregrad (1-
3) der vorliegenden Störung. Die Kinder werden nach einem ganzheitlichen Ansatz betrachtet.
Bestehen Defizite in allen sprachlichen und nichtsprachlichen Bereichen (Sprachverständnis-
schwierigkeiten, Wortschatzeinschränkungen, Dysgrammatismus, phonologisch phonetische
Auffälligkeiten und in den einzelnen Wahrnehmungsbereichen sowie in der Motorik) entspricht
dies der Prioritätsstufe 1 und das Kind wird in der Regel spätestens nach einem Quartal in die
Therapie aufgenommen. Bei Priorität 2 bestehen nur in Teilbereichen der sprachlichen Entwick-
lung Defizite und muss mit einer Wartezeit gerechnet werden. Rein artikulatorische Auffälligkei-
ten werden der Prioritätsstufe 3 zugeordnet, die allenfalls im Rahmen von Beratungen oder the-
rapeutischen Einzellektionen behandelt werden.

 Ein wichtiges Entscheidungskriterium ist auch das Alter des Kindes. Ein früher Therapiebeginn
z. B. bereits im Kindergartenalter beinhaltet präventive Aspekte. Somit kann der Zeitfaktor ge-
nutzt werden, um möglichst viele Entwicklungsschritte noch vor Schuleintritt aufzuholen und so
dem Kind und seiner näheren Umwelt einen oft mühsamen Leidensweg zu ersparen. Hinzu
kommt die noch nicht abgeschlossene Hirnreifung, die es dem Kind ermöglicht, viele neue Er-
fahrungen leichter aufzunehmen, umzusetzen und zu speichern. Langzeitbehandlungen kön-
nen somit teilweise vermieden werden.

 Kurzzeittherapien/Blocktherapien sind auch ein geeignetes Mittel, um die Warteliste sinnvoll
begrenzt zu halten. Diese beinhalten die Behandlung von leichteren Sprachentwicklungsverzö-
gerungen, die durch eine absehbare und kurze/intensive Betreuung weitgehend behoben wer-
den können. Somit könnte nach Abschluss einer solchen "dazwischen geschobenen" Therapie
eine Langzeitbehandlung begonnen werden und das Kind mit der leichteren Auffälligkeit wäre
versorgt und nicht mehr auf der Warteliste.

 Das Anmeldedatum ist relevant, wenn mehrere Kinder des gleichen Alters bzw. mit ähnlichen
sprachlichen Defiziten auf einen Therapieplatz warten.

 Motivation und Engagement der Eltern und Kinder sind ebenfalls ausschlaggebend für einen
Therapiebeginn. Zeigen sich v. a. Eltern sehr bemüht, ihr Kind logopädisch betreut zu wissen
und sind sie darüber hinaus bereit, den Erfolg der Therapie durch regelmässiges Üben zu Hau-
se zusätzlich zu gewährleisten, ist ein Therapiebeginn auch bei bestehender Warteliste ange-
zeigt.

 Das Störungsbewusstsein, der Leidensdruck des Kindes sind auch wichtige Aspekte in der
Beurteilung der Dringlichkeit. Ist das Kind im sozialen Umgang mit seiner Umwelt aufgrund der
sprachlichen Schwierigkeiten benachteiligt (z. B. Stottern), ist ein baldiger Therapiebeginn not-
wendig.

 Erhält das Kind bereits eine andere Therapie (z. B. Ergotherapie, Psychomotorik, audiopäda-
gogische Therapie u. ä.), so kann das Einsetzen einer logopädischen und somit zusätzlichen
Therapie hinausgezögert und stattdessen ein Kind, welches noch gar keine therapeutischen
Massnahmen erhalten hat, in Behandlung genommen werden.

 Beratungen sind von äusserster Wichtigkeit, um die Warteliste möglichst gering zu halten.
Kinder, die z. B. ausschliesslich eine Artikulationsstörung haben, können in unregelmässigen
Abständen logopädisch betreut werden. Die Eltern sind bei den jeweiligen Beratungsterminen
anwesend und werden durch die Abgabe von Übungsmaterialien und Anleitungen durch die
Logopädin als Co-Therapeuten miteinbezogen. Beratungen können auch prophylaktisch, thera-
pievorbereitend, therapieersetzend, therapiebegleitend oder therapienachbereitend eingesetzt
werden.

Führungshandbuch LDL | Anhang Nr. 4 32

Anhang Nr. 5: Allgemeines Merkblatt Kapitel 9.2.

Allgemeines Merkblatt für die Schulgemeinden

 Die Grundversorgung richtet sich nach dem kantonalen Durchschnitt und den logopädischen
Empfehlungen. Der Logopädische Dienst Linthgebiet berücksichtigt dies bei der Personalpla-
nung. Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Dienstleistung in diesem minimalen Umfang vor
Ort zu beziehen. Es können nach Bedarf auch mehr Lektionen bezogen werden. Logopädie vor
Ort findet ab mindestens einem Halbtageseinsatz statt.

 Einzelne Logopädinnen sind je nach Stellenprozenten für mehrere Schulgemeinden zuständig.
Die Therapie erfolgt in der Regel an zwei verschiedenen Ambulatorien, maximal an drei.

 Im Falle einer Stellenunterbesetzung und/oder bei Bestehen langer Wartelisten kann es zu
einer Beschränkung des Therapieangebotes kommen.

 Die Wartelisten der Gemeinden werden von der logopädischen Leitung und den zuständigen
Logopädinnen bearbeitet und geführt. Der LDL orientiert nach Bedarf die Schulbehörden und
die wartenden Eltern und sucht zusammen mit den Logopädinnen nach Lösungsmöglichkeiten,
um die Wartelisten möglichst klein zu halten.

 Anmeldungen für logopädische Einzelabklärungen und die Kostengutsprachen für die therapeu-
tische Massnahmen erfolgen mit den bekannten Formularen, visiert von den Eltern an den
Schulrat, welcher der zuständigen Logopädin den entsprechenden Auftrag erteilt.

 Die Logopädinnen bilden innerhalb des Zweckverbands ein Team. Sie nehmen die Teamarbeit
in diesem Rahmen wahr. Sie können deshalb schulhausbezogene Aufgaben nur auf freiwilliger
Basis übernehmen. Eine Teilnahmeverpflichtung soll nur in besonderen Fällen ausgesprochen
werden.

Führungshandbuch LDL | Anhang Nr. 5 33

Anhang Nr. 6: Merkblatt zum Datenschutz Kapitel 6.7.

Merkblatt zum Datenschutz

(Herausgegeben durch den DLV: Deutschweizer Logopädinnenverband, Stand 28.2.2011)

Erstellt in Zusammenarbeit mit
Matthias Horschik, Rechtsanwalt
Weinbergstrasse 24, 8001 Zürich, T 044 251 30 62; [email protected], www.horschik.ch

I. Ausgangslage

a. Logopädinnen und Logopäden sind insbesondere im Bereich der Sonderschulung für Kinder
mit einer Beeinträchtigung der Sprache, des Sprechens, Lesens oder Schreibens tätig. Auch
behandeln sie Kommunikations-und Schluckstörungen bei Patienten aufgrund eines Unfalls
oder einer Krankheit.

b. Im Rahmen dieser Tätigkeiten bearbeiten Logopädinnen und Logopäden Personendaten ihrer
Patienten (betroffene Personen). Unter Datenbearbeitung wird jeder Umgang mit Personen-
daten verstanden, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Bekanntgeben
und Archivieren von Personendaten. Im Bereich der Logopädie werden u.a. heikle Gesund-
heitsdaten bearbeitet, welche zu den besonders schützenswerten Personendaten gehören.

II. Welche Rechtsgrundlagen sind bei der Datenbearbeitung zu beachten?

a. Logopädische Leistungen im Bereich der Sonderschulung sind in den diversen kantonalen
Sonderschulgesetzen und Verordnungen geregelt. Logopädische Behandlungen im Zusam-
menhang mit Krankheiten und Unfällen sind vor allem in der Kranken-und Unfall-
versicherungsgesetzgebung normiert.

b. Was die Datenbearbeitung durch Logopädinnen und Logopäden in kantonalen Organen (Ge-
meindeschulen, Kantonsspitäler etc.) betrifft, ist grundsätzlich die jeweilige kantonale Daten-
schutzgesetzgebung anwendbar. Aufsicht und Kontaktperson in Datenschutzfragen ist der
jeweilige kantonale Datenschutzbeauftragte.

Hingegen unterstehen Logopädinnen und Logopäden, welche privat oder im Rahmen des
Bundes (Beispiel: SUVA-Klinik Bellikon) tätig sind, der Bundesdatenschutzgesetzgebung.
Aufsicht und Kontaktperson in diesen Fragen ist der Eidgenössische Datenschutz-und Öffent-
lichkeitsbeauftragte (EDÖB) in Bern.

III. Welche Grundsätze sind bei der Datenbearbeitung einzuhalten?

a. Rechtmässige Bearbeitung
Logopädinnen und Logopäden dürfen Daten grundsätzlich nur dann bearbeiten, wenn die
Einwilligung der betroffenen Personen (Kinder bzw. deren gesetzliche Vertreter, Patienten)
oder eine entsprechende Rechtsgrundlage dies vorsieht.

Führungshandbuch LDL | Anhang Nr. 6 34

b. Transparenzprinzip
Logopädinnen und Logopäden müssen die betroffenen Personen umfassend über Zweck und
Umfang der Datenbearbeitung informieren.

Dazu gehört z. B. die Mitteilung, bei wem welche Personendaten beschafft werden. Dies kann
z. B. durch ein Merkblatt geschehen, welches den betroffenen Personen ausgehändigt wird.

Auch ist die betroffene Person im Rahmen der Behandlung darüber zu orientieren, welche
Personendaten für welchen Zweck an Dritte (Lehrer, Krankenkassen etc.) weitergeleitet wer-
den sollen.

c. Zweckbindungsgebot
Logopädinnen und Logopäden dürfen Personendaten nur zu dem Zweck bearbeiten, der bei
der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgese-
hen ist.

So dürfen z. B. die im Rahmen einer logopädischen Behandlung gesammelten Personenda-
ten nicht für andere Zwecke wie z. B. Adresshandel benutzt werden.

d. Verhältnismässigkeitsprinzip
Es dürfen nur die jeweils notwendigen und geeigneten Personendaten bearbeitet werden.

Für die Behandlung von unfallbedingten Sprachstörungen z. B. ist der Datenumfang auf das
Minimum zu beschränken bzw. es ist nicht das ganze Patientendossier dafür notwendig.

Im Rahmen einer krankheitsbedingten logopädischen Behandlung kann es bei sehr heiklen
Personendaten notwendig sein, die notwendigen Personendaten nicht direkt an die Kranken-
kassenverwaltung weiterzuleiten, sondern an den zuständigen Vertrauensarzt.

e. Richtigkeit der Daten
Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern. Logopä-
dinnen und Logopäden müssen sich im Alltag nicht nur über die Richtigkeit der Daten verge-
wissern, sondern auch darum kümmern, dass das Behandlungsdossier vollständig und chro-
nologisch geführt wird.

f. Datensicherheit
Personendaten müssen durch technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefug-
tes Bearbeiten geschützt werden. Da im Bereich der Logopädie besonders schützenswerte
Personendaten bearbeitet werden, ist die Datensicherheit von hoher Bedeutung.

Dabei ist u. a. folgenden Zielen gerecht zu werden:
Zugangskontrolle: Der Zugang zu den räumlichen Einrichtungen, in denen Personendaten
im Rahmen einer logopädischen Behandlung aufbewahrt werden, ist unbefugten Personen
zu verwehren (Beispiel: Schränke und Räumlichkeiten sind jeweils abzuschliessen.).

Führungshandbuch LDL | Anhang Nr. 6 35

Zugriffskontrolle: Der Zugriff der berechtigten Personen ist für jeden Einzelfall auf diejenigen
Personendaten zu beschränken, welche sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen (Bei-
spiel: Umfassender Zugriff einer Spitalsekretärin auf das gesamte Patientendossier ist
grundsätzlich nicht zulässig.).

Personendatenträgerkontrolle: Unbefugten Personen ist das Lesen, Kopieren, Verändern
oder Entfernen von Datenträgern zu verunmöglichen (Beispiel: unbefugter Zugriff von Drit-
ten auf eine CD-Rom, welche Patientendaten enthält, ist nicht zulässig.).

Transportkontrolle: Bei der Bekanntgabe von Personendaten sowie beim Transport von Da-
tenträgern ist zu verhindern, dass die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder ge-
löscht werden können (Beispiel: Das Versenden von unverschlüsselten E-Mails ist auf ein
Minimum zu reduzieren.).

Benutzerkontrolle: Die Benutzung von automatisierten Datenverarbeitungssystemen mittels
Einrichtungen zur Datenübertragung durch unbefugte Personen ist zu verhindern (Beispiel:
Der Zugang zu Laptop und Computer bedarf eines hinreichenden Passwortschutzes.).

IV. Welche Rechte hat die betroffene Person hinsichtlich der Datenbearbeitung?

a. Auskunftsrecht

Logopädinnen und Logopäden führen in der Regel ein Patientendossier mit den entspre-
chenden Patientendaten. Die Datenschutzgesetzgebung sieht vor, dass die betroffene Per-
son auf Gesuch hin Auskunft über ihre Daten haben können. Die Auskunft hat in der Regel
schriftlich, in Form von Kopien oder Auszügen sowie kostenlos zu erfolgen.
Das Auskunftsrecht ist grundsätzlich umfassend zu gewähren und ist das „Herzstück“ der
Datenschutzgesetzgebung.

Ausnahmen von der Auskunftspflicht sind in den diversen Datenschutzerlassen geregelt. Zu
den Ausnahmegründen gehören etwa überwiegende Interessen von Dritten oder auch
überwiegende öffentliche Interessen. Die Ausnahmegründe müssen im Rahmen eines Aus-
kunfts-begehrens von der Logopädin schriftlich begründet werden.

Das Auskunftsrecht kann die betroffene Person geltend machen, sofern sie urteilsfähig ist.
Die betroffene Person muss also nicht mündig sein; Urteilsfähigkeit allein genügt. In allen
übrigen Fällen ist der gesetzliche Vertreter berechtigt, ein Auskunftsbegehren zu stellen.

b. Weitere Rechtsansprüche

Der betroffenen Person stehen zudem die Klagen und vorsorglichen Massnahmen zum
Schutz der Persönlichkeit gemäss Zivilgesetzbuch zu. Insbesondere kann sie verlangen,
dass die Datenbearbeitung, namentlich die Bekanntgabe an Dritte, gesperrt wird oder die
Personendaten berichtigt oder vernichtet werden.

Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten dargetan werden, so
kann die betroffene Person verlangen, dass bei den Daten ein entsprechender Vermerk an-
gebracht wird.

Führungshandbuch LDL | Anhang Nr. 6 36

V. Gibt es eine Schweigepflicht für Logopädinnen und Logopäden?

a. Sämtliche Logopädinnen und Logopäden unterstehen diversen gesetzlichen Geheimhaltungs-
und Schweigepflichtbestimmungen. Dies bedeutet, dass die im Rahmen einer logopädischen
Behandlung angefallenen Personendaten vertraulich zu behandeln sind.

b. Logopädinnen und Logopäden, welche für einen Arzt oder in einem Spital arbeiten, unterste-
hen als Hilfspersonen grundsätzlich dem Patientengeheimnis nach Art. 321 StGB (vgl. An-
hang).

Logopädinnen und Logopäden, die im Rahmen einer Schule tätig sind, unterstehen grund-
sätzlich dem Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB sowie weiteren Schweigepflichtbestim-
mungen in diversen kantonalen Erlassen wie z. B. Personalgesetz(vgl. Anhang).

c. Logopädinnen und Logopäden, welche freischaffend bzw. selbstständig tätig sind, unterste-
hen grundsätzlich der Schweigepflicht nach Datenschutzgesetz (DSG). Danach ist es u. a.
untersagt, vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten unbefugt bekannt
zu geben (vgl. Art. 35 DSG; vgl. Anhang).

VI. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Personendaten an Dritte weitergegeben werden?

a. Die Weitergabe von Personendaten im Rahmen einer logopädischen Behandlung ist grund-
sätzlich zulässig, wenn eine hinreichende gesetzliche Grundlage oder die Einwilligung der be-
troffenen Personen vorliegt. Bei urteilsunfähigen Personen ist grundsätzlich die Einwilligung
des gesetzlichen Vertreters notwendig.

b. Die Einwilligung hat ausdrücklich bzw. explizit zu erfolgen. Zudem muss die betroffene Per-
son umfassend über Zweck und Datenempfänger informiert werden. Die Einwilligung ist
grundsätzlich freiwillig und jederzeit widerrufbar. Obwohl die Einwilligung nach Schweizer
Recht mündlich möglich ist, empfiehlt es sich – vor allem aus Beweisgründen – vorab die
schriftliche Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.

Nachfolgend einige typische und häufige Fallkonstellationen aus dem Alltag von Logo-
pädinnen und Logopäden, in denen Personendaten weitergegeben werden.

Führungshandbuch LDL | Anhang Nr. 6 37

Datenbekanntgabe an:

Ärzte, andere Therapeuten: Die Datenweitergabe an Ärzte und andere Therapeuten bedarf in je-
dem Fall der ausdrücklichen und informierten Einwilligung der betroffenen Person bzw. deren ge-
setzlichen Vertretung. Der Datenumfang ist – ausgehend vom jeweiligen Zweck – auf ein Minimum
zu beschränken (Verhältnismässigkeitsprinzip).

Fachstellen und Lehrpersonen: Analog zu den Ärzten ist die Einwilligung der betroffenen Person
notwendig. Bevor jedoch heikle Informationen (wie etwa familiäre Probleme, psychiatrische Diagno-
sen etc.) weitergeleitet werden dürfen, ist auch hier nach der Notwendigkeit der Daten-bekanntgabe
zu fragen.

Schulbehörden: Auch wenn in den diversen kantonalen Sonderschulgesetzen die logopädischen
Leistungen geregelt sind, sind die datenschutzrechtlichen Grundsätze ergänzend einzuhalten. So
wäre z. B. die Bekanntgabe von Diagnosen an Schulbehörden mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip
nicht vereinbar. Für die Zwecke der Schulbehörden (Planung der Stundenpläne etc.) reicht es in der
Regel aus, wenn sie über die Tatsache der Behandlung, deren voraussichtliche Dauer sowie deren
Abschluss informiert werden.

Versicherungen: Tatsächlich benötigen die Versicherer die notwendigen Daten, insbesondere um
die Leistungsvoraussetzungen und die Vergütung beurteilen zu können. Dabei wird unterschie-
den zwischen Sozial-und Privatversicherungen.

Die Weitergabe von notwendigen Daten an Sozialversicherungen (KVG, UVG, MVG) ist im
Rahmen der im Gesetz vorgesehenen Zwecke (Wirtschaftlichkeitsüberprüfung, Vergütung
der Rechnung) grundsätzlich erlaubt. Eine Einwilligung ist nicht zwingend erforderlich. Im
Krankenversicherungsbereich besteht für den Patienten und die Logopädin aber die Mög-
lichkeit, heikle Daten (Diagnosen etc.) direkt an den zuständigen Vertrauensarzt weiterzulei-
ten.

Die Weitergabe von notwendigen Daten an Privatversicherungen (private Kranken-und Un-
fallversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Lebensversicherungen, Taggeldversicherun-
gen nach VVG) ist nur möglich, wenn die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person
vorliegt. Aufgrund der Sensitivität der Daten empfiehlt es sich, die Daten direkt an den zu-
ständigen medizinischen Dienst bzw. den Vertrauensarzt der jeweiligen Versicherung wei-
terzuleiten.

Sonstige Dritte: Die Weitergabe von Patientendaten an Dritte bedarf in jedem Fall der informier-
ten, ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person bzw. deren gesetzlichen Vertreters.

Besucher im Therapiezimmer: Praktikantinnen, Mitglieder von Behörden, Aufsichtsinstanzen oder
auch Versicherungen können Therapiesitzungen nur dann besuchen, wenn wiederum die aus-
drückliche und informierte Einwilligung der betroffenen Person bzw. deren gesetzlichen Vertreters
vorliegt. Wichtig ist aber, dass die betroffene Person umfassend über Umfang und Zweck des Be-
suchs orientiert wird, wobei ihr die Möglichkeit offen steht, die Einwilligung nicht zu erteilen bzw.
diese jederzeit zu widerrufen.

Führungshandbuch LDL | Anhang Nr. 6 38

VII. Dürfen Personendaten für wissenschaftliche und schulische Zwecke verwendet werden?

a. Die Verwendung von Daten für wissenschaftliche bzw. statistische Zwecke ist dann zulässig,
wenn die Personendaten anonymisiert sind. Personendaten sind dann anonymisiert, wenn die
betroffenen Personen nicht mehr bestimmbar sind. Im Übrigen wird auf die spezifischen
Rechtsgrundlagen verwiesen, welche die Forschung und Statistik zum Inhalt haben (Beispiel:
Bundesstatistikgesetz).

b. Werden Personendaten für schulische Zwecke verwendet, sind diese ebenfalls zu anonymi-
sieren. Lässt sich die Anonymisierung nicht vermeiden (Beispiel: Videoaufnahme einer Fall-
besprechung), dann ist die informierte, ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person
notwendig. Die Einwilligung hat sinnvollerweise schriftlich zu erfolgen und muss Aufschluss
geben über den Umfang und den genauen Zweck der Datenbearbeitung. Aufnahmen bzw.
Fotos gegen den Willen der betroffenen Person sind nicht zulässig und können strafrechtliche
Konsequenzen haben.

VIII. Wie lange müssen die Daten aufbewahrt werden?

a. Grundsätzlich sind die Daten solange aufzubewahren, solange dies für den jeweiligen Zweck
notwendig und geeignet ist.

Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufbewahrungspflichten in den Kantonen, welche in der Re-
gel von 10 Jahren ausgehen. Logopädinnen und Logopäden, welche im Bereich der Sonder-
schulung tätig sind, haben - vorbehalten anderer gesetzlicher Regelungen – daher ihre Pati-
enten-daten grundsätzlich 10 Jahre aufzubewahren.

b. Zu beachten sind auch die jeweiligen Verjährungsfristen, welche im Auftragsrecht für allfällige
Schadenersatzansprüche grundsätzlich ebenfalls 10 Jahre betragen. Auch unter diesem As-
pekt sind die Patientendaten 10 Jahre aufzubewahren.

c. Betreffend die Aufbewahrung ist zu beachten, dass die technisch-organisatorischen Mass-
nahmen einzuhalten sind. So ist etwa der Zutritt und der Zugriff zu beschränken; auch ist da-
für zu sorgen, dass die Akten bzw. die elektronischen Datenträger 10 Jahre verfügbar bleiben.

Führungshandbuch LDL | Anhang Nr. 6 39

Anhang

Art. 320 StGB
Verletzung des Amtsgeheimnisses
1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter

anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist
auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.
2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Be-
hörde geoffenbart hat.

Art. 321 StGB
Verletzung des Berufsgeheimnisses
1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, nach Obligationenrecht1 zur Verschwiegenheit verpflichtete

Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenba-
ren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenom-
men haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ebenso
werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen. Die
Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien
strafbar.
2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder
einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbe-
hörde offenbart hat.
3. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über
die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

Art. 35 DSG
Verletzung der beruflichen Schweigepflicht
1 Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt
bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren
hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft. 1
2 Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlich-
keitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder wäh-
rend der Ausbildung bei diesem erfahren hat.
3 Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitspro-
file ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar.

Führungshandbuch LDL | Anhang Nr. 6 40

Anhang Nr. 7: Richtlinien Arbeitsräume Kapitel 6.4.

Richtlinien für die Einrichtung eines logopädischen Ambulatoriums

Die nachfolgende Liste wurde erstellt auf der Basis von Unterlagen des BSGL (aus „Massnahmen
zur Qualitätssicherung in der Logopädie mit Kindern und Jugendlichen“, Art. 2.3 Infrastruktur, Mass-
nahmenpapier des DLV (verabschiedet an der DV vom 29. Mai 1999) und Massnahmen zur Quali-
tätssicherung für logopädische Leistungen gemäss KLV vom 13. Mai 2000).

Aufgabenbereich der Schulgemeinde

1 Räumlichkeiten
 Bruttofläche mindestens 35 m2: Therapieraum, Warteraum, WC, Kochnische
 Möglichst rollstuhlgängig
 vor Lärmimmissionen geschützt, angenehme Akustik
 Tageslicht
 gut heiz- und lüftbar

2 Ausstattung
 gute Beleuchtung
 genügend Steckdosen
 Lavabo mit Warm- und Kaltwasser
 Telefonanschluss, Anrufbeantworter, (Faxgerät), Internetanschluss
 Kopiermöglichkeit

3 Möbel
 verstellbarer Arbeitstisch
 verstellbare Stühle
 Schränke, Regale, Registraturen, teilweise abschliessbar

4 Weitere mögliche mobile Ausstattung
 Matten, Kissen
 Sandkasten
 Spiegel
 Teppich

Aufgabenbereich des Zweckverbands

5 Material für Berufstätigkeit, Diagnostik und Therapie
 PC und Drucker
 Aufnahme- und Wiedergabegeräte (Ton und Bild)
 Dem Störungsbild und dem Klientel angepasstes Diagnostik- und Therapiematerial

5.1 Tests und Prüfmaterialien zur Abklärung von
 Spracherwerbsstörungen, z. B. Sprachverständnisstörungen, Dysgrammatismus
 Schriftspracherwerbsstörungen
 Störungen beim Erwerb der mathematischen Fähigkeiten
 erworbenen zentralen Sprachstörungen, z. B. Aphasien/Dysarthrien
 Artikulationsstörungen
 Redeflussstörungen
 Stimm- und Stimmklangstörungen
 Wahrnehmungsstörungen
 motorischen Störungen

Führungshandbuch LDL | Anhang Nr. 7 41

5.2 Therapiematerialien
 Methodisch-didaktische Materialien (Buchstaben, Ziffern, Stempel, Arbeitsmappen, Lese-
lehrgänge, Fotoserien, etc.)
 Materialien zur Wahrnehmungsförderung (Instrumente, Reifen, Seile, Tücher, Klötze, Bäl-
le, etc.)
 Materialien für Rollenspiele (Puppen, Tiere, Häuschen, Fahrzeuge, Klötzchen, Puppenstu-
be, Stall, etc.)
 Haushaltgegenstände und Werkzeug
 Kinder- und Bilderbücher
 Lesestoff
 Lern- und Gesellschaftsspiele
 Computer-Software zur Sprachtherapie
 Abonnemente für Fachzeitschriften
 Fachliteratur
 logopädisches Verbrauchsmaterial

6 Verbrauchsmaterial
 Büromaterial/Drucksachen
 Software für Administration
 Tonband- und Videokassetten
 Stempel

Die Logopädin ergänzt das LDL-Material fortlaufend und aktualisiert die Inventarliste entsprechend.

Führungshandbuch LDL | Anhang Nr. 7 42

Anhang Nr. 8: Kontaktpflege VR und Logopädinnen Kapitel 7.5.

Leitlinien zur Kontaktpflege zwischen Verwaltungsratsmitgliedern und
Logopädinnen

1. Ausgangslage
Die Verwaltungsratsmitglieder (VR-Mitglieder) sind in der Regel strategisch, die Logopädische
Leitung (LL) operativ tätig. Eine wichtige Aufgabe eines Verwaltungsratsmitglieds ist die Kon-
taktpflege zu den einzelnen Logopädinnen. In diesem Papier wird festgelegt, wie diese Kontak-
te stattfinden und festgehalten werden sollen. Es gibt Aufschluss über die „Holschuld“ der Ver-
waltungsratsmitglieder.

2. Ziele des Kontaktes
2.1 Die VR-Mitglieder erwerben konkrete Kenntnisse der täglichen Aufgaben, Tätigkeiten und
aktuellen Problemstellungen in den Bereichen der logopädischen Arbeit, insbesondere der
Therapieführung, der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, der Zusammenarbeit
zwischen Logopädin und Eltern/ Lehrpersonen/Schuleinheiten und der Infrastruktur der
ihnen zugeteilten Logopädinnen.
2.2 Die Mitglieder lernen die ihnen zugeteilten Logopädinnen persönlich besser kennen.
2.3 Die Logopädin hat eine direkte Ansprechperson im Verwaltungsrat.

3. Richtlinien und Grundsätze zur Umsetzung
3.1 Zuteilung: Der VR regelt die Zuständigkeit. Die Zuteilung soll konstant bleiben.
3.2 Art und Häufigkeit des Kontaktes: Das VR-Mitglied ist primär für die Koordination der Kon-
taktbesuche verantwortlich. Therapiebesuche werden geplant und angekündet. Es ist da-
rauf zu achten, dass keine Besuche unmittelbar vor oder nach den Ferien stattfinden. Wei-
tere mögliche Kontaktformen sind das Gespräch, beispielsweise an offiziellen Anlässen,
spontanes Erscheinen während Pausen, Teilnahme an einer Sitzung, …
3.3 Die Therapiebesuche finden einmal jährlich (SJ) statt. Die Dauer variiert zwischen 1-2 Lek-
tionen. Nach dem Besuch gibt das VR-Mitglied der Therapeutin ein Feedback. Im Vorder-
grund des Besuchs steht die wertschätzende Rückmeldung auf die Therapielektionen oh-
ne wertende und kategorisierende, fachliche Einschätzungen; im Weiteren bietet sich da-
mit eine gute Gelegenheit für die Kontaktpflege. Das Formular „VR-Visitation“ ist im Sinne
der Vollzugsmeldung von beiden gegengezeichnet der Schulverwaltung abzugeben.
3.4 Ergibt sich aus den konkreten Beobachtungen und Einsichten der Verwaltungsratsmitglie-
der ein allgemeiner Diskussions- oder Handlungsbedarf, wendet sich das Verwaltungsmit-
glied an die Logopädische Leitung oder den Verwaltungsrat.

Führungshandbuch LDL | Anhang Nr. 8 43

Anhang Nr. 9: Geschäftsreglement Kapitel 2.4.

Geschäftsreglement
für den Verwaltungsrat des Logopädischen Dienstes Linthgebiet

Der Verwaltungsrat des Logopädischen Dienstes Linthgebiet
erlässt
in Anwendung von Art. 101 des Gemeindegesetzes vom 21. April 20092
als Reglement:

I. RAT Art. 1
Organisation
Der Verwaltungsrat:
Sitzungen a) wählt aus seiner Mitte mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertre-

Beratung ter der oder des Vorsitzenden;
b) weist den Mitgliedern Funktionen und Aufgaben zu;
2 sGS 151.2. c) legt die Entschädigungen der Mitglieder fest.

An den Verwaltungsratssitzungen nehmen zusätzlich die Leitungsperson und
eine Vertreterin des Teams mit beratender Stimme teil.

Art. 2
Der Verwaltungsrat versammelt sich 3 – 4-mal jährlich auf Einladung der oder
des Vorsitzenden zu einer Sitzung. Weitere Sitzungen können von der oder dem
Vorsitzenden oder von 2 Mitgliedern des Rates verlangt werden.

Die oder der Vorsitzende bereitet die Geschäfte des Rates vor und leitet die Ver-
handlungen. Weitere Geschäfte können durch die Ratsmitglieder der oder dem
Vorsitzenden des Rates bis spätestens 20 Tage vor der Sitzung schriftlich einge-
reicht werden.

Art. 3

Mit der Einladung zur Sitzung wird die Traktandenliste bekanntgegeben. Die Ge-
schäfte werden in der Reihenfolge der Traktandenliste beraten.

Mit Einverständnis der Mehrheit der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder kann
die Reihenfolge der traktandierten Geschäfte geändert oder einzelne Geschäfte
abgesetzt werden.

Nicht traktandierte Geschäfte dürfen ausnahmsweise abschliessend behandelt
werden, wenn alle Mitglieder einverstanden sind.

Führungshandbuch LDL | Anhang Nr. 9 44

Sachverständige Art. 4
Für einzelne Geschäfte kann der Verwaltungsrat Sachverständige beiziehen.

Beschlussfassung Art. 5

Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe-
send ist.

Zur Beschlussfassung ist die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglie-
der erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid der oder des Vor-
sitzenden.

Zirkulations- Art. 6
beschlüsse
In dringlichen Angelegenheiten sind Zirkulationsbeschlüsse zulässig, wenn nicht
die Art des Geschäfts eine Sitzung erfordert.

Protokoll Art. 7

Über die Sitzung des Verwaltungsrates führt die Aktuarin oder der Aktuar ein
Protokoll.

Das Protokoll wird dem Verwaltungsrat an der nächsten Sitzung zur Genehmi-
gung vorgelegt. Das genehmigte Protokoll wird von der oder dem Vorsitzenden
und von der Aktuarin oder dem Aktuar unterzeichnet.

II. SCHLUSSBESTIMMUNG

Vollzugsbeginn Art. 10
Dieses Reglement wird ab 1. Oktober 2011 angewendet.

Genehmigt durch den Verwaltungsrat am 21. September 2011.

Verwaltungsrat Logopädischer Dienst Linth

Der Präsident: Die Aktuarin

Thomas Rüegg Edith Wildisen

Führungshandbuch LDL | Anhang Nr. 9 45

Anhang Nr. 10: IKS Grundlagenkonzept Kapitel 2.5.

Internes Kontrollsystem – IKS

Grundlagenkonzept des Logopädischen Dienstes Linthgebiet

1. Ausgangslage

Gemäss Art. 123 des kantonalen Gemeindegesetzes (sGS 151.2) sorgt der Rat für ein der Grösse
des Finanzhaushalts angepasstes internes Kontrollsystem. Es dient insbesondere der zweckmässi-
gen Verwendung der Mittel sowie der Verhinderung von Fehlern und Unregelmässigkeiten bei der
Haushaltsführung.

In der kantonalen Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden wurden die Vorgaben zum
Internen Kontrollsystem wie folgt präzisiert:
Grundsätze
Art. 32.
1 Der Rat trifft Massnahmen:
a) zum Schutz des Vermögens;
b) zur Sicherstellung der zweckmässigen Verwendung der Mittel;
c) zur Verhinderung und Aufdeckung von Fehlern und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung;
d) zur Gewährleistung der Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und der verlässlichen Berichterstat-

tung.
2 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen.
3 Der Rat berücksichtigt bei der Festlegung der Massnahmen die Verhältnisse in der Gemeinde, die Risiko-

lage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.
Mindestvorschriften
Art. 33.
1 Der Rat legt insbesondere fest:
a) den Aufgabenbereich der Verwaltungsstellen, die Gelder verwalten;
b) die Unterschriftsberechtigten;
c) die Berechtigung zur Zahlungsanweisung;
d) die Visumsregelung;
e) die Zuständigkeiten für die Verwendung bewilligter Kredite.
2 Im Post- und Bankverkehr bedarf es der Kollektivunterschrift zu zweien, im elektronischen Zahlungsver-

kehr bedarf es einer sachgemässen Form der Kollektivzeichnung.

2. Definition und Zweck

Das interne Kontrollsystem des Logopädischen Dienstes Linthgebiet umfasst alle organisatorischen
Massnahmen, um

 ein wahrheitsgetreues Abbild der finanziellen Lage (Jahresrechnung und Budget) sicherzu-
stellen;

 die wesentlichen Gesetze, Normen und Reglemente einzuhalten, welche in Bezug auf die
Rechnungslegungsvorschriften bestehen;

 wesentliche operative Risiken in Bezug auf den Schutz des Organisationsvermögens zu
eliminieren oder zu minimieren;

 ein angemessenes internes Umfeld (Kontrollumfeld) zu schaffen, welches betrügerisches
Verhalten sowie unbeabsichtigte Fehler verhindert oder zumindest vermindern kann.

3. Vorgehen und Umsetzung

Aufgrund der Grösse des Logopädischen Dienstes Linthgebiet erfolgt der Aufbau des internen Kon-
trollsystems nach den Mindestvorschriften nach Art. 33 FHGV.

Führungshandbuch LDL | Anhang Nr. 10 46

4. Kontrollumfeld
Ein funktionierendes Kontrollumfeld ist Voraussetzung für ein wirksames IKS. Der Bedarf nach zu-
sätzlichen Kontrollen hängt in erheblichem Masse vom Umfeld ab. Das Kontrollumfeld ist im Anhang
1 zum Konzept dokumentiert.

5. IKS-Dokumentation
Die IKS-Dokumentation muss aktuell und für die Mitarbeitenden zugänglich und gut abgelegt sein.
Das Grundlagenkonzept inkl. der Dokumente aus dem Kontrollumfeld ist im Sekretariat in einem
IKS-Ordner abgelegt und somit für sämtliche Mitarbeitende frei zugänglich.

6. Verantwortlichkeiten
Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass ein wirksames IKS im Logopädischen Dienst Linthgebiet ein-
gerichtet ist. Aufgrund der Grösse und Komplexität des Zweckverbands sowie des bestehenden
Kontrollumfelds werden die bestehenden internen Kontrollen als angemessen und genügend be-
trachtet. Auf weitere formelle Massnahmen im Bereich der internen Kontrollen wird verzichtet.

7. Inkraftsetzung
Das IKS-Grundlagenkonzept tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Führungshandbuch LDL | Anhang Nr. 10 47

Anhang Nr. 11: IKS Kontrollumfeld Kapitel 2.5.

Dokumentation Kontrollumfeld

1. Organisation und Führung

 Statuten des Zweckverbandes Logopädischer Dienst Linthgebiet vom 18. Februar 2009
 Leitbild vom Herbst 2006
 Organigramm (siehe Führungshandbuch)
 Gemeindegesetz (sGS 151.2)
 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (sGS 151.53)
 Qualitätsrichtlinien des Deutschschweizer Logopädinnen- und Logopädenverbands (DLV)
 Stellenbeschreibung, bzw. Berufsbild und Pflichtenheft der Logopädinnen / Logopäden vom

Berufsverband St. Galler Logopädinnen und Logopäden (BSGL)
 Systematische lohnwirksame Qualifikation der Volksschul-Lehrkräfte (SLQ)
 Führungshandbuch, Stand Januar 2013 (Teil I = strategische Führung, Teil II = operative

Führung)

2. Zeichnungsberechtigungen

Im Bankverkehr gilt die Kollektivunterschrift zu zweien.

 Unterschriftenkarte der Bank Linth LLB

Es ist sichergestellt, dass keine Drittrechnung sowie keine Spesenbelege ausbezahlt werden, die
nicht vorgängig rechnerisch und sachlich geprüft wurden (Doppelvisum).

 Interne Regelung über die Bestimmungen der Finanzkompetenz, Budgetverantwortung,
Einnahmenbewirtschaftung und Visa der Rechnungen (Kreditoren)

3. Finanzielle Berichterstattung

Die Berichterstattung über die zentralen Führungsgrössen des Zweckverbands zuhanden der Füh-
rungsgremien findet zeitnah, richtig und zukunftsorientiert statt.

 Die Finanzverwaltung erstellt gemäss Terminfahrplan

– Jahresrechnung,
– Budget (in Zusammenarbeit mit der Logopädischen Leitung) und
– Finanzplan,

welche im Verwaltungsrat und abschliessend an der Delegiertenversammlung diskutiert und
verabschiedet werden.

– Die Finanzverwaltung erstellt jeweils mit dem Budget den Kostenverteiler, woraus die Ra-
tenzahlungen der Vertragsgemeinden ersichtlich sind. Somit kann jederzeit genügend Liqui-
dität gewährleistet werden.

– Per Ende August wird jeweils eine Budgetkontrolle des laufenden Budgetjahres durchge-
führt. Diese dient insbesondere auch dazu, die Budgetzahlen für das Folgejahr zu verifizie-
ren und zu kontrollieren. Grundsätzlich sind Nachtragskredite einzuholen, sobald die vo-
raussichtlichen Mehrkosten durch den bewilligten Kredit nicht gedeckt werden können (ins-
besondere bei zeitlicher Dringlichkeit). Die Nachtragskredite aus der Budgetkontrolle werden
dem Verwaltungsrat gesamthaft beantragt.

– Die Verbuchung der Drittrechnungen (Kreditoren) erfolgt nach dem 4-Augen-Prinzip.

– Die Geschäftsprüfungskommission prüft die Jahresrechnung und Budget und erstellt einen
Bericht mit Antrag zuhanden der Delegiertenversammlung.

Führungshandbuch LDL | Anhang Nr. 11 48

– Jährlich mindestens einmal findet eine unangemeldete Kassenkontrolle durch den Verwal-
tungsrat statt.

4. Personalwesen
Die Mitarbeitenden des Logopädischen Dienstes Linthgebiet sind i.d.R. öffentlich-rechtlich ange-
stellt. Dabei gelten die Anstellungsbedingungen und Dienstvorschriften gemäss kantonalen Richtli-
nien:

 Personalgesetz für das Staatspersonal
 Volksschulgesetz
 Gesetz über die Besoldung der Volksschullehrer
 Verordnung über das Dienstverhältnis der Volksschul-Lehrkräfte
Das Lohnwesen erfolgt durch den Finanzverwalter. Eintritte und Änderungen der Beschäftigungs-
grade werden durch eine Zweitperson kontrolliert und entsprechend auf dem Beleg visiert (4-Augen-
Prinzip).

5. Kommunikation
Bezüglich der Kommunikation wird auf die Statuten und den entsprechenden Abschnitt im Füh-
rungshandbuch des Zweckverbands verwiesen. Darin ist geregelt, welche Ereignisse wem kommu-
niziert werden müssen.

6. IT-Umgebung
Die IT-Umgebung des Logopädischen Dienstes Linthgebiet wird durch den Informatikdienst der
Stadt Rapperswil-Jona betrieben. Er betreibt, installiert und unterstützt die gesamte ITC-
Infrastruktur.

 Dienstanweisung zur Benützung von Informatikmitteln der Stadt Rapperswil-Jona

Führungshandbuch LDL | Anhang Nr. 11 49

Anhang Nr. 12: Statuten Kapitel 2.3.

Vereinbarung / Statuten
Zweckverband Logopädischer Dienst Linthgebiet

ersetzt die Vereinbarung vom 18. November 1985

Prüfungs- und Genehmigungsvermerke: 2. März 2009
Vorprüfung durch das Bildungsdepartement
18. Februar 2009
Genehmigung durch die Delegiertenversammlung
März 2009
Genehmigung durch sämtliche Verbandsträger
12. Mai bis 25. Juni 2009
Fakultatives Referendum 12. Mai bis 22. Juni 2009
Stadt Rapperswil-Jona 12. Mai bis 10. Juni 2009
Schulgemeinde Eschenbach-St.Gallenkappel-Goldingen
übrige Verbandsträger 5. Januar 2010

Genehmigung des Bildungsdepartements

Führungshandbuch LDL | Anhang Nr. 12 50


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